LVwG K KLVwG-1717/10/2020

KLVwG-1717/10/2020Landesverwaltungsgericht31.05.2021

Regest

Abgabenrecht, Kanalanschlussbeitrag, Kanalergänzungsbeitrag, Zubau, Neuerrichtung, Einhebungsverjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1717/10/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1717.10.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterun über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 9.9.2020, xxx, betreffend das Objekt xxx, womit die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 6.5.2019 (ohne Geschäftszahl) betreffend die Festsetzung des Kanalergänzungsbeitrags iHv EUR 4.082,38 (inkl. 10% USt) als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx betreffend Kanalergänzungsbeitrag als unbegründet abgewiesen.

2. Dem ging folgender Sachverhalt voran:

2.1. Mit Bauansuchen vom 10.5.2010 begehrte der Beschwerdeführer xxx (im Folgenden: „BF“) unter anderem die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Carports auf den als „Bauplatz“ bezeichneten Grundstücken Nr. .xxx, xxx, xxx, alle in der Katastralgemeinde xxx. Der Baubeschreibung ist zu dem als „geplanter Neubau“ bezeichneten Einfamilienhaus zu entnehmen, dass dieses auf den Grundmauern des bestehenden Stallgebäudes errichtet werden sollte.

2.2. Die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx erteilte mit Bescheid vom 22.6.2010, xxx, die Baubewilligung unter der Auflage, die Wasser- und Kanalanschlussverpflichtung an die gemeindeeigenen Anlagen anzuschließen sowie diese zu benützen (Auflage 8). Die Bauvollendungsmeldung ist mit 8.3.2013 datiert.

2.3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein handschriftlich befülltes Erhebungsformular des Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft xxx für die Gemeinde xxx ein (OZ 13), in welchem als Objektanschrift „xxx (Zubau)“ eingetragen ist, jedoch mit einem offensichtlich anderen Kugelschreiber die Ordnungsnummer „xxx“ durchgestrichen und durch „xxx“ ersetzt wurde. Dieses Formular trägt das Erhebungsdatum 3.10.2013 und weist pro Räumlichkeit die Abmessungen „Ausmaß in m“ aus.

2.4. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein edv-unterstützt befülltes Erhebungsformular des Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft xxx für die Gemeinde xxx ein (OZ 11), in welchem als Objektanschrift „xxx“ ausgewiesen ist, jedoch mit einem Kugelschreiber die Ordnungsnummer „xxx“ durchgestrichen und durch „xxx“ ersetzt wurde. Dieses Formular trägt das Datum 14.10.2013 und weist als Summe der Bewertungseinheiten „2,5431753“ aus.

2.5. Die Abgabenbehörde übermittelte dem BF am 8.1.2014, Aktz.: xxx „xxx“, dieses „Berechnungsblatt in Reinschrift“ in das Parteigehör. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme am 10.1.2014 durch xxx „Mitbewohner“ ausgewiesen.

Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 24.1.2014 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein. Einer E-Mail im Akt vom 8.6.2016 ist zu entnehmen, dass der ehemalige Sachbearbeiter dem Bürgermeister (Abgabenbehörde I. Instanz) per E-Mail mitteilte, dass mit dem BF vereinbart worden sei, dass er sich nach dem 18.6. melde und einen Termin vereinbaren werden, er habe zuvor wegen der Heuernte und dem Viehauftrieb wenig Zeit.

2.6. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein edv-unterstützt befülltes Berechnungsblatt „zur Ermittlung der Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, LGBl 62/1999 (WV) idgF“ der Gemeinde xxx ein (ohne OZ, in welchem als Objektanschrift „xxx“ und als Anlagentyp „Landwirtschaftliches Wohnhaus“ eingetragen sind und als Summe der ermittelten Bewertungseinheiten 1,605 ausgewiesen wird mit dem Vermerk „Ermittlung der BWE durch die Gemeinde xxx am 13.6.2017 laut Flächenermittlung vom 3.10.2013“.

2.7. Die Abgabenbehörde übermittelte dem BF am 13.6.2017, Aktz.: xxx, dieses Berechnungsblatt mit den Bewertungseinheiten 1,605 in das Parteigehör. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme am 19.6.2017 durch xxx „Mitbewohner“ ausgewiesen.

Dem BF wurde Möglichkeit gegeben, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein.

2.8. Die Abgabenbehörde holte sich – wie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht – Erkundigungen bei der Aufsichtsbehörde im Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, ein und liegt im vorgelegten Fremdakt eine Auskunft der Sachgebietsleiterin für xxx xxx (OZ 7) ein.

3. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 6.5.2019 (ohne GZ) wurde für das „Objekt auf den Parz. Nr. .xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx“ mit dem Hinweis auf das einen integrierenden und wesentlichen Bescheidbestandteil bildende Berechnungsblatt vom 13.6.2017 der Kanalanschlussergänzungsbeitrag iHv EUR 4.082,38 (inkl. 10% USt) festgesetzt.

4. Mit Schriftsatz vom 3.6.2019 erhob der BF Berufung gegen den Abgabenbescheid und begründete diese im Kern damit, dass er auf die Verjährungsfrist hinweise und es sich „im Wesentlichen um einen Zubau zum bestehenden Objekt xxx“ handle und die offizielle Bauvollendungsmeldung sei am 8.3.2013 erfolgt. Es werde nicht dargetan, ob es sich aufgrund von Verwendungszweckänderung oder Flächenvergrößerung um eine Erhöhung von mindestens 0,25 Bewertungseinheiten handle und sei daher der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Das Bewertungsobjekt sei der „Zubau zum auf derselben Parzelle situierten Altbestand. Die maßgebliche Fläche beträgt 247,318 m²“, so der BF in der Berufung. Es liege ein Altbestand vor, für welchen bereits Anschlussbeiträge geleistet worden sind, sodass die Zahl der BWE ausschließlich nach Ziffer 1b zu ermitteln sei und habe die Behörde die Ziffer 1a herangezogen. „Richtigerweise beträgt die Zahl der BWE für das Objekt xxx daher nicht 1,535 sondern 0,494“.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung als unbegründet ab. Es wurde auf die rechtlichen Grundlagen hingewiesen, nämlich das Landesgesetz Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) und der Sachverhalt wiedergegeben und auf die Berufung des BF eingegangen.

Dem Einwand der Verjährung wurde mit dem Hinweis auf § 207 BAO begegnet.

5.1. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Hinterlegung ausgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 7.10.2020 erhob der BF Berufung gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Beschwerde und begründete diese im Kern damit, dass er seine Berufungsvorbringen vollinhaltlich zum Beschwerdeinhalt erhebe. Er wies darauf hin, dass aus seiner Sicht das Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Abgabe sehr wohl verjährt sei und im Bescheid nicht angeführt werde, welche BWE dem seinerzeitigen Kanalanschluss zugrunde gelegt wurden, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob die Differenz von 0,25 Einheiten vorliege.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, jedoch die Aussetzung der Einhebung.

7. Die Abgabenbehörde übermittelte den Akt mit Vorlagebericht vom 14.10.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Zwecke der Entscheidung und langte dieser am 15.10.2020 ein.

8. Mit Aufforderungsschreiben vom 12.2.2021 wurde die Abgabenbehörde um Übermittlung von Kopien der Baubeschreibung(en), des Bauansuchens aus dem Bauakt „xxx“ ersucht. Weiters wurde aufgetragen, dem Landesverwaltungsgericht mitzuteilen, weshalb im Akt betreffend den Kanalanschlussergänzungsbeitrag ein Berechnungsblatt für „Anlagetyp: Landwirtschaftliches Wohnhaus“ vom 3.10.2013 über 1,605 BWE und ein Berechnungsblatt für „Anlagentyp Neubau“ vom 14.10.2013 über 2,54 BWE einliegt und begehrte das Landesverwaltungsgericht die Auskunft, ob es sich bei dem „Landwirtschaftlichen Wohnhaus“ um ein vom „Neubau“ verschiedenes Objekt handelt.

9. Die gewünschten Informationen langten am 17.2.2021 ein. Die Behörde teilte mit wie folgt:

„Die Flächenaufnahme/Flächenermittlung fand am 03.10.2013 statt.

Mit Datum 08.01.2014 (Anlage Nr. 10) wurde vom damaligen Sachbearbeiter ein Berechnungsblatt mit 2,54… Bewertungseinheiten (BWE), datiert mit 14.10.2013 (Anlage Nr. 11), dem Abgabenpflichten übermittelt.

Nach Durchsicht der Unterlagen wurde vom „neuen“ Sachbearbeiter festgestellt, dass noch kein Abgabenbescheid erlassen wurde. Daraufhin wurde eine „nochmalige“ Überprüfung des gesamten „Aktes“ vorgenommen. Es musste festgestellt werden, dass das Ermittlungsverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde. Die Zuordnung der Flächen bzw. Ermittlung der BWE wurden nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Auch die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der ermittelten BWE wurde

nicht nach der Bundesabgabenordung (BAO) sondern nach dem AVG übermittelt (Anlage Nr. 10).

Wie bereits im vorliegenden Akt bzw. in der Aktenvorlage ersichtlich, wurden aufgrund der Rechtsauskünfte etc. nunmehr die BWE neu berechnet und dem Abgabenpflichtigen nochmals mit Schreiben vom 13.06.2017 übermittelt (Anlage Nr. 8). Die neuen BWE von 1,605 wurden mit Datum 13.06.2017 (nicht am 03.10.2013) ermittelt (siehe Anlage Nr. 8).

Die Flächenaufnahme/Flächenermittlung (nicht die Ermittlung der BWE) erfolgte wie bereits o.a. am 03.10.2013.

Es handelt sich bei den ermittelten BWE um das Objekt xxx. Aufgrund der o.a. Umstände bzw. Rechtslage musste jedoch ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Somit wurden die BWE von 2,54… BWE auf 1,605 BWE korrigiert und die Bezeichnung des Anlagetyps von „Neubau“ auf „Landwirtschaftliches Wohnhaus“ geändert.“

10. Am 25.5.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten statt, zu welcher die Parteien erschienen und als Zeugen der im vorgelegten Fremdakt als „neuer Sachbearbeiter“ bezeichnete Herr xxx (Sachbearbeiter in der Gemeinde xxx) sowie xxx vom Ingenieurbüro für xxx jeweils nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen, befragt wurden.

Die erkennende Richterin begehrte die Vorlage des Bescheids mit welchem der Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss des Objektes xxx ausgesprochen wurde und wurde hievon jeweils eine Kopie für den Gerichtsakt und für den BF angefertigt.

11. Da das Berechnungsblatt des Bescheids mit welchem der Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss des Objektes xxx ausgesprochen wurde dem vorgelegten Bescheid nicht angeheftet war, wurde dieses am 31.5.2021 fernmündlich bei der Abgabenbehörde erbeten und langten am gleichen Tage das edv-unterstützt erstellte Berechnungsblatt sowie das handschriftlich ausgefüllte Berechnungsblatt per E-Mail ein, von welchen je eine Kopie dem BF übermittelt wurden.

II.Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Gegenüber dem Rechtsvorgänger des BF wurde mit Bescheid vom 22.10.1999, xxx, für „den Anschluss der/des Gebäude(s) in xxx, Parzelle .xxx und xxx, KG xxx an die Gemeindekanalisationsanlage“ der Kanalanschlussbeitrag festgesetzt iHv ATS 99.890,-- (in EUR: 7.642,69).

1.2. Das im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx befindliche Objekt xxx wurde zunächst mit der Ordnungsnummer „xxx“ bezeichnet und nach Vergabe der Ordnungsnummer xxx trägt dieses Objekt nun die „Hausnummer“ xxx. Dieses Objekt ist an das Objekt xxx angebaut und wurde hierfür die Bauvollendungsmeldung am 8.3.2013 erstattet.

1.3. Das Objekt xxx ist ein bäuerliches Wohngebäude mit 1,605 Bewertungseinheiten (BWE), für welches der Kanalanschlussergänzungsbeitrag zu entrichten ist.

1.4. Eine Verjährung des Kanalanschlussergänzungsbeitrags ist nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung war zu treffen aufgrund der Einsichtnahme in den in der Verhandlung vorgelegten Bescheid vom 22.10.1999, xxx, mit welchem für den Anschluss der/des Gebäudes in xxx dem Rechtsvorgänger des BF, Herrn xxx, die Kanalanschlussgebühr für 2,854 BWE aufgrund des einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Berechnungsblattes vorgeschrieben wurde.

Die Bezeichnung des Objektes „der/des Gebäude(s) in xxx, Parzelle xxx und xxx, KG xxx“ im Bescheid vom 22.10.1999 – welchem 2,854 BWE zu Grunde gelegt wurden – ist im Plural gehalten und dies anbelangend wird ausgeführt, dass im damaligen Zeitpunkt auf den Grundstücken xxx und xxx neben dem Wohngebäude „Bauernwohnhaus“ auch ein Stallgebäude errichtet war, auf dessen Grundmauern der Neubau „xxx“ errichtet wurde.

Zur Überprüfung, ob im Jahre 1999 für das die Grundmauern des Neubaus „xxx“ bildende Stallgebäude auf den Grundstücken xxx und xxx beim Anschluss an den Kanal etwa auch BWE bemessen wurden, wurde das Berechnungsblatt angefordert, welches am 31.5.2021 per E-Mail einlangte (nämlich das handschriftlich ausgefüllte Berechnungsblatt in Formularform sowie das edv-unterstützt erstellte Berechnungsblatt). Diese wurden von xxx für die Gemeinde xxx erstellt.

Es folgt ein Auszug aus dem handschriftlich befüllten Berechnungsblatt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210531_KLVwG_1717_10_2020_00/image001.jpg

Es folgt ein Auszug aus dem edv-unterstützt erstellten Berechnungsblatt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210531_KLVwG_1717_10_2020_00/image002.jpg

Aus diesem Berechnungsblatt kommt hervor, wofür BWE bemessen wurden:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210531_KLVwG_1717_10_2020_00/image003.jpg

In Zusammenschau mit dem handschriftlich befüllten Berechnungsblatt, welches keine Räumlichkeiten/Anlagen mit Stallnutzung ausweist, kommt hervor, dass die Abgabenbehörde für die Bemessung der BWE für den Kanalanschlussbeitrag im Jahre 1999 nicht Flächen des im damaligen Zeitpunkt genutzten Stallgebäudes – welches nunmehr die Grundmauern des Einfamilienhauses xxx bildet – heranzog.

2.2. Die Feststellung zur der Hausnummer xxx und der zunächst angedachten Hausnummer (Ordnungsnummer) xxx war zu treffen, da im Baubescheid vom 22.6.2010 aus der Geschäftszahl xxx die Zahl „xxx“ hervorkommt und es in der Gemeinde xxx Usus ist, innerhalb der Geschäftszahl die Hausnummer des (steuerbaren) Objektes zu nennen und gründet die Feststellung weiters auf dem Bescheid vom 5.4.2013, xxx, mit welchem gemäß § 41 Abs 1 K-BO 1996 für das mit Bescheid vom 22.6.2010, xxx, bewilligte Wohnhaus die Ordnungsnummer xxx vergeben wurde. Die Feststellung zur Bauvollendungsmeldung vom 8.3.2013 fußt auf OZ 15 im vorgelegten Fremdakt.

2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

2.3.1. Auf dem Anwesen des BF wurde bereits von seinem Rechtsvorgänger xxx ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt (vulgo xxx). Dies geht aus dem „Berechnungsblatt zur Ermittlung der Wasserverbrauchseinheiten (WVE) nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962“ vom 1.9.1976 und aus dem „Berechnungsblatt vom 1.9.1983 zur Ermittlung der Bewertungseinheiten (BE) nach dem Gemeindewasserversorgungs- und dem Gemeindekanalisationsgesetz LG Nr. 17 und 18/1978“ hervor, da in diesen beiden Berechnungsblättern keine Eintragungen in den für Stallungen vorgesehenen Spalten vorgenommen wurden, sowie aus dem handschriftlich ausgefüllte Berechnungsblatt der xxx, wo unter Anlagetyp „landwirtschaftliche Nutzung“ eingetragen ist.

2.3.2. Dass das Objekt xxx ein bäuerliches Wohngebäude ist, gründet auf Folgendem:

2.3.2.1. Dem „Berechnungsblatt zur Ermittlung der Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, LGBl 62/1999“ vom 13.6.2017 (im Fremdakt, doch ohne OZ) ist zu entnehmen, dass das steuerbare Objekt als Anlagetyp „Landwirtschaftliches Wohnhaus“ eingetragen ist.

2.3.2.2. Zeuge xxx gab in der Verhandlung an, dass der BF ein Landwirt ist (Verhandlungsprotokoll S. 8). Dass der BF Landwirt ist, kommt auch aus der öffentlich einsichtigen und unbedenklichen Transparenzdatenbank hervor.

2.3.3. Die belangte Behörde zog für die Berechnung der BWE teilweise die falschen Rechtsgrundlagen der Anlage zu § 13 Abs 2 heran.

Die unter II.1.3. getroffene Feststellung zu den Bewertungseinheiten (BWE) war zu treffen aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.3.1. Das „Berechnungsblatt zur Ermittlung der Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, LGBl 62/1999“ vom 13.6.2017 (im Fremdakt, doch ohne OZ) mit Rundsiegel der Gemeinde xxx und der Unterschrift des Bürgermeisters, datiert 13.6.2017 laut Flächenermittlung vom 3.10.2013, fußt auf der Flächenermittlung des zeugenschaftlich befragten xxx vom Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Laut Fachverband der Ingenieurbüros (Standesvertretung der Beratenden Ingenieure Österreichs, die ihre Leistungen auf allen technischen und naturwissenschaftlichen Tätigkeitsfeldern anbieten) erbringt xxx Leistungen in den Bereichen „Abwasser, Abwasseranlagen, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserentsorgung, Bestandserfassungen, Betriebskostenermittlung, Beweissicherung, Brauchwasserfassungen, Brauchwasserspeicheranlagen, Brauchwassersysteme, Brauchwassertechnik, Trinkwasser, Trinkwasserfassungen, Trinkwasserspeicheranlagen, Trinkwassersysteme, Trinkwasserversorgung, Wasserkraftanlagen, Wasserleitungsbau, Wasserrechtsverfahren, Wasserversorgung, Wasserwirtschaft, Wasserwirtschaftskonzepte“ tätig (www.ingenieurbueros.at). xxx gab an, seit Dezember 1998 selbständig zu sein und die HTL für Hoch- und Tiefbau besucht zu haben.

Das Gericht billigt einem Ingenieur der Fachrichtung Hoch- und Tiefbau mit mehr als 20jähriger Berufserfahrung zu, die Flächen eines von ihm begutachteten Objektes richtig aufzunehmen und unter Zugrundelegung der in den Rechtsgrundlagen vorgesehenen Bewertungseinheiten diese den jeweiligen Objekten richtig zuzuordnen und sind an der Erfahrung des xxx keine Zweifel aufgekommen, zumal dieser auch angab, für „Gemeinden“ (Plural) tätig zu sein und nach Rücksprache mit den Gemeinden das Erhebungsformular entwickelt zu haben. Von den anwesenden Parteien wurden jeweils keine Fragen an den Zeugen xxx gerichtet.

Die Berechnung in diesem Berechnungsblatt ist nachvollziehbar und schlüssig dargestellt und bildet die Basis für die Berechnungsblatt vom 13.6.2017, welches einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheids bildet („Ermittlung der BEW durch die Gemeinde xxx am 13.6.2017 laut Flächenermittlung vom 3.10.2013“).

2.3.3.2. Im Verfahren ist zu Tage gekommen, dass der ehemalige Sachbearbeiter der Ansicht war, dass 2,5431753 BWE anfallen würden (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der Zeuge xxx – von welchem der Zeuge xxx angab, dass dieser das von ihm erstellte Berechnungsblatt korrigierte (Verhandlungsprotokoll S. 9) – gab an, dass „es sich bei xxx um ein Gebäude eines Landwirtes handelt“ (Verhandlungsprotokoll S. 8).

Der BF bringt in seinem Berufungsschriftsatz – welchen er vollinhaltlich auch zum Beschwerdebegehren erhebt – vor: „Die maßgebliche Fläche beträgt 247,318 m²“. Dies geht auch aus dem Berechnungsblatt vom 13.6.2017 laut Flächenermittlung vom 3.10.2013 hervor (Summe aus 130,000 m² und 117,318 m² = 247,318 m²):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210531_KLVwG_1717_10_2020_00/image004.png

Diese Berechnung wurde dem BF am 13.6.2017, xxx, ins Parteigehör übermittelt (siehe oben unter I.2.7.) und dem BF die Möglichkeit gegeben, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein, sodass davon auszugehen ist, dass eine solche nicht eingebracht wurde. Dem BF wurde der Akt zur Einsichtnahme vorgelegt (Verhandlungsschrift S. 9) und wurde ihm von der belangten Behörde am 14.10.2020 auch ein Aktenverzeichnis samt Vorlageschreiben übermittelt, sodass er die Möglichkeit hatte, sich vollumfänglich über den Inhalt des dem Gericht vorgelegten behördlichen Abgabenaktes zu informieren. Ein Vorbringen, dass Aktenteile fehlen würden, wurde über das gesamte Verfahren nicht erstattet.

2.3.3.3. Wie bereits oben dargetan, handelt es sich bei dem durch Errichtung auf den Grundmauern des ehemaligen Stallgebäudes geschaffenen Wohnhauses xxx um ein landwirtschaftliches Wohnhaus: der Bescheid, mit welchem die Baugenehmigung erteilt wurde, lautet auf „Errichtung eines Wohnhauses (An-, Auf-, Um- und Zubau) und Carport sowie Lagerraum für Hackschnitzel in xxx“ [Anm: der Hackschnitzellagerraum wurde laut Baubeschreibung zwischen dem bestehenden Laufstallgebäude und dem neu errichteten Wohngebäude xxx situiert].

Der BF verfügt im Erdgeschoss des steuerbaren Objekts unter anderem über einen „Verarbeitungsraum“ und zwei Kühlräume.

Dem Berechnungsblatt in OZ 12 (edv-unterstützt erstellte Flächenberechnung) des Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft xxx vom Aufnahmetag 3.10.2013 ist zu dem im Zubau EG situierten „Verarbeitungsraum“ nicht näher zu entnehmen, ob es sich um einen solchen handelt, in welchem etwa milch- oder etwa fleischverarbeitende oder sonst welche landwirtschaftliche Arbeitsvorgänge durchgeführt werden.

„Verarbeitungsräume“ werden in der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG in Z 5 (Bäckerei- u. Konditoreibetriebe) und Z 6 (Fleischhauereien einschl. Pferdefleischhauereien) genannt. Wäre dem Gesetzgeber an einer von Z 1 lit b) verschiedenen Behandlung von bäuerlichen / landwirtschaftlich genutzten Verarbeitungsräumen gelegen, so hätte er etwa in Z 5 oder Z 6 durch Eröffnung einer lit c) oder durch Aufnahme einer eigenen Ziffer hierfür eine Aussage getroffen.

Es sind jedoch in der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG in Z 4 „Geschäftsräumlichkeiten aller Art“ genannt. In der exemplarischen Aufzählung in Z 4 „Geschäftsräumlichkeiten aller Art“ (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Kanzleiräume) sind Räumlichkeiten angeführt, welche von dem Dienstleistungssektor (tertiärer Sektor) zugehörigen Berufsgruppen genutzt werden und gehören LandwirtInnen dem primären Sektor (Urproduktion) an. Aber auch wenn man vermeint, einen „Verarbeitungsraum“ nicht einem Verkaufsraum gleichhalten zu können, da gerade in einem landwirtschaftlich genutzten Verarbeitungsraum anders als in einem Verkaufsraum aus lebensmittelrechtlichen und hygienerechtlichen Gründen der Zutritt von Dritten problematisch angesehen werden könnte, so ist anhand der grammatikalischen Interpretation aus der Formulierung „Geschäftsräumlichkeiten aller Art“ in Zusammenschau mit den verba „und dergleichen“ in der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG hervorkommend, dass der Wille des Gesetzgebers auf „Geschäftsräume aller Art“ gerichtet ist und er damit auch einen Auffangtatbestand schaffen wollte. Im Lichte einer solchen Betrachtung sind daher von LandwirtInnen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebsführung genutzte (Arbeits-)Räumlichkeiten wie der gegenständliche Verarbeitungsraum dem Multiplikator der Z 4 der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG zu unterwerfen.

2.3.3.4. Die für den Ergänzungsbeitrag maßgebliche Bestimmung des § 17 Abs 2 letzter Satz im Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) lautet „Die Bestimmungen des §§ 15 und 16 gelten sinngemäß“ und wird dazu von Mertel in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes- und Gemeindeabgaben, zu § 17 in Rz 9 festgehalten, dass die Bezugnahme im § 17 auf die §§ 13 bis 16 klarstellt, dass der Ergänzungsbeitrag derselben Verfahrensweise unterliegt wie es der Kanalanschlussbeitrag tut.

Die verba legalia des K-GKG deuten mit nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber die begünstigende Bewertung für landwirtschaftliche Wohngebäude einer Beschränkung auf bloß bereits bei der Ausdehnung der Anschlusspflicht auf landwirtschaftliche Wohngebäude im Jahre 1993 bestehende landwirtschaftliche Wohngebäude bezog.

Daher ist so vorzugehen, als würde für den Zubau xxx erstmalig der Kanalanschlussbeitrag festgesetzt werden. Nicht bloß bei der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrags, sondern auch bei der Vorschreibung des Kanalergänzungsbeitrags gelangt der begünstigende BWE-Satz von 0,01 der Anlage 1 lit b) zu § 13 Abs 2 zur Anwendung, wenn die Nutzfläche des betroffenen Wohnraums die in lit b) genannten Kriterien erfüllt (ausschließlich landwirtschaftlicher Wohnzweck dieser Wohnung und Fläche bis zu 130 m²). Wohnungen, welche ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienen und eine Nutzfläche bis 130 m² aufweisen, sind nach Z 1 lit b) 1. Satz zu behandeln: es gelangt die Einheit „0,01“ zur Anwendung. Die ursprüngliche Bewertung in der Ära des ehemaligen Sachbearbeiters (Berechnungsblatt vom 3.10.2013, Reinschrift vom 14.10.2013 in OZ 11) wies unter „1) Wohnungen mit 247,31753 m² die gesamte Nutzfläche multipliziert mit 0,01 BWE“ und unter „1) Wohnungen für landw. Objekte größer 130 m²“ 0,00 m² aus.

3.3.3.5. Unter Heranziehung der am 3.10.2013 von xxx aufgenommenen Flächenangaben erfolgte von der belangten Behörde mit Berechnungsblatt vom 13.6.2017 die Korrektur dahingehend, dass der Anlagentyp von „Neubau“ auf „landwirtschaftliches Wohnhaus“ geändert wurde und dieses unter „1) Wohnraum“ unter „a) 130,000 m² Wohnfläche, die ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienen (bis 130 m²)“ multipliziert mit 0,010 BWE ausweist und unter „b) 117,318 m² weitere Wohnfläche, die nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienen“ multipliziert mit 0,002 BWE ausweist.

Addiert man die in OZ 12 (edv-unterstützt erstellte Flächenberechnung) des Ingenieurbüros für xxx vom Aufnahmetag 3.10.2013, so kommt man durch Addition von den im „Zubau OG“ befindlichen Räumlichkeiten auf eine Nutzfläche von 141,43 m²“.

Addiert man die in OZ 12 (edv-unterstützt erstellte Flächenberechnung) des Ingenieurbüros für xxx vom Aufnahmetag 3.10.2013, so kommt man durch Addition von den im „Zubau EG“ befindlichen Räumlichkeiten „Vorraum, Verarbeitungsraum, Kühlraum1 und Kühlraum2“ auf eine Nutzfläche von 105,89 m²“.

Die Summe aus der Addition von 141,43 m² und 105,89 m² ergibt 247,32 m².

Unter Zugrundelegung der zuvor vorgenommenen Additionen wird zur Berechnung der BWE für den Wohnraum von 141,4262 m² für eine Fläche von bis zu 130 m² laut Z 1 lit b) in der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG unter Anwendung der Bewertung der „ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnung bis 130 m²“ 0,01 als Multiplikator herangezogen (Summe: 130 x 0,01 = 1,3 BWE).

Unter Zugrundelegung der zuvor vorgenommenen Additionen wird zur Berechnung der BWE für „jeden weiteren nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienenden m²“ [Anm: gemeint „des bäuerlichen / landwirtschaftlichen Wohnhauses] (141,4262 m² abzüglich 130 m²) laut Z 1 lit b) zweiter Satz in der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG für die über 130 m² hinausgehende Fläche (11,4262 m²) der Multiplikator 0,002 herangezogen (=0,02285 BWE). Im gegenständlichen Fall ist der Verwendungszweck der Differenz zwischen der Wohnung im Obergeschoss im Ausmaß von „11,43 m²“ (141,4262 m² abzüglich 130 m²) nicht jener einer entgeltlichen Beherbergung: die im Obergeschoss (xxx) von xxx am 3.10.2013 festgestellten Räumlichkeiten sind in einer Wohneinheit befindlich und handelt es sich dabei um Speis, Vorraum, ein Badezimmer, zwei Kinderzimmer, ein Schlafzimmer, ein Vorraum, ein Wohn-Ess-Raum, ein WC.

Im gegenständlichen Fall ist auch der Verwendungszweck der im Erdgeschoss (xxx) befindlichen Räumlichkeiten nicht jener einer entgeltlichen Beherbergung iSd lit b) und auch nicht einer Wohnung zu ausschließlichen landwirtschaftlichen Wohnzwecken iSd lit b) 1. Satz: die von xxx am 3.10.2013 festgestellten Räumlichkeiten sind ein Vorraum, ein Verarbeitungsraum und zwei Kühlräume. Daher ist für diese Räumlichkeiten zur Berechnung der BWE die Z 4 der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG maßgeblich, sodass für die Fläche von 105,89135 der Multiplikator 0,002 heranzuziehen ist: 0,21178 BWE.

2.3.3.6. Dem Bauansuchen vom 10.5.2010 ist zu entnehmen, dass der Bauwille des BF auch auf die Errichtung eines Carports gerichtet war und geht dies auch aus der Baubeschreibung vom 10.5.2010 hervor. Unter Berücksichtigung der beiden Carport-Stellplätze – welche im Berechnungsblatt OZ 12 (edv-unterstützt erstellte Flächenberechnung) des Ingenieurbüros für xxx vom Aufnahmetag 3.10.2013 dokumentiert sind mit „Carport - 2 Stellplätze“ – wird unter Zugrundelegung von Z 7 „Haus- oder betriebseigene Garagen. Je Box bzw Stellplatz“ der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG je mit dem Multiplikator 0,035 die BWE 0,07 errechnet.

2.3.3.7. 0,21178 BWE und 0,02285 BWE und 1,3 BWE und 0,07 BWE ergeben als Summe der BWE den Wert 1,60463 (gerundet: 1,605 BWE, somit mehr als 0,25 BWE).

2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung fußt auf Folgendem:

§ 207 BAO normiert in dessen Abs 1, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt.

§ 207 Abs 2 BAO normiert:

„Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“

Der Kanalergänzungsbeitrag (§ 17 K-GKG9 ist unter die verba legalia „alle übrigen Abgaben“ zu subsumieren, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.

§ 209 BAO normiert, dass in dem Falle, dass innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen wurden, sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; VwGH 14.11.1996, 92/16/0217; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098) und die bloße Wahrscheinlichkeit, die Erledigung habe die Sphäre der Behörde verlassen, genügt nicht (VwGH 30.11.1981, 17/2543/80).

Im vorgelegten Fremdakt ist erkennbar, dass die Abgabenbehörde hinsichtlich den in Rede stehenden Kanalergänzungsbeitrag – nachdem die Bauvollendungsmeldung bei der Baubehörde einlangte (8.3.2013) – im Oktober 2013 vor Ort durch xxx Erhebungen der Abmessungen der Räumlichkeiten / Anlagen im Beisein von Frau xxx durchführen ließ und den BF darüber mit Schreiben vom 8.1.2014 erstmalig in Kenntnis setzte (siehe oben unter I.2.5.).

Einer E-Mail im Akt vom 8.6.2016 ist zu entnehmen, dass der ehemalige Sachbearbeiter dem Bürgermeister (Abgabenbehörde I. Instanz) per E-Mail mitteilte, dass mit dem BF vereinbart worden sei, dass er sich nach dem 18.6. melde und einen Termin vereinbaren werden, er habe zuvor wegen der Heuernte und dem Viehauftrieb wenig Zeit.

Dass ein solcher Termin auf Betreiben des BF stattgefunden hätte, ist dem vorgelegten Fremdakt nicht zu entnehmen und erfolgte im Jahr 2017 die nächste nach außen erkennbare Amtshandlung, indem dem BF am 13.7.2017 das Berechnungsblatt mit 1,605 BWE nachweislich übermittelt wurde (siehe oben unter I.2.7.).

Im Mai 2019 folgte der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz, mit welchem die Abgabenschuld erstmalig festgesetzt wurde.

Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand, an welchen das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, verwirklich ist (Mertel, K-GKG, in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes- und Gemeindeabgaben, zu § 17 in Rz 6). Das bedeutet: nicht die Baueinreichung lässt den Abgabenanspruch entstehen, sondern solche Maßnahmen, welche 0,25 BWE oder mehr BWE realisieren. Im gegenständlichen Fall war dies die Bauvollendungsmeldung, welche am 8.3.2013 einlangte, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen begann.

Gemäß § 238 BAO befristet die Einhebungsverjährung (5 Jahre) das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist und endet keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbricht die Einhebungsverjährungsfrist.

Unterbrechungshandlungen sind etwa Ermittlungshandlungen: solche wurden im Oktober 2013 gesetzt durch die Erhebung der Nutzfläche vor Ort, durch die Übermittlung der Flächenerhebung im Jänner 2014, das Telefonat mit dem BF im Juni 2016, die Einräumung des Parteigehörs im Juni 2017.

Gemäß § 209 Abs 1 BAO gilt: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Aufgrund der in den Jahren 2014, 2016 und 2017 vorgenommenen nach außen erkennbaren an den BF gerichteten schriftlichen und ihm nachweislich zugegangenen Handlungen – wurde die Verjährungsfrist über den Ablauf des Jahres 2018 hinaus verlängert (schriftliche Erledigungen verlängern die Verjährungsfrist nur dann, wenn sie dem Adressaten zugegangen sind), sodass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Mai 2019 die Verjährung nicht eingetreten war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

[…]

Verjährung.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;

c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;

d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;

e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

[…]

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.

(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,

1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,

2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.

(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.

(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.

(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017: die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.

3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) lauten:

§ 13

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

§ 14

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.

(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.

§ 15

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

§ 16

Abgabenbescheid

Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

§ 17

Ergänzungsbeitrag

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.

3.4. Die Ausschreibung der Kanalanschlussbeiträge erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.6.2033, xxx, mit welcher Kanalanschlussbeiträge gemäß § 13 der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl 66/1998 und der §§ 11 und 14 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl 62 idF LGBl 13/2002 sowie der Kundmachung LGBl 13/2000 ausgeschrieben werden, und lautet diese auszugsweise wie folgt:

§ 1 Ausschreibung und Geltungsbereich

(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage wird ein Kanalanschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

(2) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 17. Juni 2003, Zahl: xxx festgelegten Kanalisationsbereich.

§ 2 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit 2.543,54 Euro (inclusive Mehrwertsteuer).

§ 3 Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2) Die Grundeigentümer haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 20. Dezember 1996, Zahl: xxx und vom 07. 13. Juli 2001, Zahl: xxx sowie vom 28. Dezember 2001, Zahl; xxx, mit denen Kanalanschlußbeiträge ausgeschrieben wurden, außer Kraft.

3.5. Die Abwasserkanalisationsanlage ist eine Gemeindeeinrichtung, welche für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird (VfSlg 3550/1959, S 161). Der Kanalergänzungsbeitrag nach § 17 K-GKG ist für jene Gebäude, welche geändert wird oder deren Verwendungszweck geändert wird, zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschluss zugrunde gelegten Bewertungseinheit um mindestens 0,25 BWE ergibt. Das Objekt xxx wurde durch Nutzung der bestehenden Grundmauern des ehemaligen Stallgebäudes und durch Zubau an das Objekt xxx (Altbestand) neu errichtet, es ist laut technischer Baubeschreibung durch gemeinsam benützbares Stiegenhaus mit dem Objekt xxx verbunden – anders als es der BF in der Berufung vorbrachte: „handelt sich dabei um einen Zubau zum bestehenden Objekt xxx“ – , ist an die Kanalisationsanlage angeschlossen und verfügt über 1,605 BWE (siehe oben unter II.2.3.3.7.).

1,605 BWE multipliziert mit dem Beitragssatz EUR 2.543,54 ergibt als Kanalergänzungsbeitrag EUR 4.082,38.

3.6. Wie oben dargetan, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet.

3.7. Der Ordnung halber wurde der Vertreter der belangten Behörde bereits in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der BF in seiner Beschwerde überdies beantragt, gemäß § 212a BAO die Einhebung der Abgabe auszusetzen und wird – da das Landesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über eine Aussetzung der Einhebung berufen ist –der Behörde auch an dieser Stelle mitgeteilt, das gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung bei der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde einzubringen ist und diese darüber zu entscheiden hat.

Ad Spruchpunkt II- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.