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KLVwG-1736/11/2020•LVwG K KLVwG-1736/11/2020
KLVwG-1736/11/2020Landesverwaltungsgericht28.05.2021
Baurecht, Anrainer, Parteistellung, Subjektiv-öffentliche Rechte, Ortsbildschutz, Brandschutz, Vollständigkeit der Projektunterlagen, Lärmimmissionen, belästigungsfreie Ableitung der Abwässer und Niederschlagswässer, wesentliche Ermittlungsmängel
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.7.2020, Zahl: xxx, nachstehenden
B E S C H L U S S :
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.7.2020, Zahl: xxx, wird
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt, Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit der Eingabe vom 12.4.2019 ersuchte die Gemeinde xxx als Bauwerberin den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des ehemaligen Saunagebäudes (Hallenbad), Abbruch zweier Holzhütten, Abbruch bestehender PKW-Stellplätze und bestehender Weganlagen, Zu- und Umbau des Strandbadgebäudes (Restaurant/Cafe, Umkleidekabinen, Sanitärräume, Außentreppe, Dachterrasse mit Pergola und Terrassenerweiterung im Erdgeschoss), Errichtung einer Luftwärmepumpe, Errichtung von Weg- und sonstigen baulichen Anlagen, Errichtung von PKW-Stellplätzen und einer Stützwandkonstruktion auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Mit der Kundmachung vom 3.9.2019 wurde durch die Baubehörde erster Instanz - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG - eine öffentliche mündliche Bauverhandlung für den 18.9.2019 anberaumt.
Mit der Eingabe vom 11.9.2019 erhob die Anrainerin, xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die geplante Bebauung nicht dem Ortsbild entspreche. Außerdem liege keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vor und werde sie dadurch in ihren subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Im Bereich des Restaurants sei laut Flächenwidmung ein reiner Wohnbereich als gewerbliche Nutzung als Restaurant unzulässig. Weiters entspreche die Bebauung nicht der vorgeschriebenen Bebauungsweise entsprechend dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx, nachdem nur eine offene bzw. halboffene Bebauungsweise zulässig sei. Die neu zu errichtenden Zu- und Umbauten würden an zwei oder mehreren Seiten an der Grundstücksgrenze desselben oder anderer Grundstücksinhaber angrenzen. Außerdem liege eine Verletzung ihres Nachbarrechtes auf Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe vor, dies insbesondere durch die Errichtung einer Dachterrasse und Pergola. Des Weiteren werde sie in ihrem Nachbarrecht auf Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes verletzt und aufgrund der Zu- und Umbauten des Restaurants/Cafe durch die Errichtung der Dachterrasse und Nutzung derselben als Nutz- und Gewerbefläche mit Überdachung und der Terrassenerweiterung die GFZ um mehr als das Doppelte erhöht. Die laut Bebauungsplan zulässige Geschossflächenzahl werde überschritten Weiters werde sie in ihrem Nachbarrecht betreffend die Lage des Vorhabens verletzt, da die Stützmauer für die Verlängerung der Terrasse und die geplanten Zubauten in der Höhenlage und der horizontalen Lage nicht ausreichend genau kotiert seien. Weiters werde sie in ihrem Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften verletzt, dies durch die Verdoppelung der Gebäudehöhe durch Außentreppen und überdachter Dachterrasse. Durch den unzureichenden Brandschutz der vorliegenden Fassadengestaltung aus Holz werde sie in ihren subjektiv öffentlichen Nachbarrechten betreffend die Brandsicherheit verletzt. Außerdem liege eine Verletzung ihres Nachbarrechtes auf Schutz der Gesundheit und des Immissionsschutzes vor, und sei im Hinblick darauf, dass künftig freier Zugang zum Gemeindebad bestehen werde, mit einem unkontrollierten Zuwachs an Badegästen zu rechnen, der einen unzumutbaren Verkehrsanstieg und Umweltbelastung in diesem Bereich erwarten lasse. Sie werde in ihrer Gesundheit durch diese Immissionen geschädigt und in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Bisher seien die Lärmemissionen durch das bestehende Saunagebäude und einen angemessenen Abstand in akzeptablen Grenzen gehalten worden. Da aufgrund des beantragten Bauvorhabens die zuträglichem Lärmimmissionswerte nicht eingehalten würden, werde sie in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Weiters werde geltend gemacht, dass die vorliegenden Einreichunterlagen unzureichend seien. Außerdem sei der Bürgermeister der Gemeinde xxx in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben unzuständig, zumal die Gemeinde xxx selbst Bauwerber sei.
Am 18.9.2019 wurde in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben eine öffentliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt, welche durch den 1. Vizebürgermeister xxx geleitet wurde. Die Gemeinde xxx als Bauwerberin wurde durch den Bürgermeister xxx vertreten. Der bei der Bauverhandlung anwesende hochbautechnische Amtssachverständige Baumeister xxx führte im Befund seines „Gutachtens“ aus, dass sich auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, derzeit ein bestehendes Strandbadgebäude befinde. Das Baugrundstück befinde sich zumindest zum Teil in der gelben Gefahrenzone. Das Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, sei bebaut. Gegenstand des Bauverfahrens sei der Abbruch des ehemaligen Saunagebäudes und von zwei Holzhütten und die Kernsanierung des bestehenden Strandbadgebäudes und Errichtung eines PKW-Parkplatzes und Sanierung der bestehenden Außenanlagen. Das zu sanierende Gebäude sei eingeschossig und werde der bestehende massive Kern des Gebäudes thermisch saniert und mit einer Holzfassade verkleidet. Das Gebäude liege im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Die Erdgeschoss-Fußbodenoberkante bleibe unverändert. Die Dachform des Gebäudes bleibe unverändert (Flachdach). Zusätzlich werde auf diesem Flachdach ein Außenaufgang errichtet, der in weiterer Folge als Liegefläche genutzt werde. Die Beheizung erfolge über eine Luftwärmepumpe. Aufgrund der Einreichunterlagen und des durchgeführten Ortsaugenscheines werde vorgeschlagen, die angeführten Auflagen und Hinweise in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen.
Mit der Eingabe vom 25.9.2019 übte die Beschwerdeführerin Kritik an der durchgeführten Bauverhandlung und machte geltend, dass keine Auspflockung der Situierung des geplanten Vorhabens erfolgt sei. Außerdem würden die Einreichpläne keinerlei Einzeichnungen der Abstandsflächen enthalten und lägen zudem noch weitere zahlreiche Mängel vor.
Am 3.12.2019 fand eine Sitzung der Ortsbildpflegekommission der Gemeinde xxx statt. Der anlässlich dieser Sitzung aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass sich auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, das öffentliche Strandbad der Gemeinde xxx befinde. Ein aus den 70er Jahren bestehender Stahlbetonskelettbau solle entkernt, thermisch saniert und neugestaltet werden. Dabei werde darauf Bedacht genommen, dass die Primärkonstruktion gezeigt und das neue Element Holz in den Fassaden eingesetzt werde. Bis auf die Treppenerschließung auf die Terrasse in die Dachzone bleibe die Grundrisskonfiguration erhalten. Im Obergeschoss sei eine Terrasse mit teilweiser Pergolakonstruktion vorgesehen. Die bestehende Liegewiese solle im Norden erweitert werden, wofür das bestehende Saunagebäude abgebrochen und der bestehende Parkplatz zu einer Liegewiese rückgebaut werde. Im Norden des Kabinengebäudes und des Hotels xxx entstehe ein großflächiger PKWParkplatz mit entsprechendem Baumbewuchs. Seitens der Umgebungsbebauung in Ufernähe würden durchwegs großvolumige, mehrgeschossige Hotel- und Wohnanlagen vorliegen. Die Kommission komme nach Durchführung eines Ortsaugenscheines einhellig zur Auffassung, dass bei der Sanierungsmaßnahme des Strandbades xxx keine Ortsbildstörung eintreten werde.
Am 17.12.2019 wurde durch die Bauwerberin als Ergänzung der Einreichunterlagen der mit 17.12.2019 datierte Lageplan im Maßstab: 1:250 vorgelegt.
Mit dem Bescheid vom 26.6.2020, Zahl: xxx, unterfertigt durch den Vizebürgermeister xxx, erteilte die Baubehörde erster Instanz der Bauwerberin, der Gemeinde xxx, die Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nach Maßgabe der im Spruch des Bescheides angeführten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides darstellenden Projektunterlagen, bestehend aus:
Baubeschreibung vom 12.7.2019, ha. eingelangt am 15.7.2019,
erstellt vom Architekten xxx
Grundriss, Ansichten, Schnitte, Plan Nr. xxx vom 22.7.2019, ha. eingelangt am 26.7.2019, erstellt vom Architekten xxx,
Lageplan 500 Schnitt PP Detail Sickermulde, Plan Nr. xxx
vom 22.7.2019, ha. eingelangt am 26.7.2019, erstellt vom Architekten
xxx;
Energieausweis vom 5.7.2019, ha. eingelangt am 15.7.2019;
Technischer Bericht “Oberflächenwasserverbringung Naturerlebnis xxx“, Dokument Nr. xxx vom 23.7.2019, ha. eingelangt am 24.7.2019, erstellt vom Sachverständigen xxx, xxx,
Erklärung der Bauwerberin vom 17.12.2019 betreffend die Änderung der
Baubeschreibung durch Reduktion der Anzahl der PKW-Stellplätze um acht PKW-Stellplätze
In der Bescheidbegründung wurde in Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anrainer keine subjektiv öffentlichen Rechte hinsichtlich der Frage, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsbildschutzes entspreche, hätten. Unbeschadet dessen, werde darauf hingewiesen, dass eine positive Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission zum gegenständlichen Vorhaben vorliege. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vorliege, werde ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Parkplätze projektgemäß auf der als „Verkehrsflächen-Parkplatz“ gewidmeten Fläche des Baugrundstückes errichtet würden. Zum Einwand, wonach die Bebauung nicht der vorgeschriebenen Bebauungsweise entsprechend dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx entspreche, sei auszuführen, dass den Einreichunterlagen zu entnehmen sei, dass das Strandbadgebäude nicht an die Grundgrenze herangebaut werde (vgl. den Lageplan). Es handle sich somit nicht um eine geschlossene Bebauung im Sinne des § 3 des Textlichen Bebauungsplanes. Dass die höchstzulässige Geschossflächenzahl nicht eingehalten werde, werde in den Einwendungen bloß unsubstantiiert mit Hinweis darauf behauptet, dass bestimmte Flächen einzurechnen wären. Entgegen diesem Vorbringen sei die Einhaltung der höchstzulässigen GFZ bereits in der Vorprüfung ordnungsgemäß festgestellt und bestätigt worden. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Stützmauer nicht ausreichend genau kotiert sei, sei anzuführen, dass die Anrainer kein Recht darauf hätten, dass die Planunterlagen vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt würden. Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass die Planunterlagen in der dargestellten Hinsicht mangelhaft wären, geschweige denn, dass der Anrainerin die Verfolgung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte erschwert wäre. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Stützmauer nordseitig vorgesehen sei, wohingegen das Anrainergrundstück westseitig gelegen sei. Es sei somit kein nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Stützmauer überhaupt in ihren subjektiv öffentlichen Anrainerrechten berührt sein könnte. Der ohne nähe Konkretisierung vorgebrachte Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Abstände von den Grundstücksgrenzen sei nicht näher begründet. Die Einhaltung der maßgeblichen Abstände sei in den Einreichunterlagen ausgewiesen und sei bereits im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 K-BO positiv beurteilt worden. Den Einwendungen sei auch kein konkretes Vorbringen zu entnehmen, inwieweit die Abstände nicht eingehalten würden. Weiters behaupte die Beschwerdeführerin eine unzureichende Brandsicherheit allein deswegen, weil es sich um einen Holzbau handle. Würde man dem folgen, wären Holzbauten generell bewilligungsunfähig. Im vorliegenden Verfahren habe der Kärntner Landesfeuerwehrverband die Brandsicherheit des Bauvorhabens sachverständig beurteilt und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang eine Beeinträchtigung der Verkehrsverhältnisse behaupte, sei darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um ein subjektiv öffentliches Anrainerrecht handle. Soweit hingegen der Schutz der Gesundheit der Anrainer und der Immissionsschutz releviert werden, sei auf das Gutachten der Sachverständigen xxx vom 20.1.2020 zu verweisen, demzufolge sich die Immissionssituation sogar zugunsten der Anrainer verbessere. Auch der Einwand, wonach die Kundmachung zur Anberaumung der Bauverhandlung unzureichend sei, erweise sich als nicht begründet. In Bezug auf den Einwand der Befangenheit des Bürgermeisters sei auszuführen, dass dann, wenn – wie im vorliegenden Fall -, der Bürgermeister für die Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt habe, er im Bauverfahren gemäß § 7 AVG befangen sei. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher durch den 1. Vizebürgermeister zu führen gewesen (vgl. § 75 Abs. 1 K-AGO sowie VwGH 23.3.1999, 95/05/0001), der folglich auch zur bescheidmäßigen Erledigung des Bauansuchens zuständig gewesen sei.
Dem Baubewilligungsbescheid vom 26.6.2020 war das mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehene schalltechnische Gutachten der Sachverständigen xxx, datiert mit 20.1.2020, angeschlossen. Dieses Gutachten mit dem Titel „Naturerlebnis xxx, xxx, Parkplatz, Fachbereich Schallschutz“, als dessen Auftraggeber die Gemeinde xxx angeführt wird, kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es durch die Umgestaltung der Parkplatzsituation bei den nächstgelegenen Anrainern aufgrund der nun höheren Abstände zu den Appartements auch bei Erhöhung der Parkfrequenzen um ca. 20 % zu einer Verminderung der Lärmbelastung durch den Parkverkehr komme. Es seien Reduktionen der spezifischen Immissionsbelastungen bis zu 10 dB zu erwarten. Auch in den unteren Geschossen des Appartementhauses xxx seien trotz Wegfalles des zurzeit schallabschirmenden Saunagebäudes aufgrund der Vergrößerung des Abstandes zu den projektierten Parkplätzen im Vergleich zum Bestand gleichbleibende bis geringere Lärmbelastungen zu erwarten. Weiters werde sich die Erhöhung der Zahl der Stellplätze positiv hinsichtlich der Lärmentwicklung durch den Parkplatzsuchverkehr auswirken. Die prognostizierten maximalen Schallpegelspitzen durch das PKW-Türschlagen am Parkplatz verringere sich durch die Neugestaltung um 5 bis 14 dB.
Gegen diesen Bescheid vom 26.6.2020, Zahl: xxx, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und machte darin im Wesentlichen geltend, dass der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid über weite Strecken rechtswidrig sei. Die für den 18.9.2019 anberaumte Verhandlung sei am 3.9.2019 von der Baubehörde in eklatant rechtswidriger Form kundgemacht worden. Die wesentlichen geplanten baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben seien nämlich in dieser Kundmachung vom 3.9.2019 nicht erwähnt worden. Als weiterer Verfahrensmangel komme hinzu, dass in der am 18.9.2019 abgehaltenen Bauverhandlung nicht geklärt worden sei, welche Bedeutung die von der Beschwerdeführerin in ihren begründeten Einwendungen vorgebrachten Beweise hätten. Zwar seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Bauverhandlung verlesen worden, man habe sich mit diesen jedoch nicht auseinandergesetzt. Hinzu komme noch ein weiterer beachtlicher rechtlicher Mangel. Die Baubehörde erster Instanz sei gemäß § 3 Abs. 1 K-BO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Bürgermeister. Da jedoch in diesem Bauverfahren die Gemeinde selbst als Bauwerber auftrete, sei der Bürgermeister der Gemeinde jedenfalls als befangen zu qualifizieren, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG. Dass die Zuständigkeit dann aber ausgerechnet stattdessen vom Vizebürgermeister wahrgenommen werde, sei geradezu ein Treppenwitz, gelte doch der Vizebürgermeister als Stellvertreter des Bürgermeisters und als dessen „verlängerte Hand“. Genauso wenig wie der Bürgermeister könne der Vizebürgermeister in Personalunion als Baubehörde und Bauwerber eine unbefangene Entscheidung treffen. Richtigerweise sei der Vizebürgermeister daher gleichermaßen von der Befangenheitsbestimmung des § 7 AVG erfasst. Richtigerweise hätte eine übergeordnete unabhängige und unparteiische Stelle die Verhandlungen zu führen gehabt, um jeglichen Anschein einer Befangenheit von Vornherein auszuschließen. Hervorgehoben sei auch, dass Bürgermeister xxx in der abgehaltenen Bauverhandlung dem formalen Verhandlungsführer diktiert habe, dass dem Bauvorhaben keine Verletzungen des öffentlichen Rechts entgegenstünden. Der Bürgermeister xxx sei es somit gewesen, der die Entscheidung getroffen habe. Außerdem habe die Bauwerberin am 17.12.2019, zu einem Zeitpunkt nach bereits erfolgter Bauverhandlung, eine Antragsänderung vorgenommen. Demnach sollten um acht PKW-Stellplätze weniger ausgeführt werden als ursprünglich beantragt. Diese Antragsänderung stelle eine eklatante Wesensänderung dar und sei einem neuen Antrag gleichzuhalten, der als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten sei. Dies habe zur Folge, dass in Wahrheit ein neuer Antrag gestellt worden sei und darüber gesondert eine eigene Bauverhandlung samt Einhaltung des Vorverfahrens abzuhalten sei. Nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass das geplante Bauvorhaben eigentlich dem UVP-Gesetz unterliege, weil es dadurch zwangsläufig zu einer Veränderung des natürlichen Uferbereiches komme. Auch werde durch dieses Bauvorhaben materiell ein Freizeitpark geschaffen, was jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, die aber nicht vorgenommen worden sei.
Mit dem Bescheid vom 28.7.2020, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx – aufgrund seines Beschlusses vom 28.7.2020 – die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 26.6.2020, Zahl: xxx, als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Kundmachung vom 3.9.2019 sowohl das Bauvorhaben beschrieben als auch auf die Präklusionsfolgen bei Nichterhebung von Einwendungen hingewiesen worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin beanstande, dass in der Bauverhandlung am 18.9.2019 nicht erörtert worden sei, welche Bedeutung die von ihr vorgebrachten Beweise hätten, übersehe sie, dass eine Erörterung der Bedeutung von Beweisanboten nicht vorgesehen sei. Die Baubehörde habe von Amts wegen die erforderlichen Beweise aufzunehmen, den Parteien die Beweisergebnisse zur Äußerung zur Kenntnis zu bringen und die Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages mit zu erledigen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass auch der Vizebürgermeister befangen sei, widerspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte „übergeordnete unabhängige und unparteiische Stelle“ gebe es im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht. Dass der Vizebürgermeister in der Bauverhandlung mit dem Vertreter der Bauwerberin kommuniziere, sei seine Aufgabe und bewirke keine Befangenheit. Selbst wenn man dennoch eine Befangenheit sehen wollte, fehle diesem Verfahrensfehler die Relevanz, weil der angefochtene Bescheid im Ergebnis gesetzmäßig sei. Die Antragsänderung der Bauwerberin dahingehend, dass acht PKW-Stellplätze entfallen, sei keine eklatante Wesensänderung des Bauvorhabens im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG. Die nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Bauvorhaben dem UVP-Gesetz unterliegen solle, sei unzutreffend. Es seie schon nicht erkennbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, welchem Tatbestand im Anhang 1 zum UVP-Gesetz das Strandbad überhaupt zugeordnet werden solle, geschweige denn, dass die UVP relevanten Schwellenwerte erreicht werden. Außerdem sei anzumerken, dass der Ortsbildschutz kein subjektives Anrainerrecht bilde und sei folglich im Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen gewesen. Die Baubehörde erster Instanz habe eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission zum Bauvorhaben eingeholt, welche positiv gelautet habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und führte ergänzend aus, dass Nichtigkeit infolge der Befangenheit vorliege, da der Berufungsbescheid von Vizebürgermeister xxx erlassen worden sei. Auch der erstinstanzliche Bescheid sei von Vizebürgermeister xxx erlassen worden. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG hätten sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie im Berufungsverfahren an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hätten. In gegenständlicher Rechtssache sei aber genau das geschehen. Weiters liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da die Baubehörde keine ordnungsgemäße Vorprüfung nach § 13 K-BO durchgeführt habe. Nicht geprüft worden seien unter anderem die auf dem Einreichplan eingezeichnete „planmäßige Überbauung“ der Grundstücksgrenze, das Fehlen der Abstandsflächen, sowie auch die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundes (Flächenwidmung, Bebauungsweise, Geschossanzahl) und die Einhaltung der OIB-Richtlinien, insbesondere auch der barrierefreie Zugang.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 15.1.2021 (eingelangt am 26.2.2021) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten seitens der Gemeinde xxx als Bauwerberin mitgeteilt, dass das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, mittlerweile in einen westlichen Teil (Liegewiese) und einen östlichen Teil (bauliche Infrastruktur) geteilt worden sei. Das westliche Grundstück sei das restlich verbleibende Grundstück Nr. xxx, das östliche Grundstück führe die neue Bezeichnung Nr. xxx. Die Gemeinde xxx vertrete nunmehr unter Vorlage der maßgeblichen Unterlagen betreffend die Grundstücksteilung die Rechtsansicht, dass diese Grundstücksteilung dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung als Anrainerin im Baubewilligungsverfahren verloren habe.
Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 1.4.2021 aus, dass in § 23 Abs. 2 K-BO 1996 festgelegt sei, dass Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und alle weiteren, im Einflussbereich des Vorhabens liegender Grundstücke seien. Zweifelsohne sei die Beschwerdeführerin als Wohnungseigentümerin an der Adresse xxx in xxx unter diesen Absatz zu subsumieren. § 23 Abs. 3 KBO 1996 lege fest, dass Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt seien, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt würden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes könnten - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere auf Bestimmungen über (lit. i) den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Davon mache die Beschwerdeführerin gegenständlich Gebrauch. Die von der Bauwerberin geplante Umsetzung des Strandbadprojektes beruhe aktuell im jetzigen Stadium auf mangelhaft eingereichten Unterlagen. Aus den aktuell mangelhaft eingereichten Unterlagen der Bauwerberin ergebe sich der Rückschluss, dass die Badegäste des geplanten Strandbades an der Wohnung der Beschwerdeführerin vorbei in Scharen zum See gehen würden, da die Zufahrt und der Zugang nicht durch zugewiesene Parkplätze und einen Schranken geregelt seien. Weiters moniere die Beschwerdeführerin zu Recht, dass aufgrund der beabsichtigten Umbauten bzw. Gebäudeerrichtungen von Strandbadgebäude, Restaurant/Cafe das Ableitungskonzept für die Abwässer fehle und sich sohin nicht fachlich korrekt abgeleitete Wasser aufgrund der Lage und Situation vor Ort im Garten der Beschwerdeführerin ansammeln und aufgrund des vorhandene Gefälles sogar in die Wohnung der Beschwerdeführerin eindringen könnten, wodurch der Beschwerdeführerin ein erheblicher Sachschaden drohe. Es seien in den von der Bauwerberin eingereichten Unterlagen nicht einmal die Basics für korrekte Einreichpläne eingehalten. Trotz der Grundstücksteilung sei der Beschwerdeführerin die Anrainereigenschaft erhalten geblieben, da die Beschwerdeführerin als Nachbarin mit erheblichen Immissionen aufgrund von zu erwartenden Behinderungen des fließenden Verkehrs, der Behinderung von Parkplätzen, Lautstärke durch Badegäste und Müllansammlungen sowie Abwässer, die auf ihr Grundstück gelangen könnten, zu rechnen habe. Dabei genüge bereits die objektive Gefährdung der Interessen der Beschwerdeführerin als Nachbarin.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die durch die Gemeinde xxx als Bauwerberin im Zusammenhang mit der geplanten Umgestaltung des öffentlichen Strandbades beantragte Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des ehemaligen Saunagebäudes (Hallenbad), Abbruch zweier Holzhütten, Abbruch bestehender PKW-Stellplätze und bestehender Weganlagen, Zu- und Umbau des Strandbadgebäudes (Restaurant/Cafe, Umkleidekabinen, Sanitärräume, Außentreppe, Dachterrasse mit Pergola und Terrassenerweiterung im Erdgeschoss), Errichtung einer Luftwärmepumpe, Errichtung von Weg- und sonstigen baulichen Anlagen, Errichtung von PKW-Stellplätzen und einer Stützwandkonstruktion auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Im Zuge der Neugestaltung des Strandbades kommt es zu einer Änderung der Parkplatzsituation. Die bestehenden 33 Parkplätze südlich des Kiosks bleiben bestehen. Die derzeit bestehenden ca. 80 Parkplätze südlich der Tennisanlage werden umgestaltet, indem der westliche Teil des Parkplatzes künftig als Liegewiese genutzt werden soll und der östliche Teil erweitert werden soll, indem im neu gestalteten Bereich insgesamt 182 Parkplätze zur Verfügung stehen. Weiters sollen das ehemalige Saunagebäude und drei Holzhütten abgerissen werden. Der Beachvolleyballplatz wird neu errichtet (ohne Fangzaun) ebenso wie auch diverse Weganlagen. Das bestehende Strandbadgebäude wird komplett entkernt und thermisch saniert. Im Bereich des Cafe´s werden innenliegende Sanitäreinheiten geschaffen und wird die Fassade beim Sitzbereich größtmöglich geöffnet und verglast. Davor wird der Sitzgarten vergrößert und wird im mittleren Teil des Gebäudes die notwendige Infrastruktur für die Besucher errichtet. Im nördlichen Teil des Gebäudes werden die Räumlichkeiten für die Wasserrettung untergebracht und die Jahresmietkabinen erneuert. Auf das Flachdach des Gebäudes wird eine Sonnenterrasse mit Pergola gebaut werden, welche über eine Außentreppe im Westen von der Liegewiese aus begangen werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Westen direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt.
Das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, weist laut dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx folgende Widmungskategorien auf:
Teilfläche 1: „Grünland-Bad“
Teilfläche 2: „Verkehrsflächen – Parkplatz“
Teilflächen 3 und 5: „Grünland – Sportanlage allgemein“
Teilfläche 4: „Bauland – Reines Kurgebiet“
Der Textliche Bebauungsplan für das Gemeindegebiet der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 12.12.1996, Zahl: xxx, hat in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben keine Anwendung zu finden, da diese Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nur für die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Bauland festgelegten Flächen gilt und die geplanten Bauvorhaben gemäß den Einreichunterlagen auf den als „Grünland-Bad“, „Verkehrsflächen – Parkplatz“ und „Grünland – Sportanlage allgemein“ gewidmeten Flächen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, situiert sind.
Die Beschwerdeführerin wurde als Anrainerin iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 durch die Baubehörde I. Instanz mit Kundmachung vom 3.9.2019 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der für 18.9.2019 anberaumten Bauverhandlung geladen und hat fristgerecht Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben.
Nach der Bauverhandlung vom 18.9.2019 wurden durch die Bauwerberin als Ergänzung der Einreichunterlagen der mit 17.12.2019 datierte Lageplan vorgelegt, welcher eine Reduktion der geplanten Zahl der PKW-Parkplätze vorsieht. Die im Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides erwähnte „Erklärung der Bauwerberin vom 17.12.2019“ betreffend die Änderung der Baubeschreibung durch Reduktion der Anzahl der PKW-Stellplätze um achte Stellplätze liegt im Bauakt nicht auf und wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgelegt.
Am 3.12.2019 fand eine Sitzung der Ortsbildpflegekommission der Gemeinde xxx betreffend das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben statt und wurde eine Niederschrift aufgenommen.
Weiters wurde der Baubehörde I. Instanz nach der Bauverhandlung das schalltechnische Gutachten der Sachverständigen xxx, datiert mit 20.1.2020, vorgelegt, welches durch die Gemeinde xxx als Bauwerberin in Auftrag gegeben wurde. Dieses Gutachten mit dem Titel „Naturerlebnis xxx, xxx, Parkplatz, Fachbereich Schallschutz“, kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es durch die Umgestaltung der Parkplatzsituation bei den nächstgelegenen Anrainern aufgrund der nun höheren Abstände zu den Appartements auch bei Erhöhung der Parkfrequenzen um ca. 20 % zu einer Verminderung der Lärmbelastung durch den Parkverkehr komme. Es seien Reduktionen der spezifischen Immissionsbelastungen bis zu 10 dB zu erwarten. Auch in den unteren Geschossen des Appartementhauses xxx seien trotz Wegfalles des zurzeit schallabschirmenden Saunagebäudes aufgrund der Vergrößerung des Abstandes zu den projektierten Parkplätzen im Vergleich zum Bestand gleichbleibende bis geringere Lärmbelastungen zu erwarten. Weiters werde sich die Erhöhung der Zahl der Stellplätze positiv hinsichtlich der Lärmentwicklung durch den Parkplatzsuchverkehr auswirken. Die prognostizierten maximalen Schallpegelspitzen durch das PKW-Türschlagen am Parkplatz verringere sich durch die Neugestaltung um 5 bis 14 dB.
Der geänderte Lageplan vom 17.12.2019, die Niederschrift der Ortsbildpflegekommission vom 3.12.2019 und auch das schalltechnische Gutachten der Sachverständigen xxx, datiert mit 20.1.2020, wurden der Beschwerdeführerin durch die Baubehörde I. Instanz nicht im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Bauwerberin der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 9.10.2020 rechtskräftig genehmigte Teilungsplan vom 27.4.2020, erstellt durch die xxx, vorgelegt. Aus diesem Teilungsplan ist ersichtlich, dass das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, in einen westlichen Teil (Grundstück Nr. xxx) und in einen westlichen Teil (Grundstück Nr. xxx) geteilt wurde.
Ein Teil der im Zusammenhang mit der beantragten Umgestaltung des öffentlichen Strandbades geplanten Baumaßnahmen ist auf dem Grundstück Nr. xxx gelegen, es handelt sich dabei insbesondere um die neu zu errichtenden Parkplätze und das Strandbadgebäude, in Bezug auf welches Zu- und Umbaumaßnahmen geplant sind. Auf dem Grundstück Nr. xxx sind u.a. die vergrößerte Liegewiese, das abzubrechende Saunagebäude und der neu zu errichtende Beachvolleyballplatz situiert.
Es steht allerdings fest, dass es sich bei den durch die Bauwerberin mit der Eingabe vom 12.4.2019 beantragten Bauvorhaben, welche alle mit der Umgestaltung des öffentlichen Strandbades im Zusammenhang stehen, um ein zusammengehöriges (einheitliches) Bauvorhaben handelt, welches nach erfolgter Grundstücksteilung auf nunmehr zwei Baugrundstücken, nämlich auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gelegen ist.
Die erfolgte Grundstücksteilung vermag somit an der Anrainerstellung der Beschwerdeführerin iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 nicht zu ändern, da das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches zwar künftig nur mehr an das (neue) Grundstück Nr. xxx, KG xxx, direkt angrenzt, schon im Hinblick auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen zweifellos im Einflussbereich des Gesamtbauvorhabens „Neugestaltung des öffentlichen Strandbades“ gelegen ist.
Dem vorliegenden Bauakt ist nicht zu entnehmen, dass die Baubehörde – mit Ausnahme der kurzen Äußerung des bautechnischen Amtssachverständigen xxx in der Bauverhandlung am 18.9.2019 – im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein bautechnisches Gutachten eingeholt hat, in welchem eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erfolgt ist. Auch in Bezug auf Umstand, ob im gegenständlichen Fall eine belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern gegeben ist, sind offensichtlich keine Ermittlungen durch die Gemeindebehörden vorgenommen worden. Aus dem vorgelegten Bauakt ist nicht ersichtlich, dass sich der bautechnische Amtssachverständige mit dem seitens der Bauwerberin vorgelegten Technischen Bericht betreffend die Oberflächenverbringung Naturerlebnis xxx, datiert mit 23.7.2019, auseinander gesetzt und dessen Schlüssigkeit überprüft hat.
Das durch die Bauwerberin vorgelegte schalltechnische Gutachten der xxx vom 20.1.2020 hat sich lediglich mit den im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Parkplatzsituation im Zusammenhang stehenden Lärmimmissionen auseinandergesetzt. Dieses Privatgutachten wurde nicht durch einen durch die Gemeindebehörden beauftragten Amtssachverständigen bzw. einen nichtamtlichen Sachverständigen auf seine Schlüssigkeit überprüft. Alle anderen im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben stehenden Immissionen, etwa betreffend das geänderte Strandbadgebäude, welches u.a. ein Restaurant beinhaltet, den Beachvolleyballplatz etc., wurden im gemeindebehördlichen Bauverfahren nicht geprüft.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie die durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend die erfolgte Grundstücksteilung.
Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann jedoch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Vorerst ist in Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheit anzumerken, dass gemäß § 3 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 117/2020 (K-BO 1996), Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister ist. Auch für Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Ist der Bürgermeister selbst Antragsteller, liegt allerdings eine Befangenheit vor. Im vorliegenden Fall wurde die Gemeinde xxx als Bauwerberin durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx, vertreten. Das Bauverfahren wurde in erster Instanz durch den ersten Vizebürgermeister xxx geführt und durch diesen auch der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid unterfertigt. An der zweitinstanzlichen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx hat laut vorliegendem Sitzungsprotokoll weder der Bürgermeister xxx noch der erste Vizebürgermeister, xxx, mitgewirkt, sondern haben sich beide für befangen erklärt und den Sitzungssaal in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt verlassen. Es liegt daher weder hinsichtlich der Baubehörde erster Instanz noch hinsichtlich der Baubehörde zweiter Instanz Befangenheit vor. Soweit die Beschwerdeführerin die Unterschrift des ersten Vizebürgermeisters xxx auf dem Berufungsbescheid rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein Intimationsbescheid zulässig ist (VwGH 23.3.1999, 95/05/0001).
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.
Der Begriff „Anrainer“ gemäß der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit a KBO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.
Wenn die Bauwerberin im Hinblick auf die erfolgte Teilung des Baugrundstückes die Rechtsansicht vertritt, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung als Anrainerin mehr zukommt, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei den durch die Bauwerberin mit der Eingabe vom 12.4.2019 beantragten Bauvorhaben, welche alle mit der Umgestaltung des öffentlichen Strandbades im Zusammenhang stehen, um ein zusammengehöriges (einheitliches) Bauvorhaben handelt, welches nach erfolgter Grundstücksteilung auf nunmehr zwei Baugrundstücken, nämlich auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gelegen ist. Wenngleich die Beschwerdeführerin mit dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, künftig nur mehr an das (neue) Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, direkt angrenzt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie im Hinblick auf die vom Gesamtbauvorhaben ausgehenden Immissionen jedenfalls weiterhin im Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gelegen ist und ihr daher trotz erfolgter Grundstücksteilung weiterhin Parteistellung als Anrainerin im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zukommt. Ein Teil der geplanten Baumaßnahmen ist auf dem (neuen) Grundstück Nr. xxx gelegen, es handelt sich dabei die vergrößerte Liegewiese, das abzubrechende Saunagebäude und den neu zu errichtenden Beachvolleyballplatz.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Die im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainerin genießende Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild widerspricht, in Bezug auf die Lage des Bauvorhabens, die Bebauungsweise und die bauliche Ausnutzung ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege und außerdem die Abstandsflächen nicht eingehalten würden.
Dazu ist anzumerken, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Lage des Bauvorhabens, die Bebauungsweise und die bauliche Ausnutzung einen Widerspruch zum Bebauungsplan erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf den als „Grünland-Bad“, „Verkehrsflächen – Parkplatz“ und „Grünland – Sportanlage allgemein“ gewidmeten Flächen des Baugrundstückes errichtet werden sollen. Da der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 12.12.1996, Zahl: xxx, gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. nur für die als Bauland festgelegten Flächen gilt, kann eine diesbezügliche Verletzung von Anrainerrechten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften ist als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren, da im Nahebereich zur Grenze des im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, keinerlei Baulichkeiten geplant sind, durch welche es zu einer Verletzung der in §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften normierten Abstandsflächen kommen könnte. Das Strandbadgebäude, in Bezug auf welches ein Zu- und Umbau erfolgen soll, ist von der Grenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mehr als 80 m entfernt, eine durch dieses Gebäude verursachte Verletzung von Abstandsvorschriften ist daher auszuschließen. Im Hinblick die große Entfernung des Strandbadgebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, weshalb es durch das Strandbadgebäude zu einer im Nachbarinteresse gelegenen Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommen sollte. Im Übrigen ist auf die im Zuge des Bauverfahrens I. Instanz eingeholte Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen xxx vom 19.9.2019 zu verweisen, welcher keine Beeinträchtigung der Brandsicherheit durch das gegenständliche Bauvorhaben festgestellt hat.
Wenn die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen in Bezug auf die beantragte Stützmauer rügt, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher die Planunterlagen insoweit ausreichend sein müssen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Die Stützmauer, welche im Norden des Baugrundstückes errichtet werden soll, ist so weit von der Grenze des im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes entfernt, dass es auch im Falle einer allfälligen Mangelhaftigkeit der diesbezüglichen Einreichunterlagen dadurch zu keiner Verletzung von Anrainerrechten der Beschwerdeführerin kommen könnte.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die nach der Bauverhandlung durch die Bauwerberin vorgenommene Projektmodifikation eine wesentliche Antragsänderung darstelle, erweist sich als unzutreffend, da die Reduktion der geplanten Stellplatzzahl um 8 Parkplätze wohl kaum als wesensändernd zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde weiters geltend gemacht, dass es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu unzumutbaren Lärmbelästigungen komme und außerdem die Abwässer und Niederschlagswässer nicht belästigungsfrei abgeleitet würden.
Gemäß § 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996 können Einwendungen gestützt auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer erhoben werden. Die KBO 1996 kennt keinen allgemeinen Immissionsschutz, dh diesem kommt allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Aus diesem Grund besteht gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 für den Anrainer in erster Linie dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung einer baulichen Anlage ergeben können, dh die Widmungskategorie mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Widmungskategorien Grünland und Verkehrsfläche nicht mit einem Immissionsschutz verbunden (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0009; VwSlg 15.950 A/2002).
Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 hinsichtlich Lärmimmissionen auch dadurch, dass § 26 K-BO 1996 iVm § 1 Abs. 2 lit. e K-BV sowie § 40 Abs. 1 lit b K-BV iVm § 41 K-BV die Anforderung eines Schallschutzes u.a. für Anrainer vorsieht. Aus diesem Grund muss für Einwendungen von Lärmimmissionen die Widmungskategorie nicht mit einem Immissionsschutz verbunden sein (VwGH 24.1.2013, 2011/06/0070). Dass § 26 K-BO 1996 seit der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 nur mehr allgemein auf die K-BV verweist, ändert daran nichts, da in § 1 Abs. 2 lit e K-BV weiterhin die Anforderung des Schallschutzes normiert ist (vgl. Steinwender, Kärntner Baurecht (2017), S. 315 ff).
Ebenso ergeben sich, da das Tatbestandsmerkmal „belästigungsfrei“ in den entsprechenden Bestimmungen der K-BV auch die Anrainer umfasst, gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich der Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässer dadurch, dass diese gemäß § 26 K-BO 1996 iVm § 20 Abs. 2 K-BV auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen (VwGH 15.3.2012, 2010/06/0098).
Im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführerin behauptete Verletzung ihrer Nachbarrechte betreffend die belästigungsfreie Ableitung der Abwässer und Niederschlagswässer haben die Gemeindebehörden ein völlig unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal dem vorliegenden Bauakt nicht zu entnehmen ist, dass der bautechnische Amtssachverständige sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und den durch die Bauwerberin vorgelegten Technischen Bericht „Oberflächenwasserbringung Naturerlebnis xxx“ vom 23.7.2019 auf seine Schlüssigkeit überprüft hat.
Des Weiteren haben sich die Gemeindebehörden auch mit der Frage, ob es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommt, nur in unzureichender Weise auseinandergesetzt, da das durch die Bauwerberin vorgelegte Privatgutachten nicht durch einen lärmtechnischen Amtssachverständigen auf seine Schlüssigkeit überprüft wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich dann, wenn nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen werden, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt werden, diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (VwGH 13.6.2012, 2012/06/0046).
Darüber hinaus hat sich die Sachverständige xxx im Privatgutachten vom 20.1.2020 lediglich mit den im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Parkplatzsituation im Zusammenhang stehenden Lärmimmissionen auseinandergesetzt. Alle anderen im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben stehenden Immissionen, etwa betreffend das geänderte Strandbadgebäude, den Beachvolleyballplatz etc., wurden im gemeindebehördlichen Bauverfahren nicht geprüft. Außerdem wurde im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführerin behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung durch Immissionen auch kein medizinisches Gutachten eingeholt.
In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat in Bezug auf das Vorliegen unzumutbarer Lärmimmission durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ebenso wie in Bezug auf durch die Beschwerdeführerin behauptete Verletzung ihrer Nachbarrechte betreffend die belästigungsfreie Ableitung der Abwässer und Niederschlagswässer völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die oben aufgezeigten Ermittlungsmängel erweisen sich im gegenständlichen Fall deshalb als notwendig und wesentlich, weil die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung, nämlich zu der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung, kommen hätte können.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, führte der VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im gegenständlichen Fall liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf Grund der mangelhaften, teils nur ansatzweise erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. In Anbetracht der obigen Ausführungen erscheinen die im gegenständlichen Fall vorliegenden Ermittlungsmängel als derart schwerwiegend, dass eine meritorische Entscheidung nicht angebracht erscheint bzw. eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nicht als gegeben anzunehmen ist.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, weil eine Verhandlung weder beantragt, noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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