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KLVwG-S5-1518/7/2020•LVwG K KLVwG-S5-1518/7/2020
KLVwG-S5-1518/7/2020Landesverwaltungsgericht27.05.2021
Bodenreformrecht, Bringungsrecht, Bringungsnotstand, forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, zwangsweise Begründung, Wegerecht, rechtlich gesicherte Zufahrt, ultima ratio
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.07.2020, Zahl: xxx, wegen der Einräumung eines Bringungsrechtes in der KG xxx, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 14.05.2019 begehrte der Antragsteller xxx für seine Parz.Nr. xxx, KG xxx, die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes, weil diese Parzelle über keine rechtlich abgesicherte Zufahrt verfügen würde.
Dem Gutachten vom 28.02.2020, Zahl: xxx, des forstfachlichen Amtssachverständigen xxx ist Folgendes zu entnehmen:
„1. Eigentumsverhältnisse und Lagebeschreibung
Die Parzelle xxx, für welche das Bringungsrecht begehrt wird, weist ein Ausmaß von 12,26 ha (laut Grundbuch) auf. Es handelt sich dabei um das einzige Grundstück der Liegenschaft EZ xxx GB xxx. Diese gemeinhin als „xxxalm" bezeichnete Parzelle ist im hintersten nördlichen Einzugsbereich des xxx in einem Seehöhenbereich von 1470 m bis 1600 m gelegen, wobei die obere nördliche Grenze durchschnittlich nur etwa 20 m von der Landesgrenze xxx entfernt gelegen ist.
Das Grundstück xxx ist laut Grundbuch zur Gänze als Alpe ausgewiesen. Aufgrund schon seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübter Weidenutzung ist diese Parzelle derzeit in Verwaldung begriffen, wobei insbesondere der westliche Teil der xxxalm mittlerweile als Wald anzusprechen ist. Geringer bestockte Flächen mit Grasbewuchs befinden sich im östlichen Teil des antragsgegenständlichen Grundstückes. Derzeit ist etwa eine Fläche im Ausmaß von ca. 6,9 ha als Wald anzusprechen. Der derzeit noch nicht als Wald einstufbare östliche Teil des antragsgegenständlichen Grundstückes weist etwa ein Ausmaß von ca. 5,4 ha auf.
Das antragsgegenständliche Grundstück wird zu etwa 87 % seiner Umfangsgrenze umschlossen von Grundbesitz, welcher sich im Eigentum des xxx befindet. Es handelt sich dabei um die Grundstücke xxx und xxx im Süden bzw. Westen und um das Grundstück xxx im Norden. Östlich angrenzend zur antragsgegenständlichen Parzelle gelegen ist die sog. „xxx Alpe" (Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx), welche sich im Eigentum des Herrn xxx befindet.
Die HofsteIle vlg. xxx des Antragstellers befindet sich nördlich oberhalb der Ortschaft xxx in xxx. Ausgehend davon bewirtschaftet werden die dem Antragsteller gehörigen Liegenschaften EZ xxx (vlg. xxx), EZ xxx (vlg. xxx), EZ xxx sowie EZ xxx. Bei der Liegenschaft EZ xxx handelt es sich um das antragsgegenständliche Grundstück xxx, welches etwa 4,7 km nördlich (Luftlinie) der HofsteIle des Antragstellers gelegen ist. Insgesamt bewirtschaftet der Antragsteller land- und forstwirtschaftiich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 187,18 ha.
2. Derzeitige Bringungssituation
Das antragsgegenständliche Grundstück ist im hintersten Einzugsbereich des xxx nahe der Landesgrenze xxx gelegen und ist sowohl der linksufrige als auch der rechtsufrige Bereich des xxx über Weganlagen erschlossen, die von Westen bzw. von Osten her bis zu dieser Fläche führen bzw. knapp davor enden.
Bei den vom xxx ausgehenden Zufahrtsvarianten bedarf es vorerst der Benützung der öffentlichen Verbindungsstraße "xxx I". Ausgehend von dieser öffentlichen Straße führt ein asphaltierter Güterweg nach einer Länge von ca. 650 m bis zur HofsteIle vlg. xxx. Die Erhaltung dieses Wegstückes erfolgt im Rahmen der Bringungsgemeinschaft "xxx".
Nachfolgend führt die Weganlage „xxx III" bis zum sog. xxx auf Parzelle xxx des xxx. Dieser Wegabschnitt wird gemeinschaftlich erhalten, jedoch besteht dort keine behördlich eingerichtete Bringungsgemeinschaft.
Abzweigend vom xxx führt eine vorwiegend im Besitz des xxx geführte Forstweganlage von Westen her über einen Zubringerweg bis hinein in den unteren südwestlichen Bereich der antragsgegenständlichen Parzelle. Bei dieser Zufahrtsvariante entfällt eine Wegstrecke in einer Länge von etwa 4,95 km auf den Hauptweg bzw. eine Wegstrecke in einer Länge von ca. 0,75 km auf den Zubringerweg. Die letzten 170 m dieses Zubringerweges weisen eine Planumbreite von durchschnittlich nur 2,5 m auf und ist dieser Wegabschnitt somit nicht mit LKW-befahrbar.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Benützung der xxx-Forststraße bis zur Kehre bei hm 5,54, von wo aus ein Zubringerweg in Richtung des antragsgegenständlichen Grundstückes führt. Dieser LKW-befahrbare und etwa 300 m lange Zubringerweg endet etwa 10m vor der Besitzgrenze xxx - xxx und ist somit derzeit keine wegemäßige Verbindung hinein in die Parzelle xxx des Herrn xxx vorhanden.
Alternativ ist die antragsgegenständliche Parzelle ausgehend vom xxx auch von Osten her über eine den linksufrigen Bereich des xxx querende Bringungsanlage erreichbar. Es handelt sich dabei zumeist um eine im Rahmen der Erhaltungsgemeinschaft „xxx IV" betreute Weganlage.
Die Weganlage xxx IV führt bis zur östlichen Grenze der bereits oben im Gutachten erwähnten „xxx Alpe" des Herrn xxx. Über die xxx-Alpe führt ein Privatweg des Herrn xxx in westliche Richtung nach einer Länge von 1,10 km bis direkt zur Ostgrenze der antragsgegenständlichen Parzelle, wobei die letzten 430 m dieses Zufahrtsweges bei einer Planumbreite von nur 2,5 m nicht LKW-befahrbar sind.
Eine Zufahrt von Westen her zur antragsgegenständlichen Parzelle ist alternativ auch von xxx Seite her über Besitz des xxx möglich, wobei bis zum sog. xxx (beim xxx) eine Zufahrt über öffentliche Wege der örtlichen Gemeinde xxx gegeben ist. Ab dem sog. xxx beginnt eine abgeschrankte Forststraße, welche zur Gänze über Besitz des xxx verläuft. Die Länge der Zufahrt über diesen Forstweg bis zur Landesgrenze xxx beträgt ca. 5,7 km. Danach bedarf es auf Kärntner Seite noch einer Benützung von Forstwegen des xxx, um die antragsgegenständliche Parzelle von Westen her über die bereits zuvor im Gutachten erwähnten Zubringerwege zu erreichen.
Seit dem Jahre 2019 besteht auch die Möglichkeit, das antragsgegenständliche Grundstück über den neu errichteten Almaufschließungsweg „xxx" zu erreichen.
Die Anfahrt erfolgt ausgehend von der Ortschaft xxx über den im Rahmen einer Bringungsgemeinschaft verwalteten Güterweg „xxx" und nachfolgend über den Almweg „xxx", welcher von der gleichnamigen Bringungsgemeinschaft erhalten und verwaltet wird. Dieser Almweg endet bei der sog. xxx im Besitz des Herrn xxx (sog. xxx, EZ xxx GB xxx).
Um die Parzelle xxx des Antragstellers zu erreichen, bedarf es ausgehend von der sog. xxx noch der Benützung eines vorwiegend in nördliche Richtung führenden Zubringerweges, welcher nach einer Länge von etwa 1,1 km in die xxx-Forststraße (Hauptweg) einbindet. Ausgehend von der xxx-Forststraße bestehen sodann 2 bereits zuvor im Gutachten beschriebene Möglichkeiten, um die Parzelle xxx von Westen her über Zubringerwege zu erreichen.
3. Beurteilung der derzeitigen Bringungssituation
Wie im vorigen Punkt des Gutachtens dargestellt worden ist, bestehen mehrere Zufahrtswege, welche bis zum antragsgegenständlichen Grundstück xxx führen bzw. in dessen Nähe enden. Da diese Zufahrtswege jeweils über Privatbesitz führen und eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Benützung dieser Wege nicht vorliegt, sind demnach die Voraussetzungen für eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes xxx nicht gegeben.
4. Mögliche Erschließungsvarianten
Nachfolgend sollen mögliche Varianten zwecks Erschließung der antragsgegenständlichen Liegenschaft beschrieben werden, wobei insbesondere auf den Ausbaustandard, die Rechtsnatur der Wege und auf die Anfahrtsentfernung eingegangen wird.
a) Variante „xxx"
Diese Variante entspricht dem bereits bestehenden Zufahrtsweg über die xxx über die Ortschaft xxx und den daran anschließenden und über Besitz des xxx führenden LKW-befahrbaren Forstweg, welcher bis zur Landesgrenze xxx führt.
Bis zum sog. xxx ist eine Zufahrt über öffentliche Wege der örtlichen Gemeinde xxx gegeben. Ab dem sog. xxx beginnt die abgeschrankte Forststraße, welche zur Gänze über Besitz des xxx verläuft. Die Länge der Zufahrt über diesen Forstweg bis zur Landesgrenze xxx (an der nordwestlichen Grenze der Parzelle xxx des xxx) beträgt ca. 5,7 km. Danach bedarf es noch der Benützung eines etwa 1,13 km langen Abschnittes einer Forststraße des xxx sowie eines nachgelagerten Zubringerweges in einer Länge von etwa 300 m. Dieser Zubringerweg endet etwa 10 m vor der westlichen Grenze der antragsgegenständlichen Parzelle xxx. Somit bedarf es noch einer Verlängerung dieses Zubringerweges um etwa 10 m (Wegneubau) um das notleidende Grundstück zu erreichen.
Die Anfahrt erfolgt über xxx, xxx, xxx bis nach xxx und beträgt deren Länge (ausgehend von der HofsteIle des Antragstellers) bis zum Beginn der Forststraße ca. 24,8 km. Dementsprechend ergibt sich ausgehend von der HofsteIle des Antragstellers eine Anfahrtsentfernung bis zur Grenze des antragsgegenständlichen Grundstückes von ca. 31,9 km (= 24,8 + 7,1).
b) Variante "xxx"
Die Anfahrt bei dieser Variante erfolgt über den xxx bis zum sog. xxx und nachfolgend über Besitz des xxx mit einem „zwischengeschalteten" Waldgrundstück des Herrn xxx, xxx (Parz.Nr. xxx).
Die im xxx führenden vorgelagerten Wege gliedern sich auf in die Wegabschnitte xxx I, II und III, wobei die Abschnitte I und II vor der HofsteIle vlg. xxx gelegen sind. Der Abschnitt III entspricht dem Wegbereich zwischen der HofsteIle vlg. xxx und dem sog. xxx (Beginn der Forststraße des xxx).
Zwecks Erhaltung und Verwaltung des vorderen Bereiches dieses Zufahrtsweges bis zur HofsteIle vlg. xxx (Teilstücke I und II) ist am 08.05.1985 die Bringungsgemeinschaft „xxx" gegründet worden, wobei für die beiden Wegabschnitte getrennte Erhaltungsregelungen getroffen worden sind. Das Teilstück I laut Bescheid vom 08.05.1985 ist gemäß Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.2011 (Einreihungsverordnung) zur öffentlichen Straße (xxx I) erklärt worden. Das Teilstück II steht (laut den der Agrarbehörde vorliegenden Unterlagen) noch in der Verwaltungspflicht der Bringungsgemeinschaft "xxx".
Ab der HofsteIle vlg. xxx beginnt der Wegabschnitt "xxx III" und endet dieser beim sog. xxx. Dieser etwa 1,90 km lange Wegabschnitt wird von insgesamt 12 Interessenten erhalten und ist dort das Bestehen einer behördlich eingerichteten Bringungsgemeinschaft nicht bekannt.
Beim xxx beginnt eine Forststraße des xxx, welche ein Revier des xxx erschließt. Bei dieser Zufahrtsvariante entfällt eine Wegstrecke in einer Länge von etwa 4,95 km auf den Hauptweg bzw. eine Wegstrecke in einer Länge von ca. 0,75 km auf einen Zubringerweg. Das letzte etwa 170 m lange Teilstück dieses Zubringerweges weist eine Planumbreite von durchschnittlich nur 2,5 m auf und ist dieser Wegabschnitt somit nicht mit LKW befahrbar. Dieser Wegbereich wäre demnach auf eine Planumbreite von 4,0 m auszubauen. Da das dortige Gelände steil (70 % Hangneigung) und felsig ausgebildet ist, stellt ein Ausbau dieses Wegabschnittes eine bautechnische Herausforderung dar (Sprengarbeiten, Längstransport).
Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Benützung der xxx-Forststraße (Hauptweg) auf weiteren 600 m bis zur Kehre bei hm 5,54, von wo aus ein Zubringerweg in Richtung des antragsgegenständlichen Grundstückes führt. Dieser LKW-befahrbare und etwa 300 m lange Zubringerweg endet etwa 10 m vor der Grenze zwischen den Parzellen xxx (xxx) und xxx (xxx).
Im Falle einer Verwirklichung dieser Variante wäre (neben der Benützung bestehender Wege) demnach zusätzlich eine Neuerrichtung eines 10 m langen Verbindungsweges bis zur Westgrenze der Parzelle xxx des Antragstellers erforderlich. Das dortige Gelände weist eine Hangneigung von etwa 50 % auf.
Ausgehend von der HofsteIle des Antragstellers beträgt bei dieser Variante die Anfahrtsentfernung bis zum antragsgegenständlichen Grundkomplex über den unteren Zubringerweg etwa 14,38 km und teilt sich die Strecke wie folgt auf:
öffentliche Wege 6,13 km
Bringungsgemeinschaft0,65 km
Private Weganlagen7,60 km
Im Falle einer Erschließung über den oberen Zubringerweg stellt sich die nunmehr 14,53 km lange Zufahrtsstrecke wie folgt dar:
öffentliche Wege6,13 km
Bringungsgemeinschaft0,65 km
Private Weganlagen7,74 km
Wegneubau auf privatem Fremdgrund0,01 km
c) Variante "xxx"
Dem Abschnitt III des Güterweges xxx nachgelagert ist der Abschnitt xxx IV, welcher beim xxx beginnt und bis zum sog. xxx führt, wobei ein Teilstück dieses Zufahrtsweges in der xxx (KG xxx) gelegen ist. Dieser Wegabschnitt wird von 9 Interessenten auf privatrechtlicher Basis erhalten und endet der Weg nach einer Länge von ca. 6,41 km an der östlichen Grenze der sog. xxxalpe des Herrn xxx. Die xxxalpe umfasst alm- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im gemeinsamen Ausmaß von 25,47 ha (Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx), welche ausgehend von der HofsteIle vlg. xxx des Herrn xxx in xxx bewirtschaftet werden.
Die auf Privatbesitz des Herrn xxx verlaufende Weganlage weist eine Länge von 1,10 km auf und endet diese direkt an der Ostgrenze der antragsgegenständlichen Parzelle xxx. Dementsprechend ist kein zusätzlicher Wegneubau erforderlich, um die Parzelle xxx zu erreichen.
Notwendig ist jedoch eine Verbreiterung des letzten etwa 430 m langen Teilbereiches dieses Zufahrtsweges, zumal dieser Wegbereich nur den Standard eines Traktorweges aufweist. Dementsprechend wäre im Falle einer Verwirklichung dieser Variante eine Verbreiterung dieses Wegstückes von derzeit durchschnittlich 2,5 m auf 4,0 m notwendig.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das dem Traktorweg vorgelagerte Wegstück einen über Almweideboden führenden und unbefestigten Erdweg darstellt, welcher nur bei trockenen bzw. gefrorenen Bodenverhältnissen mit Solo-LKW befahrbar ist und welcher zudem in seinem westlichen Teil einen kehrenartig ausgebildeten Gegensteigungsbereich aufweist.
Ausgehend von der HofsteIle des Antragstellers beträgt bei dieser Variante die Anfahrtsentfernung bis zum antragsgegenständlichen Grundkomplex etwa 16,18 km und teilt sich die Strecke wie folgt auf:
öffentliche Wege6,13 km
Bringungsgemeinschaft0,65 km
Private Weganlagen9,40 km
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, eine bei der ersten Kehre bei hm 12,5 der xxx-Forststraße (im Bereich der Parzelle xxx des Herrn xxx) abzweigenden Verbindungsweg zu benützen, welcher nach einer Länge von etwa 1,18 km wiederum in die Weganlage xxx IV einbindet. Bis zum Erreichen der östlichen Grenze der xxx-Alpe bedarf es sodann noch einer Mitbenützung des Güterweges xxx IV in einer Länge von 1,93 km.
Ausgehend von der HofsteIle des Antragstellers beträgt bei dieser Variante die Anfahrtsentfernung bis zum antragsgegenständlichen Grundkomplex über den unteren Zubringerweg etwa 14,14 km und teilt sich die Strecke wie folgt auf
öffentliche Wege6,13 km
Bringungsgemeinschaft0,65 km
Private Weganlagen7,36 km
d) Variante "xxxalpe"
Seit dem Jahre 2019 besteht auch die Möglichkeit, das antragsgegenständliche Grundstück über den teilweise neu errichteten Almaufschließungsweg „xxx" zu erreichen.
Die Anfahrt erfolgt ausgehend von der Ortschaft xxx über den Güterweg „xxx", welcher beginnend nach der xxx Brücke nach einer Weglänge von etwa 5,4 km an der Westgrenze der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx GB xxx (Eigentümer xxx) endet. Diese Güterweganlage wird von der gleichnamigen Bringungsgemeinschaft erhalten und verwaltet.
Die dem Güterweg „xxx" nachgelagerten Weganlage wird von der Bringungsgemeinschaft "xxx" erhalten und verwaltet. Gemäß Bescheid der Agrarbehörde vom 09.03.2018, Zahl xxx obliegt der Bringungsgemeinschaft „xxx" die Erhaltung eines etwa 10,2 km langen Wegenetzes, welches ausgehend vom Ende des Güterweges „xxx" über die Besitzungen vlg. xxx, Agrargemeinschaft „xxxalpe" und Agrargmeinschaft „xxx" bis zur sog. xxx auf Besitz des Herrn xxx (Almbesitz vlg. xxx, EZ xxx GB xxx) führt. Im Almwegeprojekt „xxx" inkludiert war die Neuerrichtung eines etwa 1,74 m langen Wegstückes im Bereich der Liegenschaften vlg. xxx und Agrargemeinschaft „xxxalpe" und ist dieses Wegstück im Jahre 2019 im Rohbau fertiggestellt worden.
Um die Parzelle xxx des Antragstellers zu erreichen, bedarf es ausgehend von der sog. xxx noch der Benützung eines etwa 1,1 km langen "Verbindungswegstückes", welches sodann in die bereits im Gutachten zuvor beschriebene xxx-Forststraße bei etwa km 5,25 einbindet. Um sodann den oberen Zubringerweg des xxx zu erreichen bedarf es noch der Mitbenützung eines ca. 320 m langen Abschnittes der xxx Forststraße. Der bei der dortigen Kehre ausgehende Zubringerweg weist eine Länge von 300 m auf und bedarf es noch der Neuerrichtung eines 10 m langen Wegstückes, damit eine Verbindung zur antragsgegenständlichen Parzelle xxx hergestellt ist.
Ausgehend von der HofsteIle des Antragstellers beträgt bei dieser Variante die Anfahrtsentfernung bis zum antragsgegenständlichen Grundkomplex etwa 18,24 km und teilt sich die Strecke wie folgt auf
öffentliche Wege 2,80 km
Bringungsgemeinschaft13,71 km
Private Weganlagen 1,72 km
Wegneubau auf privatem Fremdgrund 0,01 km
Im Falle einer Verwirklichung der Zufahrtsvariante über den unteren Zubringerweg verlängert sich der Zufahrtsweg um 0,40 km auf 18,64 km, wobei bei dieser Variante das Erfordernis eines Wegneubaus entfällt. Demgegenüber steht die Notwendigkeit der Verbreiterung eines derzeit nicht LKW-befahrbaren Abschnittes des Forststraßen-Zubringers auf einer Länge von etwa 170 m.
Bei allen diskutierten Varianten wird davon ausgegangen, dass eine Möglichkeit einer forstlichen Bewirtschaftung (Holzabfuhr) mit LKW und Hänger gegeben sein muss. Bei diesem Ausbaustandard ist auch ein almwirtschaftlich ausgerichtetes Zufahrtserfordernis erfüllt.
Bei allen oben beschriebenen Varianten ist neben der Inanspruchnahme von öffentlichen Wegen auch die Inanspruchnahme von Privatwegen bzw. von Privatgrund notwendig. Wesentliche Kriterien bei der Beurteilung der Varianten sind die Inanspruchnahme von fremdem Privatgrund sowie die Anfahrtsentfernung.
Bei der Variante "xxx" wird davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung einer Zufahrt über den oberen Zubringerweg bei Neuerrichtung eines 10 m langen Verbindungsweges bei günstigen Geländeverhältnissen bautechnisch weniger aufwendig und auch mit weniger Grundverlust verbunden ist, als es dies bei einer Verbreiterung des unteren Zubringerweges in steilem Gelände auf einer Länge von ca. 170 m samt Felsarbeiten der Fall wäre. Dementsprechend wird im nachfolgenden Variantenvergleich bei der Variante "xxx" nur die Variante über den oberen Zubringerweg in die weiteren Betrachtungen miteinbezogen.
Bei der Variante „xxx" ist zu berücksichtigen, dass eine Anfahrt über die xxx-Forststraße und nachfolgend den bei hm 12,5 abzweigenden „Verbindungsweg" bis hin zum Güterweg xxx IV um ca. 2 km kürzer ist, als es dies im Falle einer gänzlich über die Weganlage xxx IV führenden Zufahrt der Fall ist. Dementspechend wird bei der Variante „xxx" die kürzere Zufahrtvariante über den "Verbindungsweg" in den nachfolgenden Variantenvergleich eingebracht.
Betreffend die Anfahrtsentfernung ergibt sich hinsichtlich der diskutierten Varianten folgende Gegenüberstellung:
Variante „xxx“31,9 km
Variante „xxx“14,5 km
Variante „xxx“14,1 km
Variante „xxxalpe“18,2 km
Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass die über die xxx führende Variante „xxx" mit 31,9 km die längste Anfahrtsentfernung aufweist.
Bei der Variante „xxx" sind zwar (bis auf ein noch zu errichtendes 10 m langes Verbindungs-Wegstück) bestehende Weganlagen vorhanden, jedoch bestehen auf "xxx Seite" Varianten, welche bei weniger als der halben Anfahrtsentfernung ebenfalls wenig oder keinen Bedarf an Wegneubau aufweisen. Dementsprechend wird die in der xxx führende Variante nicht weiterverfolgt und wird eine Anfahrt auf "xxx Seite" anzustreben sein.
Betrachtet man den Aufwand an Wegneubau auf privatem Fremdgrund, so ergibt sich folgende Aufstellung:
Variante „xxx“10 lfm Wegneubau
Variante „xxx“Verbreiterung eines Traktorweges auf einer Länge von430 lfm
Befestigung des vorgelagerten Almweges auf einerLänge von 670 lfm sowie Ausbau einer Kehre im mittleren Bereich des Almweges (im Gegensteigungs-bereich)
Variante „xxxalpe“10 lfm Wegneubau
Von den 3 verbleibenden Varianten weisen die Varianten "xxx" bzw. „xxx" eine um 3,7 bzw. um 4,1 km kürzere Zufahrtsentfernung auf als es dies bei der Variante "xxxalpe“ der Fall ist. Auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Einräumung von Bringungsrechten auf fremdem Privatgrund weist die Variante „xxxalpe" keine diesbezüglichen Vorteile auf, zumal bei dieser Variante auf einer Länge von 15,4 km entsprechende Rechte auf fremdem Privatgrund eingeräumt werden müssten, während bei den beiden anderen Varianten dies nur auf einer Wegstrecke von 8,4 km bzw. 8,0 km der km der Fall wäre. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit seinen Liegenschaften EZ xxx und EZ xxx jeweils GB xxx Anteilshaber (Mitglied) der Agrargemeinschaft „xxxalpe" (Liegenschaft EZ xxx GB xxx) ist, vermag am Umfang der Bringungsrechts-Einräumung nichts zu ändern, zumal der Antragsteller mit seiner notleidenden Liegenschaft EZ xxx nicht am agrargemeinschaftlichen Besitz beanteilt ist.
Im Falle einer Verwirklichung der Variante „xxxalpe" kommt neben der nachteiligen langen Anfahrtsentfernung noch der nachteilige Umstand hinzu, dass im Falle einer Holzabfrachtung gemäß dieser Variante eine Gegensteigung in einer Länge von etwa 3,1 km (bei einer Seehöhen-Differenz von ca. 260 m) zu überwinden wäre. Da ein beladener Holz-LKW-Zug etwa 40 t wiegt, ist ein LKW-Berg- auf-Transport im beladenen Zustand über diese Seehöhendifferenz mit erhöhtem Zeitaufwand und mit hohem Treibstoffverbrauch verbunden.
Bei der Variante „xxxalpe'' ist die lange Anfahrtsentfernung und die Notwendigkeit der Überwindung von Gegensteigungen als nachteilig zu werten. Diese Variante weist gegenüber den beiden anderen Varianten auch keine sonstigen Vorzüge auf, welche eine Bringungsrechts-Einräumung gemäß dieser Variante rechtfertigen würden.
Die Varianten "xxx" und „xxx" sind hinsichtlich ihrer Anfahrtsentfernung in etwa gleich einzustufen. Der im Falle einer Verwirklichung der Variante „xxx" zu erwartende Aufwand im Zuge einer Verbreiterung eines 430 m langen Traktorweges (samt damit verbundenen Grundbedarf) wird höher eingeschätzt als der Aufwand bei der Errichtung eines 10 m langen Verbindungswegstückes im Falle einer Zufahrt über die xxx-Forststraße. Da bei einer Zufahrt gemäß Variante „xxx" neben der Verbreiterung des Traktorweges noch eine Befestigung eines vorgelagerten und auf Almboden geführten Wegstückes notwendig ist und diese Variante auch einen kehrenartig ausgebildeten Gegensteigungsbereich aufweist, wird eine Zufahrt gemäß Variante "xxx" als zweckmäßigste Variante eingestuft.
6. Art und Umfang des einzuräumenden Bringungsrechtes
a)Die Bringungsrechts-Trasse beginnt an der Grenze zwischen der öffentlichen Wegparzelle xxx (xxx-Straße) und Parzelle xxx (Eigentümer: xxx) und folgt diese bestehenden Wegen bis in den nördlichen Teil der Parzelle xxx des xxx. Dort endet der bestehende Weg etwa 10 m vor der Grenze zwischen den Parzellen xxx (xxx) und xxx (xxx).
Teil der Bringungsrechts-Trasse ist auch das noch zu errichtende ca. 10 m lange Verbindungswegstück vom Ende des bestehenden Weges bis zum notleidenden Grundstück.
Die Bringungsrechts-Trasse weist insgesamt eine Länge von 8.400 Ifm auf, wobei 8.390 Ifm auf bestehende Wege und 10 Ifm auf einen Wegneubau entfallen.
Die Bringungsrechts-Trasse (und auch die Neubau-Trasse) weist bei einer Fahrbahnbreite von 3,0 m eine Kronenbreite von 4,5 m auf.
Gequert werden die Grundstücke folgender Grundeigentümer (Parzellenverzeichnis):
Eigentümer
EZ
Parzellen
KG
xxx
xxx
xxx, xxx
xxx
xxx
xxx
xxx, xxx, xxx, xxx
wie oben
xxx
xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx,
wie oben
xxx
xxx, xxx
xxx
xxx
wie oben
xxx
xxx
xxx, xxx, xxx
wie oben
xxx, xxx
xxx
xxx
GB
xxx, xxx, xxx, xxx, xxx
wie oben
xxx
Die ersten 650 Ifm der Bringungsrechts-Trasse werden von der Bringungsgemeinschaft "xxx" erhalten und verwaltet (betroffene Grundstücke xxx (xxx) sowie xxx und xxx (jeweils xxx)).
b)Die Bringungsrechts-Einräumung erfolgt zu Gunsten der Parzelle xxx KG xxx für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
d)Die nachträglichen Beiträge für die Errichtung der vom Bringungsrecht betroffenen Wegabschnitte gehen aus dem nachfolgenden Punkt 7. des Gutachtens hervor. Demnach hat der Antragsteller folgende nachträgliche Errichtungsbeiträge zu leisten:
an die BG xxx € 2.226,--Wegabschnitt xxx II
an xxx € 91,--Wegabschnitt xxx III, hm 0,0
bis hm 2,2
an xxx € 491,7Wegabschnitt xxx III, hm 2,2
bis hm 14,0
an xxx € 169,5Wegabschnitt xxx III,
hm 14,0 bis hm 17,0
an das xxx € 114,5Wegabschnitt xxx III,
hm 17,0 bis hm 19,0
an das xxx € 1.343,8Forststraße xxx, hm 0,0 bis hm 8,7
an xxx € 1.444,4Forststraße xxx, hm 8,7 bis
hm 16,5
an das xxx € 15.347,4Forststraße xxx, hm 16,5 bis
hm 55,4
an das xxx € 4.341,2Forststraße xxx, Zubringerweg
e)Für die Grundinanspruchnahme im Zuge des Wegneubaus sind an das xxx Entschädigungsbeträge in folgender Höhe zu leisten:
-Grundentschädigung€ 56,--
-Entschädigung für Hiebsunreife€ 131,2
-Gesamt€ 187,2
f)Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der erschlossenen Vorteilsflächen ergibt sich für den Antragsteller eine Beteiligung an den künftigen Erhaltungskosten, die sich getrennt nach Wegabschnitten wie folgt darstellt:
Wegabschnitt xxx II:
1,7 % (12,3 zu 718,3 Anteile)
Wegabschnitt xxx III:
1,4 % (4,5 zu 326,3 Anteile)Abschnitt hm 0,0 bis hm 2,2 (xxx)
1,4 % (4,5 zu 324,0 Anteile)Abschnitt hm 2,2 bis hm 14,0 (xxx)
1,9 % (4,5 zu 239,0 Anteile)Abschnitt hm 14,0 bis hm 17,0 (xxx)
1,9 % (4,5 zu 235,7 Anteile)Abschnitt hm 17,0 bis hm 19,0 (xxx)
Wegabschnitt Forststraße xxx:
5,1 % (4,5 zu 87,4 Anteile)Abschnitt hm 0,0 bis hm 8,7 (xxx)
6,2 % (4,5 zu 72,9 Anteile)Abschnitt hm 8,7 bis hm 16,5 (xxx)
10,5 % (4,5 zu 42,9 Anteile)Abschnitt hm 16,5 bis hm 55,4 (xxx)
Zubringerweg xxx:
72,4 % (12,3 zu 17 Anteile)“
Dieses forstfachliche Gutachten wurde den Parteien des Bringungsrechtsverfahrens mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen, übermittelt.
Die Beschwerdeführerin, das xxx, äußerte sich ablehnend zum eingeholten Gutachten und führte darin in der Stellungnahme eingelangt am 27.04.2020 im Wesentlichen aus, dass die Agrarbehörde bzw. der Amtssachverständige in seinem Gutachten die Variante xxx komplett außer Acht gelassen habe. Bei der Variante xxx würde nur ein Fremdbesitz in Anspruch genommen werden, bei der Variante xxx müssten insgesamt fünf private Eigentümer Eingriffe in ihr Eigentumsrecht dulden.
In seiner ergänzenden fachlichen Beurteilung vom 16.07.2020 führte der forstfachliche Amtssachverständige xxx zum Vorbringen des xxx Folgendes aus:
„Eine Anfahrt zur notleidenden Parzelle xxx über die Variante "xxx" (Anfahrtsentfernung 31,9 km) ist um 17,4 km länger, als es dies bei einer Anfahrt gemäß Variante „xxx" (14,5 km) der Fall ist. Der Umstand, dass eine Zufahrt gemäß Variante „xxx" mehr als doppelt so lang ist als eine Zufahrt gemäß Variante „xxx" war ausschlaggebend dafür, dass die Variante „xxx" nicht weiter verfolgt worden ist.
Diesbezüglich sei auch auf das (mittlerweile beendete) Bringungsrechtsverfahren „xxxalpe" verwiesen, wonach in einem Sachverständigen-Gutachten vom 29.03.2013 errechnet worden ist, dass eine Anfahrt gemäß Variante „xxx" für die damaligen Antragsteller (AG xxxalpe, AG xxx und xxx für die sog. xxx) wesentlich höhere Kosten verursacht, als es dies bei einer Zufahrt gemäß Variante „xxx" der Fall wäre.
Der Umstand, dass im Falle einer Bringungsrechts-Einräumung gemäß Variante „xxx" nur 1 Grundbesitzer (xxx) zu belasten sei, ist beim Variantenvergleich ohne Belang, zumal gemäß gesetzlichen Vorgaben des K-GSLG das Ausmaß des Eingriffes in fremdes Privateigentum zu berücksichtigen ist und nicht die Anzahl der zu belastenden Grundeigentümer maßgebend ist. Umgekehrt gedacht könnte für eine Bringungsrechts-Einräumung gemäß Variante "xxx" sogar der Umstand sprechen, dass anstelle nur eines übermäßig zu belastenden Grundeigentümers die Bringungsrechts-Belastung auf 5 verschiedene Grundeigentümer "aufgeteilt" wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2020, Zahl: xxx, traf die belangte Behörde, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, folgende Entscheidung:
„Aufgrund des Antrages von xxx, xxx, xxx, vom 14.05.2019 auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes wird entschieden wie folgt und ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, welches wie folgt ausgestaltet ist bzw. dessen Ausübung wie folgt geregelt ist (alle Grundstücke in der KG xxx xxx):
I. Berechtigtes Grundstück und dessen derzeitiger Eigentümer
Zu Gunsten des Gst. xxx, KG xxx (EZ xxx, GB xxx), derzeitiger Eigentümer xxx, geb. xxx, wird über die unter Spruchpunkt III. angeführten Grundstücke ein land-und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt.
Bringungsrechte gelten auch für den jeweiligen Rechtsnachfolger.
II. Bringungsrecht, Bringungsrechtstrasse, Ausübung des Bringungsrechtes
a)
Die Bringungsrechtstrasse (rot dargestellt im Lageplan Beilage ./A zu Bescheid xxx, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet) beginnt in nord-westliche Richtung von der Verbindungsstraße „xxxweg I“ abzweigend (an der Grenze zwischen dem öffentlichen Weggrundstück xxx und dem Gst. xxx [xxx]) und führt in nördliche Richtung über bestehende Wege (der Bringungsgemeinschaft „xxx“ [= „xxx Teilstück II“; = Abschnitt vom Beginn der Bringungsrechtstrasse bis vlg. xxx], der privaten Weggemeinschaft „xxx III“ [= Abschnitt von vlg. xxx bis zum sog. xxx] und der Forststraße des xxx) bis zum Ende des bestehenden Weges etwa 10 m vor der Grenze zwischen den Gst. xxx (xxx) und xxx (antragsgegenständliches Gst. von xxx).
b)
Teil der Bringungsrechtstrasse ist auch das noch zu errichtende ca. 10 m lange Verbindungswegstück vom Ende des bestehenden Weges (Gst. xxx) bis zum antragsgegenständlichen Gst. xxx. Das Bringungsrecht umfasst das Recht des Neubaues dieses 10 m langen Wegstückes in einer Fahrbahnbreite von 3,0 m (Kronenbreite von 4,5 m). Für diese Zwecke darf (einschließlich der berg- und talseitigen Böschungsbereiche) ein 8 m breiter Waldstreifen in Anspruch genommen werden, auf welchem der dort stockende Holzbestand entfernt werden darf und ist das geerntete Holz gemäß Wunsch des Eigentümers (xxx) auszuformen und LKW-abfuhrbereit zu lagern.
Die Kosten des Ausbaus und der künftigen Erhaltung des auf der Bringungsrechts-Fläche errichteten Wegneubaues trägt zur Gänze der Antragsteller.
c)
Die Bringungsrechtstrasse (rot dargestellt im Lageplan Beilage ./A) weist insgesamt eine Länge von 8.400 Ifm auf, wobei 8.390 Ifm auf bestehende Wege und 10 Ifm auf einen Wegneubau entfallen. Die Bringungsrechtstrasse (und auch die Neubau-Trasse) weist bei einer Fahrbahnbreite von 3,0 m eine Kronenbreite von 4,5 m auf.
d)
Das Bringungsrecht umfasst das Recht, die bestehende und die noch zu errichtende Weganlage zur zweckmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gst. xxx (xxx) zu befahren, zu begehen und zu benutzen, auch für den Viehtrieb. Das Recht kann mit allen landesüblichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ausgeübt werden. Die Benützung mit LKW ist gestattet.
III. Bringungsrechtsbelastete Grundstücke
Eigentümer
EZ
Parzellen
KG
xxx
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx,
xxx
xxx
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx
xxx
xxx
wie oben
xxx
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx
xxx
GB
xxx,xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx
Gegen diesen Bescheid erhob das xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den Bestimmungen § 3 K-GSLG und § 66 Forstgesetz nicht entsprechen würde, zumal diese Regelungen vorsehen würden, dass nur im geringstmöglichen Ausmaß in Privatrechte der belasteten Eigentümer eingegriffen werden dürfe. Der angefochtene Bescheid würde diesen Grundsätzen insofern entgegenstehen, als die Variante „xxx“, als die in das Privateigentum am geringsten eingreifende Variante wegen angeblicher unzumutbarer Wegentfernung (davon ca. 25 km auf öffentlichen Straßen) außer Acht gelassen worden sei. Zusätzlich habe sich das xxx in der Zwischenzeit bereit erklärt für den Fall, dass die Variante „xxx“ in Betracht gezogen werden würde, in Bezug auf eine Überfahrt des Gst.Nr. xxx, KG xxx, gesprächsbereit zu sein. Schließlich sei festzuhalten, dass bei der Variante „xxx“ fünf private Liegenschaften und bei der Variante „xxx“ nur zwei private Liegenschaften berührt werden würden. Schließlich wurde die Länge der von privaten Eigentümern benützten Forststraße bei der Variante „xxx“ ca. 8,5 km betragen, bei der Variante „xxx“ lediglich ca. 7 km.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Mit der Eingabe vom 14.05.2019 begehrte der Antragsteller xxx ihm ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zugunsten seines Gst.Nr. xxx, KG xxx, einzuräumen. Dieses Grundstück verfügt gegenwärtig über keine rechtlich abgesicherte Zufahrt.
Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, weist ein Ausmaß von 12,26 ha auf. Diese als „xxxalm“ bezeichnete Parzelle ist im hintersten nördlichen Einzugsbereich des xxx in einem Seehöhenbereich von 1.470 m bis 1.600 m gelegen. Die obere nördliche Grenze ist durchschnittlich nur 20 m von der Landesgrenze xxx-xxx entfernt. Diese Parzelle ist im Kataster als Alpe ausgewiesen. Aufgrund schon seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübter Weidenutzung ist diese Parzelle derzeit in Verwaldung begriffen, wobei insbesondere der westliche Teil der xxxalm als Wald anzusprechen ist. Gegenwärtig ist etwa eine Fläche im Ausmaß von ca. 6,9 ha Wald. Das verfahrensgegenständliche Grundstück wird zu etwa 87 % seiner Umfassungsgrenze von Grundbesitz umschlossen, der sich im Eigentum des xxx (Beschwerdeführerin) befindet. Die Hofstelle vlg. xxx des Antragstellers befindet sich nördlich oberhalb der Ortschaft xxx in xxx. Ausgehend davon bewirtschaftet der Antragsteller Grundflächen im Gesamtausmaß von 187,18 ha. Das antragsgegenständliche Grundstück ist etwa 4,7 m nördlich (Luftlinie) der Hofstelle des Antragstellers gelegen. Künftig wird dieses Grundstück im Ausmaß von ca. 5 ha als Almweide und im Ausmaß von ca. 7 ha als Wald genutzt werden.
Es bestehen mehrere Zufahrtsmöglichkeiten (Zufahrtswege), welche bis bzw. in die Nähe des antragsgegenständlichen Grundstückes xxx, KG xxx, führen. Alle Zufahrtsvarianten führen jeweils über Privatbesitz und eine Zustimmung der jeweils betroffenen Grundeigentümer zur Benützung dieser Wege liegt nicht vor, weshalb aktuell keine rechtlich gesicherte Zufahrt in Bezug auf die Bewirtschaftung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gegeben ist. Die Variante „xxx“ erfordert die Neuerrichtung eines 10 m langen Verbindungsweges in günstigen Geländeverhältnissen. In Bezug auf die Anfahrtsentfernung weist die Variante „xxx“ eine Länge von 31,9 km, die Variante „xxx“ eine Länge von 14,5 km, die Variante „xxx“ eine Länge von 14,1 km und die Variante „xxxalpe“ eine Länge von 18,2 km auf. Bei der Variante „xxx“ sind bis auf ein noch zu errichtendes 10 m langes Verbindungs-Wegstück bestehende Weganlagen vorhanden. Allerdings gibt es auch auf „xxxseite“ Varianten, welche bei weniger als der halben Anfahrtsentfernung ebenfalls wenig oder keinen Bedarf an Wegneubau aufweisen.
In Bezug auf den Aufwand für einen Wegeneubau auf Privatgrund ergeben sich folgende Erfordernisse:
Variante „xxx“ 10 lfm Wegneubau
Variante „xxx“ Verbreiterung eines Traktorweges auf einer Länge von 430 lfm Befestigung des vorgelagerten Almweges auf einer Länge von 670 lfm sowie Ausbau einer Kehre im mittleren Bereich des Almweges (im Gegensteigungsbereich)
Variante „xxxalpe“ 10 lfm Wegneubau
Die Bringungsrechtstrasse (Variante „xxx“) beginnt an der Grenze zwischen den öffentlichen Wegparzellen xxx (xxx-Straße) und Parzelle xxx (Eigentümer xxx) und folgt diese bestehenden Wegen bis in den nördlichen Teil der Parz.Nr. xxx des xxx. Dort endet der bestehende Weg etwa 10 m vor der Grenze zwischen den Parzellen xxx (xxx) und xxx (xxx). Teil der Bringungsrechts-Trasse ist auch noch das zu errichtende ca. 10 m lange Verbindungswegstück vom Ende des bestehenden Weges bis zum notleidenden Grundstück. Die Bringungsrechts-Trasse weist insgesamt eine Länge von 8.400 lfm auf, wobei 8.390 lfm auf bestehende Wege und 10 lfm auf einen Wegeneubau entfallen. Die Bringungsrechts-Trasse (und auch die Neubautrasse) weist eine Fahrbahnbreite von 3,0 m und eine Grünlandbreite von 4,5 m auf.
Gequert werden die Grundstücke folgender Grundeigentümer (Parzellenverzeichnis):
Eigentümer
EZ
Parzellen
KG
xxx
xxx
xxx,xxx
xxx
xxx
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx
xxx
xxx
wie oben
xxx
xxx
xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx,
xxx
xxx
GB
xxx,xxx,xxx,xxx
wie oben
xxx,
xxx
III. Beweiswürdigung:
Der unter II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich betreffend die Antragstellung der mitbeteiligten Partei aus dem Antrag vom 14.05.2019.
Die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der Vergangenheit ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen. Die künftige Nutzung dieser Parzelle wurde vom Antragsteller plausibel dargestellt und bestehen keinerlei Gründe dafür daran zu zweifeln, dass die Ausführungen nicht der Richtigkeit entsprechen.
Der Umstand, dass die notleidende Parzelle Nr. xxx, KG xxx, gegenwärtig über keine Zufahrt (betreffend die letzten 10 m vor der Grundstücksgrenze) bzw. über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt, ergibt sich unzweifelhaft dem Akt der belangten Behörde. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.05.2021 nicht in Abrede gestellt, dass dieses Grundstück gegenwärtig einen Bringungsnotstand aufweist.
Die Zufahrtsvarianten und deren Vor- und Nachteile wurden im forstfachliche Gutachten vom 28.02.2020 und dessen Ergänzung vom 16.07.2020 eingehend untersucht. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde nachvollziehbar, plausibel und vollständig dargetan, dass die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Bringungsrechtstrasse „xxx“ jene ist, die die Kriterien des § 3 Abs 1 K-GSLG am besten erfüllt.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung hatten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit den forstfachlichen Amtssachverständige zum Inhalt seines Gutachtens zu befragen und hat dieser klar die Vorzüge der Variante „xxx“ gegenüber der Variante „xxx“ herausgearbeitet. Danach ist das Ausmaß der Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Forstwegen bei beiden Varianten gleich. In beiden Fällen ist ein Wegneubau im Ausmaß von 10 lfm erforderlich. Der Nachteil der Variante „xxx“ ist ein um 17 km längerer Zufahrtsweg. Die Verhandlung hat damit keinen Anlass geboten von der Richtigkeit der forstfachlichen Ausführungen im Gutachten vom 28.02.2020 abzurücken.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – KGSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF, lauten wie folgt:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a) jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, daß das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
c) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
d) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
e) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3)Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Einräumung
(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.
(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(4) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(5) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(6) Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.
§ 3
Art, Inhalt und Umfang
(1)Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.
§ 10
Benützung fremder Bringungsanlagen
(1) Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.
(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs. 1 K-GSLG kann ein Bringungsrecht nur zugunsten von Grundstücken eingeräumt werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind.
Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, die notleidend ist, weist ein Ausmaß von 12,26 ha auf und wurde in der Vergangenheit als Almweide (Seenhöhenbereich 1.470 m bis 1.600 m) verwendet. Aufgrund der zwischenzeitig nicht mehr ausgeübten Weidenutzung ist diese Parzelle derzeit in Verwaldung begriffen, wobei vom Gesamtausmaß dieser Parzelle gegenwärtig ca. 6,9 ha als Wald zu qualifizieren sind. Die forstliche Bewirtschaftung der notleidenden Parzelle stellt ohne Zweifel eine Maßnahme land- und forstwirtschaftlicher Zwecke dar. Gleiches gilt für die geplante Weidenutzung. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Grundstück, zu deren Gunsten das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist. Künftig erfolgt eine Alm- (ca. 5 ha) und eine Waldnutzung (ca. 7 ha).
Zur Einräumung eines Bringungsrechtes ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a K-GSLG eine weitere Tatbestandsvoraussetzung erforderlich: es müssen die land- und/oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke an einem sogenannten Bringungsnotstand leiden.
In den Erläuterungen zum Gesetz LGBl. Nr. 4/1998, zur Zahl Verf-139/16/1997 vom 10.04.1997, ist dazu Folgendes enthalten:
„Der Mangel einer ausreichenden Bringungsmöglichkeit für eine zweckmäßige Bewirtschaftung kann auch darin liegen, dass entweder überhaupt eine Bringungsmöglichkeit fehlt oder eine zwar bestehende Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht unzulänglich ist. Ein schmaler steiniger und stellenweise hohlwegartiger Karrenweg mit großen Steigungen oder immer nur bei trockenem Wetter befahrbarer Weg stellt zB eine technisch unzulängliche Wegverbindung dar. Ein „Bittweg“, also ein Weg, dessen Benützung in jedem Einzelfall von einer vorher erteilten Bewilligung abhängig ist, oder ein Weg, dessen Benützung willkürlich widerrufen werden kann, kann zB einen in rechtlicher Hinsicht unzulängliche Bringungsmöglichkeit sein. Schließlich kann eine technisch gute Verbindung, jedoch in ihrer Erhaltung den Betrieb mit – im Vergleich zu seinem Ertrag – unverhältnismäßig hohen Kosten belasten würde, eine in finanzieller Hinsicht unzulängliche Bringungsmöglichkeit darstellen. Diese allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 sind jedoch nicht gegeben, wenn durch die Einräumung des Bringungsrechtes bloß eine wirtschaftliche Erleichterung für die Grundstücke oder den Betrieb des Antragstellers erzielt werden würde.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.09.1991, 91/07/0078, zum Vorliegen eines Bringungsnotstandes bereits ausgeführt, dass dieser regelmäßig dann gegeben ist, wenn für die erforderliche Bringung der gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse bzw. für die zweckentsprechende Bewirtschaftung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass die Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsweg auf das Vorliegen echter Notfälle beschränkt ist. Die zwangsweise Begründung eines Wegerechtes über fremden Grund soll nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, dass die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden könne (VwGH 23.02.1993, 91/07/0157).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Unzulänglichkeit einer Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht wie bereits den oben dargestellten Erläuterungen zum Gesetz zu entnehmen ist, gegeben sein kann (vgl. dazu VwGH 25.02.1992, 88/07/0013).
Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der forstfachliche Amtssachverständige xxx mit der Frage befasst, ob bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ein Bringungsnotstand vorliegt. Ein solcher ist zu bejahen, da auf einer Länge von 10 m vor dem notleidenden Grundstück keine Weganlage besteht, insofern besteht gar keine Bringungsmöglichkeit, und in Bezug auf die weitere Bringung talwärts existieren zwar Weganlagen, jedoch gibt es für diese keine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Benutzung für den Antragsteller.
Der Amtssachverständige hat geprüft, ob eine forstliche Bewirtschaftung des notleidenden Grundstückes vorliegt. Der Amtssachverständige hat dargelegt, dass es sich beim notleidenden Grundstück im Wesentlichen um ein Grundstück handelt, dass forstwirtschaftlich genutzt wird. Eine rechtlich gesicherte Zufahrt liegt gegenwärtig in Bezug auf diese Parzelle nicht vor.
Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, vor, da dieses aktuell über keine Zufahrt (die letzten 10 m vor der Grundstücksgrenze) bzw. über keine rechtlich gesicherte Zufahrt (die private Wegverbindung bis zum öffentlichen Verkehrsnetz) verfügt, fremder Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und im Besonderen aufgrund des lediglich 10 m langen fehlenden Verbindungstückes auch möglichst geringe Kosten verursacht. Zudem ist eine Gefährdung von Menschen und Sachen nicht hervorgekommen. Die gesetzlich vorgesehenen Kriterien iSd § 3 Abs 1 K-GSLG werden durch die Bringungsrechtstrasse „xxx“ am besten erfüllt, weshalb kein Grund für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu erblicken war.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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