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KLVwG-682/4/2021•LVwG K KLVwG-682/4/2021
KLVwG-682/4/2021Landesverwaltungsgericht20.05.2021
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, regelmäßiges Entgelt, aliquote Sonderzahlungen, SARS-COV-2-Antigentest
(gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG)
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GesbR, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2021, Zahl: xxx, betreffend vollinhaltliche Stattgebung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.05.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, als die Höhe des Betrages für die Vergütung des Verdienstentgangs für den Dienstnehmer xxx im Bescheid der belangten Behörde zu Zahl: xxx, neu „€ 683,14“ zu lauten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde jedoch abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ergeben, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, der Zeuge xxx im Zeitraum vom 21.11.2020 bis einschließlich 25.11.2020 auf Grund einer Infektion mit dem SARSCOV-2-Virus durch die belangte Behörde (deren Gesundheitsamt) behördlich nach dem Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden ist. Auf Grund der Zeugenaussage des Zeugen xxx kann kein anderer maßgeblicher Absonderungszeitraum als der eben genannte festgestellt werden. Insbesondere haben sich durch die Zeugenaussage des Herrn xxx keine früheren Zeitpunkte für eine behördliche Absonderung in diesem Fall ergeben.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Vorbringen dahingehend im Recht, als für den Absonderungszeitraum die aliquoten Sonderzahlungen bei der Bemessung der Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz mit zu berücksichtigen sind. Hier ist nicht entscheidend, dass die anteiligen Sonderzahlungen im, sondern ausschließlich für den maßgeblichen Abrechnungsmonat erfolgen. Im vorliegenden Fall ist daher der Sonderzahlungsanspruch über das ganze Jahr und somit auch im Abrechnungsmonat aliquot entstanden und wird entsprechend dem maßgeblichen Kollektivvertrag zweimal im Jahr an den betroffenen Dienstnehmer ausbezahlt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass auf Grund von Fälligkeitsbestimmungen zur Auszahlung im Kollektivvertrag die Sonderzahlungen nur dann relevant sein kann, sofern diese auch im betroffenen Monat tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wird. Insofern ist diese Ansicht der belangten Behörde nicht für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten relevant, da sich auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Zusammenschau der Bestimmungen des ASVG (§ 44, § 49 und § 51 ASVG) mit der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und des § 32 Epidemiegesetz 1950 ergibt, dass die aliquoten Sonderzahlungen zum regelmäßigen Entgelt eines Dienstnehmers zählen, mögen sie auch zu anderen Fälligkeitsterminen ausbezahlt werden als dem betroffenen Monat der Absonderung selbst.
Sohin war durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Bescheid der belangten Behörde betragsmäßig dahingehend zu korrigieren, als die aliquoten Sonderzahlungen für den betroffenen Zeitraum (21.11.2020 bis 25.11.2020) mit zu berücksichtigen sind, und daher eine betragsmäßige Korrektur auf den Betrag von € 683, 14 zu erfolgen hatte.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte im Übrigen auch keinen Fall des § 3b Epidemiegesetz 1950 erkennen, da der betroffene Dienstnehmer, der Zeuge xxx, keinen SARS-COV-2-Antigentest zur Eigenanwendung im Sinne des § 2 Abs. 5a Medizinproduktegesetz (In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung) vorgenommen hat, welcher nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung in der häuslichen Umgebung des Anwenders (Laien) angewendet werden kann. Der Zeuge xxx wurde in der Teststraße in der xxx in xxx in professionaler Art und Weise mittels Rachenabstriches auf eine mögliche Ansteckung mit dem SARS-COV-2-Virus getestet. Sohin kann § 3b Epidemiegesetz 1950 nicht zur Anwendung gelangen, da keine Eigenanwendung des Antigentests durch den Zeugen xxx vorgelegen hat.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die ordentliche Revision war im folgenden Fall nicht zuzulassen, da es bereits ausreichend Judikatur zur Frage der Sonderzahlung als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts eines Dienstnehmers gibt. Ebenso war nicht mehr die Frage zu beantworten, ab wann der Sonderzahlungsanspruch eines Dienstnehmers prinzipiell entsteht, da hier nur die Frage der Fälligkeit bzw. der aliquoten Fälligkeit eines Sonderzahlungsanspruches allein relevant gewesen ist. Sohin hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine der in Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfenen Fragen zu beantworten, welche einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedurft hätten.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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