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KLVwG-2001/11/2020Landesverwaltungsgericht19.05.2021
Jagdrecht, Abrundung, geordneter Jagdbetrieb, Eigenjagd, Gemeindejagd, Jagdschutz, Grenzverkürzung, Grenzbegradigung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.10.2020, Zahl: xxx, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (mitbeteiligte Partei: xxx vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH, xxx), gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Bescheid wurden in Stattgebung des Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 11 K-JG im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes Grundstücke im Gesamtausmaß von 51,8400 ha (diese sind in der Beilage „C“, welche einen integrierenden Spruchbestandteil darstellt angeführt) vom angrenzenden Gemeindejagdgebiet der Beschwerdeführerin abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei angeschlossen; im Gegenzug dazu Grundstücke im Ausmaß von 54,5066 ha (angeführt in der Beilage „D“, welche einen integrierenden Spruchbestandteil darstellt) vom Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei abgetrennt und dem angrenzenden Gemeindejagdgebiet der Beschwerdeführerin angeschlossen.
In der dagegen mit Schreiben vom 6.11.2020 erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Abrundungsverfügung zur Gewährleistung eines geordneten Jagdbetriebes nicht erforderlich sei und in sinngemäßer Weise beantragt, in Stattgebung der Beschwerde das Abrundungsbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen.
Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 13.1.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser hat auch der jagdfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, mitgewirkt. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, war die Einholung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens erforderlich und erklärten sich die Parteienvertreter damit einverstanden, dass das Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung auf schriftlichem Wege fortgesetzt und zum Abschluss gebracht werden kann.
Der mit der Gutachtenserstattung beauftragte Amtssachverständige, xxx, erstattete im Gegenstande mit Datum 12.4.2021 Befund und Gutachten wie folgt:
„Als Befundmaterial dienen der vorliegende Gesamtakt und das KAGIS. Das Gebiet wurde am 09.04.2021 xxx besichtigt.
Im Bescheid der BH xxx vom 14.10.2020 (Zahl xxx) wurden unter Spruchpunkt I a dem Eigenjagdgebiet „xxx“ Abrundungen (§11 K-JG) im Ausmaß von 51,8400 ha zuerkannt und unter Spruchpunkt I b wurden vom Eigenjagdgebiet „xxx“ 54,5066 ha abgetrennt und an das angrenzende Gemeindejagdgebiet abgetreten.
Dadurch ergibt sich ein Gesamtausmaß des Eigenejagdgebietes „xxx“ von 1359,6882 ha.
Weiters ergibt sich laut diesem Bescheid eine Flächendifferenz von 2,6666 ha zu Gunsten des Gemeindejagdgebietes.
„xxx“
Auf der obigen Abbildung 1 sind die Jagdgebietsgrenzen der Jagdgebietsfeststellung von 2010 dargestellt. Die grünen Linien entsprechen den Jagdgebietsgrenzen. Die rote Linie stellt den Verlauf der Grundstücksgrenzen dar, die sich im Eigentum der Eigenjagd „xxx“ befinden.
„xxx“
Auf der obigen Abbildung 2 wurden die durch die BH xxx vorgenommen Abrundungen farblich dargestellt. Die gelbe Linie zeigt den Grenzverlauf nach dem Bescheid der BH xxx (Zahl xxx), entsprechend aller Beilagen.
Aus der obigen Abbildung geht hervor, dass der Grenzverlauf zwischen der Eigenjagd „xxx“ und der Gemeindejagd „xxx“ eine Länge von rund 25 km beträgt. Durch die vorgenommene Abrundung verkürzt sich der Grenzverlauf auf 8,8 km.
Im Zuge des Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass die Grundstücksgrenzen markiert sind.
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
Die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes sind unter § 3 K-JG beschrieben und werden hier punktuell aufgezählt:
1. Jagd ist sachgemäß auszuüben.
2. Jagd ist weidgerecht auszuüben, unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes.
3. Es ist verboten, eine Wildart durch nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden.
4. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich - unbeschadet § 51 Abs. 4a - nicht bejagt werden dürfen - dürfen ungeachtet der angewandten Methode - weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen - unbeschadet §§ 54 und 54a - auch nicht gehalten werden.
5. Die Jagd ist so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§71 Abs. 3) vermieden werden.
6. Geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung, einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand.
7. Sowie ein Waldzustand - insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden- erfüllt, erzielt und erhalten werden.
8. Zu berücksichtigen ist ein ausgeglichener Naturhaushalt.
9. Zu berücksichtigen sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft.
10. Zu berücksichtigen ist die wildökologische Raumplanung.
11. Ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes (§ 43 K-JG).
12. Hege umfasst das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegen zu wirken.
13. Förderung von Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung.
14. Anlegen von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbissgehölzen, Hecken, Remisen u.ä.
15. Es ist verboten, eine Wildart derart zu überhegen, dass die im Jagdgebiet- ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe- vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.
Ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes
Bzw. Verpflichtung zum Jagdschutz sind unter § 43 K-JG beschrieben und sollen hier in Ergänzung zum obigen Punkt und zur besseren Übersicht punktuell erfasst werden, um anschließend für die Parzellen xxx, xxx und xxx eine Beurteilung vornehmen zu können.
16. Der Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen.
17. Die Überwachung gemäß § 43 Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere
18. die Größe und Gestalt des Jagdgebietes,
20. die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist,
22. Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes,
23. Überwachung der Einhaltung der zu beobachtenden Bestimmungen des K-JG,
24. auf Grundlage dieses Gesetzes erlassener Verordnungen und behördlicher Anordnungen,
25. Überwachung der landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Tieren und von Pflanzen,
26. den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 K-JG,
27. Schutz des Wildes vor Futternot
28. Schutz des Wildes vor Wilderern.
29. Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen auszuüben
Unter der Ausübung der sachgemäßen Jagd wird grundsätzlich verstanden, dass die Jagd einerseits nach dem jeweils letzten Stand des Wissens über Wild und Jagd und den für das Handwerkliche der Jagd geltenden Vorschriften und Regeln ausgeübt wird und sich andererseits an dem Gebot ausrichtet, dass ein artenreicher und gesunder Wildstand zu erzielen und zu erhalten ist.
Zu ergänzen wären in diesem Zusammenhang auch die Ersichtlichkeit der Jagdgebietsgrenzen, damit die jagdlichen Zuständigkeiten und Befugnisse, auch im Hinblick auf die sachgemäße Jagdausübung, eindeutig sind.
Unter der Ausübung der weidgerechten Jagd sind viele Begriffe subsumiert bzw. wird die Weidgerechtigkeit von der vorherrschenden Moralauffassung beeinflusst.
Zusammenfassbar unter anderem unter den Begriffen:
30. dem Wild unnötige Qualen zu ersparen
31. im Wild das dem Jäger am nächsten sehende Geschöpf der Natur zu achten
32. dem Wild im Rahmen der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen
33. sich ritterlich und anständig gegenüber den Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten
34. Jagdtrieb und Jagdleidenschaft im Sinne einer durch die allgemeinen Gesetze, die jagdlichen Vorschriften und die Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin unter Kontrolle zu halten ....
Gutachten
Unter Berücksichtigung der Abbildung 1, auf welcher der Grenzverlauf zwischen dem Eigenjagdgebiet „xxx“ und dem Gemeindejagdgebiet „xxx“ anhand der roten Linie dargestellt ist, kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass dieser Grenzverlauf Schwierigkeiten im Hinblick auf den geordneten Jagdbetrieb mit sich bringen würde, die wie folgt erläutert werden:
Wie aus der Abbildung 1 ersichtlich, würde der Grenzverlauf zwischen den beiden Jagdgebieten, wie Zahnräder ineinandergreifen. Die Grenzlänge dieser Variante beträgt rund 25 km (gemessen im Kagis). Nachdem auch Ansitzeinrichtungen, sofern es keine Vereinbarung zwischen den angrenzenden Jagdausübungsberechtigten gibt, erst in einem 100 m Abstand zur Jagdgrenze aufgestellt werden dürfen, wird die jagdliche Situation, im Hinblick auf einen geordneten Jagdbetrieb verschlechtert, da dadurch viele Flächen schwierig bejagt werden können. Man könnte in diesen Bereichen nur die „Pirschjagd“ (ohne Ansitzeinrichtungen) ausüben und ist von einer durchgängigen Sichtbarkeit der Jagdgebietsgrenze abhängig. Bei einer Grenzlänge von 25 km und keiner Vereinbarung der angrenzenden Jagdausübungsberechtigten zur Errichtung von Ansitzeinrichtung innerhalb des 1 00 m Radius, ergibt dies eine Fläche von ca. 250 ha für jedes Jagdgebiet (Summe ca. 500 ha), die nur durch Pirsch bejagt werden kann, sofern die Jagdgrenzen gut ersichtlich sind.
„xxx“
Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen zum 100m Radius Abstand, in dem keine Ansitzeinrichtung errichtet werden können, siehe die obige Abbildung 3. Die weißen Kreise stellen 100 m Radien entlang der Jagdgebietsgrenze dar und ab der grünen Linie wäre eine Bejagung mit Ansitzeinrichtungen möglich (hier nur exemplarisch, in einem Abschnitt für das Gemeindejagdgebiet xxx dargestellt).
Bei der jetzigen Grenzlänge von rund 8,8 km wäre die Fläche, in denen keine Ansitzeinrichtungen installiert werden könnten, nur ca. 88 ha groß (ca. 170 ha in Summe).
Aus fachlicher Sicht ergibt sich bereits aus der entstehenden Pufferfläche von rund 500 ha eine gewisse Notwendigkeit zur vorliegenden Abrundung, da 500 ha ca. 4 Eigenjagdflächen entsprechen, die nur eingeschränkt bejagt werden können.
Dass im Gebiet Rotwild vorkommt und bereits größere Wildschäden im Wald entstanden sind, verschärft aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit und die jagdliche Sinnhaftigkeit der getätigten Abrundung.
Auch das Abhalten von Gesellschaftsjagden (Treibjagden, Bewegungsjagden, Riegeljagden etc.) im Bereich dieses verzahnten Grenzverlaufs, mit langen und schmalen „Riemenparzellen“ wird wohl auch zur Herausforderung werden, um hier Jagdgebietsgrenzen einhalten zu können. Es ist überhaupt fraglich, ob im Bereich von so verzahnten Jagdgrenzen eine Gesellschaftsjagd sinnvoll durchführbar ist.
Aus fachlicher Sicht ist die von der Bezirkshauptmannschaft xxx vorgenommene Abrundung nachvollziehbar und sinnvoll, da dadurch eine enorme Grenzverkürzung und Grenzbegradigung herbeigeführt wird und diese auch eindeutig erkennbar ist. Durch die vorgenommene Abrundung kommt es sogar zu einer Jagdgebietsvergrößerung der Gemeindejagd um rund 2,6 ha.
Der geordnete Jagdbetrieb, speziell im Hinblick auf die praktische Jagdausübung im Gelände, wird durch die vorgenommene Abrundung gefördert und begünstigt.“
Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 19.4.2021 (zugestellt am 22.4.2021) unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist zur Kenntnis gebracht. Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin bis dato keinen Gebrauch gemacht.
Das erkennende Verwaltungsgericht gelangte daher unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen jagdfachlichen Beurteilung zur entscheidungswesentlichen Feststellung, dass die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Jagdgebietsabrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 K-JG können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigen oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann außer der Abrundung nach Abs. 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
Die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes hat der Gesetzgeber in § 3 K-JG angeführt und wurden diese bereits vom Sachverständigen in seinem Gutachten wiedergegeben, sodass sich eine neuerliche Auflistung derselben an dieser Stelle erübrigt.
Aus dem von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten geht nachvollziehbar hervor, dass der vom Gesetz geforderte geordnete Jagdbetrieb durch die vorgenommene Abrundung gefördert und begünstigt wird und diese damit im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen ist.
Der Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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