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KLVwG-1494/8/2020•LVwG K KLVwG-1494/8/2020
KLVwG-1494/8/2020Landesverwaltungsgericht19.05.2021
Jagdrecht, Eigenjagdgebiet, Abrundung, Jagdgebietsvergrößerung, Ausmaß
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2020, Zahl: xxx, nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2021, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt III. (Mehrbegehren in Bezug auf die Abrundung von weiteren Flächen im Gesamtausmaß von 18,1039 ha) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2020, Zahl: xxx, wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Entsprechend der Bestimmung § 11 Abs. 1 K- können Jagdgebiete im Sinne eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag des Eigenjagdberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig verändert werden. Mit dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde das Mehrbegehren auf Abrundung von weiteren Grundflächen im Ausmaß von 18,1039 ha an die Eigenjagd xxx abgewiesen. In diesem Zusammenhang hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2005, Zl. 2001/03/0454, in Bezug auf die Bestimmung § 11 Abs. 1 K-JG ausgesprochen, dass durch eine Abrundung im Sinne des § 11 Abs. 1 KJG im Wege der Abtrennung, eines Anschlusses oder eines Tausches von Grundflächen die Größe der davon betroffenen Jagdgebiete „möglichst wenig geändert werden darf“. In dieser Entscheidung wurde weiters ausgesprochen, dass bei einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um etwas mehr als 1/7 seiner festgestellten Fläche nicht mehr von einer Änderung im Sinne des § 11 Abs. 1 K-JG gesprochen werden kann.
Im vorliegenden Fall würde aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen ASV xxx durch die begehrte Abrundung eine Jagdgebietsvergrößerung von rund 24,6 % geschaffen werden. Die vom Beschwerdeführer begehrte Abrundung übersteigt damit das gesetzlich vorgesehene und auch in der genannten Entscheidung vom VwGH vorgesehene Ausmaß der Abrundung.
Aus den zuvor genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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