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KLVwG-684/2/2021•LVwG K KLVwG-684/2/2021
KLVwG-684/2/2021Landesverwaltungsgericht17.05.2021
Baurecht, Baueinstellung, Entscheidungspflicht, Säumnis, mündliche baupolizeiliche Anordnung, schriftlicher Bescheid, Gegenstandslosigkeit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, xxx, vom 01.12.2020 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren der Bauangelegenheiten des Herrn xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Gemeinde xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
B E S C H L U S S
I.Die Säumnisbeschwerde vom 01.12.2020 wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt und Feststellungen:
Im Verwaltungsakt einliegend ist ein Aktenvermerk des Herrn xxx (Gemeinde xxx) vom 28.08.2018, welchem Folgendes zu entnehmen ist:
„Herrn xxx wurde im Büro des Bürgermeisters xxx, die mündliche Baueinstellung für sein Wohnhaus ausgesprochen, da Abweichungen zum Vermessungsplan des xxx, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen der xxx GmbH, xxx, xxx, bestehen. Seitens des Bürgermeisters xxx und mir wurde versucht mit Herrn xxx ein sachliches Gespräch zu führen. Es erscheint auch seine Ehefrau xxx im Büro des Bürgermeisters und nimmt an den Gesprächen über den weiteren möglichen Verfahrenslauf teil. Herrn xxx rastet mehrmals aus und wird entsprechend laut. Dazu halte ich fest, dass Herr xxx zum Herrn Bürgermeister xxx in einem sehr lauten Ton gesagt hat, dass er ein Arschloch ist. In der gleichen Weise äußerte er sich mir gegenüber, dass ich ein Trottel sei und von nichts eine Ahnung hätte. Seine Rechtsvertretung aus xxx (Rechtsanwalt xxx), stellte er als nichts taugende rote Bruderschaft hin, welche er mir auf den Hals hätte hetzen sollen. Am Ende des Gespräches entschuldigt sich Herr xxx bei Herrn xxx und Herrn Bürgermeister für sein Verhalten bzw. seine Entgleisungen.“
Weiters im Verwaltungsakt einliegend ist ein weiterer Aktenvermerk des Herrn BAL xxx (Gemeinde xxx) vom 29.08.2018, der wie folgt lautet:
„Herr xxx von der Fa. xxx GmbH war im Bauamt und hat sich über den Verfahrensstand informiert. Es wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund von Abweichungen zu den Grundstücksgrenzen und der Höhenlage das Wohnhaus xxx, gestern die mündliche Baueinstellung verfügt wurde. Er sagt aus, dass von seiner Seite bei der Bauführung des Hauses im Bezug zu den Grundstücksabständen kein Fehler gemacht wurde, da die Abstände und Höhen von einem Vermesser eingemessen wurden. Die Höhenlage müsste auch stimmen, da er diese vom Kanaldeckel (Höhenbezugspunkt) in der Straße xxx vor dem Grundstück xxx zur Kellergeschossdecke selbst gemessen habe. Bei der bewehrten Erde gab er Abweichungen in der Ausbildung der einzelnen Permen zu.“
Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 erhob xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Berufung. In der Berufungsbegründung wurde ausgeführt wie folgt:
„Gegen den mündlichen Ausführungen und mündlichen Ankündigungen bzw. angeblich mündlichen Bescheid einer sofortigen Einstellung nach § 35 K-BO 1996, Fassung vom 01.09.2018 (Baustopp) sowie eines gegenüber unserem Bauleiter Baumeister xxx ausgesprochenen sofortigen Einstellung nach § 35 K-BO 1996, (Baustopp) am 29.8.2018 wegen angeblicher abweichender Positionierung des in Bau befindlichen Einfamilienhauses erstmalig baubewilligt mit Zahl: xxx wurde am 18.8.2015 wobei von einer mündlichen Verhandlung gem. § 16 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, abgesehen werden konnte, da eine Beurteilung des Vorhabens auf Grund der eingereichten Pläne möglich war und nach erfolgter Aufforderung nach § 24 lit a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Einwendungen von Anrainern nicht erhoben wurden, erhebe ich xxx vorläufig nicht rechtsanwaltlich vertreten in offener Frist Berufung, Beschwerde und stelle folgenden Antrag: Die Gemeinde xxx Bürgermeister xxx möge von dem angekündigten oder die angeblich ausgesprochenen sofortige Einstellung des Bauvorhabens (Baustopp) nach § 35 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wegen angeblicher falscher Positionierung des baubewilligten Einfamilienhauses tatsächlich aber korrekt entsprechend der Baubewilligung positionierten Einfamilienhauses abzusehen oder diesen – so erfolgt – aufheben und einen weiteren Baufortschritt ohne Schaden für die beteiligten Baufirmen und von mir zu ermöglichen, sowie von der Aufforderung vorgetragen vom Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx entsprechend der Gesprächsnotiz vom 28.8.2018 einer Änderungseinreichung nach Kärntner Bauordnung § 36 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mittels Änderungs-Einreichung für eine nachträgliche Erteilung der Baubewilligung, mit der Aufforderung vorgetragen vom Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx entsprechend der Gesprächsnotiz vom 28.8.2018 auf diesem Plan das angeblich abzubrechende EFH gelb zu kennzeichnen obwohl das EFH tatsächlich korrekt zu den Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert sind und der Aufforderung das angeblich nach geäußerten Meinung von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx angeblich verschobene EFH rot einzuzeichnen was tatsächlich unmöglich ist da es ja auch korrekt zu den Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert ist sodass sich die gelben und roten Linien des EFH Hauses auf derselben Stelle befinden also in Summe die historisch belastete Farbe braun ergeben, ebenso abzusehen und die angebliche Einstellung des Bauvorhabens nach § 35 mit sofortiger Wirkung aufzuheben sofern diese erfolgt ist. Zu den mündlichen Ausführungen und mündlichen Ankündigungen bzw. angeblichen mündlichen Bescheid eines sofortigen Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 § 35 Einstellung des Bauvorhabens (Baustopp) wegen angeblicher abweichender Positionierung des in Bau befindlichen Einfamilienhauses baubewilligt mit Zahl: xxx wurde am 18.8.2015 wobei von einer mündlichen Verhandlung gem. § 16 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, abgesehen werden konnte, da eine Beurteilung des Vorhabens auf Grund der eingereichten Pläne möglich war und nach erfolgter Aufforderung nach § 24 lit a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Einwendungen von Anrainern nicht erhoben wurden, lege ich xxx höflichst als Bauwerber das Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde mit der nachstehenden Begründung ein: Begründung: Tatsächliche Positionierung Einfamilienhaus: Entgegen der Annahmen vorgetragen vom Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx entsprechend der Gesprächsnotiz vom 28.8.2018 ist das Einfamilienhaus eingemessen und ist auch, entsprechend den Stand der Technik nachweislich durch die korrekt durchgeführten Vermessungen der Firma xxx und durch Ing. Büro xxx dokumentiert, relativ dazu korrekt ein positioniert und auch relativ zu den Koordinaten im den rechtsverbindlichen Grundstückgrenzen im Katasterplan gebaut, und zwar 5,12 m bis zur nördlichen Grenze und 5,22 m zur östlichen Grenze. Unabhängig welche rechtsverbindlichen Katastergrenzen um das Einfamilienhaus eingezeichnet sind, oder sich die gegenüber der rechtsverbindlichen Katastergrenzen verschobenen Grenzsteinen sich befinden das Einfamilienhaus ist in natura immer am selben Platz oder zentimetergenau an derselben Stelle, so wie es im Einreichplan, der die rechtsverbindlichen Katastergrenzen beinhaltet, eingezeichnet ist. Oder mit anderen Worten der Aufforderung bzw. nach der geäußerten Meinung von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx auf einem Änderungsplan das angeblich abzubrechende Einfamilienhaus gelb zu kennzeichnen obwohl das EFH tatsächlich korrekt zu den Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert sind und der Aufforderung nach geäußerten Meinung von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx angeblich verschobene Einfamilienhaus rot einzuzeichnen ist einfach tatsächlich unmöglich da das Einfamilienhaus ja korrekt zu den rechtsverbindlichen Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert ist sodass sich die gelben und roten Linien des EFH Hauses auf derselben Stelle befinden also in Summe die historisch belastete Farbe braun ergeben. Nicht die Position des Einfamilienhauses ändert sich sondern es sind gegebenenfalls die Grenzsteine in der Natur insbesondere der südöstliche Grenzstein entsprechend den bestehenden Katastergrenzen anzupassen oder Fixpunkt korrigierte ermittelte Katastergrenz-Koordinaten wenn sie durch das Vermessungsamt rechtsverbindlich bestätigt sind, zusätzlich einzuzeichnen und die davon auf den Einreichplänen die nur betroffenen 2 Abstandskodierungen im Grundriss geringfügig um ca. 3 cm ! zu korrigieren. Es ist daher unbestritten und durch die Vermessungsfirmen xxx, xxx und Ingenieurbüro xxx nachgewiesen, dass das Einfamilienhaus entsprechend dem baubewilligten Einreichplan positioniert und angeordnet wurde. Die relativen eingezeichneten Abstände zu den rechtsverbindlichen Katastergrenzen fast zentimetergenau in nördlicher Richtung 5,12 m und östlicher Richtung mit 5,22 m zeigen dass das Einfamilienhaus einwandfrei fast zentimetergenau entsprechend dem Einreichplan positioniert ist. Auch der Vorschlag oder die Anweisung des Bürgermeisters der Gemeinde xxx bzw. des Bauamtsleiters xxx das Einfamilienhaus am Lageplan des Einreichplanes relativ zu drehen ist (sorry) tatsächlich nicht durchführbar, da die Lagekoordinaten aus dem rechtsverbindlichen Katasterkoordinatengrenzen übernommen worden sind und die Himmelsrichtung im Lageplan eineindeutig fixiert sind. Daher ist auch absolut unbestritten, dass mein Bauvorhaben nach K-BO 1996, Fassung vom 01.09.2018 § 6 lit a, b, d oder e entsprechend der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt wurde und wird nach K-BO 1996, Fassung vom 01.09.2018 § 7 entsprechend § 7 Abs. 3 ausgeführt werden; sowie Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 entsprechen und von befugten Unternehmern in hoher fachlicher Qualität ausgeführt werden; so ist die Einstellung der Bauarbeiten gemäß § 35 nach K-BO 1996, Fassung vom 01.09.2018 absolut rechtswidrig. Und die angeblich „ohne weiteres Verfahren“ – also als Akt des sofortigen Polizeizwanges – mündlich verfügte Baueinstellung ist als unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung) ohne ausreichende Begründung aufgrund von konstruierten Fakten unnötige missbräuchliche Amtshandlung zu qualifizieren, und daher ist die angebliche Einstellungen der Bauarbeiten gemäß K-BO 1996, Fassung vom 01.09.2018 § 35 Abs. 4 aufzuheben, weil ein Grund für die angebliche Erlassung gar nicht existiert oder der Grund für ihre angebliche Erlassung der offensichtlich auf einer irrtümlichen Vorstellung oder falschen Informationen des Bürgermeisters der Gemeinde xxx und des Bauamtsleiters xxx über den Sachverhalt beruht und einfach weggefallen oder irrelevant sind. Da weder das entsprechend der Baubewilligung gebaute Haus noch die im Kataster eingetragenen Grenzen sich in den nächsten 6 Monaten Bauzeit ändern werden, gibt es für einen vernünftig denkenden Menschen und somit auch für die Behörde besonders ermächtigte Organe kein Grund zur Annahme K-Bo 1996, Fassung vom 01.09.2018 § 35 Abs. 2, dass Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, und daher gibt es auch keinen vernünftigen Grund Bauarbeiten einzustellen. Mir wurde durch die Einstellung des Bauvorhabens bewehrte Erde nach § 35 K-BO ein Schaden von 200.000 Euro zugefügt und durch die Einstellung des Bauvorhabens nach § 35 K-BO weiterer Schaden in der Höhe von 400.000 Euro würde entstehen, für den ich mir rechtliche Schritte und Schadenersatz vorbehalte. Daher ergibt sich der Antrag: Die Gemeinde xxx Bürgermeister xxx möge von dem angekündigten oder die angeblich ausgesprochenen sofortige Einstellung des Bauvorhabens (Baustopp) nach § 35 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wegen angeblicher falscher Positionierung des baubewilligten tatsächlich aber korrekt entsprechend der Baubewilligung positionierten Einfamilienhauses abzusehen oder diesen aufheben und einen weiteren Baufortschritt ohne Schaden für die beteiligten Baufirmen zu ermöglichen. Tatsächliche Positionierung Grenzsteine oder Katastergrenzen: Bei der Teilung des Grundstückes xxx im Jahre 1992 GZ. xxx durch das Vermessungsbüro xxx wurden die Grenzpunkte mittels eines Polygonzuges von EP xxx bis EP xxx ermittelt bzw. überprüft. Der EP xxx besteht noch. xxx hat im Jahre 2012 die Geländeaufnahme bezogen auf den EP xxx durchgeführt und habe nebenbei die vorhandenen Grenzpunkte überprüft und dabei ergaben sich Abweichungen im Toleranzbereich. Daher wurde damals der Grenzverlauf aus dem Kataster (Grenzkataster) für die Lage des Wohnhauses entnommen. Im Mai dieses Jahres wurden von xxx die Grenzen mit GPS überprüft und dabei wurden wie auch bei den Vermessungsbüros xxx und xxx größere Differenzen der Grenzsteine unter anderem auch in verschiedenen Himmelsrichtungen festgestellt. Deshalb wurde von Ingenieurbüro xxx auch der EP xxx mit GPS überprüft, der auch in etwa ähnliche Abweichungen wie die Grenzpunkte hat. Die in der Natur vorhandene Grenzsteine sind oder die angeführten Grenzen aus den Vermessungen der Firma xxx sind entgegen den rechtsverbindlichen Katastergrenzen aus welchen Gründen auch immer systematisch und unsystematisch insbesondere der südöstliche Grenzstein nach verschiedenen Himmelsrichtungen wie ich in meiner Stellungnahme Verschiebungen/nicht mehr sichtbare Grenzmarkierungen vom 5.7.2018 sowie in der Stellungnahme (Sachverhaltsdarstellung) Donnerstag, den 30. August 2018 „und wie das Vermessungsgutachten Firma xxx dokumentiert verschoben. Wesentlich ist, dass diese Grenzen durch die Firma xxx vorgeschlagen werden jedoch weder eine rechtsverbindliche noch eine tatsächliche Katastergrenze darstellen, da die Grenzsteine insbesondere der südöstliche Grenzstein auch unsystematische Verschiebungen also in verschiedenen Himmelsrichtungen aufweisen. Die in der Natur vorhandenen Grenzsteine können daher nicht als neue rechtsverbindliche Grenze hergenommen werden weil sie in verschiedenen Himmelsrichtungen (insbesondere der südöstliche siehe Firma xxx Gutachten) verschoben sind. Eine Einstellung der Bauvorhaben nach § 35 K-BO aufgrund einer angeblichen falschen Abstands des EFH zu nicht rechtsverbindlichen konstruierten Grenzen die im Einreichplan fehlen, ist als unnötige missbräuchliche Amtshandlung zu qualifizieren, daher ist die angekündigte oder angeblich gegenüber dem Bauleiter ausgesprochene Einstellungen der Bauarbeiten gemäß K-BO 1996, Fassung vom 01.09.2018 § 35 Abs. 4 ist wenn diese Einstellung nach § 35 K-BO erfolgt ist sofort aufzuheben. Daher gibt es in Wirklichkeit in Natura entgegen den Annahmen von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx keine rechtsverbindlichen Grenzen und entsprechen auch nicht dem Flächenausmaß meines Grundstückes der im Grenzkataster enthaltenen Koordinaten. Daher ist in keinem Fall Vermessungsgesetz § 13 Abs. 3 maßgeblich und in jahrelanger Arbeit mit allen Eigentümern abzuhandeln sondern Vermessungsgesetz § 40 anzuwenden was eine Wiederherstellung der Grenzen mit gelichbleibenden Flächenausmaß beinhaltet. Solange keine rechtsverbindliche Grenze vom Vermessungsamt bestätigt vorliegt ist es nicht möglich diese gegebenenfalls marginal verschobenen parallelverschobenen neuen rechtsverbindlichen vom Vermessungsamt bestätigten Katastergrenzen einzuzeichnen jedoch das Einfamilienhaus ist weiterhin korrekt im lateralen Abstand in der Drehung gegenüber den derzeitigen rechtsverbindlichen Katastergrenzen positioniert. Anzumerken ist noch dass sich mit jedweder Einzeichnung der Grenzen das Haus sowohl lateral als auch in der Drehung immer korrekt zu den bestehenden rechtsverbindlichen Katastergrenzen Koordinaten positioniert ist wenn durch das Vermessungsamt bestätigten rechtsverbindlichen Grenzen oder Kataster Koordinaten zusätzlich parallelverschoben einzuzeichnen sind, nur zwei laterale Abstandsmaße die gegebenenfalls naturgemäß wenige marginale Zentimeter innerhalb 4 cm) differieren zu kodieren sind. Im Sinne der Gleichheit der Bürger sind dann alle Einreichpläne derjenigen Bürger der Gemeinde xxx die von einer etwaigen Fixpunkt – Korrektur betroffen sind ebenso abzuändern. Ob dies i-Tipferl-Reiterei des Bauamtsleiters im Einzelfall ist oder ob er alle Einreichpläne der Gemeinde xxx ab sofort ändern will entzieht sich meiner Kenntnis. Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx meinten mehrmals als ich mich nach dem Fortschritt des Bauverfahrens sofortige Einstellung des Baues der bewehrten Erde, wo ich in diesem Verfahren eine bisher nicht beantwortete Beschwerde am 9. Juli 2018 eingereicht hatte, in für mich befremdlicher und unerklärlicher Weise, dass mit dem Eichamt Rücksprache (???) zu halten sei und es deshalb in diesem Verfahren zu Verzögerungen komme. Mit Erstaunen erfuhr ich bei dem Gespräch vom 28.8.2018, dass eine neuerliche Bauanzeige durch die lieben Nachbarn erfolgt ist, und die Rücksprache mit dem Eich- und Vermessungsamt in diesem neuen laut Bürgermeister von meinen Nachbarn initiierten, mir bis dato unbekannten Verfahren notwendig gewesen sei. Zu der von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx am 28.8.2018 entsprechend Gesprächsnotiz behauptete, für mich irreführende Aussage, dass die Grenze bereits mit dem Eich- und Vermessungsamt xxx abgeklärt und amtlich bestätigt wurde, stellte mir gegenüber die Leiterin xxx des Vermessungsamt xxx (Tel: xxx, Fax: xxx E-Mail: xxx) zuständig für die Katastraloperate der KG-Nr.: xxx bis xxx und xxx bis xxx bis xxx der Ortsgemeinden (politischen Gemeinden): u.a. xxx, in einem Telefonat mit mir am 30.8.2018 ausdrücklich fest, dass die Gemeinde da sei kein Anrainer meines Grundstückes ist, keinen Antrag auf Wiederherstellung der Grenzen oder Berichtigung des Katasters gemäß Vermessungsgesetz § 40 oder § 13 gestellt hätte oder mit ihr telefoniert hätten, sondern nur über die Möglichkeit die im Vermessungsgesetz bestehen mit einem Vertreter der Firma xxx erörtert hätte. Die Leiterin des Vermessungsamtes teilte mir mit, sie hätte bisher weder etwas entschieden § 13 Vermessungsgesetz noch irgendwelche neue rechtsverbindlich Grenzkoordinaten im Kataster als verbindlich erklärt. Entsprechend Vermessungsgesetz § 40 kann auf Antrag des Eigentümers die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines halben Jahres ab Antragstellung durch das Vermessungsamt vorgenommen werden. Hingegen Voraussetzungen der Anwendung Vermessungsgesetz § 13 ist immer in diesem über Jahre dauernden Verfahren das Einverständnis aller Eigentümer, welche von der Änderung der Grenzen betroffen sind, wobei von mir ausdrücklich kein Einverständnis vorliegt und/oder vorliegen wird, ausgenommen wenn sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen ändert oder es ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, sodass dies keine Berichtigung im Sinne des Vermessungsgesetzes § 13 Abs. 1 sein kann. Im jeden Fall bleibt das Einfamilienhaus immer korrekt zu den Kataster Koordinaten am bestehenden rechtsverbindlichen Einreichplan positioniert welche zusätzlichen Grenzen auch immer eingezeichnet werden. Die im Gespräch (siehe Gesprächsnotiz) am 28.8.2018 vom Bürgermeister aufgrund der Nachbarn abgegebenen 2. (oder mehr) Bauanzeige vorgelegte Vermessung der Firma xxx der in der Natur teilweise nach verschiedenen Windrichtungen verschobenen Grenzsteine durch wen auch immer – ist daher keine rechtsverbindliche Katastergrenze – und diese sind auch nicht nach § 13 in den Kataster aufgenommene Koordinaten – somit gibt es kein Einverständnis von mir als Grundstückseigentümer und diese können daher nicht vom Bürgermeister in erster Instanz und eigentlich nicht zuständige Behörde als relevant für ein Bauverfahren betrachtet werden. Es wird vom Bauleiter xxx wie auch von den Firmen xxx, xxx und xxx bestätigt – dass gemäß den gültigen geltenden rechtsverbindlichen Katastergrenzen und der Baubeschreibung November 2017 Baubeschreibung mit der Zahl xxx und damit auch Baubewilligung gemäß Baubeschreibung mit der Zahl xxx nach diesen Angaben gebaut wird. Jedwede Einstellung des Bauvorhabens (Baustopp) nach § 35 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 eines korrekt zu den Kataster-Koordinaten positionierten Hauses ist daher rechtswidrig. Mir wurde durch die Einstellung des Bauvorhabens bewehrte Erde nach § 35 k-BO ein Schaden von 200.000 Euro zugefügt und mir würde durch die angebliche Einstellung des Bauvorhabens nach § 35 K-BO weiterer Schaden in der Höhe von 400.000 Euro, für wen ich mir rechtliche Schritte und Schadenersatz gegen die Gemeinde xxx vorbehalte. Es ist mir auch unmöglich der Aufforderung nach geäußerten Meinung von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx auf einem Änderungsplan das angeblich abzubrechende Einfamilienhaus gelb zu kennzeichnen obwohl das Einfamilienhaus tatsächlich korrekt zu den Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert sind und der Aufforderung nach geäußerten Meinung von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx angeblich verschobene/verdrehte Einfamilienhaus rot einzuzeichnen ist einfach tatsächlich (sorry) unmöglich – da es ja auch korrekt zu den Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert ist – sodass sich die gelben und roten Linien des EFH Hauses auf derselben Stelle befinden also in Summe die historisch belastete Farbe braun ergeben. Natürlich ist es jederzeit möglich in den Einreichplan bei Abwicklung von Katastergrenzen Änderungsverfahren die mehrere Jahre dauern weil das Einverständnis aller Nachbarn einzuholen ist, diese neuen rechtsverbindlichen Grenzen in den Einreichplan einzutragen. Es ändern sich die Grenzen im Einreichplan, nicht jedoch die korrekte tatsächliche Position des Hauses zu den derzeit bestehenden rechtsverbindlichen Katastergrenzen. Bis heute zu diesem Zeitpunkt baut mein Bauleiter BM xxx der Firma xxx mit mir als Eigentümer korrekt entsprechend der von der Gemeinde xxx erteilten Baubewilligung, entsprechend der geltenden Baurecht relativ zu den rechtsverbindlichen Grenzen entsprechend Grenzkataster vollkommen in Übereinstimmung mit den geltenden Baurecht. Um Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtsverbindlichkeit der Grenzen herzustellen und sicherzustellen, habe ich nun entsprechend § 40 Vermessungsgesetz eine Wiederherstellung der Grenzen beim Vermessungsamt xxx xxx (Tel: xxx, Fax: xxx E-Mail: xxx) Zuständig für die Katastraloperate der KG-Nr.: xxx bis xxx und xxx bis xxx der Ortsgemeinden (politischen Gemeinden): u.a. xxx eingereicht. Eine Anpassung an des Einreichplanes durch Ergänzung der Grenzlinien und Adaptierung der zwei Abstandsmaße im Grundriß ist erst möglich, wenn die Wiederherstellung der Grenzen Vermessungsamt xxx xxx (Tel: xxx, Fax: xxx E-Mail: xxx) Zuständig für die Katastraloperate der KG-Nr.: xxx bis xxx und xxx bis xxx der Ortsgemeinden (politischen Gemeinden): u.a. xxx – durchgeführt wurde, da dann die in der Natur vorhandenen Grenzsteine in Übereinstimmung mit den rechtsverbindlichen Katasterkoordinaten sind. Jedwede Einstellung des Bauvorhabens nach § 35 K-BO weil im Einreichplan nicht rechtsverbindliche Grenzlinien fehlen ist absolut willkürlich und rechtswidrig. Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass die Schattenpunkte entsprechend § 6 K-BV, Fassung vom 01.09.2018 weit genug von der derzeitigen rechtsverbindlichen Grenze entfernt sind und wesentliche Reserven weit über 15 cm haben sodass eine geringfügige rechtsverbindliche Grenzveränderung des Vermessungsamtes, wie die Korrektur des nachweislich verschobenen südöstlichen Grenzpunktes in Hinblick auf die Schattenpunkte entsprechend § 6 K-BV, Fassung vom 01.09.2018 irrelevant ist. Daher ergibt sich der Antrag: Die Gemeinde xxx Bürgermeister xxx möge von dem angekündigten oder die angeblich ausgesprochenen sofortige Einstellung des Bauvorhabens (Baustopp) nach § 35 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wegen angeblicher falscher Positionierung des baubewilligten Einfamilienhauses tatsächlich aber korrekt entsprechend der Baubewilligung positionierten Einfamilienhauses abzusehen oder diesen – so erfolgt – aufheben und einen weiteren Baufortschritt ohne Schaden für die beteiligten Baufirmen und von mir zu ermöglichen, sowie von der Aufforderung vorgetragen vom Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx entsprechend der Gesprächsnotiz vom 28.8.2018 einer Änderungseinreichung nach Kärntner Bauordnung § 36 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mittels Änderungs-Einreichung für eine nachträgliche Erteilung der Baubewilligung, mit der Aufforderung vorgetragen vom Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx entsprechend der Gesprächsnotiz vom 28.8.2018 auf diesem Plan das angeblich abzubrechende EFH gelb zu kennzeichnen obwohl das EFH tatsächlich korrekt zu den Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert sind und der Aufforderung das angeblich nach geäußerten Meinung von Bürgermeister xxx und Bauamtsleiter xxx angeblich verschobene EFH rot einzuzeichnen was tatsächlich unmöglich ist da es ja auch korrekt zu den Katastergrenzen = Plangrenzen richtig positioniert ist sodass sich die gelben und roten Linien des EFH Hauses auf derselben Stelle befinden also in Summe die historisch belastete Farbe braun ergeben, zurückzutreten und die angebliche Einstellung des Bauvorhabens nach § 35 mit sofortiger Wirkung aufzuheben sofern diese sofortige Einstellung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 erfolgt ist da dies im Gespräch vom 28.8.2018 für mich nicht klar war ob es sich um eine Ankündigung oder tatsächlichem mündlichen Bescheid handelt.“
Mit dem Bescheid vom 10.09.2018, Zahl: xxx, verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx gegenüber xxx die Einstellung der Bauarbeiten in Bezug auf das auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, baubehördlich bewilligte Wohngebäude. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung. Aufgrund seines Beschlusses vom 25.06.2019 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung des xxx gegen den erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheid als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Kern erachtete der Beschwerdeführer die Baueinstellung als unzulässig, weil die Höhenlage des Baues nicht von der Baubewilligung abweichend ausgeführt worden sei. Es sei unmöglich ohne Bautoleranzen zu bauen, daher seien diese zu berücksichtigen. Messunsicherheiten seien bei der Ermittlung der Höhenlage zu berücksichtigen. Der Kanaldeckel mit der Bezeichnung 11.09/3.5 und der Höhe von 563,15 m sei baubehördlich bewilligt worden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.05.2020, Zahl: KLVwG-2038/27/2019, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 25.06.2019 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2021, Ra 2021/06/0043-8, wurden in den Revisionssachen des xxx gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.05.2020 die Revisionen zurück-gewiesen und wurde das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingestellt.
Mit Schreiben des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.04.2021 wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 01.12.2020 erhob xxx eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). In der Begründung der Säumnisbeschwerde führt er wie folgt aus:
„Sachverhalt: Am 28.8.2018 erfolgte bei einem Gespräch im Büro des Bürgermeisters xxx eine mündliche Baueinstellung angeblich wegen einer Lageverschiebung des geplanten Einfamilienhauses. Am 3.9.2018 habe ich dagegen Berufung gegen die meines Erachtens unbegründete und an den Haaren herbeigezogenen Baueinstellung eingelegt, da wenn sich die Grenzsteine verschieben sich die Lage des Einfamilienhauses relativ zu den Katastergrenzen naturgemäß NICHT verschiebt. Folglich war der dringende Vorschlag des Bürgermeisters eine Änderungseinreichung durchzuführen, wo der Abbruch des Hauses gelb und der Neubau des verschobenen Hauses in rot einzuzeichnen gewesen wäre, natürlich irrelevant und die Baueinstellung unbegründet. Trotz meiner rechtzeitigen Berufung vom 3.9.2018 in offener Frist ist die Behörde Gemeinde xxx xxx xxx seit mehr als 6 Monaten säumig. Da mich die Untätigkeit der belangten Behörde in meinem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebe ich nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Monaten gemäß Art 132 Abs. 3 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG Beschwerde und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 A-9020 Klagenfurt am Wörthersee möge über meine Berufung gegen die mündliche Baueinstellung entscheiden und die Baueinstellung als unbegründet abweisen, gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Meine Anträge begründe ich im Einzelne wie folgt: rechtliche Begründung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Säumnis bzw. Verstreichen der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten wobei die Verzögerung ist auf überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Rechtliche Begründung warum der Berufung stattzugeben ist. Der Einreichplan kann nur bezüglich den Katastergrenzen gezeichnet werden. Wenn sich die Grenzmarken im Toleranzbereich +/- 15 cm infolge unzulässiger Vertiefung des Grundstückes xxx verschoben haben ist das irrelevant.“
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient – neben dem in § 73 Abs. 2 AVG vorgesehenen Devolutionsantrag – dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden in Erfüllung ihrer Entscheidungspflicht. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in einer Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
III.Rechtliche Grundlagen:
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art 81a Abs. 4.
Die maßgebliche Bestimmung der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, idgF, lautet:
§ 35 Abs. 1
Einstellung
Stellt die Behörde fest, dass
a)Vorhaben nach § 6 lit a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden;
c)Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;
d)Vorhaben nach § 6 lit a, b, d oder e nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;
so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
(2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, dass Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.
(3) Berufungen und Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.
(7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist die Verletzung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG). Grundsätzlich hat das Gericht den angefochtenen Rechtsakt aufgrund des Inhalts der Beschwerde zu überprüfen. Lediglich die Unzuständigkeit der Behörde wäre vom Landesverwaltungsgericht auch ohne ein entsprechendes Parteienvorbringen wahrzunehmen. Nachdem der Entscheidungsspielraum des Landesverwaltungsgerichts durch den Inhalt eines angefochtenen Bescheides seine äußerste Grenze erfährt und im gegenständlichen Fall ein Bescheid, der den der Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt zum Inhalt haben würde, nicht erlassen wurde, ist die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 01.12.2020 als unzulässig zurückzuweisen. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich als Rechtsmittel- bzw. Rechtsschutzinstanz eingerichtet worden und sind nicht dazu berufen, (erstinstanzliche) Verwaltungsarbeit durchzuführen. Sobald baupolizeiliche Aufgaben als Beschwerdegegenstand zu betrachten sind, stellen sich diese als Aufsichtsbeschwerden dar. Zumal in diesen Angelegenheiten (ausgenommen § 34 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996) keine Verpflichtung zur bescheidförmlichen Erledigung besteht, ist auch in Aufsichtsangelegenheiten ein Devolutions- bzw. Säumnisbeschwerdeverfahren unzulässig (vgl. dazu VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0084).
Im gegenständlichen Beschwerdefall legt der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 01.12.2020 samt den Akten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Nach dem Verfahrensverlauf verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx gemäß § 35 Abs. 2 K-BO 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer am 28.08.2018 eine mündliche Baueinstellung mit der Begründung, es seien bei der Errichtung des baubehördlich genehmigten Wohngebäudes Abweichungen zum Vermessungsplan des xxx, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen der xxx GmbH, xxx, xxx, festgestellt worden. Diese Abweichungen würden sich, wie einem weiteren Aktenvermerk vom 29.08.2018 zu entnehmen ist, auch auf eine Nichtübereinstimmung mit den Abständen zu Grundstücksgrenzen beziehen.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.09.2018, Zahl: xxx, wurden die die Baueinstellung rechtfertigenden Sachverhalte dahingehend präzisiert, dass ausschließlich die Überschreitung von genehmigten Bauhöhen als Grund für die baupolizeiliche Verfügung der Einstellung angeführt wurden. Ein die vermuteten Abweichungen von Abständen zu Grundstücksgrenzen zum Inhalt habender Bescheid wurde hingegen nicht erlassen und ist auch nicht Gegenstand des angeführten Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.09.2018, Zahl: xxx. Die zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht vorgelegte Säumnisbeschwerde bezieht sich jedoch auf diesen in der mündlichen Verfügung zur Baueinstellung ebenfalls ausgesprochenen vermuteten Sachverhalt und die daraufhin mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.09.2018 erhobene Berufung.
Gemäß § 35 Abs. 2, letzter Satz, K-BO 1996 gilt eine mittels mündlicher Bescheid-verkündigung angeordnete Maßnahme als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer mündlichen Erlassung die getroffenen Anordnungen mit schriftlichem Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt. Ein Baueinstellungs-bescheid mit dem der Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt wurde vom Bürgermeister der Gemeinde xxx dazu nicht erlassen. Somit liegt insgesamt keine Säumnis vor, da, selbst wenn dieser Sachverhalt (mit) Gegenstand der Verfügung der Baueinstellung durch den mündlichen Bescheid vom 28.08.2018 war, er mit Ablauf der 14-tägigen Frist zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides als gegenstandslos anzusehen ist.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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