LVwG K KLVwG-386/10/2021

KLVwG-386/10/2021Landesverwaltungsgericht06.05.2021

Regest

Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Handels- und Handelsagentengewerbe, Ausschließungsgründe, strafgerichtliche Verurteilungen, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-386/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.386.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 3.2.2021, Zahl: xxx, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.4.2021, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 3.2.2021, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handels- und Handelsagentengewerbe“, eingetragen unter GISA-Zahl: xxx, gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 und § 361 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf folgende Verurteilungen verwiesen:

„1)LG xxx vom 29.05.2000, rk. 03.06.2000

§§ 15 269/1 83/1 84 Abs 2/4 StGB

Geldstrafe von 220 Tags zu je 100,00 ATS (22.000,00 ATS) im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 15.08.2001

2)BG xxx vom 21.03.2007 rk. 26.03.2007

§§ 83/1 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 28.01.2007

Geldstrafe von 200 Tags zu je 9,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 28.08.2007

3)LG xxx vom 21.01.2019 rk. 17.04.2019

§ 84 (4) StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 09.08.2018

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre“

In der Begründung dieses Bescheides kommt die belangte Behörde zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Verurteilung vom 21.1.2019, Zahl: xxx, ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in der Person des Beschwerdeführers vorliegt und dass die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei der weiteren Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung begeht, zumindest inzidiert ist, insbesondere da dem Beschwerdeführer für die Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes bereits im Jahr 2010 eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung im Sinne des § 26 GewO 1994 wegen zwei gewerbeausschlussbegründenden einschlägigen Verurteilungen vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde und der Gewerbetreibende die seinerzeitige positive Prognose der Behörde durch die nachfolgend gesetzte Straftat widerlegt habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. in Stattgebung der Beschwerde abzuändern und auszusprechen, dass die Gewerbeberechtigung, lautend auf „Handels- und Handelsagentengewerbe“ nicht entzogen wird, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. In der Begründung der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Kärnten vom 5.1.2021, welche sich gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung ausspricht, da eine Wiederholung des Sachverhaltes der zur Verurteilung geführten Tat durch eine Gewerbeausübung im Handel nicht zu erwarten sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sämtliche Taten, wegen welcher er verurteilt wurde, nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Gewerbe gestanden seien, sondern im privaten Bereich unter Alkoholeinfluss vorgefallen seien. Seit der letzten Tatbegehung 2018 sei ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen und habe er sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung trinke er auch keinen Alkohol und übe er das Gewerbe bereits seit mehreren Jahren aus, ohne dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes jemals zu irgendeinem Vorfall gekommen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass nach seiner Persönlichkeit und der bereits erfolgten Verurteilungen keine gleiche oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu befürchten sei. Er habe das Gewerbe immer ordnungsgemäß betrieben und sei es nie zu irgendeiner strafbaren Handlung gekommen. Die Ausübung des Gewerbes sei Grundlage seiner Existenz, welche ansonsten gefährdet wäre. Insbesondere sei er auch sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Er bedauere die strafbaren Handlungen sehr, die nichts mit dem ausgeübten Gewerbe zu tun haben und versichere, dass er keine strafbaren Handlungen mehr setzen werde. Da weder durch die Eigenart der strafbaren Handlung, noch nach seiner Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, seien die Voraussetzungen für die Entziehung nicht gegeben. Weder habe es jemals mit Kunden, noch mit Mitarbeitern irgendeine Auseinandersetzung gegeben, geschweige denn eine strafbare Handlung. Insbesondere möge sein Wohlverhalten seit der verurteilten Tat berücksichtigt werden, wobei die Tathandlung im Jahr 2018 gesetzt wurde. Seiner Ansicht nach würden die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vorliegen, weshalb er ersuche, die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen, insbesondere, da er sich auch in Zukunft wohlverhalten werde und ansonsten seine Existenzgrundlage entzogen sei.

Mit Schriftsatz vom 1.3.2021 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Strafakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx, sowie den Strafakt des BG xxx, Zahl xxx, angefordert und in diese Einsicht genommen.

Im Gegenstand wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten für den 29.4.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Ladungsbeschluss vom 25.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 1.4.2021 durch Hinterlegung beim Postamt xxx zugestellt. Die Zustellung erfolgte an der Adresse xxxstraße xxx, xxx, dem aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat den Ladungsbeschluss nicht behoben und wurde dieser dem Landesverwaltungsgericht Kärnten retourniert.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 29.4.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung des Aktes der Bürgermeisterin der xxx, Zahl: xxx, des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zahl: KLVwG-386/2021, sowie Einsichtnahme in die Strafakten des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx, und des Bezirksgerichts xxx, Zahl: xxx.

Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am 29.4.2021 nicht erschienen. Ebenso wenig hat an der Verhandlung am 29.4.2021 ein Vertreter der anhörungsberechtigten Arbeiterkammer teilgenommen, obwohl deren Ladung durch den im Akt einliegenden Rückschein ausgewiesen ist. An der Verhandlung hat ein Vertreter der anhörungsberechtigten Wirtschaftskammer teilgenommen und auf die bereits ergangene Stellungnahme vom 5.1.2020 (richtig 5.1.2021) verwiesen.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ebenso ein Strafregisterauszug, datiert mit 11.3.2021, eingeholt und in diesen Einsicht genommen.

II. Feststellungen:

1.

Der Beschwerdeführer ist seit 9.9.2010 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe lautend auf „Handels- und Handelsagentengewerbe“, zuletzt im Standort xxxstraße xxx, xxx. Die Gewerbeberechtigung ist im GISA unter der Zahl: xxx eingetragen. Die Gewerbeberechtigung ist aufrecht.

Für die Ausübung dieses Gewerbes wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erteilt.

2.

Im Strafregisterauszug vom 11.3.2021 scheinen nachfolgende Verurteilungen über den Beschwerdeführer auf:

„01) BG xxx vom 21.11.1995 RK 15.12.1995

PAR 127 StGB

Geldstrafe von 50 Tags zu je 30,00 ATS (1.500,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 15.12.1995

zu BG xxx RK 15.12.1995 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 15.12.1995

BG xxx vom 29.03.1999

  1. BG xxx vom 15.07.1998 RK 27.08.1998

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 110 Tags zu je 130,00 ATS (14.300,00 ATS) im NEF 55 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 29.09.1998

  1. BG xxx vom 27.04.1999 RK 01.05.1999

PAR 125 270/1 StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 40,00 ATS (4.000,00 ATS) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 27.08.1999

  1. LG xxx vom 29.05.2000 RK 03.06.2000

PAR 15 269/1 83/1 84 ABS 2/4 StGB

Geldstrafe von 220 Tags zu je 100,00 ATS (22.000,00 ATS) im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 15.08.2001

  1. BG xxx vom 21.03.2007 RK 26.03.2007

PAR 83/1 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 28.01.2007

Geldstrafe von 200 Tags zu je 9,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 28.08.2007

  1. BG xxx vom 23.11.2011 RK 28.11.2011

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 06.08.2011

Geldstrafe von 150 Tags zu je 10,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 10.10.2012

  1. LG xxx vom 21.01.2019 RK 17.04.2019

§ 84 (4) StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 09.08.2018

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG xxx RK 17.04.2019

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.11.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe

LG xxx vom 30.09.2020“

Diese über den Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 11.3.2021 aufscheinenden Verurteilungen sind noch nicht getilgt. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

3.

3.1.

Mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 21.1.2019, Zahl: xxx, rechtskräftig am 17.4.2019, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 9.8.2018 in xxx

1. ) xxx am Körper verletzt, indem er mit seinen Fäusten auf sie einschlug, sie an den Haaren zog und dabei ihren Oberkörper gegen einen Beitisch drückte und, nachdem sie am Boden gelegen ist, mehrmals mit seinen Füßen auf sie eingetreten hat, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung der xxx, und zwar einen Bruch der fünften und sechsten Rippe sowie zahlreiche Prellungen und Blutergüsse am Körper, herbeigeführt;

2. ) Eine fremde Sache, nämlich den Fernseher der xxx, zerstört, indem er diesen zu Boden geworfen hat.

Er hat hiedurch zu 1.) das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und zu 2.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen.

3.2.

Mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 23.11.2011, Zahl: xxx, rechtskräftig am 28.11.2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 6.8.2011 in xxx dadurch, dass er die Verglasung der Wohnungstüre xxx Straße xxx einschlug sowie den rechten Außenspiegel am Pkw xxx (Eigentümerin xxx) zerschlug, fremde Sachen beschädigt, wodurch ein € 3.000,-- nicht übersteigender Gesamtschaden eingetreten ist.

4.

Die von der belangten Behörde dem Verwaltungsverfahren beigezogene Wirtschaftskammer Kärnten hat mit Schriftsatz vom 5.1.2020 (richtig 5.1.2021) eine Stellungnahme abgegeben und sich gegen eine Entziehung des Handels- und Handelsagentengewerbes des Beschwerdeführers ausgesprochen, „da eine Wiederholung eines Sachverhalts der zur Verurteilung geführten Tat durch eine Gewerbeausübung im Handel nicht zu erwarten“ sei. Eine nähere Begründung, wie die Wirtschaftskammer Kärnten zu dieser Annahme kommt, ist dem Schreiben vom 5.1.2021 nicht zu entnehmen.

Die dem Beschwerdeverfahren ebenso beigezogene Wirtschaftskammer war in der Verhandlung am 29.4.2021 durch den Spartengeschäftsführer xxx vertreten. Der Vertreter der Wirtschaftskammer Kärnten hat in dieser Verhandlung auf die bereits abgegebene Stellungnahme vom 5.1.2021 verwiesen.

5.

Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Kammer für Arbeit und Angestellte in Kärnten ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung am 29.4.2021 nicht erschienen und hat keine Stellungnahme abgegeben.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bürgermeisterin der xxx, Zahl: xxx, in welchem auch der angefochtene Bescheid einliegend ist.

Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts xxx vom 21.1.2019, Zahl: xxx, und in das Urteil des Oberlandesgerichts xxx vom 17.4.2019, Zahl: xxx, sowie in den Gesamtakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 23.11.2011, Zahl: xxx, sowie in den Gesamtakt des Bezirksgerichts xxx, Zahl: xxx.

Ergänzt werden diese Feststellungen durch die Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 11.3.2021.

Aus dem Strafregisterauszug vom 11.3.2021 geht weiters hervor, dass über den Beschwerdeführer fünf weitere Verurteilungen aufscheinen. Der Beschwerdeführer wurde demnach mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 21.11.1995, Zahl: xxx, wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 1.500,-- (50 Tagessätze zu je 30 ATS) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 15.7.1998, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 14.300,-- (110 Tagessätze zu je ATS 130,--) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 27.4.1999, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und tätlichen Angriff auf einen Beamten gemäß §§ 125 und 270 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 4.000,-- (100 Tagessätze zu je ATS 40,--) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 29.5.2000, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Versuchs des Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 22.000,-- (222 Tagessätze zu je ATS 100,--) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 21.3.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.800,-- (200 Tagessätze zu je € 9,--) verurteilt.

Aus dem GISA Auszug vom 11.3.2021, Zahl: xxx, folgt, dass dem Beschwerdeführer für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs. 1 GewO erteilt wurde.

Laut Auskunft der belangten Behörde vom 10.3.2021 sind über die dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 erteilte Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung keine schriftlichen Aufzeichnungen mehr vorliegend, da diese nach 10 Jahren gelöscht werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020 lauten:

§ 87 Abs. 1:

Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder

4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder

4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder

4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder

5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oder

6. die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:

a)die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder

b)die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder

c)die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.

§ 13 Abs. 1:

Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 361 Abs. 2:

Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

V.Erwägungen:

Voraussetzung einer Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.).

Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind.

Mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 21.1.2019, Zahl: xxx, rechtskräftig am 17.4.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Darüber hinaus scheinen über den Beschwerdeführer unter Punkten 1.) bis 6.) des Strafregisterauszugs vom 11.3.2021 weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf.

Laut Eintragung im Gewerberegisterauszug vom 11.3.2021, zu GISA-Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer bereits einmal die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 für die Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes erteilt. Die Entstehung der Gewerbeberechtigung ist mit 9.9.2010 datiert.

Weiters ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2011 vom Bezirksgericht xxx, zu Zahl: xxx, wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- (150 Tagessätze zu je € 10,--) verurteilt wurde, die für sich jedoch keinen Gewerbeausschlussgrund bildet.

Sämtliche im Strafregisterauszug vom 11.3.2021 ausgewiesenen Strafen sind noch nicht getilgt. Auch die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 21.1.2019, Zahl: xxx, ausgesprochene Probezeit ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen.

Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegt somit aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 21.1.2019, Zahl: xxx, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vor.

Im Urteil des Landesgerichts xxx vom 21.1.2019 werden die über den Beschwerdeführer aufscheinenden sechs Vorstrafen als erschwerend gewertet. Strafmilderungsgründe waren nicht vorliegend.

Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt ist:

Der nunmehrige Beschwerdeführer übt laut dem im Beschwerdeakt einliegenden Gewerberegisterauszug vom 11.3.2021, GISA-Zahl: xxx, das freie Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“ seit 9.9.2010 aus.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.1.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 9.8.2018 in xxx,

1. ) xxx am Körper verletzt, indem er mit seinen Fäusten auf sie einschlug, sie an den Haaren zog und dabei ihren Oberkörper gegen einen Beitisch drückte und, nachdem sie am Boden gelegen ist, mehrmals mit seinen Füßen auf sie eingetreten hat, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung der Denise Tischler, und zwar einen Bruch der fünften und sechsten Rippe sowie zahlreiche Prellungen und Blutergüsse am Körper, herbeigeführt;

2. ) Eine fremde Sache, nämlich den Fernseher der xxx, zerstört, indem er diesen zu Boden geworfen hat.

Er hat hiedurch zu 1.) das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und zu 2.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten verkennt nicht, dass diese Taten vom August 2018 nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurden. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung am 21.1.2019 (rechtskräftig am 17.4.2019) bzw. seit der letzten Tatbegehung am 9.8.2018 zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten schließen zu können.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 21.1.2019 ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im August 2018 begangen und das in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehalts seiner Taten bewusst sein musste.

Es ist durch das erkennende Verwaltungsgericht nochmals ausdrücklich festzustellen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der Verurteilung vom 21.1.2019 (Rechtskraft 17.4.2019) bzw. seit der letzten Tatbegehung im August 2018 zu kurz erscheint, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten schließen zu können, zumal der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren, wie aus dem Strafregisterauszug vom 11.3.2021 hervorgeht, sechs Mal verurteilt worden ist und neuerliche Tathandlungen im August 2018 gesetzt hat, die dann zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB geführt haben.

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO ist es weiters ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl. z.B. VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0227).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030).

Bei der Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO anzustellenden Zukunftsprognose hat die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. VwGH 25.7.2009, Zahl: 2007/04/0195).

Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung am 21.1.2019 (Rechtskraft am 17.4.2019) etwas mehr als 2 Jahre und 3 Monate bzw. seit der letzten Tathandlung im August 2018 rund 2 Jahre und 9 Monate wohlverhalten hat, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausführung des gegenständlichen Gewerbes begeht.

Durch das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann - trotz der nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerde, dass nach seiner Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei - nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten auch bei Ausübung des Gewerbes setzen wird, wenn er in eine entsprechende Situation kommt. Auch wenn die Straftaten nicht bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen worden sind, wird durch den Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Diese Straftaten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere Menschen am Körper zu verletzen und fremde Sachen zu beschädigen.

Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlungen und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zumindest indiziert, der Beschwerdeführer werde solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung seines Gewerbes begehen, welches nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auch mit intensivem Kundenkontakt verbunden ist (hier: Handels- und Handelsagentengewerbe), nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. VwGH 25.3.2010, Zahl: 2009/04/0192).

Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0080, VwGH 3.9.2008, Zahl: 2008/04/0121).

Dem Beschwerdeführer gelingt es diesbezüglich aber nicht, bestimmte Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre.

Wenn im angefochtenen Bescheid auch (Vor)Verurteilungen, die vor dem 9.9.2010 (das ist der Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbeberechtigung) erfolgt sind, herangezogen werden, so ist auszuführen, dass es der Gewerbebehörde nicht verwehrt ist, bei der Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO anzustellenden Zukunftsprognose auf strafgerichtliche Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Solche Verurteilungen sind vielmehr wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. VwGH 12.9.2007, Zahl: 2007/04/0177; 28.1.1997, Zahl: 96/04/0287).

Soweit in der Beschwerde auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. VwGH 28.9.2011, Zahl: 2010/04/0134).

Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 21.1.2019 ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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