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KLVwG-2277/3/2020•LVwG K KLVwG-2277/3/2020
KLVwG-2277/3/2020Landesverwaltungsgericht06.05.2021
Krankenanstaltenrecht, selbständiges Ambulatorium, Feststellungsbescheid, Rechtsgrundlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. November 2020, Zahl: xxx (xxx), mit welchem festgestellt wurde, dass ein Bedarf für das von der xxx GmbH Co KG, xxx, xxx, (im Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx) beantragte selbstständige Ambulatorium für „physikalische Therapie“ am Standort xxx, xxx, besteht, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Feststellungsbescheid wird wegen (sachlicher) Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG
e r s a t z l o s b e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Landesregierung vom 10. November 2020, Zahl: xxx (xxx), wurde über den Antrag der xxx GmbH Co KG (im Folgenden: Bewilligungswerberin) auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums für physikalische Therapie am Standort xxx, xxx, wie folgt entschieden:
„Die Kärntner Landesregierung stellt gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 iVm § 13 Abs. 2 lit. a iVm § 13 Abs. 2 letzter Satz iVm Abs. 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBI Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 38/2020 fest, dass durch das von der xxx GmbH Co. KG, xxx, xxx, damals vertreten durch die beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen xxx und xxx, MAS MBA, nunmehr vertreten durch xxx, xxx, xxx, beantragte selbstständige Ambulatorium für physikalische Therapie am Standort xxx, xxx nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot, im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, 1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und 2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit, eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann und somit die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 K-KAO gegeben sind.“
Im Spruch des Bescheides wird ergänzend das Leistungsangebot, die Öffnungstage bzw. Öffnungszeiten und die medizinisch-technische Ausstattung bzw. medizinischen Geräte angeführt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde abweichend vom Antrag der Bewilligungswerberin im angefochtenen Bescheid nunmehr eine gesonderte Vorabfeststellung zur Bedarfsfrage vorgenommen hat; bereits diese Vorgangsweise belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich beim beantragten Vorhaben der Bewilligungswerberin um keine Krankenanstalt im Sinne der K-KAO handelt; im Übrigen wird auch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde gerügt.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Mai 2015) hat die „xxx“ einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 13 K-KAO gestellt; im Antrag ist festgehalten, dass es sich um ein „physikalisches Therapieinstitut für geriatrische Patienten“ handelt. In der angeschlossenen Broschüre wird ein interdisziplinäres Ge-samtkonzept für ein geriatrisches Therapiezentrum, eine therapeutische Tagesstätte und eine stationäre remobilisierende Pflege dargelegt.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 29. September 2015) wurde der Antrag aufgrund eines Schreibens der Behörde ergänzt (z.B. Antragsteller: xxx GmbH Co KG, Angaben über die Organisation etc.). Hinsichtlich von den Sozialversicherungsträgern erstattungsfähigen Leistungen ist folgendes festgehalten: Physiotherapeutische Behandlungen, Logopädische Therapien, Ergotherapeutische Therapien; weiters ist als nicht erstattungsfähige Leistung „Massageanwendungen“ angeführt.
Am 2. Februar 2016 ist aufgrund eines behördlichen Ergänzungsauftrages ein weiteres Schreiben der Bewilligungswerberin (datiert mit 18. Dezember 2015) bei der belangten Behörde eingelangt (u.a. wurden angepasste Planungsunterlagen vorgelegt); abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungen auf die Behandlung von geriatrischen Personen (ab 60. Lebensjahr) und Menschen mit dementiellen Erkrankungen ausgerichtet ist.
In weiterer Folge sind mit Schreiben vom 12. April 2016 (bei der Behörde am 13. April 2016 eingelangt) noch ergänzende Unterlagen übermittelt worden (u.a. Vorlage einer Anstaltsordnung); in diesem Schreiben wird ausgeführt, dass das geplante Ambulatorium – wie sich aus der Anstaltsordnung ergibt – als „selbständiges Ambulatorium für geriatrische Rehabilitation“ bezeichnet wird.
Am 25. Mai 2016 ist bei der belangten Behörde ein weiterer Schriftsatz der Bewilligungswerberin eingelangt. In diesem wird ausgeführt, dass auf die Indikationsgruppe „Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR)“ ca. 28 Plätze entfallen und auf die Indikationsgruppe „Neuro- und Traumarehabilitation (NEU/UCNC)“ ca. 12 Plätze entfallen.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die Gesundheit Österreich GmbH, Stubenring 6, 1010 Wien, ein mit 29. Juli 2016 datiertes Gutachten erstellt
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (hinsichtlich der Belange des Arbeitsschutzes: des Landeshaupt-mannes) vom 5. Dezember 2016, Zahl: xxx (xxx), der Bewilligungswerberin die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung gemäß § 13 K-KAO für das beantragte Ambulatorium erteilt. Im Spruchpunkt I ist die unter Bedingungen und Auflagen erteilte Errichtungsbewilligung enthalten; der Spruchpunkt II umfasst die Arbeitsstättenbewilligung gemäß § 92 ArbeitenehmerInnenschutzgesetz und im Spruchpunkt III sind die Kosten bestimmt.
Gegen Spruchpunkt I des erwähnten Bescheides hat die Ärztekammer für Kärnten eine Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Mai 2018, Zl. KLVwG-372/47/2017, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit der gebotenen Klarheit der Leistungsumfang für die erteilte Bewilligung hervorgeht, sodass die „Bedarfsannahme“ der belangten Behörde nicht nachgeprüft werden kann.
Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde wurde die Bewilligungswerberin, um Konkretisierung ihres Antrages iSd Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes ersucht. Es wurden von der Bewilligungswerberin mehrere schriftliche Eingaben gemacht; mit Schriftsatz vom 2. April 2019 wurde die Endfassung des Projektes der belangten Behörde übermittelt.
Von der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH wurde aufgrund der Beauftragung durch die belangte Behörde ein Gutachten erstellt (Endfassung vom 5. Februar 2020).
Nach Einholung von Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien (Sozialversicherungsträger, Ärztekammer, Wirtschaftskammer) und des Kärntner Gesundheitsfonds hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und mit Bescheid vom 10. November 2020, xxx (xxx) festgestellt, dass ein Bedarf für das von der Bewilligungswerberin beantragte selbstständige Ambulatorium für „physikalische Therapie“ am Standort xxx, xxx, besteht.
Gegen diesen Bescheid wendet sich mit näherer Begründung die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, der von den Parteien auch nicht bestritten wurde.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass von der Bewilligungswerberin (xxx GmbH Co.KG) die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für das gegenständliche Ambulatorium beantragt wurde; ein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs ist in den Aktenunterlagen nicht enthalten. Auch in der Begründung des Bescheides ist festgehalten, dass ein Antrag auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung gestellt wurde; die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides wurde wie folgt begründet:
„In § 13 Abs. 2a K-KAO findet sich der Passus „Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens." verankert wurde. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Behörde auch im sanitätsbehördlichem Errichtungsbewilligungsverfahren als Zwischenerledigung den Bedarf von gesetzeswegen bescheidmäßig festzustellen. Folglich ist die im Spruch dargelegte Zwischenentscheidung in Form der Feststellung des Bedarfes rechtlich geboten.“
Im Vorlageschreiben vom 22. Dezember 2020 hat die belangte Behörde zur Richtigkeit der Entscheidung in Form eines Feststellungsbescheides betreffend den Bedarf noch folgendes ausgeführt:
„1.) Richtigkeit der Entscheidung in Form eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf den Bedarf
Diesbezüglich darf darüber hinaus nochmals § 13 Abs. 2a K-KAO ins Treffen geführt werden:
„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“
Grundsätzlich darf auf die Ausführungen in der ha. Entscheidung vom 10.11.2020 verwiesen werden. Die ha. Beurteilung, ob ein Vertragsvergabeverfahren anhängig ist oder nicht, kann nicht ohne die „Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf" erfolgen, zumal diese Entscheidung Ausgangspunkt dafür ist, um zu klären, ob allenfalls binnen drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf ein Vertragsvergabeverfahren anhängig sein wird oder nicht. Im Falle dessen, dass ein derartiges Verfahren anhängig ist, kann die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn seitens der Antragstellerin eine Vertragszusage der Sozialversicherungsträger vorgelegt wird. Der Wortlaut „Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf" ist dahingehend zu verstehen, als damit eine Entscheidung in Form der Feststellung des Bedarfs gemeint ist. Die Eruierung, ob binnen drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung über den Bedarf, ein Vertragsvergabeverfahren anhängig ist oder nicht, setzt zweifellos eine entsprechende Entscheidung voraus, damit die drei Monate zu laufen beginnen. Darüber hinaus ist dieser Rechtsansicht auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem Erkenntnis vom 05.08.2020, Zahl: KLVwG-2865/48/2018 gefolgt. Auch der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag war auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung gerichtet. Die ha. Behörde hat diesbezüglich auch mittels Feststellungsbescheid entschieden. Diesbezüglich erfolgte eine inhaltliche Entscheidung, womit aus ha. Sicht davon auszugehen war/ist, dass die erkennende Richterin die Rechtsansicht der ha. Behörde im Hinblick auf diese verfahrensrechtliche Frage implizit geteilt haben musste. Darüber hinaus darf nochmals angemerkt werden, dass diese Frage nicht vom zulässigen Parteienrecht/Beschwerderecht der Ärztekammer für Kärnten umfasst ist.“
Dem Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin wurden die Beschwerde und das Vorlageschreiben übermittelt und wurde von der Bewilligungswerberin eine mit 25. Jänner 2021 datierte Stellungnahme erstattet. Darin wurde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten und wurde auch nicht behauptet, dass ein selbstständiger Vorabfeststellungsantrag eingebracht worden ist; dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides wird entgegnet, dass der Beschwerdeführerin ausschließlich hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung eingeräumt ist.
Ausgehend von dieser eindeutigen Aktenlage ist der verfahrenseinleitende Antrag auf die Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung eines Ambulatoriums gerichtet; die belangte Behörde hat als „Zwischenentscheidung“ nun einen Feststellungsbescheid erlassen.
Rechtliche Beurteilung:
Der maßgebliche § 13 K-KAO, LGBl Nr 26/1999 idF 38/2020, lautet wie folgt:
„Errichtung selbständiger Ambulatorien
(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a und Abs. 4 §§ 7, 8 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a)nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
1. zurAufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;
2. zurWahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
b)das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
c)das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.
(2a) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a)örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
b)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
d)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c und
e)der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.
(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
(10) Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 8 kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“
Nach § 13 Abs. 8 K-KAO kommt der zuständigen Landesärztekammer (im vorliegenden Fall: Beschwerdeführerin) hinsichtlich des Bedarfs im Bewilligungsverfahren bzw. Vorabfeststellungsverfahren zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums Parteistellung zu. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den Bedarf am beantragten Ambulatorium abgesprochen, sodass die Beschwerdelegitimation der Ärztekammer Kärnten gegeben ist.
Ausgehend vom oben festgestellten Sachverhalt hat die Bewilligungswerberin einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 13 K-KAO gestellt (also auf Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides); demgegenüber hat die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid („Zwischenentscheidung in Form der Feststellung des Bedarfes“) erlassen.
Der Feststellungsbescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil er aufgrund folgender Erwägungen keine Rechtsgrundlage hat:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist § 27 VwGVG maßgeblich und lautet diese Bestimmung wie folgt:
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die (örtliche und sachliche) Unzuständigkeit in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K3 zu § 27). Daher hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig davon, ob eine Verfahrenspartei die Unzuständigkeit einwendet, die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde zu prüfen. Somit ist der Einwand der Bewilligungswerberin und der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin ausschließlich hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung eingeräumt ist, nicht zielführend.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist in der K-KAO lediglich aufgrund eines Antrages einer Partei auf Vorabfeststellung des Bedarfs zulässig (§ 13 Abs. 1 letzter Satz K-KAO); eine amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs gestellt.
Im § 13 K-KAO oder in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind keine Bestimmungen enthalten, dass – wie die belangte Behörde im Bescheid ausführt - das Verfahren über einen Antrag auf Errichtungsbewilligung eines selbstständigen Ambulatoriums in zwei selbstständige Verfahrensabschnitte zu teilen ist; nämlich zunächst in ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des Bedarfes („Zwischenentscheidung“) und eines anschließenden Errichtungsbewilligungs-verfahrens (Rechtsgestaltungsbescheid).
Auch aus § 13 Abs. 2a K-KAO, der von der belangten Behörde als Argument herangezogen wird, kann eine Verfahrensteilung nicht abgeleitet werden. Mit dieser Bestimmung wurde § 3a Abs. 2 Schlussteil Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG (Grundsatzgesetz) „ausgeführt“, wobei lediglich der Gesetzestext ohne weitere Ausführungen übernommen wurde. Da der Landesgesetzgeber in Umsetzung der Grundsatzbestimmung (KAKuG) im landesgesetzlichen Ausführungsgesetzen keine Verfahrensteilung - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wird – geregelt hat, kann die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung nicht auf diese Bestimmung stützen.
Auch der Verweis der belangten Behörde auf ein anderes verwaltungsgerichtliches Verfahren ist schon mangels Bindungswirkung nicht zielführend, sodass auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen ist.
Somit ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde nicht auf eine explizite gesetzliche Bestimmung für ihre Vorgangsweise berufen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0170; VwGH 14.09.2010, 2008/11/0166) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dann zulässig, wenn er im rechtlichen Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse liegt, doch handelt es sich dabei bloß um einen subsidiären Rechtsbehelf; demnach ist ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ein Feststellungsbescheid dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen (verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen) Verfahrens entschieden werden kann.
Da die belangte Behörde über den Bedarf an dem in Rede stehenden Ambulatorium im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu entscheiden hat, besteht keine Grundlage dafür, abseits des Bewilligungsverfahrens einen Feststellungsbescheid über den genannten Bedarf zu erlassen.
Daher kann die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides auch nicht auf diese Judikatur des VwGH gestützt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in unzulässiger Weise einen Feststellungsbescheid zur Bedarfsfrage als „Zwischenentscheidung“ erlassen hat (vgl. auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 02.03.2020, GZ: VGW-106/087/15608/2019). Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag vollständig abzusprechen haben.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die wiedergegebenen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und auf die zitierte Judikatur des VwGH.
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