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KLVwG-155-156/4/2021; KLVwG-157-158/4/2021•LVwG K KLVwG-155-156/4/2021; KLVwG-157-158/4/2021
KLVwG-155-156/4/2021; KLVwG-157-158/4/2021Landesverwaltungsgericht03.05.2021
Abgabenrecht, Kanal- und Wasserbereitstellungsgebühren, Kellerraum, Lager- und Hobbyraum, Wohnzwecke
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, und 2.) der xxx, gegen den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 16.12.2020, Zahl: xxx., wegen Verfahren nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz und dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Vorschreibung der Kanal- und Wasserbereitstellungsgebühren für das Objekt xxx in xxx abgewiesen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass es sich um einen reinen Lagerraum handelt der für diverse Gerätschaften benutzt wird; eine wohnraumartige Nutzung ist nicht gegeben. Bei einer Bauverhandlung im Jahre 2020 hinsichtlich eines Ansuchens des Nachbarn sei gegenständliche Räumlichkeit nicht als Wohnnutzfläche angesehen worden und würden sich in den einschlägigen Gesetzen keine Ansätze für Bewertungseinheiten für Kellerräume, die als Lagerräume dienen, finden.
Es wurde wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführer haben 2005 gegenständliches Wohnhaus gekauft und war der verfahrensgegenständliche Kellerraum damals schon errichtet. Dieser hat eine Grüße von 36,4 m² und wird im Bauplan als Lager- und Hobbyraum bezeichnet. Im Raum befindet sich Strom, jedoch kein Wasseranschluss. Die Raumhöhe entspricht einem normalen Kellerraum, die Wände sind gestrichen, der Boden aus Beton und ist der Raum sauber und trocken. Genutzt wird der Raum zum Lagern von Fahrrädern, Gartengeräten, Sträuchern und Blumen und ähnlichem. Seit Februar 2020 befindet sich im Raum ein Ergometer (Zimmerfahrrad) und wurde dieses vom Februar 2020 bis Juli 2020 benützt.
Erstmals mit Vorschreibungen vom 05.10.2020 und 27.10.2020 wurde für genannten Kellerraum ab 01.01.2015 bis Ende 2020 eine Bereitstellungsgebühr für den Abwasserkanal und hinsichtlich des Wasserbezuges vorgeschrieben.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Verhandlung vom 12.04.2021.
Nach § 25 Abs. 2 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, K-GKG, dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.
Nach den Kanalgebührenverordnungen der Marktgemeinde xxx, zuletzt vom 18.12.2019, Zahl: xxx, berechnet sich die Bereitstellungsgebühr nach § 3 Z 2 neben einem fixen Satz nach der Anzahl der Bewertungseinheiten.
In der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG ist unter Punkt 1a für die Herstellung eines Kanalanschlusses für Wohnraum je m² Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz) eine Einheit von 0,01 angeführt.
Nach § 25 Abs. 2 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, dürfen die Wasserbezugsgebühren geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.
Nach den Verordnungen des Gemeinderates mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (zuletzt vom 18.12.2019, Zahl: xxx) errechnet sich die Bereitstellungsgebühr aus der Anzahl der Bewertungseinheiten des Gebäudes.
In der Anlage zu § 12 Abs. 2 des K-GWVG, beträgt die Bewertungseinheit nach Z 1a für Wohnraum je m² Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997) bei Wohnungen 0,01.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage war somit zu prüfen ob der verfahrensgegenständliche Kellerraum zur Wohnung gehört bzw. Wohnraum im Sinne der Bewertungseinheiten darstellt.
Nach § 2 Z 5 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 – K-WBFG 1997, sind Kellerräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Nach § 2 Z 1 lit. d leg. cit. ist eine Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass gegenständlicher Kellerraum, der im genehmigten Bauplan als Lager- und Hobbyraum bezeichnet ist grundsätzlich für Wohnzwecke geeignet ist. Dies auf Grund seiner Lage im Keller des gegenständlichen Wohnhauses, der baulichen Ausgestaltung (Raumhöhe, Sauberkeit und Trockenheit, Fenster) und Ausbaumöglichkeit.
Da bisher die verfahrensgegenständlichen Gebühren nicht vorgeschrieben wurden war eine Nachverrechnung bzw. Verrechnung geboten; die Höhe der Abgabe als solche wurde nicht beeinsprucht.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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