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KLVwG-1249/22/2020•LVwG K KLVwG-1249/22/2020
KLVwG-1249/22/2020Landesverwaltungsgericht27.04.2021
Baurecht, Zaunanlage, mitteilungspflichtiges Vorhaben, Widerspruch, textlicher Bebauungsplan, Mindestabstand zur Straßenanlage, Flächenwidmungsplan, Grünland-Schutzstreifen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx der xxx vom 15.06,2020, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
In einem Aktenvermerk vom 14.10.2016 wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen der xxx festgehalten, dass im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte, dass entlang der nördlichen Grenze der Parzelle xxx, KG xxx, ein Zaun in Holz (Steher und vier Bretter) errichtet wurde. Die gegenständliche Parzelle sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der xxx als „Bauland-Dorfgebiet“ und „Grünland Immissionsschutz-Schutzstreifen an der Straße“ ausgewiesen. Eine Bebauung in der Widmungskategorie Grünland Immissionsschutz sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde der Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, xxx (Beschwerdeführer) von der Baubehörde der xxx hinsichtlich der gegenständlichen Zaunanlage angeschrieben, es wurde ihm aufgetragen, die Arbeiten sofort einzustellen und den bereits errichteten Zaun zu entfernen. Zugleich wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei ungenütztem Ablauf der Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 der Kärntner Bauordnung aufgetragen werde, sowie dass ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens wegen konsensloser Bauführung bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werde.
Mit E-Mail vom 03.11.2016 brachte der Beschwerdeführer - vertreten durch xxx - vor, dass es richtig sei, dass der er entlang der nördlichen Grenze seines Grundstückes xxx, KG xxx, einen Holzzaun bestehend aus Lärchenstempeln und vier Bretterreihen errichtet bzw. teilweise bereits errichtet hat. Der Beschwerdeführer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei der Errichtung eines Holzzaunes um ein bewilligungsfreies Vorhaben handle. Dieser Zaun könne rechtlich nicht als Bebauung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer sah sich zur Errichtung des Zaunes veranlasst, zumal zunehmend Schwertransporter aber auch PKWs über den asphaltierten Fahrbahnrand hinaus sein Grundstück befahren würden und es auch bereits zur Setzungserscheinungen gekommen sei. Weiters diene der Zaun auch als Absturzsicherung, da sich sein Grundstück in der Natur teilweise als steil abfallende Böschung darstelle, welche unmittelbar an die Straße angrenze. Es sei in der Vergangenheit zudem auch vorgekommen, dass unbekannte Personen diverses Material auf dem Grundstück von der Straße aus entsorgt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Errichtung eines Holzzaunes in der Widmungskategorie „Grünland Immisssionsschutz – Schutzstreifen an der Straße“ nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 08.12.2016 wurde durch die Baubehörde I. Instanz eine Bauanzeige an die xxx gerichtet. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass von der Baubehörde am 13.10.2016 festgestellt worden sei, dass entlang der Grundgrenze der Parzelle xxx (öffentliches Gut der xxx mit der Bezeichnung „xxx“) auf der Parzelle xxx, beide KG xxx, beginnend ab Ende der Grundstückseinfahrt im Westen bis zum Parzellenende im Osten ein Holzzaun in Leichtbauweise mit einer durchschnittlichen Höhe von 1,5 m über dem derzeit anstehenden Gelände errichtet worden sei. Der Holzzaun würde auf einer Gesamtlänge von ca. 108 m und zwar westlich auf einer Länge von ca. 56 m im „Bauland-Dorfgebiet“, mittig auf eine Länge von ca. 39 m im „Grünland-Immissionsschutz – Schutzstreifen an der Straße“ und östlich auf einer Länge von ca. 13 m im „Bauland-Dorfgebiet“ ohne den gemäß dem Kärntner Straßengesetz 1991 erforderlichen Abstand von 1 m errichtet. Ebenso hätte der Grundeigentümer vor Beginn der Arbeiten keine Meldung nach § 7 Abs. 1 lit. j der Kärntner Bauordnung getätigt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass zum Schreiben vom 02.11.2016 mitgeteilt werde, dass für bewilligungsfreie Vorhaben die Bestimmungen des § 7 der Kärntner Bauordnung gelten würden. Ein solcher wäre nach § 7 Abs. 1 lit. j iVm § 7 Abs. 4 K-BO vor Beginn der Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Bei der Errichtung des Holzzaunes wäre gemäß den Bestimmungen des gültigen textlichen Bebauungsplanes der xxx iVm dem Kärntner Straßengesetz ein Abstand von 1 m zur Straßengrundgrenze einzuhalten. Die Widmung Grünland Immissionsschutz – Schutzstreifen an der Straße sei in § 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes geregelt.
Ebenso erging am 07.12.2016 zur Zahl: xxx, ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung. Der rechtmäßige Zustand sei dahingehend herzustellen, dass der Holzzaun wie beschrieben abzutragen bzw. zur Gänze zu entfernen sei. Als Frist dafür wurden zwei Monate nach Rechtskraft des Bescheides gewährt.
Mit Schreiben vom 03.10.2017 erhob dagegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Darin führt er aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. j K-BO die Errichtung, der Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,5 m Höhe keiner Baubewilligung bedürften. Ein derartiges Vorhaben sei lediglich anzeigepflichtig. Eine Anzeige durch den Beschwerdeführer sei erfolgt bzw. sei die Errichtung des Holzzaunes der Baubehörde bereits hinlänglich bekannt. Der errichtete Holzzaun hätte einen ausreichenden Abstand zur Wegparzelle xxx, welcher zumindest 1,0 m betragen dürfte. Eine exakte Vermessung der Grundstücksgrenzen sei nicht erfolgt und würden sich im verfahrensgegenständlichen Bereich auch keine Vermessungspunkte befinden. Es sei jedoch in der Natur bereits mit freiem Auge leicht erkennbar, dass vom asphaltierten Fahrbahnbereich zu dem vom Beschwerdeführer errichteten Holzzaun ein Grünstreifen vorhanden ist, wodurch die Annahme der Baubehörde, wonach der Zaun exakt an der Grundstücksgrenze errichtet worden, widerlegt werden könne. Aus dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan könnte auch entnommen werden, dass ein Abstand von 1 m zur Straßengrundgrenze nicht zwingend sei, sondern in berücksichtigungswürdigen Fällen die Straßenbehörde einen geringeren Abstand, mindestens jedoch 50 cm, zulassen könne. Dieser Abstand von 50 cm würde vom Beschwerdeführer jedenfalls eingehalten werden.
Der nächste Aktenvermerk im gegenständlichen Bauakt datiert vom 28.05.2020 und wird in diesem festgehalten, dass am 28.05.2020 durch den Amtssachverständigen xxx eine erneute baupolizeiliche Überprüfung des gegenständlichen Zaunes mittels GPS-Vermessung durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sich der Holzzaun auf gesamter Länge auf dem öffentlichen Gut der Parzelle xxx in der KG xxx befindet und der Zaun keinen oder einen zu geringen Abstand von der Straßengrundgrenze aufweise. Die Einfriedung stehe somit im Bereich der Flächenwidmung „Bauland-Dorfgebiet“ im Widerspruch zu § 7 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes der xxx und im Bereich der Flächenwidmung „Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer“ im Widerspruch zu dieser sowie im Widerspruch zu § 47 des Kärntner Straßengesetzes.
Diesen Ausführungen sind Bilder und Vermessungspläne des Amtssachverständigen, welche die GPS-Vermessungspunkte aufzeigen, beigelegt.
Mit Bescheid vom 15.06.2020, Zahl: xxx, wurde daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die durch den bautechnischen Sachverständigen erhobenen Beweise wurden dabei in der Begründung des Bescheides berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 09.07.2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führt er Folgendes aus:
„Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten, als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung Sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Iit. j der Kärntner Bauordnung 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe keine Baubewilligung. Derartige Vorhaben sind lediglich im Sinne des Abs. 4 leg. cit. anzeigepflichtig. Eine Anzeige durch den Berufungswerber ist erfolgt bzw. ist die Errichtung des Holzzaunes der Baubehörde bereits hinlänglich bekannt.
Die xxx legt dem angefochtenen Bescheid ohne die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zugrunde, dass sich genau Entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke xxx und xxx je KG xxx vom Berufungswerber ein Holzzaun einer durchschnittlichen Höhe von 1,50 m errichtet wurde. Diese Annahme ist unrichtig. Tatsächlich hat der Berufungswerber bei der Errichtung des Zaunes sehr wohl einen ausreichenden Abstand zur Parzelle xxx eingehalten, welcher zumindest 1,0 m betragen dürfte. Eine exakte Vermessung der Grundstücksgrenzen Ist natürlich nicht erfolgt und befinden sich imverfahrensgegenständlichen Bereich auch keine Vermessungspunkte, anhand welcher der genaue Grenzverlauf nachvollzogen werden könnte.
Es Ist jedoch in der Natur bereits mit freiem Auge leicht erkennbar, dass vom asphaltierten Fahrbahnbereich zu dem vom Berufungswerber errichteten Holzzaun ein Grünsteifen vorhanden ist, wodurch die Annahme der Baubehörde, wonach der Zaun exakt an der Grundstücksgrenze errichtet wurde, widerlegt werden kann.
Aus dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan kann auch entnommen werden, dass ein Abstand von 1,0 m zur Straßengrundgrenze nicht zwingend ist, sondern in berücksichtigungswürdigen Fällen die Straßenbehörde einen geringeren Abstand, mindestens jedoch 50 cm, zulassen kann. Dieser Abstand von 50 cm wird vom Berufungswerber jedenfalls eingehalten.
Weiters ist es in der Vergangenheit zunehmend, dazu gekommen, dass Schwertransporter aber auch Pkws aber den asphaltierten Fahrbahnrand hinaus das Grundstück des Berufungswerbers befahren haben und es auf diesem bereits zu Setzungserscheinungen gekommen ist. Weiters dient der Zaun auch teilweise als Absturzsicherung, da sich das Grundstück des Berufungswerbers in der Natur teilweise als stellabfallende Böschung darstellt, welche unmittelbar an die Straße angrenzt. Es ist in der Vergangenheit zudem auch vorgekommen, dass unbekannte Personen diverses Material auf dem Grundstück des Berufungswerbers von der Straße aus entsorgt haben. Darauf wurde die xxx bereits hingewiesen.
Beweis:
Durchzuführender Lokalaugenschein
PV des Berufungswerbers .
Da die xxx daher ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ihrem Bescheid unrichtige Annahmen zugrundelegt, wird der angefochtene Bescheid jedenfalls aufzuheben und der genaue Sachverhalt sodannfestzustellen sein.
Es wird daher gestellt der
Antrag
der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstandes der xxx wurde die Berufung ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör sohin zu gewähren, als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde wie folgt begründet:
Vom bautechnischen Amtssachverständigen der xxx wurde im Zuge eines Ortsaugenscheines, durchgeführt am 28.05.2020, folgendes festgestellt:
Der Holzzaun befindet sich auf gesamter Länge auf dem öffentlichen Gut der Parzelle xxx, in der KG xxx bzw. weist der Zaun keinen oder einen zu geringen Abstand von der Straßengrundgrenze eben genannter Parzelle auf.
Die Einfriedung steht somit im Bereich der Flächenwidmung "Bauland-Dorfgebiet" im Widerspruch zum § 7 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes der xxx und im Bereich der Flächenwidmung "Grünland- Schutzstreifen als Immissionsschutz - am Gewässer" im Widerspruch zum § 47 des Kärntner Straßengesetzes 1991 idgF.
Des Weiteren wird festgehalten, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens der ursprüngliche Sachverhalt vom 13.10.2016, im Rahmen einer baupolizeilichen Oberprüfung durch den Bauamtsleiter stattgefunden hat.
Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde dem Bauwerber im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen zum beanstandeten und gegenständlichen Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben, von welchem auch Gebrauch gemacht wurde.
Aufgrund der vorerwähnten Ausführungen hat die Baubehörde 1. Instanz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch vollständige Entfernung des Holzzaunes auf einer Gesamtlänge von ca. 108,0 m und zwar westlich auf einer Länge von ca. 56,0 m im "Bauland-Dorfgebiet", mittig auf einer Länge von ca. 39,0 m im Grünland-Schutzstreifen“ und östlich auf einer Länge von ca. 13,0 m im "Bauland-Dorfgebiet" zu Recht aufgetragen und es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Beweis:
Beiliegender Bescheid des xxx vom 15.06.2020
PV des Beschwerdeführers
Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben und darüber hinaus die angefochtene Entscheidung auch rechtlich verfehlt.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, dass er den Zaun zur Gänze auf Eigengrund errichtet hat und zu diesem Zweck auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie seine Einvernahme beantragt.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nunmehr, dass die belangte Behörde nach mehr als 3,5 Jahren durch einen bautechnischen Amtssachverständigen am 28.05.2020 einen Ortsaugenschein durchgeführt haben soll, bei dem festgestellt worden wäre, dass sich der Zaun in der gesamten Länge auf dem öffentlichen Gut befindet bzw. keinen oder einen zu geringen Abstand von der Straßengrundgrenze aufweist. Diese Feststellung ist bereits in sich widersprüchlich, da aus ihr nicht entnommen werden kann, wo sich der Zaun genau befindet.
Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit genommen, am Ortsaugenschein teilzunehmen und anhand der vor Ort vorhandenen Grenzzeichen aufzuzeigen, dass sich der Zaun auf seiner gesamten Länge in einem ausreichenden Abstand zur Straßengrundgrenze befindet.
Die belangte Behörde berücksichtigt auch das Vorbringen der Berufung nicht, wonach die Einhaltung eines Abstandes von 1,0 m zur Straßengrundgrenze nicht zwingend ist, sondern in berücksichtigungswürdigen Fällen die Straßenbehörde einen geringeren Abstand, mindestens jedoch 50 cm zulassen kann. Es Ist daher nicht möglich eine Entscheidung zu treffen, ohne den Abstand des Zaunes zur Straßengrundgrenze zu kennen und die Örtlichkeit derart zu beschreiben, dass überprüft werden kann, ob berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, den Abstand von 1,0 m zu unterschreiten.
Es ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die belangte Behörde mehr als 3,5 Jahre nicht über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat, dass der vom Beschwerdeführer errichtete Holzzaun nicht stören kann.
Bemerkenswert ist auch, dass die belangte Behörde im ersten Ansatz des angefochtenen Bescheides offenbar davon ausgeht, dass sich der Holzzaun auf der Parzelle xxx KG xxx befindet, da sie den Bescheid der Behörde 1. Instanz vom 07.12.2018 dahingehend interpretiert, dass dem Beschwerdeführer die Entfernung des auf dem vorgenannten Grundstück von ihm errichteten Zaunes aufgetragen wurde.
Die belangte Behörde kann auch nicht damit argumentieren, dass sie mit Schreiben vom 14.10.2016 dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Parteiengehör gewährt hat, da dies vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt ist.
Die rechtliche Begründung der belangten Behörde ist auch inhaltsleer, da sie nicht einmal präzisiert, gegen welche Bestimmung des textlichen Bebauungsplanes der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtete Zaun verstößt. Für den Vollzug des Kärntner Straßengesetzes ist auch nicht die belangte Behörde bzw. die xxx zuständig.
Dem angefochtenen Bescheid liegt daher ein mangelhaftes Verfahren zu Grunde und fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, um eine rechtliche Überprüfung durchführen zu können. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens sowie weiters in seinem Recht, den auf Eigengrund errichteten Zaun belassen zu können und nicht dazu zu verpflichtet zu werden, diesen zu entfernen verletzt. Es wird daher gestellt der
A n t r a g,
das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, sodass die Verpflichtung des Beschwerdeführers auf Entfernung des genannten Zaunes entfällt.“
Mit Schreiben vom 17.07.2020, eingelangt 11.08.2020, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Mit Schreiben vom 25.08.2020 wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse des Amtssachverständigen vom 28.05.2020 samt der erstellten Bilder- und Planunterlagen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme mit 18.09.2020 eingeräumt. Mit Schreiben vom 17.09.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Stellungnahmefrist bis 02.10.2020 zu erstrecken. Diese Fristerstreckung wurde ihm gewährt.
Mit Schreiben vom 29.09.2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristerstreckung für seine Stellungnahme bis 31.10.2020. Diesem Fristerstreckungsantrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Behörde versucht, eine Einigung zu erzielen.
Mit Schreiben vom 29.10.2020 teilte der Beschwerdeführer daraufhin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit, dass er bekanntgebe, dass es ihm noch nicht möglich gewesen wäre, mit der belangten Behörde ein Einvernehmen über die Situierung des Zaunes herzustellen. Er hätte aber unpräjudiziell des eigenen Rechtsstandpunktes bereits wesentliche Teile des Zaunes entfernt bzw. diesen so versetzt, da er sich jedenfalls zur Gänze auf Eigengrund befindet würde. Der Beschwerdeführer weise darüber hinaus darauf hin, dass es von der belangten Behörde geduldet würde, dass von Eigentümern der auf der andren Straßenseite gelegenen Grundstücke Anschüttungen, Einfriedungen bzw. Nutzungshandlungen bis an die Straßengrenze heran vorgenommen würden und würde dies von der belangten Behörde nicht beanstandet werden. Darüber hinaus würden durch die belangte Behörde auch Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers abgeleitet werden, ohne dass dieser rechtswidrige Zustand behoben würde.
Mit Schreiben vom 02.11.2020 ersuchte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer Belege dafür vorzulegen, dass die gegenständliche Zaunanlage auf seinem eigenen Grund zu liegen kommt, zumal durch die GPS-Vermessungen des bautechnischen Amtssachverständigen dargestellt wurde, dass der Zaun auf dem Grundstück der xxx liegt. Als Frist dafür wurde der 15.11.2020 in Vormerk genommen.
Mit Urkundenvorlage vom 11.11.2020 legte daraufhin der Beschwerdeführer ein Konvolut an Fotografien vor, aus denen sich ergeben solle, dass der Zaun zwischenzeitig derart versetzt wurde, dass er sich zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet. Auch sollte sich aus den Fotografien ergeben, dass zwischen dem Zaun und der Straße jedenfalls ein ausreichender Abstand bestehe.
Diese Urkundenvorlage wurde mit Schreiben vom 12.11.2020 an die belangte Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Diese führte daraufhin aus, dass sich aus der übermittelten Urkundenvorlage nicht ableiten lasse, ob die Einfriedung die geforderten Mindestabstände einhalte und auf Eigengrund zu liegen komme.
Mit Schreiben vom 25.11.2020 wurde daraufhin der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, Beweis darzulegen, dass die gegenständliche Zaunanlage auf seinem Grund zu liegen kommt und etwaige geforderte Mindestabstände eingehalten werden. Als Frist dafür wurde der 11.12.2020 in Vormerk genommen.
Nachdem durch den Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, wurde mit Schreiben vom 20.03.2021 der hochbautechnische Amtssachverständige der xxx, xxx, ersucht, in einem Gutachten darzulegen, ob und inwieweit sich der gegenständliche Holzzaun entlang den Parzellen xxx und xxx auf Eigengrund des Beschwerdeführers (Parzelle xxx, KG xxx) befindet und möge dargelegt werden, in welchen Widmungsbereichen die gegenständliche Zaunanlage zu liegen kommt. Auch möge dargelegt werden, inwieweit aus fachlicher Sicht die Errichtung eines Zaunes auf Grund der vorliegenden Flächenwidmung bzw. auf Grund von Abstandsnormen des Straßengesetzes als nicht zulässig erscheine.
Mit Schreiben vom 29.03.2021, Zahl: KLVwG-1249/17/2020, brachte der beigezogene bautechnische Amtssachverständige sein Gutachten ein. Darin führt er Folgendes aus:
„BEFUND
Beschreibung der Abzäunung
Der im Bereich des Grundstückes xxx der KG xxx und der xxx (Grundstück xxx der KG xxx) verlaufende Zaun besteht aus Rund- und Kantholzstehern und daran befestigter horizontaler Holzbretter. Der Holzzaun wurde, ausgehend etwa auf Höhe der westlichen Gebäudeflucht des Nebengebäudes auf dem Grundstück xxx der KG xxx bis zum östlichen Eckpunkt dieser Parzelle errichtet, hat eine Länge von ca. 77,0 m und weist eine durchschnittliche Höhe von ca. 1,2 m auf.
Abstände / Flächenwidmungen
Anhand von drei relevanten, in der Natur vermarkter Grenzpunkte im Bereich der xxx (in den nachfolgenden Darstellungen und Lichtbildern mit P1, P2 und P3 gekennzeichnet) und in Abgleich mit den Daten im KAGIS - Geoinformation Land Kärnten, konnte die Lage des Zaunes bestimmt und hinsichtlich der Widmungskategorien nachstehende Feststellungen getroffen werden:
• Beim Grenzpunkt P1 beträgt der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze ca. 0,10 m und befindet sich hier der Zaun auf einer Länge von etwa 12,0 m auf dem als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilbereich des Grundstückes xxx der KG xxx(Abschnitt B im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan). Nach Westen hin ist die Flucht des Zaunes um ca. 0,7 m versetzt und überragt dieser hier die Grundgrenze um ca. 0,6 m. Der Zaun wurde in einer Länge von ca. 14,0 m auf dem Grundstück xxx der KG xxx - Verkehrsfläche / öffentliches Gut der xxx - errichtet (Abschnitt A im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan).
• Beim Grenzpunkt P2 beträgt der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze ca. 0,27 m. Die Situierung des Zaunes in einem Längenausmaß von ca. 39,2 m wurde auf der als "Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - am Gewässer" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes xxx der KG xxx vorgenommen (Abschnitt C im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan).
• Vom Grenzpunkt P3 an der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx der KG xxx wurde eine Entfernung zum Zaun von rund 6,8 m gemessen. Im KAGIS konnte hier eine Breite des Straßengrundstückes xxx der KG xxx von ca. 6,55 m ermittelt werden und beträgt der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze demnach ca. 0,25 m. Mit einer Länge von ca. 11,8 m liegt hier der Zaun auf dem als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilbereich des Grundstückes xxx der KG xxx (Abschnitt D im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan).
xxx
Digitaler Auszug aus dem Flächenwidmungsplan
xxx
GUTACHTEN
Die Erhebung hat gezeigt, dass der gegenständliche Holzzaun im westlichen Bereich (Abschnitt A im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan) in einer Länge von ca. 14,0 m auf dem Grundstück xxx der KG xxx - Verkehrsfläche I öffentliches Gut der xxx - errichtet wurde.
In zwei Teilabschnitten mit Längen von ca. 12,0 m und 11,8 m (Abschnitt Bund 0 im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan) wurde der Zaun zwar auf den als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilbereichen des Grundstückes xxx der KG xxx situiert. Der erforderliche Mindestabstand von 1,0 m gemäß §7 Abs.4 des textlichen Bebauungsplans der xxx (Verordnung des xxx vom 24.04.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2013, Datum des Inkrafttretens 03.05.2014) bzw. gemäß den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes - K-StrG 2017 - wird in diesen Teilbereichen nicht eingehalten, zumal der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze, gemessen von den drei vermarkten Grenzpunkten P1, P2 und P3, lediglich zwischen 0,10 m und 0,27 m beträgt.
Im Abschnitt C wurde der Zaun auf einer Länge von ca. 39,2 m auf der als "Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - am Gewässer" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes xxx der KG xxx errichtet und wird auch in diesem Bereich der erforderliche Mindestabstand zur Straßengrundgrenze von 1,0 m nicht eingehalten. Zudem erscheint die Errichtung der Abzäunung in diesem Teilbereich nicht widmungskonform, zumal gemäß den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes - K-GpIG 1995 - als Grünland gewidmete Flächen nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind, die nach Art, Größe und im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.
Dazu wird ausgeführt, dass sich unmittelbar südlich des Grundstückes xxx der KG xx der, vom xxx in den xxx mündende, xxx befindet. Entlang des mäanderförmigen Verlaufes des xxx sind im Umfeld, abgesehen von der Teilfläche auf dem Grundstückes xxx der KG xxx, weitere Bereiche als "Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - am Gewässer" gewidmet und ist eine Nutzung bzw. Bebauung dieser spezifischen Grünlandflächen wohl für die Errichtung von wasserbautechnischen Maßnahmen vorbehalten.
In den Ausführungen der xxx, xxx, in Vertretung des xxx, wird in mehreren Schriftstücken u.a. dargelegt, dass der Holzzaun zum Schutz des Grundstückes xxx der KG xxx vor etwaigen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen, die von der nördlich vorbeiführenden xxxstraße ausgehen, erforderlich sei. So unter anderem zur Vermeidung des Befahrens durch Personen- und Lastkraftwagen und zum Teil als Absturzsicherung.
Die Errichtung des gegenständlichen Holzzaunes zur Abwehr bzw. zur Minderung von Emissionen, die von der xxxstraße ausgehen, ist auf der als "Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - am Gewässer" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes xxx der KG xxx demnach nicht im Einklang mit den Zielen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes - K-GpIG 1995 - zu sehen.“
„xxx“
„xxx“
„xxx“
„xxx“
„xxx“
Mit Schreiben vom 06.04.2021 wurde das Gutachten vom 29.03.2021 den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Mit E-Mail vom 12.04.2021 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie sich den Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen anschließe.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 20.04.2021 zum Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Folgendes fest:
„STELLUNGNAHME:
Grundsätzlich ist richtig, dass sich ein Teil des Zaunes nicht auf Eigengrund des Beschwerdeführers befindet und andererseits auch zum Teil in einer Flächenwidmung errichtet wurde (Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer), in welcher ein derartiges bauliches Objekt an sich nicht errichtet werden darf.
Im westlichen Bereich befindet sich der Zaun lediglich auf einer Länge von ca. 5 - 7 m auf Straßengrund. Danach wurde er in einem Abstand von ca. 20 - 30 cm auf dem Grundstück xxx des Beschwerdeführers errichtet. Die Situierung des Zaunes in jenem Bereich, in welchem sich dieser auf dem Grundstück xxx der xxx - öffentliches Gut befindet, wurde dadurch vorgegeben, dass nur so eine Absturzsicherung geschaffen werden konnte. Es ist in diesem Bereich einmal ein PKW von der Fahrbahn abgekommen und auf das Grundstück des Beschwerdeführers hinuntergestürzt. Der Beschwerdeführer hat die xxx wiederholt dazu aufgefordert, eine Leitschiene zu errichten und die Gefahrenquelle zu beseitigen, diese hat darauf jedoch nicht reagiert. Bei der Errichtung des Zaunes in diesem Bereich handelt es sich also nicht um eine eigennützige Baumaßnahme des Beschwerdeführers, sondern um eine Ersatzmaßnahme für Versäumnisse des Straßenerhalters.
Auch im angrenzenden Bereich wurde der Zaun so errichtet, dass das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers geschützt wird. Aufgrund der beengten Fahrbahnverhältnisse kommt es nämlich immer wieder dazu, dass Fahrzeuge den an die Straße angrenzenden Grundstücksbereich des Beschwerdeführers befahren. So sind auch auf den vorgelegten Fotografien Fahrspuren, welche knapp bis an den errichteten Zaun führen, erkennbar. Wenn der Zaun entfernt wird, reichen die Spuren bis zu 1 m in das Grundstück des Beschwerdeführers. Auch diesbezüglich hat sich dieser bei der xxx beschwert und diese dazu aufgefordert, eine Leiteinrichtung, eine Leitschiene oder eine ähnliche Vorrichtung zu schaffen, um ein Befahren seines Grundstückes zu vermeiden, es ist jedoch nichts geschehen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite Mauern der Grundstückseigentümer bis unmittelbar an die Straße heran errichtet wurden, also in diesem Bereich kein 1 m breiter Streifen vorhanden ist, um einen Bewegungsverkehr zu ermöglichen. Die Straße ist im gegenständlichen Bereich ganz einfach zu schmal, sodass beispielsweise dann, wenn ein Lastkraftwagen und ein PKW sich begegnen es nicht möglich ist, dass diese ohne seitlich auszuweichen aneinander vorbeifahren können.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit sogar einmal den Vorschlag unterbreitet, dass ihm die xxx Befestigungsmaterial zur Verfügung stellen soll, welches er dann auf seinem eigenen Grundstück entlang des asphaltierten Fahrbahnstreifens einbauen wird, um Beeinträchtigungen seines Grundstückes zumindest zu verringern. Es wurde ihm gegenüber jedoch erklärt, dass er sich um sein eigenes Grundstück selbst kümmern soll.
Zudem werden von der Straße Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers abgeleitet und auch diesbezüglich von der xxx nichts unternommen.
Der vom Beschwerdeführer errichtete Zaun ist daher nicht als Baulichkeit im Sinne der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung zu verstehen, sondern als Schutzmaßnahme, die aufgrund der Versäumnisse der xxx getroffen werden musste.
Unverständlich ist auch, dass von der xxx nicht einmal Leitpflöcke aufgestellt wurde, um ein Verlassen der Straße bzw. ein Befahren des Grundstückes des Beschwerdeführers zu vermeiden. Demzufolge kann sich die xxx aber nicht auf die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung bzw. des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes berufen, sodass aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben sein wird.“
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx.
Er hat an der nördlichen Grundgrenze zur Straßenparzelle xxx, KG xxx (Eigentümer xxx) hin eine Zaunanlage errichtet, welche ein anzeigepflichtiges Vorhaben iSd § 7 Abs. 1 lit. j K-BO darstellt.
Er hat die Errichtung dieses Zaunes der zuständigen Baubehörde nicht vor Beginn der Ausführung iSd § 7 Abs. 4 K-BO schriftlich mitgeteilt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowohl der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten konnte durch beigezogene bautechnische Amtssachverständige hinsichtlich der gegenständlichen Zaunanlage Folgendes festgestellt werden:
Die Zaunanlage besteht aus Rund- und Kantholzstehern und daran befestigter horizontaler Holzbretter. Der Holzzaun wurde, ausgehend etwa auf Höhe der westlichen Gebäudeflucht des Nebengebäudes auf dem Grundstück xxx bis zum östlichen Eckpunkt dieser Parzelle errichtet und hat eine Länge von ca. 77 m und weist eine durchschnittliche Höhe von ca. 1,2 m auf.
Die exakte Lage des Zaunes wurde anhand von drei relevanten in der Natur vermarkter Grenzpunkte im Bereich der xxx (Parzelle xxx, KG xxx) bestimmt und kann dazu festgehalten werden, dass beim Grenzpunkt P1 der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze ca. 0,10 m beträgt und sich hier der Zaun auf einer Länge von etwa 12,0 m auf dem als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Teilbereich des Grundstückes xxx befindet (Abschnitt B im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan).
Nach Westen hin ist die Flucht des Zaunes um ca. 0,7 m versetzt und überragt dieser hier die Grundgrenze um ca. 0,6 m. Der Zaun wurde in einer Länge von ca. 14,0 m auf dem Grundstück xxx, KG xxx, Verkehrsfläche, öffentliches Gut der xxx, errichtet (Abschnitt A im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan).
Beim Grenzpunkt P2 beträgt der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze ca. 0,27 m. Die Situierung des Zaunes in einem Längenausmaß von ca. 39,2 m wurde auf der als "Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - am Gewässer" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes xxx der KG xxx vorgenommen (Abschnitt C im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan).
Vom Grenzpunkt P3 an der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx der KG xxx wurde eine Entfernung zum Zaun von rund 6,8 m gemessen. Im KAGIS konnte hier eine Breite des Straßengrundstückes xxx der KG xxx von ca. 6,55 m ermittelt werden und beträgt der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze demnach ca. 0,25 m. Mit einer Länge von ca. 11,8 m liegt hier der Zaun auf dem als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilbereich des Grundstückes xxx der KG xxx (Abschnitt D im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan).
„xxx“
Digitaler Auszug aus dem Flächenwidmungsplan
„xxx“
Somit kann ausgeführt werden, dass in Abschnitt A die Zaunanlage in einer Länge von ca 14,0 m auf Fremdgrund errichtet wurde ohne die Zustimmung der Grundeigentümerin dafür zu haben und in zwei Teilabschnitten mit Längen von ca. 12,0 m und 11,8 m (Abschnitt B und D im digitalen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan) der Zaun zwar in der Widmung Bauland-Dorfgebiet auf der Parzelle xxx, KG xxx steht, es wird jedoch der erforderliche Mindestabstand von 1,0 m gemäß § 7 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes der xxx (Verordnung des xxx vom 24.04.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14.11.2013, Datum des Inkrafttretens 03.05.2014) bzw. gemäß den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 2017 nicht eingehalten, zumal der Abstand des Zaunes zur Grundgrenze gemessen von den drei vermarkten Grenzpunkten P1, P2 und P3 lediglich zwischen 0,10 m und 0,27 m beträgt.
Auf einer Länge von ca. 39,2 m im Abschnitt C wurde der Zaun auf der Flächenwidmung „Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer“ errichtet und wird auch in diesem Bereich der erforderliche Mindestabstand zur Straßengrundgrenze von 1,0 m nicht eingehalten. Weiters widerspricht in diesem Teil die vorliegende Flächenwidmung der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx sowie letztendlich den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, welcher in seiner letzten Stellungnahme vom 19.04.2021 zugibt, dass die gegenständliche Zaunanlage einerseits nicht komplett auf Eigengrund errichtet wurde und andererseits weder den geforderten Mindestabstand zum Straßengrund von 1,0 m einhält noch der vorliegenden Flächenwidmung Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer entspricht. In dieser Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass völlig andere Gründe für die nicht rechtskonforme Errichtung des Zaunes vorliegen.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 7 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben,
baubehördliche Aufträge
(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
…
j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
…
(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(4) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
§ 36 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
…
(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG)
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
e) Campingplätze,
f) Erwerbsgärtnereien,
g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
i) Friedhöfe,
j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).
(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;
b) für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.
Verordnung des xxx vom 24.0.4.2008, Zahl: xxx, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.11.2013, mit welcher für das gesamte Gemeindegebiet der xxx ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird.
Aufgrund der §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 232/1995 idgF (LGBl. Nr. 88/2005) wird verordnet:
…
§ 7 Baulinien
…
(4) Die Einfriedungen, Sichtschutzwände, Lärmschutzwände u.ä. bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m sind in einer Entfernung bzw. in einem Abstand von 1,0 m zur Straßengrundgrenze zu errichten. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Straßenbehörde einen geringeren Abstand zulassen, mind. jedoch 50 cm.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. j K-BO bedarf grundsätzlich die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis 1,50 m Höhe keiner Baubewilligung. Ein derartiges Vorhaben ist jedoch nach § 7 Abs. 4 vor Beginn seiner Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer vor der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage nicht nachgekommen.
Weiters müssen nach § 7 Abs. 3 K-BO Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
Es muss somit auch ein bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. j KBO den Erfordernissen des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes (§ 13 Abs. 2 lit. a und b K-BO) entsprechen.
Weiters ist auszuführen, dass auch eine „bloß anzeigepflichtige“ Zaunanlage nicht einfach so ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers, sohin auf Fremdgrund, errichtet werden darf.
Im hier vorliegenden Fall konnte durch das Ermittlungsverfahren und letztendlich durch das Zugeben des Beschwerdeführers selbst, dass die Ermittlungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen den Tatsachen entsprechen, festgehalten werden, dass die gegenständliche Zaunanlage auf einer Länge von ca. 14,0 m auf dem Grundstück der xxx, öffentliches Gut – Verkehrsfläche, Parzelle xxx, KG xxx, ohne Zustimmung der Grundeigentümerin errichtet wurde. Weiters hält dieser Teil der Zaunanlage (Abschnitt A, digitaler Auszug aus dem Flächenwidmungsplan) auch den im verordneten textlichen Bebauungsplan der xxx festgelegten Abstand von 1 m zum Straßengrund nicht ein. Dieser Abschnitt wurde somit nicht nur ohne Zustimmung der Grundeigentümerin errichtet, er widerspricht auch der vorliegenden Bebauungsplanung und dem Kärntner Straßengesetz.
Die Abschnitte B und D (digitaler Auszug aus dem Flächenwidmungsplan) der gegenständlichen Zaunanlage befinden sich zwar auf Eigengrund des Beschwerdeführers, sie halten jedoch wie vom bautechnischen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt und vom Beschwerdeführer letztendlich auch nicht bestritten, den erforderlichen Mindestabstand zur Straßenanlage der xxx laut textlichem Bebauungsplan nicht ein.
Zu guter Letzt liegt der Abschnitt C (digitaler Auszug aus dem Flächenwidmungsplan) des Holzzaunes in der Flächenwidmung „Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer). In dieser Flächenwidmung ist die Errichtung von baulichen Anlagen nur unter dem Regime des § 5 K-GplG möglich und hält des Weiteren die Zaunanlage auch in diesem Bereich den notwendigen Mindestabstand zum Straßengrund nicht ein.
Zumal festgestellt werden konnte, dass kein Teil der gegenständlichen Zaunanlage unter Beachtung der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, der Bebauungsplanungsverordnung der xxx iVm dem Kärntner Straßengesetz rechtskonform ist, war die Beschwerde im Gesamten als unbegründet abzuweisen.
Die von der Baubehörde I. Instanz festgelegte Beseitigungsfrist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erscheint dem erkennenden Gericht als lange genug, um die gegenständliche Zaunanlage auch tatsächlich zu entfernen.
Zumal der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme vom 20.04.2021 selbst ausführt, dass ihm sehr wohl bewusst ist, dass die gegenständliche von ihm errichtete Zaunanlage teilweise auf Fremdgrund steht, den geforderten Mindestabstand nicht einhält und der Flächenwidmung widerspricht, sondern andere Gründe für die konsenslose Errichtung durch den Beschwerdeführer ausschlaggebend waren, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da keine offenen Sachverhaltsfragen zu klären waren.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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