LVwG K KLVwG-1542/8/2020

KLVwG-1542/8/2020Landesverwaltungsgericht26.04.2021

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Um- und Zubau Ferienhaus, alpine Höhenlage, Dienstbarkeitsvertrag, Zufahrtsrecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1542/8/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1542.8.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 22.07.2020, AZ: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als dass der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 22.07.2020, AZ. xxx, wie folgt zu lauten hat:

„Die Berufung des xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx. und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.01.2019, AZ: xxx, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:

Mit der Eingabe vom 12.07.2016 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Ferienhauses auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx.

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 01.02.2018 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxxx dem Bauwerber mit, dass im Zuge der Vorprüfung festgestellt worden sei, dass die beigebrachten Unterlagen unvollständig seien. Gemäß den Bestimmungen der Bauansuchenverordnung sei dann, wenn die entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führe, ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Die diesbezügliche ganzjährige Sicherstellung der Zufahrt gemäß Dienstbarkeitsvertrag vom 15.03.2017 (Punkt 2.3) sei der Baubehörde nachzuweisen. Der Bauwerber werde somit unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, der Baubehörde diese fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen nachzureichen.

Mit der Stellungnahme vom 28.02.2018 teilte der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Bauwerber der Baubehörde mit, dass im vorliegenden Fall ein dingliches Zufahrtsrecht zweifelsfrei vorliege, womit sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien. Für die Forderung, eine ganzjährige Sicherstellung der Zufahrt nachzuweisen, bestehe aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 und der Kärntner Bauansuchenverordnung keinerlei Grundlage. Beim Objekt xxx handle es sich im Übrigen um eine zeitweilige Sommerresidenz, sodass die bestehende Zufahrtsberechtigung des Antragstellers zweifelsfrei auch der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entspreche. Auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016, V 26/2016, sei letztlich ebenso kein Erfordernis einer Ganzjährigkeit zu entnehmen. Derartiges sei richtigerweise weder in dieser Entscheidung noch in der sonstigen bisher ergangenen Judikatur gefordert worden und wäre es dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, das Erfordernis der Ganzjährigkeit in die vorgenannten Bestimmungen aufzunehmen, sofern dies gewünscht gewesen wäre. Abschließend sei darauf zu verweisen, dass nach eingehendem Studium der grundbücherlichen Gegebenheiten im Gebiet xxx klar ersichtlich sei, dass nur ein geringer Teil der dort errichteten bzw. zuletzt um- und ausgebauten Gebäude überhaupt über dingliche Zufahrtsrechte verfüge, sodass die vom Gesetzeswortlaut und der Judikatur nicht gedeckte Forderung einer Ganzjährigkeit auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar sei.

Mit dem Schreiben vom 25.09.2018 brachte die Baubehörde dem Bauwerber die durch die Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellte Rechtsauskunft vom 30.08.2018 betreffend die Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zur Kenntnis.

Der Bauwerber führte dazu in seiner Äußerung vom 11.10.2018 aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um den Um- und Zubau eines bestehenden Ferienhauses handle. Dass der Bauwerber, der sich überwiegend im Vereinigten Königreich aufhalte, sein in Kärnten befindliches Ferienhaus bloß sporadisch und wenige Wochen im Jahr nutze, dürfte auch der Baubehörde nachvollziehbar sein. Der sporadische Verwendungszweck des Bauvorhabens erfordere daher gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine ebenso sporadische Zufahrtsmöglichkeit. Weiters sei gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Lage des Bauvorhabens in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die xxx liege auf über 1.500 m Seehöhe, somit in alpiner Höhenlage und das gesamte Siedlungsgebiet sei ausschließlich über einen im Eigentum der xxx stehenden Weg (Gst.Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx) aufgeschlossen. Aufgrund der winterlichen Nutzung von Teilflächen dieser Grundstücke als Schipiste sei das gesamte Siedlungsgebiet während des Pistenbetriebes faktisch nur zu Fuß bzw. per Ski-Doo oder ähnlichen Gerätschaften erreichbar. Eine derartige (faktische und/oder rechtliche) Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten sei in solchen Höhenlagen jedoch einerseits durchaus üblich und weit verbreitet, andererseits wäre die rechtliche Möglichkeit, den Weg bzw. die Schipiste auch während des winterlichen Pistenbetriebes zu befahren, faktisch wertlos, da kein gewöhnliches Fahrzeug (und schon gar keine tonnenschwere Müllabfuhr) in der Lage wäre, das Zufahrtsrecht über eine präparierte Piste und in Anbetracht der Steigung auch auszuüben. Festzuhalten sei auch, dass die Müllbeseitigung für das Gebiet der xxx aber ohnehin nicht über eine zufahrende Müllabfuhr erfolge, sondern hierfür eine ganzjährig betriebene und zu nutzende Müllsammelstelle westseitig des im Winter allenfalls als Schipiste ausgestalteten Grundstreifens der xxx bestehe, die von den Eigentümern bzw. Anrainern aufgesucht werden müsse. (Winterliche) Einsätze mit Einsatzfahrzeugen würden ebenso nicht mit gewöhnlichen Kraftfahrzeugen durchgeführt, sondern per Hubschrauber, Akia, Pistenbully, Ratrac, etc. Bezeichnend sei, dass sämtliche Eigentümer der vorhandenen Gebäude im Siedlungsgebiet der xxx, die teilweise erst während der letzten Jahre erhebliche Um- und Zubauten ausgeführt hätten, ihre Baubewilligungen problemlos erhalten hätten, großteils aber über gar keine grundbücherlich sichergestellten Zufahrtsrechte verfügen würden. Die Behörde lasse letztlich auch außer Acht, dass das zeitliche Ausmaß des Zufahrtsrechtes in concreto aber ohnehin „ganzjährig“ sei, sofern niederschlags- bzw. schneearme Winter vorliegen und ein Pistenbetrieb nicht möglich sei. Lediglich für den Fall von zukünftigen Schneefällen, deren Auftreten und Ausmaß nicht vorhergesagt werden könne und die einen Pistenbetrieb erlauben würden, bestehe eine Einschränkung, die aber ohnehin auch aus der Macht des Faktischen erfließen würde. Das bestehende Zufahrtsrecht entspreche somit der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens.

Mit dem Bescheid vom 30.01.2019 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx das Bauansuchen des xxx vom 12.07.2016 auf Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau eines bestehenden Ferienhauses auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft belegt zurück. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 lit. a bis c der Kärntner Bauordnung 1996 zu prüfen habe, ob eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Wasserbeseitigung sichergestellt sei. Die Verbindung vom öffentlichen Gut (Parz.Nr. xxx, KG xxx) bis zum beantragten Gst.Nr. xxx, KG xxx, sei keine öffentliche Fahrstraße im Sinne der Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und des Kärntner Straßengesetzes 2017, sondern sei gemäß dem Dienstbarkeitsvertrag vom 10.07.2017 (richtig: 15.03.2017) das nicht ganzjährige Geh- und Fahrrecht auf Privatgrundstücken einverleibt worden. Eine Verbindung zB lediglich mit einem Fußweg genüge nicht, da erstens Sinn und Zweck der Bestimmung auch die Möglichkeit der Zufahrt von Einsatzfahrzeugen sei und zweitens durch die Verwendung des Begriffes „Fahrstraße“ auf Straßen abgestellt werde, die jedenfalls durch Kraftfahrzeuge befahren werden könnten. Da dem erteilten Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht entsprochen worden sei, sei das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bauwerber xxx im Wesentlichen aus, dass er mit der Eingabe vom 12.04.2017 einen grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeitsvertrag vorgelegt habe, der beweise, dass er ein Geh- und Fahrrecht zu seinem Grundstück habe. Die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sei aufgrund dieser Dienstbarkeit gesichert. Die Dienstbarkeit sei auch grundbücherlich sichergestellt. Die Baubehörde erster Instanz habe zu Unrecht gefordert, dass eine „ganzjährige Sicherstellung der Zufahrt“ nachgewiesen werden müsse. Dieses Erfordernis ergebe sich weder aus der Bestimmung des § 17 K-BO 1996 noch aus § 7 K-BAV. Da das Gesetz dies nicht ausdrücklich fordere, müsse er diesen Nachweis auch nicht erbringen. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, dass die Dienstbarkeit „ganzjährig“ gegeben sein müsse. Der Umstand, dass ein Einsatzfahrzeug zufahren können müsse, sei im Gesetz ebenfalls nicht verankert. Die Baubehörde erster Instanz habe auch nicht berücksichtigt, dass ein Gebäude bereits seit Jahrzehnten bestehe. Er habe eine rechtskräftige Baubewilligung und gehe es im vorliegenden Fall nur um den Um- und Zubau des bestehenden Ferienhauses. Das Ferienhaus liege in der Widmung „Bauland-Kurgebiet – Sonderwidmung-Freizeitwohnsitz“. Daher sei es auch ausreichend, wenn die Zufahrt nicht ganzjährig bestehe, zumal er sich im Ferienhaus bloß sporadisch aufhalte und er seinen Hauptwohnsitz im xxx habe. Das Bauvorhaben liege auf 1.500 m Seehöhe in alpiner Höhenlage. Das gesamte Siedlungsgebiet in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sei über einen im Eigentum der xxx stehenden Weg aufgeschlossen. In diesem alpinen Umfeld sei eine Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten üblich und verbreitet. Wenn die Kärntner Bauordnung 1996 so streng ausgelegt werde, dürfte nie eine Baubewilligung für eine Schihütte erteilt werden, die sich in Mitte einer Schipiste befinde. Derartige Hütten würden auch in Form fester Gebäude errichtet und könnten oft nur mit einem Ratrac erreicht werden. Sein Servitutsweg sei nur insoweit zeitlich eingeschränkt, als er auf den Pistenbetrieb Rücksicht nehmen müsse. Die öffentliche Müllsammelstelle sei aus diesem Grund ebenfalls verlegt worden, sodass das öffentliche Interesse an der Müllbeseitigung kein Grund für die Versagung der Baubewilligung sein könne. Durch die beantragten Umbauarbeiten komme es zu keiner Erhöhung des Gefahrenpotentials; im Gegenteil, das Gefahrenpotential bleibe dasselbe. Es könne auch jetzt kein Einsatzfahrzeug (Feuerwehr, Polizei, Rettung und Abfallentsorgung) jederzeit zu seinem Haus zufahren. Das betreffe auch die unmittelbare Nachbarschaft. Im Winter hätten daher auch bisher Einsatzfahrzeuge auf alternative Weise (Hubschrauber, Akia, Pistenbully, Ratrac) zufahren müssen. Im vorliegenden Fall sei nicht nachvollziehbar, dass ein rechtmäßig bestehendes Haus nicht umgebaut werden dürfe, wobei die Gebäudehülle unverändert bleibe. Er werde als Unionsbürger aufgrund seiner xxx Herkunft unsachlich benachteiligt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 11.06.2019 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass zum Zwecke der Überprüfung einer Verbindung des Bauvorhabens mit einer öffentlichen Fahrstraße eine Begehung am 28.05.2019 stattgefunden habe. Die gegenständliche Verkehrsanlage Gst.Nr. xxx der Agrargemeinschaft xxx erschließe etliche bebaute Grundstücke der Siedlung xxx. Die Verkehrsfläche weise laut Katasterauszug eine Breite von 4 m, sowie ein Längsgefälle von ca. 22 % auf. Der Weg sei bis zur Zufahrt des Gst.Nr. xxx ausgebaut und mit einer ungebundenen Tragschichte (Schotterdecke) befestigt. Anfallendes Oberflächenwasser werden durch Querrinnen aus dem Straßenkörper abgeleitet. Ein Befahren der Straße sei mit geländegängigen Personenkraftwagen möglich, wiewohl in den Kurvenbereichen reversiert werden müsse. Nördlich des Gst.Nr. xxx ende der Ausbau der Verkehrsfläche. Entlang des Gst.Nr. xxx und xxx werde die Verkehrsfläche in einer Länge von 50 m als Fußweg in Serpentinen geführt. Die durchschnittliche Längsneigung erhöhe sich laut Kataster nochmals, von den gegebenen 22 % auf 27 %. Die Längsneigung sei laut RVS 03.03.81 Ländliche Straßen und Güterwege, Tabelle 2: „Trassierungsgrenzwerte für ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung“ mit max. 16 % Gefälle begrenzt. In Bezug auf die vorliegende Bausache bedeute dies, dass die Befahrbarkeit der Straße im Bereich der Gst.Nr. xxx und xxx derzeit de facto nicht möglich sei. Ein weiterer Ausbau der Straße für eine etwaige Nutzung durch Lastkraftwägen sei aufgrund der starken Längsneigung des Straßenkörpers nur eingeschränkt möglich. Eine Ausweichmöglichkeit/Umfahrung des nicht ausgebauten Steilstückes wäre über die Gst.Nr. xxx und xxx realisierbar, welche auch derzeit schon durch die Oberlieger als Verkehrsfläche benützt würden. Führe die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so sei gemäß § 7 K-BAV ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen (Servitutsvertrag).

Der Bauwerber, welchem diese Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen durch die Baubehörde zweiter Instanz im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, legte mit Eingabe vom 26.02.2020 den Dienstbarkeitsvertrag vom 12.02.2020 bzw. 21.02.2020 vor und führte aus, dass im Sinne der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 11.06.2019 nunmehr eine Ausweichmöglichkeit/Umfahrung des nicht ausgebauten Steilstückes realisiert sei. Durch den nunmehr vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag sei das beantragte Bauvorhaben genehmigungsfähig.

Mit dem Bescheid vom 22.07.2020 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung des Bauwerbers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.01.2019 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 02.06.2017 verwiesen, welcher belege, dass eine ganzjährige Nutzung (für den angeführten Zeitraum in den Wintermonaten bestehe kein eingetragenes Wegerecht) durch den Bauwerber nicht nachgewiesen worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bauwerber im Wesentlichen aus, dass nach § 7 K-BAV der Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen sei. Diesen Nachweis habe er erbracht, da er mit der Eingabe vom 12.04.2017 einen grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeitsvertrag vorgelegt habe, der beweise, dass er ein Geh- und Fahrrecht zu seinem Grundstück habe. Die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sei aufgrund dieser Dienstbarkeit gesichert. Aufgrund der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 11.06.2019 habe ihm die belangte Behörde aufgetragen, eine Ausweichmöglichkeit für einen Teilbereich der Straße mit der Gst.Nr. xxx nachzuweisen, damit die Zufahrt zu seinem Grundstück gegeben sei. Bei diesem Teilbereich solle es sich nämlich um eine solche Steigung handeln, dass eine Befahrbarkeit de facto nicht möglich sei. Er habe daraufhin einen Dienstbarkeitsvertrag mit den Eigentümern der Gst.Nr. xxx und xxx abgeschlossen, um eine grundbücherlich gesicherte Zufahrt vorweisen zu können und habe der belangten Behörde diesen Nachweis vorgelegt. Er nutze daher dieselbe Zufahrt wie alle übrigen Eigentümer der xxx in der KG xxx. Die von ihm vorgelegten Nachweise seien im Sinne der K-BO 1996 und der K-BAV ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde durch einen Servitutsweg, welcher die zu verbauende Liegenschaft mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbinde, der Bauordnung entsprochen. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie vermeine, dass eine ganzjährige Sicherstellung der Zufahrt nachgewiesen werden müsse. Dieses Erfordernis ergebe sich weder aus der Bestimmung des § 17 K-BO 1996 noch aus § 7 K-BAV. Da das Gesetz dies nicht ausdrücklich fordere, müsse er diesen Nachweis auch nicht erbringen. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, dass die Dienstbarkeit ganzjährig gegeben sein müsse. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass sein Gebäude bereits seit Jahrzehnten stehe und er über eine rechtskräftige Baubewilligung verfüge. Im vorliegenden Fall gehe es nur um den Um- und Zubau eines bestehenden Ferienhauses. Daher sei es auch ausreichend, wenn die Zufahrt nicht ganzjährig bestehe, zumal er sich im Ferienhaus bloß sporadisch aufhalte und er seinen Hauptwohnsitz im xxx habe. Das Bauvorhaben liege auf 1.500 m Seehöhe in alpiner Höhenlage und sei die Lage des Bauvorhabens in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das gesamte Siedlungsgebiet in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sei über einen im Eigentum der xxx stehenden Weg aufgeschlossen. In diesem alpinen Umfeld sei eine Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten üblich und verbreitet. Wenn die K-BO 1996 so ausgelegt werde, dass ein Um- oder Zubau eines bestehenden Wohnhauses nur bei einer ganzjährig gesicherten Zufahrt möglich wäre, würde dies bedeuten, dass in der gesamten Siedlung keinerlei (Um- oder Zu)Bautätigkeiten mehr durchgeführt werden dürften und alle (rund 30) Wohnhäuser unverändert bleiben müssten. Merkwürdigerweise seien allerdings in den vergangenen Jahren und Monaten Bauarbeiten in der Siedlung durchgeführt worden, die offenbar aus Sicht der Baubehörde trotz mangelnder grundbücherlich einverleibter ganzjähriger Zufahrt einer Genehmigung zugeführt worden seien. Es liege damit ein willkürliches Verhalten der Behörde und somit eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Durch die beantragten Umbauarbeiten komme es auch zu keiner Erhöhung des Gefahrenpotentiales oder zu einer neuen Gefahrensituation; im Gegenteil, das Gefahrenpotential bleibe dasselbe. Es könne auch derzeit kein Einsatzfahrzeug jederzeit zu seinem Haus oder zu den Häusern in seiner Nachbarschaft zufahren. Es widerspreche auch nicht dem öffentlichen Interesse, wenn ihm eine Baubewilligung nur bei eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeit erteilt werde. Die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung aufgrund der nur zeitlich eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit stelle jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar (VfSlg 16.113/2001). Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass er sein seit Jahrzehnten bestehendes Haus nicht umbauen dürfe, da er keine ganzjährige gesicherte Zufahrt habe. Nur der Ordnung halber weise er darauf hin, dass die Umbauarbeiten sogar nur im Inneren des Gebäudes vorgenommen würden, sodass die Gebäudehülle unverändert bleibe.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Am 09.12.2020 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und den Vertretern der belangten Behörde der bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Das Baugrundstück Nr. Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, als „Bauland – Kurgebiet, Sonderwidmung Freizeitwohnsitz“ ausgewiesen.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.1976 wurde den Bauwerbern xxx und xxx (Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Dieses Gebäude beinhaltete in zwei Geschoßen insgesamt drei unabhängig voneinander begehbare und nutzbare Wohneinheiten und hat eine Nutzfläche von 196,4 m² aufgewiesen.

Des Weiteren wurde den Bauwerbern xxx und xxx mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.05.1999 die Baubewilligung für die Aufstockung und den Ausbau des Dachgeschosses mit eigenem Zugang betreffend das Wochenendhaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Dieser Zu- und Umbau hat die Errichtung einer weiteren Wohneinheit beinhaltet, welche von Norden über eine Brücke erschlossen wurde. Mit diesem Bauvorhaben hat sich die Nettofläche des Gebäudes um 60,65 m² vergrößert und hat 257,05 m² betragen.

Der Beschwerdeführer hat nunmehr mit der Eingabe vom 12.07.2016 die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragt. Durch den beantragten Zu- und Umbau sollen die bisher bestehenden vier Wohneinheiten zu einer Einheit verbunden werden, welche im Erdgeschoss und auch im 2. Obergeschoss einen Zugang aufweist. Darüber hinaus gibt es eine innenliegende Stiege, welche alle drei Geschoße miteinander verbindet. Die Wohnnutzfläche wird durch den nordseitigen Umbau, welcher etwas mehr als ein Drittel der Bestandsfläche ausmacht, um 161,65 m² erhöht.

Laut den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Einreichunterlagen beträgt die Summe aller Nettoflächen des Wochenendhauses nunmehr 418,7 m². Bei den Nettoflächen handelt es sich um Wohnräume und Nebenräume (wie z.B. Badezimmer, Stiegenhäuser, WCs, Abstellräume, Gangflächen). Flächenmäßig wird das gegenständliche Gebäude durch die geplanten Um- und Zubaumaßnahmen ca. um ein Drittel vergrößert.

Der baubehördlich genehmigte, vorhandene Baubestand soll durch die durch den Beschwerdeführer beantragte Änderung im Detail wie folgt geändert werden:

„Das Gebäude soll im EG und 1. OG nach Norden in den Hang hinein vergrößert werden und auch in der Höhe verändert werden, sodass die beiden derzeitigen Obergeschoße größere Raumhöhen ergeben. Weiters soll ein Großteil der im Gebäude vorhandenen Öffnungen verändert werden (Fenster, Türen, Fenstertüren). Die Balkone an der Südseite des Bestandsgebäudes sollen nach Süden flächenmäßig vergrößert werden. Der nordseitige Bereich des Bestandsgebäudes, welches derzeit durch eine Brücke zum OG mit dem nordseitigen Zufahrtsbereich verbunden ist, soll abgetragen werden und der Geländeeinschnitt zwischen dem Zubau und der nordseitigen Zufahrtsstraße soll überwiegend zugeschüttet werden und darauf PKWStellplätze errichtet werden. Im Inneren des Bestandsgebäudes sollen überwiegend neue Raumaufteilungen geschaffen werden. Laut den vorliegenden Einreichunterlagen sind fünf Stellplätze für Pkw vorgesehen, wobei drei Stellplätze als Besucherparkplätze ausgewiesen sind.“

Es handelt sich beim gegenständlichen Wochenendhaus um ein Bauwerk, welches ganzjährig verwendet werden kann. Dieses Gebäude konnte bereits vor den nunmehr durch den Beschwerdeführer beantragten Zu- und Umbaumaßnahmen ganzjährig, das heißt auch in den Wintermonaten, zu Wohnzwecken genutzt werden.

Mit dem Schreiben vom 01.02.2018 erließ die Baubehörde I. Instanz einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, mit welchem der Beschwerdeführer zur Vorlage eines Nachweises über die Sicherstellung einer ganzjährigen Zufahrt zum Baugrundstück durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht aufgefordert wurde. Eine ganzjährige Sicherstellung der Zufahrt gemäß Dienstbarkeitsvertrag vom 15.03.2017 sei der Baubehörde nachzuweisen. Als Frist für die Mängelbehebung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen eingeräumt und enthielt der Mängelbehebungsauftrag den Hinweis darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Antrag als mangelhaft belegt zurückgewiesen werde.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit seinen Schriftsätzen vom 28.02.2018 und vom 11.10.2018 ausdrücklich erklärt, dass das auf einer Seehöhe von über 1.500 m, also in alpiner Höhenlage, gelegene Ferienhaus von ihm nur sporadisch genutzt werde. Das gesamte Siedlungsgebiet sei ausschließlich über einen im Eigentum der xxx stehenden Weg (Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx) aufgeschlossen und sei aufgrund der winterlichen Nutzung von Teilflächen dieser Grundstücke als Schipiste das gesamte Siedlungsgebiet während des Pistenbetriebes faktisch nur zu Fuß bzw. per Ski-Doo oder ähnlichen Gerätschaften erreichbar. Einsätze mit Einsatzfahrzeugen würden während der Wintermonate nicht mit gewöhnlichen Kraftfahrzeugen durchgeführt, sondern per Hubschrauber, Akia, Pistenbully, Ratrac, etc. Eine derartige (faktische und/oder rechtliche) Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten sei in solchen Höhenlagen jedoch durchaus üblich und verbreitet und entspreche somit das bestehende Zufahrtsrecht der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens.

Da somit der mit Verbesserungsauftrag vom 01.02.2018 aufgetragenen Vorlage eines Nachweises über die Sicherstellung einer ganzjährigen Zufahrt zum Baugrundstück durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht durch den Beschwerdeführer nicht entsprochen wurde, wies die Baubehörde I. Instanz den Bauantrag vom 12.07.2016 mit dem Bescheid vom 30.01.2019 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft belegt zurück. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30.01.2019 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer hat dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 01.02.2018 bis dato nicht entsprochen. Er hat im Berufungsverfahren einen Dienstbarkeitsvertrag vom 12.02.2020 bzw. 21.02.2020 vorgelegt. Durch diesen Dienstbarkeitsvertrag wurde eine Ausweichmöglichkeit/Umfahrung des nicht ausgebauten Steilstückes des auf dem Grundstück Nr. xxx (Eigentümer: xxx) gelegenen Zufahrtsweges über die Grundstücke Nr. xxx und xxx realisiert.

Dieser Dienstbarkeitsvertrag vom 12.02.2020 bzw. 21.02.2020 ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer, um von der öffentlichen Verkehrsfläche (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) zum Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu gelangen, u.a. auch die im Eigentum der xxx gelegenen Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, sowie Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, queren muss.

Dem Dienstbarkeitsvertrag vom 17.03.2017, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Dienstbarkeitsnehmer einerseits und xxx, xxx und der xxx als Dienstbarkeitsgeber andererseits ist im Punkt 2.3. zu entnehmen, dass die xxx dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und seinen Rechtsnachfolgern das Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art mit dem in der Natur ersichtlichen Weg auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, sowie Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, einräumt. Festgehalten wurde in diesem Dienstbarkeitsvertrag Folgendes:

„Festgehalten wird, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke der xxx in den Wintermonaten einen Teil der Skipiste darstellen und das Geh- und Fahrrecht sohin nicht ganzjährig ausgeübt werden kann. Die Skipiste wird grundsätzlich von 1.11 bis 30.4. eines jeden Jahres unterhalten (Beschneiung, Präparierung und / oder Eröffnung) während welchen Zeitraumes das gegenständlichen Wegerecht nicht besteht. Dies mit der Maßgabe, dass witterungsbedingt ein späterer Start des Winterbetriebes oder ein früheres Ende erfolgt. In derartigen Fällen ist es dem Dienstbarkeitsnehmer gestattet, von seinem Geh- und Fahrrecht entsprechend länger bzw. früher Gebrauch zu machen.“

Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wird seitens der xxx geduldet, dass u.a. auch der Beschwerdeführer mit einem Spezialgerät, welches als Bombardier bezeichnet wird, die auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gelegene Skipiste quert. Dies gelte für Notfälle und auch für den Transport von normalen Versorgungsgegenständen.

Wenn der Beschwerdeführer in den Wintermonaten zu seinem Wochenendhaus kommen will, dann stellt er nach eigenen Angaben seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz ab und geht entweder zu Fuß zu seinem Wochenendhaus oder er benützt das zuvor erwähnte Fahrzeug mit der Bezeichnung Bombardier.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx in der Beschwerdeverhandlung am 09.12.2020.

Der bautechnische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt, inwieweit durch den beantragten Um- und Zubau das auf dem Baugrundstück bestehende Wochenendhaus geändert werden soll. Gemäß den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen erhöht sich die Nutzfläche des gegenständlichen Gebäudes durch die geplanten Um- und Zubaumaßnahmen um 161,65 m².

Weiters hat der bautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Gebäude handelt, welches ganzjährig, also auch in den Wintermonaten, genutzt werden kann. Dies sei allerdings auch vor den nunmehr beantragten Um- und Zubaumaßnahmen der Fall gewesen, da das gegenständliche Gebäude schon bisher als Wohngebäude genutzt worden sei. Eine Erhöhung des Risikos für die Nachbarschaft wurde im Hinblick auf den Umstand, dass die Wohnnutzung bestehen bleibt, durch die beantragte Vergrößerung des Bauwerkes durch den bautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen.

Die durch den bautechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Vertreter der belangten Behörde führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die öffentliche Fahrtstraße im gegenständlichen Bereich beim Parkplatz am Ende der Mautstraße ende. Es handle sich dabei um einen öffentlichen Parkplatz. Jene Personen, welche zur verfahrensgegenständlichen xxx wollten, würden ihre Kraftfahrzeuge auf diesem öffentlichen Parkplatz abstellen und mit dem Ski-Doo weiter zur Siedlung fahren. Am Parkplatz würden mehrere Ski-Doos stehen, welche Benützungsregelungen im Hinblick auf diese getroffen seien, sei nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass zwar das Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens zu seinem Grundstück laut Dienstbarkeitsvertrag auf dem Zeitraum vom 01.05. bis 31.10. jeden Jahres eingeschränkt sei, es werde seitens der xxx jedoch geduldet, dass u.a. auch der Beschwerdeführer mit einem Spezialgerät, welches als „Bombardier“ bezeichnet werde, die Piste quere. Dies gelte für Notfälle und auch für den Transport von normalen Versorgungsgegenständen. Wenn der Beschwerdeführer zu seinem Wochenendhaus kommen wolle, dann stelle er seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz ab und gehe entweder zu Fuß zu seinem Wochenendhaus oder er benütze das zuvor erwähnte Fahrzeug mit der Bezeichnung „Bombardier“. Dies betreffe den Winter, im Sommer könne er zu seinem Haus ungehindert zufahren. Die Feuerwehr könne mit eigenem Gerät zur gegenständlichen Siedlung zufahren kann, ebenso wie die Rettung.

Der Beschwerdeführer hat zum Beweis dieser Ausführungen die Einvernahme des Zeugen xxx beantragt, welcher ebenfalls Eigentümer eines Wochenendhauses in der gegenständlichen Siedlung ist. Dieser Zeuge wurde zur Beschwerdeverhandlung geladen, konnte allerdings aufgrund der Witterungsverhältnisse (starke Schneefälle) nicht zur Beschwerdeverhandlung erscheinen, da er sich am Verhandlungstag in seinem Wochenendhaus auf der xxx aufgehalten hat.

Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde die Durchführung einer weiteren Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme des Zeugen xxx als nicht notwendig erachtet, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung betreffend die Zufahrtsverhältnisse zur gegenständlichen Siedlung ohnehin nicht in Zweifel gezogen werden.

Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 117/2020, Anwendung zu finden haben.

Im zweigliedrigen gemeindebehördlichen Instanzenzug wurde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung eines Bauansuchens mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG abgewiesen. Mit der Abweisung der Berufung erließ die Berufungsbehörde einen inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid gleichlautende Erledigung; somit ist die Sache des Beschwerdeverfahrens (lediglich) die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Behörde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Aufforderung an eine Partei des Verwaltungsverfahrens, die nach dem Anlassfall erforderlichen Belege vorzulegen, keine Benachteiligung dar; eine derartige Vorgangsweise ist vielmehr gesetzeskonform. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, welche Belege sie für erforderlich erachtet, vielmehr ergibt sich aus den §§ 10 und 12 K-BO 1996, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind (VwGH 99/05/0099). Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, die Baupläne müssen daher ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten (VwGH 89/06/0197).

Gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV, LGBl Nr. 98/2012, idF LGBl. Nr. 102/2012, sind dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen der Bauplan und die Beschreibung anzuschließen.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. i K-BAV ist der Lageplan im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern – zu enthalten:

Eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße.

Gemäß § 7 K-BAV ist, wenn die im Lageplan gemäß § 6 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führt, ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinn-gemäß gilt.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. b K-BAV gilt eine Urkunde, aufgrund derer das Eigentum im Grundbuch einverleibt werden kann und der Antrag auf grundbücherliche Einverlei-bung des Eigentumsrechtes beim zuständigen Grundbuchgericht bereits eingebracht wurde, als Beleg über das Eigentum.

Gemäß § 8 Abs. 1 K-BAV finden auf Anträge auf Änderungen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der ge-planten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.

Gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß § 7 KBO handelt es sich gegenständlich unbestrittenerweise nicht.

Gemäß § 13 Abs. 2 lit. e K-BO hat die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen.

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 darf bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.

Die Erteilung der Baubewilligung setzt somit eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße voraus. Für den gegenständlichen Fall ist demnach davon auszugehen, dass die Sicherstellung einer Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße eine gesetzliche Voraussetzung der vom Beschwerdeführer beantragten Baubewilligung ist.

Unter den Begriff der Änderung im Sinne des § 6 lit. b K-BO 1996 fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff der Errichtung in § 6 lit. a K-BO 1996 unterscheiden. Dies sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten, die in der K-BO 1996 nicht näher definiert sind. Ein Zubau ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.

Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers (Um- und Zubau eines bestehenden Ferienhauses) ist demnach baurechtlich bewilligungspflichtig gemäß § 6 lit. b K-BO 1996.

Dass Art und Verwendungszweck des gegenständlichen Vorhabens die Darstellung einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße erfordern, ergibt sich aus § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, wonach die Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße auch für die Änderung von Gebäuden Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt die Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße im öffentlichen Interesse, da nur so eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung, aber auch von Fahrzeugen der Abfallentsorgung gewährleistet ist (VfGH 22.09.2016, V 26/2016). Um eine Zufahrt aus öffentlichen Interessen sicherzustellen, muss diese aber nicht nur technisch, sondern auch rechtlich möglich sein (VwGH 22.12.1987, 85/05/0080).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.02.1990, 89/05/0190, ausgeführt, dass es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 13 Abs. 2 lit a der Kärntner Bauordnung (nunmehr § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996) auf eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, also auf das Vorhandensein einer entsprechenden Verkehrsfläche ankommt, durch welche eine Verbindung zwischen einem Bauplatz und der öffentlichen Fahrstraße hergestellt wird. Weiters ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass die geplante Baulichkeit im Brandfalle mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr (Tanklöschfahrzeugen etc.) erreichbar sein muss und daran etwa auch ein in der Nähe vorhandener Hydrant nichts zu ändern vermag.

Überhaupt muss in Ansehung der zitierten Bestimmung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 allgemein gefordert werden, dass eine entsprechende Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße derart beschaffen sein muss, dass sie mit Einsatzfahrzeugen (Rettung, Feuerwehr, Exekutive) befahren werden kann, weil dies die Interessen der Sicherheit und Gesundheit gebieten.

Für den gegenständlichen Fall ist demnach davon auszugehen, dass die Sicherstellung einer Verbindung des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, zu einer öffentlichen Straße eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der vom Be-schwerdeführer beantragten Baubewilligung ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Baubehörde I. Instanz mit einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage eines Nachweises über die Sicherstellung einer ganzjährigen Zufahrt zum Baugrundstück durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht aufgefordert, da der Beschwerdeführer, um von der öffentlichen Verkehrsfläche (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) zum Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu gelangen, u.a. auch die im Eigentum xxx gelegenen Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, sowie Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, queren muss. In Bezug auf diese Grundstücke verfügt der Beschwerdeführer laut vorliegendem Dienstbarkeitsvertrag vom 15.03.2017 jedoch nur ein temporär gesichertes Zufahrtsrecht, nämlich für den Zeitraum vom 1.5. bis zum 31.10 eines jeden Jahres. In den Wintermonaten stellen die Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, sowie Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, den Teil einer Schipiste dar, weshalb des Geh- und Fahrrecht nicht ganzjährig ausgeübt werden kann.

Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht, dass auf Grund der Lage des Bauvorhabens in alpiner Höhenlage (Seehöhe von mehr 1.500 m) das Erfordernis einer ganzjährig sichergestellten Zufahrt nicht bestehe, zumal er sich im Ferienhaus nur sporadisch aufhalte. Außerdem werde in den Wintermonaten durch die xxx geduldet, dass der Beschwerdeführer – ebenso wie die anderen Bewohner der Siedlung – mit einer ihm zur Verfügung stehenden Minipistenraupe (Bombardier) die auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, sowie Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, befindliche Schipiste quere, um zu seinem Grundstück zu gelangen. Auch die Feuerwehr könne mit eigenem Gerät zur gegenständlichen Siedlung zufahren, ebenso wie die Rettung.

Im vorliegenden Fall war daher zu klären, ob im Hinblick auf die Art, Lage und Verwendung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens eine nur temporär gesicherte Zufahrt als ausreichend zu qualifizieren ist.

Dem Wortlaut der Bestimmung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 ist zu entnehmen, dass die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße u.a. davon abhängig ist, welcher Art (z.B. Wohnhaus, Betriebsgebäude, Gartenhaus etc.) das Vorhaben ist und welcher Verwendung es zugeführt werden soll, wobei sich die Verwendung in der Regel schon aus der Art des Bauvorhabens ergibt. Die Notwendigkeit und das Ausmaß einer solchen Verbindung hängen von Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens ab.

Im gegenständlichen Fall soll ein Um- und Zubau eines bestehenden Wochenendhauses in der Weise erfolgten, dass die Wohnnutzfläche des Bestandsgebäudes durch den nordseitigen Umbau, welcher etwas mehr als ein Drittel der Bestandsfläche ausmacht, um 161,65 m² erhöht wird. Gemäß den vorliegenden Einreichunterlagen soll die Summe aller Nettoflächen, das sind die Wohnräume und Nebenräume (wie z.B. Badezimmer, Stiegenhäuser, WCs, Abstellräume, Gangflächen) 418,70 m² betragen.

Es handelt sich beim gegenständlichen Gebäude – wie der bautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat – um ein sehr großzügig geplantes Wochenendhaus, welches ganzjährig nutzbar ist. Ob der Beschwerdeführer das Gebäude nach seinen Angaben tatsächlich nur in den Sommermonaten benützt, ist nicht von Relevanz, zumal es lediglich darauf ankommt, ob das Objekt auf Grund seiner Beschaffenheit ganzjährig nutzbar ist.

Die Art und Verwendung des gegenständlichen Bauvorhabens, nämlich eines Wochenendhauses mit einer Nutzfläche von 418,70 m², erfordern jedenfalls eine entsprechende ganzjährig sichergestellte Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, zumal dieses Wochenendhaus geeignet ist, ganzjährig dem Aufenthalt von Menschen zu dienen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Wochenendhaus in einer Seehöhe von über 1.500 m gelegen ist und auch die anderen Häuser der Siedlung in den Wintermonaten über eine öffentliche Fahrstraße nicht erreichbar sind. Desgleichen vermag der Umstand, dass die Siedlung in den Wintermonaten gemäß den Angaben des Beschwerdeführers durch Einsatzkräfte, wie Rettung und Feuerwehr, mit anderen Gerätschaften (wie etwa Hubschrauber, Akia, Pistenpully, Ratrac etc.) erreichbar ist, nichts daran zu ändern, dass die verfahrensgegenständliche Baulichkeit in den Wintermonaten bei Schneelage mit Einsatzfahrzeugen nicht erreichbar ist, da die Zufahrtsstraße auf Grund des Vorhandenseins einer Schipiste nicht befahrbar ist.

Der Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes ist jedenfalls nicht vergleichbar mit sogenannten Schutzhütten, bei welchen die besondere Eigenart zu berücksichtigen ist. Schutzhütten dienen nämlich nur dem vorübergehenden Schutz von Wanderern und liegt es in der Natur der Sache, dass eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße in Form einer befahrbaren Privatstraße oder eines befahrbaren Privatweges nicht üblich, vielmehr aus öffentlichen Interessen des Schutzes der Umwelt gar nicht erwünscht ist. Auch mit einer Schihütte ist der Verwendungszweck des gegenständlichen Wochenendhauses nicht vergleichbar.

Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich beim gegenständlichen Wochenendhaus um ein Wohngebäude handelt, welches ohne Zweifel für eine ganzjährige Nutzung für Wohnzwecke geeignet ist, ist daher gemäß § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 eine nur temporär gesicherte Zufahrt als nicht ausreichend zu erachten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Versagungsgrund des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 auch dann zu beachten, wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine Baubewilligung für ein Wohnhaus erteilt worden ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus einer allenfalls zu Unrecht erteilten Baubewilligung keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren rechtswidrigen Baubewilligung ableiten (VwGH 20.02.1990, 89/05/0190).

Unstrittig und durch den Akteninhalt belegt ist, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 01.02.2018 innerhalb der eingeräumten Frist und diesem auch nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 30.01.2019 nachgekommen ist.

Da im Verbesserungsauftrag ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, erweist sich somit die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens als rechtens.

Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des Spruches des Berufungsbescheides war durch das erkennende Gericht eine Spruchberichtigung vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt, da es im Zusammenhang mit der Frage, ob für Wochenendhäuser, welche im alpinen Bereich (Seehöhe mehr als 1.500 m) gelegen sind, gemäß § 17 Abs. 2 lit. a KBO 1996 das Erfordernis einer ganzjährig sichergestellten Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße besteht, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt.

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