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KLVwG-591/2/2021•LVwG K KLVwG-591/2/2021
KLVwG-591/2/2021Landesverwaltungsgericht20.04.2021
Abgabenrecht, Wasserbezugsgebühr, Wasserversorgungsanlage , Anschlussverpflichtung, Bereitstellungsgebühr, Wasserzählergebühr
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 25.02.2021, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Die Parzelle weist die Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet auf und liegt im verordneten Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage xxx.
Auf der genannten Parzelle befindet sich ein Objekt, welches an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx angeschlossen wurde.
Mit Bescheid vom 05.11.2019, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer mit Abgaben-Dauerbescheid für das anschlusspflichtige Objekt mit der Adresse xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Wasserbereitstellungsgebühr in der Höhe von € 50,-- pro Jahr sowie eine Zählermiete in der Höhe von € 10,-- pro Jahr vorgeschrieben.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein und führt er in dieser aus, dass er Besitzer des Wohnhauses xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, ist. Das Objekt sei jedoch seit ca. neun Jahren unbewohnt. Es wären dort keine Personen gemeldet. Auch sei bekannt, dass in diesem Wohnhaus kein Wasser verbraucht werde. Da nachweislich kein Wasser verbraucht werde, würde auch kein Bedarf für einen Wasserzähler und die dadurch entstehende Wasserzählermiete bestehen.
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 25.02.2021, Zahl: xxx, wurde die Berufung im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend geändert, dass die Abgabenart „Wassernutzungsentgelt“ zur Abgabenart „Wasserbereitstellungsgebühr“ korrigiert wurde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Objekt an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen ist und eine Bereitstellungsgebühr auch dann einzuheben ist, wenn keine tatsächliche Benützung der Wasserversorgungsanlage vorliegt. Ebenso ist eine Wasserzählergebühr laut Wasserbezugsgebührenverordnung vom 27.09.2019, Zahl: xxx, vorzuschreiben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2021 fristgerecht die Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten. Er führt in dieser Beschwerde aus, dass auf seine Einwendungen hinsichtlich der Benützung des Objektes nicht eingegangen worden sei, er wisse auch nicht, wann die Anschlussverpflichtung ergangen sei. Das Wohnhaus sei seit ca. 12 Jahren unbewohnt und ungenutzt. Dies gelte auch für ein weiteres Objekt, für welches ihm eine Wasserbereitstellungsgebühr sowie eine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben wurde. Es würde sich beim Objekt xxx um keine Wohnung iSd § 5 Z 1 lit. d des WBFG handeln und werde der Abgabentatbestand nicht erfüllt.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, Eigentümer eines Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx zu sein sowie auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 05.10.2018, Zahl: xxx, mit welcher der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage festgelegt wurde. Die gegenständliche Parzelle liegt demnach eindeutig im verordnetem Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage Gemeinde xxx, was auch durch das erkennende Gericht durch eine KAGIS-Abfrage erhoben werden konnte.
II.Rechtslage:
§ 1 Abs. 1 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG)
Gemeindewasserversorgungsanlagen
(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.
§ 2 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG)
Versorgungsbereich
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).
(2) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen.
§ 3 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG)
Planung, Errichtung, Betrieb
(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, dass alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anlagen und Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen und ausreichend mit Wasser versorgt werden können. Hiebei ist auch auf die künftige Siedlungstätigkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Eigentümer von baulichen Anlagen oder von Grundstücken, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, sind verpflichtet,
1. der Gemeinde vor Ausführung des Anschlusses oder vor jeder Erweiterung der Innenleitung die zur Ermittlung des künftigen Wasserbedarfes notwendigen Unterlagen vorzulegen;
2. die zur Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlussleitung auf dem anzuschließenden oder angeschlossenen Bauwerk oder Grundstück notwendigen Arbeiten zu dulden; diese Verpflichtung trifft auch alle an dem Grundstück sonst nutzungs- oder verfügungsberechtigten Personen (Mieter, Pächter, Nutznießer usw);
3. festgestellte Mängel an der Innenleitung unverzüglich beheben zu lassen;
4. die zur Ermittlung des Wasserverbrauches erforderlichen Wasserzähler anzubringen.
§ 6 Abs. 1, 2 und 4 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG)
Anschluss- und Benützungspflicht
(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschluss- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluss- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
…
(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.
§ 7 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG)
Überwachung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung, der Innenleitung und des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Missständen oder Mängeln anzuordnen.
(2) Zur Durchführung der Überwachungstätigkeit sowie zur Feststellung anderer für den Wasseranschluss, die Versorgung mit Wasser und die Bemessung der Gebühren maßgeblicher Umstände ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren; die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
§ 23 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG)
Wasserbezugsgebühren
Ausschreibung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
§ 24 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG)
Höhe
(1) Wenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(2) Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr hat zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Wasserbezugsgebühren zu betragen.
(3) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 Prozent vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben. Ergibt die Überprüfung, daß der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden oder hat ein Wasserbezug nur in einem Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die Menge bezogenen Wassers zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme können nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen stufenweise je nach dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt der gemäß Abs. 3 erster Satz ermittelte Wasserverbrauch den der Pauschalierung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um einen der Art der Pauschalierung entsprechenden Prozentsatz, so kann der Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde gelegt werden.
(5) Das Gebührenaufkommen der Gemeinde aus den ausgeschriebenen Wasserbenützungsgebühren darf nur für Ausgaben und Rücklagen im jeweiligen Gebührenhaushalt verwendet werden.
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27. September 2019, Zahl: xxx, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr für die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung xxx):
§ 1 Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage xxx werden von der Gemeinde xxx Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde xxx eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2 Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist
eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(5) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Versorgungsbereich Wasserversorgungsanlage xxx).
§ 3 Bereitstellungsgebühr und Höhe der Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr wird pauschaliert festgesetzt.
(3) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt ab 1. Oktober 2019 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % für
a)Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerke mit bis zu zwei Wohnungen (gemäß § 5 Z 1 lit d) Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - LGBI. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 71/2018) 50,00 Euro
b)Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerke mit mehr als zwei Wohnungen (gemäß § 5 Z 1 lit d) Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - LGBI. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 71/2018) pro Wohnung 30,00 Euro
c)alle übrigen Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauwerken 50,00 Euro.
§ 6 Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 10,00 Euro.
§ 7 Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Bauwerke verpflichtet.
(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Festsetzung der Bereitstellungs- und der Wasserzählergebühr hat gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten - Kärntner Abgabenorganisationsgesetz - K-AOG, LGB1.42/201O, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 43/2017, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.
(2) Vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November sind anteilige Zahlungen aufgrund dieser Abgabenfestsetzung zu leisten.
(3) Der Betrag wird jeweils mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt.
(4) Die Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie ist mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(5) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).
(6) Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen .
§ 9 Teilzahlungen
(1) Für die Benützungsgebühr sind drei Teilzahlungen am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August zu leisten. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(3) Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (§ 184 der Bundesabgabenordnung - BAD, BGBI. Nr. 194/1961).
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
III. Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 1 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG) können Gemeinden Gemeindewasserversorgungsanlagen betreiben. Der Gemeinderat einer Gemeinde hat durch Verordnung nach § 2 K-GWVG das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).
Das hier gegenständliche Grundstück Parzelle xxx, KG xxx, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet und auf dem sich – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – ein Wohnhaus befindet, liegt im verordneten Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage xxx. Dies ist sowohl den dem Akt beiliegenden Unterlagen als auch der KAGIS-Dokumentation im Bereich Wasser zu entnehmen.
Es wurde auch hinsichtlich des gegenständlichen Wohnobjektes eine Anschlussverpflichtung ausgesprochen und das Objekt angeschlossen.
Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren vor, dass das Wohnhaus seit Jahren ungewohnt ist. Diesem Vorbringen kann durchaus Glaube geschenkt werden, ändert allerdings nichts an der Korrektheit der Vorschreibung der hier gegenständlichen Wasserbereitstellungsgebühr.
Gemäß § 23 K-GWVG sind Gemeinden auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ermächtigt.
Nach § 24 Abs. K-GWVG dürfen die Wasserbezugsgebühren geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.
Von diesem Recht hat auch die Gemeinde xxx Gebrauch gemacht, wie der Wasserbezugsgebührenverordnung vom 30.09.2019 zu entnehmen ist. So nominiert § 2 der Verordnung, dass als Gegenstand der Abgabe die Wasserbezugsgebühren als Bereitstellungs- und als Benutzungsgebühr ausgeschrieben werden (Abs. 1). Nach Abs. 2 ist für die alleinige Bereitstellung der Gemeindewasserver-sorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
Diese Bereitstellungsgebühr steht unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Wasserbenützung und einem Wasserverbrauch.
Mit anderen Worten ist festzuhalten, dass, sobald ein Objekt iSd Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes und auf Grund des verordneten Versorgungsbereiches einer Gemeinde an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden muss, eine Bereitstellungsgebühr durch die Gemeinde eingehoben werden kann, unabhängig davon, ob in dem Objekt auch tatsächlich ein Wasserverbrauch stattfindet. Nur dann, wenn ein Objekt nicht dem Regime der Anschlussverpflichtung unterliegt, wäre die Einhebung der Bereitstellungsgebühr rechtswidrig.
Zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, um ein Wohnhaus handelt, welches einmal auch tatsächlich bewohnt worden ist und an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx angeschlossen ist, kann von der Gemeinde in rechtskonformer Weise die Bereitstellungsgebühr eingehoben werden. Erst durch eine etwaige, durch den Beschwerdeführer bei der Baubehörde zu beantragende, Nutzungsänderung und Entfernung des Wasseranschlusses (unter Erlangung aller dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen) könnte eine solche entfallen. Ein reines „Nichtbenützen“ des Wohnhauses genügt rechtlich nicht.
Diese Ausführungen gelten auch für die von der Gemeinde vorgeschriebene nach § 6 verordnete Wasserzählergebühr.
Zumal wie ausgeführt ein Wohnhaus vorliegt, welches im verordneten Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage xxx liegt, für welches auch eine Anschlussverpflichtung an die Wasserversorgungsanlage besteht, wurde von der belangten Behörde bzw. der Abgabenbehörde I. Instanz in korrekter Weise eine Wasserbereitstellungsgebühr sowie eine Wasserzählergebühr eingehoben.
Zur Korrektur des Spruchpunktes des Abgabendauerbescheides vom 05.11.2019 wird festgehalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus dem Abgaben-Dauerbescheid vom 05.11.2019 eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich bei der Vorschreibung um die Bereitstellungsgebühr und die Wasserzählergebühr handelt. Es wurde lediglich bei der Abgabenart im Spruch des Bescheides das falsche Wort verwendet, jedoch die korrekte Abgabe verrechnet. Dieses Vergreifen im Begriff wurde durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2021 entsprechend korrigiert.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen, die Revision kann in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin eingebracht werden (§ 23 Abs 1 und § 24 Abs 2 VwGG). Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- zu entrichten.
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