LVwG K KLVwG-1836-1848/11/2020

KLVwG-1836-1848/11/2020Landesverwaltungsgericht14.04.2021

Regest

Lebensmittelrecht, Trinkwasser, Wasserversorgungsanlage , Stand der Technik, Gemeinschaftsversorgung, Qualität des Wassers, Betreiber, Rechtsnachfolge

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1836-1848/11/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1836.1848.11.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde

1)des xxx, xxx, xxx,

2)des xxx, xxx, xxx,

3)des xxx, xxx, xxx,

4)des xxx, xxx, xxx,

5)des xxx, xxx, xxx,

6)des xxx, xxx, xxx,

7)des xxx, xxx, xxx,

8)der xxx, xxx, xxx,

9)des xxx, xxx, xxx,

10)des xxx, xxx, xxx,

11)des xxx, xxx, xxx,

12)der xxx, xxx, xxx,

13)der xxx, xxx, xxx,

alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 18.05.2020, Zahl: xxx, betreffend die Untersuchung des Wassers aus der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage gemäß § 7 Z 6 Trinkwasserverordnung, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als im Spruchpunkt I. „Herrn xxx, xxx, xxx“ durch „Herrn xxx, xxx, xxx“ zu ersetzen ist und der Passus „beginnend mit Juni 2020“ durch den Passus „beginnend mit Juni 2021“ zu ersetzen ist.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.05.2020, Zahl: xxx, erging folgende Entscheidung:

„I.Gemäß § 7 Ziffer 6 Trinkwasserverordnung (TWV), BGBI. II Nr. 304/2001, idgF BGBI. II Nr. 362/2017, werden Herrn xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx, Frau xxx, xxx, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx und Frau xxx, xxx, xxx als Mitglieder der Wassergemeinschaft xxx und somit Betreiber der Wasserversorgunganlage xxx angeordnet, in dreimonatigen (vierteljährlichen) Intervallen – beginnend mit Juni 2020 – Untersuchungen des aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage abgegebenen Wassers auf die mikrobiologischen Parameter und Indikatorparameter gemäß der Trinkwasserverordnung (Netzbeprobung) von der Agentur gemäß § 65 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBI. I Nr. 13/2006, idgF, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen.

II.Die entsprechenden Ergebnisse der Untersuchungen sind gemäß § 5 Ziffer 4 Trinkwasserverordnung (TWV), BGBI. II Nr. 304/2001, idF BGBI. II Nr. 362/2017, unaufgefordert und unverzüglich dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft xxx in das dafür zur Verfügung gestellte Datensystem elektronisch zu übermitteln.

III.Diese erhöhte Untersuchungshäufigkeit bleibt so lange aufrecht, bis entweder

1. nachweislich eine neue Wasserversorgungsanlage gemäß dem Stand der Technik errichtet wurde (Neufassung einer anderen Quelle) und anschließend durch ein Gutachten der Agentur gemäß § 65 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person nachgewiesen wird, dass das daraus abgegebene Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TWV) entspricht

oder

2. nachweislich eine anderweitige Versorgung der Wassergemeinschaft xxx bzw. deren Mitgliedern mit Trinkwasser, welches den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TWV) entspricht - was durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens der Agentur gemäß § 65 LMSVG, der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person bestätigt werden muss - erfolgt.“

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei einem Ortsaugenschein am 02.10.2018 so gravierende (bauliche) Mängel bei der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage festgestellt worden seien, dass das Wasser laut den zusammenfassenden Beurteilungen wegen dieser Hygienemängel nicht als Trinkwasser geeignet sei. Auch in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei ausgeführt worden, dass die Wasserversorgungsanlage aus wasserfachlicher Sicht wegen der anlässlich eines Ortsaugenscheines vom 19.03.2019 festgestellten Mängel nicht dem Stand der Technik für eine Trinkwasserversorgung entspreche. Überdies sei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines festgestellt worden, dass die Speisung der Anlage durch Oberflächen- und Bachwasser erfolge und sich somit auch eine Sanierung zur Trinkwasserversorgung erübrige. Der hydrogeologische Amtssachverständige habe ebenfalls festgehalten, dass die in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beschriebene Situation auch bei dem von ihm durchgeführten Ortsaugenschein im Wesentlichen noch immer gegeben gewesen sei und seien weitere Maßnahmen angeführt worden, welche aus geologischer Sicht für die Neufassung einer Quelle zu beachten seien. Eine Sanierung sei aus hydrogeologischer Sicht nicht möglich bzw. sinnvoll. Auch wenn laut dem Prüfbericht bei der am 30.07.2019 aus dem Wasserverteilungsnetz entnommenen Trinkwasserprobe keine Überschreitungen von Indikator- oder Parameterwerten gemäß der Trinkwasserverordnung festgestellt worden sei, sei die Vorschreibung von dreimonatigen Trinkwasseruntersuchungen des aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage abgegebenen Wassers auf mikrobiologische Parameter und Indikatorparameter gemäß der Trinkwasserverordnung zur engmaschigen Überwachung der Qualität des abgegebenen Wassers bis zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung erforderlich, da die gegenständliche Wasserversorgungsanlage nach wie vor nicht dem Stand der Technik entspreche und dadurch etwaige Verunreinigungen festgestellt sowie schnellstmöglich darauf reagiert werden könne.

Dagegen haben sämtliche Adressaten und Bezieher des Wassers aus der xxxquelle Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie weder Eigentümer noch Errichter und somit auch nicht Betreiber der auf dem Grundstück xxx und xxx, KG xxx, entspringenden Quellwässer (sogenannte xxxquellen), sondern lediglich Nutzungs- und Trinkwasserbezugsberechtigte aufgrund vertraglicher Regelungen seien. Eigentümer, Errichter und Betreiber der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage sei aufgrund des Übereinkommens vom 07. bzw. 25.08.1977 die Agrargemeinschaft xxx, die mit diesem Vertrag von den xxx, die in den Verträgen vom 20.04. und 25.04.1928 und im Protokoll vom 31.07.1929 festgelegten Wasserbezugsrechte für mehrere angeführte Interessenten bzw. deren Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe. Die Beschwerdeführer seien alle Rechtsnachfolger der im Protokoll angeführten Interessenten, seien aber und seien nie gewesen Eigentümer, Errichter und Betreiber der sogenannten xxxquellen samt dem dazugehörigen Hochbehälter und dem Verteilungsnetz. Natürlich haben sie als Wasserbezugsberechtigte selbst ein erhebliches Interesse, dass die im Spruch des Bescheides angeführten Anordnungen erfüllt werden und eine Sanierung der Wasserversorgungsanlage vorgenommen werde, dies hätte aber der Eigentümer und Betreiber der Anlage, nämlich die Agrargemeinschaft xxx durchzuführen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer ihr vertraglich zustehendes Nutzungs- und Trinkwasserrecht auch im Zivilrechtsweg durchsetzen können, sie noch immer die Hoffnung haben, dass ihnen diesbezüglich die Wasserrechtsbehörde im Verwaltungsverfahren bei der Umsetzung behilflich sein werde. Der Wasserrechtsbehörde seien die tatsächlichen Umstände bereits bekannt. Die Agrargemeinschaft xxx sei Betreiber mehrerer Wasserversorgungsanlagen wie z.B. auch der xxx- und xxxquellen. Nachforschungen haben ergeben, dass die insgesamt 18 existierenden Wasserrechts- und Wasserbuchsbescheide niemals die xxxquelle erwähnen. Lediglich in einem späteren Wasserrechtsbescheid werde bedauernd zum Ausdruck gebracht, dass die den xxx gewährten wasserrechtlichen Erkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.1920 und vom 02.12.1921 bei der Behörde nicht mehr aufzufinden wären. Diese Tatsache könne jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr die Beschwerdeführer als Betreiber der Wasserversorgungsanlage herangezogen werden. Diesbezüglich komme nur, wenn schon kein Wasserrechtsbescheid und Wasserbucheintrag vorhanden sei, ausschließlich das Übereinkommen vom 07. bzw. 25.08.1977 zum Tragen. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass es das von der Behörde gewählte und namentlich angeführte Konstrukt „Wassergemeinschaft xxx“ schlichtweg nicht gebe, sondern sie lediglich eine lose Interessensgruppierung von derzeit insgesamt 13 Berechtigten seien.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und bringt vor, dass gemäß § 3 Z 9 LMSVG für Wasser für den menschlichen Gebrauch auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als in Verkehr bringen gelte, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolge. Diese Bestimmung regle den Fall der sogenannten Wassergemeinschaft. Die belangte Behörde sieht die Beschwerdeführer als Wassergemeinschaft. Mangels Rechtspersönlichkeit sei jedes Mitglied einer Wassergemeinschaft in lebensmittelrechtlicher Sicht als Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu sehen und treffen jeden Einzelnen die damit einhergehenden Verpflichtungen nach dem LMSVG und dem TWV. Zudem sei zu berücksichtigen, dass laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx, vom 23.10.2020, nach eingehender Recherche keine diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungen eruiert werden haben können bzw. vorliegend seien und seitens der Wassergemeinschaft xxx/xxx bzw. deren Mitglieder bis dato auch nicht um Erteilung einer etwaigen wasserrechtlichen Bewilligung bei der dortigen Behörde angesucht worden sei.

Der mitbeteiligten Partei und dem Grundeigentümer wurde die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und teilt die mitbeteiligte Partei Agrargemeinschaft xxx mit, dass Betreiber der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage xxxquelle die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Interessenten (das seien die nunmehrigen Beschwerdeführer) in der am 31.07.1929 von der Bezirkshauptmannschaft xxx protokollierten Vereinbarung seien. Die Interessensgemeinschaft „xxxquelle“ sei als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Wasserbezugsrechte, welcher Art auch immer, betreffend die xxxquelle können die Interessenten jedenfalls nur aus der mit den xxx geschlossenen Vereinbarung vom 31.07.1929 ableiten. Gemäß dem Übereinkommen 1977 habe die Agrargemeinschaft xxx von den xxx unter anderem sämtliche Rechte und Pflichten betreffend die xxxquelle übernommen. Den Interessenten und ihren Rechtsnachfolgern sei nur die Möglichkeit angeboten bzw. eingeräumt worden, unentgeltlich eine Wasserversorgungsanlage mit einer Speisung von max. 2 l/sec. aus der xxxquelle zu errichten, sowie das Wasser abzuleiten. In diesem Zusammenhang haben die Interessenten sich ihrerseits verpflichtet, eine entsprechende Feststellvorrichtung zu installieren und damit sicherzustellen, dass im Normalfall die Interessenten nur 2 l/sec. entnehmen können. Klargestellt werde, dass die xxx in diesem Zusammenhang keine weiteren Leistungsverpflichtungen übernommen haben und hafte demnach auch die Agrargemeinschaft xxx nicht für eine solche. Die Agrargemeinschaft xxx habe auch deshalb die Garantie des immerwährenden Bezuges von 2 l/sec. des Nutz- und Trinkwassers abgelehnt, ebenso wie die am 03.12.2016 von den Interessenten aufgestellte Forderung, die Kosten der Sanierung der Quelle zu übernehmen. In diesem Sinne sei von den Interessenten eine Wasserfassung, die auch nach dem damaligen Stand der Technik nicht als Quellfassung bezeichnet werden könne, sowie ein Hochbehälter gebaut und eine Leitung Richtung xxx verlegt worden. Die derzeitige Wasserversorgung sei vom Interessenten xxx betreut und gewartet worden. Die xxx sowie die Agrargemeinschaft xxx haben mit dem Bau bzw. der Errichtung und der Betreuung sowie Wartung und Erhaltung der Anlage nichts zu tun gehabt. Ausschließlich die Interessenten als Mitglieder der Interessensgemeinschaft xxxquelle haben diese Leitungen auf ihre Gefahr und Kosten erbracht und seien daher als Betreiber der gegenständlichen Anlage anzusehen.

Im Schreiben vom 09.02.2021 nehmen die Beschwerdeführer zu den Ausführungen der mitbeteiligten Partei Stellung und weisen zurück, dass die Wasserfassung, der Hochbehälter und die Leitung Richtung xxx von der Interessensgemeinschaft gebaut worden sein solle und könne dies auch in keinster Weise beweisrechtlich untermauert werden. Die einzigen unbestrittenermaßen von den Beschwerdeführern eigenständig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen seien Anfang der 80iger Jahre durchgeführt worden und zwar wurde die Quellfassung durch einen verzinkten Metalldeckel abgesichert, um Verunreinigungen zu vermeiden. Die Behauptung, sie hätten in letzter Zeit Grabungen durchgeführt, um dem Quellwasserausstritt aus dem Felsen zu orten und eine sach- und fachgemäße hygienische Quellfassung bauen zu können, sei unrichtig und werde ebenfalls zurückgewiesen. Erst im Jahr 2016 haben die Beschwerdeführer vom Verkauf der xxxquelle von der xxx an die Agrargemeinschaft xxx erfahren und seien in der Folge mit diesen in Kontakt getreten. Um weitere zivilrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben die Wasserbezugsberechtigten Überlegungen angestellt, selbst eine sach- und fachgemäße Fassung der Quelle vorzunehmen. Sie haben deshalb mit der Wasserrechtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Kontakt aufgenommen und sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Behörde hinsichtlich der xxxquelle nur dann tätig werden könne, wenn eine entsprechende Eintragung im Wasserbuch gegeben sei. Eine solche sei jedoch nicht gegeben und sei die Wasserrechtsbehörde nicht befugt, sich in zivilrechtliche Vereinbarungen einzumischen. Sie halten weiters fest, dass sie nicht Betreiber der Wasserversorgungsanlage xxx/xxx seien.

Am 25.02.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Argumente der Beschwerdeführer als auch jene der mitbeteiligten Partei gehört und diskutiert wurden.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 teilt die mitbeteiligte Partei mit, dass die Leitung nach xxx nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 20.04./25.04.1928 sei. Diese Leitung habe es auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens am 31.07.1929 noch nicht gegeben. Da allerdings gemäß Punkt 3. des Protokolls vom 31.07.1929 den Rechtsvorgängern der heutigen Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden sei, aus der xxxquelle bis zum Höchstmaß von 2 l/sec. Wasser beziehen und eine Wasserleitung verlegen zu dürfen, liege es nahe, dass in diesem Sinne das Angebot der xxxx angenommen wurde und von ihnen eine neue Leitung in Richtung xxx verlegt worden sei. Ohne den Bau dieser neuen Wasserleitung in Richtung xxx hätten sie kein Wasser aus der xxxquelle beziehen können. Tatsache sei, dass diese ursprüngliche Leitung zur Fabrik des xxx zu seiner Fabrik weder von den Rechtsvorgängern noch den Beschwerdeführern als Versorgungsleitung zu ihren Anwesen benutzt worden sei. Eine gegenteilige Behauptung haben auch die Beschwerdeführer deshalb nie abgegeben. Gemäß Punkt 3. des Protokolls vom 31.07.1929 seien die Beschwerdeführer nicht einmal berechtigt, Wasser über eine bestehende Wasserleitung zu beziehen, sondern wurde ihnen lediglich die Möglichkeit eingeräumt, eine Wasserleitung zu errichten, wenn sie eine Versorgung mit dem gegenständlichen Wasser aus der xxxquelle in Anspruch nehmen wollen. Damit sei auch klargestellt, dass sie eine derartige Wasserleitung zur Wasserversorgung ihrer Liegenschaft selbstverständlich auch auf eigene Kosten errichten und in weiterer Folge auch betreiben müssen. Zu erwähnen sei auch noch, dass den Berechtigten nur der Bezug von Wasser und nicht von Trinkwasser zugebilligt werde. Deshalb schließen die xxx auch irgendeine Leistungsverpflichtung aus diesen Titel ausdrücklich aus. Die Beschwerdeführer müssen daher auch selbst alle Maßnahmen und Kosten übernehmen sowie behördliche Auflagen erfüllen betreffend die Qualität des Wassers, wenn sie z.B. Trinkwasser beziehen möchten. Damit sollte eigentlich ein für alle Mal geklärt sein, dass die Agrargemeinschaft xxx weder Besitzerin, Eigentümerin noch Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer sei.

Daraufhin schreiben die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22.03.2021 ua., dass eine Wasserleitung ausgehend von der xxxquelle bei Abschluss des Kaufvertrages bereits vorhanden gewesen sei. Die Behauptung, es hätte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens am 31.07.1929 eine Leitung noch nicht gegeben und die Beschwerdeführer hätten eine neue Leitung nach xxx erlegt, widerspreche der Sachverhaltserhebung des OGH in der Entscheidung 1Ob12/84. Es sei auch völlig abstrus, dass den Interessenten lediglich der Bezug von Wasser und nicht Trinkwasser zugebilligt worden sei. Insgesamt könne man sich nicht des Eindruckes erwehren, dass wer auch immer als Errichter und/oder Eigentümer und/oder Betreiber der Wasserversorgungsanlage xxxquelle anzusehen ist, das einzige Interesse darin gelegen sei, sich unliebsamen Wasserbezugsberechtigter zu entledigen.

II. Feststellungen:

Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, ist heute Ing. xxx. Am Grundstück xxx, KG xxx, befindet sich die xxxquelle; der Hochbehälter befindet sich am Grundstück xxx, KG xxx.

Die Beschwerdeführer beziehen aus dieser Quelle ihr Trinkwasser.

Mit Kaufvertrag vom 20.04.1928/25.04.1928, abgeschlossen zwischen der Unternehmung „xxx“ als Käufer einerseits und Herrn xxx als Verkäufer wurden die Grundstücke Nr. xxx und xxx von den xxx gekauft. Im Punkt III. dieses Kaufvertrages wurde auch festgelegt, dass Herr xxx den xxx die auf seinem Grund entspringenden und zu seiner Holzstofffabrik zufließenden Quellwässer zur Nutzung ab 01.10.1929 überlässt. Bis zum Kauf der xxx hat die xxxquelle Herrn xxx gehört. Dieser hat eine Papierfabrik am xxxbach betrieben und dazu das Wasser der xxxquelle und des xxxbaches verwendet. Herr xxx hat die Grundstücke samt der Quelle an die xxx 1928 verkauft.

Am 31.07.1929 wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Protokoll aufgenommen über das Ergebnis der Verhandlung betreffend die endgültige Regelung der Nutz- und Trinkwasserbezugsrechte einzelner Besitzer in xxx und xxx K.G. xxx und xxx mit der Unternehmung „xxx als Erbauer des xxxwerkes“. Alle in diesem Protokoll aufscheinende Interessenten sind Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer. Das Protokoll wurde zwischen den xxx und den Interessenten abgeschlossen. Es hat folgenden Inhalt:

„1. Die gefertigten Interessenten verzichten hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger vorbehaltlos und dauernd auf die Geltendmachung der von ihnen laut der vorgenannten wasserrechtlichen Erkenntnisse und Protokolle gegenüber den xxx gemachten Vorbehalte wegen Beeinträchtigung und allfälligen Entzug von Haus- Nutz- und Feuerlöschwasser.

2. Als Gegenleistung hiefür verpflichtet sich die Unternehmung „xxx“ zur Zahlung eines einmaligen Pauschalabfindungsbetrages von S. 8000.-- (lese: achttausend Schilling), welcher Betrag zu Handen des Herrn xxx, vulgo xxx in xxx bei xxx bis längstens 16. September 1929 im Wege der Postsparkasse einzuzahlen ist.

3. Für den Fall als die Interessenten den Bau einer Wasserleitung mit der Speisung aus der sogenannten xxxquelle durchführen, räumt ihnen und deren Besitznachfolger die Unternehmung der xxx ohne weiteres Entgelt das immerwährende Recht ein, aus der genannten, ab 1. Oktober 1929 den xxx gehörigen Quelle Wasser bis zum Höchstausmaße von 2 Liter per Sekunde zu beziehen und weiterzuleiten. Diese Beschränkung ist durch eine mechanische Feststellungsvorrichtung zu gewährleisten. Nur im Fall eines Brandes steht es den Interessenten frei, das gesamte verfügbare Wasser für Feuerlöschzwecke zu benützen. Irgendeine Leistungsverpflichtung aus diesem Titel übernehmen die xxx nicht.

4. Nur für den FalI, als Herr xxx seine Säge wegen des Bestandes der xxxwerk-Übertragungsleitung nicht auf der Parzelle Nr. xxx St. xxx oder in unmittelbarer Nähe derselben errichten könnte, sind mit ihm abgesonderte Abmachungen zu treffen.

5. Insoweit für die Errichtung und Erhaltung der gegenständlichen Wasserleitung Grund und Boden der xxx in den Steuergemeinden xxx, xxx und xxx in Betracht kommt, ist den Interessenten und deren Besitznachfolgern für immerwährende Zeiten die kostenlose Benützung dieses Grundes soweit sie für Wasserleitungszwecke unbedingt notwendig ist, zugestanden.

6. Für den Fall der Ausführung der Wasserleitung dürfen die bezüglichen Bauarbeiten erst ab 1. Oktober 1929 auf dem Grund und Boden der xxx begonnen werden. Die bezüglichen Arbeiten sind im Einvernehmen mit den berufenen Bahnaufsichtsorganen durchzuführen.

7. Durch die Leistung des im Punkt 2 vereinbarten Pauschalabfertigungsbetrages sowie Einräumung der Wasserleitungsrechte werden alle den Interessenten aus dem Titel der Beeinträchtigung oder Störung in ihrer Wasserbezugsrechte für den Haus- und Nutzbedarf (Feuerlöschzwecke) durch den Bau und Betrieb des xxxwerkes gegen, die xxx zustehenden Ansprüche aller und jeder Art ein für allemal vollkommen befriedigt.

8. Sämtliche Vertragsparteien verzichten hiemit auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Übereinkommens wegen Verletzung über die Hälfte.“

Am 07.08.1977 bzw. am 25.08.1977 wurde zwischen den xxx und der Agrargemeinschaft xxx folgendes Übereinkommen abgeschlossen:

„1)

Die xxx haben mit Kaufvertrag vom 20.4. bzw. 25.4.1928 die auf den Grundstücken xxx und xxx KG xxx entspringenden Quellwässer zur Nutzung ab 1.19.1929 erworben.

In einem Protokoll, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 31.7.1929 wurde zwischen den xxx und neun Interessenten ein Übereinkommen betreffend die endgültige Regelung der Nutz- und Trinkwasserbezugsrechte abgeschlossen.

Die xxx treten hinsichtlich dieser Quellen die in dem Vertrag vom 20.4. bzw. 25.4.1928 und die in dem Protokoll vom 31.7.1929 erworbenen Rechte samt allen Pflichten an die Agrargemeinschaft-xxx ab und die Agrargemeinschaft-xxx übernimmt diese Rechte und Pflichten für sich und ihre Rechtsnachfolger und wird die xxx im Falle von sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.

Die Agrargemeinschaft-xxx verpflichtet sich, die bahneigenen Objekte in xxx (Kraftwerk und Personalwohnungen) im Bedarfsfalle für immerwährende Zeiten unentgeltlich mit Trinkwasser bis zum Höchstausmaß von 2 Liter per Sekunde zu versorgen.

Alle aus der Errichtung und weiteren Durchführung dieses Übereinkommens erwachsenden Arbeiten, Kosten, Steuern und Abgaben trägt die Agrargemeinschaft-xxx.

Beide Vertragspartner verzichten auf das Recht, diese Vereinbarung wegen Irrtums oder Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.

Dieser Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt, von denen eines die Agrargemeinschaft-xxx erhält, während das andere den xxx verbleibt.“

Der Punkt 3 dieses Übereinkommens betrifft die Beschwerdeführer nicht; es handelt sich bei ihren Objekten nicht um bahneigene Objekte.

Die Beschwerdeführer wurden in den Verkauf der Quelle nicht einbezogen und haben sie davon nur durch Zufall im Jahr 2016 erfahren. Die Beschwerdeführer wurden nie über die Wasserqualität informiert. Die Wasserqualität wurde offenbar vor Einleitung dieses Verfahrens niemals geprüft.

Die Agrargemeinschaft selbst bezieht kein Wasser aus der xxxquelle. Die Agrargemeinschaft hat 1977 mehrere Quellen gekauft und zwar aus dem Grund, um zu verhindern, dass ein Dritter Wasser aus den unteren Bereichen bezieht, welches möglicherweise von oben her verunreinigt werden könnte. Der Kauf der Quellen war günstig, man musste den xxx nur ein Wasserbezugsrecht sichern.

Die Quellfassung der xxxquelle stammt aus den 1920er Jahren. In den 80iger Jahren wurde nur eine Abdeckung auf den Hochbehälter getan; dies erfolgte durch die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger. Sonst wurde nichts verändert.

Am 02.10.2018 wurde Wasser aus der xxxquelle entnommen und untersucht. Dabei ergab sich folgende zusammenfassende Beurteilung:

„Geprüft wurde die Konformität der Anlage und des Wassers mit der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 idgF und den Anforderungen des Codexkapitels B1.

Bei der Inspektion vor Ort wurde augenscheinlich festgestellt, ob die zugänglichen und sichtbaren Teile der WVA jede Verunreinigung des Wassers in ihrem Bereich verhindert und die Anlagen für Transport und Speicherung des Wassers in einem solchen baulichen und technischen Zustand sind, dass jede Beeinträchtigung der Wasserqualität verhindert wird:

Der Lokalaugenschein ergab gravierende Mängel.

Die angeführten gravierenden Mängel legen den Verdacht nahe, dass das Wasser nicht vor möglichen Verunreinigungen geschützt ist, dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Z1 TWV, BGBl II 304/2001 idgF dar.

Zur Aufrechterhaltung/Erlangung einer einwandfreien Wasserqualität sind die Mängel dringend zu beheben!

Die Probe(n) entsprachen zum Zeitpunkt der Probenahme den Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 der TWV, BGBl II 304/2001 idgF, jedoch nicht den Anforderungen des Anhangs I, Teil C (Indikatorparameter).

Das Wasser der WVA xxx WG xxx xxx ist wegen der gravierenden Hygienemängel der Anlage als Trinkwasser nicht geeignet.“

Aus der xxxquelle werden insgesamt ca. 11 Liegenschaften mit derzeit 10 Häusern und einem landwirtschaftlichen Betrieb versorgt. Zudem ist ein Hydrant an das Wasserleitungsnetz angeschlossen.

Mit Schreiben vom 22.03.2019, Zahl: xxx, gibt der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:

„In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 19.03.2019 im Bereich der Quellfassung und des Hochbehälters auf der Parzelle xxx, KG xxx ein Ortsaugenschein durchgeführt. Festgestellt wird, dass die Anlage in diesem Bereich aus einer Oberflächenwasserfassung, einen Hochbehälter sowie einer Überlaufleitung besteht. Ein Quellschutzgebiet bzw. eine weitere Fassung konnte trotz intensiver Suche in diesem unwegsamen Gelände nicht vorgefunden werden.

Eine wasserrechtliche Bewilligung liegt nicht vor.

Zur Fassung (Foto 2) wird festgestellt, dass selbige in einem Bachbett errichtet wurde. Sie ist provisorisch mit einer Kunststoffplane abgedeckt. Von dieser Fassung aus führt ein PVC(PE)-Rohr zum Hochbehälter.

Der Hochbehälter (Foto 3) ist in ortbetonweise ausgeführt und weist erhebliche Beschädigungen (Risse) auf.

Neben dem Hochbehälter (Foto 1) ist ein Absperrventil situiert. Vom Hochbehälter führt eine Überlauf-Entleerungsleitung, ohne Froschklappe, wieder zurück in das Bachbett.

Bezüglich der Versorgungsleitung zu div. Anwesen kann keine Stellungnahme abgegeben werden, da selbige nicht ersichtlich ist.

Die Anlage entspricht aus wasserfachlicher Sicht wegen der oben angeführten Mängel nicht dem Stand der Technik für eine Trinkwasserversorgung. Siehe auch Schreiben der BH xxx, Bereich xxx vom 29.11.2018, ZI. xxx.

Da für die Speisung der Anlage Oberflächen- und Bachwässer verwendet werden, erübrigt sich eine Sanierung zur Trinkwasserversorgung.

Festgestellt wird weiters, dass die Anlage, da es sich um eine Oberflächenwasserentnahme und um Leitungsquerungen des öffentlichen Wassergutes handelt, wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Sofern ein solcher Antrag erwünscht ist, wird vorgeschlagen, ein dem Stand der Technik entsprechendes Projekt zur Nutzwasserentnahme wasserrechtlich einzureichen. Anderenfalls sind sämtliche Anlagenteile zu entfernen.

Mindestens zwei der angeschlossenen Anwesen befinden sich Trinkwasserversorgungsbereich der AG xxx. Es wird daher vorgeschlagen, die WG xxx mit folgender Sofortmaßnahme zu beauftragen:

Es darf keine, auch nicht durch Absperrschieber, Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder ähnliche Armaturen unterbrochene, Verbindung zwischen der WVA WG xxx und einer weiteren Wasserversorgungsanlage (AG xxx) hergestellt werden.

Die Nachweise sind der Behörde zu übermitteln.“

Der Sachverständige aus dem Bereich Hydrogeologie gibt mit Schreiben vom 01.08.2019, Zahl: xxx, folgende Stellungnahme ab:

„Die Wassergemeinschaft xxx betreibt eine WVA, die von der sog. xxxquelle auf Pz. xxx KG xxx mit Wasser versorgt wird. Von der Abteilung xxx, Unterabteilung xxx, wurde eine Überprüfung der WVA durchgeführt. Dabei wurden grobe Mängel festgestellt. Unter anderem wurde festgestellt, dass die WVA von Oberflächen- und Bachwässern gespeist wird (siehe Schreiben vom 22.03.2019). Mit E-Mail vom 24.07.2019 wurden wir ersucht zu beurteilen, ob eine Sanierung des Quellfassungsbereiches aus geologischer Sicht möglich bzw. sinnvoll ist.

Am 30.07.2019 fand ein OA gemeinsam mit Herrn xxx von der Wassergemeinschaft xxx statt. Dabei wurde der Quellfassungsbereich besichtigt. Die Besichtigung hat gezeigt, dass die vom wasserbautechnischen ASV im Schreiben vom 22.03.2019 angeführte Situation noch immer gegeben ist. Die Quellfassung der xxxquelle befindet sich innerhalb eines steilen Gerinnes, durch das Oberflächenwasser abfließt. Die Quellfassung wird von Bachwasser überflossen. Die Wassergemeinschaft hat durch provisorische Maßnahmen größere Anteile an Bachwasser soweit verlegt, dass die Quellfassung derzeit nur von geringen Mengen an Oberflächenwasser überströmt wird.

Im Zuge des OA hat Herr xxx bekanntgegeben, dass die Wassergemeinschaft xxx eine neue Quellfassung errichten wird. Diese Quellfassung soll nordwestlich der bestehenden Quellfassung außerhalb des Gerinnebettes erfolgen. Ob im geplanten Fassungsbereich tatsächlich Quellwasser vorhanden ist, konnte im Zuge des OA nicht verifiziert werden.

Nachfolgende Maßnahmen sind aus geologischer Sicht für die Neufassung einer Quelle zu beachten:

•Eine neue Quellfassung muss deutlich abseits des Gerinnes situiert sein, sodass kein Oberflächenwasser die Quellfassung beeinflussen kann.

•Ob tatsächlich eine Neufassung einer Quelle ohne Beeinflussung durch Oberflächenwasser möglich ist, kann aufgrund des durchgeführten OA nicht beurteilt werden.

•Sollte eine Fassung abseits des Einflussbereiches von Oberflächenwasser nicht möglich sein, wird aus geologischer Sicht der Anschluss an die WVA der Agrargemeinschaft xxx dringend empfohlen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Sanierung der bestehenden xxxquelle aus hydrogeologischer Sicht nicht möglich bzw. sinnvoll ist. Dies ist der Wassergemeinschaft offensichtlich bewusst, da sie die Neufassung einer Quelle abseits des Gerinnebettes versuchen wird.

Bei Einhaltung der oben angeführten Maßnahmen (Quellfassung deutlich abseits des Gerinnes und abseits des Einflussbereiches von Oberflächenwasser) besteht aus hydrogeologischer Sicht kein Einwand gegen die von der Wassergemeinschaft geplanten Maßnahmen. Laut Mitteilung der Wassergemeinschaft erfolgt die Neufassung mit Zustimmung des Grundeigentümers, Herrn xxx.

Am Tage des OA (30.07.2019) wurden auch Proben aus dem Wasserversorgungsnetz der Wassergemeinschaft genommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass zusätzlich eine Analyse hinsichtlich Arsen und Uran sinnvoll ist. Sollten erhöhte chemische Werte festgestellt werden, wird von der Neufassung einer Quelle im Nahbereich der alten xxxquelle abgeraten.“

Am 30.07.2019 wurde nochmals eine Trinkwasserprobe entnommen und wurden dabei keine Überschreitungen von Indikator- oder Parameterwerten gemäß der Trinkwasserverordnung festgestellt.

Im Wasserbuch findet sich die xxxquelle nicht; es ist auch kein wasserrechtlicher Bescheid im Zusammenhang mit der xxxquelle auffindbar.

Im Kärntner Wasserinformationssystem findet man die xxxquelle.

Als Beschwerdeführer tritt nunmehr xxx, xxx, xxx, auf, da er den Hof von xxx, xxx, xxx, übernommen hat.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, auf die vorgelegten Urkunden, erstatteten Gutachten und Angaben der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei in ihren Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung.

III.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass im Jahr 1928 die xxx die xxxquelle gemeinsam mit den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, gekauft haben. Ebenso unstrittig ist, dass sämtliche Beschwerdeführer Rechtsnachfolger jener im Protokoll aus dem Jahr 1929 aufgelisteten Interessenten sind. Dass dieses Protokoll aufgenommen wurde, ist ebenfalls unstrittig und wird auch nicht bestritten, dass die Interessenten ein Wasserbezugsrecht aus der xxxquelle im Ausmaß von 2 l/sec. haben. Die Parteien sind sich auch einig darüber, dass die mitbeteiligte Partei die xxxquelle im Übereinkommen aus dem Jahr 1977 erworben hat. Feststeht auch, dass die Objekte der Beschwerdeführer, welche mit Trinkwasser versorgt werden, keine bahneigenen Objekte im Sinne des Punktes 3 des Übereinkommens aus dem Jahr 1977 sind. Auch die im Akt befindlichen Gutachten des Wasserbautechnikers und des Hydrogeologen werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, vielmehr wird deren Richtigkeit bestätigt. Es ist daher klar, dass die Quellfassung nicht dem Stand der Technik entspricht und für die Speisung der Anlage Oberflächen- und Bachwasser verwendet wird. Die Gutachten sind frei von Widersprüchen, nachvollziehbar und glaubhaft.

Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass die Quellfassung samt dem Hochbehälter noch zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als diese im Eigentum des Herrn xxx waren. Seitdem wurden keine Renovierungen oder Neufassungen vorgenommen. Es wurde lediglich eine Abdeckung auf den Hochbehälter getan.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass Leitungen im Jahr 1928 von der xxxquelle zur Fabrik des Herrn xxx bestanden haben. Wer die Leitungen zu den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern errichtet hat, konnte nicht mehr festgestellt werden. Dadurch, dass im Protokoll aus dem Jahr 1929 in Punkt 3. ausgeführt ist, dass für den Fall, das die Interessenten den Bau einer Wasserleitung mit der Speisung aus der sogenannten xxxquelle durchführen, ihnen das Wasserbezugsrecht eingeräumt wird, ist davon auszugehen, dass diese Wasserleitung nicht von den xxx, sondern von den Interessenten selbst gebaut wurde.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die Beschwerdeführer vom Verkauf der Quelle an die mitbeteiligte Partei lange Zeit keine Kenntnis hatten; nach ihren Angaben haben sie erst 2016 davon erfahren.

Offenbar wurde auch die Qualität des Wassers bis zum Jahr 2018 niemals überprüft; unzweifelhaft ist aber, dass alle Beschwerdeführer ihr Nutz- und Trinkwasser aus der xxxquelle beziehen. Bei der Überprüfung im Jahr 2018 entsprachen die Proben den Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 TWV, jedoch nicht den Anforderungen des Anhanges Teil C (Indikatorparameter). Bei der letzten Überprüfung des Wassers konnte keine Überschreitung der Indikator- oder Parameterwerte festgestellt werden. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird nicht in Zweifel gezogen, es ist nachvollziehbar und schlüssig.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 2

Definition von "Lebensmittel"

Im Sinne dieser Verordnung sind "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu "Lebensmitteln" zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

8. "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes – LMSVG, BGBl. I 13/2006 idF BGBl. I 104/2019, lauten wie folgt:

„§ 3

Begriffsbestimmungen

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1. Satz.

9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2001 idF BGBl. II 362/2017, lauten wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.“

„Definitionen

§ 2.

Gemäß dieser Verordnung ist

1. „Wasser“

Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;“

„§ 5 Z 4

Eigenkontrolle

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren.

„§ 7 Z 6

Überwachung

Die zuständige Behörde kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert.“

V. Rechtliche Beurteilung:

Wasser, das dazu bestimmt ist, von Menschen getrunken zu werden, ist als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu qualifizieren. Es fällt damit unter die Regelungen des LMSVG, welches ua. die Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch zum Inhalt hat. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde die TWV erlassen, welche die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch regelt und festlegt, dass Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

Um diese Eignung des Wassers zu gewährleisten, sieht § 5 Z 4 TWV vor, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eine Eigenkontrolle des Wassers vorzunehme hat und sicherzustellen hat, dass die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem übermittelt werden. Zudem sieht § 7 Z 6 TWV vor, dass die zuständige Behörde die Parameterliste oder die Probenhäufigkeit für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen kann, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert.

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2014, 2012/10/0046, geht hervor, dass § 3 Z 9 LMSVG gerade den Zweck verfolgt, über das Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Z 8 der Verordnung hinaus auch die Abgabe von Wasser zum Zweck der bloßen Gemeinschaftsversorgung dem Regelungsregime des LMSVG zu unterwerfen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (RV 43 BlgNR, 23. GP, S.39) wo ausgeführt wird:

„Der Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 3 Z 9 LMSVG ist im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu erweitern, um auch weiterhin Wasserversorgungsanlagen erfassen zu können, bei denen nicht von einer Weitergabe gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesprochen werden kann, bei denen jedoch die Versorgung einer Gemeinschaft von mehreren Personen vorliegt. Im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 liegt nicht vor, da diese das Wasser erst ab der Stelle der Einhaltung gemäß Art. 6 der Richtlinie 98/38/EG erfasst. Eine Ausnahme gilt für Wasserversorgungsanlagen im Familienverband.“

Auch daraus ergibt sich, dass das LMSVG und die TWV bei einer Abgabe von Wasser zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung zu beachten sind.

Dadurch, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass die xxxquelle nicht dem Stand der Technik entspricht, insbesondere Oberflächen- und Bachwasser in die Trinkwasserversorgung gelangt, ist die Behörde verpflichtet, ihrer Kontrollfunktion nachzukommen und sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers nach den Vorgaben der TWV gegebenen ist. Wenn auch bei der letzten Untersuchung des Wassers keine Mängel festgestellt werden konnten, so ist aufgrund der veralteten Quellfassung und der Tatsache, dass für die Speisung der Anlage Oberflächen- und Bachwasser verwendet wird, zur Sicherung der Wasserqualität jedenfalls erforderlich, eine Netzbeprobung in vierteljährlichen Intervallen den Betreibern der Trinkwasserversorgungsanlage vorzuschreiben. Dies erfordert die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind nach der Bestimmung des § 5 Z 4 TWV der zuständigen Behörde zu übermitteln. Dass diese erhöhte Untersuchungshäufigkeit aufrecht bleibt, bis eine neue Wasserversorgungsanlage, welche dem Stand der Technik entspricht oder eine anderwärtige Versorgung, welche der Trinkwasserverordnung entspricht, vorliegt, ist nachvollziehbar und kann nur dadurch laufend sichergestellt werden, dass Wasser in der erforderlichen Qualität, sodass es auch als Trinkwasser genützt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

Im gegenständlichen Fall stellt sich aber die Frage, wem diese Vorgaben aufzutragen sind. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie lediglich Wasserbezugsberechtigte sind, nicht aber Betreiber der Wasserversorgungsanlage. Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass diese lediglich das Recht an der Quelle hat und in diesem Zusammenhang verpflichtet ist, den Beschwerdeführern Wasser im Ausmaß von 2 l/sec. abzutreten, dass sie aber ebenso nicht Betreiber der Wasserversorgungsanlage sind.

Aus dem Übereinkommen aus dem Jahr 1977 ergibt sich, dass die xxx hinsichtlich der xxxquelle, die in dem Vertrag vom 20.04. bzw. 25.04.1928 und die im Protokoll vom 31.07.1929 erworbenen Rechte samt allen Pflichten an die Agrargemeinschaft xxx abtritt und die Agrargemeinschaft xxx diese Rechte und Pflichten für sich und ihre Rechtsnachfolger übernimmt. Aus dem Protokoll aus dem Jahr 1929 ergibt sich, dass den Interessenten und deren Besitznachfolger (den heutigen Beschwerdeführern) ohne weiteres Entgelt das immerwährende Recht eingeräumt wird, aus der xxxquelle Wasser bis zum Höchstausmaß von 2 l/sec. zu beziehen und weiterzuleiten. Irgendeine Leistungsverpflichtung aus diesem Titel übernehmen die xxx nicht.

Aus diesen Vereinbarungen geht hervor, dass die Beschwerdeführer ein Wasserbezugsrecht an der xxxquelle haben. Es geht aber daraus nicht hervor, dass seitens der xxx, dessen Verpflichtung nun die mitbeteiligte Partei übernommen hat, der Betrieb der Wasserversorgungsanlage vorgenommen wird. Dadurch, dass im Punkt 3. des Protokolls aus dem Jahr 1929 vorgesehen ist, dass die Interessenten auch selbst für den Bau der entsprechenden Wasserleitungen zu sorgen haben, scheint es so gewesen zu sein, dass zwar die bestehende von Herrn xxx errichtete Quellfassung genutzt werden konnte, dass aber weitere (noch nicht vorhandene) Leitungen von den Interessenten zu errichten waren. Es geht aus diesem Übereinkommen nicht hervor, dass auch für den weiteren Betrieb und die Instandhaltung seitens der xxx und nunmehr der mitbeteiligten Partei gesorgt wird bzw. gesorgt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass Betreiber der Wasserversorgungsanlage nicht die mitbeteiligte Partei ist, sondern dieser nur das Recht an der Quelle zukommt; Betreiber der Wasserversorgungsanlage sind demnach die Bezieher des Wassers aus dieser Quelle und somit sämtliche Beschwerdeführer.

Die Behörde hat demnach zu Recht ihren Bescheid an die Beschwerdeführer gerichtet, weil diese Wasser zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung in den Verkehr bringen und damit auch jeder Einzelne als Betreiber der Gemeinschaftsversorgungsanlage anzusehen ist (vgl. VwGH 17.09.2014, 2012/10/0046).

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war insofern zu korrigieren, als eine Hofübernahme stattgefunden hat und der Beginn der Überprüfung an das Datum der nunmehr getroffenen Entscheidung anzupassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 2/2021).

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