LVwG K KLVwG-215/13/2021

KLVwG-215/13/2021Landesverwaltungsgericht08.04.2021

Regest

Sozialrecht, Mindestsicherung, Sach- und Rechtslage, zeitraumbezogene Leistung, Sozialhilfe, Lebensunterhalt, Wohnbedarf

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-215/13/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.215.13.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.12.2020, Zahl: xxx, mit welcher der Antrag vom 09.09.2020 auf Gewährung der sozialen Mindestsicherung zum Lebensunterhalt abgewiesen wurde, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung in folgender Höhe in folgenden Zeiträumen zuerkannt:

1)vom 09.09.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von€ 172,59

2)für Oktober 2020 in der Höhe von€ 257,35

3)für November 2020 in der Höhe von€ 235,35

4)für Dezember 2020 in der Höhe von€ 257,35

Weiters wird dem Beschwerdeführer Sozialhilfe in folgender Höhe in folgenden Zeiträumen zuerkannt:

1)für Jänner 2021 in der Höhe von€ 267,46

2)für Februar 2021 in der Höhe von€ 301,56

3)für März 2021 in der Höhe von€ 333,46

4)für April 2021 in der Höhe von€ 267,46

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4

B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.12.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2020 auf Gewährung der sozialen Mindestsicherung zum Lebensunterhalt abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Ehegattin habe und daher für ihn der Mindeststandard in der Höhe von 75 vH heranzuziehen sei. Da aufgrund der durchgeführten Berechnung das Haushaltseinkommen den Mindeststandard der sozialen Mindestsicherung überschreite, liege eine Richtsatzüberschreitung vor. Die Gesamtumstände lassen die Behörde annehmen, dass es keine getrennten Haushalte gebe. Daher war der Antrag abzuweisen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde in welcher er ausführt, dass der Gemeinde xxx der getrennte Haushalt bekannt sei und sei dem Beschwerdeführer auch seit 2017 der Heizkostenzuschuss bewilligt und ausbezahlt worden.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

Es fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am 18.03.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt, in welcher der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau einvernommen wurden. Des Weiteren fand eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am 22.02.2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers statt.

II.Feststellungen

Mit Antrag vom 09.09.2020 begehrte der Beschwerdeführer Mindestsicherung in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Dem Beschwerdeführer wurden folgende Beträge als Einkommen überwiesen:

04.09. 2020

€ 1132,--

06.10. 2020

€ 660,--

06.11. 2020

€ 682,--

06.12. 2020

€ 660,--

06.01. 2021

€ 682,--

06.02. 2021

€ 647,90

06.03. 2021

€ 616,--

06.04. 2021

€ 682,--

Diese Überweisungen resultieren aus einem Anspruch auf Notstandshilfe in folgender Höhe:

01.09. 2020 - 04.11.2020

€ 22,-- täglich

08.11. 2020 - 31.12.2020

€ 22,-- täglich

01.01. 2021 - 29.01.2021

€ 20,90 täglich

30.01. 2021 - 31.01.2021

€ 20,90 täglich

01.02. 2021 - 31.03.2021

€ 22,-- täglich

01.04. 2021 - 28.01.2021

€ 20,90 täglich

Im September 2020 hat der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 682, für 31 Tage im August sowie € 450,-- Einmalzahlung als Coronahilfe erhalten. Die € 450,-- gelten als nicht anrechenbares Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.

Vom 05.11.2020 bis 07.11.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Krankenstand, und hat Krankengeld in der gleichen Höhe wie Notstandshilfe bezogen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen; er besitzt kein Fahrzeug.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und stammen aus der Ehe zwei Kinder, wobei beide schon volljährig und selbsterhaltungsfähig sind.

Seit Jänner 2017 lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt und war er vom 19.04.2017 bis 30.04.2018 am xxx Nr. xxx in xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 30.04.2018 lebt er an der Adresse xxx Nr. xxx, xxx. Diese Unterkunft befindet sich im Eigentum seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind zwar noch verheiratet, führen aber kein Eheleben mehr. Die beiden Eheleute führen getrennte Haushalte.

Das Objekt am xxx Nr. xxx in xxx wurde im Jahr 2003 von einer Werkstätte in Büro-, Lager- und Wohnräume umgebaut.

Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass der Beschwerdeführer Räumlichkeiten ganz im Westen dieses Gebäudes für sich benutzt und bestehen diese Räumlichkeiten aus einem Wohnraum mit der Größe von 25,21 m² und einem Küchen-/Badraum mit der Größe von 8,17 m². Der Wohnraum ist direkt von außen begehbar und befindet sich ober der Eingangstür die Ziffer 6. Der am Plan ersichtliche Durchgang zu den anderen Räumlichkeiten des Hauses ist durch einen Kasten verstellt. Im Wohnraum befindet sich ein großer Schreibtisch, ein Bett, mehrere Kästen, ein Fernseher. Im hinteren Bereich befindet sich eine Abwasch mit einem Duschschlauch, aber keine Dusche, eine Waschmaschine sowie eine kleine Herdplatte. Im rechten hinteren Bereich befindet sich ein Camping-WC hinter einem Vorhang.

Der Beschwerdeführer bezahlt für diese Räumlichkeiten an seine Ehefrau € 300,-- und sind in diesem Betrag auch sämtliche Betriebskosten inkludiert. Die restlichen Räumlichkeiten des Hauses werden von seiner Ehefrau bewohnt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht laufend Notstandshilfe in der Höhe von € 27,65 täglich bzw. ab 01.01.2021 in der Höhe von € 26,27 täglich.

Vor Gericht haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 04.07.2021, Zahl: xxx folgende Vereinbarung geschlossen:

„Unter den derzeit gegebenen Umständen machen wir wechselseitig keine Unterhaltsansprüche geltend, weil uns aufgrund des beiderseitig fehlenden Eigeneinkommens und der beiderseits fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit, die durch den Bezug von Notstandhilfe dokumentiert ist, wechselseitig kein Unterhaltsanspruch zukommt.“

Beim Bezirksgericht xxx zur Aktenzahl xxx wurde am 08.08.2013 ein Schuldenregulierungsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt gemacht. Die Zahlungsfrist endete am 07.10.2020. Der Beschwerdeführer hat dieses Schuldenregulierungsverfahren erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat im August 2020 € 1.800,-- an seine Ehefrau überwiesen, im September 2020 € 1.100,-- und im Oktober 2020 € 700,--. Der Beschwerdeführer ist mit der Miete rückständig und hatte seiner Ehefrau daher die noch offenen Schulden zu begleichen. Er hat eine Erbschaft erhalten und damit gemeinsam mit den AMS-Bezügen die Rückzahlung an seine Ehefrau finanziert. Die gesamte Verlassenschaft hat der Beschwerdeführer für sein Schuldenregulierungsverfahren, für sonstige Schuldenrückzahlungen und für Wohnungs- und Lebenskosten verwendet. Zudem sind noch vier Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht xxx anhängig.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung, die Auskünfte des AMS und die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers. Zudem konnten die Räumlichkeiten, in denen der Beschwerdeführer wohnt, besichtigt werden.

III.Beweiswürdigung

Aufgrund der Angaben des Arbeitsmarktservices geht klar hervor, in welcher Höhe der Beschwerdeführer Notstandshilfe seit September 2020 erhalten hat und dass auch seine Ehefrau Notstandshilfe erhält. Dadurch, dass der Beschwerdeführer laufend Notstandshilfe erhält, ist auch erkennbar, dass er arbeitswillig ist und selbst bestrebt ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Aufgrund der Angaben der Ehefrau und der Besichtigung an Ort und Stelle hat sich klar ergeben, dass der Beschwerdeführer eine eigene Wohneinheit getrennt von der Wohneinheit seiner Ehefrau bewohnt und dafür € 300,-- monatlich aufzuwenden hat. Es sind keine Hinweise gegeben, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt, zumal in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers eine Waschmöglichkeit sowie eine Kochmöglichkeit und eine Camping-WC vorhanden sind. Eine getrennte Haushaltsführung erscheint daher auch möglich.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und auch kein weiteres Einkommen zusätzlich zur AMS Unterstützung hat. Das Vermögen aus der Erbschaft wurde vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben zur Tilgung seiner Schulden aufgebraucht. Zudem ergibt sich aus der Vereinbarung, die die beiden Eheleute geschlossen haben, dass sie auf gegenseitige Unterhaltsansprüche in der derzeitigen Situation verzichten.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – KMSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 72/2020, lauten wie folgt:

„§ 12

Soziale Mindestsicherung zumLebensunterhalt, Mindeststandards

(1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(2) Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

(3) Als Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Abs. 2 festgesetzten Betrag:

a)

für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

1.

pro Person 75 vH,

2.

ab der dritten Hilfe suchenden Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH;

b)

für Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend sind, 80 vH;

c)

für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, 50 vH;

d)

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben:

1.

für die älteste, die zweit- und drittälteste Person: 18 vH,

2. ab der viertältesten Person: 15 vH.

(4) Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“

Der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse wird in der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2020, LGBl. 97/2019, für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), mit 917,35 Euro festgesetzt.

Seit 01.01.2021 ist das Kärntner Sozialhilfegesetz – K-SHG, LGBl. 107/2020, in Kraft und sieht dieses Gesetz folgende Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf vor:

„§ 12

Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf

(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.

(2) Die Summe der Leistungen nach Abs. 1 errechnet sich aus folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

1. für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a) pro leistungsberechtigter Person 70 vH;

b) ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;

4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:

a) für die erste minderjährige Person 12 vH;

b) für die zweite minderjährige Person 9 vH;

c) für die dritte minderjährige Person 6 vH;

d) für jede weitere minderjährige Person 3 vH;

5. Zuschlag für ältere Personen ohne eigenes Einkommen 10 vH pro Person, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft 7 vH pro Person, wenn die Person

a) das 60. Lebensjahr vollendet hat,

b) für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen hat oder hatte, und

c) keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder einer vergleichbaren Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit hat;

6. Zuschlag für Personen mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 des Bundesbehindertengesetzes, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kärntner Chancengleichheitsgesetz fallen 18 vH pro Person.

(3) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohnungsgemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

(4) Die sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 Z 5 und 6, allfällige Kürzungen nach § 11 oder die Deckelung gemäß § 13.

(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Wohnbeihilfe nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.

Der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) wurde durch die Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2020, LGBL. 97/2019, mit € 917,35 festgesetzt.“

„§ 44

Übergangsbestimmungen

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 34 ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen gemäß §§ 12 oder 13 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.“

Der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz, welcher ab 01.01.2021 nach dem K-SHG heranzuziehen ist, beträgt € 949,46.

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zeitraumbezogene Leistung:

Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheid von Verwaltungsbehörden die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Sachentscheidung anzuwenden (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Dies gilt jedoch nicht für jene Verfahren, deren Gegenstand die Frage des Bestehens eines Anspruches in einem näher bestimmten Zeitraum ist (VwGH 19.02.1991, 89/08/0210). Bei den Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhaltes handelt es sich um nach Zeiträumen trennbare Ansprüchen, über die hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist (VwGH 24.05.2015, 2012/10/0178).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (30.05.2001, 2000/11/0015) gilt eine Entscheidung über den Antrag auf monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, so hat das Verwaltungsgericht über den Antrag des Hilfe Suchenden bis zur Erlassung des Erkenntnisses abzusprechen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Sache des bekämpften Bescheides der Anspruch auf Mindestsicherung ist und zwar von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht nur über den Anspruch auf Mindestsicherung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu entscheiden, sondern bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung in der Sache. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht auch aufgrund der zeitraumbezogenen Leistungen die Sach- und Rechtslage in den zu beurteilenden Zeiträumen zu berücksichtigen und damit zu beachten, dass am 01.01.2021 das Kärntner Sozialhilfegesetz – K-SHG in Kraft getreten ist.

2. Anspruch auf Mindestsicherung nach dem K-MSG:

Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass dieser den Antrag am 09.09.2020 eingebracht hat und sein Anspruch daher ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist (§ 57 Abs. 3 K-MSG idF LGBl. 72/2020). Zu diesem Zeitpunkt bis zum 31.12.2020 war noch das Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung LGBl. 72/2020 in Kraft.

Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist (§ 5 Abs. 1 K-MSG idF LGBl. 72/2020).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist, weshalb sich für ihn ein Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 K-MSG idF LGBl. 72/2020 in der Höhe von 100% ergibt. Anzurechnen ist sein eigenes Einkommen aus der Notstandshilfe bzw. das Krankengeld.

Der Mindeststandard für Alleinstehende (100%) beträgt im Jahr 2020 € 917,35. Darin enthalten sind 25 % für den angemessenen Wohnbedarf (§ 12 Abs. 4 K-MSG idF LGBl. 72/2020) und entspricht das einem Betrag von € 229,34. Der tatsächliche Aufwand für das Wohnen beim Beschwerdeführer beläuft sich auf € 300,--. Dadurch, dass der tatsächliche Aufwand für das Wohnen höher ist, als der nach dem K-MSG zu gewährende angemessene Wohnbedarf, hat der Beschwerdeführer auch den angemessenen Wohnbedarf in voller Höhe zu erhalten.

Für den Monat September 2020 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Mindestsicherung für 22 Tage (Antragstellung 09.09.2020 bis 30.09.2020). Zu beachten ist, dass er vom AMS einen auf die Mindestsicherung anrechenbaren Betrag von € 682,-- am 06.09.2020 überwiesen bekommen hat. Für den gesamten September 2020 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von € 235,35 (917,35 – 682,--). Beanteilt man diesen Wert auf 22 Tage, so ergibt das einen Anspruch auf Mindestsicherung für September 2020 gerechnet ab 09.09.2020 in der Höhe von € 172,59.

Die Überbrückungshilfe zur Bewältigung der Coronakrise, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls im September vom AMS überwiesen wurde, gilt als Einkommen, welches nicht auf den Bezug der Mindestsicherung anzurechnen ist (vergleichbar den Leistungen nach § 6 Abs. 2a K-MSG idF LGBl. 72/2020 iZm § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz).

Im Oktober 2020 verfügt der Beschwerdeführer über ein eigenes Einkommen in der Höhe von € 660,-- und ist dieses von den € 917,35 an Mindeststandard abzuziehen. Dies ergibt dann einen Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von € 257,35.

Im November 2020 erhält der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 682,-- und ergibt sich ein Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von € 235,35, wenn man das eigene Einkommen vom Mindeststandard abzieht.

Im Dezember 2020 verfügt der Beschwerdeführer über ein eigenes Einkommen in der Höhe von € 660,-- und ist dieses von den € 917,35 abzuziehen. Dies ergibt dann einen Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von € 257,35.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau nach § 94 ABGB hätte. Die Ehegatten können Unterhaltsvereinbarungen treffen, die die dispositive Regelung des § 94 ABGB verdrängen (6Ob675/81, 2Ob190/99a). Da die Ehegatten eine solche Unterhaltsvereinbarung getroffen haben und auf gegenseitigen Unterhalt verzichten, solange beide Notstandshilfe beziehen, ergibt sich schon aus dieser Vereinbarung, dass kein Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau besteht, da auch diese nach wie vor Notstandhilfe bezieht.

3. Anspruch auf Sozialhilfe:

Mit 01.01.2021 ist das Kärntner Sozialhilfegesetz – K-SHG in Kraft getreten und erfolgt damit die Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. Ab Inkrafttreten des K-SHG sind die Regelungen dieses Gesetzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt heranzuziehen. Auch nach diesem Gesetz ist für den Erhalt von Leistungen Voraussetzung, dass eine soziale Notlage vorliegt (§ 7 Abs. 1 K-SHG) und Leistungen nur subsidiär und insoweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der Hilfe suchenden Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Zudem ist die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erforderlich (§ 7 Abs. 2 K-SHG).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 K-SHG sieht dieses Gesetz für Alleinstehende 100% an Sozialhilfe vor, wobei darin 25% an Wohnbedarf eingerechnet sind (§ 12 Abs. 5 KSHG). Der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz, welcher den 100% entspricht, beträgt ab 01.01.2021 € 949,46. Der Wohnbedarf beträgt somit € 237,37 und ist der tatsächliche Aufwand des Beschwerdeführers für das Wohnen nach wie vor höher, als der laut K-SHG bestehend Anspruch auf Wohnbedarf.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 Notstandshilfe in der Höhe von € 682,-- erhalten hat, ergibt sich ein Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von € 267,46 für den Monat Jänner 2021, wenn man vom Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz das Einkommen des Beschwerdeführers abzieht.

Im Februar 2021 hat der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von 647,90 erhalten. Zieht man diesen Betrag vom Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz ab, so ergibt dies einen Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von € 301,56 für den Monat Februar 2021.

Im März 2021 hat der Beschwerdeführer ebenfalls Notstandshilfe in der Höhe von € 616,-- erhalten und ist ihm daher Sozialhilfe in der Höhe von € 333,46 für März 2021 zu gewähren.

Im April 2021 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 682,--, zieht man diesen Betrag vom Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz ab, so gebührt dem Beschwerdeführer für April 2021 Sozialhilfe in der Höhe von € 267,46.

Zu den Unterhaltsansprüchen gegenüber der Ehefrau gilt nach wie vor das Gleiche wie schon oben zur Mindestsicherung ausgeführt wurde.

Zu beachten ist, dass in § 44 K-SHG Übergangsbestimmungen enthalten sind, die vorsehen, dass für den Fall, dass die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung führt, die Neubemessung erst mit 01.06.2021 in Kraft tritt. Da beim Beschwerdeführer aber mit 01.01.2021 durch die Neubemessung keine Minderung oder Einstellung der Leistung durch die Neuberechnung eingetreten ist, sondern im Gegenteil sich der Leistungsanspruch erhöht hat, war auf diese Übergangsbestimmung nicht zurückzugreifen, sondern die Regelung des K-SHG sofort mit 01.01.2021 anzuwenden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Leistungen bis April 2021 festgesetzt. In weiterer Folge wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Dauerleistungen zu gewähren haben, soweit der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht (§ 21 Abs. 4 K-SHG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 2/2021).

VII.Hinweis nach § 34 K-SHG:

Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.

Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

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