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KLVwG-S4-1546/12/2020•LVwG K KLVwG-S4-1546/12/2020
KLVwG-S4-1546/12/2020Landesverwaltungsgericht30.03.2021
Agrarrecht, mangelnde Parteistellung, Recht auf Akteneinsicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.8.2020, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.7.2020, Zahl: xxx, wurde über die Minderheitsbeschwerde von xxx vom 22.5.2020 gegen Vollversammlungsbeschlüsse der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 15.5.2020 bescheidmäßig entschieden.
Mit Schreiben vom 11.8.2020 wurde von xxx der Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung einer Aktenabschrift des Gesamtaktes der Bringungsgemeinschaft „xxx“ gestellt und zwar um insbesondere Spruchpunkt II. des anzufechtenden Bescheides vom 29.7.2020 beeinspruchen zu können.
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.8.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag von xxx vom 11.8.2020 auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung einer Aktenabschrift des Gesamtaktes der Bringungsgemeinschaft „xxx“, mangels Parteistellung in der Bringungsgemeinschaft „xxx“ als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen brachte xxx innerhalb offener Frist Beschwerde ein und wendete ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines rechtlichen Interesses Partei iSd § 8 AVG sei. Im Gegenstand sei der Agrarbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, welche nicht nur ein Viertel der Anteile der Agrargemeinschaft „xxx“ halte, sondern ohne Befahren dieses Weges die Flächen der Agrargemeinschaft „xxx“ nicht erreichen könne, keinen Schlüssel für den den Weg absperrenden Schranken der Bringungsgemeinschaft „xxx“ von dieser erhalte, obwohl er als Viertelanteilhalter an der Agrargemeinschaft „xxx“ auch ein Viertel der 71 %, mit denen die Agrargemeinschaft bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt sei, halte. Eine Aktenabschrift der Bringungsgemeinschaft sei auch vom Obmann der Agrargemeinschaft verweigert worden. Es gebe bereits seit dem 29.4.2017, also noch vor Errichtung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ und Ausbau des Weges einen Beschluss der AG, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Schlüssel erhalte. Dieser Beschluss sei nie umgesetzt worden und stehe fest, dass der ordentliche Bedarf der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Eine Gefährdung des ordentlichen Bedarfs der Stammsitzliegenschaft liege vor, wenn sich die Agrargemeinschaft an einer Bringungsgemeinschaft, welche unwidersprochen den einzigen Zweck habe, die Agrargemeinschaft zu erschließen, beteilige und dem Hauptanteilshalter der Agrargemeinschaft keinen Schlüssel ausfolge, sodass der Beschwerdeführer nicht von der Stammsitzliegenschaft auf die Flächen der Agrargemeinschaft, die zu einem Viertel ihm gehörten, komme. Die belangte Behörde habe das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet, weil der Beschwerdeführer sowohl in seinem Recht auf ein faires Verfahren, als auch in seinem Recht auf Erlassung eines rechtskornformen Bescheides, der insbesondere mit den Entscheidungen der Höchstgerichte übereinstimme, verletzt werde.
Am 30.03.2021 fand zur Erörterung des Sachverhaltes am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsanwalt, der Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil.
II.Feststellungen:
xxx als gegenständlicher Antragsteller ist Mitglied der Agrargemeinschaft „xxx“, welche an der Bringungsgemeinschaft „xxx“ beanteilt ist.
Die aus zwei Abschnitten (Forstaufschließungsweg und Almaufschließungsweg) bestehende Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 9.Oktober 2017, Zahl: xxx, unter näher angeführten Vorschreibungen, Bringungsrechtseinräumungen und Erlassung einer Wegordnung in Abänderung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde xxx vom 7.10.1969, Zahl: xxx, agrarbehördlich genehmigt.
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 9.März 2018, Zahl: xxx wurde der obige Bescheid u.a. dadurch geändert, dass die Wegeordnung durch eine diesbezügliche privatrechtliche Vereinbarung der BG „xxx“ unter anderem mit der Agrargemeinschaft „xxx“ ersetzt wurde. Es wurde ua vereinbart, dass der Vertreter der AG „xxx“ 3 Schlüssel erhält sowie dass die Verantwortung für die Ausgabe der Schlüssel der jeweilige Obmann trägt und die Agrargemeinschaftsmitglieder die Schlüssel für die Almauffahrt von ihren Obmännern erhalten.
Die Agrargemeinschaft „xxx“ wird als Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx“ in dieser durch ihren Obmann vertreten.
Die beiden oben genannten Bescheide betreffend die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurden dem Obmann als Vertreter der beanteilten Agrargemeinschaft zugestellt. Sowohl die Bescheide als auch die angesprochene Wegeordnung bzw. Wegvereinbarung liegen beim Obmann auf und können bei diesem eingesehen werden.
xxx selbst ist kein Mitglied in der Bringungsgemeinschaft „xxx“.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.
III.Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich eine Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, idF BGBl I 2013/189, gilt im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.
Gemäß § 4 AgrVG 1950, idF des Gesetzes BGBl 1993/901, bleiben die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, unberührt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Nach § 8 AVG sind Personen nur dann Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen subjektiven Rechts beteiligt sind. Ein sich aus der Parteistellung ergebendes Recht ist jenes auf Akteneinsicht.
Parteien sind gegenständlich die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft.
Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ist unter anderem auch die Agrargemeinschaft „xxx“, die bei der Bringungsgemeinschaft durch ihren Obmann vertreten wird.
Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer xxx ist nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft. Daher stehen ihm auch keine Parteienrechte, wie z.B. das Recht auf Akteneinsicht, zu.
Sohin hat die belangte Behörde zu Recht seinen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Übermittlung einer Aktenabschrift des Gesamtaktes der Bringungsgemeinschaft „xxx“ mangels Parteistellung in der Bringungsgemeinschaft als unzulässig zurückgewiesen.
Dass dadurch seine behaupteten Parteienrechte als Mitglied der Agrargemeinschaft verletzt worden sein könnten, trifft bereits aufgrund des Umstandes, dass nicht er selbst Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ist, sondern die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, nicht zu.
Sohin ist die von der belangten Behörde getroffene - zurückweisende - Entscheidung nicht zu beanstanden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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