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KLVwG-S4-1545/10/2020Landesverwaltungsgericht30.03.2021
Bodenreformrecht, Agrargemeinschaft, Vollversammlung, Beschluss, Minderheitsbeschwerde, Schlüssel, Weganlage, Verwertung, Eigenjagd, Überwachung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.7.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung von Minderheitsbeschwerden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde mit Haupturkunde (Generalakt vom 27. Juli 1910), zu Zahl: xxx, körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer von Liegenschaften, die mit 13 von 53 Anteilen am Gemeinschaftsbesitz beanteilt sind.
Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls wurde am 15.5.2020 eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft abgehalten.
Soweit von Belang, wurde unter anderem über die zu Tagesordnungspunkt 4., Punkt 1 (Viehaufsichtspersonal) und Punkt 3. (Ausgabe eines Schlüssels) eingebrachten Anträge des xxx sowie über die zu Tagesordnungspunkt 4., Punkt 7. in Verbindung mit Tagesordnungspunkt 10., Antrag 1 (Geldmittel) und zu Tagesordnungspunkt 8 (Jagd) eingebrachten Anträge der AG abgestimmt. Dagegen wurde von Mitglied xxx Minderheitsbeschwerde erhoben.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29. Juli 2020, Zahl: xxx, wurde unter anderem unter Spruchpunkt I. die Minderheitsbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 4, Punkt 1 (Viehaufsichtspersonal), als unbegründet abgewiesen.
Des Weiteren wurde unter Spruchpunkt II. die Minderheitsbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 4, Punkt 3 (Ausgabe eines Schlüssels) als unbegründet abgewiesen.
Die Minderheitsbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 4, Punkt 7 wurde unter Spruchpunkt IV. in Verbindung mit Tagesordnungspunkt 10, Antrag 1 (Geldmittel), als unbegründet abgewiesen.
Schließlich wurde unter Spruchpunkt V.a. die Minderheitsbeschwerde gegen Beschluss 1 des Tagesordnungspunktes 8 (Jagd) als unbegründet abgewiesen.
III. Beschwerdevorbringen:
Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. sowie V.a. Einleitend wird in der Beschwerde moniert, dass die Agrarbehörde Kärnten die Verpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 K-FLG 1979 hinsichtlich Überwachung der Verwaltungssatzungen sowie der Wirtschaftspläne mit der Überprüfung alle 10 Jahre nicht eingehalten habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte nicht mehr gesetzeskonform sei, weshalb die den bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Nutzungs- und Verwaltungsrechte, also Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen nicht mehr up to date seien und daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Daher sei der Bescheid rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid werde daher bereits aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben sein.
Außerdem ergäben sich aus dem bekämpften Bescheid folgende Rechtswidrigkeiten:
a) Zu Spruchpunkt I. (Tagesordnungspunkt 4, Punkt 1 (Viehaufsichtspersonal):
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Minderheitsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers, das Viehaufsichtspersonal nach den gesetzlichen Grundlagen zu beschäftigen, sei völlig verfehlt. Vor allem, dass die Ausführung des Obmannes, dass er selbst Vieh beaufsichtige und er nicht mit sich selbst einen Werk- oder Dienstvertrag abschließen könne, der Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht nur in seinem Recht auf ein faires Verfahren, sondern auch durch unrichtige Anwendung des Gesetzes, in seinem Recht auf einen mängelfreien Verwaltungsakt verletzt. Die belangte Behörde wende das Gesetz in denkunmöglicher Weise an. Außerdem ergäbe sich aus dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz eindeutig, dass genau für den Fall, wenn Vollversammlungsbeschlüsse der AG ihren Aufgaben widersprächen, oder ihre Organe gesetz- und satzungswidrig handelten bzw. Beschlüsse fassten, die überdies der Zweckmäßigkeit widersprächen, die Agrarbehörde einzuschreiten habe.
b.) Zu Spruchpunkt II. (Tagesordnungspunkt 4, Punkt 3 (Ausgabe eines Schlüssels):
Die Begründung der Behörde, dass aus der Beschlussfassung der Vollversammlung gedeutet werden könne, dass man mit der aktuellen Schlüsselsituation zufrieden sei und daher an die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers kein Schlüssel herausgegeben werde, sei völlig verfehlt, zumal bereits in der Vollversammlung vom 29.4.2017 unter Top 7 festgelegt und beschlossen worden sei, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Schlüssel für den neuen Almweg bekomme und sei festgelegt worden, dass die AG bei der Bringungsgemeinschaft des neuen Almweges nach Fertigstellung des Wegprojektes einen solchen Schlüssel für ihn beantragen werde. Deshalb sei die AG betreffend Beschluss vom 29.4.2017 verpflichtet, für den Beschwerdeführer bei der Bringungsgemeinschaft die Übergabe eines Schlüssels zu beantragen. Daher sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde völlig verfehlt und widerspreche nicht nur den Nutzungs- und Verwaltungsrechten der AG, sondern auch den bereits von dieser gefassten Beschlüssen, insbesondere jenem vom 29.4.2017.
c) Zu Spruchpunkt IV. (Tagesordnungspunkt 4, Punkt 7 iVm Tagesordnungspunkt 10, Antrag 1 (Geldmittel):
Die Satzung der AG sei mit Bescheid der Agrarbehörde, Dienststelle xxx, Zahl: xxx, erlassen worden und hätte daher der Geldbetrag in der darauffolgenden Vollversammlung, also in jener spätestens im Jahre 2013 festgesetzt werden müssen. Der mit € 1.000,-- beschlossene Geldbetrag über den der Obmann bei der Führung seiner Geschäfte verfügen könne, sei, da es sich lediglich um eine kleine AG handle, weder notwendig noch sinnvoll und sei im Gegenstand nicht das Ausmaß der AG, sondern das Wirtschaftsergebnis maßgeblich. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung habe die AG zumindest offene Verbindlichkeiten von rund € 30.000,-- gehabt, sodass der Betrag, über den der Obmann verfügen solle, möglichst gering zu halten sei, um die Verbindlichkeit nicht noch zu vergrößern. Da die belangte Behörde im Ergebnis die Verbindlichkeiten und die genannten Erwägungen nicht berücksichtigt habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der bekämpfte Bescheid sei überdies rechtswidrig.
d.) Zu Spruchpunkt V.a (Tagesordnungspunkt 8, Beschluss 1 (Jagd):
Eingewendet wurde, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nämlich die Verpachtung einheitlich mit Ausschreibung in Medien festgelegt worden sei, ohne eine detaillierte Vorgehensweise festzulegen, völlig unberücksichtigt gelassen habe. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer auch dagegen gestimmt und festgehalten, dass für die Verpachtung der Jagd eine eigene Vollversammlung stattfinden müsse, bei welcher nicht nur die Ausschreibung, sondern auch eine detaillierte Vorgangsweise festgelegt werde. Es sei aus dem Eigentumsrecht des Beschwerdeführers erfließend nachvollziehbar und legitim, dass dieser einen detaillierten Verfahrensablauf gesichert haben möchte, da sich letztlich aufgrund der größten Anteilhaberschaft des Beschwerdeführers (13 von 53 Anteilen) jede Vergabe auf ihn am meisten auswirken würde. Es erfließe daher der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers aus seinem Eigentumsrecht und dem Umstand, dass die AG ihre Aufgabe zu erfüllen habe, nämlich gesetzes- und satzungskonforme Beschlüsse zu fassen, die nicht der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der AG widersprechen dürften.
Es hätte daher der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers jedenfalls stattgegeben werden müssen, da der alleinige Beschluss die „Eigenjagd xxx zu verpachten“ gar nicht zulässig gewesen wäre, da es sich aus den Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes der AG ergäbe, dass die Eigenjagd verpflichtend zu verpachten sei und die Jagdpachterlöse in die Gemeinschaftskasse einzuzahlen seien. Abgesehen davon, dass eine solche Beschlussfassung überhaupt nicht notwendig sei, sei eine konkrete Festlegung des Ablaufes der Verwertung der Jagd, wie sie der Beschwerdeführer fordere, zur Sicherung seiner Vorteile aus der AG, welche aus seinem Eigentumsrecht erfließen würden, nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig. Es hätte daher die belangte Behörde den genannten Beschluss schon wegen des Hinweises auf die Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes beheben müssen.
Die belangte Behörde habe daher nicht nur eine rechtmäßige vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, sondern auch die gesetzlichen, aber auch die Wirtschafts- und Verwaltungsvorschriften in denkunmöglicher Weise angewendet, sodass der bekämpfte Bescheid nicht nur an der Rechtswidrigkeit, sondern auch an der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Daher stelle der Beschwerdeführer die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Am 30.3.2021 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Erörterung des Sachverhaltes unter Teilnahme des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, der Vertreterin der belangten Behörde sowie des legitimierten Obmannes der Agrargemeinschaft „xxx“ statt.
V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG 1979,idF LGBl Nr. 106/2020:
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
…
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
…
Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 24.06.2016:
Gemäß § 1 Abs.2 der Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“ bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Gegen den Beschluss der Vollversammlung hat gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung jeder anwesende Anteilshaber, der gegen den Beschluss gestimmt hat, im Sinne des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, das Recht, binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde zu richten.
Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. a) fällt in den Wirkungskreis des Vorstandes die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte (Abs 2). Dabei sind die Beschlüsse der Vollversammlung (§ 17 Abs. 1 lit. b der Satzung – Zuweisung an den Obmann bis zu einem bestimmten Betrag) sowie die dem Vorstand durch den Regelungsplan oder durch sonstige behördliche Anordnungen übertragenen Aufgaben zu beachten.
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. c) fällt in den Wirkungskreis des Vorstandes die Aufnahme, Entlohnung und Dienstbestimmung des erforderlichen Personals, soweit nicht im Wirtschaftsplane eine andere Bestimmung enthalten ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b) umfasst der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmann-Stellvertreters die Leitung der gesamten Geschäftsführung und die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bei Maßnahmen bis zu einer Höhe von € ….. (Betrag ist von der Vollversammlung festzusetzen).
Gemäß Punkt VII. Z.36 der Weidenutzungsvorschriften des Generalaktes vom 29. Juli 1910 ist der Alpherr verpflichtet, für die rechtzeitige Bestellung eines verlässlichen Hirten zu sorgen.
VI.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer körperschaftlich eingerichteten AG. Er ist bei der Vollversammlung der AG am 15.05.2020 bei mehreren Abstimmungen unterlegen und hat dagegen rechtzeitig Minderheitsbeschwerde erhoben.
Zu Spruchpunkt I.:
Am 16.4.2020 hat xxx als nunmehriger Beschwerdeführer an die Vollversammlung den Antrag gestellt, dass das Viehaufsichtspersonal nach gesetzlichen Grundlagen beschäftigt werden müsse. Themen wie Werkvertrag oder Dienstvertrag müssten geprüft werden. Unter Tagesordnungspunkt 4., Punkt 1 der Vollversammlung stimmten für diesen Antrag 15 von 53 Anteilen, 38 Anteile waren dagegen.
Bisher hat der verstorbene Obmann die Behirtung organisiert, in Hinkunft wird der laut Auftrag der Agrarbehörde bis Ende Mai 2021 neu zu wählende Obmann als Alpherr die Behirtung zu organisieren haben.
Zu Spruchpunkt II.:
Unter Tagesordnungspunkt 4., Punkt 3, wurde über den Antrag des xxx vom 16.4.2020 auf Ausgabe eines Schlüssels für die Stammsitzliegenschaft xxx und an alle Mitglieder, welche einen Schlüssel möchten, abgestimmt. Für diesen Antrag stimmten 15 von 53 Anteilen, 38 Anteile waren unter Hinweis auf die privatrechtliche Wegordnung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ dagegen.
Der Antrag von xxx in der Vollversammlung der AG vom 29.4.2017, einen eigenen Schlüssel für den neuen Almweg zu bekommen, wurde in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ noch nicht behandelt. Eine eventuelle Änderung der Wegordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bringungsgemeinschaft „xxx“.
Der Agrargemeinschaft stehen drei Schlüssel, basierend auf der privatrechtlichen Vereinbarung im Rahmen der Bringungsgemeinschaft, zu Verfügung. Die drei Schlüssel der Agrargemeinschaft liegen derzeit bei der Liegenschaft des verstorbenen Obmannes auf. Bei Bedarf wird der derzeitige, von der Agrarbehörde legitimierte, Obmann verständigt und händigt dieser dann den Schlüssel aus. Aus Kontrollgründen wurden nicht mehr Schlüssel verteilt. Einen von drei Schlüsseln erhält wochenweise der jeweils jagdausübende Jäger. Außer dem Beschwerdeführer hat kein anderes Mitglied der Agrargemeinschaft einen Antrag auf Aushändigung eines eigenen Schlüssels gestellt.
Zu Spruchpunkt IV.:
Unter Tagesordnungspunkt 4., Punkt 7 iVm Tagesordnungspunkt 10 Antrag 1 wurde auf Antrag der AG, vertreten durch den Obmann, beschlossen, dass der Obmann im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ohne Vorstandsbeschluss über € 1.000,-- frei verfügen darf. Nach Rechtskraft des Bescheides ist der Betrag von € 1.000,-- im § 17 Abs. 1 lit. b der Verwaltungssatzung einzufügen.
Des Weiteren wurde beschlossen, dass der Vorstand innerhalb der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bis zu einer Höhe von € 5.000,-- ohne Genehmigung der Vollversammlung zu befinden hat. Der § 15 Abs. 1 lit. a wird um die Berechtigung von € 5.000,-- erweitert und wird die Verwaltungssatzung per Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides entsprechend abgeändert.
Dafür sprachen sich 38 Anteile, dagegen 13 Anteile aus.
Die Agrargemeinschaft treffen Verbindlichkeiten aus dem Wegbau der Bringungsgemeinschaft, wobei zur Zeit noch € 30.000,-- offen sind. Die Agrargemeinschaft hält 70 % der Anteile an der Bringungsgemeinschaft.
Ansonsten hat die Agrargemeinschaft keine Verbindlichkeiten.
An Einnahmen werden Erlöse aus der bewilligten Holzschlägerung und aus der Jagdpacht erwartet.
Zu Spruchpunkt V.a.:
Unter Tagesordnungspunkt 8, Beschluss 1, wurde auf Antrag des xxx der Vorschlag des Obmannes beschlossen, die Eigenjagd der AG für die Jagdpachtperiode 2021-2030 zu verpachten. Dafür sprachen sich 40 Anteile, dagegen 13 Anteile aus.
Im Weiteren ist in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 29.12.2020 unter Top 2. der Beschluss über die Verpachtung der Eigenjagd an den bisherigen Jagdverein beschlossen worden.
Dagegen wurde vom gegenständlichen Beschwerdeführer Minderheitsbeschwerde erhoben und ist ein diesbezügliches Verfahren bei der belangten Behörde anhängig.
VII.Rechtliche Beurteilung:
Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Ist ein Vollversammlungsbeschluss der Gegenstand der Streitigkeit, ist die Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit, diesen Streit an die Agrarbehörde heranzutragen. Die Beschwerden sind nach dem Satzungswortlaut nicht begründungsbedürftig; es kann daher in der Regel (Ausnahme: Beschwerden im Hinblick auf die Gebarung der AG) dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen werden, eine Begründung oder Konkretisierung nachzureichen (VwGH 2007/07/0135).
Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht, etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von Inhalten des Regelungsplans; das bloß pauschale Bestreiten der Beschlüsse wäre unzureichend. Ob die vermutlich verletzte Norm dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht überhaupt einräumt bzw. ob gegen ein solches Recht in rechtlich relevanter Weise verstoßen wurde, ist in der Regel jedoch erst im Ermittlungsverfahren zu klären. Insofern dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Begründungspflicht der Minderheitsbeschwerde nicht überspannt werden. Voraussetzung in formaler Hinsicht ist aber, dass überhaupt ein Beschluss gefasst wurde und der Minderheitsbeschwerdeführer dagegen gestimmt hat.
Zu Spruchpunkt I., womit die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 4., Punkt 1 (Aufsichtspersonal) laut belangter Behörde gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen wurde, wird festgehalten, dass der Beschluss, wonach das Viehaufsichtspersonal nach gesetzlichen Grundlagen beschäftigt werden müsse, sowie Themen wie Werkvertrag oder Dienstvertrag geprüft werden müssten, gar nicht zustande gekommen ist, zumal 38 von 53 Anteilen dagegen stimmten. Dafür stimmte u.a. der Minderheitsbeschwerdeführer. Für eine Erhebung einer Minderheitsbeschwerde fehlt jedoch die gesetzliche Voraussetzung, dass überhaupt ein Beschluss gefasst wurde. Zum Beschluss kann nämlich nur jener Antrag erhoben werden, für welchen sich mehr als die Hälfte der Anteile ausgesprochen hat. Es wurde daher insofern gar kein Beschluss gefasst.
Gemäß § 8 der Satzung hat jeder anwesende Anteilshaber, der gegen den Beschluss gestimmt hat, im Sinne des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, das Recht, gegen den Beschluss der Vollversammlung binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde zu richten.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat aber für seinen Antrag gestimmt. Ein weiterer Antrag wurde nicht gestellt.
Aber auch wenn man davon ausginge, dass ein ablehnender Beschluss zustande gekommen ist, dann hat der Beschwerdeführer kein taugliches Vorbringen dahingehend erstattet, wodurch er durch die Ablehnung seines Begehrens in seinem subjektiv öffentlichen Recht als Agrargemeinschaftsmitglied verletzt ist. Aus dem Abstimmungsergebnis zu schließen, dass die Vollversammlung es abgelehnt habe, Viehaufsichtspersonal nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu beschäftigen, ist unstatthaft. Der dafür zuständige Alpherr (Obmann bzw. Vorstand) hat sich jedenfalls an die Vorschriften zu halten, ob dies die Vollversammlung, für deren diesbezügliche Zuständigkeit die Statuten nichts hergeben, beschließt oder nicht.
Zu Spruchpunkt II., womit die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 4., Punkt 3 (Ausgabe eines Schlüssels) laut belangter Behörde gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen wurde, wird festgehalten, dass der Beschluss auf Ausgabe eines Schlüssels u.a. an den Minderheitsbeschwerdeführer gar nicht zustande gekommen ist, zumal 38 von 53 Anteilen dagegen stimmten.
Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Beschluss zustande gekommen ist, wird hinsichtlich der mehrheitlichen Ablehnung des Antrages festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht auf die Wegeordnung der Bringungsanlage xxx verwiesen hat, wonach der Agrargemeinschaft „xxx“ drei Schlüssel zustünden bzw. sie diese Anzahl von Schlüsseln erhalte. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft den Schlüssel zur Almauffahrt vom Obmann erhielten und dass die Obmänner bzw. Grundeigentümer die Verantwortung für die Ausgabe des Schlüssels trügen.
Der Beschwerdeführer hingegen hat nicht schlüssig darlegen können, wieso er durch die Regelung, dass der AG insgesamt drei Schlüssel zustehen, aber einzelne Mitglieder keinen eigenen Schlüssel bekommen, in seinem Mitgliedschaftsrecht verletzt werde. Er wird doch mit allen anderen Mitgliedern gleichbehandelt. Dass er 13 Anteile von insgesamt 53 hält, ist für sich allein betrachtet kein Grund, ihm einen eigenen Schlüssel zukommen zu lassen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Besitz eines bestimmten Anteilsverhältnisses zwangsläufig mit Sonderrechten verbunden wäre.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, welchen Schaden er durch die Nichtüberreichung eines eigenen Schlüssels als Mitglied einer Agrargemeinschaft, welche an der erwähnten Weganlage beteiligt ist, erleidet. Es trifft aber zu, dass der Obmann die Anliegen der Agrargemeinschaft in der Bringungsgemeinschaft vertritt und sind diese entsprechend den Vollversammlungsbeschlüssen der AG an die Bringungsgemeinschaft heranzutragen.
Unabhängig von der konkreten rechtlichen Beurteilung erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft zielführend, eine Anhebung der Anzahl der Schlüssel im Rahmen der Agrargemeinschaft zu diskutieren, zumal deren Beschluss aufgrund der Mehrheitsverhältnisse in der Bringungsgemeinschaft auch auf diese durchschlägt. Dies auch im Hinblick auf die faktisch bestehende Praxis, wonach aktive Jäger für eine Woche ohnehin einen Schlüssel erhalten.
Zu Spruchpunkt IV., womit die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 4., Punkt 7 (Geldmittel) in Entsprechung des § 17 Abs.1 lit. b bzw. § 15 Abs. 1 lit a der Satzung gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen wurde, wird festgestellt, dass auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschlüsse über die Zurverfügungstellung von Geldmitteln einerseits an den Obmann in der Höhe von € 1.000,-- bzw. andererseits an den Vorstand in der Höhe von € 5.000,--, ohne dafür eine Zustimmung der zuständigen Gremien einholen zu müssen, als angemessen erachtet. Die ins Treffen geführten Verbindlichkeiten in der Höhe von € 30.000,-- stammen aus dem Wegbau. Vom Vertreter der mitbeteiligten Agrargemeinschaft wurde in der Verhandlung dargelegt, dass die erwähnten € 30.000,-- der Anteil der Agrargemeinschaft am Wegbau der Bringungsgemeinschaft sind. Außerdem wurde vom Obmann in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht überzeugend ins Treffen geführt, dass die Agrargemeinschaft ansonsten keine Schulden hat. Einnahmen werden seitens der Agrargemeinschaft noch von der Jagdverpachtung sowie von einer bereits bewilligten Holzschlägerung erwartet.
Inwiefern daher die von der Vollversammlung beschlossenen Geldsummen in der Höhe von € 1.000,-- für den Obmann und in der Höhe von € 5.000,-- für den Vorstand nicht als angemessen erachtet werden können, ist angesichts der zu erwartenden Einnahmen und angesichts der allgemeinen finanziellen Situation der Agrargemeinschaft nicht nachvollziehbar.
Zu Spruchpunkt V.a. womit die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 8 (Verwertung der Eigenjagd) gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen wurde, wird festgehalten, dass durch den Beschluss der Vollversammlung, die Eigenjagd „xxx“ zu verpachten, keine Gesetz- bzw. Satzungswidrigkeit erkannt werden kann, im Gegenteil. Aufgrund der diesbezüglichen Änderung des Kärntner Jagdgesetzes, wonach die agrargemeinschaftliche Eigenjagd nicht mehr verpachtet werden muss, sondern auch innerhalb der Gemeinschaft verwertet werden kann – falls der Generalakt dem nicht entgegensteht - ist eine globale Entscheidung über die diesbezügliche weitere Vorgangsweise sogar als geboten anzusehen.
Worin der gegenständliche Beschluss der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Wirtschaftsführung der AG widersprechen würde, erschließt sich dem angerufenen Landesverwaltungsgericht Kärnten jedenfalls nicht. Bei der Jagdvergabe bzw. Verpachtung der Eigenjagd ist die AG bzw. die Vollversammlung sowieso an entsprechende Vorgaben gebunden. Daher schadet der Beschluss, die agrargemeinschaftliche Eigenjagd zu verpachten, der satzungsgemäß vorgegebenen nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens überhaupt nicht. Mehr wurde auch nicht beschlossen. Da durch den Beschluss nichts Nachteiliges für die AG erkannt werden kann und auch nicht ersichtlich ist, in welchem subjektiv öffentlichen Mitgliedschaftsrecht sich der Beschwerdeführer durch diesen Beschluss, mit welchem die Absicht der Jagdverpachtung beschlossen wurde, verletzt erachtet, war dem Antrag auf Behebung dieses Beschlusses nicht stattzugeben.
Feststellungen zur am 29.12.2020 erfolgten Jagdvergabe sind aufgrund des bei der Agrarbehörde diesbezüglich anhängigen Minderheitsbeschwerdeverfahrens jedenfalls keine zu treffen gewesen.
Mitglieder der Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an der Agrargemeinschaft beanteilten Liegenschaften und sind die Gemeinschaftsmitglieder berechtigt, an den Nutzungen des Gemeinschaftsvermögens und an der Verwaltung der Gemeinschaft gemäß der Satzungen teilzunehmen.
Im Gegensatz zur Annahme des Beschwerdeführers, sind die an der Agrargemeinschaft beanteilten Liegenschaften bzw. deren Eigentümer nicht Miteigentümer der Agrargemeinschaft, sondern Inhaber von Anteilen an dieser und verfügen somit über Anteilsrechte, mit welchen sie an der Willensbildung in der Vollversammlung der AG mitwirken, und nicht über Eigentumsrechte.
Im Übrigen wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Agrarbehörde Kärnten die Verpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 K-FLG 1979 hinsichtlich Überwachung der Verwaltungssatzungen sowie der Wirtschaftspläne mit der Überprüfung alle 10 Jahre nicht eingehalten habe, darauf hingewiesen, dass einerseits niemanden ein Rechtsanspruch auf ein diesbezügliches Einschreiten der Aufsichtsbehörde zusteht und andererseits die angesprochene 10-jährige Verpflichtung seit der Novelle zum KFLG, LGBl. Nr. 106/2020, entfallen ist.
Außerdem wurden vom Beschwerdeführer lediglich pauschale Behauptungen über die seiner Meinung nach bestehende Gesetzwidrigkeit der Wirtschaftspläne und Statuten in den Raum gestellt, ohne diese in Bezug zum Gegenstand des Verfahrens zu stellen. Solchen Behauptungen muss das angerufene Verwaltungsgericht aber schon deshalb nicht nachgehen, als ihm als ausschließliche Beschwerdeinstanz keinerlei Aufsichtsbefugnisse zukommen.
Schließlich kann dem Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, aus formalrechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden, zumal in Minderheitsbeschwerdeverfahren der belangten Behörde und in Folge auch dem Landesverwaltungsgericht Kärnten lediglich die Kompetenz zukommt, entweder die Beschwerde bzw. Minderheitsbeschwerde als unbegründet abzuweisen/bzw. als unzulässig zurückzuweisen oder der Beschwerde bzw. der Minderheitsbeschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Beschlüsse zu beheben.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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