LVwG K KLVwG-264/8/2021

KLVwG-264/8/2021Landesverwaltungsgericht29.03.2021

Regest

Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, gewerberechtlicher Geschäftsführer, individuelle Befähigung, reglementiertes Gewerbe, entschiedene Sache, geänderte Sachlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-264/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.264.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, LL.M., xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx, mit dem der Antrag vom 18.11.2020 auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gemäß § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen“, wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n.

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx, wird behoben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag von Herrn xxx, geboren am xxx, vom 18.11.2020, bei der Behörde am 19.11.2020 eingelangt, auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gemäß § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.07.2020, Zahl: xxx bereits festgestellt wurde, dass die individuelle Befähigung von Herrn xxx zur Ausübung des Gewerbes Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gemäß § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen nicht vorliegt. Somit war das Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit Stellungnahme vom 28.12.2020, bei der Behörde am 04.01.2021 eingelangt, wurde vom Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft xxx folgendes mitgeteilt:

„Stellungnahme zu Ihren Schreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei meinen ersten Ansuchen auf die Gewerbe Übernahme im Gewerk Heizung und Lüftungstechnik habe ich keine Punkte der RIS für Heizung und Lüftungstechnik erfüllt. Beim zweiten Ansuchen vom 18.11.2020 erfülle ich die Anforderungen der RIS bzw. § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl NR 194 und der Änderung BGBl I Nr. 111/2002 Punkt 6. So bitte ich um neue Beurteilung meines Ansuchens auf die Führung der Gewerbe ohne gewerberechtlichen GF. Danke Ihnen im Voraus und hoffe auf positive Rückmeldung. Danke.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 09.02.2021, Zahl: xxx, zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Beschwerde insbesondere die in § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG genannten inhaltlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat.

Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit hg. Schreiben (Verbesserungsauftrag) vom 17.02.2021, Zahl: KLVwG264/2/2021, zur Kenntnis gebracht, dass das von ihm eingebrachte Schreiben (Beschwerde) vom 28.12.2020 in keinster Weise den Inhaltserfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht. Gleichzeitig wurde die Bestimmung des § 9 Abs. 1 VwGVG zitiert und dem Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekannt zu geben, ob beabsichtigt ist, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.12.2020, Zahl: xxx, eine Beschwerde erheben und bejahendenfalls dem Gericht eine dem § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde zu übermitteln. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Antwortschreiben zurückgewiesen würde. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu sämtlichen fünf Voraussetzungen für den Inhalt einer Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG erforderlich sind.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels RSa-Brief durch Hinterlegung im Postamt 9071 am 19.02.2021 zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 19.02.2021.

Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.02.2021 folgende Mitteilung samt Beschwerdeausführung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx dem Gericht übermittelt wurde:

„Der Beschwerdeführer teilt durch seinen bevollmächtigten Vertreter im Sinne der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17.02.2021 in offener Frist mit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.12.2020 als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, xxx zu werten war. In einem konkretisiert der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter sein Vorbringen und erstattet nachstehende Beschwerdeausführung: Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid iSd § 68 AVG davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2020 auf Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gem. § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen“ wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen war. Diese Ansicht ist jedoch unrichtig. Bereits mit Antrag vom 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für dieses Gewerbe. Es wurde jedoch mit Bescheid zu xxx festgestellt, dass die individuelle Befähigung nicht vorliegt. Diese Rechtsansicht war richtig, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 25.05.2020 noch Berufserfahrungszeiten iSd Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, StF: BGBl II Nr. 56/2003, sowie der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, StF: BGBl II Nr. 50/2003, gefehlt haben. Diese Berufserfahrungszeiten lagen jedoch bei der neuerlichen Antragstellung des Beschwerdeführers am 19.11.2020 sehr wohl vor. Dennoch erging der nun angefochtene Bescheid vom 10.12.2020, xxx. Die belangte Behörde hätte aufgrund der geänderten Sachlage den Antrag des Beschwerdeführers nicht einfach iSd § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen dürfen, sondern hätte den nunmehrigen Sachverhalt aufgrund der nun zutreffenden Befähigungsvoraussetzungen neu zu bewerten gehabt. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer war 5 Jahre bei der Firma xxx, xxx, als Sanitär- und Heizungsinstallateur beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat sowohl eine Lehrabschlussprüfung als Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation als auch als Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation. Der Beschwerdeführer ist seit 15.09.2017 Inhaber der hier gegenständlichen Gewerbeberechtigung (gew. GF: xxx) und mit seinem Einzelunternehmen xxx als selbstständiger Unternehmer im hier gegenständlichen Gewerbe tätig. Gemäß § 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen für Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Somit hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für das gegenständliche Gewerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.11.2020 Erfüllt war und dies bescheidmäßig feststellen müssen. Beweis: Auszug aus dem Gewerberegister (beiliegend), 2 Zeugnisse über die Lehrabschlussprüfungen (beiliegend), Dienstzeugnis der Firma xxx (beiliegend), einzuholendes Gutachten der WKO, Landesinnung der Sanitär- Heizungs- und Lüftungstechniker. Der Beschwerdeführer beantragt, die angebotene Beweise aufzunehmen und stellt die Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, xxx dahingehend abändern, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für das reglementierte Gewerbe „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gem. § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen“ festgestellt wird; 2. in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft xxx als Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde eine Ablichtung der Beschwerdeausführung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.02.2021 an die belangte Behörde mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2021, Zahl: xxx wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

„Herr xxx, geboren am xxx, ist laut dem beiliegenden GISA-Auszug seit 15.09.2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen am Standort xxx, xxx. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert Herr xxx, geboren am xxx seit 15.09.2017. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.07.2020, Zahl: xxx wurde aufgrund des Antrages von Herrn xxx festgestellt, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen nicht vorliegt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens in diesem Feststellungsverfahren vertrat die Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker bei der Wirtschaftskammer Kärnten die Meinung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung des Genannten zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht ausreichend erfüllt sind. Mit Antrag vom 18.11.2020, welcher bei der Behörde am 19.11.2020 eingelangt ist, stellte Herr xxx bei der Behörde einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gem. § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen. Laut Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, BGBl II Nr. 56/2003, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 399/2008, ist die fachliche Qualifikation zum des Handwerkes der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt, und

b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder, und

3. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a)Den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik liegt, und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

8. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

9. Zeugnisse über

a)Die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schulde, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

Aus Sicht der Behörde legte der Antragsteller im Zuge der neuerlichen Antragstellung der Behörde keine neuen Beweismittel vor, welche für das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sprechen hätten können. In der Beschwerdeausführung gibt Herr xxx, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx an, dass er die in der vorangeführten Z 6 der Zugangsverordnung erwähnte Qualifikation besitze, für die Behörde war jedoch maßgeblich, dass im gegenständlichen Fall für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der eingetragene gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Das Vorliegen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen konnten daher nicht abgeleitet werden, zumal auch die Wirtschaftskammer Kärnten im vorangegangenen Feststellungsverfahren die individuelle Befähigung als nicht ausreichend nachgewiesen erachtete. Da aus behördlicher Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 18.11.2020 gegenüber jener vom 25.05.2020, kein geänderter Sachverhalt vorlag, entschied die Behörde im Sinne des § 68 AVG 1991 – AVG, BGBl Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 58/2018.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der belangten Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 langte dazu seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ein:

„Die Rechtsansicht der belangten Behörde im Schriftsatz vom 10.03.2021 ist unrichtig. Es wird sinngemäß ausgeführt, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würde, da „für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der eingetragene gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist“ (Seite 3). Die richtigerweise zitierte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, StF: BGBl II Nr. 56/2003, sieht in Ziffer 6b als ersten Teil der Voraussetzungen jedoch nur die „ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger“ vor und macht diese Tätigkeit nicht davon abhängig, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt ist oder nicht. Die Rechtsansicht der Behörde würde dazu führen, dass es für keinen Gewerbeinhaber jemals möglich wäre, eine individuelle Befähigung nach den Ziffern 5 bis 8 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik zu erreichen, nachdem für die Ausübung des Gewerbes als Selbständiger vor Erreichen einer individuellen immer ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist und die Tätigkeit ansonsten rechtswidrig ausgeübt werden müsste. Beweis: wie bisher; insbesondre einzuholendes Gutachten der WKO, Landesinnung der Sanitär- Heizungs- und Lüftungstechniker.“

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und auf den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zl. KLVwG-264/2021. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit des Akteninhaltes zu zweifeln.

III.Rechtliche Beurteilung

Mit Antrag vom 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gemäß § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen“. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 24.07.2020, Zahl: xxx wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Gewerbe: „Gas- und Sanitärtechnik“ sowie „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen“ nicht vorliegt.

Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass diese Rechtsansicht der belangten Behörde richtig war, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung (25.05.2020) noch Berufserfahrungszeiten gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, StF: BGBl II Nr. 56/2003, gefehlt haben.

Mit neuerlicher Antragstellung des Beschwerdeführers vom 18.11.2020 ergibt sich folgender Sachverhalt: laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen war er 5 Jahre bei der Firma xxx, Inh. xxx, als Sanitär- und Heizungsinstallateur beschäftigt (Dienstzeugnis der xxx, xxx, xxx, xxx). Der Beschwerdeführer legte die Zeugnisse sowohl über die Lehrabschlussprüfung als Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation als auch als Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation der belangten Behörde vor. Weiters ist er seit 15.09.2017 Inhaber der gegenständlichen Gewerbeberechtigung und mit seinem Einzelunternehmen xxx als selbständiger Unternehmer im gegenständlichen Gewerbe tätig. Laut GISA-Auszug vom 26.05.2020 besteht die Gewerbeberechtigung seit 15.09.2017 und ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer seit 15.09.2017 Herr xxx bestellt.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass die belangte Behörde aufgrund der geänderten Sachlage den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2020 nicht mit Bescheid vom 10.12.2020, Zahl: xxx, gemäß § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen, sondern hätte sie den nunmehr heranzuziehenden Sachverhalt neu zu ermitteln und zu prüfen gehabt.

Laut Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, BGBl II Nr. 56/2003, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 399/2008, ist die fachliche Qualifikation zum des Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) durch die folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

6. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

(…)

Zu der an das Gericht übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.03.2021, Zahl: xxx, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würde, da im gegenständlichen Fall für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften der eingetragene gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich sei, weshalb das Vorliegen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht abgeleitet habe werden können, zumal auch die Wirtschaftskammer Kärnten im vorangegangenen Feststellungsverfahren die individuelle Befähigung als nicht ausreichend nachgewiesen erachtet habe, stellt das erkennende Gericht fest, dass gemäß der im gegenständlichen Fall heranzuziehenden und anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik die Z 6 b als ersten Teil der Voraussetzungen lediglich die „ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter“ vorsieht und macht diese Tätigkeit nicht davon abhängig, ob eine oder die den Antrag stellende Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt ist oder nicht. Die o.a. Rechtsansicht der belangten Behörde hätte zur Folge, dass es für keinen Gewerbeinhaber möglich wäre, eine individuelle Befähigung nach den Ziffern 5 bis 8 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik zu erlangen, wenn, wie dies der Ansicht der belangten Behörde entspräche, die Person für die Ausübung des Gewerbes als Selbstständiger vor Erreichen seiner individuellen Befähigung bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt hätte werden müssen, andernfalls die Tätigkeit rechtswidrig ausgeübt worden wäre. Hierzu verweist das Gericht auf die in § 1 Abs. 3 GewO getroffene Beschreibung des Begriffs der „Selbständigkeit“, wonach eine solche Tätigkeit vorliegt, wenn diese auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Aus dieser auch in Z 6 lit b) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik verwendeten Begrifflichkeit kann nicht abgeleitet werden, dass Selbständigkeit mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers zwangsläufig und untrennbar verbunden wäre.

In diesem Zusammenhang wird auf den GewO Kommentar (2020), 4. Auflage, Seite 2117 und 2118, Rz 16 zu § 373 c GewO 1994 verwiesen, wonach nicht verlangt werden darf, dass im Tätigkeitsstaat (wie bei einem gewerberechtlichen GF) bereits alle persönlichen Voraussetzungen für ein selbstständiges Tätigwerden erfüllt wären (siehe dazu auch VwGH vom 08.08.2003, 2001/04/0103). „Die Behörde meint, dass eine Tätigkeit als Betriebsleiter einer Tätigkeit als gewerberechtlicher GF (nach der GewO) entspreche und der BF eine solche Funktion bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bisher nicht ausgeübt habe. Ein solcher Standpunkt führt dazu, dass die genannte Bestimmung nur dann zum Tragen kommen würde, wenn eine Person bereits die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als gewerberechtlicher GF erfüllt. Das bedeutet, dass der gewerberechtliche GF (bereits) entweder über den Befähigungsnachweis verfügt oder ihm die Nachsicht nach (dem nunmehr weggefallenen) § 28 erteilt wurde. Wenn es auf das (formale) Erfordernis eines gewerberechtlichen GF ankäme, so würde dies dazu führen, dass österreichischen Staatsbürgern mit einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit im Inland eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis im Grunde des § 373 c nicht erteilt werden könnte, weil der Befähigungsnachweis bzw. eine diesbezügliche Nachsicht nach (dem nunmehr weggefallenen) § 28 bereits vorliegen müsste. Ein solches Auslegungsergebnis würde iSd Ausführungen des VfGH in VfSlg 15.683/1999 dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.“

Summa summarum stellt das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde aufgrund der geänderten Sachlage durch die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen des Beschwerdeführers seinen Antrag vom 18.11.2020 neu zu prüfen und zu bewerten gehabt hätte. Aus diesem Grund ist der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2020, Zahl: xxx, mit dem der Antrag vom 18.11.2020 auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik gemäß § 94 Z 31 GewO 1994, eingeschränkt auf die Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen“, wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.

Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

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