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KLVwG-212/4/2021•LVwG K KLVwG-212/4/2021
KLVwG-212/4/2021Landesverwaltungsgericht15.03.2021
Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Holzhütte, Pavillion, baulichen Anlagen, anzeigepflichte Bauvorhaben, Betonplatten, Grünland , gefährdete Zone
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxxgasse xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.07.2020, Zahl: xxx, BA: xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Die Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird mit 30. Juni 2021 neu festgelegt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
In einem Aktenvermerk vom 03.05.2018 wird durch die Baubehörde I. Instanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer anrief und mitteilte, eine bestehende Hütte auf der Parzelle xxx, KG xxx, abreißen und eine neue errichten zu wollen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass auf der Widmung Grünland die Errichtung sämtlicher baulicher Anlagen und Gebäude verboten sei.
Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Überprüfung nach § 34 K-BO auf seinem Grundstück xxx, KG xxx, unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen stattfinden werde.
Am 10.07.2019 fand der angekündigte Ortsaugenschein auf der Parzelle xxx, KG xxx, statt. Der Beschwerdeführer war persönlich anwesend und hatte eine rechtsfreundliche Vertretung beigezogen.
Der Niederschrift dieses Ortschaugenscheines ist zu entnehmen, dass die Parzelle xxx, KG xxx, im nördlichen Bereich als Grünland-Erholung ohne spezifische Erholungsfunktion und im südlichen Bereich als Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz-Grünland am Gewässer gewidmet ist. Auch wurde festgehalten, dass bereits mit einem Bescheid vom 19.06.1989, Zl. xxx, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich einer damals errichteten Umkleidekabine auf Waschbetonplatten verfügt wurde.
Nunmehr sei auf Grund der Durchführung des Ortaugenscheines festzustellen, dass auf der genannten Parzelle im Bereich der Grünland - Erholungswidmung eine Holzhütte errichtet wurde, welche auf im Kiesbett verlegten Einkornbetonplatten steht. Die Hütte hätte die Abmessung von ca. 2,4 m x 2,4 m mit einem Satteldach und einer Fristhöhe von ca. 2,4 m und einer Traufenhöhe von ca. 2 m. Die Hütte weise einen Abstand von ca. 14 m von der Seeuferlinie und ca. 2,8 m von der westlichen Grundgrenze auf. Die Hütte diene offensichtlich für die Lagerung von Gartengeräten und Badeutensilien. Die Abmessung der Fläche der verlegten Einkornbetonplatten bei der Hütte würde ca. 3 m x 4 m betragen.
Weiters würde sich am Grundstück eine mit Waschbetonplatten lose im Erdreich verlegte Fläche mit den Abmessungen von ca. 3 m x 2,5 m befinden. Darauf sei ein offener Metallpavillon mit den Abmessungen von ca. 2,7 m x 2,7 m Fläche und einer Firsthöhe von ca. 2,5 m errichtet. Dieser Pavillon sei mit Kunststoffplanen überdacht bzw. verschiebbaren Seitenteilen ausgestattet. Der Pavillon sei mit Schrauben und Erdankern mit dem Untergrund bzw. den Waschbetonplatten verbunden. Diese Waschbetonplatten und der Pavillon würden sich auf der Widmung Grünland – Immissionschutzstreifen befinden.
Die genannten Gebäude und baulichen Anlagen würden im Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan stehen.
Dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Ortsaugenscheines vor, dass es sich aus seiner Sicht bei der errichteten Hütte um keine bauliche Anlage iSd Kärntner Bauordnung handle, zumal es zu deren Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse erfordere und öffentliche Interessen nicht berührt werden.
Im Rahmen dieses Ortsaugenscheines wurden auch Lichtbilder angefertigt.
Ergänzend zu diesem Ortsaugenschein hielt der beigezogene hochbautechnische Sachverständige einer Stellungnahme vom 17.07.2019 fest, dass die Holzhütte zur Gänze umschlossen sei, womit sich ein abgeschlossener Raum bildet und sei somit diese Holzhütte als Gebäude zu beurteilen. Für die vorgefundenen baulichen Anlagen sei weiters festzustellen, dass für die Ausführung dieser ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei und diese mit fachtechnischem Können mit dem Boden in Verbindung gebracht wurden. Die gegenständlichen baulichen Anlagen wären als konsenslos errichtet zu beurteilen. Aus seiner Sicht hätte die Wiederherstellung so zu erfolgen, dass die Holzhütte sowie die Einkornplatten, der Metallpavillon und die Waschbetonplatten mechanisch abzutragen wären. Danach wären die Flächen der Holzhütte und der Waschbetonplatten einzuebnen und zu begrünen.
Mit Schreiben vom 07.10.2019 wurde die genannte Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt.
Dieser hält daraufhin in einer Stellungnahme vom 22.10.2019 im Wesentlichen fest, dass aus seiner Sicht die errichtete Holzhütte rein begrifflich nicht als bauliche Anlage zu bewerten sei. Vielmehr würde es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben iSd § 7 Abs. 1 lit. a K-BO handeln. Die Hütte würde ausschließlich der Lagerung von Gartengeräten und Werkzeug dienen. Sie hätte weder Anschlüsse für Strom oder Wasser. Gegenständlich würden eine Grundfläche von bis zu 25 m2 und eine Höhe von 3,5 m nicht überschritten werden, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. a K-BO erfüllt wären. Selbst die Fläche, auf der die Einkornplatten verlegt sind - die aus Sicht des Beschwerdeführers kein baulich fixiertes Fundament darstellen - umfasse ca. 3 m x 4 m, was eine Grundfläche von weit weniger als 25 m2 wäre. Beim Material für die Hütte würde es sich um einen Fertigbausatz eines Baumarktes handeln. Die Hütte sei durch den Beschwerdeführer selbständig und ohne Beiziehung fachmännischer Hilfe anhand der mitgelieferten Bauanleitung errichtet worden. Dafür wären keine besonderen fachtechnischen Kenntnisse erforderlich. Auch wäre die Holzhütte nicht fix mit dem Boden verbunden, sondern jederzeit wieder abgebaut oder als Ganzes verrückt werden. Die Errichtung auf Einkornplatten sei lediglich daher erfolgt, um den Eintritt von Feuchtigkeit aus dem Erdreich in das Holz hintanzuhalten. Im Übrigen würde die Hütte der Gartengestaltung dienen, sodass sie auch von der Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. a K-BO umfasst sei.
Zum Metallpavillon auf den Waschbetonplatten führt der Beschwerdeführer aus, dass dafür dieselben gesetzlichen Grundlagen gelten würden, wie für die Holzhütte, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werde. Auch bei diesem Vorhaben würde es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben iSd § 7 Abs. 1 lit. a und lit. h K-BO handeln. Der Pavillon würde rein der Gartengestaltung dienen und wären in den Gärten der angrenzenden Liegenschaften durchwegs ähnliche Objekte errichtet. Auch würden die Ausmaße des Pavillons unter die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 lit. h K-BO fallen und wäre somit von einer bewilligungsfreien baulichen Anlage auszugehen. Auch könne der Pavillon jederzeit abgebaut werden, die Seitenteile würden lediglich aus Kunststoffplanen bestehen. Auch für die Errichtung des Metallpavillons oder für die Verbindung desselben mit dem Boden würden keinerlei fachliche Kenntnisse erforderlich sein. Die Verankerung erfolge lediglich mit Schrauben und Erdankern und könne jederzeit problemlos aus dem Erdreich gelöst werden.
Ergänzend legt der Beschwerdeführer Lichtbilder von Gebäuden, baulichen Anlagen, etc. von angrenzenden bzw. sich im Nahbereich befindenden Grundstücken vor.
Mit Bescheid vom 03.12.2019, Zahl: xxx BA: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf der Parzelle xxx, KG xxx, gemäß § 36 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung durch mechanisches Abtragen der Holzhütte sowie der Einkornbetonplatten, dem Metallpavillon und der Waschbetonplatten auf dem Grundstück xxx, KG xxx und Begrünen und Einebnen der Fläche (der Holzhütte und der Waschbetonplatten) mit standortähnlichen Pflanzen oder Wiese binnen 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.
Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, das auch bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 der Kärntner Bauordnung der Flächenwidmung entsprechen müssen. Die Widmung des gegenständlichen Grundstückes xxx, KG xxx, sei im südlichen Bereich Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer und im nördlichen Bereich Grünland – Erholung ohne spezifische Erholungsfunktion. Die genannten Gebäude bzw. baulichen Anlagen würden im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen. Daher wäre die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen, die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen dürfe nicht eingeräumt werden.
Mit Schreiben vom 19.12.2019 brachte dagegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen hält er sein bisheriges inhaltliches Vorbringen aufrecht.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2020, Zahl: xxx, BA: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Inhaltlich bringt er im Wesentlichen erneut vor, dass aus seiner Sicht die errichtete Holzhütte keine bauliche Anlage darstellen würde, ebensowenig der Metallpavillon bzw. die sich unter den beiden Objekten befindenden Einkornplatten oder Waschbetonplatten. Es würde sich bei beiden um bewilligungsfrei Vorhaben iSd § 7 der Kärntner Bauordnung handeln. Außerdem wären für die Errichtung der Anlagen keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Beide könnten leicht abgebaut bzw. verschoben werden und wären nicht fix mit dem Boden verbunden.
Hinsichtlich der vorliegenden Flächenwidmung verweist der Beschwerdeführer auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung möglich sei.
Mit Schreiben vom 29.01.2021, eingelangt 03.02.2021, wurde der gegenständliche Bauakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Daraufhin wurde mit ordnungsgemäßer Verfügung vom 10.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.03.2021 mit Beginn um 10:00 Uhr anberaumt.
In der Verhandlung war der Beschwerdeführer persönlich anwesend, ebenso ein beigezogener hochbautechnischer Amtssachverständiger.
Es wurden Folgende Stellungnahmen zu Protokoll gegeben:
„Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar.
B e w e i s v e r f a h r e n
Beschwerdeführer:
xxx, österr. Staatsbürger, wohnhaft in xxxweg xxx, xxx, gibt zu Protokoll:
Ich halte mein bisheriges Vorbringen aufrecht. Aus meiner Sicht ist der aufgestellte Geräteschuppen keine bauliche Anlage. Ich habe ihn so wie erst im Baumarkt erworben, selbst zusammengebaut und aufgestellt, dafür waren keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Dasselbe gilt für den Pavillon und die lose im Erdreich verlegten Waschbetonplatten. Im Geräteschuppen sind weder Strom- noch Wasseranschlüsse vorhanden, noch ist er fix mit dem Erdreich verbunden.
Amtssachverständiger:
xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 2 – Finanzen, Beteiligungen und Immobilienmanagement, xxx – xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zum Beschwerdeführer, zu Protokoll:
Der Amtssachverständige bringt vor:
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der gegenständliche Geräteschuppen unter § 7 Abs. 1 zu subsummieren ist, gebe ich an, dass nach der Judikatur des VwGH jedenfalls umschlossene Räume, die begehbar sind, als Gebäude gelten. Ein solcher umschlossener Raum liegt auch beim Geräteschuppen vor, somit fällt dieses Objekt unter das Regime der Kärntner Bauordnung.
Beim zweiten Objekt handelt es sich meiner Ansicht nach nicht um eine Pergola, da eine solche nicht überdacht ist, sondern um einen Pavillon, vergleichbar mit einer Terrassenüberdachung bzw. mit einer auf Stützen stehenden Dachkonstruktion. Auch der Pavillon ist begehbar und weist einen gewissen Witterungsschutz auf, sodass er auch wiederum iSd Judikatur des VwGH als Gebäude bzw. gebäudeähnlich anzusehen ist.
Die Platten beim Pavillon liegen lose im Erdreich verlegt auf. Wären die Platten technisch korrekt verlegt, müsste dafür ein frostsicherer Unterbau hergestellt werden, für welchen zumindest geringe bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Auf eine laienhafte Ausführung kommt es nicht an.
Über Befragen durch die Rechtsvertreterin:
Grundsätzlich können Waschbetonplatten auch einfach so auf den Boden gelegt werden. Sie werden nur auf Grund von Witterung und Temperaturunterschieden mit der Zeit die Ebenheit verlieren. Derzeit sind alle befestigten Flächen baurechtlich bewilligungspflichtig ohne Untergrenze, mit einer Ausnahme, der überdachte Abstellplatz, da dieser als solches anzeigepflichtig ist und dabei ist die befestigte Fläche mitberücksichtigt.
Die wesentlichen Teile des Aktes des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, BA: xxx, sowie des Gesamtaktes werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.
Schluss des Beweisverfahrens
Die Vertreterin der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Zustimmung der Parteien ergeht die Entscheidung schriftlich.“
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx.
Die Parzelle ist 352 m2 groß und liegt direkt am nördlichen Ufer des xxx Sees.
Der südliche Teil der Parzelle xxx, welcher an den See anschließt, weist die Flächenwidmung „Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer“ und der nördliche Teil der Parzelle die Widmung „Grünland – Erholungsfläche ohne spezifische Erholungsfunktion“ auf.
Weiters kann festgehalten werden, dass der größte Teil der genannten Parzelle im Gefahrenzonenplan des Bundeswasserbaues betreffend den xxxbach und xxx See im rot-gelben Funktionsbereich, somit in einem Bereich der als notwendiger Überflutungs- oder Rückhalteraum gekennzeichnet ist, liegt. Somit wäre eine etwaige Bebauung der Parzelle auch wasserrechtlich zu prüfen und aufgrund dessen, dass es sich um eine „Grünlandwidmung“ handelt, auch nach dem Kärntner Naturschutzgesetz.
Der Beschwerdeführer hat auf der Parzelle xxx ein Gebäude in Form einer Holzhütte mit den Maßen von ca. 2,40 x 2,40 m mit einem Satteldach und einer Firsthöhe von ca. 2,40 m und einer Traufenhöhe von ca. 2 m errichtet. Die Hütte wird für die Lagerung von Gartengeräten und Badeutensilien genutzt. Unter der Hütte hat der Beschwerdeführer Einkornbetonplatten verlegt in einem Ausmaß von 3 m x 4 m. Diese Hütte liegt im Bereich der „Grünland – Erholungswidmung“ in einem Abstand von ca. 14 m von der Seeuferlinie und ca. 2,8 m von der westlichen Grundgrenze entfernt.
Bei dieser Hütte handelt es sich um ein Gebäude, zumal es allseitig umschlossen ist und betreten werden kann.
Weiters hat der Beschwerdeführer auf der genannten Parzelle im Widmungsbereich „Grünland – Immissionsschutzstreifen“ eine bauliche Anlage in der Form eines Metallpavillons mit den Abmessungen von ca. 2, 7 m x 2,7 m und einer Fristhöhe von ca. 2,5 m errichtet. Unter diesem Pavillon hat er Waschbetonplatten im Erdreich verlegt mit einer Abmessung von ca. 3 m x 2,5 m.
Bei allen Objekten und baulichen Anlagen handelt es sich um anzeigepflichtige Bauvorhaben iSd § 7 K-BO, sie müssen daher der jeweils gültigen Flächenwidmung entsprechen.
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung, in welcher ein beigezogener hochbautechnischer Amtssachverständiger schlüssig darlegte, dass es sich aus hochbautechnischer Sicht um baulichen Anlagen bzw. Gebäude handelt, die dem Regime der Kärntner Bauordnung unterliegen.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 7 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben,
baubehördliche Aufträge
(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
b) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
c) die Änderung von Gebäuden, soweit
1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder
2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder
3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder
4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
d) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
e) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;
f) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt;
g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe
i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
k) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
m) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
n) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
o) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
r) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
s) der Abbruch von Luftwärmepumpen;
t) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
u) Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
v) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden,
w) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
x) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG.
(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(4) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
§ 13 Abs. 1, 2 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Vorprüfung
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) der Flächenwidmungsplan,
b) der Bebauungsplan,
c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
§ 36 Kärntner Bauordnung (K-BO)
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG)
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,
d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,
e) Campingplätze,
f) Erwerbsgärtnereien,
g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,
h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
i) Friedhöfe,
j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).
(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.
(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;
b) für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.
(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.
Sofern § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer errichteten baulichen Anlagen bzw. Gebäude in Form der Holzhütte grundsätzlich um Objekte, die nach § 7 der Kärntner Bauordnung keiner Baubewilligung bedürfen, sondern lediglich mitteilungspflichtig sind.
In § 7 Abs. 3 wird jedoch normiert, dass auch derartige Vorhaben den Anforderungen des § 13 Abs. 2 lit. a K-BO, somit der Flächenwidmungsplanung, entsprechen müssen. Eine etwaige zulässige Abweichung vom Flächenwidmungsplan iSd § 14 K-BO kann im gegenständlichen Fall nicht gesehen werden.
Wie festgehalten, ist die Parzelle xxx, KG xxx, im Grunde als „Grünland“ gewidmet, wobei sich im Süden zum See hin die Flächenwidmung mit „Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer“ und im nördlichen Bereich als „Grünland – Erholung ohne spezifische Erholungsfunktion“ aufteilt.
Die genannte Parzelle fällt somit in die Widmungskategorie des § 5 K-GplG. In § 5 Abs. 6 K-GplG wird normiert, dass Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), soweit sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sind.
In § 3 Abs. 1 lit. b K-GplG wird unter anderem normiert, dass ein Gebiet, welches im Gefährdungsbereich von Hochwasser liegt, nicht als Bauland festgelegt werden darf.
Im hier gegenständlichen Fall wurde die Holzhütte durch den Beschwerdeführer im Bereich der Parzelle xxx errichtet, welcher als „Grünland – Fläche für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsfunktion“ gewidmet ist. Die Holzhütte sowie die darunterliegenden Einkornbetonplatten fallen somit in den Regelungsbereich des § 5 Abs. 6 K-GplG und ist eine derart gewidmete Fläche von einer Bebauung freizuhalten.
Der Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, auf welchem sich der Pavillon mit den Waschbetonplatten befindet, fällt ebenfalls in das Regelungsregime des § 5 Abs. 6 KGplG, zumal diese Fläche als „Grünland, Schutzstreifen als Immissionsschutz am Gewässer“ gewidmet ist und auch nach dem Gefahrenzonenplan Wasser in eine gefährdete Zone fällt. Auch dieser Teil der Parzelle ist somit von einer Bebauung freizuhalten.
Für beide Teile gilt, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben nach § 7 der Kärntner Bauordnung nicht errichtet werden dürfen.
Die vom Beschwerdeführer genannte Vergleichsmöglichkeit mit einem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zum Salzburger Raumordnungsgesetz kann nicht herangezogen werden, zumal die Judikatur sich auf ein Gesetz aus dem Jahr 1977 bezieht und die textliche Ausgestaltung des damaligen Salzburger Raumordnungsgesetzes mit den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des Bundeslandes Kärnten nicht vergleichbar sind.
Die vom Beschwerdeführer errichteten Objekte sind zwar möglichweise einfach aufzustellen, sie bedürfen jedoch nach den Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen zu ihrer Verlegung bzw. Aufstellung gewisser bautechnischer Kenntnisse. Dies entspricht auch der langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema.
Zumal die vorliegende Flächenwidmung eine Bebauung der Parzelle xxx, KG xxx, grundsätzlich ausschließt, hat die Baubehörde I. Instanz in korrekter Weise einen baupolizeilichen Auftrag nach § 36 Abs. 3 K-BO darüber erlassen, dass die genannten Anlagen und Gebäude durch den Beschwerdeführer zu beseitigen und die im Anschluss entstehenden Grundflächen mit standortähnlichen Pflanzen oder mit Wiese zu begrünen sind.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass auf benachbarten Uferparzellen ebenfalls Badehütten, Pavillons und befestigte Flächen errichtet sind, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg gereichen, zumal immer im jeweiligen Einzelfall der vorliegende Sachverhalt zu prüfen ist und ausschließlich darüber eine Entscheidung zu ergehen hat. Ein etwaiges Fehlverhalten weiterer Grundeigentümer kann nicht zur Rechtmäßigkeit des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers führen.
Hinsichtlich der Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird ausgeführt, dass diese in Anbetracht der vorliegenden Jahreszeit und des Ausmaßes der zu entfernenden Objekte vom erkennenden Gericht neu festgelegt wird.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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