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KLVwG-988/18/2020•LVwG K KLVwG-988/18/2020
KLVwG-988/18/2020Landesverwaltungsgericht11.03.2021
Krankenanstaltenrecht, Bedarfsfeststellung, beschränkte Parteistellung, Beschwerdelegitimation, Vorabfeststellungsverfahren, selbstständiges Ambulatorium, ambulante psychiatrische Rehabilitation , Rehabilitationsphase II und III, Einzugsgebiet, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Wartezeiten, , Gutachten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der xxx vom 19. Februar 2020, Zahl: xxx, mit welchem aufgrund eines Antrages der xxx (im Beschwerdeverfahren vertreten durch xxx, xxx, xxx) gemäß § 13 K-KAO vorab festgestellt wurde, dass ein Bedarf für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums für ambulante psychiatrische Rehabilitation Phase II und Phase III am Standort xxx, xxx, besteht, nach der am 04. Februar 2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
als hinsichtlich der Phase III die Wortfolge „ohne Quantifizierung“ durch die Wortfolge „von jährlich 150 Rehabilitationsverfahren“ ersetzt wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Über den Antrag der xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) auf Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums für ambulante psychiatrische Rehabilitation Phase II und Phase III hat die xxx mit Bescheid vom 19. Februar 2020, Zahl: xxx, wie folgt entschieden (Spruchpunkt I):
„Die xxx stellt gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF iVm §§ 9 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a iVm § 13 Abs. 2 letzter Satz iVm Abs. 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBI Nr. 26/1999, idgF fest, dass durch das, von der xxx vertreten durch die Geschäftsführerin xxx, beantragte selbstständige Ambulatorium für ambulante psychiatrische Rehabilitation Phase II und Phase III am Standort xxx, xxx, nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot, im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit, eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann und somit die Voraussetzungen gemäß §§§ 9 Abs 3 K-KAO, 13 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 3 K-KAO gegeben sind und konkret ein Bedarf für die Phase II von 18 Therapieplätzen der psychiatrischen Rehabilitation bzw. 150 durchzuführenden Verfahren pro Bundesland und Rehabilitations-Indikationsgruppe und für die Phase III ein Bedarf ohne Quantifizierung festgestellt wird.
Leistungsangebot:
• Ambulante Rehabilitation der Phase II und Phase III für den Bereich psychische Erkrankungen
•Zielgerichtete Rehabilitation im multiprofessionellen Team im Sinne des medizinischen Leistungsprofils für psychiatrische Rehabilitation
Art der Leistungen:
• Allgemeinmedizinische sowie fachärztliche Leistungen
•Psychotherapeutische und klinisch-psychologische Einzel- und Gruppentherapien
•Ergotherapie
• Kreativ- und Ausdruckstherapie
• Körpertherapie
•Beratungsleistungen durch Sozialarbeiterinnen, Diätologlnnen und diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal“
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten. Begründet wird ausgeführt, dass es sich beim Leistungsangebot des geplanten Projektes nicht um jenes einer Krankenanstalt im Sinne der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen handelt, weshalb der Antrag schon aus diesen Gründen von der Behörde abgewiesen hätte werden müssen. Weiters wird das Ermittlungsverfahren der Behörde gerügt, da zu entscheidungswesentlichen Sachverhalten, z.B. Organisationsdichte und Struktur des beantragten Ambulatoriums, durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter etc., keine hinreichenden Feststellungen vorgenommen wurden. Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die ÖSG VO 2018 lediglich eine verbindliche Grundlage für den RSG darstellt. Daher wird beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen wird.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
In dieser Angelegenheit fand am 04. Februar 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt; aufgrund der Komplexität der gegenständlichen Angelegenheit konnte eine mündliche Verkündung der Entscheidung nach der Verhandlung unterbleiben.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Von der mitbeteiligten Partei wurde ein Antrag auf Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 3 K-KAO zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums mit dem Leistungsangebot ambulante psychiatrische Rehabilitation Phase II und Phase III bei der belangten Behörde gestellt (Schriftsatz vom 16. Jänner 2018). Der Antrag hinsichtlich der Reha-Phase II wurde letztlich auf 18 Therapieplätze bzw. 150 durchzuführende Verfahren eingeschränkt; hinsichtlich der Reha-Phase III wurde von der mitbeteiligten Partei keine Konkretisierung hinsichtlich Therapieplätze bzw. Rehabilitationsverfahren vorgenommen.
Von der belangten Behörde wurde aufgrund des gegenständlichen Antrages ein Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH eingeholt; im mit 06. März 2019 datierten Gutachten wird Folgendes ausgeführt:
„Fragestellung
Mit Schreiben an das xxx vom 16. 1.2018 wurde von der xxx (im Eigentum des Vereins xxx) ein Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs für ein selbstständiges Ambulatorium für ambulante psychiatrische Rehabilitation (Phase II und Phase III) am Standort xxx, xxx, gestellt. Ein verbesserter Antrag mit ergänzenden Informationen wurde am 25. 5. 2018 eingebracht. Mit Schreiben vom 3. 10. 2018 erfolgte eine Änderung des Antrages hinsichtlich der geplanten Leistungsmenge.
Der Anstaltszweck der beantragten Krankenanstalt ist die ambulante medizinische Rehabilitation der Phase II und der Phase III in der Rehabilitations-Indikationsgruppe (RIG) psychiatrische Rehabilitation (PSY) gemäß Rehabilitationsplan 2016 (RP 2016).
Laut Änderung des Antrages vom 3. 10. 2018 sind für die ambulante Phase II 150 Rehabilitationsverfahren (RV) pro Jahr bzw. 18 ambulante Therapieplätze beantragt. Für die ambulante psychiatrische Phase III Rehabilitation wurde im Antrag keine geplante Leistungsmenge angegeben.
Bezüglich genauer Beschreibung des Leistungsangebotes und der Personalausstattung bezieht sich der Antrag auf das medizinische Leistungsprofil der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für ambulante Rehabilitation (Phasen II und III), Fachbereich psychische Störungen.
Die Antragstellerin betreibt am gegenständlichen Standort bereits das Rehabilitationszentrum „xxx" mit 81 Betten für stationäre psychiatrische Rehabilitation.
Planungsgrundlagen
Da der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG)Kärnten1 derzeit noch keine Planungsaussagen zur medizinischen Rehabilitation enthält, ist der Bedarf anhand folgender Planungsgrundlagen zu beurteilen:
Der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) 20172sowie die Verordnung zur Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG 2017 (ÖSG VO 2018)3enthalten Soll-Planzahlen für stationäre Rehabilitation (SolI-Betten 2020 je RIG in der Versorgungszone Süd) und für ambulante Rehabilitation der Phase II (SolI- Stand ambulante Verfahren und Therapieplätze 2020 je RIG für Kärnten). Diese Soll-Zahlen sind aus dem Rehabilitationsplan (RP) 20164des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger übernommen. Die Abschätzung des Bedarfs an Rehabilitationsangeboten erfolgte auf Basis der bisherigen Inanspruchnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation, des Krankheitsgeschehens und der demografischen Struktur und Entwicklung. Der Rehabilitationsplan 2016 enthält auch Planungsprinzipien für den Auf- und Ausbau ambulanter Rehabilitationsangebote der Phase II (insbesondere Eignungsstandorte und Mindestgrößen von Einrichtungen, vgl. S. 145 ff.). Die genannten Planungsgrundlagen beziehen sich auf die stationären und ambulanten Kapazitäten der antragspflichtigen medizinischen Rehabilitation im Sinne des Sozialversicherungsrechts in den eigenen Einrichtungen der Sozialversicherung und in den Vertrags- partner-Einrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 ÖSG-VO 2018).
Zur ambulanten Rehabilitation der Phase III enthält der RP 2016 keinerlei Planungsaussagen. Der Rehabilitationsplan 2012 enthielt allerdings Expertenschätzungen betreffend den Anteil an Phase-II- Rehabilitanden/Rehabilitandinnen, die anschließend noch Phase-III-Rehabilitation benötigen (Tab. 6 im Tabellenanhang zum Rehabilitationsplan 2012).
Die Rehabilitationsevidenz der Gesundheit Österreich GmbH erfasst zentral alle aktuell bestehenden und geplanten Rehabilitationsangebote. Dazu bringen die Länder und Sozialversicherungsträger laufend Informationen ein und können diese - für Zwecke der Planung und Bedarfsprüfung - auch abfragen.
Standort und Einzugsgebiet
Im Rehabilitationsplan 2016 sind für ganz Österreich die Eignungsstandorte für Angebote der ambulanten Rehabilitation der Phase II unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte und der zentralörtlichen Struktur des Bundesgebietes festgelegt (vgl. Karte 11 im Anhang zum Rehabilitationsplan 2016 bzw. Karte 1 im Anhang zu diesem Gutachten). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung soll die Errichtung neuer Strukturen der ambulanten Rehabilitation ausschließlich an diesen Eignungsstandorten bzw. in deren unmittelbarer Umgebung (Radius von rund 10 km) erfolgen (vgl. Rehabilitationsplan 2016, S. 145 f.). In Kärnten sind xxx und xxx als Eignungsstandorte festgelegt.
Der konkrete Standort der gegenständlichen Krankenanstalt in der xxx in xxx ist aufgrund der Lage an einer Hauptverkehrsstraße (xxx) im Straßen-Individualverkehr gut erreichbar. In der Nähe des Standortes befindet sich eine Haltestelle für Stadtbusse, wodurch auch eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben ist.
Gemäß RP 2016 (und entsprechender Verweise im ÖSG 2017) ist das Einzugsgebiet der Eignungsstandorte („Eignungszone") auf Basis der Erreichbarkeit im Straßen-Individualverkehr festzulegen, wobei als maximaler (sekundärer) Einzugsbereich die 45-Minuten-lsochrone rund um die Eignungsstandorte her- anzuziehen ist (vgl. RP 2016, S. 145 f.), Dabei sind gegebenenfalls Überschneidungen der Einzugsgebiete von Anbieterstandorten zu berücksichtigen. Da die Phase-III-Rehabilitation im Hinblick auf die zumutbare Reisezeit mit der ambulanten Phase-II-Rehabilitation vergleichbar ist, wird auch hier die 45-Minuten-Isochrone zugrunde gelegt.
Im Einzugsbereich von 45 Minuten Reisezeit im Straßenverkehrs5 rund um den Standort xxx leben laut Bevölkerungsprognose der Statistik Austria zum Planungshorizont 2020 rund 385.000 EW.
Eine Überschneidung der 45-Minuten-lsochronen besteht mit dem zweiten Kärntner Eignungsstandort xxx. Unter der Annahme, dass Patientinnen/Patienten immer den ihrem Wohnort jeweils nächstgelegenen Anbieterstandort aufsuchen, gehören zum Einzugsgebiet des Standortes xxx jene Gemeinden, von denen aus xxx schneller zu erreichen ist als ein anderer Anbieterstandort und die sich innerhalb der 45-Minuten-lsochrone (im Straßen-Individualverkehr) befinden (vgl. folgende Karte 1).
xxx
Im so definierten Einzugsgebiet des Standortes xxx liegen 49 Gemeinden mit insgesamt 271.376 EW (Bevölkerungsprognose von Statistik Austria / ÖROK für den Planungshorizont 2020; eine detaillierte Auflistung der betreffenden Gemeinden findet sich in Tabelle Al im Anhang).
Bedarf an ambulanter Rehabilitation der Phase II
Im Rehabilitationsplan 2016 sind Soll-Stände an ambulanten Therapieplätzen6 (ambTP) und Rehabilitationsverfahren (RV) für ambulante Phase-lI-Rehabilitation zum Planungshorizont 2020 nach RIG und Bundesländern ausgewiesen (vgl. Tabelle 9c im Anhang). Diese Planungsvorgaben wurden in den ÖSG 2017 (vgl. Tabelle R4 auf S. 55) sowie in die ÖSG-VO 2018 (vgl. § 2 Abs. 6) übernommen.
Demnach beträgt der Bedarf (Soll 2020) für ambulante psychiatrische Rehabilitation (PSY) bundesweit 296 ambTP bzw. 2.435 RV pro Jahr, für das Bundesland Kärnten liegt der Bedarf bei 18 ambTP bzw. 150 RV pro Jahr.
Aus den Soll-Zahlen gemäß RP 2016 bzw. ÖSG 2017 bzw. ÖSG VO 2018 können bundesweite Planungsrichtwerte (ambTP bzw. RV pro 100.000 EW) abgeleitet werden. Dabei werden die Soll-Mengen auf die Wohnbevölkerung der Einzugsgebiete sämtlicher Eignungsstandorte innerhalb einer 45-Minuten-lsochrone rund um diese Standorte (laut aktuellster verfügbarer Bevölkerungsprognose der Statistik Austria 7.855.421 im Jahr 2020) bezogen. Der Richtwert für die RIG PSY beträgt somit 3,8 ambTP bzw. 31 RV pro 100.000 EW.
Aus den so errechneten Richtwerten in Verbindung mit der Einwohnerzahl im Einzugsgebiet von 271.376 ergibt sich für die ambulante psychiatrische Phase II Rehabilitation zum Planungshorizont 2020 am Standort xxx ein Bedarf von 10,3 ambTP bzw. 84 RV pro Jahr.
Laut Rehabilitationsevidenz der GÖG besteht im Einzugsgebiet (so wie in ganz Kärnten) derzeit noch kein Angebot für ambulante psychiatrische Rehabilitation der Phase II.
Es ist zu beachten, dass derzeit ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung (Pensionsversicherungsanstalt und weitere unmittelbar beteiligte Sozialversicherungsträger) zur ambulanten psychiatrischen Rehabilitation der Phase II auch für den Standort xxx anhängig ist. Gemäß § 13 Abs. 2 K-KAO wird daher eine Errichtungsbewilligung (auch hinsichtlich der konkreten Festlegung der Leistungsmengen) vom Ergebnis dieses Vergabeverfahrens abhängig sein.
Im Rehabilitationsplan 2016 ist festgelegt, dass Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation der Phase II eine Mindestgröße in der Größenordnung von 25 bis 30 ambulanten Therapieplätzen in Summe über alle angebotenen RIG (entsprechend rund 200 bis 250 ambulanten Rehabilitationsverfahren der Phase II p. a.) aufweisen müssen, die nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden darf (vgl. Rehabilitationsplan 2016, S. 146). Im ÖSG 2017 wird auf S. 54 auf diese Regelung im Rehabilitationsplan 2016 verwiesen.
Mit dem ausschließlichen Angebot ambulanter psychiatrischer Rehabilitation im Ausmaß der derzeit gültigen Planungsvorgaben am Standort xxx kann diese Mindestgröße nicht erreicht werden. Die PVA strebt dem entsprechend „Zentrumslösungen" mit mehreren ambulanten Indikationen an (vgl. Stellungnahme der PVA zum gegenständlichen Verfahren vom 1.8.2018).
Da das beantragte selbstständige Ambulatorium am Standort einer Sonderkrankenanstalt für stationäre psychiatrische Rehabilitation eingerichtet werden soll, erscheint in diesem Fall wegen der zu erwartenden Synergieeffekte eine Unterschreitung der - im Interesse von Wirtschaftlichkeit und medizinischer Qualität - im RP 2016 festgelegten Mindestgröße von Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation der Phase II dennoch vertretbar.
Vor einer allfälligen Errichtungsbewilligung ist gemäß § 13 Abs. 2 K-KAO jedenfalls der Ausgang des laufenden Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über die verfahrensgegenständlichen Leistungen abzuwarten.
Bedarfsabschätzung ambulante Rehabilitationsverfahren der Phase III
Zur ambulanten Rehabilitation der Phase III sind weder im Rehabilitationsplan 2016 noch im ÖSG 2017 Planungsvorgaben enthalten. Die GÖ FP geht bei der Abschätzung des Bedarfes von der gemäß Planungsgrundlagen für 2020 vorgesehenen Anzahl an RV der Phase II (stationär und ambulant) aus, und leitet daraus anhand von Expertenschätzungen des Anteils von Phase-II-Patienten/-Patientinnen, die anschließend noch Phase-III-Rehabilitation benötigen (gemäß Rehabilitationsplan 2012, Tab. 6 im Tabellenanhang) den österreichweiten Bedarf für Phase-III-Verfahren im Jahr 2020 (nach RIG) ab.
Durch Umlegung des österreichweiten Bedarfes (RV pro 100.000 EW) auf die Bevölkerung im Einzugsgebiet der beantragten Einrichtung (da die Phase-III-Rehabilitation in Hinblick auf die zumutbare Reisezeit mit der ambulanten Phase-II-Rehabilitation vergleichbar ist, wird auch hier die 45-Minuten-lsochrone zugrunde gelegt) kann ein Sollwert für das Einzugsgebiet errechnet werden.
Die wegen des Fehlens abgestimmter Planungsgrundlagen auf diese Weise ermittelten Sollwerte sind im Sinne einer groben Bedarfsabschätzung auf Basis der verfügbaren Daten und Informationen zu verstehen, jedoch nicht als Planungsaussage im eigentlichen Sinn.
Gemäß ÖSG-VO 2018 (basierend auf dem RP 2016) besteht zum Planungshorizont 2020 für die RIG PSY ein Bedarf von 1.565 Bettenäquivalenten. Laut Berechnungsgrundlagen zum RP 2016 entspricht der Bedarf 2020 einer Anzahl von 10.084 stationären Phase II Rehabilitationsverfahren. Bezogen auf die Einwohnerzahl Österreichs (gemäß Statistik Austria Bevölkerungsprognose 8.908.987 im Jahr 2020) ergibt sich eine Bedarfszahl von 113 stationären psychiatrischen Rehabilitationsverfahren pro 100.000 EW.
Der bundesweite Bedarf an ambulanten Phase II Rehabilitationsverfahren in der RIG PSY liegt laut ÖSG- VO 2018 bzw. RP 2016 bei 2.435. Daraus ergibt sich (bezogen auf die hier relevante Einwohnerzahl innerhalb der Eignungszonen für ambulante Phase II Rehabilitation bzw. innerhalb der 45-Minuten-lsochronen rund um die Eignungsstandorte von insgesamt 7.855.421) ein Bedarf von 31 ambulanten psychiatrischen Rehabilitationsverfahren der Phase II pro 100.000 EW.
Gemäß Rehabilitationsplan 2012 (Tabelle 6 im Anhang) beträgt der Anteil der Patientinnen/Patienten, die nach einer Phase II noch eine Phase III Rehabilitation benötigen, in der RIG PSY 22 %7 Aus den in Summe (stationär und ambulant) 113+31 = 144 Rehabilitationsverfahren der Phase II pro 100.000 EW lässt sich somit für die RIG PSY ein Bedarf von 144x0,22=31,7 Rehabilitationsverfahren der Phase III pro 100.000 EW ableiten.
Bezogen auf die Einwohnerzahl im oben definierten Einzugsgebiet des Standortes
xxx von 271.376 ergibt sich somit ein Soll-Wert von jährlich 31,7x271.376/100.000 = 86 ambulanten psychiatrischen Rehabilitationsverfahren der Phase III am Standort xxx.
Da laut aktueller Rehabilitationsevidenz der GÖG am Standort xxx derzeit noch kein Angebot an ambulanter Phase-III-Rehabilitation verfügbar ist, entspricht der errechnete Soll-Stand dem zusätzlichen Bedarf am Standort.
Gemäß § 13 Abs. 2 K-KAO, letzter Absatz (Vertragszusage der Sozialversicherung als Voraussetzung für Errichtungsbewilligung), hängt die Errichtungsbewilligung (einschließlich zu bewilligender Leistungsmengen) vom Ergebnis des laufenden Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über die verfahrensgegenständlichen Leistungen ab.
Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Die gegenständliche Bedarfsprüfung bezieht sich auf antragspflichtige medizinische Rehabilitation im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Auf Basis der geltenden Planungsgrundlagen kann für den Standort xxx ein Bedarf von 84 ambulanten psychiatrischen Rehabilitationsverfahren der Phase II pro Jahr festgestellt werden.
Für die ambulante psychiatrische Rehabilitation der Phase III kann grundsätzlich Bedarf festgestellt werden, mangels abgestimmter Planungsgrundlagen ist aber eine Quantifizierung des Bedarfes derzeit noch nicht zuverlässig möglich.
Da derzeit ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über die Erbringung von Leistungen der ambulanten psychiatrischen Rehabilitation der Phase II und der Phase III am Standort xxx anhängig ist, wird gemäß § 13 Abs. 2 K-KAO die Erteilung einer Errichtungsbewilligung (einschließlich konkreter zu bewilligender Leistungsmengen) vom Ergebnis dieses Vertragsvergabeverfahrens abhängen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit dem Angebot von ambulanter psychiatrischer Rehabilitation der Phase II und der Phase III am Standort xxx eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.“
Der Kärntner Gesundheitsfonds hat nach Aufforderung durch die belangte Behörde folgende Stellungnahme abgegeben (Schreiben vom 17. Dezember 2018):
„Die für den Bereich der „Rehabilitation für Erwachsene“ des vom Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger beschlossenen Rehabilitationsplanes 2016 basierende Verordnung der xxx zur Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG 2017 (ÖSG VO 2017) sieht in § 2 für den Bereich der ambulanten Rehabilitation in der Reha- Indikationsgruppe „Psychiatrie“ 18 Therapieplätze mit dem Planungshorizont 2020 im Bundesland Kärnten vor.
Der Rehabilitationsplan 2016 selbst, der eine Gliederung auf Ebene der Versorgungszonen und auf Bundesländerebene aufweist, sieht für die Versorgungszone Süd (Kärnten, Steiermark, Süd-Burgenland) 61 Therapieplätze vor.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass laut aktueller Reha-Evidenz (Stand 23.10.2018) in der Versorgungszone Süd in der Steiermark 63 ambulante psychiatrische Reha-Plätze betrieben werden (Soll: 61 ambTP; Ist 63 ambTP). In der Region „xxx“ werden aktuell keine ambulanten Reha Psychiatrie- Therapieplätze betrieben. Laut Reha-Evidenzstatistik sind in Kärnten 18 Therapieplätze vorgesehen.
Für die Reha-Phase III gibt es noch keine Planungsvorgaben, Aussagen dazu sind daher derzeit nicht möglich.“
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH zu einer Ergänzung des Gutachtens aufgefordert. Bezugnehmend auf diese Aufforderung wurde mit E-Mail vom 04. Dezember 2019 Folgendes mitgeteilt:
„Der Bedarf an den beantragten Leistungen ergibt sich aus der Verordnung zur Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG 2017 (ÖSG VO 2018). Darauf wurde in unserem Gutachten vom 6. 3. 2019 mehrfach Bezug genommen. Gemäß § 13 Abs. 3a K-KAO ist daher hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen - das Ergebnis dieser Prüfung ist in unserem Gutachten dargestellt.
Wie in diesem Gutachten ausgeführt, gab es zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung (und das gilt auch derzeit noch) kein dem Antrag entsprechendes Angebot für ambulante psychiatrische Rehabilitation (= antragspflichtige medizinische Rehabilitation im Sinne des Sozialversicherungsrechts, insbesondere im Sinne von § 302 Abs 1 Z 1a ASVG) im Einzugsgebiet. Die Ermittlung einer Auslastung bzw. Belastung bestehender Leistungsanbieter, z.B. anhand von Wartezeiten, erübrigt sich daher.
Eine Ergänzung unseres Gutachtens vom 6. 3. 2019 ist somit aus unserer Sicht nicht erforderlich.“
Von der belangten Behörde wurden auch Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger eingeholt. In der Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Leistungen von der PVA ein Vergabeverfahren für den Standort xxx eingeleitet wurde.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde von der xxx mit Bescheid vom 19. Februar 2020, Zahl: xxx, ein Bedarf für die im Antrag der mitbeteiligten Partei dargestellten Leistungen festgestellt; gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten (siehe Punkt 1 dieser Entscheidung).
Im Beschwerdeverfahren wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) um Auskunft hinsichtlich des von ihr durchgeführten Vergabeverfahrens ersucht. Mit Schriftsatz vom 14. September 2020 wurde von der PVA Folgendes mitgeteilt:
„Zunächst erlaubt sich die Pensionsversicherungsanstalt die Historie gegenständlicher Thematik kurz darzulegen.
Die Pensionsversicherungsanstalt leitete das Vergabeverfahren „xxx“ Mitte 2018 ein und schloss entsprechende Rahmenvereinbarungen Ende 2019 ab. Im gegenständlichen Verfahren beteiligte sich die xxx und die xxx in Form einer Bietergemeinschaft.
Im Zuge des Verfahrens wurden grundsätzlich jene Einrichtungen präferiert, die mehrere Indikationen zugleich anbieten konnten (Zentrumslösungen). Um den Anforderungen möglichst zu entsprechen, wurde seitens der oben genannten Bietergemeinschaft die xxx als Subunternehmerin für die Leistungserbringung in der Indikation PSY hinzugezogen.
Bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens stellten sowohl die xxx als auch die nunmehrige Arbeitsgemeinschaft xxx und xxx einen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfes in der Indikation psychiatrische Rehabilitation (PSY) in den Phasen II und III. Diese Bietergemeinschaft erhielt sodann am 08.10.2019 von der Pensionsversicherungsanstalt die Vertragszusage für den Eignungsstandort xxx über die Indikationen BSR, HKE, ONK, PSY, PUL, STV und NEU (siehe Beilage), wobei die Indikation PSY von der xxx, jedoch am Standort der xxx, ausgeführt werden würde. Daraufhin beantragte die Bietergemeinschaft am 09.10.2019 die Errichtungsbewilligung bei der xxx.
Schließlich ergingen Bedarfsfeststellungsbescheide für beide Unternehmen, jedoch mit unterschiedlichem Leistungsumfang. Im entsprechenden Bescheid der xxx wurde ein Bedarf in der Indikation PSY mit 18 Therapieplätzen festgestellt, wohingegen jener Bescheid der Bietergemeinschaft 10 Therapieplätze aufweist. Letzteres deckt sich vollinhaltlich mit dem Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH vom 04.12.2019 sowie der entsprechenden Vertragszusage der Pensionsversicherungsanstalt.
Aufgrund oben ausgeführter Gründe ist aus Sicht der Pensionsversicherungsanstalt jene Auswirkung des Ergebnisses dieses Vergabeverfahrens auf das gegenständliche Errichtungsbewilligungsverfahren der xxx ersichtlich, als diese selbst keine Vertragszusage der Pensionsversicherungsanstalt im gegenständlichen Vergabeverfahren erhielt und deshalb unseres Erachtens gem. § 13 Abs 2a K-KAO eine Errichtungsbewilligung derzeit ausgeschlossen ist.“
Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 4. Februar 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf das Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren.
Dass hinsichtlich der gegenständlichen Leistungen ein Vergabeverfahren von der PVA durchgeführt und abgeschlossen wurde (siehe Schreiben der PVA vom 14.9.2020), blieb unbestritten.
Die Ausführungen im Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH sind schlüssig und nachvollziehbar. Von der Beschwerdeführerin wurden keine substantiellen Argumente vorgebracht, um die Ausführungen im Gutachten zweifelhaft erscheinen zu lassen; die Beschwerdeausführungen sind allgemein gehalten ohne näher auf die Ausführungen im Gutachten einzugehen.
Im Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH wird ausgeführt, dass im Rehabilitationsplan 2016 für Kärnten zwei Eignungsstandorte festgelegt wurden, nämlich xxx und xxx; in der ÖSG VO 2020 sind die beiden Eignungsstandorte bereits getrennt ausgewiesen. Weiters ist im Rehabilitationsplan dargestellt, dass das Einzugsgebiet der Eignungsstandort auf Basis der Erreichbarkeit im Straßen- Individualverkehr (45-Minuten-Isochrone) festzulegen ist. Im Gutachten wird auf den Seiten 3 und 4 plausibel und nachvollziehbar das Einzugsgebiet hinsichtlich des geplanten selbstständigen Ambulatoriums mit dem Standort in xxx unter Zugrundelegung des Rehabilitationsplanes dargelegt.
Aus dem Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH ergibt sich, dass es für die ambulante psychiatrische Rehabilitation Phase II und III im Einzugsgebiet von xxx keine Anbieter gibt; der Vertreter der belangten Behörde hat in der Verhandlung ausgeführt, dass ein Bewilligungsverfahren eines Unternehmers für diese Leistungen anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Auch sind im durchgeführten Beschwerdeverfahren keine Bedenken hinsichtlich der Ausführungen im Gutachten hervorgekommen, sodass diese Darlegungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Der maßgebliche § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO hat folgenden Wortlaut:
„Errichtung selbständiger Ambulatorien
(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a und Abs. 4 §§ 7, 8 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a)nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
1. zurAufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;
2. zurWahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
b)das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
c)das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.
(2a) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a)örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
b)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
d)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c und
e)der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.
(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
(10) Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 8 kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“
Aus § 13 Abs. 8 K-KAO ergibt sich, dass der Ärztekammer (im vorliegenden Fall: Beschwerdeführerin) im Vorabfeststellungsverfahren/Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung zukommt; der Ärztekammer wird lediglich „hinsichtlich des Bedarfs“ Parteistellung eingeräumt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145). Daher ist das Beschwerdevorbringen, dass es sich beim geplanten Projekt um kein selbstständiges Ambulatorium im Sinne der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen handelt, von der (beschränkten) Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht mitumfasst, sodass auf dieses Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht näher einzugehen ist.
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056; VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021) schließen mehrere Vorabfeststellungsanträge einander nicht aus, sodass ein „Wettbewerbsverfahren“ um die Bedarfsdeckung nicht gegeben ist; die Antragsteller bilden auch keine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (siehe Karl Stöger, keine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der Bewerber bei krankenanstaltenrechtlicher Bedarfsprüfung, JAS 2020, 106). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jeder Vorabfestellungsantrag gesondert nach den im § 13 KKAO festgelegten Kriterien zu prüfen ist. Damit ist es auch zulässig, dass parallel mehrere Vorabfeststellungsanträge behandelt und entschieden werden.
Auch das von der PVA durchgeführte Vergabeverfahren hat auf das Vorabfeststellungsverfahren hinsichtlich des Bedarfs keinen Einfluss; erst im Errichtungsbewilligungsverfahren wirkt sich dieses Vergabeverfahren aus (siehe § 13 Abs 2a K-KAO).
Der verfahrensgegenständliche Antrag der mitbeteiligten Partei umfasst die ambulante psychiatrische Rehabilitation der Phase II und der Phase III, die in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu beurteilen sind.
Zur ambulanten psychiatrischen Rehabilitation Phase II:
Nach § 13 Abs. 3a K-KAO ist ein umfangreiches Bedarfsprüfungsverfahren zur Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 13 Abs. 3 K-KAO), dann nicht durchzuführen, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in einer Verordnung geregelt ist; in solchen Fällen ist lediglich die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Inhalt der Verordnung zu prüfen.
Hinsichtlich der ambulanten psychiatrischen Rehabilitation Phase II für den Standort xxx besteht eine entsprechende ÖSG Verordnung.
Da das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (vgl. VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005), ist die aktuelle Fassung der ÖSG Verordnung heranzuziehen. Am 19. Februar 2021 ist die Verordnung der xxx zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020) in Kraft getreten; gleichzeitig ist die ÖSG VO 2018 außer Kraft getreten.
Im § 2 Abs. 6 der ÖSG VO 2020 ist für den Eignungsstandort xxx ein Soll-Wert für den Bereich der ambulanten psychiatrischen Rehabilitation Phase II von jährlich 184 Rehabilitationsverfahren festgelegt; eine Regelung über Therapieplätze ist in der ÖSG VO 2020 nicht enthalten.
Von der mitbeteiligten Partei wurde für den Standort xxx ein Leistungsumfang von 18 ambulanten Therapieplätzen bzw. von 150 Rehabilitationsverfahren beantragt.
Im Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH vom 04.12.2019 wird ausgeführt, dass es im Einzugsgebiet des Standortes xxx kein dem Antrag entsprechendes Leistungsangebot gibt; auch im Beschwerdeverfahren wurde von den Parteien nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Somit findet die beantragte Leistung des geplanten Ambulatoriums Deckung in der ÖSG VO 2020. Eine weitere Bedarfsprüfung – wie in der Beschwerde von der Ärztekammer Kärnten gefordert – ist daher nicht erforderlich.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die ÖSG-VO lediglich eine Grundlage für den RSG darstellt, sodass sie nicht als Rechtsgrundlage für die Bedarfsprüfung herangezogen werden darf, wird nicht geteilt; die ÖSG-VO 2020 ist hinreichend determiniert, sodass sich unmittelbar aus der ÖSG-VO 2020 der Bedarf für den Standort xxx ableiten lässt (Anzahl der Rehabilitationsverfahren ist festgelegt); eine Umsetzung von Vorgaben in der ÖSG-VO 2020 durch einen RSG ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Zur ambulanten psychiatrischen Rehabilitation Phase III:
Hinsichtlich der Leistungen „ambulante psychiatrische Rehabilitation Phase III“ existieren keine von den Sozialversicherungsträger abgestimmten Planungsvorgaben, die durch eine Verordnung geregelt sind, sodass eine Bedarfsprüfung nach § 13 Abs. 3 K-KAO durchzuführen ist.
Wie oben dargelegt, werden die plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH, dass im festgelegten Einzugsgebiet einen Bedarf für die gegenständliche Leistung gegeben ist, dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Beschwerdevorbringen, dass keine Wartezeiten von anderen Unternehmen ermittelt wurden, geht insofern ins Leere, als es im Einzugsgebiet keine Anbieter hinsichtlich der ambulanten psychiatrischen Rehabilitation Phase III gibt.
Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, ist das bestehende Leistungsangebot maßgeblich (§ 13 Abs. 2 lit. a K-KAO; § 13 Abs. 3 lit. c K-KAO); das heißt nur bereits in Betrieb befindliche Leistungsanbieter sind bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.08.2019, Ra 2017/11/0021, zu einem Fall nach dem Oö KAG (die Rechtslage ist mit § 13 K-KAO vergleichbar) dargelegt. Daher ist der Umstand, dass – wie der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung ausgeführt hat - ein Bewilligungsverfahren anhängig ist, für das gegenständliche Verfahren irrelevant.
Dass ein Bedarf gegeben ist, wird auch dadurch dokumentiert, dass im Vergabeverfahren, welches die Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt hat, die Unternehmer auch Leistungen der Rehabilitationsphase III anzubieten hatten; auch die Vertragszusage hat die Rehabilitationsphase III mitumfasst.
Daher kann – entsprechend dem Ergebnis im Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH - durch das gegenständliche Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Quantifizierung des Bedarfs vorgenommen; dies ist jedoch zwingend erforderlich, da die Bedarfsprüfung anhand eines konkreten Leistungsvolumen, welches bereits im Antrag anzugeben ist (§13 Abs. 1 K-KAO), vorzunehmen ist. Da Patienten, die eine Rehabilitation der Phase II absolviert haben, anschließend noch eine Phase-III-Rehabilitation benötigen könnten, kann der Bedarf für die Phase III mit der Anzahl der Rehabilitationsverfahren Phase II begrenzt werden, nämlich mit den für die Phase II beantragten 150 Rehabilitationsverfahren.
Aufgrund dieser Erwägungen zur ambulanten psychiatrischen Rehabilitation Phase II und Phase III war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rehabilitationsverfahren der Phase III mit 150 Verfahren zu begrenzen waren.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die wiedergegebenen Gesetz- und Verordnungsstellen, sowie auf die zitierte Judikatur des VwGH.
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