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KLVwG-1417/7/2020•LVwG K KLVwG-1417/7/2020
KLVwG-1417/7/2020Landesverwaltungsgericht01.03.2021
Baurecht, Verwendungszweckänderung, Bewilligungspflicht, Einwendungen, Anrainer, Subjektiv-öffentliche Rechte, Sachverständigengutachten, freie Beweiswürdigung, Flächenwidmung, Immissionsschutz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 22.5.2020, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 8.10.2019, xxx, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für xxx für die Verwendungszweckänderung beim Nebengebäude als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.2.2021, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Dem nunmehr bekämpften Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. Dem vorgelegten Fremdakt mit der GZ xxx (blauer Schnellhefter) liegt der Antrag auf Baubewilligung (§ 9 K-BO) des xxx vom 29.4.2019 ein, welcher bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx am 30.4.2019 einlangte. In diesen Einreichunterlagen wurde das Bauvorhaben bezeichnet als
„Verwendungszweckänderung von Abstellraum – Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss. Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude-Stall in Abstellraum und Hobbyraum im Untergeschoss für private Nutzung“.
2. Laut dem im vorgelegten Bauakt einliegenden Aktenvermerk von xxx wurde der am 30.4.2019 eingelangte Antrag am 2.8.2019 vom Bauwerber xxx abgeändert. Der Eingangsstempel 30. April 2019 wurde mit einem „X“ durchgestrichen und mit einem Eingangsstempel „02. Aug. 2019“ versehen und es wurden in dem Formularfeld handschriftliche Ausbesserungen vorgenommen, sodass der Antrag lautet:
„Verwendungszweckänderung von Abstellraum – Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss. Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude-Stall in Abstellraum und Hobbyraum im Untergeschoss für private Nutzung“.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 25.2.2021, gab die mitbeteiligte Partei xxx dazu befragt an, dass er aufgrund der Vorprüfung von der Behörde darauf hingewiesen worden sei, richtige Darstellungen zu machen und ein weiterer Grund hierfür sei gewesen, dass die Planausführung zu verbessern gewesen sei. Er habe von der Behörde einen Verbesserungsauftrag erhalten, um es so darzustellen wie es jetzt im Akt befindlich ist, so die mitbeteiligte Partei.
3. Laut vorgelegtem Bauakt nahm der Beschwerdeführer sowohl am 12.8.2019 als auch am 16.8.2019 Akteneinsicht in das Bauvorhaben und wurden ihm die Baubeschreibung, der Einreichplan und das Vorprüfungsergebnis kopiert und ausgehändigt.
4. Am 13.8.2019 langte Befund und Gutachten des Kärntner Landesfeuerwehrverband, Feuerpolizei, vom 9.8.2019 bei der Baubehörde ein und wurden darin drei Auflagen formuliert, welche Eingang in den Baubescheid erhielten. Eine davon ist die vom BF im Beschwerdeverfahren thematisierte Auflage „Für den Abfall von öligen Putzlappen und dgl. ist ein dichtschließender Sicherheitsabfallbehälter bereit zu stellen.“
5. Am 20.8.2019 wurde am Gemeindeamt xxx für das Bauvorhaben eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher unter anderem der BF als Anrainer teilnahm, der bautechnische Sachverständige des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft seine Stellungnahme abgab und Befund und Gutachten des Kärntner Landesfeuerwehrverband, Feuerpolizei, vom 9.8.2019 verlesen wurden.
Auch der BF xxx gab eine Stellungnahme ab. Unter anderem rügte er die Planunterlagen, aufgrund derer er eine schlüssige Gesamtbeurteilung zur Wahrung seiner subjektiven Nachbarrechte als unmöglich erachte und wies unter anderem darauf hin, dass „seit 4.4.2018 ein unerledigter Antrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustands vorliegt“ (Verhandlungsprotokoll S. 4).
6. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 8.10.2019, xxx, wurde dem xxx die Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung von Abstellraum-Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss und Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude Stall in Abstellraum und Hobbyraum für private Nutzung im Untergeschoss in xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter den vom Kärntner Landesfeuerwehrverband, Feuerpolizei, vom 9.8.2019 erteilten Auflagen erteilt.
Der behördliche Genehmigungsvermerk ist befindlich auf dem am 6.8.2019 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangten Einreichplan „Projekt Nr. xxx, datiert mit „xxx, am 06.08.2019“ mit der Angabe „kollaudiert am 10.12.1975 – Benützungsbewilligungsbescheid vom 23.12.1975“ und handelt es sich dabei um ein Konvolut in Spiralbindung mit schwarzem Buchrücken (mit Vorlagebericht am 31.8.2020 eingelangt).
7. Der BF brachte dagegen mit Schreiben vom 21.10.2019 das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte darin seine Berufungsgründe mit der Begründung, der bekämpfte Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeiten, Verfahrensmängeln und mangelhaftem Ermittlungsverfahren aufzuheben, vor.
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde die Berufung des Herrn xxx als unbegründet abgewiesen.
9. Der BF brachte dagegen mit Schreiben vom 17.6.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der BF brachte vor, dass mit dem bekämpften Bescheid beabsichtigt sei, einen der Baubehörde seit 28.3.2012 bekannten und rechtswidrigen Bau im Nachhinein zu genehmigen, stehe doch auch im bautechnischen Gutachten der Verwaltungsgemeinschaft xxx, Baudienst, vom 13.4.2012, dass das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Seine in der Bauverhandlung und in der Verhandlungsschrift vom 20.8.2019 festgehaltene Stellungnahme werde in vollem Umfang zur Berufungsbegründung erhoben.
Es sei überdies auffällig, wie der Bauwerber und die Baubehörde die Bezeichnung des betroffenen Gebäudes von Wirtschaftsgebäude in Nebengebäude ändere und gehe aus seinen am 12.8.2019 im Rahmen der Akteneinsicht eingesehenen Unterlagen ein Bauantrag vom 29.4.2019 und dann wieder 30.4.2019 nicht hervor. Weiters wird angemerkt, dass der xxx Bauherr und zugleich Planverfasser sei.
Die Begründung des bekämpften Bescheids halte auch unmissverständlich fest, dass ein Lagerraum im Nebengebäude oder Wirtschaftsgebäude gewerblich genutzt werde.
Das Wirtschaftsgebäude werde teilweise privat und gewerblich genutzt und mit Hilfe von bewusst falschen Angaben durch den Bauherrn, die Baubehörde und Amtssachverständige, werde die für den Bauwerber je nach Anlassfall passende Variante gewählt. Es bestünden insgesamt fünf Verfahren zu Schwarzbauten und führt der BF hier in Klammern an „Wohnhaus mit Büro u. Carport, Zubau Hobbyraum zum Wirtschaftsgebäude, Dachsanierung beim Wirtschaftsgebäude, Errichtung Sickeranlage und –schacht sowie Verwendungszweckänderung und Einbau von Fenstern beim Wirtschaftsgebäude).
Weder für die Dachsanierung beim Wirtschaftsgebäude, noch für den Zubau zum Wirtschaftsgebäude bestehe eine gültige Baubewilligung und sei sein Antrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustands beim Wirtschaftsgebäude vom 4.4.2018 noch offen, so der BF in der Beschwerde.
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorakt xxx (blaue Schnellheftermappe) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser hg. am 31.8.2020 ein.
11. Da der BF in seiner Beschwerde vorbringt, es sei auffällig wie Bauwerber und Baubehörde die Bezeichnung des betroffenen Gebäudes von „Wirtschaftsgebäude“ in „Nebengebäude“ ändern, wurde auch in die bisher vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig gewesenen Akten Einsicht genommen. Etwa dem Akt KLVwG132/7/2018 lag das Bauvorhaben „Dachsanierung beim Wirtschaftsgebäude“ zu Grunde (rechtskräftig entschieden), dem Akt KLVwG-901/2018 lag das Bauvorhaben Aus- und Umbau (Sanierung) des bestehenden Wohnhauses xxx sowie die Errichtung eines Carports und Büroraumes in xxx auf Parzelle xxx, KG xxx zu Grunde (rechtskräftig entschieden) und dem Akt KLVwG-902/2018 lagen der Zubau eines Hobbyraumes zum bestehenden Wirtschaftsgebäude und die Errichtung einer Sickeranlage für xxx und die Errichtung eines Sickerschachtes für die Carport- und Bürofläche (rechtskräftig entschieden) zu Grunde.
12. Am 25.2.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, der Bauherr xxx und dessen Rechtsvertreter Rechtsanwalt xxx, und als Vertreter der belangten Behörde Rechtsanwalt xxx teilnahmen. Die beiden in der Gerichtsabteilung xxx anhängigen Bauverfahren – KLVwG-1417/2020, welchem Verwendungszweckänderungen im L-förmigen Wirtschaftsgebäude (Nebengebäude) des Herrn xxx zu Grunde liegen, und das gegenständliche Verfahren – wurden zum Zwecke der Durchführung der Verhandlung verbunden und hernach wieder getrennt.
In der Verhandlung wurden auch die Bezeichnungen der Baulichkeiten, wie sie in den Akten vor dem Landesverwaltungsgericht und vor der Baubehörde genannt werden, behandelt.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift:
„R: Ich zeige nun der belangten Behörde als Partei iSd § 18 VwGVG (BV) und dem BF als Partei und der mitbeteiligten Partei Bauwerber die Beilage ./B (Kopie aus dem Akt KLVwG-1417/2020, AS 7 des Fremdaktes, mit dem Eingangsstempel der Nationalpark Gemeinde xxx 27. Aug. 2018). Handelt es sich bei dem „Wirtschaftsgebäude“ und bei dem „Wirtschaftsgebäude Stall“ um ein und dasselbe Gebäude in L-Form oder sind das zwei Gebäude neben dem Wohnhaus?
An Parteien werden Fotos ausgehändigt:
R: Handelt es sich bei dem als Wirtschaftsgebäude und Wirtschaftsgebäude-Stall und ein und dasselbe Gebäude?
Bauwerber: es ist das L-förmige Gebäude auf den Fotos in Beilage ./B mein Wirtschaftsgebäude Früher war diese L-förmige Wirtschaftsgebäude ein Stall. Auch der BF bestätigt das L-förmige Wirtschaftsgebäude ist das in Rede stehende Gebäude.
R: Handelt es sich bei diesem Gebäude um jenes Gebäude, das in manchen bisherigen Akten als „Nebengebäude“ bezeichnet wird?
Bauwerber: ja, das ist ein und dasselbe Gebäude
R. Es ist im heute zu verhandelnden Akt KLVwG-1417/2020 von einem „Hobbyraum im Untergeschoss für private Nutzung“ die Rede. An anderer Stelle – etwa im Bauansuchen – ist wieder von Erdgeschoss (EG) die Rede.
Meine Frage an die belangte Behörde: wieviele Geschosse hat dieses Gebäude?
BW: es hat zwei Geschosse. Das Gebäude befindet sich in Hanglage, teilweise unterirdisch, teilweise vom Erdgeschoss aus begehbar. Deshalb habe ich es als Erdgeschoss bezeichnet. Ich weise den Einreichplan vor mit Stempel der Gemeinde. Ein Teil des ersten Geschosses kommt teilweise unter Erdniveau zu liegen und teilweise als EG begehbar. Deshalb kommt es einmal zu der Bezeichnung UG und einmal zu EG.
R: Meine nächste Frage richtet sich entweder an den Herrn Bauwerber oder an die Behördenvertretung: In welchem dieser Geschosse ist nun was von der nunmehr bekämpften Baubewilligung untergebracht – und verwenden Sie dabei bitte die im Bauansuchen verwendeten Begriffe.
BW: Im UG: mit 45 m2 vormals Stall, nunmehr Hobbywerkstätte, ausschließlich für private Nutzung. Im hinteren Teil vom UG, auch vormals Stall (zum Teil in der Erde befindlich 7,59 m2) ist ein Abstellraum. Es gibt auch im UG einen zweiten Abstellraum, welcher zur Gänze im Erdreich befindlich ist. Dieser hat 9,05 m2 laut Planung. Auf Befragen warum „laut Planung“, gebe ich an: Ich habe am unteren Geschoss am Bestand nichts verändert. Ein weiterer Raum mit 10,44 m2 ist auch im UG, der auch vormals zum Stallgebäude dazu gehört hat, welcher mir nun zur gewerblichen Nutzung als Lagerraum für Schrauben etc. dient. Ich verweise auf den Bescheid der Gewerbebehörde. In diesem Lagerraum befinden sich auch Handmaschinen für mein Gewerbe Zimmermeister. Ich arbeite im Rahmen meines Gewerbes aber nicht in diesem Gebäude. Mein Standort des Gewerbes ist xxx. Ich habe einen Bus, diesen belade ich und mache die Tätigkeiten vor Ort auf der Baustelle (Kunden).
Auf der östlichen Seite des UGs befindet sich eine Räumlichkeit, die am 28.11.2017 schon verhandelt wurde. Es handelt sich dabei um den Akt KLVwG-501/2016 betreffend BVH „Anbau Hobbyraum zum Wirtschaftsgebäude (vormals Mistlagerplatz)“. Ich erkläre dazu, dass auf den bestehenden Mauern des ehemaligen Mistlagerplatzes eine Holzkonstruktion errichtet wurde, welche nun ein Hobbyraum ist. Ich habe nun alle Räume im UG aufgezählt.
Die Landwirtschaft wurde 1994 aufgegeben. Nunmehr ist der Hobbyraum direkt an das Wirtschaftsgebäude angebaut, somit Teil des Wirtschaftsgebäudes. 2010 oder 2011 habe ich das Anwesen in mein Eigentum übernommen.
Im OG gibt es auf der westlichen Seite ein Holzlager und Garage. Im Mittelteil des Gebäudes im OG ist der Treppenaufgang in den Dachraum. Wenn ich befragt werde, ob der Dachraum die Tenne sei, nein das OG.
Der BF reicht vor eine Kopie aus dem Einreichplan des BW Beilage ./C und erklärt, die Dachgaupe war immer schon vorhanden, schon im Jahre 1962. Dazu gibt der BF an, eine Dachgaupe war aus meiner Sicht nicht schon im Jahre 1962 genehmigt. Es wäre interessant den Akt aus 1962 von der Gemeinde einzusehen. Mir wurde die Einsichtnahme immer verwehrt.
Der Vertreter der belangten Behörde räumt ein: sie reden von einem Bestand, der seit 60 Jahren besteht. Das ist ja jetzt kein Thema.
Der BF bringt dazu vor. Ich habe ihnen ja gerade eine Kopie des Plans, aus der Hand des BW, von ihm selbst erstellt und unterschrieben, vorgelegt.
Der BW legt ein altes Farbfoto vor, auf welchem ein Kamin beim L-förmigen Wirtschaftsgebäude ersichtlich ist und wird dazu eine Kopie angefertigt – Bild 3 in Beilage ./B.
Nach Einsichtnahme in den Einreichplan „Nutzungsänderung Erd- und Untergeschoss vom Nebengebäude xxx“ ist festzuhalten, dass es ein UG gibt, welches teilweise vom Erdniveau aus begehbar ist, ein sogenanntes EG, wo das Holzlager und die Garage befindlich sind und welches zuvor in der Verhandlungsschrift als OG bezeichnet wurde und ein OG. Das OG ist der von mir zuvor bezeichnete Dachraum und die Tenne ist im EG im Ausmaß von 53 m² befindlich. In der Tenne ist keine Zwischendecke eingezogen, sodass man in den Giebelspitz hinaufsieht. Der übrige Bereich des EG verfügt über eine Decke, sodass darüber befindlich der Dachraum, welcher über eine im EG befindliche Treppe erschlossen wird. Nachdem der BF nochmals auf die Gaupe des Wirtschaftsgebäudes zu sprechen kommt, erläutert der BW das Bild 3 in Beilage ./A, wonach neben dem Kamin befindlich in diesem glaublich sehr alten Lichtbild eine Gaupe zu erkennen sei. Es befindet sich auch eine Selch darin, ein Wirtschaftsraum von 12,84 m². In diesem Wirtschaftsraum verarbeiten wir Fleisch für den Eigenbedarf. Die ehemalige Tenne dient nun als Lagerraum für private Zwecke etwa für Gartenmöbel oder Kinderfahrräder.
Im OG befindet sich der Dachboden, genutzt für private Zwecke zur Lagerung. Dort wo die Gaupe befindlich ist, ist ein Abstellraum für private Zwecke etwa mit Kleiderkästen ausgestattet.
Befragt wo der Hobbyraum des Vaters befindlich ist, dieser ist im UG. Auch in der Tenne werden von meinen Eltern Privatsachen gelagert.
Die Selch, wofür es den Kamin gibt, gibt es schon seitdem das Gebäude errichtet wurde, das sieht man auch auf den Fotos.
Aufgrund dessen, dass wir so viele Verfahren anhängig hatten, kann ich das aus der Erinnerung nicht sofort sagen, ob eine Bewilligung vorliegt. Meines Wissens ist alles, was das Wirtschaftsgebäude des Herrn xxx betrifft, baubehördlich genehmigt, so der Vertreter der Behörde, RA xxx.
Der RV des BW verweist auf KLVwG-902/2018, wonach die Beschwerde des heutigen BF gegen den Baubescheid der Baubehörde II. Instanz betreffend Zubau eines Hobbyraumes zum bestehende Wirtschaftsgebäude abgewiesen wurde.
Dazu führt der BF aus: wenn der Vertreter der belangten Behörde vorbringt, dass sehr viele Verfahren anhängig waren, so ist zu sagen, dass in dem Zeitpunkt als ich den Antrag betreffend Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und den Antrag wegen Verwendungszweckänderung, eingebracht habe, nichts bewilligt war: weder der Zubau, noch die Sanierung des Daches, noch die Versickerungsanlage, noch die Verwendungszweckänderung. Es wurde alles erst nachträglich mit einer baubehördlichen Genehmigung ausgestattet.
Der RV der Behörde bringt vor: das ist ein nicht unüblicher Vorgang und auch nicht verboten.
Auf Befragen durch die R, gibt der BF an, dass keines der ab dem Jahr 2014 geführten Verfahren vor dem LVwG, die das L-förmige Wirtschaftsgebäude betreffen, vom BF mit Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH bekämpft worden sind.
R: Meine Frage an die belangte Behörde. Handelt es sich dabei um jenes Gebäude, dessen Dach vor wenigen Jahren saniert wurde und über dessen Dachsanierung unter KLVwG-132/2018 bei Richterin xxx eine Beschwerde des heutigen BF anhängig war?
BV: ja
R: In der Entscheidung des LVwG vom 6.4.2020, KLVwG-132/7/2018, wurde festgestellt wie folgt:
„Das verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgebäude wurde im Jahr 1962 mit Abständen zum nördlichen Anrainergrundstück xxx, KG xxx, von 1,28 m bzw. 1,43 m (Nordostecke und Nordwestecke) errichtet.“ (Erkenntnis, S. 9)
und begründet „im Hinblick auf das Alter des Bestandgebäudes (1962), dessen Abstand zum Anrainergrundstück der von den geltenden Abstandsbestimmungen abweicht (1,28 m bzw. 1,43 m anstatt 3 m)“.
Der BF gibt an: das ist richtig so, das habe ich auch zur Kenntnisgenommen. Hier geht es um ein Gebäude, das konsenswidrig errichtet wurde. Es steht in der Baubewilligung 1,5 und es wurde nur 1,28 m bei der Bauausführung des Wirtschaftsgebäudes eingehalten. Die Gemeinde hat eine Überwachungspflicht und bei der Kollaudierung wurde der Abstand nicht festgestellt. Die Gemeinde hat das nicht beanstandet und es wurde auch vom BW kein Antrag nach § 54, das ist die Feststellung des rechtmäßigen Zustandes, eingebracht.
Deshalb wäre es interessant den Akt aus 1962 hier zu haben um hineinzusehen, um zu erfahren, wofür damals die Benützungsbewilligung erteilt wurde. Ich verweise auf Erkenntnis, wonach eine Benützungsbewilligung kein Ersatz ist für ein konsenswidrig errichtetes Gebäude, glaublich ist das eine Entscheidung des VwGH (08.04.2014, 2011/05/0078).
Dazu führt der Vertreter der belangten Behörde aus.Die Thematik des Altbestandes ist gar nicht Verfahrensgegenstand. Es ist unstrittig, dass das sogenannte alte Nebengebäude seit rund 60 Jahren in der aktuellen Form vorhanden ist. Für die Baubehörde I. und II. Instanz bestehen und bestanden keinerlei Möglichkeiten von sich aus Überprüfungen vorzunehmen und sind die Abstandsflächen, wie sie vorgegeben sind zu akzepteiern. Was die der Widmung der Liegenschaft entsprechende Verwendung anbelangt, bzw. die Änderung der Nutzung außerhalb des landwirtschaftlichen Bereiches ist darauf hinzuweisen, dass wie sich aus der Aussage des Herrn xxx ergibt die landwirtschaftliche Tätigkeit bereits im Jahr 1994 aufgegeben wurde, und sowohl der BF wie auch allenfalls dessen Rechtsvorgänger bereit s zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätten hinsichtlich der geänderten Nutzung etwas zu unternehmen. Dies ist offensichtlich deshalb nicht geschehen, weil die private Nutzung im Ergebnis und erfahrungsgemäß jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Interessen darstellt als jene als landwirtschaftlich genutzte Stallgebäude. Dem BF geht es, wie auch in vorangegangenen Verfahren, in erster Linie darum, nicht seine Rechte als Nachbar wahrzunehmen, sondern eine von ihm über viele Jahre geführten Kleinkrieg mit der Gemeinde weiter auszuführen. Die rechtlichen Ausführungen des BF sind unrichtig und für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant.
BF: Wenn xxx ausführt die Landwirtschaft sei 1994 aufgegeben wurde und bis 2012 auf die Verwendungszweckänderung und konsenslose Baumaßnahme vorgenommen wurden, war ich von 1994 weg bis 2012 nicht betroffen, weil es ein leeres Wirtschaftsgebäude ohne Nutzung war, aber seit 2009 oder 2010 als Herr xxx am Standort xxx gibt es dort eine gewerbliche Tätigkeit. Es ist neben seinem Wohnhaus in dem Nebengebäude (L-förmiges Wirtschaftsgebäude) kein anderes Gebäude vorhanden, welches ihm für das Gewerbe dient. Es wird immer gesagt, es sei alles privat, aber es gibt auch Gutachten, wonach nicht alles privat genutzt werde, etwas von der Gewerbebehörde und eine Erhebung der PI xxx. In diesem Polizeibericht steht, dass im ehemaligen Stall, was als Hobbywerkstätte des Vaters bezeichnet ist, Holzbearbeitungsmaschinen befindlich sind. Man sieht da auch die Heizstelle und lege ich den Polizeibericht vom 20.06.2012, xxx, vor, worin Fotos enthalten sind.
Auf Befragen gibt der BW an, sein Vater sei Nebenerwerbslandwirt gewesen und an der Holzbaufachschule im Fach Sägetechniker ausgebildet worden.
Die Richterin stellt fest, dass dem zuvor vom BF vorgelegten Polizeibericht vom 20.065.2014 auch ein Zwischenbericht der PI xxx vom 19.01.2014, EZ: xxx, angeheftet ist, wonach bei Stichprobenartiger Kontrolle am 04.12.2013 keine gewerblichen Tätigkeiten am Standort xxx festgestellt wurden, ebenso wenig Materiallagerungen vor den Gebäuden bzw. keine Zu- und Auslieferungen festgestellt wurden und am 16.02.2014 erfolgte ein weitere Bericht der PI xxx, GZ: xxx, wonach keine gewerbliche Tätigkeit am Standort xxx festgestellt wurde und auf den Bericht vom 09.03.2013 hingewiesen werde. Die Berichte werden als Beilage ./D zum Akt genommen und den Parteien zur Einsicht ausgehändigt.
Die Entscheidung des LVwG vom 6.4.2020 blieb unbekämpft und ist rechtskräftig.
Meine Frage an den Herrn BF: Ist das korrekt, oder haben Sie das Erkenntnis des LVwG von der Richterin xxx beim VwGH oder VfGH bekämpft?
BF: nein
Im Akt KLVwG-1417/2020 liegt ein „Antrag auf Baubewilligung (§ 9 KBO)“ ein betreffend BVH „Verwendungszweckänderung von Abstellraum – Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss. Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude-Stall in Abstellraum und Hobbyraum im Untergeschoss für private Nutzung“ (eingelangt bei der Behörde am 2.8.2019, Eingangsstempel „30. April 2019“ durchgestrichen). Der nachfolgende AV xxx von xxx belegt, dass der am 30.4.2019 eingelangte Antrag am 2.8.2019 vom Bauwerber abgeändert wurde in „Verwendungszweckänderung von Abstellraum – Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss. Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude-Stall in Abstellraum und Hobbyraum im Untergeschoss für private Nutzung“.
BW: aufgrund der Vorprüfung wurde ich von der Behörde hingewiesen richtige Darstellung zu machen, weil die Planausführung zu verbessern war. Ich hatte einen Verbesserungsauftrag der Behörde bekommen, um es so darzustellen wie es jetzt im Akt drinnen ist.
Am 28.8.2019 wurde vor Ort die mündliche Bauverhandlung im Beisein des BF durchgeführt zu diesem Thema. Der nunmehrige BF nahm laut Begründung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz vom 8.10.2019, xxx, am 12.8.2019 Einsicht in die Einreichunterlagen und erhielt eine Kopie von Baubeschreibung und Einreichplan und am 16.8.2019 wurde ihm eine Kopie des Vorprüfungsergebnisses ausgehändigt. Der BF hatte laut Begründung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz vom 8.10.2019 die Gelegenheit seine Stellungnahme abzugeben.
Dazu gibt der BF an: das ist richtig.
R: Nach Einsicht in den Akt der Baubehörde habe ich gesehen, der Bauwerber, wo jedoch laut vorgelegtem Fremdakt keine Betriebsanlage betrieben wird, bezeichnete in dem Dokument „Einreichunterlagen“ das Bauvorhaben als
„Verwendungszweckänderung von Lagerraum – Wirtschaftsgebäude in Lagerraum für private Nutzung im EG und den Einbau von zwei Fenstern im EG.
Verwendungszweck von Wirtschaftsgebäude-Stall in Lagerraum und Hobbyraum im UG für private Nutzung“
Der BW gibt an: „Hobbyraum im UG für private Nutzung“ ist der Hobbyraum meines Vater.
Laut der E-Mail der xxx, Bauamt der belangten Behörde, vom 10.7.2019 sei geplant „beim bestehenden, bisher landwirtschaftlichen genutzten Nebengebäude im Untergeschoss den Stall als Hobbywerkstätte zu benutzen.
Der ehemalige Stall dient als Werkstätte für die hobbymäßig ausgeübten Tischlerarbeiten seines Vaters. Im ehemaligen Stall wird eine Kreissäge, Hobelmaschine, Bandsäge benutzt.
Im Obergeschoss soll die ehemalige Tenne als Abstellraum genutzt werden“.
Der Bauwerber änderte seinen Antrag auf Baubewilligung auf
Bauvorhaben „Verwendungszweckänderung von Abstellraum – Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im EG und Einbau von zwei Fenstern im EG Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude-Stall in Abstellraum und Hobbyraum im UG für private Zwecke“
Der bautechnische ASV xxx gab in der baubehördlichen Verhandlung am 20.8.2019 zum BVH und zur Verwendungszweckänderung an:
„im Untergeschoss (UG): von vorheriger Nutzung „Stall“ in „Abstellräume und Hobbywerkstätte
Im Erdgeschoss (EG) von vorheriger Nutzung „Tenne“ in „Abstellraum“
Im EG an der Nord-Ost-Seite sowie an der Süd-Ost-Seite je ein Fenster“
Die Nutzungsänderungen waren bei dem Ortsaugenschein am 20.8.2019 bereits vorhanden, so der bautechnische ASV.
Aus der Stellungnahme des SV des Kärntner Landesfeuerwehrverband wurden beim Ortsaugenschein am 20.8.2019 folgende Auflagenpunkte verlesen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210301_KLVwG_1417_7_2020_00/image001.jpg
Richterin an die belangte Behörde:
R: In der Verhandlungsschrift vom 20.8.2019 wird vom damaligen RV des Bauwerbers auf die Angaben des Herrn xxx in der Verhandlung repliziert, dass „auch im Rahmen der heutigen Verhandlung die Akteneinsicht angeboten wurde“ (VS vom 20.8.2019, S. 5).
Wurde dem BF im Verfahren betreffend die Verwendungszweckänderung, welche am 30.4.2019 bei der Baubehörde einlangte und deren Abänderung am 2.8.2019 bei der Gemeinde einlangte, Akteneinsicht gewährt?
BV: Ich habe vorher Akteneinsicht genommen, den Bestandakt nicht (den aus1962). Es ist richtig, dass ich am 20.08.2019 in die Akten einsehen konnte (Akteneinsicht bekommen). Ich habe dazu auch in der Beschwerde angeführt (auf Seite 2 der 3. Absatz). Wenn man die Bauüberprüfung von xxx her nimmt, das stimmt nicht überein mit dem Bauakt xxx, weil die Gemeinde noch keinen Bauakt gehabt hatte und lege ich vor eine Kopie über „Bauberatung Vorprüfung“ vom 02.08.2019, xxx (Beilage ./E). Im Endeffekt ist es so, dass Herr xxx zur Gemeinde geht und dort gesagt wird, Sie dürfen nichts gewerblich nutzen und immer „privat“ hineinschreiben. Daher auch immer die nachträglichen Abänderungsmeldungen und Auswechseln der Pläne. Der Herr xxx sagt immer er habe nur Handwerkzeuge gelagert und in Beschreibung, Gutachten, Stellungnahme, Prüfungsverfahren, steht etwas von Bandsäge, Holzbearbeitungsmaschinen.
Auf Befragen durch die Richterin, ob der Bauwerber für sein Gewerbe Holzbearbeitungsmaschinen oder eine Bandsäge betreibt, gibt der BW an: diese gehören alle meinem Vater. Ich nutze diese nicht für meine Firma, weil meine betriebliche Aufstellung anders aussieht, als es Herr xxx darstellt. Ich möchte zu meiner Tätigkeit näher ausführen. Meine Haupttätigkeit sind Planungsarbeiten ich führe Teile meiner Planung selbst aus. Dies aber aktiv vor Ort bei Kunden auf er Baustelle. Es ist die Lagerung meiner Arbeitsmittel, Handmaschinen, von der Gewerbebehörde mit Bescheid bewilligt.
Dazu legt der Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides der Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.01.2016, xxx, vor, wo er selbst gelb markiert hatte: „gewerblich genutzt werden ein Büroraum, Lager und KFZ-Abstellplatz“.
(Beilage ./F)
Richterin an den BF:
R: In der Beschwerde wird vorgebracht: „dass ein Lagerraum im Nebengebäude oder Wirtschaftsgebäude gewerblich genutzt wird“. Bitte begründen Sie uns dies, aufgrund welcher Annahmen Sie eine gewerbliche Nutzung annehmen / vermuten:
BF: Ich verweise auf das Bauansuchen, Baubeschreibung.
Der Abstellraum mit 10,44 m² dient der gewerblichen Nutzung, siehe Baubescheid vom 26.01.2016. Dies hat Herr xxx selbst hineingeschrieben.
BF: Warum schreibt der brandtechnische SV ein Behältnis vor und schreibt der SV „und desgleichen“, und jetzt frage ich mich, warum er das gemacht hat? Zu einem Gewerbe der Art des Gewerbes des BF gehört etwa Holzbearbeitungsmittel oder Holzlasur dazu.
Auf Befragen gibt der BW an. Ich bearbeite keines der von mir verwendeten Hölzer mit Anstrichen. Ich verarbeite ausschließlich Naturprodukte, Fichte, Lärche.
Die R händigt jeder der Parteien je eine Abschrift der E-Mail der Gewerbebehörde BH xxx vom 2.2.2021 mit einem Ausdruck aus dem GISA Gewerbeinformationssystem aus.
R: In der Verhandlung bei der Richterin xxx gaben Sie, Herr xxx, xxx, am 30.9.2019 auf Befragen zur Nutzung an: „Hobbyraum, welcher dem Nebengebäude angebaut werden soll, wird von meinem Vater für Hobbytätigkeiten verwendet“ (Verhandlungsschrift KLVwG-132/2/2018 ua).
R: In welchem Raum welchen Gebäudes hat Ihr Vater seinen Hobbyraum?
Bauwerber: dazu verweise ich auf meine Ausführungen heute weiter oben.
Der BF gibt dazu an: der Mistlagerplatz ist nun an das Wirtschaftsgebäude angebaut und durch einen Durchgang verbunden. Das sieht man auch auf den ausgehändigten Polizeifotos.
Ich glaube, das ist nun nur ein Raum, so der BF, aber ich schaue nochmals in den Fotos nach und verweise nur auf das Foto Bild Nr. 4 im Polizeibericht.
Aus meiner Sicht ist die komplette Außenwand entfernt worden. Es ist keine Türe drinnen.
Der BW gibt an, um seinerzeit zum Mistlagerplatz zu gelangen gab es eine Türe und 30 cm daneben ein Fenster und die Türe und Fenster wurden gemeinsam mit der dazwischen befindlichen Wand entfernt und durch den nunmehrigen Durchgang ersetzt.
R: Haben Sie sonstige Gewerbeberechtigungen am Standort xxx?
Bauwerber: nein
R zu Bauwerber: Benutzen Sie für Ihre Gewerbeausübung die Hobbywerkstätte [Anm: im Wirtschaftsgebäude], die Ihr Vater für private Zwecke nutzt?
Bauwerber: Nein.
R: Wo ist das Büro Ihres Gewerbes befindlich?
Bauwerber: Es befindet sich im Bereich des Carport-Gebäudes, dieses ist mit dem Dach des Wohnhauses verbunden durch das gemeinsame Dach und nicht im heute gegenständlichen L-förmigen Wirtschaftsgebäude situiert.
Der RV des Bauwerbers verweist auf die Entscheidung von xxx aus dem Akt KLVwG-901/2018, wo die Bausache „Aus- und Umbau Wohnhaus, Errichtung Carport und Büroraum“ anhängig war.“
13. Nachdem vom BF in der Verhandlung am 25.2.2021 eine Kopie einer Seite des Bescheides der Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.1.2016, xxx, vorlegte, wo er selbst gelb markiert hat „gewerblich genutzt werden ein Büroraum, Lager und KFZ-Abstellplatz“, wurde am 26.2.2021 von der erkennenden Richterin die Gewerbebehörde um Übermittlung des Bescheids vom 26.1.2016 ersucht und langte dieser am gleichen Tage ein.
Aus diesem geht hervor, dass xxx seit 2.7.2009 die Gewerbeberechtigung „Zimmermeister gemäß § 94 Z 82 Gewerbeordnung 1994“, GISA-Zahl xxx, für den Standort xxx in xxx inne hat und das Gewerbe nebenerwerbstätig – vorwiegend in den Schulferien – ausübt.
Aus dem gewerberechtlichen Bescheid: „Das Büro befindet sich aktuell im bestehenden Wohnhaus, wird zukünftig jedoch in den dem Carport angeschlossenen Raum verlegt. Im Büro werden Planungsarbeiten, Bauorganisation und Buchführung durchgeführt. Im Kellergeschoß des ehemaligen Stallgebäudes [Anm: Untergeschoss des L-förmigen Wirtschaftsgebäudes = Nebengebäude] befindet sich der Lagerraum mit den Ausmaßen von ca. 8,95 m². In diesem werden diverse Kleinwerkzeuge und Handmaschinen (/Handabbundmaschinen) sowie Betriebsmittel wie Schrauben, Nägel und dergleichen gelagert. Im Standort xxx, xxx, werden keinerlei manuelle Tätigkeiten durchgeführt. Es werden auch keine Materialien gelagert, welche über die genannten Betriebsmittel hinausgehen. Insbesondere erfolgt keine Holzlagerung oder Lagerung von sonstigem Baumaterial“. Weiters ist zur Betriebsanlagenbeschreibung diesem Bescheid auf Seite 2 zu entnehmen: „Erforderliche Großmaschinen werden im Bedarfsfall zugemietet und direkt auf die Baustellen zugestellt“.
Aus dem gewerberechtlichen Bescheid geht weiters hervor, dass am 9.12.2015 ein behördlicher Ortsaugenschein der Gewerbebehörde anberaumt war und dazu ein Amtssachverständiger des Fachbereichs Luftreinhaltung und des Fachbereichs Schalltechnik beigezogen wurden.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung attestierte aufgrund dessen, dass die unmittelbare Wohnnachbarschaft mehr als 100 m vom Standort xxx entfernt ist und am gegenständlichen Standort gemäß Betriebsbeschreibung keine Tätigkeiten mit relevanten Luftschadstoffemissionen stattfinden, dass es keine relevanten Luftschadstoffimmissionen in der unmittelbaren Wohnnachbarschaft gibt.
Der Amtssachverständige für Schalltechnik attestierte nach Ortsaugenschein und Erörterung der Projektunterlagen, dass die betrieblich genutzten Räumlichkeiten einen Lagerraum, welcher sich im Untergeschoss des Nebengebäudes befindet, und einen Büroraum, welche sich im westlichen Zubau mit angeschlossenem Carport befindet, umfassen. Am Standort werden iZm der Gewerbeausübung keine maschinellen sowie handwerklichen Tätigkeiten durchgeführt, es erfolgen keine Zu- und Ablieferungen von Betriebsmitteln per LKW oder PKW. Somit entstehen keine relevanten betrieblichen Schallimmissionen. Die täglichen Fahrbewegungen mit dem Firmentransporter werden durchschnittlich mit zwei Fahrten/Tag angegeben, diese liegen im Bereich der typischen Anzahl von Fahrbewegungen eines Wohnhauses. Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft befindet sich in einem Umkreis von rund 100m, ausgehend vom gegenständlichen Standort.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Da der Beschwerdeführer als Anrainer iSd § 23 Kärntner Bauordnung 1996 (KBO 1996) gegen die Baubewilligung in Form der Baubewilligung „Verwendungszweckänderung von Abstellraum-Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss und Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude Stall in Abstellraum und Hobbyraum für private Nutzung im Untergeschoss in xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter den vom Kärntner Landesfeuerwehrverband, Feuerpolizei, vom 9.8.2019 erteilten Auflagen erteilt“ die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.6.2020 einbrachte, ist anhand seiner Beschwerdevorbringen unter Einbeziehung seiner bei der Bauverhandlung gemachten Einwendungen am 20.8.2019 die Beschwerde zu prüfen.
I. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer xxx ist als Eigentümer des Grundstücks xxx, KG xxx, Anrainer iSd § 23 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996).
2. Das von der Verwendungszweckänderung betroffene Gebäude ist das L-förmige Wirtschaftsgebäude (Nebengebäude) des xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, mit der Flächenwidmungsart Bauland - Dorfgebiet.
2.1. Mit dem mit Datum 29.4.2019 versehenen Antrag auf Baubewilligung, welcher bei der Baubehörde am 30.4.2019 einlangte und vom Bauwerber xxx abgeändert wurde und bei der Baubehörde am 2.8.2019 einlangte, begehrt xxx eine Verwendungszweckänderung von Abstellraum – Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau zweier Fenster im Erdgeschoss und die Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude – Stall in Abstellraum und Hobbyraum im Untergeschoss für private Nutzung.
2.2. Die Baubewilligung für die Sanierung des Daches des Wirtschaftsgebäudes (Neueindeckung) wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 29.4.2016, xxx, unter Auflagen erteilt und die Beschwerde des BF dagegen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 6.4.2020, KLVwG132/7/2018, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die auf der Dachfläche des Wirtschaftsgebäudes anfallenden Niederschlagswässer entsprechend dem mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.11.2017, xxx, bewilligten Projekts zu verbringen sind.
2.3. Für das Wirtschaftsgebäude besteht eine Baubewilligung aus 1962 und handelt es sich bei dem Wirtschaftsgebäude um einen Altbestand iSd § 54 K-BO 1996.
3. Für den Aus- und Umbau (Sanierung) des bestehenden Wohnhauses xxx und die Errichtung eines Carports und Büroraums auf dem Grundstück xxx, KG xxx, wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 22.5.2012, xxx, die Baubewilligung erteilt und die Beschwerde des BF dagegen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 6.4.2020, KLVwG-901/7/2018, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die auf der Dachfläche des Wohnhauses und des Büros/Carportbaues anfallenden Niederschlagswässer entsprechend dem mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.11.2017, xxx, bewilligten Projekt zu verbringen sind.
4. Für den Zubau eines Hobbyraumes zum bestehenden Wirtschaftsgebäude und der Errichtung einer Sickeranlage für die Objekte der Liegenschaft xxx sowie Errichtung eines Sickerschachtes für die Carport- und Bürofläche wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 14.8.2014, xxx, die Baubewilligung erteilt und die Beschwerde des BF dagegen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 6.4.2020, KLVwG-902/8/2018, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die auf der Dachfläche des Zubaus zum Wirtschaftsgebäude anfallenden Niederschlagswässer entsprechend dem mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.11.2017, xxx, bewilligten Projekt zu verbringen sind.
5. Der BF ist durch das in Rede stehende unter II.2.1. näher bezeichnete Bauvorhaben des xxx nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
II. Beweiswürdigung:
1. Die unter II.1. getroffene Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken gründet auf dem unbedenklichen offenen Grundbuch. Die Feststellung, dass der BF Anrainer iSd § 23 K-BO 1996 ist, war zu treffen, da das Grundstück des Herrn xxx an die beiden Baugrundstücke angrenzend ist.
2. Die unter II.2. getroffene Feststellung war zu treffen vor dem Hintergrund des rechtsgültigen Flächenwidmungsplans und der Angabe des xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es sich bei dem als Wirtschaftsgebäude und Wirtschaftsgebäude-Stall um ein und dasselbe Gebäude handelt (Angabe des Herrn xxx: „es ist das L-förmige Gebäude auf den Fotos in Beilage./B. Früher was dieses L-förmige Wirtschaftsgebäude ein Stall“; Verhandlungsschrift S. 6). Auch bestätigte Herr xxx, dass es sich um jenes Gebäude handelt, welches in den bisherigen Akten auch als „Nebengebäude“ bezeichnet ist (Verhandlungsschrift S. 6).
3. Die unter II.2.1. getroffene Feststellung fußt auf dem vorgelegten Bauakt in Form einer blauen Schnellheftermappe.
4. Die unter II.2.2. getroffene Feststellung fußt auf dem Akt des Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-132/2018, in welchem mit Erkenntnis vom 6.4.2020 die Baubewilligung für die Dachsanierung des Wirtschaftsgebäudes unter Auflagen erteilt wurde und welche – mangels Revision – in Rechtskraft erwuchs. Die Feststellung, dass eine Revision nicht erhoben wurde, basiert darauf, dass der BF in der Verhandlung auf Nachfrage der Richterin nicht vorbrachte, gegen das Erkenntnis vom 6.4.2020 den Verwaltungsgerichtshof angerufen zu haben. Und sowohl der Rechtsvertreter der Baubehörde als auch jener des Herrn xxx brachten nicht vor, das Erkenntnis KLvwG-132/7/2018 bekämpft zu haben (Verhandlungsschrift S. 9: „Auf Befragen durch die R, gibt der BF an, dass keines der ab dem Jahr 2014 geführten Verfahren vor dem LVwG, die das L-förmige Wirtschaftsgebäude betreffen, vom BF mit Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH bekämpft worden sind“).
Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 17.6.2020, wonach es sich bei der Dachsanierung beim Wirtschaftsgebäude um einen Schwarzbau handle, und in der Stellungnahme vom 20.8.2019 („eine rechtskräftige Bewilligung für den Zubau zum Wirtschaftsgebäude, die Sanierung des Daches beim Wirtschaftsgebäude und für die Verbringung der Abwässer notwendige Sickeranlage nicht gibt“, Verhandlungsschrift der Baubehörde S. 4) geht daher ins Leere.
4.1. Die Feststellungen unter II.2.2. und II.2.3. basieren auf dem Akt des Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-132/2018, in welchem mit Erkenntnis vom 6.4.2020 rechtlich beurteilt wurde, dass es sich bei dem Wirtschaftsgebäude um einen Altbestand handelt, welcher auf der Grundlage der Baubewilligung aus dem Jahre 1962 errichtet wurde (Erkenntnis KLVwG-132/7/2018 vom 6.4.2020, Seite 19) und dieses Wirtschaftsgebäude anbelangend die rechtliche Vermutung des rechtmäßigen Bestands iSd § 54 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) greift (Erkenntnis KLVwG-132/7/2018 vom 6.4.2020, Seite 19). In Ermangelung eines Rechtsmittels wuchs diese Erkenntnis vom 6.4.2020 in Rechtskraft und gründet die Feststellung, dass eine Revision nicht erhoben wurde, darauf, dass der BF in der Verhandlung auf Nachfrage der Richterin nicht vorbrachte, gegen das Erkenntnis vom 6.4.2020 den Verwaltungsgerichtshof angerufen zu haben. (Verhandlungsschrift S. 9: „Auf Befragen durch die R, gibt der BF an, dass keines der ab dem Jahr 2014 geführten Verfahren vor dem LVwG, die das L-förmige Wirtschaftsgebäude betreffen, vom BF mit Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH bekämpft worden sind“). Und sowohl der Rechtsvertreter der Baubehörde als auch jener des Herrn xxx brachten nicht vor, das Erkenntnis KLvwG-132/7/2018 bekämpft zu haben.
5. Da der BF in seiner Beschwerde vom 17.6.2020 auch zu dem „Wohnhaus mit Büro und Carport“ (Beschwerdeschriftsatz S. 3) vorbringt, dass dieses eines „von insgesamt fünf Schwarzbauten“ sei, war auch auf diesen Beschwerdepunkt einzugehen und nach Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 6.4.2020, KLVwG-901/7/2018, die unter II.3. getroffene Festzustellung zu treffen. Mit dem Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-901/7/2018, wurde auch zu der Verbringung der auf der Dachfläche des Wohnhauses und des Büros/Carportbaues anfallenden Niederschlagswässer abgesprochen. Zu der Errichtung einer Sickeranlage für die Objekte der Liegenschaft xxx sowie der Errichtung eines Sickerschachtes für die Carport- und Bürofläche, wurde im Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-902/8/2018, abgesprochen. In Ermangelung eines Rechtsmittels wuchsen sowohl das Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-901/7/2018, als auch das Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG902/8/2018, in Rechtskraft und gründet die Feststellung, dass eine Revision nicht erhoben wurde, darauf, dass der BF in der Verhandlung auf Nachfrage der Richterin nicht vorbrachte, gegen das Erkenntnis vom 6.4.2020 den Verwaltungsgerichtshof angerufen zu haben. (Verhandlungsschrift S. 9: „Auf Befragen durch die R, gibt der BF an, dass keines der ab dem Jahr 2014 geführten Verfahren vor dem LVwG, die das L-förmige Wirtschaftsgebäude betreffen, vom BF mit Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH bekämpft worden sind“). Und sowohl der Rechtsvertreter der Baubehörde als auch jener des Herrn xxx brachten nicht vor, das Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-901/7/2018, bekämpft zu haben.
Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 17.6.2020 (Beschwerdeschriftsatz S. 3) geht daher ins Leere.
6. Da der BF in seiner Beschwerde vom 17.6.2020 auch zu dem „Zubau Hobbyraum zum Wirtschaftsgebäude“ (Beschwerdeschriftsatz S. 3) vorbringt, dass dieses eines „von insgesamt fünf Schwarzbauten“ sei, war auch auf diesen Beschwerdepunkt einzugehen und nach Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 6.4.2020, KLVwG-902/8/2018, die unter II.4. getroffene Feststellung zum Zubau eines Hobbyraumes zum bestehenden Wirtschaftsgebäudes und zu der Errichtung einer Sickeranlage für die Objekte der Liegenschaft xxx sowie die Errichtung eines Sickerschachtes für die Carport- und Bürofläche, zu treffen. Das Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-902/8/2018, blieb unbekämpft (Verhandlungsschrift S. 9: „Auf Befragen durch die R, gibt der BF an, dass keines der ab dem Jahr 2014 geführten Verfahren vor dem LVwG, die das L-förmige Wirtschaftsgebäude betreffen, vom BF mit Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH bekämpft worden sind“) und auch der Vertreter der Baubehörde und der Vertreter des Bauherrn xxx brachten nicht vor, diese Entscheidung bekämpft zu haben.
Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 17.6.2020, dass sowohl der Zubau Hobbyraum zum Wirtschaftsgebäude als auch die Errichtung von Sickeranlage und Sickerschacht Schwarzbauten seien (Beschwerdeschriftsatz S. 3) geht daher ins Leere.
7. Die unter II.5. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:
7.1. Gemäß § 23 Abs. 1 lit e) K-BO 1996 sind die Anrainer Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Gemäß § 23 Abs 2 lit a) K-BO 1996 sind die (Mit)Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer. Als Anrainerin iSd § 23 Abs. 2 lit a) K-BO 1996 ist der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 3 K-BO 1996 berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass er durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde.
Einwendungen der Anrainer können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
§ 23 Abs 5 K-BO 1996 normiert: „Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a) und b), mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h) oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i) geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.“
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0138). Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt. Nach § 23 Abs 3 lit. a) KBO 1996 steht den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0143). Außerdem steht dem Nachbarn gemäß § 23 Abs 3 lit. h) und i) KBO 1996 ein subjektives Recht auf den Schutz der Gesundheit und Immissionsschutz zu.
Aufgrund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime ist für die Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen festzustellen.
Die Widmungskategorie der gegenständlichen Grundstücke ist Bauland – Dorfgebiet. Gemäß § 3 Abs 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GPlG 1995) sind als Dorfgebiete jene Bauland-Grundstücke festzulegen, welche vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind und gemäß § 3 Abs 4 lit b) KGPlG 1995 „im Übrigen für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, welche keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen“.
Anrainer haben im Baubewilligungsverfahren einen Rechtsanspruch auf
Einhaltung der Flächenwidmung (unabhängig davon, ob diese einen Immissionsschutz gewährleistet oder nicht),
Schutz vor Immissionen (§ 24 Abs 3 lit a), h) und i) K-BO 1996. Es sind allerdings die Einschränkungen in § 23 Abs 4 bis Abs 6 sowie in § 24 lit h) und i) K-BO 1996 zu beachten.
Die Immissionen, welche sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Nachbarn hingenommen werden und ist unter Hinweis auf § 23 Abs 5 K-BO 1996 in Zusammenschau mit dem § 3 Abs 4 lit b) KGPlG 1995 auszuführen:
Laut unbedenklichem gewerberechtlichen Bescheid vom 26.1.2016, xxx, verfügt xxx seit 2.7.2009 über die Gewerbeberechtigung „Zimmermeister gemäß § 94 Z 82 Gewerbeordnung 1994“, GISA-Zahl xxx, für den Standort xxx in xxx und übt das Gewerbe nebenerwerbstätig – vorwiegend in den Schulferien – aus. Im nunmehr mit Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-901/7/2018, genehmigten Büroraum werden die Planungsarbeiten, die Bauorganisation und die Buchführung durchgeführt (vgl. gewerberechtlichen Bescheid vom 26.1.2016, S. 1) durchgeführt. In dem gewerberechtlichen Bescheid vom 26.1.2016 wird in der Beschreibung der Betriebsanlage ausgeführt „im Kellergeschoss des ehemaligen Stallgebäudes befindet sich der Lagerraum, in diesem werden diverse Kleinwerkzeuge und Handmaschinen (Handabbundmaschinen) sowie Betriebsmittel wie Schrauben, Nägel und dergleichen gelagert“. Der von der Gewerbehörde als „Kellergeschoss des ehemaligen Stallgebäudes“ bezeichnete Bauteil ist im Untergeschoss des L-förmigen Wirtschaftsgebäudes befindlich.
Die Baubehörde hat zu prüfen, ob ein Bauvorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung in Einklang zu bringen ist (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6. S. 332), denn es soll jede unzumutbare Belästigung (Wohngebiet, gemischtes Baugebiet, Dorfgebiet) verhindert werden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6. S. 334) und kann ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibungen von Auflagen zulässig gemacht werden (VwGH 15.5.1990, 89/05/0183), sodass der vom K-GPlG 1995 vorgesehenen Widmungskategorie zuwiderlaufende Betriebstypen nicht durch Auflagen zulässig werden.
Gemäß § 3 Abs 4 lit b) K-GplG 1995 sind Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, welche keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen iSd § 3 Abs 3 K-GPlG 1993 hervorrufen, im Bauland – Dorfgebiet zulässig, weil als „Dorfgebiet“ jene Grundflächen festzulegen sind, welche vornehmlich für Gebäude der Land- und Forstwirtschaft dienen und im Übrigen unter anderem für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe ohne örtlich unzumutbare Umweltbelastungen dienen.
Auf den im Bauland – Dorfgebiet situierten Grundstücken, welche das Bauareal für das von den Verwendungszweckänderungen betroffene L-förmige Wirtschaftsgebäude bilden, ist es dem K-GPlG 1995 entsprechend, wenn ein Gebäude eines gewerblichen Kleinbetriebs dort situiert ist.
Dazu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.1999, 97/05/0269, hinzuweisen: demnach hat ein Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass für ein im Hinblick auf die damit verbundenen Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie unzulässiges Bauvorhaben keine Baubewilligung erteilt wird und sprach der VwGH in dieser Entscheidung auch aus, dass ein Anrainer das Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung hat. Das bedeutet für die Baubehörde, dass nur Betriebe bewilligt werden, welche in der entsprechenden Widmungskategorie auch zulässig sind (VwGH 21.5.1996, 93/05/0252; VwGH 28.10.1997, 97/05/0163). Solche Immissionen, welche sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Anrainern hingenommen werden.
Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist und ist eine Betriebsanlage eines gewerblichen Kleinbetriebs im Bauland – Dorfgebiet zulässig und müssen solche Immissionen, wie sie sich im Rahmen des in dieser Widmungskategorie Bauland – Dorfgebiet üblichen Ausmaß halten – von den Anrainern hingenommen werden (VwGH 23.2.1999, 97/05/0269). In dem vom BF in der Verhandlung selbst in das Verfahren eingebrachten gewerberechtlichen Bescheid vom 26.1.2016, wird unter „Beschreibung der Anlage“ in der Gewerbeangelegenheit des xxx in xxx festgestellt, dass es keiner gewerberechtlichen Bewilligung für die Anlage bestehend aus Büro, Lager, KFZ-Abstellplatz in xxx, xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, braucht. Dieser Bescheid stammt aus der Feder einer Behörde und ist somit ein Beweismittel „öffentliche Urkunde“. Eine solche begründet gemäß § 292 Abs 1 ZPO – weil von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet – vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson bezeugt wird.
Betreffend die Betriebsanlage des Herrn xxx in xxx war es laut der Bescheidbegründung zunächst zweifelhaft, ob die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten wegen ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, den Tatbestand der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Belästigung § 74 Abs 2 Z 2 leg.cit., der Beeinträchtigung § 74 Abs 2 Z 3 und Z 4 leg.cit. oder der nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer § 74 Abs 2 Z 5 leg.cit. zu erfüllen. Bei der Durchführung eines gewerbebehördlichen Ortsaugescheins am 9.12.2015 war ein Amtssachverständiger für den Fachbereich Luftreinhaltung und ein Amtssachverständiger für Schalltechnik beigezogen. Der Amtssachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung führte in dem gewerbebehördlichen Verfahren aus, dass „die unmittelbare Wohnnachbarschaft mehr als 100 Meter vom Standort xxx, xxx, entfernt ist und am gegenständlichen Standort gemäß Betriebsbeschreibung auch keine Tätigkeiten mit relevanten Luftschadstoffemissionen stattfinden. Daher gibt es auch keine relevanten Luftschadstoffimmissionen in der unmittelbaren Wohnnachbarschaft“.
Der Amtssachverständige für den Fachbereich Schalltechnik führte Folgendes aus:
„Nach durchgeführten OAS und Erörterung der Projektunterlagen wird aus fachlicher Sicht folgendes festgehalten:
Die betriebliche genutzten Räumlichkeiten umfassen einen Lagerraum, der sich im Untergeschoß des Nebengebäudes sowie ein Büroraum der sich im westlichen Zubau mit angeschlossenem Carport befindet. Am Standort werden im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes keine maschinellen sowie handwerklichen Tätigkeiten durchgeführt. Ebenfalls erfolgt keine Zu-und Ablieferung von Betriebsmitteln mittels LKW oder PKW. Somit entstehen keine relevanten betrieblichen Schallemissionen. Die täglichen Fahrbewegungen mit dem Firmentransporter werden durchschnittlich mit zwei Fahrten pro Tag angegeben. Diese liegen im Bereich der typischen Anzahl von Fahrbewegungen eines Wohnhauses.
Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft befindet sich in einem Umkreis von rund 100m ausgehend vom gegenständlichen Standort.
Auf Grund der beschriebenen Sachlage ist keine negative Beeinflussung der örtlichen Schallsituation bei den umliegenden Wohnnachbarschaften gegeben“.
Die Gewerbebehörde kam daher zu dem Ergebnis, dass keine Emissionen von der Betriebsanlage ausgehen und diese daher auch nicht einer Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 2 GewO 1994 unterliegt (siehe Bescheid vom 26.1.2016, xxx).
Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ist aus dem gewerbebehördlichen Bescheid auch zu entnehmen, dass am gegenständlichen Standort gemäß Betriebsbeschreibung keine Tätigkeiten mit relevanten Luftschadstoffemissionen stattfinden und ist dazu auf die vom BF in der Verhandlung als Beweismittel in das Verfahren eingebrachten Berichte der örtlich zuständigen Polizeiinspektion hinzuweisen: aus dem Zwischenbericht vom 19.1.2014, xxx, geht hervor, dass „bei stichprobenartigen Kontrollen seitens der PI xxx keine gewerblichen Tätigkeiten am Standort xxx, Gemeinde xxx, festgestellt wurden“ und aus dem Bericht vom 16.2.2014 kommt hervor, dass „bei stichprobenartigen Kontrollen seitens des Meldungslegers keine gewerblichen Tätigkeiten am Standort xxx, Gemeinde xxx, festgestellt wurden“.
7.2. Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Ausführungen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und für Schalltechnik ist mit dem Hinweis auf § 23 Abs 3 lit h) und i) K-BO 1996 in Zusammenschau mit der Widmungskategorie Bauland – Dorfgebiet auszuführen, dass die unter II.5. getroffene Feststellung zu treffen war und daher der vom BF in der Bauverhandlung am 20.8.2019 gebrachte Hinweis „über Art und Ausmaß von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen (Staub, Lärm, usw“ daher ins Leere geht .
7.3. Der BF weist in seinem Beschwerdeschriftsatz darauf hin, das in der Bauverhandlung am 20.8.2019 zur Stellungnahme Gebrachte auch im Rahmen der Beschwerde aufrecht erhalten zu wollen und gab er im August 2019 zu Protokoll, dass sich im besagten Gebäude „mehrere Heizstellen“ befinden und „auf die feuerpolizeilichen Bestimmungen, Auflagen und Mängel nicht eingegangen“ werde (Verhandlungsschrift der Baubehörde, Seite 3).
Dazu ist mit dem Hinweis auf § 23 Abs 3 lit g) K-BO 1996 (Brandsicherheit) auszuführen, dass laut der im vorgelegten Bauakt einliegenden Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverband – Brandverhütung-Feuerpolizei, vom 9.8.2019, auf Basis von
Einreichplan, Eingangsstempel der Baubehörde, datiert mit 02.08.2019
Protokoll Feuerbeschau nach K-GFPO §§ 26 und 27, zuständiger Rauchfangkehrer
Befund und Gutachten abgeben wurden:
„Bei dem ggstdl. Bauvorhaben handelt es sich um die Nutzungsänderung der bestehenden Räumlichkeiten des augenscheinlich mehrere Jahrzehnte bestehenden Wirtschaftsgebäudes. Es sind keine baulichen Maßnahmen an der Tragkonstruktion geplant. Im Zuge des OA konnte festgestellt werden, dass am Dach in südlicher Richtung eine Solar-Anlage zur Warmwasseraufbereitung installiert ist. Der Antragsteller teilte mit, dass die ggstdl. Solar-Anlage im Rahmen der Mitteilungspflicht der Gemeinde bis zur Bauverhandlung gemeldet wird und der Einreichplan dahingehend adaptiert wird. Im Bereich der Ansicht Nord-Ost als auch Süd-Ost sind Fensteröffnungen projektiert. Im Zuge der örtlichen Begehung konnte festgestellt werden, dass Teile der Einreichung bereits umgesetzt wurden. Die bestehende und kollaudierte Selch im EG wurde besichtigt. Der anwesende Antragsteller teilte mit, dass diese rein zur Herstellung von Waren für den Eigengebraucht dient. Zur Parzelle xxx KG xxx sind augenscheinlich keine baulichen Maßnahmen projektiert (verweis Ansicht Nord-West).
Gutachten:
Die Aussage des Antragstellers zur Nutzung als nunmehr Hobbyraum von vorher Wirtschafts-Stallgebäude wird aus fachlicher Sicht plausibel gewertet. Die Schaffung von Belichtungsflächen durch den Einbau von Fensterflächen in die bestehende Holzverschalungskonstruktion wird fachlich als in Ordnung beurteilt. Hinsichtlich der Nutzungsänderung von vorher Tenne (Heulagerung) in jetzt Abstellraum für augenscheinlich div. Privates Eigentum (bspw. Anhänger, usw. siehe Baubeschreibung Punkt Erdgeschoss) ist plausibel.
Das Untergeschoss dient der privaten Nutzung augenscheinlich als Hobbywerkstätte für die Holzbearbeitung.
Hinsichtlich der durchgeführten mangelfreien Feuerbeschau, datiert mit 15.9.2016, ergeht keine Beurteilung. Es wird auf den Inhalt des Dokuments verwiesen.
Es besteht aus fachlicher Sicht bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Einhaltung nachfolgender Auflagenvorschläge in den zu erlassenden Bescheid kein Einwand.
1. Die elektrotechnische Anlage ist durch ein befugtes Fachunternehmen abnehmen zu lassen. Das mangelfreie Prüfprotokoll ist der Behörde im Rahmen der Bauvollendung vorzulegen.
2. Für das Mittel der ersten Löschhilfe ist im UG ein tragbares Kleinlöschgerät der Type S6 leicht erreichbar und gekennzeichnet bereit zu stellen. Dieses ist alle zwei Jahre durch ein befugtes Unternehmen überprüfen zu lassen.
3. Für den Abfall von öligen Putzlappen und dl. ist ein dichtschließender Sicherheitsabfallbehälter bereit zu stellen.“
Diese Auflagen fanden Eingang in den Baubescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 8.10.2019. Mit dem Hinweis im August 2019 im Rahmen der Bauverhandlung, wonach sich im besagten Gebäude „mehrere Heizstellen“ befinden und „auf die feuerpolizeilichen Bestimmungen, Auflagen und Mängel nicht eingegangen“ werde, führt der BF zu von ihm ohne weitere Ausführungen vorgebrachte „Mängel“ nicht aus und tritt damit dem Gutachten des Landesfeuerwehrverband – Brandverhütung-Feuerpolizei vom 9.8.2019 nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen und tat er dies auch in der Beschwerde nicht. In seinem am 25.2.2021 verlesenen Schlusswort, welches der BF als Beilage zur Verhandlungsschrift gab, erwähnt er mit dem Hinweis auf „Abstand 1,28 m“, dass durch den Einbau von Fensteröffnungen, Schaffung und Nutzung von Heizstellen sowie Verwendung des ehemaligen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes nunmehr zu gewerblichen Zwecken, eine „erhöhte Brandgefahr“ für ihn als Anrainer einhergehe.
Das Gutachten vom 9.8.2019 stammt aus der Feder des xxx, xxx, vom Kärntner Landesfeuerwehrverband, Brandverhütung-Feuerpolizei, und wird es vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dieses im vorgelegten Fremdakt einliegende Beweismittel Gutachten des Landesfeuerwehrverbands, Brandverhütung-Feuerpolizei, vom 9.8.2019, ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das Gutachten des Landesfeuerwehrverbands, Brandverhütung-Feuerpolizei, vom 9.8.2019, schlüssig, nachvollziehbar und weist jeweils keine Widersprüche auf. Der Sachverständige aus dem Bereich Brandverhütung-Feuerpolizei griff bei der Beurteilung der für das Bauvorhaben „Verwendungszweckänderung von Lagerraum-Wirtschaftsgebäude in Lagerraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss und Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude-Stall und Hobbyraum für private Nutzung im Untergeschoss“ notwendigen brandschutztechnischen Maßnahmen, welche durch die Kärntner Bauvorschriften (K-BV), die Kärntner Bautechnikverordnung (K-BTV) und die OIB Richtlinie 2, festgelegt sind, auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück und enthält das Gutachten aus der Feder des xxx, xxx, vom Kärntner Landesfeuerwehrverband das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles). Dieses Gutachten lässt sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet, als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen, während der BF – für dessen Grundstück der Sachverständige im Befund keine baulichen Maßnahmen als augenscheinlich projektiert festhielt – ohne nähere Ausführungen „Mängel“ in den Raum stellt. Zu vom BF am 20.8.2019 in den Raum gestellten „Mängel“ iZm „mehreren Heizstellen“ (Verhandlungsschrift der Behörde Seite 3) ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige vom Kärntner Landesfeuerwehrverband sein Gutachten unter anderem auch auf dem Protokoll über die Feuerbeschau nach K-GFPO §§ 26 und 27, des zuständigen Rauchfangkehrers erstellte. Dieses liegt im vorgelegten Bauakt in ON 9 ein und datiert mit 15.9.2016. In diesem Protokoll in Formularform ist unter „Folgende Mängel wurden festgestellt“ ein Strich festgehalten und weist das Formular an dieser Stelle keine Eintragungen auf. Dieses Formular trägt auch die Unterschrift des die Feuerbeschau nach K-GFPO §26+27 (2012) durchgeführt habenden Rauchfangkehrers und wird das Objekt „xxx, xxx“ als „Objekt Risikoklasse: gering“ bezeichnet.
Es handelt sich bei dem Beweismittel um eine „öffentliche Urkunde“. Eine solche begründet gemäß § 292 Abs 1 ZPO – weil von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet – vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson bezeugt wird. Ein Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung wurde vom BF nicht vorgebracht. Der BF trat mit in den Raum gestellten „Mängel“ iZm „mehreren Heizstellen“ den Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Stellungnahme des vom Kärntner Landesfeuerwehrverband wurde laut Verhandlungsschrift der Baubehörde vom 20.8.2019 (Seite 3) verlesen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens des Kärntner Landesfeuerwehrverband oder etwa ein Vorbringen, dass die Befundaufnahme unzureichend sei oder der Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen ausgehe, wurden vom BF über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht.
Daher war die unter II.5. getroffene Feststellung zu treffen.
7.3.1. Mit dem Hinweis auf „Abstand 1,28 m“ brachte der BF auch vor, dass durch den Einbau von Fensteröffnungen, Schaffung und Nutzung von Heizstellen sowie Verwendung des ehemaligen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes nunmehr zu gewerblichen Zwecken, eine „erhöhte Brandgefahr“ für ihn als Anrainer einhergehe. Anrainer können gemäß § 23 Abs 3 K-BO 1996 Einwendungen auf die Bestimmunen über die Abstände von den Grundstückgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (§ 23 Abs 3 lit e K-BO 1996) stützen.
Zu dem bloß 1,28 m eingehaltenen Abstand ist abermals auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 6.4.2020, KLVwG-132/7/2018, hinzuweisen.
Darin wird auf Seite 9 festgestellt, dass das Wirtschaftsgebäude des xxx im Jahr 1962 mit folgenden Abständen zum Grundstück xxx, KG xxx (Eigentümer ist der BF), errichtet wurde: 1,28 m bzw 1,43 m (Nordostecke und Nordwestecke), wobei mit dem dem Verfahren K-LVwG-132/7/2018 zugrunde liegenden Bauvorhaben (Erneuerung der Dacheindeckung beim bestehenden Wirtschaftsgebäude) weder eine Änderung der Grenzabstände des Wirtschaftsgebäudes zum nördlich angrenzenden Grundstücks des BF, Nr. xxx, KG xxx, noch eine Änderung des baulichen Zustandes des Wirtschaftsgebäudes einherging (Erkenntnis KLVwG-132/7/2018 vom 6.4.2020, Seite 9). Weder der BF, noch der Rechtsvertreter der Baubehörde, noch der Rechtsvertreter des Herrn xxx brachten in der Verhandlung auf Nachfrage der Richterin vor, gegen das Erkenntnis vom 6.4.2020 den Verwaltungsgerichtshof angerufen zu haben (Verhandlungsschrift S. 9: „Auf Befragen durch die R, gibt der BF an, dass keines der ab dem Jahr 2014 geführten Verfahren vor dem LVwG, die das Lförmige Wirtschaftsgebäude betreffen, vom BF mit Revision beim VwGH oder Beschwerde beim VfGH bekämpft worden sind“).
In eben diesem Erkenntnis vom 6.4.2020 wurde somit rechtskräftig festgestellt, dass das (L-förmige) Wirtschaftsgebäude im Jahr 1962 Abstände zum Grundstück xxx des Herrn xxx in der KG xxx von 1,28 m bzw. 1,43 m (Nordostecke und Nordwestecke) einhält (Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-132/7/2018, Seite 9), sodass in Zusammenschau mit dem verwaltungsgerichtlich festgestellten rechtmäßigen Bestand (Erkenntnis vom 6.4.2020, KLVwG-132/7/2018) und dem Gutachten des Landesfeuerwehrverband, Brandverhütung-Feuerpolizei, vom 9.8.2019, dem Vorbringen des BF, wonach für ihn aus der Verwendungszweckänderung eine erhöhte Brandgefahr resultiere, nicht zu folgen ist. Auch daher war die unter II.5. getroffene Feststellung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) anzuwenden.
2. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. § 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 VwGVG normiert wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
4. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
Parteien, Einwendungen
§ 23
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b
erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7)Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO) lauten auszugsweise wie folgt:
nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.
(6) Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.
(1) Die Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom beauftragten Rauchfangkehrer (§ 19 Abs. 1 oder 1a) selbständig durchzuführen. Wurde vom Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerbeschau beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu solchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte) mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers oder des Rauchfangkehrers mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Wenn besondere Umstände eine akute Brandgefahr vermuten lassen, sind bei Bedarf, insbesondere für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen, vom Rauchfangkehrer brandschutztechnische Sachverständige sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.
(4) Die Eigentümer (die Hausverwaltung oder die Nutzungsberechtigten) baulicher Anlagen mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind verpflichtet, die Feuerbeschau innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem gemäß § 26 Abs. 3 lit. c festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines Monats nach Anordnung durch den Bürgermeister gemäß § 26 Abs. 4 von einem geeigneten Organ im Sinne des Abs. 5 durchführen zu lassen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 4 gelten:
(6) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen. Der Eigentümer (die Hausverwaltung) oder Nutzungsberechtigte der baulichen Anlagen sind auf Verlangen des die Feuerbeschau durchführenden Organs verpflichtet, ihm oder den Sachverständigen gemäß Abs. 3 und 4 im erforderlichen Umfang (§ 26 Abs. 2) Zutritt zu allen Gebäuden zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.
(8) Über die Feuerbeschau gemäß Abs. 4 ist, gesondert für jedes Gebäude (Anlage), eine Niederschrift aufzunehmen und an die Gemeinde zu übermitteln. Bei einer Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, oder die Verweigerung der Durchführung einer Feuerbeschau der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
(9) Für jede durchgeführte Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer (der Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Wird der Kostenbeitrag durch den Verpflichteten nicht entrichtet, hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Beschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
(10) Die Kosten der Überprüfung gemäß Abs. 4 sind vom Eigentümer (gegebenenfalls vom Nutzungsberechtigten oder von der Hausverwaltung) zu tragen.
6.1. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Antrag des xxx idF 2.8.2019, womit dieser für eine Verwendungszweckänderung („Verwendungszweckänderung von Abstellraum-Wirtschaftsgebäude in Abstellraum für private Nutzung im Erdgeschoss und den Einbau von zwei Fenstern im Erdgeschoss und Verwendungszweckänderung von Wirtschaftsgebäude Stall in Abstellraum und Hobbyraum für private Nutzung im Untergeschoss in xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx“) gemäß § 6 lit c) K-BO 1996 die Baubewilligung nach § 9 K-BO 1996 begehrt.
Nicht jede Verwendungszweckänderung ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht der Änderung bezieht sich nur auf Gebäude und –teile, sofern für die Änderung der Verwendung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten. Die Änderung des Verwendungszwecks von Räumen wird dann jedenfalls der Bewilligungspflicht unterworfen, wenn andere, insbesondere höhere Anforderungen an den neuen Zweck der Verwendung gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn etwa bislang als Lagerraum genutzte Räumlichkeiten geändert werden in „Aufenthaltsraum“ (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, § 6, Anm 6).
6.2. Der BF merkte an, dass der xxx Bauherr und zugleich Planverfasser sei und ist mit dem Hinweis auf die Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) zu sagen, dass das Einreichprojekt von einem Sachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx, Baudienst, besichtigt und dazu in der Verhandlung am 20.8.2019 eine Stellungnahme abgegeben wurde.
6.3. Aufgrund dessen, dass das gegenständliche Bauvorhaben die subjektiv-öffentlichen Rechte des BF – wie oben dargetan – nicht verletzt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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