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KLVwG-1453/5/2020•LVwG K KLVwG-1453/5/2020
KLVwG-1453/5/2020Landesverwaltungsgericht29.01.2021
Schifffahrtsrecht, Verlängerung der Bootszulassung, rechtzeitige Antragstellung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, formalrechtliche Frist, materiellrechtliche Frist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, nunmehr vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.07.2020, Zahl: xxx, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schifffahrtsgesetz – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n ,
als in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.07.2020, Zahl: xxx, im Spruch des genannten Bescheides das Datum „06.08.2019“ durch das Datum „06.07.2019“ sowie das Wort „abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt werden.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.07.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx, xxx, xxx, vom 06.08.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 abgewiesen.
Dagegen erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Am 15.12.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer samt rechtsfreundlicher Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Feststellungen:
xxx war Inhaber einer Zulassung für ein privates Elektroboot, welche mit 31.12.2018 abgelaufen ist.
Auf eine notwendige rechtzeitige Antragstellung für eine Verlängerung der Zulassung wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2009, welches dem Beschwerdeführer nachweislich am 03.07.2009 zugestellt wurde, hingewiesen. Es wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zulassung befristet erteilt ist und die Zulassungsurkunde längstens zwei Wochen nach Erlöschen der Zulassung der Schifffahrtsbehörde zurückgestellt werden muss. Für eine allfällige Verlängerung der Zulassung muss vor Ablauf der Zulassung bei der Schifffahrtsbehörde eine Nachüberprüfung beantragt werden.
Das Ablaufdatum (31.12.2018) der Zulassungsurkunde, Zahl: xxx, welche dem Beschwerdeführer als Anlage zum Schreiben vom 01.07.2009 übermittelt wurde, ist in dieser Urkunde angeführt.
Vor dem Ablauf der gegenständlichen Frist (31.12.2018) wurde kein neuer Antrag gestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verlängerung der Bootszulassung aus näher angeführten Gründen.
Am 06.08.2019 wurde kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Festgestellt wird, dass es sich bei der gegenständlichen Frist betreffend wiederkehrende Untersuchung nach der Zulassung gemäß § 109 Abs. 2 Z. 2 Schifffahrtsgesetz um eine materiell-rechtliche Frist und nicht um eine formalrechtliche Frist handelt.
III. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 109 Schifffahrtsgesetz
BGBl. I Nr. 62/1997, idF BGBl. I Nr. 82/2018
(1) Die Untersuchung dient
1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
(2) Eine Untersuchung ist durchzuführen
1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (wiederkehrende Untersuchung);
…
§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl Nr. 91/1991, idF BGBl I Nr. 33/2013
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG,
BGBl I 33/2013, idF BGBl I. Nr. 138/2017
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
BGBl I 33/2013, idF BGBl I. Nr. 138/2017
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 71 AVG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen in Betracht. Gegen die Versäumung von materiell-rechtlichen Fristen – wie der vorliegenden – kommt eine solche nicht in Betracht.
Unter einer Frist – gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG möglich ist – kann nur ein von vornherein bestimmter Zeitraum verstanden werden, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind (vgl. VwGH 15.09.1983, 82/06/0067) bzw. ein Zeitraum vor oder nach dessen Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen (vgl. VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210).
Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust der diesem zu Grunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig (vgl. VwGH 09.10.2020, Ra 2020/03/0101; 05.09.2018, Ra 2018/03/0085; 11.04.2000, 2000/11/0081).
Die Partei muss nämlich eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiellrechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (VwGH 31.03.2005, 2005/03/0033).
Im Gegenstand geht es um die Antragstellung zur Verlängerung einer Berechtigung, also eines materiellrechtlichen Anspruches.
Daher war im Ergebnis die belangte Behörde gar nicht zuständig, den Antrag auf Wiedereinsetzung inhaltlich zu prüfen, sondern hätte diesen zurückweisen müssen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung diesen Formalmangel aufzugreifen und hat sohin in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen.
Aus den oben dargelegten Gründen war Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag und war somit auf das umfangreiche sonstige Beschwerdevorbringen nicht einzugehen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht).
Daher hat das gefertigte Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Spruchänderung vorgenommen.
§ 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (Ra 2016/01/0127).
Bei der zweiten Spruchänderung handelt es sich um die Richtigstellung des Datums der Antragstellung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Originalschriftsatz des Antragstellers.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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