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KLVwG-1140-1162/15/2021•LVwG K KLVwG-1140-1162/15/2021
KLVwG-1140-1162/15/2021Landesverwaltungsgericht27.01.2021
Baurecht, Baubewilligung, Raumwidmungsänderung, Pkw-Stellplätze, Feuerwehrzufahrt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Nachbarrechte, Immission, Lärm, Abänderung einer Baubewilligung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx über die Beschwerde der 1. xxx, des 2. xxx, der 3. xxx, der 4. xxx Privatstiftung, des 5. xxx, des 6. xxx, des 7. xxx, des 8. xxx, der 9. xxx, der 10. xxx, der 11. xxx, der 12. xxx, des 13. xxx, des 14. xxx, des 15. xxx, der 16. xxx, des 17. xxx, des 18. xxx, des 19. xxx, der 20. xxx, des 21. xxx, der 22. xxx, der 23. xxx Privatstiftung, alle vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx Straße xxx, xxx, mitbeteiligte Partei: xxx GmbH in xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt xxx vom 30.04.2021, Zahl: xxx, wegen Erteilung einer Baubewilligung gem. § 6 lit. b und c K-BO, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, als dass im Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 30.04.2021, nach der Wortfolge „… sowie Errichtung und Neuordnung der Pkw-Stellplätze“, nachstehendes eingefügt wird:
a),in Abänderung des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt xxx vom 18.01.2018, Zahl: xxx, gem. § 22 K-BO, insofern, als dass 16 der mit diesem Bescheid genehmigten Parkplätze nunmehr am Grundstück xxx, KG xxx (ehemals Grundstück xxx, KG xxx), errichtet werden,
sowie die Wortfolge
b) „und die Verlegung der Feuerwehrumfahrung, auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx (nunmehr Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx) und Nr. xxx, KG xxx,“ ersatzlos gestrichen wird,
als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 23. März 2021, Zahl: Mag. Zl. xxx, wurde der xxx GmbH, xxx, die baurechtliche Bewilligung für den Umbau sowie die Raumwidmungsänderungen der Objekte xxx B11 und B12 sowie Errichtung und Neuordnung der PkwStellplätze und die Verlegung der Feuerwehrzufahrt auf Grundstücken Nummer xxx und xxx, beide in der KG xxx, erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Nach Weiterleitung der Verwaltungsakte an die Bauberufungskommission der xxx wurde die Berufung mit Bescheid vom 30. April 2021, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.
In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass für das gegenständliche Bauverfahren ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei sowie durch die zusätzliche baubehördliche Genehmigung von Pkw-Stellplätzen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer entstehen würde.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde, nach Einholung einer Stellungnahme von Seiten der belangten Behörde als auch von Seiten der mitbeteiligten Partei, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24. Jänner 2022 anberaumt.
Zu dieser Verhandlung wurden die Verfahrensparteien sowie ein Amtssachverständiger für den Fachbereich „Schalltechnik“ geladen.
Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Verfahrensparteien auf die bisherigen Vorbringen in den schriftlichen Eingaben verwiesen.
Von Seiten des geladenen Amtssachverständiger wurde ausgeführt, dass durch die Verlegung der 16 Stellplätze mit keinen negativen Auswirkungen für die Beschwerdeführer zu rechnen ist. Dies, da sich die Entfernung der ursprünglich genehmigten Stellplätze mit der nunmehrigen Situierung zu den Nachbarn nicht verändert. Die spezifischen Immissionen des Parkplatzes Ost würden unter den Werten des Schall-Immissionskataster xxx zu liegen kommen.
Nach Erörterung des Sachverhaltes sowie Schluss des Ermittlungsverfahrens wurde die Verhandlungsschrift den anwesenden Verfahrensparteien ausgefolgt. Von Seiten des Richters wurde mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.
II. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 30.Juli 2020 wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei eine Raumwidmungsänderung in den Gebäuden B11 und B12 beantragt. Weites wurde die Neuordnung der Stellplätze sowie die Verlegung der Feuerwehrzufahrt beantragt.
In weiterer Folge wurde der Antrag insofern abgeändert, als dass die beantrage Verlegung der Feuerwehrzufahrt sowie das beantragte Aufstellen von Containern zurückgezogen wurden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 23. März 2021, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung ua. zur Verlegung von 16 Parkplätzen erteilt. Als Rechtsgrundlagen wurden dafür im Bescheid die §§ 6 lit. b und c der K-BO angeführt.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 30. April 2021, Zahl: xxx, wurden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die verfahrensgegenständlichen 16 Parkplätze (insgesamt wurden 53 Parkplätze genehmigt) wurden mit Bescheid der Bauberufungskommission vom 18. Jänner 2018, Zahl: xxx, im Zusammenhang mit den Gebäuden B13a und B13b einer baurechtlichen Genehmigung zugeführt. Diese bereits genehmigten 16 Parkplätze sollen verlegt und nunmehr am Grundstück xxx, KG xxx, ehemals Grundstück xxx, KG xxx, errichtet werden.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 15. Juli 2020, Zahl: xxx, wurde die Wirksamkeit der Baubewilligung um 2 Jahre verlängert.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Verlegung der Parkplätze und der damit hervorgerufenen Emissionen sowie einem nicht durchgeführten UVPVerfahren.
Durch die Verlegung der Parkplätze kommt es zu keiner Änderung der Gesamtzahl der bisher genehmigten Parkplätze im Bereich „Parkplatz Ost“.
Über Antrag der mitbeteiligten Partei 21. Dezember 2018 wurde ein Feststellungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 eingeleitet. Mit Bescheid des xxx vom 27. Mai 2019, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben „xxx – Ausbaustufe Süd/West“ keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Zum Zeitpunkt des Feststellungsverfahrens waren die verfahrensgegenständlichen 16 Parkplätze bereits einem baurechtlichen Konsens zugeführt worden und haben somit im Feststellungsverfahren Berücksichtigung gefunden.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, den schriftlichen Eingaben der Verfahrensparteien sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Die Feststellung hinsichtlich der geänderten Grundstücksbezeichnung gründet sich auf die Unterlagen im Verwaltungsakt sowie durch die Einsichtnahme in das KAGIS.
Aufgrund der im Akt erliegenden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Bauakustik, Umwelttechnik, Schall- und Schwingungen vom 10. Februar 2021 sowie der medizinischen Stellungnahme vom 18. Februar 2021 ergibt sich, dass durch die Verlegung der Parkplätze mit keinen zusätzlichen Emissionen bzw. nachteiligen Veränderungen zu rechnen ist.
Von Seiten des schalltechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass es durch die Verlegung der Parkplätze zu keinen zusätzlichen schalltechnischen Auswirkungen kommt.
Die Feststellung, dass die Verlegung der Feuerwehrzufahrt sowie das Aufstellen der Container im gegenständlichen Verfahren zurückgezogen wurden, beruht auf der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 02. März 2020, dem im Akt erliegenden e-mail vom 09. bzw. 10. Juli 2020 sowie dem handschriftlichen Vermerk auf der Verhandlungsschrift vom 20. Februar 2020.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 22 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag zulässig.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
§ 10 Abs. 1 lit. b gilt in gleicher Weise;
c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 17 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.
(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von Seiten der Beschwerdeführer wurde eine nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zu erwartende Emissionen durch die Verlegung der Parkplätze ins Treffen geführt:
a.Zum Beschwerdevorbringen einer nichtdurchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung:
Mit Bescheid vom 21. Mai 2019, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde festgestellt, dass das „auf Teilflächen der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und .xxx, alle KG xxx I sowie xxx in der KG xxx geplante Vorhaben „xxx – Ausbaustufe Süd/West“ nach Maßgabe der Einreichunterlagen „nicht die Tatbestände der Z 18 lit. b und c sowie Z 21a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3a Abs 3 Z1 und Abs. 5 und 6 UVP-G erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Dieser Entscheidung lagen die nunmehr beantrage Verlegung der 16 Parkplätze bereits zugrunde und steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass somit diese 16 Parkplätze bereits im Rahmen der Prüfung durch die Kärntner Landesregierung Berücksichtigung gefunden haben. Aus dem Bescheid der Landesregierung ist zu entnehmen, dass die bisher 751 vorhandenen Parkplätze um 331 Parkplätze erweitert werden sollen und dass diese Erweiterung keinem Verfahren nach dem UVP-Gesetz unterliegt.
Ein konkretes Vorbringen bzw. Ausführungen, ob bzw. inwieweit sich seit der Prüfung des Vorhabens durch die Kärntner Landesregierung die Rahmenbedingungen geändert hätten, wurden nicht dargelegt.
Weder in den Eingaben bei der belangten Behörde noch in der schriftlichen Beschwerde wurde konkret ausgeführt, warum nunmehr die Durchführung eines UVPVerfahrens konkret geboten sei.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde über Nachfragen des Gerichtes von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eingeräumt, dass der Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Unkenntnis des Feststellungsbescheides ergangen ist. Eine nähere inhaltliche Begründung des Antrages erfolge in der Verhandlung nicht.
Aufgrund des Umstandes, dass bereits ein Feststellungsverfahren nach dem UVPGesetz durchgeführt wurde, mit welchem auf die verfahrensgegenständlichen 16 Parkplätze bereits mitgeprüft wurden und dem Umstand, dass von Seiten der beschwerdeführenden Parteien nur allgemeine Ausführungen zu den Schwellenwerten vorgebracht wurden und nicht konkret dargelegt wurde, warum nunmehr ein UVP-Verfahren durchzuführen sei, steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Zuständigkeit des xxx bzw. der Bauberufungskommission der xxx zur Führung des Verfahrens außer Frage.
b.Zum Beschwerdevorbringen der Verlegung der Parkplätze und den daraus entstehenden Emissionen:
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Sämtliche Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, sowie ist der Beschwerdeführer xxx Alleineigentümer des angrenzenden Grundstückes mit der Bezeichnung xxx, KG xxx.
Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b der K-BO sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Von Seiten der Beschwerdeführenden Parteien wurden durch die Verlegung der Parkplätzte erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geltend gemacht. Eine fachliche Untermauerung des Vorbringens wurde nicht in Vorlage gebracht.
Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden Sachverständige aus dem Bereich Schalltechnik sowie Humanmedizin dem Verfahren beigezogen. Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde nochmals ein Sachverständiger aus dem Fachbereich Schalltechnik zum Sachverhalt befragt.
Die Gutachten der Sachverständigen haben allesamt ergeben, dass mit aus der Verlegung der Parkplätze mit keinen negativen Auswirkungen für die beschwerdeführenden Parteien zu rechnen ist.
Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich stimmigen fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen gelangt das Landesverwaltungsgericht somit zu der Erkenntnis, dass es durch die Verlegung der Parkplätze zu keiner Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführer führt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem amtlichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078).
Den beschwerdeführenden Parteien waren die eingeholten Gutachten durch die Baubehörde bekannt und wäre es diesen oblegen, durch die Vorlage eines Privatgutachtes ihr Vorbringen zu untermauern. Ein solches Gutachten wurde im Verfahren durch die beschwerdeführenden Parteien nicht erstattet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt somit den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen, was die Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der behaupteten Emissionen bedingt.
c.Zur Abänderung des Bescheides der Bauberufungskommission der xxx vom 30.04.2021
Die verfahrensgegenständlichen Parkplätze wurden bereits mit Bescheid aus dem Jahre 2018 einer baurechtlichen Genehmigung zugeführt. Diese 16 Parkplätze sollen nunmehr in abgeänderter Lage errichtet werden. Die belange Behörde hat als Rechtsgrundlage dafür § 6 b und c der K-BO angeführt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt jedoch, dass für die Abänderung des Baubescheides ein Verfahren gem. § 22 der K-BO durchzuführen ist, da eine Abänderung einer Baubewilligung, sofern das Bauvorhaben noch nicht umgesetzt wurde, ein Verfahren nach § 22 Abs. 1 der K-BO bedingt.
Da von Seiten der belangten Behörde als auch von Seiten der Bürgermeisterin als Baubehörde 1 Instanz sämtliche verfahrensrechtlichen Schritte zur Abänderung der Bewilligung eingehalten wurden und auch die notwendigen Gutachten dafür eingeholt wurden, war von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes der Spruch lediglich in diesem Sinne zu ergänzen.
Die im Bescheid der Bauberufungskommission angeführte Verlegung der Feuerwehrzufahrt war ersatzlos zu streichen, da der Antrag diesbezüglich zurückgezogen wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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