LVwG K KLVwG-S4-636-637/14/2020

KLVwG-S4-636-637/14/2020Landesverwaltungsgericht20.01.2021

Regest

Bodenreformrecht, Zusammenlegung von Grundstücken, Grundabfindungsfläche, Entschädigung, finanzieller Verlust, vergleichbarer Nachteil, Amtssachverständiger, Befangenheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-636-637/14/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S4.636.637.14.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx (Senat xxx), über die Beschwerden 1.) der xxx und 2.) des xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten vom 30.03.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung eines Entschädigungsantrags gemäß § 17 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG zu Recht erkannt:

I.Den Beschwerden wird

i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert wird.

Über Antrag der xxx und des xxx, beide xxx, xxx vom 10.12.2018 wird gemäß § 17 Abs. 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG festgestellt, dass der Anbau von Wintergetreide vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zu einem vorübergehenden Mehrwert der Grundstücke der Antragsteller geführt hat. Im Hinblick auf die Fläche von 1.784 m², die im Zuge der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen von anderen Eigentümern übernommen wurde, beträgt der Mehrwert € 86,70. Die Beschwerdeführer sind mit dieser Summe zu entschädigen. Für die Entschädigung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft xxx binnen zwei Monaten aufzukommen.

Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

1.

Mit Verordnung vom 03.06.2014, Zahl: 10-ABV-ZL-153/2014(10), leitete das Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten (fortan: Agrarbehörde Kärnten) gemäß § 3 Abs. 1 K-FLG das Zusammenlegungsverfahren „xxx“ ein. xxx und xxx (fortan: Beschwerdeführer) sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die Teil des Zusammenlegungsgebiets sind.

Mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl: xxx, erließ die Agrarbehörde Kärnten im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens den Besitzstandsausweis (Spruchpunkt I.), den Bewertungsplan (Spruchpunkt II.) und den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Spruchpunkt III.). Der letztgenannte Plan wurde mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 16.10.2018, Zahl: xxx, abgeändert und ergänzt. Schließlich ordnete die Agrarbehörde Kärnten mit Bescheid vom 09.10.2018, Zahl: xxx, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 31 K-FLG an. Die von den Beschwerdeführern gegen die Bescheide der Agrarbehörde Kärnten vom 09.10.2018 (vorläufige Übernahme der Grundabfindungen) und vom 16.10.2018 (Änderung und Ergänzung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit den Erkenntnissen vom 04.04.2019, Zahlen: KLVwG-S4-2787-2788/8/2018 und KLVwGS4-2789-2790/7/2018, als unbegründet ab.

2. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018 beantragten die Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 K-FLG. Begründend führten sie aus, ihr Flächenverlust betrage 756 m², dafür sei eine Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen. Vor dem 15.10.2018 (Wirksamkeit der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung) hätten sie bereits Wintergetreide angebaut, weil nur eine durchgehende Bewirtschaftung der Grundflächen den Erhalt von Ausgleichszahlungen und Förderungen gewährleiste. Die Bewirtschaftung der neuen Grundstücksform bringe aufgrund von nunmehr bestehenden „spitzen Winkeln“ erhebliche Nachteile mit sich.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2019 hielten die – nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen – Antragsteller an ihrem Entschädigungsantrag fest und führten aus, dass ihre Grundflächen bereits vor der provisorischen Übernahme der Grundabfindungen vollständig durch den Anbau von Wintergetreide kultiviert gewesen wären und sich dort auch eine mächtige und entsprechend wertvolle Humusschicht befunden hätte. Diese Umstände würden einen vorübergehenden Mehrwert der Grundflächen in Form eines hohen Kulturzustands im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. a K-FLG bewirken. Diese Bestimmung kenne keine Bagatellgrenze, die dazu zwingen würde, „zumutbare“ wirtschaftliche Einbußen entschädigungslos hinzunehmen. Zudem wären ihnen auf den betroffenen Grundflächen situierte Sträucher und ein Zaun abhandengekommen, wofür auch eine Entschädigung gebühre.

Die Agrarbehörde Kärnten holte daraufhin das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 06.12.2019 ein. Darin kommt diese zum Ergebnis, dass entlang der westlichen und von Teilen der nördlichen Grenze des ins Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Altbesitzes vor der provisorischen Übergabe der Grundabfindung Reste eines Zaunes ersichtlich gewesen wären und sich entlang dieses Zaunes eine Staudenflur mit einzelnen Heckenpflanzen gebildet gehabt hätte. Diese wäre äußerst schmal und auch nicht durchgehend ausgebildet gewesen. Zudem wären lediglich Fragmente eines ehemaligen Zaunes, teilweise nicht mehr standfeste Zaunpfähle und Reste von Querdrähten vorhanden gewesen. Eine Funktionsfähigkeit sei durch fehlende Zaunelemente, mangelnde Standfestigkeit und teils fehlende Querverbindungen nicht mehr gegeben gewesen. Die Heckenpflanzen seien nicht wirtschaftlich genutzt worden, ihnen somit auch kein Ertragswert zuzuweisen. Eine besonders wertvolle Humusschicht habe sich entlang des genannten Grenzbereichs nicht befunden. Durch die Bodenbewertung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens sei die unterschiedliche Ertragsfähigkeit der Böden im Zusammenlegungsgebiet auf Basis der Finanzbodenschätzung berücksichtigt worden. Es liege ein Verlust von angebauter Wintergerste auf einer 1.784 m² großen Fläche vor. Dies stelle zwar einen vorübergehenden Nachteil dar, treffe die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der üblichen Veränderungen, die mit einer Neueinteilung landwirtschaftlicher Flächen einhergehen, aber nicht schwerer als die übrigen Beteiligten.

Den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen traten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.01.2020 entgegen. Das Gutachten wäre im Hinblick auf die Verluste der Humusschicht und der Wintergerstensaat, die sie schwerwiegender treffen würden als die übrigen Parteien, unvollständig und nicht schlüssig. Zaun und Sträucher hätten einen wichtigen Windgürtel für das Getreide gebildet.

3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.03.2020, Zahl: xxx, wies die Agrarbehörde Kärnten den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte nach Darlegung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 06.12.2019 – aus, die unterschiedliche Ertragsfähigkeit der Böden im Zusammenlegungsgebiet sei bereits im Zuge der Bodenbewertung berücksichtigt worden. Der Verlust von Wintergetreide würde die Beschwerdeführer nicht schwerer treffen als andere Parteien durch die Auswirkungen des Zusammenlegungsverfahrens getroffen wären. Zudem wäre die Aussaat des Wintergetreides zu einem Zeitpunkt erfolgt, als schon offenkundig gewesen sei, dass die provisorische Übernahme – und damit der Verlust einer Saatfläche von 1.784 m² – unmittelbar bevorstehe. Dies hätte auch den Beschwerdeführern spätestens nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung über die provisorische Übernahme am 08.10.2018 klar sein müssen. Die Heckenpflanzen wären nicht wirtschaftlich genutzt worden und habe auch kein funktionsfähiger Zaun bestanden. Eine Entschädigung sei daher nicht geboten.

4.

Gegen diesen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 30.03.2020, Zahl: xxx, richtet sich die Beschwerde vom 29.04.2020. In dieser bringen die Beschwerdeführer vor, die besondere Beschaffenheit ihrer Grundflächen wäre bei der Bewertung im Zusammenlegungsverfahren nicht berücksichtigt worden, weswegen ihnen eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 K-FLG zustehen würde. Durch den Anbau von Wintergetreide und durch eine mächtige und entsprechend wertvolle Humusschicht wäre ein vorübergehender Mehrwert der Grundflächen in Form eines hohen Kulturzustands im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. a K-FLG vorgelegen, der zu entschädigen gewesen wäre. Jede der in § 17 Abs. 1 K-FLG angeführten Einbußen sei zu bewerten und in Geld zu entschädigen. Auch für die ihnen abhandengekommenen Sträucher (gemäß § 17 Abs. 1 lit. b K-FLG) und den Zaun (§ 17 Abs. 1 lit. d K-FLG) gebühre eine Entschädigung in Geld, diese hätten einen wichtigen Windgürtel für das Getreide gebildet, der nun fehlen würde.

Das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen biete keine tragfähige Grundlage, um über den Entschädigungsanspruch abzusprechen. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten nicht begründet, warum der Verlust der Wintergerstensaat nicht unverhältnismäßig schwerer wiege als Nachteile von übrigen Beteiligten des Zusammenlegungsverfahrens. Das Gutachten sei ergänzungsbedürftig, weil unvollständig und fehlerhaft. Zudem habe die belangte Behörde eine Zeugin nicht einvernommen.

Im Zeitpunkt des Anbaus des Wintergetreides wäre es den Beschwerdeführern nicht bewusst gewesen, dass es tatsächlich zu einem Verlust der betreffenden Grundflächen kommen werde. Vor dem Hintergrund von § 17 Abs. 2 K-FLG komme es aber auf den Kenntnisstand der Beschwerdeführer rechtlich aber gar nicht an, weil diese Bestimmung nicht danach differenziere, wann bestimmte Grundflächen einen hohen Kulturzustand erlangt haben. Der Humusgehalt der Grundflächen der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Bodenbewertung nach § 16 K-FLG nicht berücksichtigt worden und daher nach § 17 Abs. 1 lit. a K-FLG entschädigungsrelevant.

Die Beschwerdeführer wären durch das Zusammenlegungsverfahren wesentlich schwerer belastet als andere Beteiligte, weil sie einen Flächenverlust von – absolut betrachtet – 756 m² hinnehmen müssten, die Abfindungsflächen von schlechterer Qualität wären und der spitze Winkel an der Nord-West-Seite der Abfindungsfläche die Bewirtschaftung erheblich erschwere.

5.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte das ergänzende Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.10.2020 ein. Darin hält sie in Kenntnis des Beschwerdevorbringens an Inhalt und Ergebnis ihres im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens fest. Die Bewertung der Bodenverhältnisse im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wäre auf Basis der Finanzbodenschätzung erfolgt, auch die Ertragsfähigkeit der Böden der Beschwerdeführer sei bereits im Zusammenlegungsverfahren berücksichtigt worden. Weder wäre eine besonders wertvolle Humusschicht vorgelegen, noch ein ungewöhnlich hoher Kulturzustand. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige bewertete zudem die entstandenen Kosten für den Anbau von Wintergetreide auf den Flächen, die den Beschwerdeführern durch die provisorische Übergabe der Grundabfindungen in weiterer Folge nicht mehr zur Verfügung standen und stellte diese Bewertung den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Aufwendungen gegenüber. Der Verlust von Teilen der angebauten Wintergerste sei zwar ein vorübergehender Nachteil für die Beschwerdeführer, die Flächenverschiebung allerdings im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens üblich und hätte sie auch nicht schwerer getroffen als andere Parteien.

Zu diesem ergänzenden Gutachten nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.10.2020 Stellung.

Am 20.01.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der persönlich anwesende Zweitbeschwerdeführer, der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft xxx (mitbeteiligte Partei) und die Zeugin xxx (Tochter der Beschwerdeführer) einvernommen wurden sowie die landwirtschaftliche Amtssachverständige ihr schriftliches Gutachten erläuterte und über Befragung ergänzte.

b.Feststellungen

1.

Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, die der mit der Verordnung der Agrarbehörde Kärnten vom 03.06.2014, Zahl: xxx, eingeleiteten „Zusammenlegung xxx“ unterzogen werden. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens sind die Bescheide der Agrarbehörde Kärnten vom 15.09.2017, Zahl: xxx, (Besitzstandsausweis; Bewertungsplan; Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen), vom 09.10.2018, Zahl: xxx, (vorläufige Übernahme der Grundabfindungen) sowie vom 16.10.2018, Zahl: xxx, (Abänderung und Ergänzung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) in Rechtskraft erwachsen.

Mit den (abweisenden) Erkenntnissen vom 04.04.2019, Zahlen: KLVwGS427872788/8/2018 und KLVwG-S4-2789-2790/7/2018 (über Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die angeführten Bescheide der Agrarbehörde Kärnten vom 09.10.2018 und vom 16.10.2018) stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter anderem fest, dass zur Grundabfindung der Beschwerdeführer ein fünf Meter breiter Zufahrtsweg geschaffen worden ist, ein Flächenverlust der Beschwerdeführer im Ausmaß von 756 m² nicht vorliegt und insgesamt eine Verbesserung der Ausformung des Grundstückskomplexes der Beschwerdeführer eingetreten ist.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2018 stellten die Beschwerdeführer den „Antrag auf Entschädigung gemäß § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 K-FLG“, wobei unter Verweis auf § 17 Abs. 1 leg. cit. ein Anspruch auf Entschädigung wie folgt geltend gemacht wird: Ihre Grundfläche sei im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verringert, der Anbau von Wintergetreide auf abgetrennten Grundstücksteilen frustriert worden, die Bewertung von nunmehr zur Verfügung stehenden Grundflächen schlechter und bestünden erhebliche Nachteile in der Bewirtschaftung der Grundabfindung. Entschädigungsansprüche bezogen auf einen abhandengekommenen Zaun oder Sträucher werden in diesem Antrag nicht geltend gemacht.

2.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer umfassten vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens insgesamt 38.801 m², die Grundabfindung demgegenüber eine neu ausgeformte Fläche im Ausmaß von 38.645 m², die zu 96 % die gleiche Lage wie der Altbesitz aufweist. Bei der neu gebildeten Fläche wurden die westliche und nördliche Grenze begradigt, der Besitzkomplex gegen Osten verlängert und ein bislang dem öffentlichen Gut zugeschriebenes Weggrundstück in die Abfindungsfläche integriert. An der westlichen und nördlichen Grenze wurde indessen eine insgesamt 1.784 m² große Fläche abgetrennt.

Der Bewertung der Grundstücke der Beschwerdeführer im Zusammenlegungsverfahren nach § 16 K-FLG wurde die Finanzbodenschätzung zugrunde gelegt, der Schätzausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft war miteinbezogen. Die Bodenverhältnisse der Grundstücke der Beschwerdeführer wurden bei der Bewertung im Zusammenlegungsverfahren vollständig berücksichtigt. Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens abgetrennte Fläche an der westlichen und der nördlichen Grenze des Besitzkomplexes wies keine besonders wertvolle Humusschicht auf. Dort befand sich vielmehr lediglich ein jahrelang ungenutzter Randstreifen, der eingeebnet wurde, um eine durchgehende Bewirtschaftung der Fläche zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden auch teils bereits morsche Zaunpfähle entfernt, Sträucher geschnitten und der Ackerrain eingeebnet. Es lag auch kein ungewöhnlich hoher Kulturzustand dieser Fläche vor. Eine Funktionsfähigkeit des Zauns war durch fehlende Zaunelemente, die mangelnde Standfestigkeit von einzelnen Zaunpfählen und teils fehlende Querverbindungen nicht mehr gegeben. Zaun- und Strauchelemente bildeten in diesem Bereich keinen Windgürtel für das Getreide, sondern waren nur lückenhaft ausgebildet. Die Sträucher waren zuvor von Natur aus aufgekommen und stellten kein wirtschaftlich planvoll angelegtes Element dar.

Noch vor der Wirksamkeit der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen am 15.10.2018 bauten die Beschwerdeführer auf ihren Grundflächen Wintergerste an, so auch auf der 1.784 m² umfassenden, im Zuge der Zusammenlegung abgetrennten Fläche. Das Saatgut wurde am 09.10.2018 erworben. Für den Einbau der Wintergerste auf dieser Fläche sind den Beschwerdeführern Kosten in Höhe von € 86,70 entstanden (Ackern, Kreiseleggen und Saat, Ankauf von Wintergetreide, Walzen). Der Ankauf von „Spritzmittel“ erfolgt am 13.11.2018 und somit erst nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen. Andere Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft bauten auf ihren später abgetrennten Grundstücksteilen vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen kein Wintergetreide mehr an.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des Verwaltungsakts der Agrarbehörde Kärnten, insbesondere das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständige vom 06.12.2019, das Beschwerdevorbringen, das im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholte ergänzende Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.10.2020 und die hiezu eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.10.2020 sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 (ergänzende Ausführungen der Amtssachverständigen; Einvernahme der Zeugin xxx; Vorbringen der Verfahrensparteien).

Das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und dessen Ergänzungen sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten – wie das verfahrensgegenständlich vorliegende – kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Dies haben die Beschwerdeführer jedoch in keiner Phase des Verfahrens getan, sondern sind sie den Ausführungen der Amtssachverständigen nur mit laienhaften Äußerungen und damit in nicht wirksamer Weise begegnet (VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 erfolgte die Beweisaufnahme im von den Beschwerdeführern beantragten Umfang und der von ihnen angeregten Reihenfolge (vgl. ihre Stellungnahme vom 29.10.2020). Die landwirtschaftliche Amtssachverständige beantwortete sämtliche im Zuge dieser mündlichen Verhandlung an sie gerichteten Fragen, erläuterte und ergänzte ihre schriftlichen Gutachten und berücksichtigte dabei auch die Angaben der Zeugin, die im Hinblick auf den Anbau des Wintergetreides im Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen zu dieser Frage steht, es im Übrigen aber nicht vermochte, die Ergebnisse des Gutachtens der Amtssachverständigen zu erschüttern. Der Zustand der Zaun- und Strauchelemente kann zudem aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bildmaterial geschlossen werden, das die Ausführungen der Amtssachverständigen stützt.

Die Bewertung des finanziellen Verlusts der Beschwerdeführer durch den Anbau der Wintergerste auf den im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens abgetrennten Grundstücksteilen ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten und Nachweisen (im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegendes EMail vom 25.09.2019 samt Beilagen) und der Berechnung der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Zuge ihres Gutachtens vom 07.10.2020. Da die von den Beschwerdeführern gewählten Kostenansätze von der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als plausibel und nachvollziehbar beurteilt wurden, ist ihnen und nicht den allgemeinen Kalkulationsdaten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft zu folgen, die der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen für die Prüfung der Plausibilität der Angaben der Beschwerdeführer dienten (und lediglich als Richtwerte für Deckungswerte anzusehen sind).

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 K-FLG sind die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke unter Mitwirkung des Ausschusses der Parteien (§ 8) zu schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen, für jedes Grundstück unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.

Nach § 16 Abs. 2 K-FLG können der amtlichen Ermittlung auch Ergebnisse durchgeführter anderer Schätzungen und Kartierungen zugrunde gelegt werden.

§ 17 K-FLG lautet:

(1)Bei der Bewertung nach § 16 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:

a)vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturzustand, und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen;

b)Obstbäume, Beerensträucher, Uferbestockungen, Grenzbäume, Grenzgebüsche u. dgl.;

c)durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdende, örtlich gebundene Belastungen (zB Wege- oder Leitungsrechte, Arbeits- oder Geldleistungen) sowie Einschränkungen durch Vorschriften des Natur- oder Denkmalschutzes und durch gesetzliche Anbaubeschränkungen;

d)andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Vorrichtungen, wie Heustadel, Zäune u. dgl., die sich ohne wesentliche Wertminderung vom Grundstück nicht trennen lassen;

e)fest mit dem Boden verbundene, nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Vorrichtungen (zB Rohrleitungen, Masten, Antennenanlagen) sowie Wirtschaftserschwernisse infolge von Leitungsüberspannungen oder Nutzungsbeschränkungen.

(2)Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 1 genannten Verhältnisse und Gegenstände auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld zu entschädigen.

Hiebei ist zu beachten:

a)Der Eigentümer der im Abs. 1 lit. b und d genannten Gegenstände hat Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird kein Antrag auf Entschädigung gestellt, gehen diese Gegenstände entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über.

b)Der neue Eigentümer hat die im Abs. 1 lit. b genannten Gegenstände und die in lit. c und e angeführten Belastungen zu übernehmen.

(3)[…]

(4)Für die Entschädigung nach Abs. 2 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Ersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen auch für die Beseitigung der Gegenstände im Sinne des Abs. 1 lit. d zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.

(5)Die Anträge nach Abs. 2 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Die Agrarbehörde hat die Parteien auf diese Antragsrechte bei der vorläufigen Übernahme der Grundstücke (§ 31) aufmerksam zu machen.

b.Erwägungen

Nach § 17 Abs. 1 K-FLG sind die dort aufgezählten „Verhältnisse und Gegenstände“, die bei der Bewertung der Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet nach § 16 leg. cit. nicht zu berücksichtigen sind, auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld zu entschädigen. Es handelt sich dabei unter anderem um vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere einen ungewöhnlich hohen oder durch Vernachlässigung gesunkenen Kulturzustand und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer trifft (lit. a), „Obstbäume, Beerensträucher, Uferbestockungen, Grenzbäume, Grenzgebüsche u.dgl.“ (lit. b) oder andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Vorrichtungen wie Zäune, die sich ohne wesentliche Wertminderung vom Grundstück nicht trennen lassen (lit. d).

1.

Der Altbesitz der Beschwerdeführer deckt sich zu 96 % mit der vorläufig zugewiesenen Grundabfindungsfläche. Im Hinblick auf die an der westlichen und nördlichen Grenze des Grundstückskomplexes der Beschwerdeführer nunmehr abgetrennte Fläche konnte das Bestehen eines ungewöhnlich hohen Kulturzustands bzw. einer besonders wertvollen Beschaffenheit der Humusschicht nicht festgestellt werden. Insoweit besteht daher auch keine Entschädigungsberechtigung, weil kein (vorübergehender) Mehrwert der Grundstücke vorliegt, der nicht bereits im Zusammenlegungsverfahren im Zuge der Bewertung nach § 16 K-FLG berücksichtigt worden ist. Die Heranziehung der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung hiezu ist gemäß § 16 Abs. 2 K-FLG zulässig.

2.

Der Anbau von Wintergetreide auf der im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens abgetrennten Teilfläche des Grundstückskomplexes der Beschwerdeführer im Umfang von 1.784 m² ist vor der Wirksamkeit der vorläufigen Grundabfindung am 15.10.2018 erfolgt. Dementsprechend liegt ein vorübergehender Mehrwert (auch) dieser Grundstücksteile im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. a K-FLG vor. Da andere Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht von vergleichbaren Nachteilen betroffen waren, weil sie ihre der Zusammenlegung unterworfenen (und in weiterer Folge jeweils abgetrennten) Grundstücksteile im maßgeblichen Zeitraum vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung nicht mehr anbauten – und der Gesetzestext insoweit nicht auf die Frage eines wie auch immer gearteten Verschuldens abstellt – sind die Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Parteien wesentlich schwerer getroffen (§ 17 Abs. 1 lit. a K-FLG). Der mit dem Verlust der Wintersaat auf der Fläche von 1.784 m² einhergehende finanzielle Verlust ist mit € 86,70 zu bewerten, zumal nur jene tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen sind, die vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen entstanden sind, weil im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens Ersatzgrundstücke für den Anbau zur Verfügung gestellt wurden, die ihrerseits dann einen Ertrag einbrachten.

3.

Eine Entschädigung für den Zaun und die Sträucher steht den Beschwerdeführern nicht zu: Die Sträucher stellten kein wirtschaftlich planvoll angelegtes Element dar und waren auch nicht durchgehend vorhanden; es gab Lücken und konnten sie daher auch nicht als Windschutz für das angebaute Getreide dienen. Die noch vorhandenen Zaunelemente waren zum Teil nicht standfest, zum Teil fehlten Querverbindungen und waren Zaunelemente morsch. Der Zaun war nicht mehr funktionsfähig. Im Hinblick auf den Zustand dieser „Verhältnisse und Gegenstände“ vor deren Entfernung ist diesen kein eigenständiger Wert zumessbar (vlg. § 17 Abs. 2 lit. a K-FLG).

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag eine Entschädigung im Hinblick auf den Zaun oder Sträucher gar nicht geltend gemacht haben. Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren aber durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0269). Das verfahrenseinleitende Anbringen der Beschwerdeführer ist insoweit weder unklar noch undeutlich, weshalb auch das von den Beschwerdeführern mit diesem Antrag verfolgte Ziel erkenn- und erschließbar ist, ohne dass es Präzisierungen oder Ergänzungen bedurft hätte (vgl. hiezu etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).

Der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 28.06.2019 stellt demgegenüber bereits aufgrund seines Wortlauts („Die Antragsteller halten daher an ihrem Antrag auf Entschädigung gemäß § 17 K-FLG fest…“) keinen eigenständigen Antrag dar; ein solcher wäre gemäß § 17 Abs. 5 K-FLG zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin verspätet gewesen.

4.

Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten stehen gemäß § 15 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG die bei den Dienststellen des Landes Kärnten tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Die Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher grundsätzlich zulässig; ebenfalls zulässig ist es, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewordene Amtssachverständige beizuziehen (VfGH VfSlg. 19.902/2014; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Gemäß § 53 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist § 7 leg. cit., der die Befangenheit von Verwaltungsorganen regelt, auf Amtssachverständige anzuwenden. Insoweit ist der Anschein einer Befangenheit ausreichend, der bereits dann vorliegt, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat jedoch konkrete Umstände aufzuzeigen, die zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050).

Dass die landwirtschaftliche Amtssachverständige bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein Gutachten erstattet hat, stand ihrer Beauftragung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher nicht entgegen. Die Beschwerdeführer bringen darüber hinaus zwar vor, dass eine seitens der Amtssachverständigen bestehende „Voreingenommenheit nicht ausgeschlossen werden kann“ (mündliche Verhandlung am 20.01.2021) bzw. dass diese „bekanntermaßen gegen die Beschwerdeführer eingestellt“ wäre (Stellungnahme vom 29.10.2020), erstatten aber darüber hinaus kein konkretes, substantiiertes Vorbringen, worin der Anschein der Parteilichkeit der Amtssachverständigen bestehen soll oder wodurch Zweifel an ihrer Unbefangenheit entstanden wären. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann jedenfalls keine derartigen Gründe entdecken, die auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Befangenheit der Amtssachverständigen erwecken würden.

Jedenfalls nicht ausreichend hiefür wäre es von vornherein, dass im Gutachten einer Amtssachverständigen Rechtsfragen aufgegriffen und gelöst würden; derartige Ausführungen wären für Verwaltungsbehörde und/oder Verwaltungsgericht jedenfalls unbeachtlich und führen zu keiner Beeinträchtigung der Aussagekraft eines ansonsten mängelfreien Gutachtens, wie auch daraus allein keine Befangenheit der Amtssachverständigen abgeleitet werden kann [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 6 f mH zur Rsp (Stand: 01.07.2005, rdb.at) sowie erneut VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018]. Fallbezogen hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten sämtliche aufgetretenen Rechtsfragen – auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, und somit auch der Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen – selbstständig beurteilt.

Da eine Befangenheit der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht vorliegt, war auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine andere (Amts)Sachverständige beizuziehen und dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer nicht nachzukommen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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