LVwG K KLVwG-1032/8/2020

KLVwG-1032/8/2020Landesverwaltungsgericht14.01.2021

Regest

Baurecht, Auftrag zur Abtragung, Teil der Insolvenzmasse, Parteistellung, Insolvenzverwalter, Zustellung, mangelnde Wirksamkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1032/8/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1032.8.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, eingebracht über Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 15.05.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Berufung (Beseitigungsauftrag gemäß § 36 K-BO), den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 und 9 AVG, sowie § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, zugleich entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 15.05.2020, Zahl: xxx, wurde eine Berufung des Beschwerdeführers xxx gegen einen Bauauftrag gemäß § 36 K-BO, betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis des Rückscheines am 22.05.2020 zugestellt. Dagegen wurde über einen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben; das Vollmachtverhältnis wurde zwischenzeitlich aufgelöst.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine mündliche Verhandlung an- und auf Grund der Corona-Situation wieder abberaumt. Mit Antrag vom 04.01.2021 wurde vom Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten) beantragt; in diesem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass er sich in Insolvenz befinde. Über sein Vermögen sei das Insolvenzverfahren (Zahl: xxx beim Landesgericht xxx) eröffnet worden.

Nach Ausweis des aktuellen Grundbuches (Tz xxx) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.05.2019 bei der gegenständlichen Liegenschaft im Grundbuch angemerkt.

II. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 9 AVG 1991

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 2 Insolvenzordnung - IO

(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

III. Rechtliche Würdigung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Auftrag zur Abtragung eines in die Konkursmasse fallenden Gebäudes eine Rechtsstreitigkeit, welche die Masse betrifft. Das abzutragende Gebäude, zugeschrieben der EZ xxx, KG xxx gehört zur Insolvenzmasse (Anmerkung xxx, TZ xxx), dessen Abtragung würde die Masse vermindern und die Masse mit den Abtragungskosten belasten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/10/0080) vertritt der Insolvenzverwalter den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen.

Nach dieser Rechtslage wären der angefochtene und auch der erstinstanzliche Bescheid an den Insolvenzverwalter zu richten gewesen. Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit (VwGH 95/05/0094).

Der Bescheid konnte den Beschwerdeführer daher auch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen.

Aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzungen (Rechtsverletzungsmöglichkeit, Prozessfähigkeit) war die Beschwerde zurückzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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