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KLVwG-1770-1777/12/2020•LVwG K KLVwG-1770-1777/12/2020
KLVwG-1770-1777/12/2020Landesverwaltungsgericht22.12.2020
Gewerberecht, Pyrotechnik, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Verkaufsstand, Gefahrenklasse 1.3G, Lagerung, Schutzzone, Kennzeichnung, Höchstlagermenge
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.9.2020, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z 22 Gewerbeordnung 1994 - GewO iVm der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n
und der Spruch mit der Maßgabe ergänzt, als nach dem ersten Absatz die Wortfolge
„am 28.12.2017 um 14:10 Uhr beim Verkaufsstand am Parkplatz beim xxx im Bereich der Anlieferungsrampe am Standort xxx, xxx Straße xxx, Bezirk xxx, festgestellt worden ist“
zu ergänzen ist.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,-- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx vom 1.3.2018, Zahl: xxx zu entnehmen ist, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass wie dies vom Amtssachverständigen lng. xxx im Zuge einer unangesagten Überprüfung festgestellt worden ist, dass
1. sich beim Verkaufsstand lediglich ein tragbarer Feuerlöscher mit 6 kg Pulver befunden hat, obwohl für die erste Löschhilfe am Verkaufsstand, an dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionstüchtiger, tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 I) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden muss,
2. pyrotechnische Gegenstände am 27.12.2017 in xxx abgeholt und über Nacht und am 28.12.2018 den ganzen Tag im PKW am Parkplatz beim xxx-Markt gelagert wurden, obwohl pyrotechnische Gegenstände nur in Räumen, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen dienen, gelagert werden dürfen und die Lagerung in PKWs generell verboten ist,
und bei einer neuerlichen Überprüfung am 30.12.2017 um 11:00 Uhr am Parkplatz beim xxx am Standort xxx, xxx Straße xxx, Bezirk xxx festgestellt worden ist, dass
3. beim Verkaufsstand pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrenklasse 1.3G mit einem Bruttogewicht von rund 128,81 kg gelagert waren, obwohl pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2, Gefahrenklasse 1.3G nur bis zu 100 kg gelagert werden dürfen,
4. der Schutzabstand von 5 m nur teilweise vorhanden war, obwohl um den Verkaufsstand eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein muss,
5. sich beim Verkaufsstand lediglich ein tragbarer Feuerlöscher mit 12 kg Pulver befunden hat, obwohl für die·erste Löschhilfe am Verkaufsstand, an dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionstüchtiger, tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 I) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden muss,
6. an der Außenseite des Verkaufsstandes kein Anschlag angebracht war, obwohl an der Außenseite des Verkaufsstandes ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein muss, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind,
7. am Verkaufstisch lediglich eine handelsübliche Kabeltrommel und Lichterkette angebracht und eingeschalten war, obwohl die elektrische Anlage (Kabeltrommel und Lichterkette) den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährliche Räume“ entsprechen muss und
8. pyrotechnische Gegenstände über Nacht im PKW zwischengelagert wurden, obwohl pyrotechnische Gegenstände nur in Räumen, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen dienen, gelagert werden dürfen und die Lagerung in PKWs generell verboten ist.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 367 Z 22 GewO iVm zu Spruchpunkt 1. § 2 Abs. 7 Pyr-LV 2, zu Spruchpunkt 2. § 4 Pyr-LV, zu Spruchpunkt 3. § 9 Abs. 1 PyrLV, zu Spruchpunkt 4. § 9 Abs. 1 Z 2 Pyr-LV, zu Spruchpunkt 5. § 2 Abs. 7 PyrLV, zu Spruchpunkt 6. § 9 Abs. 1 Z 3 Pyr-LV, zu Spruchpunkt 7. § 9 Abs. 1 Z 4 Pyr-LV und zu Spruchpunkt 8. § 4 Pyr-LV verletzt und wurde über ihn gemäß § 367 Z 22 GewO eine Geldstrafe von je € 100,--, insgesamt € 800,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 15 Stunden, insgesamt 5 Tage, verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der wörtlich ausgeführt wird:
„1.) Das Straferkenntnis der belangten Behörde wird vollinhaltlich angefochten.
2. ) Die belangte Behörde hat am 20.11.2018 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dem Beschwerdeführer wurden insgesamt 6 Verstöße gegen § 367 Z 22 GewO iVm § 4 und § 9 Pyrotechnik-Lager-VO vorgeworfen. Die Höhe der Strafe beträgt € 880,00. Der Beschwerdeführer habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG zu verantworten, dass am 28.12.2017, um 14:10 Uhr beim Verkaufs stand am Parkplatz beim xxx im Bereich der Anlieferungsrampe am Standort xxx, xxx Straße xxx, Bezirk xxx festgestellt worden sei, dass
1. sich beim Verkaufsstand lediglich ein tragbarer Feuerlöscher mit 6 kg Pulver befunden hat, obwohl für die erste Löschhilfe am Verkaufsstand, an dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionstüchtiger, tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 Litern) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden muss;
2. pyrotechnische Gegenstände am 27.12.2017 in xxx abgeholt und über Nacht und am 28.12.2017 am ganzen Tag im PKW am Parkplatz beim xxx-Markt gelagert wurden, obwohl pyrotechnische Gegenstände nur in Räumen, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen dienen, gelagert werden dürfen und die Lagerung in PKWs generell verboten ist
sowie, dass am 30.12.2017 um 11 :00 Uhr am Parkplatz beim xxx am Standort xxx, xxx Straße xxx, Bezirk xxx festgestellt worden sei, dass
3. beim Verkaufsstand pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrenklasse 1.3G mit einem Bruttogewicht von rund 128,81 kg gelagert waren, obwohl nur bis 100 kg gelagert werden dürfen;
4. der Schutzabstand von 5 Metern nur teilweise vorhanden war, obwohl um den Verkaufsstand eine Schutzzone von mindestens 5 Metern eingerichtet sein muss;
5. sich beim Verkaufsstand lediglich ein tragbarer Feuerlöscher mit 12 kg Pulver befunden hat, obwohl für die erste Löschhilfe am Verkaufsstand, an dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionstüchtiger, tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 Litern) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden muss;
6. an der Außenseite des Verkaufsstandes kein Anschlag angebracht war, obwohl an der Außenseite des Verkaufsstandes ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein muss, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind;
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer am 05.12.2018 Einspruch erhoben.
Am 21.12.2018 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten.
Der Beschwerdeführer hat in derselben Stellungnahme vorgebracht, dass der erkennenden Behörde aus dem hier behördlichen Verfahren xxx bekannt sein muss, dass für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit xxx ein gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde.
Der Beschwerdeführer kann daher nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden.
Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Beischaffung des hier behördlichen Aktes xxx beantragt.
Wegen derselben Tatvorwürfe wurde bereits gegen xxx zu hb. xxx (rechtskräftig erlassen). Das gegenständliche Verfahren verstößt daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung gem Art 4 7.ZP-EMRK.
Der Tatvorwurf zu Punkt 1. ist rechtlich nicht nachvollziehbar.
Der vorhandene Feuerlöscher (sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Punkt 1. und Punkt 5.) entsprach überdies der Wirksamkeit nach dem angeführten Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 Litern.
Ein Verschulden ist ohnedies nicht zu erkennen.
Auch hinsichtlich Punkt 2. ist der Tatvorwurf rechtlich unschlüssig.
Dazu kommt, dass der SV aktenwidrig geschildert wurde.
Weshalb für den Verkauf bestimmte pyrotechnische Gegenstände die ganze Zeit im Auto gelagert sein sollten, erschließt sich dem Beschwerdeführer nicht.
Einmal mehr erweist sich der Tatvorwurf als rechtlich nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat weiters ausgeführt, dass das Gewicht deutlich unter 100 kg gelegen sein muss, andernfalls wäre der Verkaufsstand unter der Last zusammengebrochen.
Ferner hat der einschreitende Organwalter die Artikel nicht gewogen.
Überdies unterliegen die am Stand vorhandenen pyrotechnischen Gegenstände allenfalls der Vorgabe gemäß § 9 Abs 2 Pyr-LV 2004, wo ein Grenzwert von 150 kg vorgesehen ist.
Ganz allgemein ist der Tatvorwurf insbesondere hinsichtlich Punkt 3. rechtlich unschlüssig.
Aus den Lichtbildern lässt sich die am Stand errichtete Schutzzone erkennen.
Der Beschwerdeführer hat weiters beantragt, einen Ortsaugenschein durchzuführen sowie xxx, xxx, xxx, als Zeugen, einzuvernehmen.
Seitens des Gebietsleiters wird darauf geachtet, dass die notwendigen Kennzeichnungen erfolgen, wobei die jeweiligen Verkäufer über sämtliche notwendigen Verbots- und Hinweisschilder verfügen und entsprechend der erfolgten Schulung verpflichtend sind, diese sichtbar anzubringen.
Die Pyr-LV 2004 kommt nicht zur Anwendung, da der gegenständliche Verkaufsstand keiner Betriebsanlagengenehmigung bedurfte. Darüber hinaus ist ein Verschulden ohnedies nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Bundesgremiums der WKO gestellt.
Letztlich hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.
Eine Einvernahme des beantragten Zeugen ist unterblieben. Die erkennende Behörde halte die Aufnahme der beantragten Beweise für entbehrlich, da der Behörde ohnehin ein Ausdruck von der Wirtschaftskammer vorliegt, aus dem eindeutig zu entnehmen ist, dass allen Pyrotechnikern dringend geraten werde, die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung auch für nicht genehmigungspflichtige Verkaufsstände einzuhalten und die Missachtung zur Schließung des Standes führen könne.
Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass der hiesigen Behörde aus dem Verfahren xxx bekannt sein müsse, dass für das Unternehmen des Einschreiters xxx als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde und daher der Einschreiter nicht belangt werden könne, hat die belangte Behörde entgegengehalten, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten laut dem in Rede stehenden Gesellschaftsvertrag im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, der laut GISA-Auszug Herr xxx für dieses Unternehmen zum gewerblichen Geschäftsführer bestellt worden sei und dieser für die Einhaltung der Verpflichtung, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergäbe, verantwortlich sei.
3. ) Die Pyrotechnik-Lagerverordnung kommt für Verkaufsstände nicht zur Anwendung. Die Behörde kann maximal Auflagen erteilen bzw von dieser gefordert werden. Das Argument der belangten Behörde, dass die Wirtschaftskammer trotzdem darauf hinweise, die Bestimmungen auch bei Verkaufsständen einzuhalten geht ins Leere. Eine Strafverfügung kann sich niemals auf eine Empfehlung der Wirtschaftskammer stützen. Die Strafverfügung erging daher rechtsgrundlos. Die belangte Behörde hat eine Verordnung rechtsirrig angewendet, ohne dass deren Anwendungsbereich eröffnet war.
4. ) Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer Stellungnahme des Bundesgremiums der WKO nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer wiederholt daher den gegenständlichen Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des Bundesgremiums der WKO zur Anwendbarkeit der Pyrotechnik-Lagerverordnung.
5. ) Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung darauf, dass „in der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung den Feststellungen des Amtssachverständigen mehr Glauben geschenkt als den Behauptungen des Beschuldigten, da es dem Amtssachverständigen, der für diese Kontrollen geschult ist, zugemutet werden kann, dass er richtige Tatsachenfeststellungen trifft. Der Beschuldigte hingegen hat ein persönliches Interesse straflos zu bleiben und wird daher eher geneigt sein, Angaben zu seinen Gunsten zu machen".
Vorweg wird festgehalten, dass es keinesfalls dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entspricht, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er würde jedenfalls die Unwahrheit sagen, um somit den Angaben des Sachverständigen mehr Glauben zu schenken. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sieht jedenfalls vor, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich zu würdigen sind.
Die belangte Behörde hat sich mit den Angaben des Beschwerdeführers allerdings gar nicht auseinandergesetzt.
Darüber hinaus hat der Amtssachverständige die Artikel nicht gewogen, womit kein objektives Beweisergebnis vorliegt.
Dies wäre allerdings dringend geboten gewesen, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, dass der Grenzwert von 100 kg keinesfalls überschritten wurde - der Verkaufsstand hätte dieser Last nicht Stand gehalten. Auch ein Amtssachverständiger kann das Gewicht von Artikeln nicht mit einem Blick erkennen. Das Straferkenntnis der belangten Behörde grenzt daher an Willkür; eine „freie Beweiswürdigung“ vermag diesen Anschein im gegenständlichen Fall nicht zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer hat ferner die Einvernahme des Zeugen xxx beantragt. Der Zeuge xxx hätte die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. Die belangte Behörde hat den Zeugen xxx nicht vernommen.
Das Verwaltungsstrafverfahren blieb daher grob mangelhaft.
6. ) Darüber hinaus entsprach der Pulverlöscher der Wirksamkeit eines Wasser- oder Schaumlöschers mit einer Mindestfüllmenge von 9 Litern. Auch dahingehend hat die belangte Behörde keinerlei Erhebungen veranlasst. Mangels Anwendbarkeit der Pyrotechnik- Lagerverordnung ist auch dieser Verwaltungsstraftatbestand nicht erfüllt.
7. ) Dass der Sicherheitsabstand von 5 m eingehalten wurde, geht aus den bereits vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern hervor. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Lichtbilder nicht gewürdigt.
8. ) Die im Straferkenntnis angeführte Lagerung im PKW ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist die Pyrotechnik-Lagerverordnung - wie bereits anfangs ausgeführt - nicht anwendbar.
Die ordnungsgemäße Kennzeichnung obliegt den Gebietsleitern, wobei die jeweiligen Verkäufer über sämtliche Verbots- und Hinweisschilder verfügen und entsprechend der erfolgten Schulung verpflichtet sind, diese sichtbar anzubringen. Den Beschwerdeführer trifft daher hinsichtlich dieses Punkts sowie im Allgemeinen kein Verschulden.
9. ) Darüber hinaus erging in derselben Sacher bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen Günter xxx zu hb. xxx.
Das wieder dem Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis widerspricht daher dem Verbot der Doppelbestrafung gern Art 47. ZP-EMRK.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nachstehenden
A N T R A G :
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden Sachverhalt ausgegangen:
Am 28.12.2017 um 14:10 Uhr führte der Amtssachverständige für Gewerbe- und Sicherheitswesen der Bezirkshauptmannschaft xxx, Ing. xxx, eine Kontrolle am Verkaufsstand beim xxx im Bereich der Anlieferungsrampe am Standort xxx, xxxstraße xxx, Bezirk xxx, durch. Der Stand wurde von der Firma xxx KG betrieben und war als Verkäufer xxx vor Ort. Der Beschwerdeführer ist laut Firmenbuch unbeschränkt haftender Gesellschafter der xxx KG und laut Gewerberegister gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 15.3.2013 ist ersichtlich, dass Herr xxx (Vater des Beschwerdeführers) zum verantwortlich Beauftragten iSd § 9 VStG bestellt wurde. Weiters wird im Vertrag ausgeführt: „Zudem ist xxx befugt und verpflichtet sämtliche Verkaufsstände im Bundesgebiet auf deren Einhaltung und verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und Anordnungen an die jeweiligen Verkaufsmitarbeiter zu erteilen. xxx nimmt diese Beauftragung iSd § 9 mit der Unterfertigung dieses Vertrages ausdrücklich an.“ Auf diesem Vertrag ist eine Unterfertigung des xxx nicht klar ersichtlich. Laut Gesellschaftsvertrag ist er Kommanditist in der Firma. Ein weiteres Schriftstück über die Beauftragung gibt es nicht.
xxx, der am Stand den Verkauf durchgeführt hat, hat mit seinem Privat-PKW, die gesamten Verkaufsgegenstände in xxx, xxxstraße xxx, im Lager abgeholt und wurde dort auch eingeschult – von wem, wusste er nicht. Er hat den Verkaufsstand, diverse Glücksbringer und auch die pyrotechnischen Gegenstände in seinen Privat-PKW eingeladen. Er hat den Stand zumindest vom 28.12.2017 bis 31.12.2017 betrieben. Das Fahrzeug, nachdem er sämtliche Gegenstände in seinen PKW eingeladen hat, war nach seinen Angaben „pumpvoll“. Er ist zu seinem Wohnort gefahren und war das Fahrzeug dort über Nacht geparkt.
Der Stand war im Freien und bestand aus einem Tapezierertisch. Die pyrotechnischen Gegenstände waren zum Teil am Tisch, zum Teil auch darunter, und hat der Zeuge nicht kontrolliert, was er übernommen hat. Das Bruttogewicht der pyrotechnischen Gegenstände beträgt laut Transportschein 128,81 kg. Als Schutzzone hatte er ein Absperrband rund um einen Mast gewickelt und hat er auch die mitgebrachten Pickerln (Gefahrenzeichen) angebracht, wobei er sich nicht erinnern konnte, welchen Aushang er hatte. Am Stand hatte er eine Lichterkette angebracht und den Strom mit einer Kabeltrommel eingeleitet. Im Zuge der Kontrolle hat der Amtssachverständige zu beiden Kontrollzeitpunkten festgestellt, dass ein 6 kg bzw. 12 kg (am 30.12.2017) tragbarer Feuerlöscher mit Pulver sich am Verkaufsstand befunden hat und dass pyrotechnische Gegenstände von rund128,81 kg, Kategorie F1 und F2, Gefahrenklasse 1.3G, gelagert waren. Die Schutzzone war nur teilweise eingerichtet. Die handelsübliche Kabeltrommel und Lichterkette, die angebracht war, war eingeschalten und fehlte am Verkaufsstand ein Anschlag, aus dem die jeweilige Kategorie der belagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich war. Eine Anzeige der xxx KG für die weitere Betriebsstätte ist ergangen und wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Kenntnis genommen.
Der Strafbemessung wird mangels Angaben ein Einkommen von € 1.000,-- zugrunde gelegt.
Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Im Verfahren wurden der Zeuge xxx, der vor Ort am Stand verkauft hat, vernommen und der Sachverständige, Ing. xxx. Der Zeuge xxx hat übereinstimmend mit dem Sachverständigen angegeben, dass er die Schutzzone nur teilweise errichtet hat und war ihm auch nicht mehr erinnerlich, welche Anschläge er dezidiert angebracht hat. Auch liegen diesbezüglich Fotos vor. Das Gewicht der pyrotechnischen Gegenstände hat der Amtssachverständige mittels der Transportpapiere festgestellt. Aufgrund seiner Erfahrung mit derartigen Gegenständen hätte er auch mittels einer Sichtkontrolle festgestellt, dass die gelagerten pyrotechnischen Gegenstände das angeführte Gewicht gehabt haben. Die Angaben des Sachverständigen waren glaubhaft und nachvollziehbar und haben sich mit denen des Zeugen xxx gedeckt.
Zum Beweisantrag der Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers xxx, dass das Gewicht der pyrotechnischen Gegenstände deutlich unter 100 kg gelegen sei und die Gebietsleiter über die ordnungsgemäße Kennzeichnung hinreichend geschult wurden, wird festgehalten, dass dieser Zeugenbeweis unterbleiben konnte, zumal es dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, den Zeugen zur Verhandlung stellig zu machen und sind die Angaben der im Verfahren vernommenen Zeugen derart übereinstimmend, dass eine Erhellung durch die Zeugeneinvernahme nicht mehr zu erwarten ist.
Wenn man davon ausgeht, dass die Gebietsleiter über die ordnungsgemäße Kennzeichnung hinreichend geschult worden sind, wäre eine Kontrolle durch den Beschwerdeführer notwendig gewesen, die nicht einmal ansatzweise behauptet wurde. Der Akt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, wurde beigeschafft und ist der Gesellschaftsvertrag im Auszug im Sachverhalt angeführt. Die Einholung einer Stellungnahme des Bundesgremiums der WKO zur Anwendbarkeit der Pyrotechnik-Lagerverordnung konnte unterbleiben, zumal es sich um eine Rechtsfrage handelt.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. leg. cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen – wie auch aus dem Firmenbuch ersichtlich – unbeschränkt haftender Gesellschafter der xxx KG und laut Gewerberegister gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seitens des Beschwerdeführers wird nunmehr vorgebracht, dass sein Vater laut Gesellschaftsvertrag zum verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt wurde. Aus dem Gesellschaftsvertrag geht weiters hervor, er sei befugt und verpflichtet sämtliche Verkaufsstände im Bundesgebiet auf deren Einhaltung von verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und Anordnungen an die jeweiligen Verkaufsmitarbeiter zu erteilen. Nach Ansicht des erkennenden Landes-verwaltungsgerichtes ist eine verantwortliche Beauftragung im Sinne des § 9 VStG nicht gesetzmäßig erfolgt, zumal das Gesetz vorsieht, dass die verwaltungsstrafrechtliche Haftung grundsätzlich den zur Vertretung nach außen Berufenen trifft. Eine rechtsgültige, im Sinne des Gesetzes vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Beauftragung im Sinne des § 9 VStG ist nicht erfolgt, zumal der Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig eine Unterschrift diesbezüglich aufweist, es ein sonstiges Schriftstück über die Beauftragung nicht gibt und daher eine nachweisliche Zustimmung nicht vorliegt. Zudem weist insgesamt der Punkt 5. – Stellung der Gesellschafter des Gesellschaftsvertrages – die Klarheit, die für die Bestellung des verantwortlich Beauftragten notwendig ist, nicht aus.
Gemäß § 1 Abs. 1 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV, BGB. II Nr. 252/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2015, gilt diese Verordnung für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 20 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 - PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des § 4 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 gelagert werden.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 5 leg. cit. sind im Sinne dieser Verordnung Verkaufsstände im Freien aufgestellte begehbare Einrichtungen ohne besondere Brandschutzanforderung (zB Holzhütte), die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen.
Daraus folgt, dass bei Verkaufscontainern, Verkaufsständen und Lagercontainern die Pyr-LV zu beachten ist.
Gemäß § 4 leg. cit. dürfen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F 2 nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5, 6 gelagert werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. dürfen in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu 100 kg nur unter bestimmten Voraussetzungen gelagert werden.
Dass am Verkaufsstand pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2, Gefahrenklasse 1.3G über 100 kg gelagert waren, ergibt sich aus den Ausführungen des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen in Zusammenhalt mit dem Transportpapier. Soweit der Beschwerdeführer auf § 9 Abs. 2 leg. cit. hinweist, wird dazu ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 von der Gefahrengutunterklasse 1.4 spricht, im Gegenstand jedoch die Gefahrenklasse 1.3G zur Anwendung gekommen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 leg. cit. muss um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).
Eine Schutzzone wurde nur teilweise eingerichtet.
Gemäß § 2 Abs. 7 leg. cit. muss für die erste Löschhilfe in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.
§ 2 ist übertitelt mit „Allgemeine Lagerungsbestimmungen“ und ist im Zusammenhalt mit § 4 der Pyr-LV zu lesen und ist daher auch § 2 Abs. 7 leg. cit. für Verkaufsstände anwendbar. Vor Ort befand sich lediglich ein tragbarer Feuerlöscher mit 12 kg Pulver am 30.12.2017 und 6 kg Pulver am 28.12.2017, den so das Gesetz nicht als Löschhilfe ausweist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 leg. cit. muss an der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der seitens des Amtssachverständigen beanstandete Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich war, nicht gegeben war. Der Zeuge konnte sich zwar noch an Anschläge erinnern, konnte jedoch nicht mehr sagen, welche Anschläge das überhaupt waren.
Unbestritten ist auch, dass sämtliche pyrotechnische Gegenstände über Nacht im Privat-PKW des Verkäufers gelagert wurden und dass eine derartige Lagerung auch unter dem Gesichtspunkt, dass im Schadensfall Auswirkungen nicht auszuschließen sind, verboten ist. Der angestrebte Schutz für Kunden, Arbeitnehmer, Nachbar und andere Personen im Schadens- und Brandfall ist nicht gewährleistet.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 leg. cit. gilt, dass in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu 100 kg unter anderem unter der Voraussetzung gelagert werden können, dass die elektrische Anlage den elektrotechnischen Bestimmungen für brandgefährdete Räume entsprechen muss.
Im Gegenstand ist nunmehr zweifelsfrei durch den Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die elektrische Anlage am Verkaufsstand nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Es hat sich um ein handelsübliches Fabrikat gehandelt.
Hinsichtlich der Einwendungen in der öffentlich mündlichen Verhandlung zur nicht konkretisierten Tatörtlichkeit kann diesem Einwand nicht gefolgt werden, zumal Tatort und Tatzeit klar beschrieben sind und es damit ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der gleichen Tathandlung nochmals zur Verantwortung gezogen wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr ergeben, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt hat, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was seine Schuldlosigkeit bewiesen hätte. Zudem hat er keinerlei Kontrollen durchgeführt.
Gemäß § 367 Z 22 Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Falle wurde straferschwerend und mildernd nichts gewertet. Die verhängten Strafen befinden sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind durchaus schuldangemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Menschenleben.
Die Kostenentscheidung gründet sich in der bezogenen Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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