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KLVwG-1306/13/2019•LVwG K KLVwG-1306/13/2019
KLVwG-1306/13/2019Landesverwaltungsgericht11.12.2020
Jagdrecht, Wildschaden, Schadensbewertung, Einbeziehung von Grundstücken, örtliche Zuständigkeit, Ruhen der Jagd, formfreie Anzeige, Befangenheit
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx vom 26.04.2019, Zahl: xxx, betreffend den Ersatz eines Wildschadens nach dem Kärntner Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: xxx) zu Recht:
I.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der von der belangten Behörde festgesetzte Schadenersatzbetrag auf Grundlage des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen xxx vom 14.08.2017 mit dem Ttitel „Bewertungsgutachten“ iVm dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx vom 01.04.2019, Zahl: xxx, mit € 9.305,26 neu festgesetzt. Der festgesetzte Schadenersatzbetrag ist vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution an die mitbeteiligte Partei nachweislich auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid vom 16.02.2018, Zahl:xxx, setzte die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheit der Stadtgemeinde xxx auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 74 K-JG das Ausmaß des auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, eingetretenen Wildschadens mit € 13.000,00 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Ersatz dieses Wildschadens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2018 Beschwerde ein. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten behob den angefochtenen Bescheid mangels ausreichender Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des dem Bescheid zu Grunde gelegten Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen xxx vom 14.08.2017 und verwies die Wildschadensangelegenheit zur Überprüfung des Gutachtens bzw. zur Gutachtensergänzung an die belangte Behörde zurück.
In der Folge beauftragte die belangte Behörde den landwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, über die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Prüfung des Gutachtens des xxx vom 14.08.2017 auf dessen Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit.
Unter Zugrundelegung des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 01.04.2019 setzte die belangte Behörde den Umfang des auf den oben genannten Grundstücken der mitbeteiligten Partei durch Wildschweine eingetretenen Wildschadens mit Bescheid vom 26.04.2019, Zahl: xxx, zu Lasten des Beschwerdeführers mit € 9.405,26 fest.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 17.05.2019, in welcher der Beschwerdeführer unter „D. Beschwerdegründe“ Folgendes vorbrachte:
„…Das Eigenjagdgebiet „xxx" befindet sich zum Teil in der KG xxx der Gemeinde xxx und zum Teil in der KG xxx der Stadtgemeinde xxx. Liegt das Jagdgebiet in mehr als einer Gemeinde sind mehrere Behörden örtlich zuständig und haben diese kein Einvernehmen hergestellt so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein Einvernehmen zwischen den örtlich zuständigen Behörden ist hier - weder im I. und II. noch im III. Rechtsgang - hergestellt worden, die belangte Behörde ist daher - nach wie vor - zur Entscheidung des gegenständlichen Falles gar nicht zuständig.
Beweis: Bescheid der BH xxx vom 21.04.2010, Zahl: xxx.
8. Nach § 76 K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Die vierzehntägige (materielle) Verfallsfrist hat die antragstellende Partei jedenfalls versäumt, sie hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, weshalb der Wildschadenersatz erloschen ist. Der Antragsteller hat dem Beschwerdeführer am 22.07.2017 per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt, dass es "Schwere Sauschäden auf der xxx" gebe. Zur besseren Verständlichkeit hat er ein Lichtbild der behaupteten Schäden mitgeschickt. Auf diesem Foto ist ein kleines Areal in unmittelbarer Nähe zur bewirtschafteten Hütte zu erkennen. An welchem Tag und zu welcher Uhrzeit das gegenständliche Foto aufgenommen wurde ist nicht erkennbar. Der Übermittlungszeitpunkt stimmt aber glaublich nicht mit dem Aufnahmezeitpunkt überein; der Stand der Sonne lässt darauf schließen, dass das fragliche Lichtbild am Nachmittag oder Abend aufgenommen wurde. Fraglich ist auch welchen Schaden der Antragsteller mit der WhatsApp-Nachricht melden wollte, weil sich das behauptete Schadensereignis über den ganzen Sommer erstreckt haben soll (Stellungnahme des Antragstellers vom 01.02.2019, S.4). Offensichtlich wollte der Antragsteller den lichtbildlich dokumentierten Schaden anzeigen, allerdings ist die belangte Behörde die Aufklärung dieser Frage schuldig geblieben.
Der Antragsteller hat die Almfutterflächen mit seinem Privatgutachter am 05.08.2017 begangen, seine Forderungsanmeldung ist aber erst am 04.09.2017 bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt im Sinne des Gesetzes sind die behaupteten Schäden auf der bestoßenen Alm viel früher wahrnehmbar gewesen.
Beweis: SV -Gutachten aus dem Bereich Wildbiologie
SV-Gutachten aus dem Fachbereich Berglandwirtschaft, PV.
9. Nach § 74 Abs 3 K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte zwar Wildschäden an Grundstücken zu ersetzen, die einem Jagdgebiet angeschlossen sind und der Anschluss von solchen Grundstücken an ein Jagdgebiet gilt nach § 10 Abs 2 K-JG als Pachtverhältnis, der Antragsgegner ist aber kein Jagdausübungsberechtigter iSd genannten Gesetzesstellen, sondern nur der Bevollmächtigte bzw. Stellvertreter der Jagdausübungsberechtigten bzw. Eigenjagdberechtigten; er ist dem Grundeigentümer angeschlossener Grundstücke nicht zum Wildschadenersatz verpflichtet. Dass die Schlichtungsstelle einen Schadenersatzanspruch nicht einmal erläuternd aufschlüsselt, sondern "pauschaliert" ist unverständlich und widerspricht den geltenden Prinzipien des Schadenersatzrechtes. Wenn die Behörde der „Rechtsauffassung" ist, dass ein zu ersetzender Schaden vorliegt, so hat sie den Bestimmtheits- und Begründungsgeboten des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 50, (? Nr. 51 § 96a K-JG) folgend, die Schadensorte, -umfänge und -ursachen exakt zu bestimmen und die Schadenshöhe genau zu erläutern, damit der Bescheid die vorgesehenen Wirkungen, insbesondere der Unabänderlich- und Unwiederholbarkeit,
entfalten kann.
Beweis: Bescheid der BH xxx vom 21.04.2010, Zahl: xxx, PV.
10. Das Privatgutachten des xxx vom 14.08.2017 ist unvollständig und unrichtig, und zwar sowohl im Befund, als auch in den Schlussfolgerungen.
Dem sog. „Bewertungsgutachten" sind dessen Grundlagen und Unterlagen nicht beigeheftet, weshalb das Privatgutachten gar nicht nachvollzogen werden kann.
Dass Begehung und Erhebung vor Ort vor der Auftragserteilung erfolgt sind, lässt an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zweifeln.
Ohne Fotodokumentation, Mehrfachantrag-Flächen 2017, ÖKL-Richtwerte für Maschinenselbstkosten, Berechnungsgrundlage für den land- und forstwirtschaftlichen Maschineneinsatz, gültig für das Jahr 2017, Stundentarifliste vom Maschinenring auf Basis von Bauer zu Bauer und den Preislisten der Landesproduktenhändler im Bezirk xxx lassen sich die Bewertungen des Privatsachverständigen nicht überprüfen.
Der Befund ist schon prima vista falsch, und zwar u.a. weil Grundstücke miteinbezogen sind, welche der Eigenjagd „xxx" gar nicht angeschlossen sind, z.B. die Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx (Gemeinde xxx). Besonders bemerkenswert ist die Schadensbewertung für das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx, welches nicht existiert. Trotz dieser Einwände unterlässt die belangte Behörde jede Erhebungstätigkeit zur Lage und zum Umfang des Eigenjagdgebietes „xxx“ und der an das Eigenjagdgebiet angeschlossenen Grundflächen; die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten stellt auch nicht fest, ob und gegebenenfalls, welche absoluten Rechte dem Antragsteller an solchen Grundstücken zustehen.
Falsch und mangels Fotodokumentation nicht überprüfbar, sind "Schadflächen" im Ausmaß von 98400 m2 "ermittelt" worden, wobei noch hinzukommt, dass der Privatsachverständige z.B. in Punkt 3.3.1. - Schadensbehebungen im Umfang von 43400 m2 händisch, 20000 m2 mit Motorschlegler und 40000 m2 mit Traktor, somit für Flächen von 103400 m2 für notwendig hält, obwohl nach eigener, unüberprüfbarer Befundung "lediglich" Schadflächen im Ausmaß von 15500 m2 vorliegen. Somit meint der Privatsachverständige irrig, dass der Antragsteller für 87900 m2 nicht geschädigter Flächen Ersatz beanspruchen kann, was an seiner Objektivität und/oder dem nicht offengelegten Auftrag des Antragstellers zweifeln lässt.
Das Gutachten geht von Rechtsvorschriften aus, welche seit Jahrzehnten nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Das ehemalige Kärntner "Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft", ktn. LGBl. Nr. 38/1923 idF Nr. 63/1923, ist nämlich bereits durch das 2. Kärntner Rechtsbereinigungsgesetz - 2. K-RBG im Jahre 1996 außer Kraft gesetzt worden.
Die GAP sind keine Rechtsvorschriften, müssen daher im Gutachten als Unterlagen beigefügt werden und enthalten keine Regelungen für die Behebung von Wildschäden an Almfutterflächen. Die standortangepasste Bewirtschaftung und der Schutz von Biotopen sind wichtige Inhalte einer Guten Landwirtschaftlichen Praxis; diese Vorgaben der GLP sprechen gegen die vollflächige Umwandlung der Almfutterflächen, deren Kosten der Privatgutachter offensichtlich seiner Bewertung zugrunde legt.
Falsch und völlig unbelegt ist die Annahme, dass auf den "Schadflächen" pro Hektar ein Ertrag von 4.000 kg Trockenmasse erzielt werden kann sowie, dass 40 Manntage plus 6,75 Maschinentage (Schlegelmulchungen mit Motormäher und Traktor) zur Behebung von Wildschäden erforderlich sind.
Der geschätzte Ernteausfall im Folgejahr ist haltlos, und zwar nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach, wenn der Privatgutachter dem Antragsteller eine gute landwirtschaftliche Praxis zubilligt, weil sich ein Ausfall für das Folgejahr leicht vermeiden lässt.
Das am 02.04.2019 erlegte Gutachten von xxx legt die gravierenden Mängel des Vorgutachtens eindrücklich offen. Dieses Überprüfungsgutachten belegt, dass sich schon die Schadensfläche nicht verifizieren lässt. Daraus ergibt sich nach den allgemeinen Denkgesetzen, dass auch nicht festgestellt werden kann, welche Maßnahmen zur Behebung eines etwaigen Schadens nötig gewesen wären. Festgestellt wird lediglich, dass die von xxx herangezogenen Berechnungsgrundsätze viel zu hoch gegriffen sind; etwa veranschlagt xxx in seinem „Bewertungsgutachten" einen Weideertrag von 4.000 kg/ha, während der verständige ASV einen Ertrag von 1.500 kg/ha annimmt. Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass die angenommene Schadensfläche unter fadenscheinigen Gründen erweitert wurde; z.B. mit der Begründung auch nicht geschädigte Flächen müssten abgefahren bzw. abgegangen werden. Dass die Mitglieder der Schlichtungsstelle das Gutachten des xxx trotz des aufhebenden Beschlusses durch das Landesveraltungsgericht vom 30.10.2018 und trotz der kritischen Beurteilung im Überprüfungsgutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachten zeugt von beachtlicher Ignoranz der verantwortlichen Personen; diese erreicht ein so besorgniserregendes Ausmaß (Bescheid der Schlichtungsstelle vom 26.04.2019, S.3), dass ihre Enthebung nach § 77 Abs 4 K-JG angezeigt ist, zumal sie nicht einmal die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen (§ 96a K-JG) anwenden, sondern schon einleitend auf das AVG 1991 idgF (und nicht in der wiederverlautbarten) Stammfassung Bezug nehmen, obwohl eine solche dynamische Verweisung dem verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung widerspricht.
Beweis: SV -Gutachten aus dem Bereich Wildbiologie
SV -Gutachten aus dem Fachbereich Berglandwirtschaft, PV.
11. Wenn die belangte Behörde der Meinung ist, xxx habe in seinem Gutachten vom 02.04.2019 einen Schadensbetrag in Höhe von EUR 9.405,26 ermittelt, so verkennt sie die Realität. Der Sachverständige hat keine Befundung des Schadens durchgeführt; er hält auf Seite 9 seines Gutachtens ausdrücklich fest, dass seine Begutachtung auf Befund und Ansätzen des zu prüfenden Gutachtens beruht, welches er selbst für fehlerhaft hält. Er kann daher nur einen Vorschlag für eine Schadensabgeltung unterbreiten; ein solcher Vorschlag kann aber niemals jenen Anforderungen gerecht werden, die an ein nachvollziehbares und schlüssiges Sachverständigengutachten zu stellen sind und kann nicht Grundlage für einen Schadenersatzzuspruch sein. Hätte die Schlichtungsstelle eine Gutachtenserörterung zugelassen, wären diese Umstände vielleicht auch deren Mitgliedern begreiflich geworden. Beweis: SV-Gutachten aus dem Fachbereich Berglandwirtschaft, PV.
12. Der Antragsteller hat keinen Nachteil erlitten. Umbrüche sind bereits in den Vorzeiten auf denselben Flächen geschehen und von der Jagdausübungsberechtigten wiederholt, zuletzt in Geld entschädigt worden. Der betroffene Grundeigentümer hat die umgebrochenen Flächen nicht in den vorigen, natürlichen Zustand zurückversetzt und erleidet durch die jetzigen Umbrüche gleicher Lage und gleichen Umfanges keinen weiteren Nachteil; es liegt keine ordentliche Wirtschaftsführung im Sinne des Gesetzes vor. Die beschädigten Flächen haben gar nicht mehr weiter und stärker geschädigt werden können. Völlig unbeachtet lässt die belangte Behörde auch die Tatsache, dass in unmittelbare Nähe zum behaupteten Schadensgebiet Lockfütterungen Kirrungen) erfolgt sind, die ausgesetzte, Wildschweinen sehr ähnliche Hybridschweine auf umliegende Weideflächen locken. Diese Kirrungen stammen von Dritten, sind kausal für den Einfluss im Bereich der sog. „xxx", liegen aber außerhalb des Eigenjagdgebietes xxx. Bei gebührender Beachtung dieses Umstandes kann der Bevollmächtigte für negative Einflüsse im gegenständlichen Bereich nicht verantwortlich gemacht werden.
Beweis: wie vor.
13. Weiters zu berücksichtigen ist, dass der Bereich um die sog. "xxx Hütte" (=ein gastwirtschaftlich betriebenes Gebäude in welchem und um welches der alljährlich stattfindende sog. „xxx " zelebriert wird) zur Gänze umfriedet ist; dort ruht die Jagd. Für Grundstücke, auf denen die Jagd ruht, besteht weder ein Anspruch auf einen Pachtzins, noch auf Ersatz eines Wildschadens, sofern er nicht verschuldet ist (siehe Anderluh-Havranek, Kärntner Jagdrecht4, § 15 Anm 10). Von einem Verschulden der Jagdausübungsberechtigten kann hier nicht die Rede sein.
Beweis: wie vor.
14. Das abgeführte Verfahren leidet an mehrfachen Mangelhaftigkeiten. Andernfalls hätte die belangte Behörde das Wildschadenersatzbegehren infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen bzw. wegen offenkundigen Verfalls als unbegründet abgewiesen. Entgegen den einschlägigen Rechtsnormen ist keine Parteieneinvernahme erfolgt; dadurch hat der Antragsgegner keine Möglichkeit gehabt, dem Antragsteller Fragen zum maßgeblichen Sachverhalt zu stellen. Die Schlichtungsstelle hat, entgegen §§ 40 Abs. 1, 52 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, keinen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung der behaupteten Schäden betraut und sich vielmehr dem unvollständigen, unrichtigen und einseitigen Privatgutachten des Antragstellers unterworfen. Der Privatsachverständige xxx hat weder von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle noch vom Antragsgegner zu seinem „Bewertungsgutachten'' befragt werden können; sonst hätte sich herausgestellt, dass - wie oben ausgeführt - der Antragsteller gar keinen Wildschaden erlitten hat. Auch das "Überprüfungsgutachten" von xxx kann diese Mangelhaftigkeit nicht sanieren, weil es nur dazu dient das "Bewertungsgutachten" zu prüfen und nicht den behaupteten Schaden zu erheben. Auch der ASV xxx hat - trotz mehrfacher Rügen - weder von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle noch vom Beschwerdeführer zu seinem Gutachten befragt werden können. Eine objektive Sachverhaltsfeststellung kann ohne Ermittlungsverfahren insbesondere ohne Amtssachverständige bzw. unabhängige Gutachter nicht gelingen; die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind dazu gar nicht bereit und belasten ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Wie der Verfahrens- und Protokollrüge vom 23.04.2019 entnommen werden kann, hat sich der Protokollführer der Verhandlung am 09.04.2019 - trotz mehrmaliger Aufforderung ausdrücklich geweigert das Vorbringen des Antragsgegners bzw. seines Rechtsvertreters zu protokollieren. Es ist stattdessen ein nachträgliches Protokoll angefertigt worden, welches infolge Unvollständigkeit und Unrichtigkeit nicht unterzeichnet werden kann. Durch bewusste Missachtung von Verfahrensvorschriften und Art 6 EMRK widerspricht die Verfahrensführung der belangten Behörde den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und ist der Bescheid nicht zu Letzt deswegen rechtswidrig sowie die Mitglieder der belangten Behörde gemäß § 77 Abs 4 K-JG ihres Amtes zu entheben.
Beweis: wie vor.
15. Der Beschwerdeführer stellt daher folgende
E. Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle
a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,
b) die angebotenen Beweise aufnehmen,
c) gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und den Wildschadenersatzantrag zurück- bzw. abweisen, in eventu
d)den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
Mit Schreiben vom 14.06.2019 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Beschwerdebeantwortung.
Am 26.02.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Wildschadensangelegenheit statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx, Obmann xxx, xxx und xxx, die mitbeteiligte Partei und deren Rechtsvertreter sowie der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx teilnahmen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Beiziehung eines wildbiologischen und eines berglandwirtschaftlichen Sachverständigen und die Beweisanträge der mitbeteiligten Partei auf Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür, dass die Altschäden aus 2016 behoben wurden, sowie auf Einvernahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen xxx als Zeugen zum Beweis dafür, dass die in seinem Gutachten angeführten Schäden tatsächlich im festgelegten Ausmaß vorgelegen sind, wurden abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Urkunden (Bescheid über die Feststellung der Eigenjagd „xxx“ und Schreiben der mitbeteiligten Partei über die Ablehnung eines Vergleichsangebotes) sowie eine Verfahrensrüge wegen Abweisung der Beweisanträge und Anerkennung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx.
Zur Antragsauslegung teilte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 12.05.2020 mit, dass sich ihr Antrag ausschließlich auf die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx, je KG xxx beziehe, und mit der Aufforderung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx, „in dieser Angelegenheit aktiv zu werden“, beantragt worden sei, die zur Schadensfeststellung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Daraufhin erging eine Gegenäußerung des Beschwerdeführers, mit welcher er auf das Beharren des Anspruchsberechtigten auf die auf Grund des Gutachtens des xxx vom 14.08.2017 ermittelte Entschädigung von € 18.378,87 verwies.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Mit Bescheid vom 21.04.2010, xxx, anerkannte die Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß der §§ 5 und 9 Abs. 5 lit. a K-JG die nachangeführten und im Eigentum der xxx Privatstiftung stehenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, d.i. vom 01.01.2011 bis 31.12.2020, als Eigenjagdgebiet (Eigendjagd „xxx“, KZ xxx) und stellt diese als solches fest:
KG xxx, EZ xxx
Parz. Nr. xxx, xxx, xxx ……………………......................... 57 ha 81 a 01 m2
KG xxx, EZ xxx:
Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx,
xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx ……………………………………... 78 ha 21 a 67 m2
Flächenausmaß Eigenjagd „xxx“ ……………………………..136 ha 02 a 68 m2
Dazu ist verfügt, dass die Befugnis zur Eigenjagd (Eigenjagdberechtigte) diesen Grundstücken der xxx zusteht. Gemäß § 10 Abs. 1 K-JG wurden dem Eigenjagdgebiet xxx folgende Grundstücke angeschlossen:
KG xxx
Parz. Nr.xxx(Teil), xxx (Teil) ……………………….……………….. 25 a 27 m2
KG xxx
Parzelle Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx,
xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx,
xxx, xxx (Teil), xxx (Teil) …………………………………………….. 84 ha 64 a 73 m2
84 ha 90 a 00 m2
Mit Bescheid vom 23.11.2010, Zahl: xxx, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Beschwerdeführer rechtskräftig als Bevollmächtigten für die Eigenjagd „xxx“ infolge dessen Namhaftmachung gemäß § 2 Abs. 3 K-JG. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd xxx.
Im Juli 2017 entstand ein schwerer, durch Wildschweine verursachter, Schaden auf den Weideflächen der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Die mitbeteiligte Partei ist grundbücherlicher Eigentümer der genannten Grundstücke. Zwischen 17. und 23.07.2017 hat die mitbeteiligte Partei diesen Schaden wahrgenommen. Am 22.07.2017 hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt, dass es „schwere Sauschäden auf der Wirtschaft“ gegeben habe. Dazu hat die mitbeteiligte Partei ein Lichtbild der behaupteten Schäden mitgeschickt. Auf dem Foto ist das Areal in unmittelbarer Nähe zur bewirtschafteten Hütte zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auf die WhatsApp-Nachricht reagiert und eine Besichtigung in Aussicht gestellt. Nachdem ein Einvernehmen über eine Schadenersatzleistung nicht hergestellt wurde, richtete die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 01.09.2017, eingetroffen bei der Stadtgemeinde xxx am 04.09.2017, an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Stadtgemeinde xxx einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Auf unserer Almweide (xxx) in xxx sind wieder extreme Wildschäden – verursacht durch Wildschweine – aufgetreten. Eine Einigung mit den Jagdausübungsberechtigten über die Durchführung der Sanierungsarbeiten konnte leider nicht herbeigeführt werden.
Wir ersuchen daher die Schlichtungsstelle der Stadtgemeinde xxx, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden.“
In der Folge erging zum Verfahrensgegenstand „Wildschaden-Ersatz auf der sogenannten xxx/xxx, KG xxx, PNR: xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, hervorgerufen durch Wildschweine“ eine Ladung der Schlichtungsstelle vom 06.09.2017 zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2017. An der Verhandlung nahmen ein Vertreter des Beschwerdeführers; der Rechtsvertreter der xxx; der Bezirksjägermeister; die mitbeteiligte Partei; der Obmann, zwei weitere Mitglieder und der Schriftführer der Schlichtungsstelle sowie der land-, alm- und weidewirtschaftliche Sachverständige xxx teil. Bei dem im Zuge der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenschein stellten die Mitglieder der Schlichtungsstelle fest, dass aus den im Ladungsbescheid angeführten Grundstücken schwere Schäden an den Weideflächen vorhanden waren. Der Schriftführer der Schlichtungsstelle fertigte eine umfangreiche Fotodokumentation über die durch Wildschweine hervorgerufenen Schäden im Bereich um die Wirtshütte an. Die Fotodokumentation ist der Niederschrift über die Verhandlung angeschlossen. Ein Einvernehmen der Parteien konnte nicht hergestellt werden. Es wurde vereinbart, dass die Streitparteien (mitbeteiligte Partei und Beschwerdeführer) jeweils Gutachten in Vorlage bringen. In der Folge gab die mitbeteiligte Partei ein Bewertungsgutachten bei xxx in Auftrag, welches in der Folge datiert mit 14.08.2017, dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter in der fortgesetzten Verhandlung am 17.10.2017 übergeben wurde. Der Beschwerdeführer legte kein Gutachten vor. Eine Einigung der Streitparteien konnte auch weiterhin nicht erzielt werden und ergingen in der Folge die oben bereits angeführten Bescheide der Schlichtungsstelle.
Jener Teil des Jagdgebietes der Eigenjagd xxx, in welchem der Wildschaden eingetreten ist, befindet sich ausschließlich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx. Richtig ist, dass sich das gesamte Jagdgebiet der Eigenjagd xxx teils in der Stadtgemeinde xxx und teils in der Gemeinde xxx befindet. Die im Gutachten des xxx vom 14.08.2017 dort unter anderen als Schadensgebiet ausgewiesenen Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx (Gemeinde xxx), gehören dem Eigenjagdgebiet der Eigenjagd xxx jedoch nicht an und sind diesem auch nicht angeschlossen.
Laut ihren eigenen Angaben beabsichtigte die mitbeteiligte Partei mit ihrem Antrag vom 01.09.2019, Wildschäden ausschließlich auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx, je KG xxx, geltend zu machen. Mit der Aufforderung an die Schlichtungsstelle, „in dieser Angelegenheit aktiv zu werden“, begehrte sie, die zur Schadensfeststellung notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Die Wildschäden aus dem Jahr 2016 wurden seitens der mitbeteiligten Partei im Herbst 2016 behoben. Die Wildschäden von 2017 hat die mitbeteiligte Partei im Frühjahr 2018 saniert. In dem um die Wirtshütte mit einem Weidezaun vollständig umfriedeten Areal von ca. 1000 m2 ruht die Jagd. Der 2017 auf der um die Wirtshütte gelegenen umfriedeten Fläche, auf welcher die Jagd ruht, eingetretene Wildschaden ist mit € 100,00 zu bewerten. Das Ausmaß des auf den oben angeführten Grundstücken der mitbeteiligten Partei 2017 eingetretenen Wildschadens beträgt € 9.305,26.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die im Rahmen des Ortsaugenscheines am 18.09.2017 vom Schriftführer der Schlichtungsstelle angefertigte Fotodokumentation; das Bewertungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für u.a. Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege, Landschaftsökologie, Alpwirtschaft, Weidewirtschaft und Bewertung von Schäden an Pflanzen, xxx; das landwirtschaftliche Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, UA xxx, xxx, vom 01.04.2019, Zahl: xxx; den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2010, Zahl: xxx; den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2010, Zahl: xxx; die Gutachtensergänzung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung am 26.02.2020 sowie die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei betreffend das Begehren ihres Antrages.
Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist teilweise unbestritten. Bestritten sind im Wesentlichen das Ausmaß der festgelegten Entschädigung, die Feststellung, dass der Wildschaden 2016 im Herbst 2016 von der mitbeteiligten Partei behoben wurde, die Jagdausübungsberechtigten-Eigenschaft des Beschwerdeführers, der Umfang des Antragsgegenstandes, die Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige, die Zuständigkeit der belangten Behörde sowie die Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Gutachten.
Dass der Wildschaden 2016 im Herbst 2016 von der mitbeteiligten Partei behoben wurde, ergibt sich aus der glaubwürdigen Schilderung der mitbeteiligten Partei in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie den Schaden mit fünf weiteren Gehilfen aus der Nachbarschaft an einem Tag im Herbst 2016 behoben hat und darüber hinaus noch selbst drei Tage mit dem Traktor und dem Schlegler gefahren ist. Die diesbezüglichen Angaben wurden durch die Aussage des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung, dass die auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ersichtlichen Schäden für ihn frisch ausschauten, und durch das Gutachten des xxx, worin er auf Grundlage des Ortsaugenscheines am 05.08.2017 bestätigte, dass behobene Altschäden von Wildschweinen aus den Vorjahren gut eingeebnet, eingesät und sehr gut angewachsen seien, bestätigt.
Dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer über den gegenständlich geltend gemachten Wildschaden in der Woche, in welcher sie den Schaden erkannte, mittels WhatsApp-Nachricht informierte und ihm auch eine mittels Mobiltelefon aufgenommene Lichtbildaufnahme digital übermittelte, ist unbestritten und konnte die mitbeteiligte Partei die diesbezügliche WhatsApp-Nachricht in der Beschwerdeverhandlung auch vorzeigen.
Das Bewertungsgutachten des xxx vom 14.08.2017 weist die beschädigten Flächen, versehen mit den jeweiligen Grundstücksnummern und der Katastralgemeinde-Bezeichnung, markiert in Katasterlageplan-Auszügen aus. Als betroffene Flächen werden die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, sowie die Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx, mit einem Gesamtausmaß von ca. 42 ha Almfutterfläche ausgewiesen. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist allerdings nur numerisch angeführt und scheint in den hinzugefügten Katasterlageplänen nicht auf. Bei der angeführten Grundstücksnummer xxx handelt es sich offenbar um einen Irrtum, zumal diese Grundstücksnummer laut KAGIS in der KG xxx nicht existiert. Die Angabe der Grundstücknummer xxx hat somit offensichtlich keinen Einfluss auf das ausgewiesene Ausmaß der beschädigten Flächen. Bei den im Gutachten angeführten Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, mit einem Schadensausmaß von 0,64 ha handelt es sich offensichtlich ebenfalls um einen Irrtum des Sachverständigen, zumal diese beiden Grundstücke der Eigenjagd xxx nicht angehören. Anlässlich dieser Irrtümer hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Schlichtungsstelle vom 16.02.2018 auch behoben und die Wildschadensangelegenheit zur Behebung der Mängel zurückverwiesen.
Der Befund des Gutachtens des xxx beruht auf einer Befundaufnahme, die im Zuge einer Begehung am 05.08.2017, erfolgt ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten das Schadensausmaß nach Grundstücksnummern prozentmäßig erhoben und gleichzeitig die Rekultivierungsart festgelegt. Das Ausmaß der Almfutterfläche wurde dem Mehrfachantrag des Geschädigten entnommen. Im Gutachten wird angeführt, dass die Schäden an der Grasnarbe nicht über die gesamte Fläche gleich verteilt sind. Das flächenmäßige Schadensausmaß wurde als Anteil der Schadensfläche (in Prozent) an der gesamten Almfutterfläche eines Grundstückes (Parzelle) vom Sachverständigen geschätzt. Dieser Prozentanteil reicht von 10 % bis 100 % (100 % für 0,5 ha Wiesenfläche im Hofgelände). Für die Rekultivierung der Schadensfläche wurden drei Kategorien festgelegt: Händische Rekultivierung, Rekultivierung mit Motormäher und angebautem Schlegelmulcher, Rekultivierung mit Traktor und Anbaugeräten. Der Aufteilungsschlüssel für die jeweiligen Grundstücke ergab sich auf Grund der im Zuge des Ortsaugenscheines gesichteten Wildschäden. Daraus wurde eine Schadenssumme von € 18.378,87 ermittelt.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige kommt nach Überprüfung des Gutachtens des xxx in seinem Gutachten vom 01.04.2019, Zahl: xxx, nach Abzug der der Eigenjagd xxx nicht zugehörigen Schadensflächen im Ausmaß von 0,64 ha zu folgender Beurteilung:
„4.1. Ausmaß der Schadensfläche:
Gemäß Punkt 3.1. des Gutachtens ist die ausgewiesene Almfutterfläche des Geschädigten ca. 42 Hektar groß.
Unter Punkt 3.3.7. („3.3.7. Zusammenstellung der Schadensfläche in ha“) wird zur Ermittlung der Kosten für die Rekultivierung von 42,64 Hektar ausgegangen. Die Almfutterfläche muss demnach zur Schadensbehebung komplett (zu 100 %) rekultiviert werden.
Demgegenüber wird die Schadensfläche unter Punkt 3.3. („3.3. Erhebung des Schadausmaßes, verursacht durch Wildschweine“) mit 9,84 Hektar angegeben. Ein Ertragsausfall wird auch nur für diese 9,84 ha angesetzt.
……….
Die Schadensermittlung beruht zT. auf Befund und Ansätzen des Gutachtenserstellers des zu prüfenden Gutachtens.
Nach Maßgabe des ha. landwirtschaftlichen Amtssachverständigen kann die zu rekultivierende Fläche nur gleich groß wie die Schadensfläche sein.
Es wird daher vorgeschlagen, von den (für den ha. landw. ASV nicht mehr verifizierbaren) 9,20 Hektar (ohne Flächen in der KG xxx) Schadensfläche auszugehen.
Diese 9,20 Hektar könnten nach dem Schlüssel, den der Gutachtensersteller für die gesamte Almfutterfläche vorgesehen hat, auf „Rekultivierung händisch", „Rekultivierung Motormäher" und „Rekultivierung Traktor" aufgeteilt werden.
Dieser Schlüssel ist
60 % händisch (25,6 / 42)
13 % Motormäher mit Schlegelmulcher (5,5 / 42)
27 % Traktor mit Schlegler und Sägerät (11,5 / 42)
9,20 x 60% = 5,5200 ha händisch
9,20 x 13% = 1,1960 ha Motormäher
9,20 x 27% = 2,4840 ha Traktor
Die Fläche für die händische Reparatur wird mit jenem Stundensatz, den der Gutachtensersteller hierfür (2.500 m2 pro Tag) angegeben hat, dividiert.
2. 500 m2 pro Tag (8 Stunden) = 312,5 m2 pro Stunde = 32 Stunden pro Hektar
5,5200 ha x 32 Stunden = 177 Stunden
Es wird vorgeschlagen, zur Ermittlung des Zeitaufwandes für die maschinelle Rekultivierung die Werte der BA für alpenländische Landwirtschaft xxx heranzuziehen:
1,1960 ha x 2 Stunden/ha = 2,3920 Stunden Motormäher mit Schlegelmulcher
2,4840 ha x 1,33 Stunden/ha = 3,3037 Stunden Traktor mit Schlegler und Sägerät
Der Stundenaufwand wird mit den Kostensätzen (€/h) aus dem Gutachten multipliziert:
177 Stunden Handarbeit x € 15.- = € 2.655,--
2,39 Stunden Motormäher mit Schlegelmulcher x € 62.- = € 148,18
3,30 Stunden Traktor mit Schlegler und Sägerät x € 80,50 = € 265,65
Stunden für händisches Einsäen Motormäherfläche:
1,19 ha x 4 Stunden / ha = 4,76 Stunden x € 15.- = € 71,40
Summe Rekultivierungskosten: € 3.140,23
5.2. Ertragsausfall (siehe Punkt 5.2.):
9,2 ha x 1.500 kg TM = 13.800 kg TM = 16.428 kg Heu x € 0,22 = € 3.614,16
zzgl Zustellkosten 4 ct / dt = 164 x 4 = € 656,-
Summe Ertragsausfall € 4.270,16
Daraus ergibt sich folgender Wildschaden (Gesamtschaden):
Rekultivierungskosten (Summe) = € 3.140,23
zzgl. Saatgutkosten (Gutachten) € 1.619,27
zzgl. Ertragsausfall € 4.270,16
zzgl. Anfahrtskosten Traktor (Gutachten) € 111,00
zzgl. Fahrtkosten PKW (Gutachten) € 264,60
Summe Schaden € 9.405,26“
In der Beschwerdeverhandlung hat der Amtssachverständige sein Gutachten noch dahingehend ergänzt, als er angab, dass, da sich der Schadensfall bereits 2017 ereignete, eine neuerliche Befundaufnahme im Jahr 2019 nicht mehr möglich gewesen sei und er sich auf den Befund aus dem Bewertungsgutachten des xxx vom 14.08.2017 bezogen habe. Die Schadensfläche habe er auf Grund des Gutachtens des xxx sowie auf Grund der Lichtbilder der Schlichtungsstelle verifiziert. Es sei für ihn logisch gewesen, dass xxx gemeint habe, dass jene Fläche, die er dem Ertragsausfall zu Grunde gelegt habe, für ihn die Schadensfläche gewesen sei. Jedes Gutachten beruhe auf einen Befund und sei im gegenständlichen Fall der Befund aus dem Vorgutachten übernommen worden. Anders sei dies nicht möglich gewesen. Ihm scheine es plausibel, dass die 9,2 ha als Schadensfläche heranzuziehen seien, bereinigt um die Grundstücke, die nicht Antragsgegenstand bzw. Verfahrensgegenstand gewesen seien (0,64 ha). Hinsichtlich der händischen, motorischen und Traktorbearbeitung habe er einen Aufteilungsschlüssel angewandt. Sein Aufteilungsschlüssel korrespondiere letztendlich mit den Angaben des xxx. Er sei letztendlich von einer kleineren Gesamtfläche ausgegangen, habe aber den Schlüssel von xxx übernommen. Dies auch, wenn er auf Seite 8 seines Gutachtens ausgeführt habe, dass die Aufteilung der Arbeiten in Arbeiten mit Motormäher, Traktor und Hand auch nicht indirekt aus den Berechnungen ableitbar seien. Der Ertragsausfall 2017 bestehe auch, wenn die Schäden des Vorjahres behoben worden seien, das heiße, aus den Schäden 2017 ergebe sich auch ein Ertragsausfall für 2017. Weiters erklärte er, dass die auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ersichtlichen Schäden für ihn frisch ausschauten. Wenn auf den Schadensflächen 2017 Schäden aus 2016 noch vorhanden gewesen wären, wäre dies auf den Lichtbildern jedoch schwer ersichtlich. Im Übrigen gab er an, dass auch innerhalb des Weidezaunes um die Wirtshütte Wildschäden aufgetreten seien. Gehe man von einem Ruhen der Jagd auf der eingefriedeten Fläche von ca. 1000 m2 aus, so würde sich die Entschädigung um ca. € 100,00 reduzieren.
Das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der in der Beschwerdeverhandlung ergänzten Fassung scheint dem Verwaltungsgericht plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass das Gutachten unrichtig wäre. Die nicht der Eigenjagd xxx zugehörigen Grundstücke wurden als Berechnungsgrundlage ausgeschieden und ist es für das Verwaltungsgericht auch plausibel, dass als zu rekultivierende Schadensflächen nicht die Almfutterflächen zur Gänze heranzuziehen sind, sondern die Flächen ohne tatsächlichen Rekultivierungsarbeitsaufwand bzw. „Abfahrflächen“ nicht als Schadensflächen für die Berechnung des Schadensersatzes heranzuziehen sind. Insofern ist nachvollziehbar, dass sich der Entschädigungsbetrag auf Grund der Berechnung des Amtssachverständigen erheblich reduzierte.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Sachverständige xxx auf Grund seiner Qualifikation die Schadensflächen richtig erkannt und den Aufteilungsschlüssel bezüglich der Arten der Rekultivierungsarbeiten (händisch, mit Motorschlegler und mit Traktor) richtig festgelegt hat, auch wenn er irrtümlicherweise zwei Grundstücke, welche der Eigenjagd xxx nicht angehörten, als Berechnungsgrundlage herangezogen hat. Dem Verwaltungsgericht erscheint es auch nicht unkorrekt oder unzulässig zu sein, dass der Amtssachverständige sein Gutachten auf den Befund des xxx gestützt hat. Abgesehen davon, dass dies im gegenständlichen Fall nicht anders möglich war, ist dem Verwaltungsgericht keine Vorschrift bekannt, wonach der Sachverständige den Befund seines Gutachtens selbst schaffen muss. Er kann – insbesondere wenn es anders nicht möglich ist – auch auf die Aktenlage oder auf einen Befund eines anderen Sachverständigen, auch eines Privatsachverständigen, zurückgreifen. Der Amtssachverständige hat dann allerdings in seinem Gutachten genau anzugeben, auf welchen Befund(teil) er sich stützt. Übernimmt er nur Teile des Befundes eines anderen Gutachtens und Teile nicht, muss er dies ebenfalls nachvollziehbar begründen. Dem ist der Amtssachverständige mit den Ausführungen in seinem Gutachten nachgekommen. Dass der Amtssachverständige den Aufteilungsschlüssel bezüglich der Rekultivierungsarten von xxx übernommen und auf die reduzierte Fläche umgelegt hat, erscheint dem Verwaltungsgericht in Anbetracht der Qualifikation und Erfahrung des xxx weder unplausibel noch unschlüssig und auch nicht unzulässig zu sein, selbst wenn sich im Gutachten des Amtssachverständigen ein Vermerk dahingehend findet, dass die Aufteilung der Arbeiten mit Motormäher, Traktor und Hand auch nicht indirekt aus den Berechnungen ableitbar ist.
Den geringer bewerteten Ertragsausfall (1500 kg anstatt 4000 kg TM-Ertrag) begründete der Amtssachverständige in seinem Gutachten plausibel und nachvollziehbar mit der Seehöhe der Almfutterflächen (1400 bis 1500 m) und dem Umstand, dass es sich gegenständlich um Almweide handle, deren TM-Ertrag mit einmähdigen Talwiesen (4000 kg TM-Ertrag) nicht gleichzusetzen sei.
Ein auf derselben fachlichen Ebene wie das Gutachten des xxx und das landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten hat der Beschwerdeführer trotz bereits verfahrensanfänglicher Aufforderung der Schlichtungsstelle nicht vorgelegt und hatte das Verwaltungsgericht demnach von der Beurteilung des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auszugehen.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines wildbiologischen Sachverständigen war abzuweisen, zumal für das Verwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei feststand, dass der gegenständliche Schaden von Wildschweinen verursacht wurde, und sich ansonsten keine Fragen stellten, die an einen Wildbiologen zu richten gewesen wären. Davon, dass die Schäden von ausgesetzten Hybridschweinen, welche außerhalb des Eigenjagdgebietes xxx durch Lockfütterungen (Kirrungen) auf die Weideflächen der mitbeteiligten Partei gelockt worden seien sollen, verursacht worden seien, konnte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht mangels eines Nachweises dafür nicht überzeugen. Die mitbeteiligte Partei betreibt keine Schweinehaltung. Dass es sich gegenständlich um Wildschweinschäden handelte, wurde vom Sachverständigen xxx in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt, und scheint er dem Verwaltungsgericht dafür ausreichend qualifiziert. Ein auf derselben fachlichen Ebene erstelltes Gutachten, wie jenes des xxx oder einen sonstigen Nachweis zur Bestätigung seiner Behauptung, die Schäden seien von Hybridschweinen verursacht worden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und ist demnach von der Feststellung des Sachverständigen xxx auszugehen.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines war ebenfalls abzuweisen, zumal xxx am 05.08.2017 und am 18.09.2017 gemeinsam mit der Schlichtungskommission einen Ortsaugenschein vorgenommen hat, eine Fotodokumentation vorhanden ist und ein Ortsaugenschein drei Jahre nach Schadenseintritt nicht zielführend wäre.
Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen für den Sachbereich Berglandwirtschaft nachzukommen, erübrigte sich ebenfalls, weil die gegenständlich zu beurteilenden Wildschäden bereits von einem Sachverständigen für die Fachbereiche Alm- und Weidewirtschaft besichtigt und in Form eines Gutachtens dokumentiert wurden (Gutachten xxx vom 14.08.2017).
Der Beweisantrag der mitbeteiligten Partei auf Einvernahme von Zeugen betreffend die Altschäden aus 2016 erübrigte sich, da diesbezüglich die Aussage eines dafür qualifizierten Fachgutachters (Gutachten xxx) vorhanden ist. Der Beweisantrag der mitbeteiligten Partei auf Einvernahme des Sachverständigen xxx als Zeugen in einer fortgesetzten Verhandlung war ebenfalls abzulehnen, da die mitbeteiligte Partei den Sachverständigen zur Beschwerdeverhandlung mitzubringen hätte können. Da das von xxx festgestellte Schadensausmaß durch die von der Schlichtungskommission erstellte Fotodokumentation dokumentiert ist, erübrigte sich die Einvernahme des Sachverständigen xxx als Zeugen.
Gemäß § 2 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, steht, wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs. 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im Übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). ….. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. …….
Gemäß § 2 Abs. 4 K-JG kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs. 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) das Jagdausübungsrecht auf dritte Personen übertragen werden.
Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2010, Zahl: xxx, mit welchem die in dessen Spruch angeführten Grundstücke bis 31.12.2020 als Eigenjagdgebiet und Eigenjagd „xxx“, KZ xxx, festgestellt und anerkannt wurden, steht die Befugnis zur Eigenjagd (Eigenjagdberechtigter) der xxx zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2010, Zahl: xxx wurde der vom Vertretungsbefugten der xxx als Bevollmächtigter für die Eigenjagd „xxx“ gemäß § 3 Abs 2 erster Satz K-JG namhaft gemachte Beschwerdeführer von der Behörde gemäß § 3 Abs 2 dritter Satz K-JG als Bevollmächtigter der Eigenjagd xxx bestätigt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer kommt daher das Jagdausübungsrecht als Bevollmächtigter gemäß § 2 Abs. 3 K-JG zu und wurde das Jagdausübungsrecht auf den Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 4 K-JG übertragen, auch wenn der Anschluss von Grundstücken an ein Jagdgebiet nach § 10 Abs. 2 KJG als Pachtverhältnis gilt. Der Beschwerdeführer ist somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd xxx iSd § 74 K-JG.
Gemäß § 74 Abs. 1 K-JG richtet sich der Ersatz von Wild- und Jagdschaden nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
Gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 K-JG umfasst die Schadenersatzpflicht nach Maßgabe der §§ 75 und 76 den innerhalb des Jagdgebietes von Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden).
Gemäß § 74 Abs. 3 K-JG hat Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen.
Gemäß § 75 Abs. 1 K-JG ist, wenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
Gemäß § 75 Abs. 2 K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte, erreichen die Wild- und Jagdschäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
Gemäß § 75 Abs. 6 K-JG ist, für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (§ 15), unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 3a Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten.
Gemäß § 15 Abs. 1 K-JG ruht die Jagd u.a. in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen.
Gemäß § 76 K-JG erlischt der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (§ 79) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigten.
Gemäß § 78 Abs. 1 K-JG sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens, wenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.
Gemäß § 78 Abs. 2 K-JG richtet sich das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Im gegenständlichen Fall befindet sich jener Teil des Jagdgebietes, in dem der Wildschaden entstanden ist, ausschließlich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx und war der Antrag auf Festsetzung des Wildschadens demnach auch ausschließlich an die Stadtgemeinde xxx und nicht an die Gemeinde xxx zu richten. Von einer örtlichen Zuständigkeit mehrerer Behörden iSd § 4 AVG war nicht auszugehen, weil Hauptgegenstand des gegenständlichen Verfahrens nicht das Jagdgebiet der Eigenjagd xxx, sondern der Wildschaden der mitbeteiligten Partei, der auf jenen von ihrem Antrag erfassten Grundstücken eingetreten ist, war.
Der im Antrag geltend gemachte Schaden bezog sich jedoch ausschließlich auf Grundstücke der KG xxx, wie das die Antragstellerin mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.05.2020 ausdrücklich bestätigte. Die im Gutachten des xxx der Gemeinde xxx zugehörigen, irrtümlich geltend gemachten Grundstücke der KG xxx, Grundstücke Nr. xxx und xxx, gehören dem Jagdgebiet der Eigenjagd xxx nicht an und sind dieser auch nicht angeschlossen. Die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten der Gemeinde xxx war demnach im gegenständlichen Fall nicht zuständig und ging somit die Zuständigkeit auch nicht auf die Oberbehörde über. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass - wie der Beschwerdeführer behauptete -, die belangte Behörde in der Niederschrift vom 17.10.2017 vermerkte, „dass einige Flächen im gegenständlichen Gutachten nicht im Bewertungsbereich dieser Schlichtungskommission liegen“, und die belangte Behörde im Bescheid vom 16.02.2018 festhielt, dass der Anspruchsberechtigte in der Verhandlung auf die Entschädigung auf Grund des Gutachtens xxx vom 14.08.2017 über € 18.378,87 beharrte.
In ihrem Antrag vom 01.09.2017 bezog sich die mitbeteiligte Partei ausdrücklich ausschließlich auf die Wildschäden in „xxx“ und nicht auf jene in der KG xxx in der Gemeinde xxx. Dass xxx auch der Eigenjagd xxx nicht zugehörige Grundstücke der KG xxx für die Schadensbewertung heranzog, registrierte die mitbeteiligte Partei anfänglich offensichtlich nicht. Als sie den Irrtum des Sachverständigen xxx hinsichtlich der Einbeziehung zweier Grundstücke der KG xxx erkannte, beharrte sie – wie sich aus dem Protokoll vom 09.04.2019 ergibt – auch nur mehr auf den auf die Grundstücke der KG xxx reduzierten Schadenersatzbetrag von € 13.000,00. Zumal die Schadenersatzansprüche der mitbeteiligten Partei außerdem ausschließlich an den Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx gerichtet waren, vermag sich das Verwaltungsgericht der Meinung des Beschwerdeführers, dass sich der Antrag der mitbeteiligten Partei bewusst auf Flächen bezogen habe, die der Eigenjagd xxx nicht angehören, nicht anzuschließen. Dass die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihr nach dem Gesetz nicht zustehe und dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter sowie auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK verletzt wäre, kann demnach nicht erkannt werden.
Zutreffend ist, dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete – Wildschäden auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, nicht unter die Schadenersatzpflicht des § 74 Abs. 2 K-JG fallen, und dies bei der Festsetzung der Höhe des Wildschadenersatzes berücksichtigt hätte werden müssen. Insofern hat das Verwaltungsgericht den eingefriedeten Bereich um die Wirtshütte der mitbeteiligten Partei im Flächenausmaß von ca. 1000 m2, auf welchem die Jagd gemäß § 15 Abs. 1 K-JG ruht, bei der Berechnung der Schadensflächen nunmehr berücksichtigt, wobei sich auf Grund der Bewertung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung der von der belangten Behörde festgesetzte Schadenersatzbetrag um € 100,00 reduzierte.
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist die dem Jagdausübungsberechtigten zu erstattende Anzeige gemäß § 76 K-JG an keine Formvorschriften gebunden und ist auch eine WhatsApp-Nachricht über „schwere Sauschäden auf der xxx“ nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Anzeige von Wildschäden. Da die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer über den gegenständlich geltend gemachten Wildschaden per WhatsApp-Nachricht in derselben Woche, in welcher sie den Schaden erkannte, informierte und ihm ein Foto der Wildschäden digital übermittelte, gilt der Wildschaden als dem Beschwerdeführer rechtzeitig angezeigt iSd § 76 K-JG. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Nachricht zur Kenntnis nahm und einen gemeinsamen Besichtigungstermin in Aussicht stellte.
Die vom Beschwerdeführer geforderte erläuternde Aufschlüsselung ist den nunmehr im Spruch angeführten Gutachten, auf welche sich die Festsetzung des Schadenersatzes gründet, zu entnehmen.
Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteilichkeit des Sachverständigen xxx ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seinerseits ein Privatgutachten vorzulegen, die er nicht nutzte. Hinsichtlich der von xxx aufgenommenen Befundaufnahme ist auf die damit im Einklang stehende, von der Schlichtungsstelle angefertigte Fotodokumentation sowie auf die Funktion des xxx als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter, in die Gerichtssachverständigenliste eingetragener Sachverständiger hinzuweisen. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gutachten des xxx einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen unterzogen, und ohnehin zugunsten des Beschwerdeführers adaptiert wurde. Dass xxx hinsichtlich der in die Schadenersatzberechnung einbezogenen Grundstücke ein Irrtum unterlaufen ist, ist unbestritten und kann vorkommen, dass er die Befundaufnahme jedoch bewusst verfälscht hätte, ist ihm keinesfalls zu unterstellen.
Zu den in der Beschwerde geltend gemachten sonstigen Mängel des Gutachtens des Sachverständigen xxx ist anzumerken, dass – wie in der Beweiswürdigung bereits umfassend erläutert – das Verwaltungsgericht die Mängel des Privatgutachtens durch die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erstellten Ergänzungsgutachten als saniert betrachtet. Das Zurückgreifen auf den Befund eines Privatgutachters ist zulässig. Da dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu folgen war, war nach Abzug der Schadensfläche, auf welcher die Jagd ruht, der Schadenersatzbetrag mit € 9.305,26 festzusetzen.
Etwaige vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmängel des Behördenverfahrens betreffend die Parteieneinvernahme sowie das Parteiengehör oder die Protokollführung sind durch das Beschwerdeverfahren saniert.
Da der Beschwerdeführer – ausgenommen die Nichtberücksichtigung der Schadensfläche, auf welcher die Jagd ruht – nicht vermochte, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
4. Zur Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Im Übrigen beantworteten sich die gestellten Rechtsfragen aus dem Wortlaut des Gesetzestextes.
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