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KLVwG-1532/6/2020•LVwG K KLVwG-1532/6/2020
KLVwG-1532/6/2020Landesverwaltungsgericht25.11.2020
Zweitwohnsitzabgabe, Gemeindeabgabe, Hauptwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, tatsächlichen Verfügungsgewalt
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx vom 07.09.2020, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.08.2020, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Spruch des Berufungsbescheides vom 11.08.2020, Zahl: xxx, hat dahingehend zu lauten, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.03.2019, GZ: xxx, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe festgesetzt wurde, stattgegeben wird und der Bescheid vom 27.03.2019 behoben wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 27.03.2019, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt mit der Adresse xxx, xxx, vorgeschrieben. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Adresse xxx, xxx wohnhaft sei, das Objekt mit der Adresse xxx, xxx sei in seinem (Mit)besitz und wäre dafür die Zweitwohnsitzabgabe zu begleichen, zumal das Objekt xxx nicht als Hauptwohnsitz verwendet werde.
Mit Schreiben vom 10.04.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Berufung ein. Darin führt er aus, dass das Objekt in xxx von seinem Vater, xxx, seit der Ordinationsauflösung im Jahr 2014 als Wohnsitz genutzt werde. Dieser hätte leider verabsäumt, den Hauptwohnsitz von Klagenfurt nach xxx zu melden. Dass der Hauptwohnsitz tatsächlich in xxx sei, könne auf Grund des Wasserverbrauches und auch durch Zeugen bestätigt werden. Auch würden die Abgaben für das Haus weiterhin von seinem Vater entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 18.11.2019 gab die Abgabenbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer bekannt, dass im Zuge der Nachschau im Zentralen Melderegister festgestellt wurde, dass sein Vater xxx seit 10.04.2019 mit einem Hauptwohnsitz auf der betroffenen Liegenschaft gemeldet ist. Sonst sei keine Person an besagter Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet bzw gemeldet gewesen. Mangels des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes bis zum 10.04.2019 würde der gegenständliche Wohnsitz als Zweitwohnsitz gelten. Dabei sei es für die Abgabenbehörde nicht von Relevanz, ob eine Anmeldung als Hauptwohnsitz irrtümlicherweise vergessen wurde. Auf Grund der gesetzlichen Normierungen des Meldegesetzes hätte der Unterkunftnehmer xxx seiner Meldepflicht nachkommen müssen. Die Abgabenbehörde hätte ausschließlich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, ob ein Hauptwohnsitz vorliege oder nicht. Im konkreten Fall sei zum Entscheidungszeitpunkt ein Hauptwohnsitz nicht vorgelegen bzw. sei die betroffene Adresse nicht als Hauptwohnsitz seitens des Unterkunftnehmers deklariert gewesen. Es sei vorgesehen, die Berufung abzuweisen. Es wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 11.08.2020, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass mangels des Vorliegens eines gemeldeten Hauptwohnsitzes bis zum 10.04.2019 das Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx als Zweitwohnsitz gegolten hätte. Es sei für die Abgabenbehörde nicht relevant, ob eine Anmeldung als Hauptwohnsitz irrtümlicherweise „vergessen“ wurde. Die belangte Behörde zitiert das Meldegesetz und hält dazu fest, dass auf Grund der dortigen Regelungen der Unterkunftnehmer, xxx, seiner Meldepflicht hätte nachkommen müssen. Die Abgabenbehörde hätte ausschließlich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, ob eine Hauptwohnsitz vorliege oder nicht. Im konkreten Fall sei zum Entscheidungszeitpunkt ein Hauptwohnsitz nicht vorgelegen bzw. sei die betroffene Adresse nicht als Hauptwohnsitz seitens des Unterkunftnehmers deklariert gewesen. Auch wären an der gegenständlichen Adresse sonst keine weiteren Personen mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.
Mit Schreiben vom 07.09.2020 erhob dagegen der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Er führt darin aus, dass die Abgabenvorschreibung falsch sei und ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf Einhaltung der Gemeindeabgabengesetze verletze. Er ersuche die Vorschreibungen ersatzlos aufzuheben.
Mit Schreiben vom 16.09.2020 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Beweismittel dahingehend, dass sein Vater xxx seit der Ordinationsauflösung im Jahr 2014 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse xxx, xxx habe, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 nannte daraufhin der Beschwerdeführer Zeugen, die dies belegen sollen.
Mit Verfügung vom 22.10.2020 wurde daraufhin eine öffentlich mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 18.11.2020 mit dem Beginn um 11:00 Uhr anberaumt. Zugleich wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers zu den Vorschreibungen einer Ortstaxe sowie zu den Vorschreibungen einer Nächtigungstaxe betreffend des Objektes xxx, xxx verhandelt.
In dieser Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll genommen:
„Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar.
Festgehalten wird, dass die Verfahren zu den Akten KLVwG-1531-2020, KLVwG-1532-2020 und KLVwG-1532-2020 verbunden werden.
Beschwerdeführer:
xxx, österr. Staatsbürger, Arzt, wohnhaft in xxx, xxx, gibt zu Protokoll:
Ich und mein Bruder xxx sind Eigentümer der Parz. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Ich selbst wohne dort nicht. Die genannten Parzellen liegen in der Gemeinde xxx. Die Parzellen wurden uns durch unseren Vater vor ca. 20 Jahren überschrieben als vorgezogenes Erbe. Mein Vater hat sich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und ein Fruchtgenussrecht grundbücherlich einverleiben lassen. Wir haben damals als Familie zusammen in xxx gewohnt.
Mein Vater war Arzt in xxx und hat in xxx auch eine Wohnung in der xxx. Er war auch dort gemeldet.
Als er meinem Bruder und mir das Anwesen in xxx überschrieben hat, habe ich nicht darüber nachgedacht, ob er dort jemals gemeldet war oder welche anderen rechtlichen Auswirkungen dies haben könnte.
Die hier gegenständlichen Abgabenvorschreibungen waren die ersten ihrer Art, in den Jahren zuvor habe ich keine übermittelt bekommen.
Mein Vater hat immer in xxx gewohnt, meiner Meinung nach war dies immer sein Lebensmittelpunkt. In der Wohnung in xxx hat lange die Mutter meines Vaters gewohnt, bis sie pflegebedürftig geworden ist. Dies war vor ca. vier, fünf Jahren. Die xxx Wohnung ist seitdem leer, es handelt sich um eine Mietwohnung.
Mein Vater hat die xxx Wohnung auch dann nicht verwendet, wenn er z.B. in xxx unterwegs war.
Mein Vater ist seit April 2019 mit Hauptwohnsitz mit der Adresse xxx, xxx gemeldet.
Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde:
Ich kenne xxx persönlich nicht, ich wohne allerdings nicht in xxx.
Die Gemeinde informiert grundsätzlich ihre Bürger, welche einen Zweitwohnsitz haben, hinsichtlich der etwaigen Abgabenvorschreibungen.
Die Gemeinde hat im Oktober 2017 das EDV-System umgestellt. Das System hat neu angeboten, dass wir das AGWR (Allgemeines Gebäude- und Wohnungsregister) mit dem ZMR (Zentrales Melderegister) verknüpfen können. Dieser Datenaustausch hat ergeben, dass beim gegenständliche Objekt mit der Adresse xxx, xxx, kein Hauptwohnsitz begründet war. Aus meiner Sicht begründet sich das Faktum, dass xxx in xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet war, daraus, dass es sich in xxx um eine alte geförderte Genossenschaftsmietwohnung gehandelt hat.
B e w e i s v e r f a h r e n
Zeuge: xxx, wohnhaft in xxx, xxx, Vater des Beschwerdeführers, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:
Ich habe vor ca. 6 Jahren meine Arztpraxis in xxx geschlossen. Im Anschluss daran hatte ich eine Finanzprüfung, welche ca. drei Jahre gedauert hat. Da habe ich an eine Ummeldung nicht gedacht. Ich habe bis ca. vor 7 Jahren in xxx, xxx, gewohnt. Solange meine Eltern gelebt haben, haben sie in xxx gewohnt, mein Vater hat das Haus vor ca. 50 Jahren gebaut. Vor ca. 35 Jahren, als noch Bürgermeister xxx in der Gemeinde xxx Bürgermeister war, habe ich das Haus umgebaut. Die Wohnung in xxx ist die Wohnung meiner Mutter und hat meine Familie die Wohnung seit dem zweiten Weltkrieg. Ob meine Eltern jemals in xxx gemeldet waren, kann ich nicht sagen, da mein Vater 1982 verstorben ist und meine Mutter leider seit Jahren ein Pflegefall.
In den Jahren, bevor ich nach xxx gezogen bin, war das Haus teilweise auch unbewohnt. In der Zeit, als meine Söhne Kinder und Teenager waren, haben wir in xxx gewohnt. Dann kam es zu einer Scheidung. Daraufhin hat meine Exfrau in xxx gewohnt. Ca. 1997/1998 ist meine Exfrau nach xxx gezogen. Im Anschluss daran musste das Haus einige Jahre renoviert werden, da es teilweise kaputt war. Ich habe dann schon Zeit in xxx verbracht, aber nicht ständig.
Ich war praktischer Arzt, hatte auch Nachtdienste in xxx. Phasenweise war ich 7 Tage in der Woche mit meinem Beruf beschäftigt. Ich habe damals in der xxx gewohnt. Meine Mutter hat auch in der xxx gewohnt. Auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit war ein tägliches Pendeln schwer möglich.
Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:
Ich finde es komisch, dass der xxx Bürgermeister täglich bei meinem Haus vorbeifährt und sich nicht meldet, darüber, dass ich xxx wohne, aber in xxx wählen gehe, habe ich nicht nachgedacht.
Keine weiteren Fragen an den Zeugen.
Kein Einwand gegen die Protokollierung.
Der Zeuge spricht keine Kosten an.
Der Zeuge wird um 11:50 Uhr entlassen.
Zeugin: xxx, wohnhaft xxx, xxx, Gattin von xxx, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:
Ich selbst wohne nicht in xxx, xxx, sondern in xxx, xxx mit Hauptwohnsitz. Ich habe bis vor Kurzem in xxx gearbeitet in meinem Haus und musste dort auch anwesend sein. Jetzt bin ich ab und an mit meinem Mann in xxx oder auch in xxx. Auf den Zeitraum 2016 bis April 2019 bezogen gebe ich an, dass mein Mann in xxx nahezu durchgehend gewohnt hat. Ich wusste, dass mein Mann in xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Wir haben allerdings nicht darüber gesprochen, warum er nicht in xxx Hauptwohnsitz gemeldet war. Ich war in dem genannten Zeitraum auch tageweise in xxx.
Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:
Ich habe mir noch keine Gedanken darüber gemacht, ob ich meinen Hauptwohnsitz auch nach xxx verlege.
Keine weiteren Fragen an die Zeugin.
Kein Einwand gegen die Protokollierung.
Die Zeugin spricht keine Kosten an.
Die Zeugin wird um 11:56 Uhr entlassen.
Zeugin: xxx, wohnhaft xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:
Der Beschwerdeführer ist mein Dienstgeber. Ich arbeite in seiner Ordination in xxx. Ich war von 2006 – 2014 beim Vater des Beschwerdeführers xxx angestellt, dann ist er in Pension gegangen. Ich wurde dann vom Beschwerdeführer als Ordinationsassistentin übernommen. Ich bin mit xxx auch privat befreundet und wir treffen uns regelmäßig entweder bei ihm oder bei mir. Wenn wir uns bei ihm treffen, dann treffen wir uns in xxx. In xxx in der Wohnung von xxxhaben wir uns nicht getroffen. Ich bin 1996 zu meinem Mann gezogen. Mein Mann hat damals schon die Grundstücke der Familie xxx mitbewirtschaftet, da wir eine Landwirtschaft in xxx haben. Ich habe xxx und auch die Kinder somit schon vor meiner Anstellung bei ihm gekannt. Mein Wohnort ist ca. 10 Minuten Gehweg vom Objekt xxx entfernt. Nach meiner Wahrnehmung wohnt xxx seitdem ich zu meinem Mann gezogen bin, in xxx. Mir ist nicht bekannt, dass das Haus einmal leer gestanden wäre. Wir treffen xxx ca. 2 – 4 Mal im Jahr. Mein Mann und ich haben seit ca. vier Jahren unsere Landwirtschaft stillgelegt, da wir beide Vollzeit arbeiten. Daher bewirtschaften wir seitdem die Grundflächen der Familie xxx nicht mehr. Zuvor haben wir sie bewirtschaftet.
Keine weiteren Fragen an die Zeugin.
Kein Einwand gegen die Protokollierung.
Die Zeugin spricht Kosten an.
Die Zeugin wird um 12:06 Uhr entlassen.
Zeuge: xxx, wohnhaft xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:
Ich kenne xxx seit ca. 40 Jahren. Ich bin Bauer im Nahbereich Familie xxx. Ich habe ihre Grundstücke mitbewirtschaftet und waren die Kinder, d.h. der nunmehrige Beschwerdeführer und sein Bruder, bzw. ihre Mutter, bei mir öfters Milch holen. xxx war nach meiner Wahrnehmung in den Jahren 2016 bis April 2019 im Haus mit der Adresse xxx immer anwesend. Ich habe ihn oft getroffen, im Wald, beim Fahrradfahren und wenn ich im Wald gearbeitet habe. Ich besitze Grundstücke, wo ich beim Objekt vorbeifahren muss, und da habe ich ihn gesehen. Er war nahezu immer in den Jahren anwesend. Ich würde sagen, dass er in xxx als Hauptwohnsitz gewohnt hat.
Keine weiteren Fragen an den Zeugen.
Kein Einwand gegen die Protokollierung.
Der Zeuge spricht keine Kosten an.
Der Zeuge wird um 12:13 Uhr entlassen.
Der Vertreter der belangten Behörde wird noch bezughabende Rechnungen für 2016 bis 2019 hinsichtlich Wasserbezugs- und Kanalgebühren und Müllgebühren vorlegen.
Mit Zustimmung gelten die Verwaltungsakten jeweils zu den Zahlen: xxx sowie der Gesamtakt als verlesen.
Schluss des Beweisverfahrens
Festgehalten wird, dass die Verfahren zu den Akten KLVwG-1531-2020, KLVwG-1532-2020 und KLVwG-1532-2020 zur Entscheidungsfindung wieder getrennt werden.
Der Vertreter der belangten Behörde hält seinen Schlussvortrag und beantragt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hält sein Schlusswort und beantragt, den Beschwerden Folge zu geben, und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, zumal aus meiner Sicht sich mein Vater hätte ummelden müssen und ich nicht seine Meldeverhältnisse kontrolliert habe. Unser Verhältnis zueinander ist nicht immer das beste.
Mit Zustimmung der Parteien ergehen die Entscheidungen schriftlich.“
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist zusammen mit seinem Bruder xxx Eigentümer der Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx. Auf diesen Parzellen befindet sich das hier gegenständliche Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx.
Ebenfalls gehören den beiden Brüdern die angrenzenden Parzellen xxx, xxx und xxx. Alle Parzellen zusammen weisen eine Fläche von 5.736 m2 auf. Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers und seines Bruders wurde mit 09.01.2002 grundbücherlich einverleibt.
Für den Vater der Grundeigentümer, xxx, wurde im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Das gegenständliche Anwesen weist neben dem Wohnobjekt und den anschließenden Grünparzellen und Gartenanlagen auch einen Pool auf.
Die Familie xxx besitzt das Anwesen in xxx seit mehreren Jahrzehnten und sind der Beschwerdeführer und sein Bruder dort zeitweise aufgewachsen.
Der Vater des Beschwerdeführers xxx war bis 2014 als Arzt in xxx tätig. Nach seiner Pensionierung im genannten Jahr hat er seinen Hauptwohnsitz beim Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx begründet.
Dies hat das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Beweisverfahren – unabhängig von der verabsäumten Ummeldung nach dem Meldegesetz – unzweifelhaft ergeben.
So brachten nicht nur der Beschwerdeführer und sein Vater xxx schlüssig vor, dass xxx das Wohnhaus in xxx als Hauptwohnsitz nützt, sondern im Besonderen war den Zeugen xxx und xxx Glaube darüber zu schenken, dass xxx seinen Lebensmittelpunkt seit seiner Pensionierung und sohin im hier zu prüfenden Abgabenzeitraum in xxx hatte.
Auch wird durch das erkennende Gericht festgehalten, dass die von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Abrechnungen betreffend die Wasser- und Kanalgebühren bzw. Müllgebühren die Feststellung untermauern, dass xxx seinen Hauptwohnsitz auf der Adresse xxx, xxx hat. So liegt z.B. der Wasserverbrauch beim gegenständlichen Objekt in den relevanten Jahren immer über 130 m3 pro Jahr. Als Anhaltspunkt für den durchschnittlichen Wasserverbrauch können rund 40 m3 pro Person und Jahr herangezogen werden. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Swimmingpools kann somit auch auf Grund des Wasserverbrauches von einer Nutzung des Wohnobjektes in einem wesentlichen Teil der Jahre ausgegangen werden.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren, die einvernommenen Zeugen und die durch die belangte Behörde vorgelegten Dokumente.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG)
Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
§ 2 K-ZWAG
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier gegenständlichen Fall galt es durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu überprüfen, ob das Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx als Zweitwohnsitz in den Abgabenjahren 2016, 2017, 2018 sowie bis 10.04.2019 verwendet wurde oder ob im genannten Zeitraum der Vater des Beschwerdeführers xxx an dieser Adresse seinen Hauptwohnsitz begründet hatte.
Unbestritten ist, dass das Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx grundsätzlich für Wohnzwecke nutzbar ist und sowohl durch den Beschwerdeführer, seinen Bruder oder seinen Vater, auch tatsächlich genutzt werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 2 K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher – wie auch den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994 (GP XVIII RV 1334) zu entnehmen ist – vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, der Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften, etc.. Dadurch ist es auch möglich, dass am Hauptwohnsitz – und damit beim Mittelpunkt der Lebensbeziehungen – wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0076).
Das Bestehen eines Wohnsitzes ist stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes – hier gleichbedeutend mit Innehabung – einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebensowenig für die Frage des Wohnsitzes entscheidend, wie der Umstand, ob Miete bezahlt wird oder nicht. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechts ist demnach auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form abgestellt, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer in dem durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahren, vor allem in der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, schlüssig und nachvollziehbar beweisen, dass sein Vater xxx in dem Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx seit seiner Pensionierung im Jahr 2014 seinen Hauptwohnsitz begründet hat, dies unabhängig davon, dass er sich nicht nach dem Meldegesetz ordnungsgemäß umgemeldet hat.
Wie festgestellt werden konnte, haben die Zeugenaussagen die Ausführungen des Beschwerdeführers belegt und auch die durch die belangte Behörde vorgelegten Abrechnungen betreffend die Wasser-, Kanal- und Müllgebühren der Gemeinde.
Nachdem somit belegt werden konnte, dass für die hier relevanten Abgabenjahre 2016, 2017, 2018 sowie bis 10.04.2019 das Objekt mit der Adresse xxx, xxx nicht als Zweitwohnsitz dem Beschwerdeführer oder seinem Bruder gedient hat, sondern Lebensmittelpunkt und somit Hauptwohnsitz seines Vaters xxx war, ist die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe zu Unrecht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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