LVwG K KLVwG-1449-1452/7/2020

KLVwG-1449-1452/7/2020Landesverwaltungsgericht04.11.2020

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Anrainer, Einwendungen, Subjektiv-öffentliche Rechte, Immissionen, Gebäudeabstand, Gebäudehöhe, Ortsbildpflegekommission, Geschossflächenzahl, Oberflächenwässer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1449-1452/7/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1449.1452.7.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bauberufungskommission der xxx vom 29.7.2020, Mag. Zl. xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 12.6.2020, Mag. Zl. xxx, mit welchem die Baubewilligung für den Abbruch der Bestandsobjekte und die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Müllhaus in xxx, xxx, xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde (Bauwerberin und mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, nunmehr vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx), als unbegründet abgewiesen wurde, nach der am 21.10.2020 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 12.6.2020, Mag. Zl. xxx, erteilte die Bürgermeisterin der xxx der mitbeteiligten Partei in Entsprechung des von dieser am 16.2.2018 eingebrachten Bauansuchens die Bewilligung für den Abbruch der Bestandsobjekte und die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Müllhaus in xxx, xxx, xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen unter gleichzeitiger Vorschreibung diverser Auflagen.

Dagegen haben die Beschwerdeführer, welche jeweils Hälfteeigentümer des südlich zum Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, sind, das Rechtsmittel der Berufung erhoben, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:

„...Wir erklären den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach zu bekämpfen, wobei als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.

Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt:

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Gemäß §§ 58 Abs 2 und 60 AVG hat die Behörde den von ihr erlassenen Bescheid zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung schließt das Begründungserfordernis die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist. Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes oder einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Mit dem bloßen Hinweis auf Verfahrensergebnisse oder auf ein Gutachten wird dem Begründungserfordernis nicht entsprochen. Ein Bescheid hat so begründet zu sein, dass er einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Insbesondere verletzt die Behörde ihre Begründungspflicht, wenn sie sich über das Vorbringen von Parteien, konkret über substanziiert erhobene Einwendungen hinwegsetzt.

Der angefochtene Bescheid wird diesem Begründungserfordernis in keiner Weise gerecht. Der Bescheid erschöpft sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe erteilter Auflagen (I., II. und III., sowie auf die Wiedergabe der Ausführungen des planungstechnischen Amtssachverständigen xxx vom 27.12.2018, sowie auf das Zitat verfahrensrelevanter Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO)). Weiters wird unser Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 18.02.2020 zusammenfassend wiedergegeben, ohne inhaltlich darauf einzugehen. Überhaupt sind dem angefochtenen Bescheid keinerlei Tatsachenfeststellungen zu entnehmen; es bleibt daher völlig im Dunkeln, von weIchem Sachverhalt die Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit den von uns erhobenen Einwendungen betreffend die Verbringung von Niederschlagswässern (Punkt I. 8. der Auflagen) ausgeht. Die Baubehörde I. Instanz betont lediglich im Rahmen der Formulierung der genannten Auflage, dass Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen gemäß Projekt des xxx bewilligt mit Bescheid vom 10.02.2020 zu verbringen seien. Die Behörde hat es aber unterlassen, Feststellungen aus eben diesem Bescheid in die Begründung des angefochtenen Bescheides einfließen zu lassen, so dass völlig unklar bleibt, von weIchem Sachverhalt konkret die Baubehörde I. Instanz ausgeht. Hiezu kommt, dass uns der im angefochtenen Bescheid zitierte wasserrechtIiche Bewilligungsbescheid vom 10.02.2020, Mag. Zl. xxx bisher auch nicht zugestellt worden ist, was eine gravierende Verletzung des uns zustehenden Rechtes auf Parteiengehör darstellt. Gleiches trifft zu auf die schriftliche Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen xxx vom 17.01.2020, bezüglich welches uns bisher auch keinerlei Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden war.

Detaillierter und nachvollziehbarer Feststellungen darüber, auf weIche Weise die Verbringung der Niederschlagswässer tatsächlich erfolgt, hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil uns - wenngleich in rechtswidriger Weise - im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens die uns gemäß § 102 Abs 1 lit. b WRG zukommende ParteisteIlung verwehrt blieb. Lediglich mit Mitteilung vom 10.02.2020 wurden wir davon in Kenntnis gesetzt, dass vor Abschluss des Verfahrens wir darüber informiert werden, dass das Abwasserprojekt dahingehend geändert wurde, dass nunmehr die Niederschlagswässer „auf unschädliche Art auf Eigengrund versickert werden“. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Abwasserprojekt der xxx, GZ: xxx vom 06.11.2019 verwiesen und haben wir hiezu in der Stellungnahme vom 18.02.2020 ausdrücklich vorgebracht, dass eine unschädliche Art der Versickerung auf Eigengrund nicht gewährleistet ist und dass unsere Bedenken, dass unserem tiefer liegendem Grundstück im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung in keiner Weise ausgeräumt sind, da die geologischen Verhältnisse auf dem Baugrundstück xxx und die Situierung unserer Liegenschaft unmittelbar unterhalb des Baugrundstückes eine schadlose Versickerung der Niederschlags- und Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück selbst und ohne Gefährdung unserer Liegenschaft nicht möglich ist. Das Abwasserprojekt der xxx vom 06.11.2019 steht insbesondere auch im Widerspruch zum geologischen Gutachten vom 16.02.2018; die geologischen Untergrundverhältnisse lassen eine Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück nicht zu. Die im Abwasserprojekt aufgestellte Behauptung, dass es durch die geplanten Maßnahmen zu einer Verringerung der Sickerwassermenge um etwa 26 % und somit zu einer Verbesserung der Ist-Situation komme, ist fachlich nicht nachvollziehbar, weil durch die Versiegelung der Grundfläche keinesfalls eine Verringerung, wohl aber eine Erhöhung der Sickerwassermenge eintritt, womit die dargelegte, schadensträchtige Situation für unsere Liegenschaft einher geht.

Es hätte daher im Interesse eines mangelfreien Verfahrens detaillierter Feststellungen darüber bedurft, auf welche Art und Weise die Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück zur Versickerung gebracht werden, ohne dass auf Grund der geologischen Untergrundbeschaffenheit eine Gefahr für unsere tieferliegend situierte Liegenschaft ausgeht.

2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

a)

Zunächst ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend lautet, dass die Baubewilligung für den Abbruch der Bestandobjekte und die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Müllhaus in xxx, xxx, xxx, auf dem Grundstück xxx der KG xxx „nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt“ wird. Eine Konkretisierung der der Baubewilligung zugrunde liegenden „Projektunterlagen“ findet nicht statt; sie lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit aus der nachfolgenden Bescheidbegründung erschließen. Unbestimmt und unkonkret bleibt ferner auch die Auflage zu Punkt I. 8., die sich auf die Verbringung der Niederschlagswässer bezieht.

Damit verstößt der Bescheid nicht nur gegen das Begründungserfordernis im Sinne des § 58 AVG, sondern insbesondere gegen die Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG. Dieser Bestimmung gemäß hat nach ständiger Rechtsprechung der Spruch des Bescheides eine deutliche Fassung aufzuweisen und dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit zu entsprechen (vgl. VwGH 21.09.2017, Ra 2016/22/0068, 0069). Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung und legt damit die Grenzen der Rechtskraft fest (VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015). Insbesondere im Bauverfahren sind an das Bestimmtheitserfordernis des Spruches hohe Anforderungen zu stellen (VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117). Die Bescheidbegründung selbst ist zur Ergänzung eines unbestimmt oder unklar gefassten Spruches nicht geeignet (VwGH 25.02.2016, Ro 2015/07/0031). Das Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG bezieht sich insbesondere auch auf Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden; auch diese Auflagen müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074).

In gleicher Weise völlig unbestimmt ist die Auflage I. 7., die dahingehend lautet, dass bei der Bauführung Vorkehrungen gegen eventuell auftretende Hangwässer zu treffen seien („wasserdichte Betonwanne“). Wie diese „Vorkehrungen“ konkret umzusetzen sind, bleibt ebenso unklar, wie die Positionierung, Ausgestaltung und Dimensionierung der offenbar bloß beispielhaft angeführten Betonwanne.

Da der Spruch des Bescheides und die angesprochenen Auflagen dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 A VG in keiner Weise entsprechen, erweist sich der Bescheid weder als überprüfbar noch als einer Vollstreckung zugänglich und somit in seiner Gesamtheit als rechtswidrig.

b)

Nach § 17 Abs 2 lit c K-BO darf die Behörde bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c K-BO die Baubewilligung nur erteilen, wenn - von den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 KBO abgesehen - eine für das Bauvorhaben entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Dies trifft jedenfalls hinsichtlich der Oberflächenwässer (Niederschlagswässer) nicht zu und wird die Erfüllung dieser Voraussetzung auch nicht durch die vorstehend zitierten Auflagen erreicht.

Die Baubehörde I. Instanz gibt zwar in der Begründung ihres Bescheides unsere Einwendungen im Wesentlichen wieder, die sich darauf beziehen, dass die geologischen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstückes eine für uns als Anrainer gefahrlose und unschädliche Entsorgung und Verbringung der Oberflächenwässer nicht zulassen. Daran ändert auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Bescheid vom 10.02.2020, Mag. Zl: xxx, nichts. Wie bereits vorstehend zu Punkt 1. der Berufung ausgeführt, hat die Baubehörde I. Instanz im Rahmen des angefochtenen Bescheides keinerlei Feststellungen darüber getroffen, wie konkret die Beseitigung der Oberflächenwässer zu erfolgen hat bzw. welche konkreten Maßnahmen im Sinne der Auflagen zu Punkt I. 7. und 8. umzusetzen sind, um der Bestimmung des § 17 Abs 2 lit. c K - BO zu entsprechen.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass offenbar auch verabsäumt worden war, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 Abs 3 K-BO ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990) einzuholen, was bei einem Vorhaben im Sinne des § 6 lit a bis c K-BO erforderlich gewesen wäre.

c)

Gemäß § 18 Abs 9 K-BO hat die Behörde im Interesse der Gesundheit und im Interesse der Hintanhaltung von für Nachbargrundstücke drohende Gefahren durch Auflagen sicherzustellen, dass für Anrainer keine Missstände entstehen. Diesem Gebot hat die Baubehörde I. Instanz jedenfalls durch die Auflagen im Sinne der Punkte I. 7. und 8. in keiner Weise entsprochen und somit ein Projekt genehmigt, welches alleine hinsichtlich der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 17 Abs 2 lit. c K-BO nicht genehmigungsfähig ist und dessen Genehmigungsfähigkeit auch durch Auflagen nicht erreicht wird.

d)

Im Übrigen haben sich unsere Einwendungen, wie aus dem Schriftsatz vom 09.10.2018 zu ersehen ist, nicht nur darauf bezogen, dass eine schadlose Verbringung und Entsorgung der Niederschlagswässer nicht möglich ist und damit für unser tieferliegendes Grundstück eine Gefahrensituation verwirklicht wird, sondern auch darauf, dass die projektierte Wohnanlage, die gemäß § 2 Abs 3 der KBPVO zulässige Geschossflächenzahl, die maximal zulässige Bebauungshöhe und die Mindestabstände der Gebäude zur Grundstücksgrenze überschreitet. Eben darauf Bezug habende Einwendungen im Sinne des § 23 Abs 3 lit c, e und f K-BO haben wir mit Schriftsatz vom 09.10.2018 erhoben und in unserer Stellungnahme vom 18.02.2020 ausdrücklich wiederholt.

Die Baubehörde 1. Instanz hat im Rahmen des angefochtenen Bescheides hiezu keinerlei Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern sich darauf beschränkt, die gutachterliche Stellungnahme des xxx vom 27.12.2018 wörtlich wiederzugeben, ohne diese inhaltlich zu würdigen. Auch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides findet eine Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen nicht statt, sondern wird lediglich § 2 Abs 3 der KBPVO wörtlich zitiert.

Die Baubehörde 1. Instanz hat somit all jene Feststellungen unterlassen, die unter Bedachtnahme auf die von uns erhobenen Einwendungen für eine erschöpfende und rechtlich richtige Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich gewesen wären.

Aus den dargelegten Gründen wird daher gestellt der

A N T R A G :

die Baubehörde II. Instanz wolle unserer Berufung gegen den Bescheid der Frau Bürgermeistern der xxx als Baubehörde I. Instanz vom 12.06.2020, Mag. Zl. xxx Folge geben und

a)

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem beantragten Bauvorhaben die Erteilung der Baubewilligung versagt wird;

b)

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde 1. Instanz zurückverweisen.“

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei nach Wiedergabe des Verfahrensganges zu den einzelnen Berufungspunkten begründend Folgendes ausgeführt wurde:

„... Zum Vorbringen der Berufungswerber, dass der angefochtene Bescheid den Begründungserfordernissen der §§ 58 Abs. 3 und 60 AVG nicht gerecht werde, bzw. gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, diesem keinerlei Tatsachenfeststellungen zu entnehmen sei und somit die Verletzung der obliegenden Bescheid-Begründungspflicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde, ist zunächst anzumerken, dass die Baubehörde nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ihrer Verpflichtung der Feststellung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes - dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Verfahrensablauf - nachgekommen ist. Dies gilt auch für die Begründungspflicht, zumal über Einwendungen der Berufungswerber als Parteien des Verfahrens abzusprechen war. Obwohl die Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Spruches, eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtstaatlichen Verfahrens darstellt, trifft die Begründung doch selbst keine normative Aussage und kann daher auch in diesem Sinne rechtlich nicht verbindlich und damit auch nicht rechtskräftig werden (VwSlg 1281 A/1950). Sie ist nur dann zur Auslegung heranzuziehen, wenn der Spruch klärungsbedürftig ist (vgl. E VwGH vom 05.09.1995, ZI.95/08/0236). Da jedoch nur der Spruch des Bescheides normative Wirkung entfaltet und nicht auch die Begründung, kann selbst eine fehlerhafte, unrichtige Begründung, Rechte der Partei nicht verletzen (vgl. E VwGH vom 12.03.1990, ZI. 90/19/0131; E VwGH vom 25.01.1996, ZI. 95/07/0238). Mit anderen Worten: Ist der Spruch des Bescheides rechtmäßig, macht ihn eine mangelhafte Begründung nicht rechtswidrig (E VwGH vom 26.03.1992, ZI. 90/16/0205). Eine nicht den Anforderungen des § 60 i. V. m. § 58 Abs. 2 und § 67 AVG entsprechende Begründung würde den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten, wobei der Verfahrensfehler einer mangelnden Begründung, nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde, wenn die Behörde bei Einhaltung der Begründungsvorschrift des § 60 AVG, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn es sich also um einen wesentlichen Mangel handelt (vgl. E VwGH vom 26.04.1991, ZI. 91/19/0057). Einen wesentlichen Begründungsmangel nimmt der VwGH dann an, wenn entweder eine Partei an der Verfolgung ihrer Rechte oder der Gerichtshof an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit behindert wird (vgl. E VwGH vom 22.12.1993, ZI.90/13/0160). Dies träfe dann zu, wenn die Bescheid-Begründung nicht erkennen ließe, welchen Sachverhalt die Behörde als erwiesen angenommen hätte, wie sie zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gekommen sei (vgl. E VwGH vom 22.06.1995, ZI. 94/09/0385), nach welchen Gesichtspunkten die Beweiswürdigung vorgenommen worden wäre (vgl. E VwGH vom 27.09.1994, ZI. 92/07/0076) oder welche rechtlichen Erwägungen für den Spruch ausschlaggebend gewesen wären (vgl. E VwGH vom 19.05.1992, ZI. 91/04/0242). In der erstbehördlichen Bescheidbegründung ist nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde, keiner dieser Mängel erkennbar. Es wurde durch Darlegung der Bezug habenden Rechtsvorschriften, auf die sich die Entscheidung der Baubehörde gründet, der Spruch des Bescheides schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Zum Vorbringen, dass einem Begründungserfordernis deshalb in keiner Weise entsprochen worden sei, da sich der Bescheid im Wesentlichen auf die Wiedergabe erteilter Auflagen sowie auf die Wiedergabe der Ausführung des planungstechnischen Amtssachverständigen erschöpft habe, ist zu sagen, dass die Berufungswerber offensichtlich verkennen, dass die Wiedergabe der Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen vom 27.12.2018 einerseits eine fachliche Erläuterung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens vorgebrachten Einwendungen darstellte, andererseits die wörtliche Wiedergabe das Postulat eines einzuräumenden und rechtlich korrekt gewährten Parteiengehörs erfüllte, zumal die fachliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Berufungswerber, diesen nicht vorab postalisch übermittelt oder im Wege einer Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurde, damit die Berufungswerber von der Möglichkeit Gebrauch machen konnten, das ihnen im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit hierzu Stellung zu nehmen (E VwGH vom 30.06.1994 ZI. 93/09/0333; E VwGH vom 18.02.1986 ZI. 85/07/0305; E VwGH vom 31.01.1995 ZI. 93/07/0112; E VwGH vom 15.01.1996 ZI. 95/05/0286; E VwGH vom 16.11.1965 ZI. 56/65). Zum Vorbringen, dass sich der Bescheid im Wesentlichen auf die Wiedergabe erteilter Auflagen beschränke, so ist anzumerken, dass die verpflichtend hinzutretenden Auflagen, die dem begünstigenden, rechtsgestaltenden Bescheid akzessorisch beigefügt wurden und die zu erfüllen sind, zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten und diesen ergänzen.

Zum Vorbringen, dass es die Behörde unterlassen habe, Feststellungen aus dem wasserrechtlichen Bescheid vom 10.02.2020, mit dem die den Berufungswerbern nicht zugestellte wasserrechtliche Bewilligung zur Sammlung und Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer erteilt wurde, in die Begründung des angefochtenen Bescheides einfließen zu lassen und dass es unklar sei von welchen Sachverhalt konkret die Behörde I. Instanz ausginge, der Spruch des Bescheides sowie die darin angeordneten Auflagen dem Gebot einer hinreichenden Bestimmtheit nicht entsprechen würden, ist zunächst zu sagen, dass grundsätzlich zwischen baurechtlichen und allen anderen anzuwendenden landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen das Kumulationsprinzip herrscht; das bedeutet, dass sowohl die Baubehörde, als auch die Wasserrechtsbehörde, die allein für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Sammlung und Verbringung für die auf Parzelle xxx, KG xxx anfallenden Oberflächenwässern im Zuge der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage, zuständig ist, ein Projekt nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften - unabhängig voneinander - zu beurteilen haben, was jedoch die erkennenden Behörden nicht daran hindert, inhaltliche Beurteilungen zu kommunizieren bzw. in ihren Begründungen wechselseitig zu übernehmen.

„Auflage I. 8 – Bautechnik“ als pflichtbegründende Auflage des Spruches des erstbehördlichen Bescheides verweist auf das von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Niederschlagswasserentsorgungsprojekt. Sowohl der wasserrechtliche Bescheid vom 10.02.2020, ZI. xxx, als auch das Einreichprojekt der xxx vom 06.11.2019, GZ: xxx, sind integrierter Bestandteil des Bezug habenden Verwaltungsaktes. Der ausgewiesene Rechtsvertreter, der die fehlende Kenntnisnahme der genannten Unterlagen rügt, hätte zum Zwecke Ausfertigung seiner Rechtsmittelschrift Einsicht in den Bauakt nehmen können. Die Baubehörde hat ihre Beurteilungsgrundlagen aus Sicht der Berufungsbehörde mängelfrei dokumentiert.

Was die berufungswerberseits monierte mangelhafte Entsorgung der Niederschlagswässer betrifft, wiederholt die Berufungsbehörde die zuvor getroffenen Ausführungen, wonach gemäß § 23 Abs. 4 K-BO Anrainer bei einem Bauvorhaben das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 zu erheben. Nur Vorhaben, die ausschließlich diesen Zwecken dienen, einschließlich der zur Nutzung dieses Gebäudes dienlichen baulichen Anlagen, sind von § 23 Abs. 4 K-BO 1996 umfasst. Einwendungen, gestützt auf Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit h) K-BO 1996) und dem Immissionsschutz (§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996) der Anrainer, können somit bei diesen Vorhaben nicht berechtigt erhoben werden (vgl. Steinwender, Kommentar Kärntner Baurecht 2017, § 23, Rz 51, S 329), da bei einer derartigen Zweckbestimmung eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer, regelmäßig nicht zu fürchten ist (vgl. Pallitsch/Kleewein - Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S 288). Diese Einwendungen sind daher unzulässig und auch von der Berufungsbehörde nicht zu behandeln.

Zum Vorbringen, dass eine Konkretisierung der der Baubewilligung zugrunde liegenden Projektsunterlagen durch den im Bescheid - Spruch getroffenen Hinweis, dass die Baubewilligung nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen erteilt werde, nicht stattfinde und diese sich auch nicht ohne Zweifel aus der nachfolgenden Bescheidbegründung erschließen ließe, ist zu sagen, dass das gegenständliche Bauprojekt nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde, aufgrund - auch zu Folge der Anrainereinwendungen - aufgetragener Ergänzungen der Einreichunterlagen, durch Vorlage eines Niederschlagwasserentsorgungsprojektes, auch nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde keinerlei Planungsmängel aufweist. Welche baulichen Herstellungen die Bauwerberin durchzuführen beabsichtigt, ist den Projektplänen und Beschreibungen zu entnehmen. Aufgabe der Baubehörde ist es, zu prüfen, ob das sich aus den Plänen ergebende Bauvorhaben, mit der Bauordnung und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung steht. Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung und der gemäß Auflage Punkt I. 8 aufgetragenen Niederschlagswasserentsorgung, ist den eingereichten und den (gemäß dieser pflichtbegründenden Nebenbestimmung) dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen sowie der Baubeschreibung und der Projektbeschreibung zur Abwasserentsorgung, die auch eine planliche Darstellung der hierzu erforderlichen technischen Anlagen enthält, zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Beschreibungen, bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. E VwGH vom 10.11.1992, ZI. 90/05/0033; E VwGH vom 18.10.1962, ZI. 1287/61) und werden in der Regel am Tage der Ausstellung des erstinstanzlichen Baubescheides, an den Bezug habenden Projektsunterlagen datiert und vom Verhandlungsleiter unterschrieben. Ein solcher Genehmigungsvermerk erklärt projektbezogene Pläne und Beschreibungen zum Bestandteil des jeweiligen Genehmigungsbescheides (Wortfolge: Dieses Projekt bildet einen Bestandteil des Bescheides) und ist somit von eventuellen Planunterlagen eindeutig abgrenzbar, die diesen Genehmigungsvermerk nicht tragen oder durch dessen Streichung für ungültig erklärt wurden. Dass wiederum in einem offenen Bauverfahren technische Belege (wie z.B. Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte im Sinne des § 6 der Bauansuchenverordnung), erst die für ein Projektgenehmigungsverfahren unabdingbaren Entscheidungsgrundlagen liefern und die Baubehörde ihren, das Verfahren erledigenden Bescheid, auf Basis der bauwerberseits beigebrachten technischen Belege erstellt, steht außer Zweifel. Nach genauer Verfolgung der Verfahrensablaufchronologie ergibt sich für die Berufungsbehörde das Bild, dass die Baubehörde auf den - für ihren Verfahrensstand entscheidungsrelevanten Planunterlagen und technischen Beschreibungen, die baubehördlichen Genehmigungsvermerke anbrachte. Dies gilt insbesondere für das Einreichprojekt der xxx vom 06.11.2019 GZ: xxx, welches, wie zuvor ausgeführt, ein integrierter Bestandteil des Bezug habenden Verwaltungsaktes, der erteilten Baubewilligung, ist.

Zum wiederholten, unbegründeten Vorbringen der Berufungswerber, dass die zulässige Geschoßflächenzahl, die maximal zulässige Bebauungshöhe und die Mindestgrenzabstände der Gebäude der Wohnanlage zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten würden, wird wie folgt ausgeführt:

a.) Nicht eingehaltene Gebäudeabstände von der Grundstücksgrenze (§ 23 Abs. 3 lit e) K-BO 1996):

Hierzu ist zunächst auszuführen, dass Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände grundsätzlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen. Wenn sich die Berufungswerber auf § 23 Abs. 3 lit. e) K-BO 1996 (die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken) berufen, gilt auch hier die judizierte Prämisse, dass ein Nachbar nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen hat, sondern es muss sich um Abstände handeln, die ihm gegenüber einzuhalten sind und die seine Rechte verletzen. Mit anderen Worten: Der Nachbar kann ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften nur insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues vom Grundstück des entsprechenden Anrainers regeln (vgl. E VwGH von 18.06.1968, Zl. 201/66, VwSlg 7615/ A, 7510/ A, 7370/ A). Es besteht daher eine Einschränkung dahingehend, als der Nachbar Verletzungen der Abstände und der Höhe eines Bauvorhabens, nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Wie schon ausgeführt, sind die Anrainer xxx und xxx Hälfteeigentümer des südöstlich zum Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx. Eine Einwendungsmöglichkeit hinsichtlich einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestgrenzabstands besteht somit zur Ostseite des Hauses B der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Berufungswerber, ist dem Bauwerbergrundstück an der Ost- und Südostseite unmittelbar angrenzend. Wie der planungstechnische Amtssachverständige in seiner in der erstbehördlichen Bescheid-Begründung wörtlich wieder gegebenen Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar ausführt und wie auch dem vorliegenden Plan Außenanlagen xxx, Maßstab 1:250 zu entnehmen, wurde der Gebäudemindestabstand des Hauses B zum Grundstück der Berufungswerber unter Beachtung der anzuwendenden Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO 2016) deutlich überschritten. So führt der planungstechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Haus B zusätzlich zum einzuhaltenden gebäudemindestabstand an der Südost-Seite um 40 cm und an der Ostseite um 1,30 m von der gemeinsamen Grundgrenze abweicht.

b.) Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (§ 23 Abs. 3 lit. F K-BO 1996):

Hierzu, ist zu sagen, dass zu Folge der Bestimmung des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dem Nachbarn - hier in Betracht kommend - in Fragen der Bebauungshöhe (§ 23 Abs. 2 lit. f K-BO 1996), ein Mitspracherecht zukommt und er sohin auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen einen Rechtsanspruch besitzt; aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung, der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl. E VwGH vom 19.02.1992, ZI.89/05/0248; E VwGH vom 20.08.2004, ZI.2002/05/0745 u. a.). Die Gebäudehöhe resultiert aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl, wobei dieses Nachbarrecht nur insofern eingeschränkt wird, als der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann (sog. Relativität der Nachbarrechte; vgl. E VwGH vom 31.01.2006 ZI. 2004/05/0103, Hauer - Der Nachbar im Baurecht 5. Auflage). Maßgebend für die Beurteilung der anrechenbaren Geschoßanzahl, sind die Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO 2016). Entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 lit. g KBPVO 2011 ist ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ein solches, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen, über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,5 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,5 m oder an einem Punkt, mehr als 3 m über das bestehende, bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen, über das projektierte Gelände hervorragt. Darunterliegende Geschoße (KelIergeschoße), sind in die Geschoßanzahl nicht einzurechnen. Der Geschoßanzahl sind Geschosse mit einer durchschnittlichen Höhe von maximal 3,5 m zu Grunde gelegt, so dass sich die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes, aus zulässiger Geschoßanzahl x 3,5 m ergibt. Das Baugrundstück Nr.xxx, KG xxx, ist im geltenden Flächenwidmungsplan der xxx als „Bauland Wohngebiet“ gewidmet und unterliegt den Bestimmungen der Zone 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO 2016). Dieser allgemeine Bebauungsplan ermöglicht eine maximal 3 - geschoßige Bebauungsweise. Aus dem Vorhergesagten ergibt sich daher eine mögliche Gebäudehöhe von 12 Meter. Wie die Bezug habenden, mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Einreichpläne (Schnitte Haus B, Plan Nr. xxx vom 12.02.2018; Ansichten Haus B, Plan Nr. xxx vom 12.02.2018) darstellen, überschreitet das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht die zulässige maximale Gebäudehöhe und ist das Projekt hinsichtlich seiner Höhenmaße bebauungsplankonform.

c.) Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl (§ 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996:

Hinsichtlich der monierten Verletzung der Bestimmungen über die bauliche Ausnutzung gemäß § 23 Abs. 3 lit. c) K-BO 1996 ist zu sagen, dass die Bezug habenden, ein Mitspracherecht des Nachbarn begründenden, subjektiv-öffentlichen Rechte in § 23 Abs. 3 K-BO 1996 demonstrativ aufgezählt werden. Darin wird in lit. c dem Nachbarn ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes (der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016) über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gewährt (vgl. dazu E VwGH vom 06.03.2001, ZI. 98/05/0121; E VwGH vom 29.11.1994, ZI. 94/05/0205). Das - den Regelungsinhalt von Bebauungsplänen bestimmende - Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 i. d. g. F. sieht in seinem § 25 Abs. 4 vor, dass die bauliche Ausnutzung u. a. durch die Geschoßflächenzahl auszudrücken ist. Die dort enthaltene Anordnung, dass die bauliche Ausnutzung so festzulegen ist, dass für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist, bezieht sich offenkundig nur auf Gebäude auf dem Baugrundstück. § 2 Abs. 3 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO 2016) beschränkt die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Festlegung einer maximal zulässigen Geschoßflächenzahl. Auf die Einhaltung dieser - die bauliche Ausnutzung beschränkenden - Geschoßflächenzahl, hat der Nachbar einen Rechtsanspruch.

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der xxx als Bauland-Wohngebiet, Zone 2, gewidmet und beträgt die maximal zulässige Geschoßflächenzahl (maximale bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke) gemäß § 1 Abs. 2 lit. a) i. V. m. § 2 Abs. 3 KBPVO 2016, bei der verfahrensgegenständlich gewählten offenen Bebauungsweise 0,65. Damit befindet sich das Gesamtprojekt mit einer bauwerberseits in den Einreichunterlagen ermittelten und von der Magistratsabteilung Stadtplanung nachgerechneten GFZ von 0,6495, im rechtlich zulässigen Rahmen und sogar unter der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl, bei offener 2- bis 3- geschoßiger Bebauungsweise.

Was das Vorbringen betrifft, dass die Baubehörde verabsäumt hätte, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 K-BO 1996 ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission einzuholen, ist abschließend zu sagen, dass sämtliche bewilligungspflichtigen Bauvorhaben im Zuge des baubehördlichen Vorprüfungsverfahren, auch einer eingehenden Kontrolle durch planungstechnische Amtssachverständige unterzogen werden. Was die Prüfung der Ortsbildkonformität betrifft ist anzumerken, dass dem Anrainer im baurechtlichen Verfahren nach Maßgabe der Bestimmung des § 23 K-BO 1996 sowie der ständigen langjährigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes, in Ortsbildfragen kein Mitspracherecht zukommt (vgl. E VwGH vom 21.01.1975, ZI. 1187/74). Ein subjektives-öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebenso wenig, wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (vgl. dazu E VwGH vom 23.11.1995, ZI. 94/06/0194, E VwGH vom 29.03.2001, ZI. 2000/06/0008, E VwGH vom 25.01.2000, ZI. 99/05/0142, E VwGH vom 23.11.1995, ZI. 94/06/0194, E VwGH vom 31.01.2002, ZI. 2000/06/0096, sowie Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5.Aufl, S 315). Bei Vorschriften, die das Ortsbild regeln, handelt es sich um solche, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber einem spezifischen Interesse der Nachbarschaft dienen.

Zusammenfassend kann daher aufgrund obiger Ausführungen gesagt werden, dass es aus Sicht der Berufungsbehörde keine sachlichen Anhaltspunkte gibt, die auf eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte i. S. v. § 23 Abs. 3 K-BO 1996, ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt, schließen lassen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60). Ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt und beantragt wird wie folgt:

„.... Wir erklären die obgenannten Bescheide der Bauberufungskommission der belangten Behörde jeweils in Ansehung des Spruchpunktes 2.) zu bekämpfen, wobei als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche (materielle) Rechtswidrigkeit der Bescheide geltend gemacht werden.

Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt:

1. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a)

Festzuhalten ist zunächst, dass die Bauberufungskommission der belangten Behörde im Rahmen der angefochtenen Bescheide die Bescheide der Baubehörde 1. Instanz jeweils vom 12.06.2020, Zahl: xxx, vollinhaltlich übernommen hat, ohne jene gravierenden Begründungsmängel, die den Bescheiden der Baubehörde 1. Instanz anhaften und welche wir anlässlich unserer Berufung gerügt haben, zu sanieren. Daraus folgt, dass die angefochtenen Bescheide gemäß § 67 AVG mit denselben Begründungsmängeln behaftet sind, die wir im Rahmen unserer Berufung bereits der Baubehörde I. Instanz zur Last gelegt haben. In den angefochtenen Bescheiden wird zwar die auf die Begründungspflicht der Behörde Bezug habende Rechtsprechung des Höchstgerichtes durchaus zutreffend wiedergegeben, daraus werden jedoch für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt keinerlei Rückschlüsse gezogen; vielmehr werden die Verfahrensmängel der Baubehörde I. Instanz toleriert, mit dem Ergebnis, dass nach wie vor von keinem nachvollziehbaren und einer Rechtskontrolle zugänglichen Bescheid der Baubehörde 1. Instanz auszugehen ist. Die im folgenden, der belangten Behörde anzulastenden Verfahrensmängel erweisen sich insofern als wesentlich, als ein mangelfreies Verfahren jedenfalls dazu geführt hätte, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben die Bewilligung versagt worden wäre. Wir haben bereits im Rahmen unserer Berufung nachvollziehbar und für die belangte Behörde erkennbar dargelegt, in welchem Umfang wir durch das bewilligte Bauvorhaben in unseren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sind. Wir haben dargetan, dass in Ermangelung konkreter Tatsachenfeststellungen und in Ermangelung einer Beweiswürdigung völlig im Dunkeln bleibt, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht; weiters, dass die geologischen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstückes eine für uns als Anrainer gefahrlose und unschädliche Entsorgung und Verbringung der Oberflächenwässer nicht zulassen, dass die Behörde gemäß § 18 Abs 9 K-BO auch durch unzureichende Auflagen in keiner Weise sichergestellt hat, dass Gefahren für Nachbargrundstücke der Anrainer hintangehalten werden, Gefahren die etwa dadurch zu erwarten sind, dass im Bereich des Baugrundstückes nicht für eine ordnungsgemäße Beseitigung und Verbringung von Oberflächenwässern Sorge getragen wird. Dabei erkennt die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden (Seite 17) selbst, dass es sich beim Immissionsschutz der Anrainer und beim Schutz der Gesundheit der Anrainer um subjektiv öffentliche Rechte handelt, die im Falle der Erteilung einer Baubewilligung nicht verletzt werden dürfen. Gleiches trifft zu auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes bzw. die gemäß § 2 Abs 3 KBPVO zulässige Geschossflächenzahl, worauf wir unter Punkt 2. d) unserer Berufung vom 25.06.2020 Bezug genommen haben.

b)

Gemäß §§ 58 Abs 2, 60 und 67 AVG hat die Behörde den von ihr erlassenen Bescheid zu begründen. In der Begründung eines Bescheides ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen nicht nachvollziehbar, unvollständig und damit unüberprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/006; 12.04.1999, 97/21/0249; 26.02.2020, RA 2019/09/0154 u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Begründung einer Entscheidung jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58, 60 und 67 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsrechtlichen Entscheidung in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente vermissen, sodass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung allein schon aus diesem Grund (VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135).

Über eben diese Rechtsprechung setzt sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden völlig hinweg, indem sie vermeint, dass die Baubehörde l. Instanz ihrer Verpflichtung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes allein schon dadurch entsprochen habe, dass sich dieser Sachverhalt aus dem „aktenkundigen Verfahrensablauf“ (Seite 22 2. Absatz der angefochtenen Bescheide) ergebe. Der weitere Hinweis der belangten Behörde, dass der Begründung selbst, was unstrittig ist, keine normative Aussage zukomme, erweist sich in diesem Zusammenhang nicht als hilfreich bzw. überzeugend. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang die Argumentation der belangten Behörde, dass allein schon deshalb die Rechtmäßigkeit des Bescheidspruches eine mangelhafte Begründung nicht rechtswidrig erscheinen lasse. Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden mit Stillschweigen darüber hinweg, dass es den Bescheiden der Baubehörde I. Instanz an jeglichen Tatsachenfeststellungen und an jeglicher Beweiswürdigung mangelt. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch saniert, dass Beweisergebnisse wörtlich im Bescheid wiedergegeben werden, ohne sich damit auseinanderzusetzen bzw. ohne diese unter Bezugnahme auf die erhobenen Einwendungen zu würdigen. Mit dem bloßen Hinweis auf Verfahrensergebnisse oder auf eine gutachtliche Stellungnahme wird dem Begründungserfordernis nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht entsprochen. Insbesondere verletzt die Behörde ihre Begründungspflicht, wenn sie sich über das Vorbringen von Parteien, konkret über substanziiert erhobene Einwendungen, hinwegsetzt.

c)

Die angefochtenen Bescheide werden diesem Begründungserfordernis ebenso wenig gerecht, wie die Bescheide der Baubehörde I. Instanz. Diese erschöpfen sich nämlich im Wesentlichen auf die Wiedergabe erteilter Auflagen (I., II. und III.), sowie auf die Wiedergabe der Ausführungen des planungstechnischen Amtssachverständigen xxx vom 27.12.2018, sowie auf das Zitat verfahrensrelevanter Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO). Weiters wird unser Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 18.02.2020 zusammenfassend wiedergegeben, ohne inhaltlich darauf einzugehen. Überhaupt sind den Bescheiden der Baubehörde I. Instanz, wie sie von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden kritiklos übernommen werden, keinerlei Tatsachenfeststellungen zu entnehmen; es bleibt daher völlig im Dunkeln, von welchem Sachverhalt die Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit den von uns erhobenen Einwendungen betreffend die Verbringung von Niederschlagswässern (Punkt I. 8. der Auflagen) ausgeht. Betont wird lediglich im Rahmen der Formulierung der genannten Auflage, dass Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen gemäß dem Projekt der xxx, bewilligt mit Bescheid vom 10.02.2020, zu verbringen seien. Es wurde unterlassen, Feststellungen aus eben diesen Bescheiden in die Bescheidbegründung einfließen zu lassen, sodass völlig unklar bleibt, von welchem Sachverhalt in diesem Zusammenhang konkret ausgegangen wird. Hiezu kommt, dass uns der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 10.02.2020, Mag. Zl.: xxx, bisher auch nicht zugestellt worden ist und sich der Inhalt dieses Bescheides auch weder aus den Bescheiden der Baubehörde I. Instanz noch aus den angefochtenen Bescheiden erschließen lässt, worin eine gravierende Verletzung des uns zustehenden Rechtes auf Parteiengehör zu erblicken ist. Gleiches trifft zu auf die schriftliche Stellungnahme des hydrologischen Amtssachverständigen xxx vom 17.01.2020, bezügliches welches uns bisher auch keinerlei Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden war.

d)

Auf Seite 9 letzter und vorletzter Absatz der angefochtenen Bescheide verweist die belangte Behörde auf die vom Zivilingenieurbüro xxx durchgeführte Untersuchung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Regenwasserkanals im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit dem Ergebnis, dass das Regenwasserkanalsystem xxx bereits bei häufigen Regenereignissen im Kreuzungsbereich überlastet ist und dass daher bei Erteilung der Baubewilligung geeignete technische Maßnahmen, wie Retentionsräume auf Eigengrund und die Errichtung von Sickeranlagen getroffen werden müssen. Weiters verweist die belangte Behörde auf einen im Auftrag der Baubewerberin erstellten technischen Bericht des xxx vom 06.11.2019, aus welchem sich ergebe, dass zur ordnungsgemäßen Verbringung der Niederschlagswässer deren Sammlung, Reinigung, Retention und gedrosselte Versickerung auf Eigengrund erfolgen werde und dass durch die Umsetzung der geplanten modifizierten Entwässerungsanlage „es rechnerisch zu einer Verringerung der Sickerwassermenge auf dem Bauwerber-Grundstück um ca. 26 % und somit zu einer Verbesserung der Ist- Situation kommen soll.“

Bei dem zitierten technischen Bericht handelt es sich um einen solchen, der im Auftrag der Bauwerberin beigeschafft worden war, dem also lediglich die Beweiskraft einer Privaturkunde, nicht jedoch die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zukommt. Abgesehen davon liegen nach wie vor keinerlei Feststellungen darüber vor, wie die „modifizierte Entwässerungsanlage“ konkret aussehen soll, wie die Sammlung, Reinigung und Retention, sowie die „gedrosselte Versickerung auf Eigengrund“ sichergestellt werden soll und es fehlt insbesondere auch an jeglicher Feststellung darüber, ob die Zielvorgabe des technischen Berichtes, nämlich eine Verringerung der Sickerwassermenge aus dem Bauwerber-Grundstück um ca. 26 % hinreichend ist, um eine gefahrlose Versickerung und Verbringung der Oberflächenwässer auf Eigengrund ohne Gefährdung unserer Liegenschaft zu gewährleisten. Bezeichnend erscheint auch, dass im zitierten technischen Bericht nur davon die Rede ist, dass es rechnerisch zu einer Verringerung der Sickerwassermenge auf dem Bauwerber-Grundstück um ca. 26 % kommen „soll.“ Es bleibt aber völlig unklar, ob diese im Übrigen in keiner Weise sichergestellte Verringerung der Sickerwassermenge auch ausreichend ist, unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kapazität des Regenwasserkanalsystems xxx. In diesem Zusammenhang hätte es jedenfalls zwingend der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrologie bedurft. Ein von der Bauwerberin privat in Auftrag gegebener technischer Bericht ist jedenfalls in keiner Weise hinreichend.

e)

Detaillierter und nachvollziehbarer Feststellungen darüber, auf welche Weise die Verbringung der Niederschlagswässer tatsächlich erfolgt und ob bzw. auf welche Weise schädigende Auswirkungen auf unser Grundstück hintangehalten werden, hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil uns - wenngleich in rechtswidriger Weise - im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens die uns gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG zukommende ParteisteIlung verwehrt blieb. Lediglich mit Mitteilung vom 10.02.2020 wurden wir, wie bereits im Rahmen der Berufung ausgeführt, davon in Kenntnis gesetzt, dass vor Abschluss des Verfahrens wir darüber informiert werden, dass das Abwasserprojekt dahingehend geändert wurde, dass nunmehr die Niederschlagswässer „auf unschädliche Art auf Eigengrund versickert werden.“ Es wird in diesem Zusammenhang auf eben das vorzitierte Abwasserprojekt im Sinne des technischen Berichtes des xxx, GZ: xxx, vom 06.11.2019, verwiesen und haben wir hiezu auch ausdrücklich vorgebracht, dass eine unschädliche Art der Versickerung auf Eigengrund hiedurch in keiner Weise gewährleistet ist und dass unsere Bedenken, dass unser tieferliegendes Grundstück im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung massiv gefährdet ist, in keiner Weise ausgeräumt sind, da die geologischen Verhältnisse auf dem Baugrundstück xxx und die Situierung unserer Liegenschaft unmittelbar unterhalb des Baugrundstückes eine schadlose Versickerung der Niederschlags- und Oberflächenwässer auf dem Baugrundstück selbst ohne Gefährdung unserer Liegenschaft nicht gestatten. Die im Abwasserprojekt des genannten technischen Berichtes zitierte Zielvorgabe einer Verringerung der Sickerwassermenge um etwa 26 % ist fachlich nicht nachvollziehbar, allein schon deshalb nicht, weil durch die verbauungsbedinge Versiegelung der Grundfläche es keinesfalls zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung der Sickerwassermenge kommt. Im Übrigen handelt es sich, wie vorstehend bereits betont, um einen eben von der Bauwerberin privat beigeschafften technischen Bericht und nicht um ein Gutachten eines hydrologischen Sachverständigen, so dass diesem technischen Bericht für sich allein jedenfalls keinerlei Beweiskraft zukommt.

f)

Auch die belangte Behörde beschränkt sich letztlich in der Begründung der angefochtenen Bescheide auf die pauschale Behauptung, dass das gegenständliche Bauprojekt nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde keinerlei Planungsmängel aufweise. Auch die belangte Behörde verweist auf nicht näher konkretisierte Projektpläne und Beschreibungen und planliehe Darstellungen, sowie auf sogenannte Genehmigungsvermerke auf projektbezogenen Plänen und Beschreibungen, ohne jene Tatsachenfeststellungen nachzuholen, die unter Bedachtnahme auf die von uns erhobenen Einwendungen geboten gewesen wären. Die belangte Behörde hat im Übrigen auch unbeanstandet gelassen, dass bereits im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens abzuklären gewesen wäre, ob dem Bauvorhaben Hindernisse der Abwasserbeseitigung entgegenstehen, welche Hindernisse, wie sich nunmehr herausstellt, jedenfalls in Ansehung der Sammlung und Verbringung der Oberflächenwasser auf Eigengrund gegeben sind, weshalb allein schon aus diesem Grunde von einem mangelhaften Vorprüfungsverfahren ausgegangen werden muss. Seitens der belangten Behörde wird es offensichtlich auch toleriert, dass verabsäumt worden war, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 Abs 3 K-BO ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflege- setz 1990) einzuholen, was bei einem Vorhaben im Sinne des § 6 Abs a bis c K-BO jedenfalls erforderlich gewesen wäre.

g)

Die belangte Behörde betont auf Seite 7 1. Absatz der angefochtenen Bescheide, dass sich für die Berufungsbehörde „nach genauer Verfolgung der Verfahrensablaufchronologie“ das Bild ergebe, dass die Baubehörde auf den - für ihren Verfahrensstand entscheidungsrelevanten - Planunterlagen und technischen Beschreibungen, die baubehördlichen Genehmigungsvermerke angebracht hat. Dies mag zwar, wenngleich für uns nicht überprüfbar, zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Spruch der Bescheide der Baubehörde 1. Instanz, der auf den „Augenschein vom 13.10.2018“ Bezug nimmt, unkonkret und völlig unbestimmt bleibt, zumal jene mit Genehmigungsvermerken versehenden Projektunterlagen, die offenbar einen integrierenden Spruchbestandteil bilden sollen, lediglich völlig pauschal im Rahmen eines Klammerzitats als „Pläne, Beschreibungen und Berechnungen“ bezeichnet werden. Somit bleibt völlig unklar, welches Bauvorhaben in seiner konkreten planliehen Ausgestaltung überhaupt Gegenstand der mit den Bescheiden der Baubehörde 1. Instanz erteilten Baubewilligung ist. Jedenfalls lassen sich die Projektunterlagen, auf deren Grundlage die Baubewilligung erteilt worden ist, weder aus den Bescheiden der Baubehörde 1. Instanz noch aus dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der belangten Behörde vom 29.07.2020 erschließen.

h)

Auf Seite 5 1. Absatz des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass in der von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen Untersuchung der Untergrundverhältnisse am Bauplatz festgestellt wurde, dass für die Errichtung der Baugruben mit Felsabtragungen zu rechnen ist und dass weiters in einem eigens erstellten geotechnischen Gutachten ausgeführt wird, dass die in mittlerer bis geringerer Tiefe anstehenden Felsoberflächen prinzipiell wasserundurchlässig sind und dass der Untergrund daher nicht zur Versickerung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer geeignet ist; weiters, dass auf Grund der Neigung der Felsoberfläche mit dem Entstehen von Vernässungszonen gerechnet werden muss. Wie die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in diesem geologischen Gutachten mit dem Inhalt des von der Bauwerberin in Auftrag gegebenen technischen Berichtes der xxx vom 06.11.2019 in Einklang zu bringen ist, ist nicht erkennbar und hat sich weder die Baubehörde 1. Instanz noch die belangte Behörde mit der Frage auseinandergesetzt, wie die aus dem technischen Bericht vom 06.11.2019 zu entnehmende Zielvorgabe der Verringerung der Sickerwassermenge aus dem Bauwerber-Grundstück um ca. 26 % bei einem felsigen Untergrund, der wasserundurchlässig und zur Versickerung von Dach- und Oberflächenwässer ungeeignet ist, erreicht werden soll. Tatsache ist, dass es sich bei dem Baugrundstück um ein Grundstück mit felsigem Untergrund handelt, welches, wie im geologischen Gutachten ausgeführt, wasserundurchlässig und zur Versickerung von Oberflächenwässern ungeeignet ist, so dass der von der Bauwerberin eingeholte technische Bericht vom 06.11.2019, dem, wie bereits betont, die rechtliche Qualität eines Sachverständigengutachtens nicht zukommt, keinesfalls ungeprüft übernommen werden hätte dürfen; dies umso weniger, als sich unsere Einwendungen genau auf diesen Fragenkomplex bezogen haben. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch vorzuwerfen, dass sie sich auch nicht beweiswürdigend mit dem Inhalt des geologischen Gutachtens und des technischen Berichtes vom 06.11.2019 auseinandergesetzt hat, worin gleichfalls ein schwerwiegender Begründungsmangel zu erblicken ist.

2. Zur inhaltlichen (materiellen) Rechtswidrigkeit:

a)

Wie bereits in der Berufung ausgeführt, jedoch seitens der belangten Behörde völlig unbeachtet gelassen, lautet der Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass die Baubewilligung für den Abbruch der Bestandobjekte und die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Müllhaus in xxx, xxx, xxx, auf dem Grundstück xxx der KG xxx „nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt" wird. Eine Konkretisierung der der Baubewilligung zugrunde liegenden „Projektunterlagen“ findet nicht statt; sie lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit aus der Baubewilligung vom 12.06.2020 erschließen und unterlässt es im Übrigen auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sich damit auseinanderzusetzen.

Damit verstößen die angefochtenen Bescheide in gleicher Weise, wie der Baubewilligungsbescheide vom 12.06.2020 nicht nur, wie vorstehend bereits ausgeführt, gegen das Begründungserfordernis im Sinne des § 58 AVG, sondern insbesondere auch gegen die Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG. Dieser Bestimmung gemäß hat nach ständiger Rechtsprechung der Spruch des Bescheides eine deutliche Fassung aufzuweisen und dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit zu entsprechen (vgl. VwGH 21.09.2017, Ra 2016/22/0068, 0069). Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Behörde ist, bestimmt sich, wie auch die belangte Behörde richtig erkennt, ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung und legt damit die Grenzen der Rechtskraft fest (VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015). Insbesondere im Bauverfahren sind an das Bestimmtheitserfordernis des Spruches hohe Anforderungen zu stellen (VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117). Die Bescheidbegründung selbst ist zur Ergänzung eines unbestimmt oder unklar gefassten Spruches nicht geeignet (VwGH 25.02.2016, Ro 2015/07/0031). Das Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG bezieht sich insbesondere auch auf Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden; auch diese Auflagen müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074).

In gleicher Weise völlig unbestimmt ist die Auflage I. 7., die dahingehend lautet, dass bei der Bauführung Vorkehrungen gegen eventuell auftretende Hangwässer zu treffen seien („wasserdichte Betonwanne“). Wie diese „Vorkehrungen“ konkret umzusetzen sind, bleibt ebenso unklar, wie die Positionierung, Ausgestaltung und Dimensionierung der beispielhaft angeführten „Betonwanne.“

Da der Spruch des Bescheides und die angesprochenen Auflagen dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 A VG in keiner Weise entsprechen, erweist sich der Bescheid weder als überprüfbar noch als einer Vollstreckung zugänglich und somit in seiner Gesamtheit als rechtswidrig. Eine Auseinandersetzung mit der bereits in der Berufung aufgezeigten mangelnden Bestimmtheit des Spruches der Bescheide der Baubehörde I. Instanz findet im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht statt.

b)

Nach § 17 Abs 2 lit c K-BO darf die Behörde bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c K-BO die Baubewilligung nur erteilen, wenn - von den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 KBO abgesehen - eine für das Bauvorhaben entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Dies trifft jedenfalls hinsichtlich der Oberflächenwässer (Niederschlagswässer), die im Bereich des Baugrundstückes anfallen, nicht zu und wird die Erfüllung dieser Voraussetzung auch nicht durch die vorstehend zitierten Auflagen erreicht und kann auf Grund des felsigen Untergrundes des Baugrundstückes und der daraus resultierenden Wasserundurchlässigkeit und Versickerungsunfähigkeit tatsächlich auch nicht erreicht werden. Weder die Baubehörde 1. Instanz noch die belangte Behörde im Rahmen des jeweils angefochtenen Bescheides haben Feststellungen darüber getroffen, wie konkret die Beseitigung der Oberflächenwässer zu erfolgen hat bzw. welche konkreten Maßnahmen im Sinne der Auflagen zu Punkt 1. 7. und 8. umzusetzen sind, um der Bestimmung des § 17 Abs 2 lit c K-BO zu entsprechen.

c)

Gemäß § 18 Abs 9 K-BO hat die Behörde im Interesse der Gesundheit und im Interesse der Hintanhaltung von für Nachbargrundstücken drohende Gefahren durch Auflagen sicherzustellen, dass für Anrainer keine Missstände entstehen. Diesem Gebot wird durch die Auflagen im Sinne der Punkte I. 7. und 8. in keiner Weise entsprochen und somit ein Projekt genehmigt, welches allein hinsichtlich der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 17 Abs 2 lit c K-BO nicht genehmigungsfähig ist; ein Umstand, der auch bereits im Vorprüfungsverfahren, wäre ein solches ordnungsgemäß durchgeführt worden, klargestellt gewesen wäre.

d)

Die belangte Behörde verkennt ferner, dass uns im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens ParteisteIlung gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG zugekommen ist, welche Parteistellung uns jedoch verwehrt wurde, weshalb wir im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens daran gehindert waren, unsere begründeten Einwendungen, insbesondere was die Verbringung und Entsorgung der Oberflächenwässer betrifft, zu erheben. Lediglich mit Mitteilung vom 10.02.2020 waren wir davon in Kenntnis gesetzt worden, dass vor Abschluss des Verfahrens wir darüber informiert werden, dass das Abwasserprojekt dahingehend geändert wurde, dass nunmehr die Niederschlagswässer „auf unschädliche Art und Eigengrund versickert werden.“ Es wird in diesem Zusammenhang auf das Abwasserprojekt der xxx, GZ: xxx, vom 06.11.2019 verwiesen und haben wir in der Stellungnahme vom 18.02.2020 darauf Bezug habend ein ausführliches und substanziiertes Vorbringen erstattet, worauf wir auch bereits im Rahmen der Berufung vom 25.06.2020 (Seite 32. Absatz) hingewiesen haben. Dadurch, dass uns in rechtswidriger Weise im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens die Zuerkennung der Parteistellung verwehrt und wir dadurch an der Verfolgung unserer rechtlichen Interessen gehindert worden waren, beruhen die Bescheide der Baubehörde 1. Instanz und auch der nunmehr angefochtenen Bescheide auf einem rechtswidrig unter Verletzung unserer Parteienrechte durchgeführtem Wasserrechtsverfahren.

Die rechtswidrige Verweigerung der ParteisteIlung im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens erscheint im vorliegenden Fall allein schon deshalb besonders gravierend, weil sich sowohl die Baubehörde 1. Instanz als auch die belangte Behörde andererseits auch auf die Bestimmung des § 23 Abs 4 K-BO stützen, wonach Anrainer bei einem Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlieh Wohnzwecken dient, nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit b bis g zu erheben. Dies hat zur Folge, dass uns im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens - folgt man der Rechtsansicht der Baubehörde 1. Instanz und jener der belangten Behörde - Einwendungen betreffend den Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs 3 h K- BO) und Einwendungen betreffend den Immissionsschutz (§ 23 Abs 3 i K-BO) verwehrt sind. Damit wäre uns, der Rechtsauffassung der Baubehörde 1. Instanz und jener der belangten Behörde folgend, im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens jegliche Möglichkeit genommen, uns gegen mit dem Bauvorhaben für uns als Anrainer verbundene Gefahren für die Gesundheit, sowie Gefahren, die durch schadensauslösende Immissionen (Eindringen von auf dem Baugrundstück nicht versickerbarer Oberflächenwässer auf das tiefer liegende Nachbargrundstück) verbunden sind, zur Wehr zu setzen. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 Abs 4 K-BO in Verbindung mit § 23 Abs 3 lit. h und i K-BO wird nachfolgend hingewiesen.

e)

Es ist kein sachlich rechtfertigbarer Grund erkennbar, warum Anrainer im Falle eines Wohnbauvorhabens im Sinne des § 23 Abs 4 K-BO im Zusammenhang mit den ihnen offenstehenden Einwendungen, wie sie § 23 Abs 3 K-BO vorgesehen sind, schlechter gestellt sein sollen als Anrainer bei Bauvorhaben, bei denen es sich nicht um solche im Sinne des § 23 Abs 4 K-BO handelt. Gerade bei großen Wohnbauvorhaben, wie dem gegenständlichen, ist es für Anrainer in besonderer Weise auf Grund des mit solchen Bauvorhaben verbundenen Immissions- und Gesundheitsrisikos von Bedeutung, auch Einwendungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und dem Immissionsschutz (§ 23 Abs 3 lit h und i K-BO) zu erheben, welche Möglichkeit jedoch Anrainern gemäß § 23 Abs 4 K-BO verwehrt ist. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der Parteienrechte von Anrainern und eine differenzierte Regelung, wie sie § 23 Abs 4 K-BO in der derzeitigen Fassung vorsieht, ist nicht erkennbar. Die Regelung des § 23 Abs 4 K-BO, die Anrainern die Möglichkeit gesundheitsbezogener und immissionsbezogener Einwendungen ausdrücklich verwehrt, erweist sich nicht nur als sachlich nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlung, sie verstößt auch gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Herstellung einer Verfassungskonformität durch ersatzlose Aufhebung der Bestimmung des § 23 Abs 4 K-BO erscheint auch deshalb dringend geboten, weil Anrainer - folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde - gesundheitsbezogene und immissionsbezogene Einwendungen mangels Zuerkennung der ParteisteIlung auch im Wasserrechtsverfahren nicht erheben können.

In diesem Zusammenhang erscheint daher das Landesverwaltungsgericht gefordert ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wegen der dargelegten Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23 Abs 4 K-BO in Verbindung mit § 23 Abs 3 lit h und i K-BO anzuregen. Gemäß § 89 Abs 2 B-VG in Verbindung mit Artikel 135 Abs 4 B-VG haben unter anderem Verwaltungsgerichte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Gemäß § 62 Abs 2 Verfassungsgerichtshofgesetz kann ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder bestimmter Stellen eines solchen dann gestellt werden, wenn das Gesetz in einer anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wäre. Eine Verpflichtung zur Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshofes besteht dann, wenn es Bedenken gegen eine anzuwendende Norm gibt (vgl. VfSlg 1692, 2187, 5176 und 5310; Öhlinger, Verfassungsrecht, RZ 1012).

Aus den dargelegten Gründen stellen wir daher den

A N T R A G :

das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der belangten Behörde je vom 29.07.2020, Mag. Zl.: xxx Folge geben und

a)

in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) dahingehend abändern, dass den zu Mag. Zl.: xxx beantragten und jeweils mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 12.06.2020 bewilligten Bauvorhaben die Baubewilligung versagt wird;

b)

in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückverweisen.“

Das erkennende Landesverwaltungsgericht hat am 21.10.2020 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde von den Beschwerdeführern durch ihren Rechtsvertreter ausgeführt und beantragt wie im Beschwerdeschriftsatz.

I.Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4), somit aufgrund der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens, zu überprüfen.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Berufungsvorbringen ausführlichst auseinandergesetzt und in zutreffender Weise dargelegt, aus welchen Erwägungen für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war. Das erkennende Verwaltungsgericht schießt sich – um Wiederholungen zu vermeiden – dieser vorstehend wiedergegebenen Begründung vollinhaltlich an.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO dürfen Anrainer gegen die Erteilung einer Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer, dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Die belangte Behörde hat sich mit den von den Beschwerdeführern im Verfahren erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen diese Einwendungen nicht dazu geeignet waren, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes darzutun.

In der vorliegenden Beschwerde wurde auch der diesbezüglichen Begründung hinsichtlich der eingewendeten Nichteinhaltung von Gebäudeabständen zu den Grundstücksgrenzen (§ 23 Abs. 3 lit. e K-BO), der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (§ 23 Abs. 3 lit. f K-BO) und der Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl (§ 23 Abs. 3 lit. a K-BO), nicht weiter entgegengetreten, sondern nur mehr gerügt, dass durch das genehmigte Projekt eine ihr Grundstück nicht beeinträchtigende Beseitigung der Oberflächenwässer nicht gewährleistet sei.

Dabei handelt es sich – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde – um einen Immissionseinwand im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO, der jedoch zufolge der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO beim gegenständlichen Bauvorhaben, welches sich auf Gebäude (und die zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen) bezieht, welche ausschließlich Wohnzwecken dienen, nicht zulässig ist. Zu den diesbezüglich gerügten Verfahrensmängeln wird festgehalten, dass Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Rechte (vgl. dazu VwGH vom 9.10.2014, Zl. 20011/05/0159), sodass die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein konnten.

Hinsichtlich der in der Beschwerde neuerlich (indirekt) gerügten Nichteinholung eines Gutachtens der Ortsbildpflegekommission ist abermals auf die diesbezüglich zutreffende Begründung der belangten Behörde hinzuweisen, wonach mit diesem Einwand die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht dargetan wird.

Zu den von den Beschwerdeführern zur Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO geäußerten Normbedenken bleibt abschließend zu bemerken, dass diese durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht geteilt werden. Es gibt nämlich keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt allein der einfache Gesetzgeber. Da bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu fürchten sind, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes. Es bestand daher auch keine Veranlassung, der Anregung, die Verfassungskonformität von § 23 Abs. 4 iVm § 23 Abs. 3 lit. i K-BO durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, nachzukommen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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