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KLVwG-1799/2/2020•LVwG K KLVwG-1799/2/2020
KLVwG-1799/2/2020Landesverwaltungsgericht03.11.2020
Verkehrsrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rechtsirrtum
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2020, Zahl: xxx, wegen des Entzugs der Lenkerberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, folgendermaßen zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
„I.
xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, wird die erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B, beurkundet durch den Führerschein mit der Zahl: xxx, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 19.01.1981, für die Dauer von 6 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
Der Führerschein ist gemäß § 29 Abs. 3 FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft xxx abzugeben.
II.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wird angeordnet, dass sich xxx einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung) während der oben angeführten Entziehungsfrist zu unterziehen hat.
III.
Wird diese Anordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wird die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.“
Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 7 Abs. 3 Z 4, 24 Abs. 3, 26 Abs. 3 und 4 FSG zitiert.
Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.05.2020, Zahl: xxx und vom 19.05.2020, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO (Strafbestimmung § 99 Abs. 2e StVO) rechtskräftig bestraft wurde. Diesen Strafverfügungen liegen Anzeigen der Landesverkehrsabteilung Kärnten zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug xxx am 12.02.2020 um 21.06 Uhr auf der xxx, bei StrKm xxx, xxx, mit einer Fahrgeschwindigkeit (abzüglich der Messfehlergrenze) von 152 km/h und am 28.02.2020 um 21.06 Uhr auf der xxx, bei StrKm xxx, xxx, mit einer Fahrgeschwindigkeit (abzüglich der Messfehlergrenze) von 158 km/h gelenkt habe. Die Geschwindigkeitsübertretungen wurden mittels Lasermessung festgestellt. An der Tatörtlichkeit beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestritt die Rechtsmittelwerberin nicht, „Eigentümerin und Halterin des PKWs der Marke VW-Polo mit dem amtlichen Kennzeichen xxx“ zu sein. Sie bestritt jedoch die Lenkereigenschaft zu den Tatzeitpunkten 12.02.2020 und 28.02.2020, da sie sich an beiden Tagen zu Hause in xxx aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und hätte weitere Fakten „sammeln“ müssen. Die Beschwerdeführerin machte insgesamt vier Zeugen namhaft, welche einvernommen hätten werden müssen. „Mit dem gegenständlichen PKW fahren auch andere Personen“. Nach der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft habe sie nicht schnell genug eruieren können, wer an den Tattagen den PKW gelenkt habe, weshalb sie die Frist versäumt habe und „die Strafverfügungen vom 19.05.2020 und 20.05.2020 erhielt“. „xxx von der Bezirkshauptmannschaft xxx“ habe ihr „definitiv zugesichert, dass, wenn ich die Strafen einzahle, die Angelegenheit für mich erledigt ist und keinerlei rechtliche Konsequenzen für mich mehr zu erwarten sind“. Daher befinde sie sich in einem von der Behörde verschuldeten und für sie entschuldbaren Rechtsirrtum. Sie habe keinen „weiteren Ärger mehr haben“ wollen und die Geldstrafen eingezahlt. „Hätte man mich rechtsrichtig aufgeklärt, dass ich hier die entsprechenden rechtlichen Schritte unternehmen muss, um einem Führerscheinentzug zu entgehen, so hätte ich selbstverständlich auch schon damals die entsprechenden Schritte gesetzt“.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einvernahme der Zeugen, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens.
Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2020, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges xxx die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei. Als Tatzeitpunkt wurde der 28.02.2020 um 21.06 Uhr, als Tatörtlichkeit die Drautal Bundesstraße xxx auf Höhe des StrKm xxx,xxx in Fahrtrichtung xxx ausgewiesen. Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO wurde gegen die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von € 390,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen und 17 Stunden verhängt (Strafbestimmung § 99 Abs. 2e StVO 1960).
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.05.2020, Zahl: xxx, wurde die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges xxx die auf Freilandstraßen höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei. Als Tatzeitpunkt wurde der 12.02.2020 um 21.06 Uhr, als Tatort die Drautal Bundesstraße xxx auf Höhe des StrKm xxx,xxx in Fahrtrichtung xxx angeführt. Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 wurde gegen die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe im Betrag von € 330,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen und 13 Stunden verhängt (Strafbestimmung § 99 Abs. 2e StVO 1960).
Am 09.10.2020 wurde unter der Zahl: xxx der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Beide oben zitierten Strafverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Obiger Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkerberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. verkehrszuverlässig sind.
§ 7 Abs. 1 Z 1 FSG lautet:
„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder …“.
§ 7 Abs. 3 Z 4 FSG lautet:
„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; …“.
§ 24 Abs. 1 FSG lautet:
„Besitzern einer Lenkerberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 – 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkerberechtigung zu entziehen oder …“.
§ 24 Abs. 3 Z 2 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3a eine Nachschulung anzuordnen:
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder …“.
§ 25 Abs. 1 1. Satz FSG lautet:
„Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkerberechtigung entzogen wird …“.
§ 26 Abs. 3 FSG lautet:
„Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“
§ 26 Abs. 4 FSG lautet:
„Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer“.
Die Beschwerdeführerin wurde angezeigt, weil sie am 12.02. und am 28.02.2020 auf einer Freilandstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 bzw. 58 km/h überschritten hatte. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Gegen sie wurden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO zwei rechtskräftige Strafverfügungen erlassen.
Die Beschwerdeführerin verantwortete sich sinngemäß dahingehend, an beiden Tatzeitpunkten das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben, stellt jedoch die Tatsache ihrer rechtskräftigen Bestrafungen nicht in Abrede. Aufgrund dieses letztgenannten Umstandes war aber die belangte Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin an die rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde gebunden; eine selbständige Beurteilung dieser Frage war der belangten Behörde damit verwehrt. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden zu verweisen (VwGH 18.12.1997, Zahl: 96/11/0038, 30.06.1998, Zahl: 98/11/0134, Landesverwaltungsgericht Wien vom 11.09.2017, VGW-131/019/12338/2017 und viele andere mehr).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, nicht sie habe das Fahrzeug gelenkt, sondern eine andere Person, kann der Beschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen, weil in Anbetracht der Rechtskraft der Strafverfügungen für die belangte Behörde im Entziehungsverfahren bindend feststand, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen begangen hat und damit sie betreffende bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG vorliegen. Eine Neuaufrollung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kam im Entziehungsverfahren somit nicht mehr in Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin auch in ihrem Beschwerdeschriftsatz einen tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht benannt, sondern Zeugen lediglich namhaft gemacht hat, die ihre Anwesenheit zu Hause bestätigen könnten. Unmaßgeblich waren auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beweggründe für die Bezahlung der Geldstrafen.
Zum Beschwerdevorbringen, gegenständlich würde ein Rechtsirrtum seitens der Beschwerdeführerin vorliegen:
§ 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Beschwerdeführerin ist Kraftfahrzeuglenkerin und hat für den Erwerb ihrer Lenkerberechtigung eine Fahrprüfung abgelegt. Daher ist davon auszugehen, dass ihr die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Ihr musste bewusst sein, dass sich die (angeblich) von einer Bearbeiterin des Strafreferates der Bezirkshauptmannschaft xxx erteilte Rechtsauskunft nur auf das vor der Bezirkshauptmannschaft xxx geführte Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO beziehen konnte. Mit dem Beschwerdevorbringen konnte die Rechtsmittelwerberin einen unverschuldeten Verbotsirrtum nicht darlegen.
Im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin abgesehen werden. Gegenständlich ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid in Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zutreffend erlassen wurde und sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Rechtsauffassung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).
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