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KLVwG-1127-1128/7/2020•LVwG K KLVwG-1127-1128/7/2020
KLVwG-1127-1128/7/2020Landesverwaltungsgericht30.10.2020
Gewerberecht, Änderung einer Betriebsanlage, Qualifikation als Nachbar, Beschwerdelegitimation, Nachbarrechte, Sachverständiger, Lärm, Geruch, Verletzung des Eigentums
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, xxx, xxx sowie des 2.) xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.05.2020, Zahl: xxx, mit welchem der mitbeteiligten Partei Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Gewerbebetriebsanlage „xxx“, am Standort xxxstraße xxx, xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2020, zu Recht:
I.Der Beschwerde der xxx sowie des xxx, wird insofern
F o l g e g e g e b e n,
als dass in der „Beschreibung der geplanten Änderungen“ folgender Satz angefügt wird:
„Das mit den Einreichunterlagen für den Außenbereich projektierte Weinfass mit vier Verabreichungsplätzen wird nicht errichtet“.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.05.2020, Zahl: xxx, wurde Frau xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage „xxx“, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen erteilt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden die beiden Beschwerdeführer dem Verfahren als Parteien beigezogen und haben, beide vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, Einwendungen gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung erhoben.
Im Rahmen des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 22.05.2020 wurden die vorgebrachten Einwendungen der beiden Parteien mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde dabei ausgeführt, dass sowohl die xxx als auch xxx Parteien im gewerberechtlichen Verfahren seien.
Herr xxx sei Gesellschafter der xxx, die Eigentümer des Nachbargrundstückes sei und halte sich dieser in dieser Eigenschaft regelmäßig am Grundstück auf. Herr xxx sei ebenfalls Eigentümer des Nachbargrundstückes und würde das Grundstück regelmäßig zu Erholungszwecken (Pflege des Gartens, Nutzung einer Gartenlaube) sowie zu Besuchszwecken seiner Schwiegermutter, die im Objekt eine Wohnung nutzt, besuchen. Die Parteistellung sei auch von Seiten der belangten Behörde im Verfahren auch niemals thematisiert worden.
Inhaltlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass durch die Änderungsgenehmigung der Betriebsanlage eine unzulässige Emission in Form von Lärm als auch Abluft für die beschwerdeführenden Parteien gegeben sei. Weiters wäre mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheides ein „Weinfass“ sowie vier Verabreichungsplätze mitgenehmigt worden, obwohl dieses nicht mehr Bestandteil des Genehmigungsverfahrens gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung durch die belangte Behörde eine unrichtige ÖNORM herangezogen worden sei und die Angaben der mitbeteiligten Partei zum Betriebsablauf in der Küche im Verfahren nicht nachvollziehbar seien. Durch die Änderung der Betriebsanlage würde auch das Eigentum der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden.
Mit Vorlagebericht vom 20.07.2020 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt.
Mit Eingabe vom 25.08.2020 wurde Seitens der mitbeteiligten Partei bekanntgegeben, dass diese im Verfahren nunmehr durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, vertreten werde.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde für den 21.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates, die belangte Behörde sowie ein Amtssachverständiger für den Fachbereich „Schalltechnik“ geladen wurden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Beschwerdeführer nochmals zur Parteistellung ausgeführt und dieses Vorbringen mit Unterlagen belegt.
Hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen wurde ergänzend ausgeführt, dass von der Betriebsanlage unzumutbare Emissionen in Form von Lärm als auch Geruch für das Nachbargrundstück ergeben. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückes durch Gäste im Gastgarten der mitbeteiligten Partei wurde darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich in Eigenregie ein Zaun errichtet worden sei.
Von Seiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass die Einräumung eines Wohnrechtes keine Relevanz hinsichtlich der Zuerkennung einer Parteistellung für die Beschwerdeführer ergeben würde.
Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass diese das Verfahren von einem Kollegen übernommen habe und die Parteistellung der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren nicht thematisiert worden sei.
Von Seiten des Vertreters des Arbeitsinspektorates wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes geladene Amtssachverständige xxx, Abteilung xxx – xxx, hat über Befragung ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 10.01.2020 nach wie vor aufrechterhalten bleibe. Der größte Emittent der Betriebsanlage sei die Dunstabzugshaube in der Küche und würde diese einen Wert von 54 dB aufweisen, dies gemessen in einem Abstand von 1m. Dies würde der Lautstärke eines durchschnittlichen Gespräches entsprechen.
Hinsichtlich Auswirkungen auf das Nachbargrundstück führt der Sachverständige aus, dass durch die Betriebsanlage keine Beeinträchtigung gegeben sei, da im dortigen Bereich der Straßenlärm als dominante Emissionsquelle vorhanden sei. Die von Seiten der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen würden hinsichtlich „Lärm“ unterhalb der Emissionsquelle „Verkehr“ liegen. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei sei sohin nicht gegeben. Dies auch, da auf Seiten des Grundstückes der Beschwerdeführer kein Fenster zum Grundstück der mitbeteiligten Partei vorhanden sei und der Garten mit Laube eine größere Entfernung zum Küchenfenster aufweise.
Von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführer wurde die Einholung eines Gutachtens zum Fachbereich „Emissionstechnik“ im Hinblick auf Abluft und Entlüftung der Küche einzuholen.
Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass dieser Fachbereich durch einen Amtssachverständigen überprüft worden sei und sich die belangte Behörde gegen die Einholung eines Gutachtens ausspreche.
Im Rahmen des Schlussvorbringens wurde von Seiten des Vertreters Beschwerdeführer auf die in der Beschwerde angeführten Anträge verwiesen. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei beantragte die Zurückweisung der Beschwerden mangels Parteistellung, die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Zurückweisung der Beschwerden, im Fall der Zuerkennung der Parteistellung werde die Abweisung beantragt.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.
II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Die mitbeteiligte Partei hat mit Ansuchen vom 04.11.2019 um die gewerberechtliche Änderung der Betriebsanlage am Standort xxxstraße xxx, xxx, angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wobei die Unterlagen mehrfach einer Verbesserung unterzogen wurden, wurde der von Seiten der belangten Behörde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.
Im Rahmen des Genehmigungsbescheides wurde in Hinblick auf die bestehende Gastgewerbebetriebsanlage (Bescheid vom 20.10.2016, Zahl: xxx) die Verlängerung der Betriebszeiten, ein Innenumbau sowie Änderung des Betriebsablaufes gewerbebehördlich genehmigt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher die beschwerdeführenden Parteien, ein Vertreter des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie ein Sachverständiger für den Fachbereich Schalltechnik und ein Amtssachverständiger für den Fachbereich Gewerbetechnik Stellungnahmen abgegeben haben.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Änderungen genehmigt und dabei festgestellt, dass beiden beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung zukomme.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der Erkenntnis, dass beiden Parteien Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO sind.
Das Grundstück xxx, KG xxx, welches sich im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage befindet, steht im Eigentum der beiden Beschwerdeführer. xxx ist Gesellschafter der xxx (neben seiner Ehefrau) und hält sich in dieser Eigenschaft regelmäßig am Grundstück auf. Herr xxx nutzt den Garten der Liegenschaft, welchen dieser auch pflegt. Regelmäßige Besuche der im Objekt wohnenden Schwiegermutter wurden glaubhaft dargelegt.
Im Rahmen des behördlich als auch landesverwaltungsgerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch Emission (Lärm) von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, woraus sich die Parteieigenschaft des Herrn xxx als Geschäftsführer der xxx sowie Herrn xxx als Person, welche sich regelmäßig am Nachbargrundstück aufhält, ergibt.
Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch die im Rahmen des Küchenbetriebes anfallende Abluft ist nicht gegeben, da durch die Betriebsanlage keine Abluft nach außen geleitet wird. Aufgrund der zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen steht fest, dass im Innenbereich der Küche eine Dunstabzugshaube installiert wird, welche für den Betrieb der Küche auch als ausreichend dimensioniert anzusehen ist. Da eine Abluft der Küche nicht nach außen abgeleitet wird, ist eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch die Abluft der Küche nicht gegeben.
Durch den Betrieb der Küche (Dunstabzugshaube als größter Emittent) wird ein Schallpegel von ca. 54 dB erzeugt, welcher auch im Außenbereich der Küche wahrnehmbar sein wird. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch diesen Schallpegel ist jedoch nicht gegeben, da diese 54 dB einer normalen Gesprächslautstärke entsprechen und zusätzlich noch durch den im dortigen Bereich vorhandenen Verkehrslärm (ca. 65 dB) überdeckt wird.
Eine Verletzung des Grundeigentums durch den Fluchtweg der Betriebsanlage kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wird nicht erkannt.
Eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer durch Gäste, welche sich vor dem Lokal aufhalten, wird durch die zwischenzeitliche Errichtung eines Zaunes hintangehalten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangen Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in welchen Einsicht genommen wurde. Weites wurde am 21.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben den Verfahrensparteien ein Amtssachverständiger zum Fachbereich „Schalltechnik“ gehört wurde.
Hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführer geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Gefährdung oder Belästigung durch den Betrieb der Küche (der Dunstabzugshaube als größte Emissionsquelle) nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, woraus sich die Parteistellung beider Beschwerdeführer ergibt.
Von Seiten des Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass die größte Emissionsquelle in der Betriebsanlage die Dunstabzugshaube darstellt. Diese Dunstabzugshaube hat einen Emissionswert von 54 dB, gemessen in einem Meter Entfernung. Aufgrund des Umstandes, dass das Fenster der Küche unmittelbar auf das Nachbargrundstück öffnet, wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass ein Wert von ca. 54 dB (bei geöffnetem Fenster) beim Nachbargrundstück ankommen wird. Bei geschlossenem Fenster ist von keiner Beeinträchtigung auszugehen.
Für das Grundstück der Beschwerdeführer ist jedoch als Hauptemissionsquelle der im dortigen Bereich vorhandene Verkehrslärm anzusehen. Unter Heranziehung der dem Amtssachverständigen zur Verfügung stehenden Werte kann die Feststellung getroffen werden, dass die Spitzenwerte der Küche von 54 dB unter den Werten des Verkehrs von 65 dB liegen, was eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch den Betrieb in der Küche ausschließt.
Hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung bzw. Belästigung durch die Abluft der Küche wird festgehalten, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes für diesen Fachbereich kein Amtssachverständiger beigezogen wurde.
Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein Amtssachverständiger für den Fachbereich „Gewerbetechnik“ beigezogen, der feststellte, dass keine Abluft aus der Küche abgeleitet wird. Die Abluft der Küche wird durch die vorhandene Dunstabzugshaube gereinigt und ist eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch die Abluft sohin auszuschließen.
Da die Dunstabzugshaube ausreichend dimensioniert ist und keine Abluft auf das Grundstück der Beschwerdeführer geleitet wird, konnte auch keine inhaltliche fachliche Stellungnahme im Hinblick auf die vorgebrachte Ableitung der Abluft auf das Grundstück der beiden Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren erstellt werden.
Da von Seiten der Beschwerdeführer das diesbezügliche inhaltliche Vorbringen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nur wiederholt wurde und kein weiterer Nachweis der behaupteten Beeinträchtigung vorgelegt wurde, wurde, da im behördlichen Verfahren bereits erhoben wurde, dass eine Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Parteien ausgeschlossen ist, von der Beiziehung eines Amtssachverständigen abgesehen.
Hinsichtlich der Ergänzung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde wird festgehalten, dass mit Eingabe vom 20.05.2020 der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass das „Weinfass“ keinen Bestandteil der Einreichunterlagen mehr darstellt.
Da in der Beschreibung der Betriebsanlage im Spruch auf die Einschränkung nicht eingegangen wurde, in den Projektunterlagen, die einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, dass „Weinfass“ mit den vier Verabreichungsplätzen jedoch noch beinhaltet ist, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes diese Konkretisierung vorgenommen.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 74 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017, lautet:
„(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(…)
§ 75 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, lautet:
„(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(…)“
§ 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:
„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)“
81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017, lautet:
„(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“
§ 359 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013, lautet:
„(1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
(…)
V.Erwägungen
Zur Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien:
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Recht gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Die xxx sowie der Beschwerdeführer xxx sind Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und sohin dinglich Berechtigte an diesem Grundstück. Dieses Grundstück grenzt direkt an das Grundstück xxx, KG xxx, an, auf dem sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befindet.
Die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den Schutz vor Belästigungen betreffende Nachbarstellung kommt dinglich Berechtigten dann zu, wenn sie Sachverhaltsumstände geltend machen, die eine solche Gefährdung oder Belästigung überhaupt möglich erscheinen lassen, wenn auch nur in Bezug auf einen bloß vorübergehenden Aufenthalt im Nahbereich der Betriebsanlage (vgl. VwGH 16.2.2005, Zahl: 2002/04/0191).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0116, und vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0257), haben die Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 normierte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (vgl. VwGH 11.11.1998, Zl. 96/04/0135).
Der Beschwerdeführer xxx hat dargelegt, dass sich dieser regelmäßig zu Erholungszwecken, zur Pflege des Grundstückes sowie zu Besuchszwecken am Grundstück xxx aufhält. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage von Unterlagen erhärtet. xxx ist auch Geschäftsführer der xxx und hält sich sohin auch aus diesem Grunde regelmäßig am gegenständlichen Grundstück auf.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt sohin, dass die beiden beschwerdeführenden Parteien die Parteistellung im Verfahren zuzuerkennen ist und auch die Beschwerdelegitimation besteht.
Zum Vorbringen der Beeinträchtigung durch Lärm:
Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich stimmigen fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik gelangt das Landesverwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage um eine solche handelt, von der eine schalltechnische Emission für die Beschwerdeführer ausgeht.
Die Lärmemissionen der Betriebsanlage führt jedoch zu keiner veränderten Gesamtsituation und selbst unter Zugrundlegung des für die Beschwerdeführer ungünstigsten Falles zu keiner Veränderung der örtlichen Verhältnisse, da der dortige Bereich vom Verkehrslärm dominiert wird. Es wird daher durch den Betrieb der Küche (Dunstabzugshaube) keine unzumutbare Lärmbelästigung der beschwerdeführenden Parteien herbeigeführt, weshalb bei projektgemäßem Betrieb die Genehmigungsvoraussetzungen der Gewerbeordnung vorliegen.
Eine mögliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Gespräche in der Küche, wie in der Beschwerde ausgeführt, kann aufgrund der schalltechnischen Beurteilung des dominierenden Verkehrslärms ebenfalls ausgeschlossen werden.
Zum Vorbringen der Beeinträchtigung durch Geruch:
Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein projektbezogenes ist. Ausgangsprunkt der Beurteilung durch die Behörde ist immer die beantrage Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, weshalb dem Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage allein die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH 24.10.2001, ua.).
Aus den vorgelegten Unterlagen als auch aus den fachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 28.11.2019 sowie 02.04.2020 geht hervor, dass durch die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei keine Abluft auf das Grundstück der Beschwerdeführer geleitet wird.
Durch den Betrieb der Dunstabzugshaube ist sichergestellt, dass die Abluft der Küche nicht durch das geöffnete Fenster entweichen wird können. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Abluft durch das geöffnete Küchenfenster ist sohin nicht erkennbar.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Projektant habe eine „falsche“ ÖNorm zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass dieses Vorbringen kein subjektives Parteienrecht darstellt.
Unabhängig davon hat der Amtssachverständige für Gewerbetechnik die Anwendung der ÖNorm als auch die Ausführungen des Projektanten für das gegenständliche Projekt als zulässig und nachvollziehbar erachtet und dies auch entsprechend begründet, sodass das Verwaltungsgericht eine Unschlüssigkeit des Gutachtens, bzw. eine willkürliche Vorgangsweise des Amtssachverständigen, nicht zu erkennen vermag.
Zu den durch die belangte Behörde und dem Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der im gesamten Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO ausreichend geschützt werden. Insbesondere ergibt sich auf Grund der Ausführungen der Amtssachverständigen zweifelsfrei, dass durch die gegenständliche Änderung keine zusätzlichen Gefahren bzw. Belästigungen von der Betriebsanlage ausgehen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem amtlichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
In Anbetracht der Tatsache, dass es durch die gegenständliche Änderung zu keiner Erhöhung der Geruchs- sowie Lärmemissionen kommt, war auch keine weitere Beurteilung im gegenständlichen Verfahren durch die Beiziehung weiterer Amtssachverständiger notwendig.
Zum Vorbringen der Verletzung des Eigentums der Beschwerdeführer:
§ 74 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 GewO 1994 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E 25. 6. 1991, 91/04/0004).
Es ist Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist (Hinweis auf das E vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur) (vgl. VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236).
Ein wie in der o.a. Judikatur des VwGH gefordertes konkretes Vorbringen wird im Beschwerdeschriftsatz nicht erstattet.
Es erfolgt lediglich allgemeines Vorbringen, die beiden beschwerdeführenden Parteien werden durch mögliche Gäste im Gastgarten der Betriebsanlage gestört bzw. wird die Befürchtung geäußert, dass eine Beeinträchtigung durch weggeworfene Zigaretten und Gläser entstehen könnte.
Einerseits wurde durch die beiden beschwerdeführenden Parteien bereits selbst Vorsorge getroffen und war wurde zur Abgrenzung des Grundstückes ein Zaun errichtet und andererseits wurde das Projekt insofern eingeschränkt, als dass die vier eingereichten Verabreichungsplätze im Gastgarten nunmehr nicht zur Ausführung kommen.
Unabhängig davon, dass die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien keine tauglichen Einwendungen darstellen, sieht das Landesverwaltungsgericht durch das Absehen der Errichtung der Verabreichungsplätze im Gastgarten und den bereits errichteten Zaun nunmehr keine Beeinträchtigung im Sinne des Vorbringens mehr gegeben.
Hinsichtlich des Einwandes, dass ein Teil des Fluchtweges über das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien führt ist festzuhalten, dass die Prüfung der Eigentumsverhältnisse keinen Bestandteil des gewerberechtlichen Verfahrens darstellt (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0149) und andererseits dieses Vorbringen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde bereits überprüft wurde und dabei aus fachlicher Sicht festgestellt wurde, dass der Konsenswerberin eine Fluchtweg auf einer Breite von 1,70 m auf Eigengrund zur Verfügung steht.
Zum Vorbringen der Mitgenehmigung des Weinfasses sowie der vier Verabreichungsplätze im Gastgarten:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit den Projektunterlagen vier Verabreichungsplätze sowie ein Weinfass einer Genehmigung zugeführt worden wären, obwohl diese Einreichung im Rahmen des behördlichen Verfahrens zurückgezogen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zur Klarstellung für alle Verfahrensparteien die Einschränkung des Antrages in die Beschreibung der Betriebsanlage aufgenommen, sodass nunmehr klargestellt ist, dass die Errichtung des Weinfasses mit den vier Verabreichungsplätzen im Gastgarten keinen Bestandteil der gewerberechtlichen Genehmigung darstellt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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