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KLVwG-1547/4/2020•LVwG K KLVwG-1547/4/2020
KLVwG-1547/4/2020Landesverwaltungsgericht21.10.2020
Gemeinderecht, Kanalisationsanlage, Kanalanschlussauftrag, Anschlusspflicht, Wasserrechtliche Bewilligung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.07.2020, Zahl: xxx, wegen einem erteilten Kanalanschlussauftrag für die Liegenschaften xxx und xxx, beide KG xxx, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.02.2020, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx, als Eigentümerin der im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx gelegen Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, verpflichtet, das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude mit der Anschrift xxx, xxx, an die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die bestehende Abwasserentsorgungsanlage auf den oben angeführten Grundstücken durch flüssigkeitsdichtes Schließen aufzulassen ist und eine Verwendung als Regenwassersammelschacht unzulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführerin voll funktionsfähig sei und auch dem Stand der Technik entspreche. Die gereinigten Abwässer, welche gesammelt werden, würden im Grünland- bzw. Obstgartenbereich zur Verdunstung gebracht werden. Eine Gefährdung des Grundwassers sei ausgeschlossen. Die Gemeinde würde weder wirtschaftlich handeln und würde auch den Gleichheitsgrundsatz missachten. Auf den bereits eingebrachten Antrag auf Verlängerung einer wasserrechtlichen Bewilligung wurde verwiesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx wurde der Berufung keine Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und – auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung der bereits bestehenden Wasserverbringungsanlage bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebracht worden sei. Auf die Wirtschaftlichkeit der bestehenden Abwasserverbringungsanlage wurde verwiesen, sowie zur Klimafreundlichkeit der bestehenden Abwasserverbringungsanlage ausgeführt. Auf § 5 des G-GKW wurde hingewiesen und dargelegt, dass eine Ausnahme von der Anschlusspflicht vorliegen würde. Ausgeführt wurde, dass die Bestimmungen des Wasserrechtes auch vorsehen würden, dass jeder zur Reinigung seiner Abwässer verpflichtet sei und dass die geklärten Abwässer und die kompostierbare Pflanzenmasse persönliches Eigentum seien. Abschließend wurde begehrt, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben werde.
Mit Vorlagebericht vom 16.09.2020 wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde wurde die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde zu einer Stellungnahme aufgefordert.
II.Feststellungen:
Die Grundstücke der Beschwerdeführerin mit den Nummern xxx und xxx, beide KG xxx, auf welchem sich das errichtete Gebäude mit der Anschrift xxx befindet, befindet sich mit dem, mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 04.07.2016, Zahl: xxx, festgelegten Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx.
Die bisherige Abwasserverbringung erfolgt über die bestehende Abwasserverbringungsanlage, welche über keine aufrechte wasserrechtliche Genehmigung verfügt.
Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.01.2019 abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Zwischenzeitlich wurde neuerlich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die bestehende Abwasserverbringungsanlage eingebracht. Dieser Antrag wurde zwischenzeitlich „formlos ausgesetzt“.
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.10.2020, Zahl: xxx, erscheint die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung als unwahrscheinlich.
III.Beweiswürdigung:
Zu den o.a. Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Beschwerde sowie der eingeholten Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde.
Aus der vorgelegten Verwaltungsakte ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin über keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserverbringungsanlage verfügt. Eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Verwaltungsakte.
Das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin befindet sich innerhalb des Einzugsbereiches der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx und wird dies auch nicht bestritten.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, lautet:
„(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Im Anschlußauftrag kann bestimmt werden, daß Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
(4) Wenn durch die Einbringung bestimmter Stoffe der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigt wird, hat der Bürgermeister mit Bescheid zum Schutz der Kanalisationsanlage oder des Reinigungsvorganges die Einbringung dieser Stoffe zu untersagen oder eine geeignete Vorbehandlung der Abwässer vorzuschreiben. Darüber hinaus hat die Landesregierung durch Verordnung jene Stoffe zu bestimmen, deren Einbringung in die Kanalisationsanlage unabhängig von Bauart und Wirkungsgrad der Abwasserreinigungsanlage in jedem Fall untersagt ist.
(5) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
(6) Anschlußkanäle sind jene Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlußstelle an die Kanalisationsanlage reichen.“
§ 5 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, lautet:
„(1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
(2) Ein Anschlußauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluß an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluß an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von seiten Dritter entgegenstehen.
(3) Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten :
Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht.
Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 7 Abs 1 zu berechnen. Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder Schongebieten nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung - Kernzonen, LGBl Nr 108/1998, befinden. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.“
V.Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wird ausgeführt:
Da sich die Grundstücke der Beschwerdeführerin innerhalb des Kanalisationsbereiches der Gemeinde xxx befinden, ist gemäß § 4 Abs. 1 K-GKG das darauf befindliche Gebäude an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen, sofern keine Ausnahme gemäß § 5 K-GKG vorliegt. Das auf den Grundstücken befindliche Wohnhaus wird bewohnt, und kann davon ausgegangen werden, dass sohin im Haus der Beschwerdeführerin Abwässer anfallen.
§ 5 Abs. 1 lit. a K-GKG fordert das Kriterium für die Ausnahme von Anschlusspflicht eine „sonstige, schadlose Verbringung“ der Abwässer. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keine dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz bzw. eine dem Stand der Technik entsprechende Hausabwasseranlage. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ausführt, dass eine bestehende Abwasserverbringungsanlage vor Ort besteht, ist auf die im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen zu verweisen, welche der bestehenden Kläranlage nicht einen dem Stand der Technik entsprechenden Zustand attestieren (Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.10.2020). Die Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG sind demnach nicht erfüllt.
Nachdem der Beschwerdeführerin das gegenständliche Gebäude als Hauptwohnsitz dient und sohin auch Fäkalien anfallen ist auch offensichtlich, dass nicht nur Niederschlagswässer, sondern gegenständlich auch Abwässer anfallen.
Das gegenständliche Grundstück ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet weshalb der Tatbestand der Ausnahmebestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. c K-GKG ebenfalls nicht erfüllt ist. Von den Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 K-GKG ist nicht auszugehen, da der Anschluss an die Kanalisationsanlage möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt werden würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass Ausnahmen von einer Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 K- G KG vorliegen. Ein eventueller Antrag auf Ausnahmen von einer Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 3 K-G KG wäre auch erst nach rechtskräftig verfügbarer Anschlusspflicht zu stellen.
§ 24 Abs. 3 K-GKG ermächtigt den Bürgermeister dazu, im Anschlussauftrag zu bestimmen Sickergruben aufzulassen, wenn die Klär- und Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt. Der Bürgermeister hat daher zu Recht seinen Bescheid zusätzlich zum Ausspruch der Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin auch aufgetragen, ihre bestehende Abwasserbeseitigungsanlage aufzulassen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre bestehende Wasserverbringungsanlage dem Stand der Technik entspricht, werden die fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen entgegengehalten, welche bescheinigen, dass dies nicht der Fall ist. Eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die auf dem Grundstück bestehende Abwasserverbringungsanlage ist nicht gegeben.
Da für das Landesverwaltungsgericht feststeht, dass die gegenständliche am Grundstück befindliche Abwasserverbringungsanlage nicht dem Stand der Technik entspricht und auch davon ausgegangen werden muss, dass aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.10.2020 eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung auch nicht erteilt werden kann, ist die Beschwerde abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, ist gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG nicht durchzuführen, wenn seitens des Landesverwaltungsgerichtes eine solche für nicht notwendig erachtet wird. Da im gegenständlichen Fall auch nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache gebracht hätte, war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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