LVwG K KLVwG-429/11/2020

KLVwG-429/11/2020Landesverwaltungsgericht17.08.2020

Regest

Baucontainer, Naturschutz, Wiederherstellungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-429/11/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.429.11.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.02.2020, Zahl: xxx, wegen einem Wiederherstellungsauftrag nach dem Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG, nach am 10.08.2020 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde hinsichtlich des Auftrages zur Entfernung des nicht bewilligten Container-Gebäudes samt den unterlegten Steinen sowie der Einfriedung (Staketenholzzaun) – das ist der 1. Absatz des Wiederherstellungsauftrages - wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die Wortfolge „unterlegten Steinen“ im 1. Absatz des Wiederherstellungsauftrages wird ersetzt durch die Wortfolge „unterlegten Waschbetonplatten und Betonteilen“.

III.Der Beschwerde hinsichtlich der Begrünung mit einer standortgerechten Saatgutmischung aus heimischen Gräsern und Kräutern und Nachbesserung bis zur Einstellung einer geschlossenen Vegetationsdecke – das ist der 2. Absatz des Wiederherstellungsauftrages – wird

F o l g e g e g e b e n

und wird dieser Auftrag ersatzlos

b e h o b e n .

IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020, Zahl: xxx, wurden der xxx – im Folgenden: Beschwerdeführerin – gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i, 57 Abs. 1 und 2 K-NSG idgF sowie § 2 Z 1 und Z 7 LGBl. Nr. 32/1970 idF LGBl. 1/2003, folgende Aufträge zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx der KG xxx erteilt:

1. Das naturschutzrechtlich nicht bewilligte Container-Gebäude samt den unterlegten Steinen sowie die Einfriedung (Staketenholzzaun) sind binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

2. Die durch die konsenslose Aufstellung des Containers entstandene, vegetationslose Fläche ist nach der Entfernung des Containers mit einer standortgerechten Saatgutmischung aus heimischen Gräsern und Kräutern zu begrünen und solange nachzubessern, bis sich eine geschlossene Vegetationsdecke einstellt.

Dieser Bescheid wurde am 19.02.2020 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zugestellt.

Am 17.03.2020 langte bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde folgenden Inhaltes ein:

„1. Sachverhalt

1. 1

Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx stehen im Eigentum der xxx.

1. 2

Bei den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx handelt es sich jeweils um „Wald“ iSd ForstG. Der zu bewirtschaftende Forst misst etwa 200 ha.

1. 3

Dieser Forst wird ganzjährig bewirtschaftet, wofür unter anderem Werkzeug für die Waldbewirtschaftung, Berufsbekleidung des Forstpersonals und ein Rasenmäher erforderlich sind. Zum Zweck der Bereitstellung dieser forstlichen Arbeitsmittel, sowie zum Zweck des unmittelbaren Borkenkäfer-Monitorings ist die Errichtung einer Forsthütte in dem gegenständlichen Forst unbedingt erforderlich. Aufgrund der unzureichenden Erreichbarkeit der zu bewirtschaftenden Waldfläche wurde am 05.06.2019 ein Transportcontainer mittels Hubschrauber auf einer kleinen Blöße aufgesetzt. Um sich unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen wurde ein grün angemalter Transportcontainer ausgewählt.

1. 4

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers zur Wiederbewaldung gemäß § 13 Abs 1 ForstG - deren Unterlassen nach § 174 Abs 1 lit a Z 1 ForstG einen Straftatbestand darstellt - wurde als Maßnahme der Wiederbewaldung ein Kulturschutzzaun aufgestellt.

1. 5

Aufgrund einer Anzeige hat die belangte Behörde am 21.10.2019 an Ort und Stelle festgestellt, dass ein Container „auf einem Punktfundament“ aufgesetzt und ein Holzzaun errichtet wurde. Mit Schreiben vom 20.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Container und die als „Punktfundament“ bezeichneten untergelegten Steine und den Holzzaun als „naturschutzrechtlich nicht bewilligte bauliche Anlagen“ zu entfernen.

1. 6

Zu dieser Mitteilung nahm die Beschwerdeführerin binnen gesetzter Frist am 09.12.2019 schriftlich Stellung.

1. 7

Am 19.02.2020 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin der bekämpfte Bescheid zugestellt. In diesem werden die Ausführungen gemäß der Mitteilung der belangten Behörde vom 20.11.2019 wiederholt. Im Wesentlichen führt der bekämpfte Bescheid aus, dass der als Forsthütte verwendete, grün angemalte Transportcontainer eine „bauliche Anlage“ iSd K-BO sei und auf Grundflächen steht, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, weshalb eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Zu der im Bescheid behaupteten errichteten Einfriedung (Holzzaun) führt die belangte Behörde aus, dass sich im Bereich der Einfriedung weder eine Weide, noch eine forstliche Jungkultur befindet, weshalb auch für die Errichtung dieser Einfriedung eine Bewilligung erforderlich sei.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die Beschwerdeführerin ist als Adressantin des Bescheides durch diesen beschwert und deshalb beschwerdelegitimiert.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven-öffentlichen Recht darauf, bewilligungsfreie Maßnahmen im Sinne des K-NschG zu setzen, verletzt und ist aus diesem Grund gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.

Der bekämpfte Bescheid wurde den bevollmächtigten Vertreter am 19.02.2020 zugestellt. Die Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

3. Begründung

3. 1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens

In dem bekämpften Bescheid wird festgehalten, dass es sich nach der Judikatur des VwGH bei Containern um bauliche Anlagen handelt und bautechnische Kenntnisse schon bei der Herstellung von Containern erforderlich sind. Da es sich um eine bauliche Anlage handeln soll, welche im Grünland aufgestellt wurde, bedarf es einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist darunter eine Anlage zu verstehen,

(i) zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist,

(ii) die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und

(iii) wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen (z.B. Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc.) zu berühren

(VwGH 26. April 1994, ZI. 94/05/0017; 31.07.2007, 2006/05/0236; 02.04.2009, 2007/05/0158).

Diese Voraussetzungen sind sohin kumulativ. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls welche Geeignetheit des Transportcontainers besteht, die öffentlichen Interessen zu berühren, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich gewesen wären.

Der bekämpfte Bescheid geht unrichtig davon aus, dass der gegenständliche Transportcontainer allein aus dem Grund eine bauliche Anlage sei, weil bautechnische Kenntnisse schon bei der Herstellung des Containers erforderlich wären. Wie sich allerdings aus der Rsp des VwGH ergibt ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich für die Qualifikation als bauliche Anlage. Von diesem wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen verliert der bekämpfte Bescheid kein Wort.

Es gibt sohin derzeit keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, auf den sich die Ausführungen der Behörde beziehen könnten.

In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unterstellen möchte, dass es sich bei dem Transportcontainer um eine bauliche Anlage iSd Rechtsprechung des VwGH handelt, liegt jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

3. 2 Unrichtige Feststellungen

Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich mit dem § 2 Z 1 und 7 der Verordnung der Kärntner Landesregierung mit der der xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (LGBI. 32/1970), neu erlassen durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBI. 1/2003, wonach die Errichtung von Einfriedungen, die dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen, keine Bewilligung erfordern, ohne jedoch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.

Anstelle einer Sachverhaltsermittlung begnügt sich die belangte Behörde damit, zu behaupten, dass sich im Bereich der Einfriedung keine forstliche Jungkultur befindet. Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Beweisergebnissen.

Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde nicht ausreichend durchgeführt, weil nicht erhoben wurde, ob sich im Bereich der Einfriedung eine forstliche Jungkultur befindet und diese Einfriedung sohin keiner Bewilligungspflicht unterliegt.

Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde auch aus dem Grund nicht ausreichend durchgeführt, weil keine Ermittlungen dahingehend erfolgt sind, dass die Beschwerdeführerin der Polizei zur Anzeige gebracht hat, dass im Bereich der Einfriedung seit Jahren wiederholt Fälle von massivem Waldfrevel in Form von großflächigen eigenmächtigen Rodungen und Sachbeschädigungen erfolgt sind. Bereits aus diesem Grund ist ein Schutz der forstlichen Jungkultur durch die Errichtung einer Einfriedung erforderlich, weshalb diese keiner Bewilligung nach dem K-NSchG bedarf.

Beweise:

Anzeige des xxx an die PI xxx vom 10.07.2018 samt Anlagen und Ergänzung vom 12.06.2019

3. 3 Fehlerhafte Ermessensausübung

Die belangte Behörde hatte Ermessen auszuüben, da § 57 Abs 1 K-NSchG Ermessen zulässt, dass auch entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden können. Von dieser Ermessensentscheidung hat die belangte Behörde zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht.

3. 4 Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 5 Abs 1 lit i K-NSchG sieht vor, dass die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.

Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung übersehen, dass für die Herstellung des gegenständlichen Transportcontainers allerdings keine bautechnischen Kenntnisse in einem wesentlichen Maß erforderlich sind und dieser auch aufgrund seiner Beschaffenheit nicht geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist der gegenständliche Transportcontainer keine bauliche Anlage iSd Rsp des VwGH und demnach keine Bewilligung iSd K-NSchG dafür erforderlich.

§ 2 Z 1 und 7 der Verordnung der Landesregierung mit der der xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, sieht vor, dass für die Errichtung einer Einfriedung, die dem Schutz forstlicher Jungkulturen dient, keine Bewilligung nach dem K-NSchG erforderlich ist. Die belangte Behörde hat unrichtig ausgeführt, dass sich im Bereich der Einfriedung keine forstliche Jungkultur befindet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist für die gegenständliche Einfriedung keine Bewilligung iSd K-NSchG erforderlich.

Die belangte Behörde kommt demnach zu einem unrichtigen rechtlichen Ergebnis und verletzt die Beschwerdeführerin dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.

4. Anträge

Da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin In den genannten Rechten verletzt, werden sohin gestellt die

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben,

1.

den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

2.

Jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.“

Der Gesamtakt wurde am 19.03.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Verfahrenslauf:

Am 16.10.2019 wurde der zuständigen Sachbearbeiterin in der Abteilung Bau- und Grundstücksangelegenheiten beim Magistrat der xxx eine Anzeige über „eine neue Wetterstation am xxx“ übermittelt. Dieser Anzeige angeschlossen waren Lichtbilder.

Am 21.10.2019 fand eine Ortsbegehung statt, wurden Orthofotos zum Akt genommen, ein Auszug aus dem Grundbuch sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch beigeschafft.

Am 06.11.2019 verfasste der (damalige) Leiter der Bezirksforstinspektion folgende Stellungnahme:

„Erhebungen am 21.10.2019 im Beisein eines Vertreters des grundbücherlichen Eigentümers, Herrn Förster xxx, sowie Frau xxx und Herrn xxx vom Magistrat der xxx und Herrn xxx als zuständigen Aufsichtsförster haben Folgendes ergeben:

Auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx (siehe beil. Lagepläne) wurde ein Container mit den Ausmaßen von 12 m mal 2,5 m aufgestellt. Der grün angemalte Blechcontainer wurde auf ein Punktfundament aufgestellt, ist aber nicht weiter z.B. mittels Dübel mit diesem und dem Erdreich verbunden. Auf der Türe des Containers befindet sich ein Täfelchen mit der Aufschrift „Wetterstation“. Tatsächlich sollen sich Geräte zur Windmessung, Temperatur- und Niederschlagsmessung dort befinden. Eine Zusammenarbeit mit einem anerkannten meteorologischen Institut gibt es nicht. Die Messdaten werden für private Zwecke erhoben. Ein Betreten des Containers war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines nicht möglich, da Herr xxx keinen Schlüssel mit hatte und ein Schlüssel in kurzer Zeit nicht aufzutreiben war. Der Container soll in Zukunft zur Lagerung von Werkzeug für die Waldbewirtschaftung, Berufsbekleidung des Forstpersonals und einem Rasenmäher für die Pflege des xxx verwendet werden.

xxx

Der Container wurde mittels Hubschrauber am 05.06.2019 auf einer kleinen Blöße aufgesetzt. Die Maßnahmen wurden daher noch im Jahr 2019 gesetzt und liegen keinesfalls länger als 10 Jahre zurück. Die Fläche ist laut Grundsteuer- und Grenzkataster und im Sinne des Forstgesetzes Wald.

Gem. § 17 (1) Forstgesetz 1975 idgF. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

In diesem Fall liegt eine unbefugte Rodung vor, weil es unzulässig ist, eine unbestockte Grundfläche ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung mit einer Hütte (oder auch einem Container) zu bebauen, wenn dieser Container zwar der forstbetrieblichen Bewirtschaftung dient, aber zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung nicht unbedingt erforderlich ist. (siehe Erläuterungen zu § 1 a (3) Forstrecht 3. Auflage von Dr. Franz Jäger). Der Betrieb xxx wird gemeinsam mit der Zentralverwaltung xxx vom gleichen Forstpersonal, insgesamt 3 Personen gemeinsam bewirtschaftet. Der Forstwart wohnt in der Gemeinde xxx, der Forstarbeiter wohnt bei xxx und der Förster wohnt in der Gemeinde xxx. Für Forstarbeiter und Forstwart steht gemeinsam ein Dienstfahrzeug, nämlich ein Mitsubishi L 200 zur Verfügung. Der Förster besitzt ebenfalls einen Mitsubishi L 200 als Dienstfahrzeug. Aus ha. Sicht ist die Errichtung eines Containers für die forstbetriebliche Bewirtschaftung nicht unbedingt notwendig, zumal die Reviergröße nur ca. 200 ha beträgt, das Forstpersonal in unmittelbarer Nähe des Revieres wohnt und die Werkzeuge, sowie Berufsbekleidung ortsüblicherweise auch im Fahrzeug transportiert werden können.

In diesem Fall wurde der § 17 (1) übertreten.

Gem. § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet einer allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

Um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Entfernung des Containers und des Punktfundamentes

Als letzter Termin zur Durchführung der o.a. Maßnahmen wäre der 31.03.2020 vorzuschreiben.

Eine Aufforstung der freigelegten Waldfläche ist nicht notwendig, da es sich vor dem Aufsetzen des Containers auch um eine Blöße gehandelt hat.“

In weiterer Folge wurden Lichtbilder zum Akt genommen und wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2019 der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 10.12.2019 zu dem ihr eingeräumten Parteiengehör folgendermaßen:

„Eingangs dürfen wir anzeigen, dass wir von der xxx mit der Wahrnehmung der Interessen in der gegenständlichen Angelegenheit betraut sind und erbitten - unter Berufung auf unsere Vollmacht - sämtliche Zustellungen zu unseren Handen vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 20.11.2019 an die xxx wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zum dargelegten Sachverhalt binnen zwei Wochen, sohin bis 09.12.2019 zu äußern. Dieser Gelegenheit wird hiermit fristgerecht nachgekommen.

Vorweg dürfen wir zu den erhaltenen Schreiben anmerken, dass gemäß § 37 AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Mit Ihrem Schreiben zu Mag.ZI. xxx (K-NSG) fordern Sie unsere Mandantin auf, binnen gesetzter Frist den Container und die als „Punktfundament“ bezeichneten untergelegten Steine (und den Kulturschutzzaun) zu entfernen. Durch besagtes Schreiben wird keine Frist eingeräumt, binnen der die Möglichkeit gegeben wird, allfällige Bewilligung nach dem K-NSG einzuholen. Im Rahmen dieser Vorgehensweise wird unserer Mandantin als Partei ihr Recht auf Einholung dieser Bewilligungen genommen. Allein daraus ergibt sich bereits die Verletzung in subjektiven Rechten und die Rechtswidrigkeit Ihres Schreibens. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich unsere Mandantin das ihr zustehende Recht vorbehält, den (vermeintlich) rechtmäßigen Zustand dadurch herzustellen, allfällig erforderliche Bewilligungen einzuholen und bis zu dessen allfälliger amtswegiger Versagung keine Maßnahmen zur Entfernung des Containers, der als „Punktfundament“ bezeichneten untergelegten Steine, sowie des Kulturschutzzaunes (Holzzaun) zu treffen.

Außer Streit gestellt wird die Feststellung gemäß Schreiben vom 06.11.2019 (xxx) von Bezirksforstinspektor Hr. xxx, dass sich auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx ein Container mit den Ausmaßen von 12 m mal 2,5 m befindet und dieser in Zukunft für die Lagerung von Werkzeug für die Waldbewirtschaftung, Berufsbekleidung des Forstpersonals und eines Rasenmähers für die Pflege des xxx verwendet werden soll.

Ebenso zugestanden wird, dass es sich bei den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx um „Wald“ iSd ForstG handelt und dass die Reviergröße ca. 200 ha beträgt.

Zur Vervollständigung des Sachverhaltes dürfen wir ausführen wie folgt.

Mit Schreiben des Magistrats Klagenfurt Mag.ZI. xxx „Wiederherstellungsverfahren nach § 57 K-NG“ wird unserer Mandantin vorgehalten, naturschutzrechtlich nicht bewilligte bauliche Anlagen errichtet zu haben.

Diesem Vorhalt treten wir entschieden entgegen.

§ 5 Abs 1 lit i K-NSG schreibt vor, dass die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im FWP als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Da es sich gegenständlich weder um ein Gebäude noch um eine bauliche Anlage handelt, ist der Tatbestand des § 5 Abs 1 lit i K-NSG nicht erfüllt.

Zur fehlenden Eigenschaft als bauliche Anlage bzw Gebäude

Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen (z.B. Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc.) zu berühren (VwGH 26. April 1994, ZI. 94/05/0017; 31.07.2007, 2006/05/0236; 02.04.2009, 2007/05/0158).

Auch für den Begriff des „Gebäudes“ enthält die K-BO 1996 keine Definition. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Gebäude bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Somit ist der Begriff bauliche Anlage der Oberbegriff und der Begriff Gebäude der Unterbegriff. Gebäude sind in diesem Sinne bauliche Anlagen mit der speziellen Eigenschaft, dass durch sie ein abgeschlossener Raum gebildet wird. Das bedeutet für die Beurteilung als Gebäude muss auch die Definition der baulichen Anlage erfüllt sein (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Anm. 4 zu § 6 K-BO 1996).

Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft vorliegen müsste. Es genügt etwa, dass die Anlage auf Grund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Herr Pokorny gibt an, dass der Container auf einem Punktfundament steht. Dies ist nicht zutreffend. Der Container wurde schlichtweg abgestellt und zum Zweck des Niveausausgleiches an zwei Stellen mit Steinen unterlegt. Von einem „Fundament“ kann keine Rede sein und ist der festgestellte Sachverhalt entsprechend anzupassen. Es besteht sohin keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden. Hinzukommt, dass der Container ohne weiteres bewegt werden kann, wie sich bereits daraus ergibt, dass er direkt mit dem Hubschrauber auf der Blöße abgestellt wurde. Es gehört zu den wesentlichen Eigenschaften eines Containers, transportierbar zu sein („Transport“-Container). Ein Verstellen des Containers ist jederzeit möglich. Es liegt demnach keine im Sinne der K-BO erforderliche Verbindung mit dem Boden vor. Da der VwGH eine Verbindung „mit dem Boden“ verlangt, gegenständlich aber eben keine derartige Verbindung vorliegt ist unter Anwendung der Wortinterpretation bereits deshalb von keiner baulichen Anlage im Sinne der Rechtsprechung des VwGH auszugehen.

Der Container, die als „Punktfundament“ bezeichneten untergelegten Steine, sowie der Kulturschutzzaun (Holzzaun) befinden sich den getroffenen Feststellungen zu Folge auf einer kleinen Blöße im Wald. Es besteht keinesfalls die Geeignetheit öffentliche Interessen, wie Orts-, oder Landschaftsbild zu beeinflussen.

Außerdem weist die gegenständliche Fläche die Widmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ aus. Allein aus diesen Gründen ist bereits davon auszugehen, dass der Container keine bauliche Anlage und sohin kein bewilligungspflichtiges Gebäude iSd K-BO ist. Da die als „Punktfundament“ bezeichneten untergelegten Steine ebenso vom behördlichen Auftrag zur Beseitigung erfasst sind, ist ergänzend anzumerken, dass dies ebenfalls keine bauliche Anlage iSd Rechtsprechung des VwGH darstellt.

Hinzu kommt, dass zur Herstellung eines Containers keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Die für die Herstellung eines derartigen Containers erforderlichen Kenntnisse sind jedenfalls nicht bautechnischer Natur, erfüllt dieser ja grundsätzlich die Funktion des Gütertransportes. Ebenso wie bei anderen Konstruktionen, die zum Zweck des Gütertransportes eine gewisse räumliche Umschlossenheit aufzuweisen haben wird auch bei der Herstellung eines Containers die Bautechnik in keinster Weise berücksichtigt. Demnach fehlt auch diese erforderliche Eigenschaft und ist der Container keine bauliche Anlage iSd KBO.

Bei dem Kulturschutzzaun handelt es sich um eine Einfriedung in Leichtbauweise, welche weniger als 1,50 m hoch ist. Es sind keine bautechnischen Kenntnisse mit der Herstellung eines Kulturschutzzaunes verbunden, weshalb es sich um keine bauliche Anlage handelt. Es handelt sich dabei nicht einmal um eine mitteilungspflichtige Maßnahme iSd § 7 Abs 1 Z 4 lit j K-BO.

Rechtlich folgt daraus, dass der Container, die als „Punktfundament“ bezeichneten untergelegten Steine, sowie der Kulturschutzzaun (Holzzaun) keine baulichen Anlagen iSd K-BO darstellen und somit der Tatbestand des § 5 Abs 1 lit i K-NSG nicht erfüllt ist.

Eine Entfernung des Containers, der als „Punktfundament“ bezeichneten untergelegten Steine und des Kulturschutzzaunes ist sohin nach dem K-NSG nicht erforderlich.

Zusammenfassend ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass es sich bei dem Container, den als „Punktefundament“ bezeichneten untergelegten Steinen und dem Kulturschutzzaun um kein Gebäude bzw eine bauliche Anlage iSd K-BO handelt und keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach dem K-NSG vorliegt.

Auf Grundlage Ihres betreffs genannten Schreibens besteht keine Pflicht unserer Mandantin, den Container, die als „Punktefundament“ bezeichneten untergelegten Steine und den Kulturschutzzaun zu entfernen.

Unter ausdrücklicher Aufrechthaltung der vertretenen Rechtsansicht, dass keine Bewilligungs-, bzw Meldepflicht nach dem K-NSG vorliegt, behält sich unsere Mandantin das Recht vor, allfällige Bewilligungsanträge zu stellen und Meldungen zu erstatten.“

Zum Akt wurde weiters ein Bericht in der „Kleine Zeitung“ vom 23.01.2020, „Aufregung um Container“ genommen.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid und erhob die Rechtsmittelwerberin, wie oben bereits ausgeführt, Beschwerde.

Im Nachhang zur Beschwerde legte die Rechtsmittelwerberin am 17.03.2020 eine an die Polizeiinspektion xxx mit 10.07.2018 datierte „Anzeige wegen Waldfrevel, Sachbeschädigung u.a. am xxx“ samt Lichtbildbeilagen des xxx sowie eine mit 12.06.2019 datierte und ebenfalls an die Polizeiinspektion xxx adressierte weitere Anzeige „Eigenmächtige Rodung am xxx“ von Förster xxx, vor.

Für 10.08.2020 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige am 03.08.2020 folgendes Gutachten erstattet:

„Mit Bescheid (Mag.ZI. xxx) vom 18.02.2020 wurde der xxx der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx (xxx) aufgetragen. Der Auftrag umfasst die Entfernung des Containers, der unterlegten Steine sowie der Einfriedung (Staketenholzzaun). Weiters wurde aufgetragen die unter dem Container befindliche, vegetationslose Fläche mit einer standortgerechten Saatgutmischung aus heimischen Gräsern und Kräutern zu begrünen und so lange nachzubessern bis sich eine geschlossene Vegetationsdecke einstellt.

Im Naturschutzgutachten soll festgestellt werden, ob der Staketenholzzaun dem Schutz forstlicher Jungkulturen dient und weiters soll überprüft werden, wie der Container mit dem Untergrund verbunden ist. Schließlich soll in der Stellungnahme auf die Notwendigkeit einer Rekultivierung der Container-Aufstandsfläche Bezug genommen werden.

Am Vormittag des 30. Juli 2020 erfolgte ein Ortsaugenschein am xxx. Es konnte festgestellt werden, dass der verfahrensgegenständliche Container sich noch an derselben Stelle auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, befindet. Ebenso konnte der Staketenholzzaun vorgefunden werden.

Der xxx gilt seit 1. Jänner 1970 als Landschaftsschutzgebiet (LGBI. Nr. 49/1969). In den Erläuterungen zur Verordnung (ZI. Nat-196/1/1969) sind die Erhaltung des Landschaftsbildes, Landschaftscharakters, der Erholungswert und die historische Bedeutung des Gebietes angeführt.

„Nach § 1 dieses Gesetzes ist u. a. das Ziel des Landschaftsschutzes die Erhaltung des Charakters der Landschaft und die Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes. Unter Charakter der Landschaft im Sinne des Gesetzes ist die Harmonie der veränderlichen Landschaftsteile zueinander zu verstehen. Solche veränderlichen Landschaftsteile sind z. B. im LSG xxx die Wälder, die Felder, die unverbaute Landschaft".

Für die Errichtung von Gebäuden in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht sowie für die Errichtung von Einfriedungen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen, ist eine Bewilligung nach der LSG-Verordnung erforderlich.

Eine detaillierte Beschreibung zur Größe des Containers ist dem Schreiben der Bezirksforstinspektion zu entnehmen. Der ca. 12 m lange Blech-Container ist mit einer olivgrünen Farbe versehen. An der ONO-Seite befindet sich eine Eingangstür mit der Aufschrift „Wetterstation“. An der WSW-Seite befinden sich drei Fenster mit Holzrahmen in brauner Farbe und eine weitere Eingangstüre (siehe Abbildung 6). Der Holzzaun im Bereich der Zufahrt (Abb. 1, 2 und 3) umschließt nicht zur Gänze die Fläche zwischen Eingangsbereich (Zufahrt) und Container. Der Zaun ist an zwei Seiten offen und daher kann die eingezäunte Fläche von Wildtieren ungehindert passiert werden. Wie in Abb. 1 erkennbar, handelt es sich beim „eingezäunten“ Waldbestand um keine Forstkultur, sondern einen bereits geschlossenen Waldbestand mit ca. 10 m Höhe.

xxx

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Der Staketenholzzaun auf der Nordostseite des Containers umschließt die Fläche nicht zur Gänze und kann daher nicht die Funktion eines Wildschutzzaunes erfüllen. Nördlich der Zufahrt ist der Zaun über eine längere Strecke nicht vorhanden. Der „eingezäunte“ Fichten-Buchenmischwald ist auf Grund der Höhe der Pflanzen nicht mehr durch Wildverbiss gefährdet. Es handelt sich hierbei um einen praktisch geschlossenen Waldbestand mit einer Wuchshöhe von ca. 10 m. Lediglich am Eingangsbereich des Containers befindet sich eine kleine Blöße, eine wenige Quadratmeter große gehölzfreie Wiesenfläche.

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Der Blech-Container steht auf im Bereich der vier Ecken auf Betonteilen und Waschbetonplatten (siehe Abb. 4 und 5). Die Mitte der WSW-Seite ist mit einer weiteren Betonplatte unterlegt. Damit der Container waagrecht steht, wurden auf den Ecken der Ostsüdost-Seite jeweils zwei Waschbetonplatten (50 x 50 cm) unterlegt. Die Betonteile und Waschbetonplatten übernehmen die Funktion von Punktfundamenten. Die ca. 2 m lange, vierkantige Betonteile und vier Waschbetonplatten (50 x 50 cm) sind rechteckig und flach, wodurch der Container flächig aufliegt und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Der Container ist stabil aufgestellt, kann weder mit Menschenhand bewegt werden, noch kann der Container von selbst umfallen.

xxx

Abb. 6: Südsüdwest-Seite des Containers mit zweiter Eingangstür und drei Fenstern. Im Bereich der Eingangstür befinden sich Geräte für Wettermessungen.

Die WSW-Seite des Containers schließt mit der Geländekante ab. Im Anschluss befindet sich eine Forstkultur, die mit einem Wildschutzzaun umgeben ist. Vom Container aus ist dadurch eine Fernsicht in die umgebende Landschaft möglich. Auf dieser Seite befinden sich drei Fenster und eine Eingangstür. Der Bereich der Südseite wird mittels Wildkamera überwacht.

xxx

Der Innenraum des Containers ist mit Holz vertäfelt. Der Fußboden weist ebenfalls einen Holzbelag auf. Auf der Südost-Seite befindet sich ein Bett, auf der Nordwest-Seite eine Sitzgarnitur (siehe auch Abbildung im Akt), in der Mitte ein Kleiderschrank, Sessel, Kleiderständer und ein nicht angeschlossener Ofen sowie Schuhe, Stiefel, Hinweistafeln etc.

Die verschiedenen Möbelstücke im Inneren des Blech-Containers wie Sitzgarnitur, zwei Sessel, ein Ofen, ein Bett, ein Kleiderkasten, ein Kleidersteher bieten die Möglichkeit zum Übernachten bzw. zum längeren Aufenthalt. Der Ofen ist nicht angeschlossen. Die Motorsäge und ein Kraftstoffkanister können als typische Geräte für die Forstwirtschaft angesehen werden. An der Wand hängen ein paar Jagdtrophäen, wie sie für Jagdhütten typisch sind und ein Gebietsplan. Ein Rasenmäher konnte nicht festgestellt werden.

Wenn der Container wie aufgetragen entfernt wird, ist damit zu rechnen, dass die Aufstandsfläche des Containers im Ausmaß von 12 x 2,5 für kurze Zeit vegetationsfrei bleibt. Dies entspricht der Fläche eines ca. 12 m langen Abschnitts eines Forstweges. Wenn wieder Licht auf den Boden kommt, ist damit zu rechnen, dass sich in einem Zeitraum von ca. ein bis zwei Jahren auf der Fläche wieder ein Bewuchs durch natürliche Sukzession einstellt. Nachdem es sich um einen punktuellen Eingriff handelt und die verbleibende, vegetationsfreie Fläche im geschlossenen Wald liegt, ist die Wirkung der vegetationsfreien Fläche auf das Landschaftsbild als gering zu bewerten. Es besteht daher aus. naturschutzfachlicher Sicht nicht zwingend die Notwendigkeit einer Rekultivierung in Form einer Begrünung mit einer Saatgutmischung, die Fläche kann der natürlichen Sukzession überlassen werden.

Im Bereich des Containers konnten Reste eines Wildschutzzaunes und mehrere Müllsäcke (Abb. 8) vorgefunden werden.

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Bezugnehmend auf die Bestimmungen der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet sowie die Inhalte der Erläuterung zu dieser Verordnung steht die Errichtung eines Containers klar im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes, nämlich die Erhaltung des Landschaftscharakters in Form einer unverbauten Landschaft. Eine nachträgliche Bewilligung des Containers lässt sich mit den Zielen des Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbaren. Ein Container gehört nicht zum typischen Erscheinungsbild des Landschaftsschutzgebietes xxx. Durch die exponierte Lage an der Geländekante ist der Container auch weithin sichtbar und als störendes Element im Sinne des Landschaftsbildes zu bewerten.

Abschließend wird festgehalten, dass der Staketenholzzaun in Bezug auf den Schutz forstlicher Jungkulturen funktionslos ist und der Waldbestand keinen Verbiss-Schutz mehr benötigt. Weiters wird festgestellt, dass der Blech-Container durch sein Eigengewicht und die Aufstandsfläche (flache Betonteile) stabil und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Schließlich darf festgehalten werden, dass der Container nicht die Funktion einer Wetterstation erfüllt und auch nicht die Funktion einer Gerätehütte, vielmehr dient er auf Grund seiner Ausstattung dem Aufenthalt bzw. der

Übernachtung von Personen.“

Mit Schriftsatz vom 07.08.2020 führte die Beschwerdeführerin aus:

„Zu diesem Gutachten erstattet die Beschwerdeführerin folgende

Gegenäußerung:

Den Feststellungen des Gutachtens zu Folge handelt es sich bei dem gegenständlichen Container um kein Bauwerk iSd K-BO. Der Anwendungsbereich des § 2 Z 1 der Verordnung mit der der xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird bzw des § 5 Abs 1 lit i K-NSG ist sohin nicht eröffnet. Es kann somit keine Bewilligungspflicht für den gegenständlichen Container gemäß dieser Verordnung oder des K-NSG bestehen.

In dem Gutachten werden Feststellungen dazu getroffen, dass der eingezäunte Bewuchs nicht durch Wildtierverbiss gefährdet sei. Dabei handelt es sich um keine naturschutzrechtliche Fragestellung, weshalb diese Ausführungen in dem Naturschutzgutachten unbeachtlich sind.

Dem Gutachten sind Fotos des Innenraumes des Containers beigefügt, welche in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Frage der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht stehen. Dessen ungeachtet wird in dem Gutachten festgestellt, der Container befinde sich an einer exponierten Lage an der Geländekante und sei weithin sichtbar, ohne dass dafür Fotos beigelegt werden.

Es gibt sohin kein Beweisergebnis für diese Feststellung.

Die Beschwerdeführerin stellt nunmehr folgende

Beweisanträge,

Herr xxx als Ersteller des Naturschutzgutachtens ist aufzutragen, das Naturschutzgutachten zu ergänzen zur Beantwortung der Frage

•ob die errichtete Einfriedung an den offenen Stellen geschlossen werden kann, wodurch Wildtiere diesen nicht mehr ungehindert passieren können;

•aus welchen Eigenschaften des Containers (bspw Flächenausmaß, Farbe, Material, genaue Platzierung, Design etc) genau sich ergibt, dass dieser nicht zum typischen Erscheinungsbild des Landschaftsschutzgebietes xxx gehört.

Beantragt wird die Beschaffung von Lichtbildaufnahmen, aus denen sich ergibt, dass der Container an einer exponierten Lage an der Geländekante steht und weithin sichtbar ist.“

An der Verhandlung vom 10.08.2020 nahmen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Die Verwaltungsakten KLVwG-429/2020 (das gegenständliche Verfahren nach dem KNSG) und KLVwG-430/2020 (das Parallelverfahren nach dem Forstgesetz) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der naturschutzfachliche und der forstfachliche Amtssachverständige nahmen an der Verhandlung teil.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf seine bisherigen schriftlichen Stellungnahmen und wiederholte die darin gestellten Anträge. Er legte die zum Akt genommene Lichtbildbeilage ./A vor. Weiters beantragte er die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, dass der Container nicht weithin sichtbar ist und beantragte weiters die zeugenschaftliche Einvernahme des xxx zum Beweis dafür, dass der Container erforderlich sei, um die Waldverwüstungen und eigenmächtigen Rodungen zu verhindern.

Als unstrittig bestätigte der Rechtsvertreter die Aufstellung des Containers am 05.06.2019, weiters, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um Waldboden handelt, das im naturschutzfachlichen Gutachten als Abbildung Nr. 7 dokumentierte Lichtbild echt und richtig ist, sowie xxx, xxx und xxx anlässlich der Begehung vor Ort mit dem Landesforstdirektor zugesichert haben, den Container durch eine Hütte in Holzbauweise ersetzen zu wollen. Er führte aus, dass bis dato ein Antrag auf naturschutzrechtliche, forstrechtliche und baurechtliche Bewilligung für die Aufstellung des Containers nicht gestellt wurde. Wohl sei ein Verfahren bezüglich einer Antragstellung auf baurechtliche Bewilligung einer Holzhütte an eben der verfahrensgegenständlichen Stelle mit denselben Ausmaßen pendent.

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige verwies in der Verhandlung auf sein am 03.08.2020 erstattetes Gutachten, welches er inhaltlich aufrechterhielt. Er stellte das Zitat der xxx-Verordnung richtig sowie geografische Angaben hinsichtlich des Containers. Weiters führte er aus, dass sich beide Grundstücke in der freien Landschaft befinden und die betroffene Fläche laut KAGIS als „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ ausgewiesen ist. Im Konkreten gab er an:

„Die Frage, ob es sich bei dem Container um ein Gebäude handelt, ist im Wesentlichen damit zu klären, dass man fragt, wie der Container mit dem Grund verbunden ist. Hier verweise ich auf mein Gutachten Seite 3, Mitte.

Zum Zaun verweise ich ebenfalls auf mein Gutachten, Seite 3 oben. Im Landschaftsschutzgebiet ist ein Zaun dann bewilligungspflichtig, wenn er gegen Wildverbiss oder für Weidezwecke dient.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es nicht erforderlich, dass die Fläche unter dem Container mit einer Saatgutmischung begrünt werden muss, zumal aufgrund der Größe des Containers eine natürliche Sukzession stattfinden wird.

Im Übrigen verweise ich unter dem Prüfaspekt des § 5 Abs. 1 Landschaftsschutzgesetz, LGBl. 49/1969, darauf, dass ein Container jedenfalls nicht bewilligungsfähig ist.

Unter dem Aspekt des Gefüges des Haushalts der Natur wird der Container aufgrund seiner punktuellen Errichtung keine nachhaltige Beeinträchtigung darstellen, allerdings liegen Versagungsgründe vor unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft.

Zum Charakter der Landschaft ist festzuhalten, dass ein Container überhaupt nicht in diese unverbaute Landschaft passt. Zum Landschaftsbild ist festzuhalten, dass der Container eine optische Wirkung, wie ein Baucontainer, erzeugt und nicht eines Landschaftsschutzgebietes würdig ist. Weiters ist der Container nicht üblich und ist das Landschaftsschutzgebiet xxx in seiner Unverbautheit jedenfalls erhaltungswürdig.

Das Landschaftsschutzgesetz 1969 ist in das Naturschutzgesetz 1987 eingeflossen und fast wortgleich übernommen worden. Die Prüfparameter blieben unverändert und stört ein derartiges Bauwerk die Naturbelassenheit des Landschaftsschutzgebietes.

Über Befragen durch den RV:

Ich habe keine Lichtbilder des Containers angefertigt, die nachweisen, dass dieser Container an einer Geländekante steht, zumal sie bereits im Akt erliegen.

Ein Bauwerk kann in der freien Landschaft errichtet werden, wenn eine spezielle Widmung vorliegt oder eine Ausnahme aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft. Gegenständlich würde allenfalls das zweite Argument zum Tragen kommen, allerdings hat trotzdem eine Prüfung nach naturschutzfachlichen Prüfparametern, wie oben bereits angeführt, zu erfolgen.

Unter der Voraussetzung einer Grünlandwidmung und der Tatsache, dass der Container in der freien Landschaft steht, ist bei der Errichtung eines Bauwerkes jedenfalls immer eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG erforderlich. Darüber hinaus hat im konkreten Fall noch eine Prüfung unter dem Aspekt der Tatsache, dass es sich um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, zu erfolgen.

Grundsätzlich ist immer eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben der vorliegenden Art erforderlich. Wenn ein positives Gutachten von einem Sachverständigen aus der Land- und Forstwirtschaft nachweisen sollte, dass ein Gebäude spezifisch und erforderlich ist, so kann von einer Widmung abgesehen werden und liegt keine Zersiedelung im Sinn des § 9 K-NSG vor. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist aber jedenfalls erforderlich.“

Der zur Verhandlung stellig gemachte Zeuge xxx gab bei seiner Befragung an, seit fünf Jahren Förster im verfahrensgegenständlichen Revier zu sein. In Zeiten großer Schäden bzw. Waldverwüstung benützen vier Forstarbeiter den Container, in welchem die Forstausrüstung der Arbeiter, Werkzeuge und Hinweisschilder untergebracht sind. Er selbst lagert seine Ausrüstung dort. Weiters sind Kulturhauen, Sensen und Sägen im Container untergebracht.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der verfahrensgegenständliche Container wurde am 05.06.2019 mit einem Hubschrauber auf die Grundstücke Nr. xxx und xxx, je KG xxx, verbracht. Diese beiden Grundstücke im Ausmaß von 79,8456 ha und 20,2211 ha stehen im Eigentum der xxx mit Sitz in xxx, xxx.

Beide Grundstücke befinden sich in der freien Landschaft und sind im Flächenwidmungsplan als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ ausgewiesen. Die beiden Grundstücke sind überdies im Landschaftsschutzgebiet xxx situiert.

Der olivgrüne Metallcontainer mit den Ausmaßen 12 m x 2,5 m wurde auf einem Punktfundament aufgestellt. An der ONO – Seite befindet sich die mit der Aufschrift „Wetterstation“ versehene Eingangstüre. An der WSW – Seite befinden sich drei Fenster mit Holzrahmen in brauner Farbe sowie eine weitere Eingangstüre. Im Bereich der Eingangstüre befinden sich Geräte für Wettermessungen. Anschlüsse an Ver- oder Entsorgungsleitungen bestehen nicht; der Container kann jederzeit abtransportiert werden.

Der Container steht auf allen vier Ecken auf Betonteilen und Waschbetonplatten. Die Mitte der WSW – Seite ist mit einer weiteren Betonplatte unterlegt. Damit der Container waagrecht steht, wurden auf den Ecken der OSO – Seite jeweils zwei Waschbetonplatten (50 cm x 50 cm) unterlegt. Die Betonteile und Waschbetonplatten haben die Funktion von Punktfundamenten. Die ca. 2 m langen, vierkantigen Betonteile und die vier Waschbetonplatten (50 cm x 50 cm) sind rechteckig und flach, wodurch der Container flächig aufliegt und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Der Container kann mit Menschenhand nicht bewegt werden und auch nicht umfallen. Durch sein Eigengewicht und die Aufstandsflächen (flache Betonteile) ist er stabil und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.

Im Eingangsbereich des Containers befindet sich eine kleine Blöße in Form einer wenige m² großen gehölzfreien Wiesenfläche.

Die WSW-Seite des Containers schließt mit der Geländekante ab. Im Anschluss daran befindet sich eine Forstkultur, die mit einem Wildschutzzaun umgeben ist.

Der Innenraum des Containers ist mit Holz vertäfelt. Der Fußboden weist einen Holzbelag auf. Im Innenraum befinden sich ein Bett sowie eine Sitzgarnitur, ein Kleiderschrank, Sessel, Kleiderständer, ein nicht angeschlossener Ofen, Schuhe, Stiefel, Hinweisschilder, eine Motorsäge, ein Kraftstoffkanister, Kulturhauen, Sensen, Sägen etc. Das Mobiliar bietet Möglichkeit zum Übernachten und für einen längeren Aufenthalt. In „der besten Zeit“ (Zeugenaussage xxx, Verhandlungsschrift S.9, 7. Absatz) benützen vier Forstarbeiter den Container. Als „beste Zeiten“ gilt die Zeit, wenn sich große Schäden bzw. Verwüstungen im Wald ereignen. Der seit fünf Jahren im Revier als Förster beschäftigte Zeuge xxx lagert im Container seine Ausrüstung.

Der Holzzaun im Zufahrtsbereich umschließt die Fläche zwischen Eingangsbereich (Zufahrt) und Container nicht zur Gänze. Der Zaun ist an zwei Seiten offen, wodurch die eingezäunte Fläche von Wildtieren ungehindert passiert werden kann. Der vom Zaun umgrenzte Waldbestand weist eine Höhe von ca. 10 m auf.

Der Staketenholzzaun an der NNO – Seite des Containers umschließt die Fläche nicht zur Gänze. Nördlich der Zufahrt ist über eine längere Strecke kein Zaun vorhanden. Der vom Zaun umfasste Fichten – Buchenmischwald weist eine Wuchshöhe von ca. 10 m auf und ist nicht mehr durch Wildverbiß gefährdet.

Nach Entfernung des Containers bleibt die Fläche von 12 m x 2,5 m kurze Zeit vegetationsfrei. Kommt wieder Licht auf den Boden, stellt sich binnen ein bis zwei Jahren Bewuchs durch natürliche Sukzession ein. Da die vegetationsfreie Fläche im geschlossenen Wald liegt, ist deren Wirkung auf das Landschaftsbild als gering zu bewerten. Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht keine zwingende Notwendigkeit zur Rekultivierung, die Fläche kann der natürlichen Sukzession überlassen werden.

Ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung/Aufstellung des Containers samt darunterliegenden Waschbetonplatten und Betonteilen sowie des Holzzaunes wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Der xxx wird intensiv von Wanderern genutzt, die sich hauptsächlich im Gipfelbereich aufhalten. Von der Beschwerdeführerin mehrfach zur Anzeige gebrachte Waldverwüstungen werden durch häufige Präsenz von Forstpersonal verhindert bzw. eingeschränkt.

Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Maßgeblich sind besonders die im Akt erliegenden Lichtbilder sowie die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen.

Das erkennende Landesverwaltungsgericht folgt der naturschutzfachlichen Begutachtung des Amtssachverständigen. Dieser legte in seiner schriftlichen Begutachtung, die auf einer Ortsbegehung beruht, den sich ihm darstellenden Sachverhalt ausführlich und klar dar und dokumentierte diesen mit Lichtbildbeilagen. In weiterer Folge zog er aus seiner Sachverhaltsermittlung naturschutzfachliche Schlüsse; anlässlich der Gutachtenserörterung in der Verhandlung wiederholte und ergänzte er seine schriftlichen Ausführungen schlüssig. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen zu zweifeln; der Sachverständige steht seit vielen Jahren als Amtssachverständiger für den fachlichen Naturschutz im Dienst des Amtes der Kärntner Landesregierung und wurde seine fachliche Kompetenz im Verfahren nicht bestritten. Er verfügt über eine einschlägige universitäre Ausbildung, wendet sein theoretisch erworbenes Wissen ständig in der Praxis an und ist seine laufende Fort- und Weiterbildung amtsbekannt. Seine schriftlichen und mündlichen Ausführungen sind logisch nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Im Übrigen wurde die Richtigkeit seiner Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und ein Gegengutachten weder beantragt noch vorgelegt.

In dem vom forstfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vorgelegten Schreiben des xxx vom 25.05.2020 wird von xxx ausgeführt, dass der Container an einer Geländekante situiert ist; eine „Beschaffung von Lichtbildbeilagen“ – wie im Schriftsatz vom 07.08.2020 begehrt – konnte daher unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung:

§ 5 Abs.1 K-NSG

In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung.

….

i)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind.

§ 57 K-NSG

Abs.1: Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

Abs. 2: Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

§ 25 K-NSG

Abs.1: Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

Abs.2: In einer Verordnung nach Abs. 1 ist festzulegen, welche Maßnahmen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet einer Bewilligung bedürfen. Hiebei sind solche Maßnahmen als bewilligungspflichtig festzulegen, die geeignet sind, die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit, den Erholungswert oder die historische Bedeutung des Gebietes nachhaltig zu beeinträchtigen. Bewilligungen dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 9 Abs. 7 und 8 und § 11 gelten sinngemäß.

Damit wurden die Intentionen des Landschaftsschutzgesetzes LGBl. Nr. 49/1969 in das Kärntner Naturschutzgesetz übernommen.

Mit Verordnung der Landesregierung vom 03.02.1970, Zahl: Nat-12/1/1970, wurde der xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (§ 1 LGBl. Nr. 32/1970).

Gemäß § 2 der Verordnung der Landesregierung vom 3.2.1970, Zl. Nat-12/1/1970, mit der der xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, LGBl. Nr. 32/1970, bedarf im Landschaftsschutzgebiet

Z.1 die Errichtung von Gebäuden in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht;

Z. 7 die Errichtung von Einfriedungen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen;

einer Bewilligung.

Mit LGBl. Nr. 1/2003 wurde die Verordnung, mit der der xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, LGBl. Nr. 32/1970, unverändert neu erlassen.

Das K-NSG enthält ebenso wenig wie die K-BO eine Definition der Begriffe „Gebäude“ sowie „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist unter einem Gebäude eine bauliche Anlage zu verstehen, „durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird“ (VwGH 29.4.2015, 2012/06/0085). D.h. für die Beurteilung als Gebäude muss auch die Definition der baulichen Anlage erfüllt sein (VwGH 2.4.2009, 2007/05/0158). Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Container explizit als Gebäude qualifiziert (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0229).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als bauliche Anlage eine solche Anlage zu verstehen, „zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 19.3.2015, 2013/06/0019). Für die „gewisse Verbindung“ mit dem Boden ist „ein Fundament nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann“ (VwGH VwSlg 9657 A/1978). Weiters kommt es nicht darauf an, ob bautechnische Kenntnisse am Ort der Aufstellung oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile notwendig sind (VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251). Für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, sind stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich.

Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes, wovon bei Containern auszugehen ist, eine feste Verbindung mit dem Boden – nämlich eine „kraftschlüssige“ Verbindung – bejaht (VwGH 16.12.2003, 2001/05/0387, 18.5.2004, 2001/10/0235).

Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass Container als bauliche Anlage und zwar als Gebäude zu qualifizieren sind (VwGH 2013/06/0007). Dass ein Container mit einem Hubschrauber angeliefert und aufgestellt wird, spricht nicht gegen den Charakter als Gebäude (sinngemäß VwGH 86/05/0187).

Es ist der Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach der Container als Gebäude zu qualifizieren ist, zu folgen. Es mag zwar zutreffen, dass das Aufstellen des Containers an Ort und Stelle keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, „bautechnische Kenntnisse“ werden aber schon bei der Herstellung derartiger Container eingebracht (VwGH 24.4.2007, 2006/05/0054, 31.1.2008, 2007/06/0243). Da der Container allseits umschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und gegenständlich tatsächlich auch betreten wird und objektiv dazu bestimmt ist, dem Schutz von Personen und Sachen zu dienen, ist er jedenfalls als Gebäude zu qualifizieren (VwGH 12.12.1991, 91/06/0084). Die Ausführungen der Beschwerdeführer, der Container stelle kein Gebäude und keine bauliche Anlage dar, treffen nicht zu.

In Auslegung obiger Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur ist festzuhalten, dass der Container in der freien Landschaft aufgestellt wurde und die Grundfläche im Flächenwidmungsplan als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen ist. Da es sich bei dem Container um ein Gebäude handelt, ist eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG erforderlich. Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen überdies im Landschaftsschutzgebiet xxx, weshalb eine über das K-NSG hinausgehende Bewilligungspflicht nach § 2 Z 1 LGBl. Nr. 32/1970 idF LGBl. 1/2003 besteht. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Containers. Somit wurde iSd. § 57 Abs.1 K-NSG eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung ausgeführt, was ex lege die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zur Folge hat. Dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich wäre oder den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen würde, wendete die Beschwerdeführerin nicht ein. Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag zur Entfernung des Containers erfolgte zu Recht. Gegen die Vorschreibung der Frist (drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides) erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Im Übrigen erachtet das erkennende Gericht diese Frist als „angemessen“ iSd § 57 Abs.1 K-NSG. Ebenso wenig erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen den sie als Grundstückseigentümerin treffenden Auftrag zur Wiederherstellung.

Der Wiederherstellungsauftrag erstreckt sich zutreffend auch auf die unterlegten Waschbetonplatten bzw. Betonteile, da diese als Fundament des Gebäudes einen Bestandteil des Containers/Gebäudes bilden.

Unmaßgeblich für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nach dem KNSG ist der Verwendungszweck des Containers ebenso wie der Umstand, dass durch häufige Präsenz von Forstorganen Waldverwüstungen eingeschränkt bzw. verhindert werden können.

Der Container wird von der Einzäunung (Staketenholzzaun) nicht vollständig umschlossen, sodass er einerseits eine Funktion als Wildschutzzaun nicht erfüllt, andererseits handelt es sich bei dem Forstbestand um einen Fichten – Buchenmischwald mit einer Wuchshöhe von ca. 10 m. Die unzweifelhaften naturschutzfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in Zusammenhang mit den Lichtbildern ergeben eindeutig, dass der gegenständliche Zaun für den Schutz forstlicher Jungkulturen nicht geeignet ist. Somit handelt es sich bei der Errichtung dieses Zaunes um eine bewilligungspflichtige Errichtung einer Einfriedung, die weder Weidezwecken noch dem Schutz forstlicher Jungkulturen iSd. § 2 Z. 7 der Verordnung der Landesregierung, mit der der xxx zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr.32/1970 idF LGBl. Nr. 1/2003, dient. Auch die bewilligungslose Ausführung dieser bewilligungspflichtigen Maßnahme ermächtigt die Behörde zu der Anordnung eines Wiederherstellungsauftrags.

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige erachtete eine Rekultivierung der nach der Entfernung des Containers vegetationsfreien Fläche aufgrund der natürlichen Sukzession nicht für erforderlich, weshalb der im 2. Absatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Wiederherstellungsauftrag ersatzlos zu beheben war.

Eine Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Entfernung der „unterlegten Steine“ war angesichts der eindeutigen Formulierung des naturschutzfachlichen Gutachtens geboten. Da es sich bei dem dem Container unterlegten Material im Konkreten um Waschbetonplatten und Betonteile handelt, erfolgt im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses eine entsprechende Präzisierung.

Die Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte aufgrund der Eindeutigkeit des sich aus dem Akt – hier insbesondere der Lichtbilder – ergebenden Sachverhaltes unterbleiben.

Sämtliche Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen zur Bewilligung im Sinn des Landschaftsschutzgesetzes bzw. des Kärntner Naturschutzgesetzes – Verunstaltung des Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft oder des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur – haben im gegenständlichen Verfahren – es handelt sich um einen Wiederherstellungsauftrag - unbeachtet zu bleiben.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).

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