LVwG K KLVwG-1112-1117/8/2020

KLVwG-1112-1117/8/2020Landesverwaltungsgericht12.08.2020

Regest

Dispositionsfähigkeit, Säumigkeit, Sicherheitsbehörde<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1112-1117/8/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1112.1117.8.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine xxx xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, Schüler, geb. xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx vom 4.5.2020, Zahl: xxx, wegen den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), nämlich

1. am 2.11.2019, um 22.33 Uhr in xxx, xxx, mit zwei weiteren Personen aus dem Lokal xxx gerannt zu sein und bei Ansichtig werden einer Polizeistreife „Die Kiwara … die sinnlosen Kiwara!“ geschrien zu haben und damit § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

2. am 2.11.2019, um 22.33 Uhr in xxx, xxx, nach Aufforderung zur Ausweisleistung, weitergeschimpft zu haben und bei umstehenden Passanten für Kopfschütteln und Belustigung hervorgerufen zu haben und dadurch § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

3. am 2.11.2019, um 22.36 Uhr in xxx, xxx, neuerlich zu den Polizeibeamten gegangen zu sein und geschrien zu haben „Ich zeig di an wegen Amtsmissbrauch, ihr nutzt nur die Staatsgewalt aus, ihr Kiwara! Andere Weiber wern vorm Bollwerk gefickt und ihr stehts da teppat uma!“ und mit dem beschriebenen Verhalten den Anstand verletzt zu haben und damit § 1 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 KLSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

4. am 2.11.2019, um 22.36 Uhr xxx, xxx, neuerlich zu den Polizeibeamten gegangen zu sein und geschrien zu haben „Ich zeig di an wegen Amtsmissbrauch, ihr nutzt nur die Staatsgewalt aus, ihr Kiwara! Andere Weiber wern vorm Bollwerk gefickt und ihr stehts da teppat uma!“ und mit dem beschriebenen Verhalten ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht zu haben und damit § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

5. am 2.11.2019, um 22.39 Uhr in xxx, xxx, nachdem er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, gemeinsam mit den Mitangezeigten in Richtung stadtauswärts gehend von weitem gebrüllt zu haben: „Scheiß Kiwara … geht’s Nega jagen! Geht’s scheißen!“ und mit dem beschriebenen Verhalten ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht zu haben und damit § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

6. am 2.11.2019, um 22.39 Uhr in xxx, xxx, nachdem er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, gemeinsam mit den Mitangezeigten in Richtung stadtauswärts gehend und von weitem gebrüllt zu haben: „Scheiß Kiwara … geht’s Nega jagen! Geht’s scheißen!“ und mit dem beschriebenen Verhalten den Anstand verletzt zu haben und damit § 1 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) gemäß § 50 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz iVm § 38 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird gemäß §§ 50 und 31 Abs 1 iVm 7 Abs 4 VwGVG als verspätet

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Verwaltungsgeschehen vor der belangten Behörde:

1.1. Mit Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 14.11.2019, xxx, berichtete ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über das Verhalten des Beschwerdeführers (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) am 2.11.2019 zunächst gegenüber zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Streife in xxx, xxx, und später auch gegenüber den zur Unterstützung anrückenden zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer weiteren Streife. Der BF war in Begleitung zweier Personen mit den Nachnamen xxx.

1.2. Mit Strafverfügung vom 22.11.2019, xxx, wurde dem BF angelastet wie folgt:

1. am 2.11.2019, um 22.33 Uhr in xxx, xxx, mit zwei weiteren Personen aus dem Lokal xxx gerannt zu sein und bei ansichtig werden einer Polizeistreife „Die Kiwara … die sinnlosen Kiwara!“ geschrien zu haben und damit § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

2. am 2.11.2019, um 22.33 Uhr in xxx, xxx, nach Aufforderung zur Ausweisleistung weitergeschimpft zu haben und bei umstehenden Passanten für Kopfschütteln und Belustigung hervorgerufen zu haben und dadurch § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

3. am 2.11.2019, um 22.36 Uhr in xxx, xxx, neuerlich zu den Polizeibeamten gegangen zu sein und geschrien zu haben „Ich zeig di an wegen Amtsmissbrauch, ihr nutzt nur die Staatsgewalt aus, ihr Kiwara! Andere Weiber wern vorm Bollwerk gefickt und ihr stehts da teppat uma!“ und mit dem beschriebenen Verhalten den Anstand verletzt zu haben und damit § 1 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 KLSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

4. am 2.11.2019, um 22.36 Uhr in xxx, xxx, neuerlich zu den Polizeibeamten gegangen zu sein und geschrien zu haben „Ich zeig di an wegen Amtsmissbrauch, ihr nutzt nur die Staatsgewalt aus, ihr Kiwara! Andere Weiber wern vorm Bollwerk gefickt und ihr stehts da teppat uma!“ und mit dem beschriebenen Verhalten ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht zu haben und damit § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

5. am 2.11.2019, um 22.39 Uhr in xxx, xxx, nachdem er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, gemeinsam mit den Mitangezeigten in Richtung stadtauswärts gehend von weitem gebrüllt zu haben: „Scheiß Kiwara … geht’s Nega jagen! Geht’s scheißen!“ und mit dem beschriebenen Verhalten ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht zu haben und damit § 2 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) verhängt wurde;

6. am 2.11.2019, um 22.39 Uhr in xxx, xxx, nachdem er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, gemeinsam mit den Mitangezeigten in Richtung stadtauswärts gehend und von weitem gebrüllt zu haben: „Scheiß Kiwara … geht’s Nega jagen! Geht’s scheißen!“ und mit dem beschriebenen Verhalten den Anstand verletzt zu haben und damit § 1 Abs 1 K-LSiG verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 4 K-LSiG eine Geldstrafe von EUR 60,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden), verhängt wurde.

Der zu zahlende Gesamtbetrag – zusammengesetzt aus Strafe und Kosten) beträgt EUR 360,--.

1.3. Mit edv-unterstützt errichtetem Einspruch vom 8.12.2019 brachte der BF vor, am 22.11.2019 mit seinen Freunden xxx und xxx im xxx gewesen zu sein und zu seinem Freund gesagt zu haben „Schau, da sand de Kiwara“ und stellte er in Abrede, jemals „sinnlose Kiwara“ gesagt zu haben und habe er auf die Frage eines Polizisten, warum er die Polizei beleidige, erwidert „dass wir hier in Kärnten sind und das Wort Kiwara umgangssprachlich für Polizei steht“. Der Polizist – von welchem er „auch nach wiederholten Nachfragen weder Ausweis noch Dienstnummer“ bekommen habe, habe ihn zur Ausweisleistung aufgefordert und sei er der festen Überzeugung gewesen, „Kiwara“ sei keine Beleidigung und habe er der Polizei gegenüber gesagt „dass die Polizei sich lieber um wichtigere Dinge kümmern sollte als angetrunkene Jugendliche zu bestrafen, welche in Mundart reden“ und „daraufhin schupfte mich dieser Polizist aggressiv weg“. Seiner Meinung nach sei dies kein Grund, einen 19jährigen Schüler der 5. Klasse HTL mit 400 Euro (sic!) zu bestrafen und „außerdem wurde ich in der Strafverfügung bei 1, 2, 3, 4 und 5, 6 jeweils zweimal für dasselbe bestraft, dies wirkt auf mich nicht wirklich korrekt!!“, so der BF.

Am Ende des edv-unterstützt errichteten Einspruchs ist handschriftlich vermerkt: „Für mein Benehmen entschuldige ich mich!“.

1.4. Die Landespolizeidirektion Kärnten holte daraufhin eine Stellungnahme vom die Anzeige verfasst habenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein (Stellungnahme vom 29.12.2019, xxx), worin mitgeteilt wurde, dass der BF über eine Anzeigenerstattung bezüglich Anstandsverletzung, aggressivem Verhaltens und Lärmerregung in Kenntnis gesetzt worden sei und wurde der BF am Tag der Tat (2.11.2019) als alkoholisiert und das Verhalten des BF am 2.11.2019 als aggressiv bezeichnet.

1.5. Diese Stellungnahme des die Anzeige verfasst habenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde von der belangten Behörde ebenso an die an der Amtshandlung am 2.11.2019 mitgewirkt habenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Stellungnahme zum Einspruch des BF übermittelt (Erledigung vom 21.1.2020, xxx).

1.6. Zwei der aufgeforderten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus der Dienststelle xxx gaben daraufhin die Stellungnahme vom 5.2.2020, xxx, ab, worin sie gemeinsam mitteilten, dass von dem die Anzeige verfasst habenden Polizisten deutlich die Wortfolge „Scheiß Kiwara“ und diverse andere Unmutsäußerungen wahrgenommen wurden und der BF geschrien habe, dass die „Kiwara“ nur die Staatsgewalt ausnützen würden, während „andere Weiber vorm Bollwerk gefickt werden“ und die Polizei nur „teppert herumstehen“ würde. Der BF habe die Polizisten aufgefordert „Neger jagen zu gehen“ und „Scheißen zu gehen“. Der BF und dessen Begleiter wurden als „merklich alkoholisiert, ungehalten und aggressiv“ bezeichnet. Schließlich wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass dem BF nicht eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung in Aussicht gestellt wurde und dem BF mitgeteilt worden sei, nach Abschluss der Amtshandlung die Dienstnummern zu erhalten. Der BF habe sich vom Ort der Anhaltung fluchend und in die Richtung der Polizei schimpfend ohne Entgegennahme der Dienstnummern entfernt.

1.7. Dem BF wurden diese Beweismittel im Wege des Parteigehörs zum Zwecke einer allfälligen Äußerung übermittelt (Erledigung vom 25.2.2020) und erfolgte die Zustellung laut unbedenklichem Rückschein RSb am 28.2.2020 durch Übernahme durch „Mitbewohner“ des BF.

1.8. Ein weiteres an der Amtshandlung am 2.11.2019 mitgewirkt habendes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus der Dienststelle PI Landhaushof gab mit Bericht vom 28.3.2020, xxx, seine Stellungnahme ab. Darin wurde mitgeteilt, dass auf die Anzeige vom 14.11.2019 verwiesen werde und der Gefertigte der vom BF deutlich ausgesprochene Satz „hahaha, die sinnlosen Kiwara sind da“ wahrgenommen worden sei und dies auch den Grund für die weitere Amtshandlung gebildet habe. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus der Dienststelle xxx berichtete, dass seine Aufgabe die Sicherung der Amtshandlung gewesen sei und die Ausfolgung der Dienstnummern erst nach Durchführung der Amtshandlung hätte vorgenommen werden können und der BF jedoch den Ort der Amtshandlung verlassen habe.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 4.5.2020 wurden dem BF die im Spruch näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen angelastet. Die Zustellung an den BF erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSa am Donnerstag 7.5.2020.

1.10. Der BF erhob mit dem mit „9.6.2020“ datierten Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde und langte dieses laut Eingangsstempel der Landespolizeidirektion xxx am 16.6.2020 bei der belangten Behörde ein.

Im Rechtsmittel verantwortete der BF sich zu den einzelnen Spruchpunkten des bekämpften Bescheids und leitete den Rechtsmittelschriftsatz mit Folgendem ein:

„Da ich gerade leider eine schwere Zeit durchzumachen habe, da meine Mama gestorben ist und ich zeitgleich die Matura absolviere, möchte ich mich entschuldigen, dass ich erst jetzt die Beschwerde einreiche“.

Zur Strafhöhe gab der BF an, dass für den Fall, dass seinen Angaben kein Glaube geschenkt werde, er hinzufüge, dass er als Maturant über kein Einkommen verfüge und der Betrag von EUR 420,-- sein Leben sehr stark einschränken würde.

1.11. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 20.7.2020 ein.

2. Verwaltungsgeschehen vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten setzte für 10.9.2020 die öffentliche mündliche Verhandlung an, woraufhin der BF mit E-Mail der Absendeadresse „xxx“ vom 31.7.2020 mitteilte, die Beschwerde sei falsch verstanden worden, da er damit nur habe erreichen wollen, dass die Strafhöhe gemindert werde und argumentierte er dies damit „da meine Mutter vor kurzem gestorben ist und ich derzeit kein regelmäßiges Einkommen besitze“. Er wolle keine öffentliche Verhandlung, welche „noch mehr Kosten und Nerven mit sich“ bringe. Die E-Mail schloss u.a. mit den Worten „Ich habe zurzeit wirklich KEINEN Kopf für Verhandlungen etc.“.

2.2. Mit Erledigung vom 5.8.2020 informierte die Richterin den BF daraufhin unter Hinweis auf § 44 VwGVG, dass der BF die Möglichkeit habe, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitzuteilen, ob er auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichte. Weiters wurde er darüber informiert, dass die Zustellung der Ladung ist laut unbedenklichem Rückschein RSa durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle xxx ausgewiesen, sodass sein Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht und das Landesverwaltungsgericht Kärnten beabsichtige – vorbehaltlich einer allenfalls einlangenden Mitteilung über einen Verzicht – am 10.9.2020 die Verhandlung durchzuführen.

2.3. Mit E-Mail der Absendeadresse „xxx“ vom 7.8.2020 teilte der BF mit, auf die Durchführung der Verhandlung am 10.9.2020 zu verzichten.

2.4. Am 12.8.2020 langte eine E-Mail der Absendeadresse „xxx“ ein, worin mitgeteilt wird, dass der BF sich erkundigen wolle, ob seine E-Mail vom 7.8.2020 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einlangte.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx vom 4.5.2020 wurde dem BF am Donnerstag 7.5.2020 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

1.2. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des Tages Donnerstag 4.6.2020.

1.3. Das mit 9.6.2020 datierte Rechtsmittel der Beschwerde langte bei der Landespolizeidirektion xxx am 16.6.2020 ein.

1.4. Im Rechtsmittel verantwortete der BF sich unter anderem wie folgt:

„Da ich gerade leider eine schwere Zeit durchzumachen habe, da meine Mama gestorben ist und ich zeitgleich die Matura absolviere, möchte ich mich entschuldigen, dass ich erst jetzt die Beschwerde einreiche“.

Ein Verspätungsvorhalt durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte daher unterbleiben.

1.5. Das Rechtsmittel des BF war verspätet.

1.6. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem unbedenklichen Rückschein RSa in AS 45 des vorgelegten Fremdaktes, wonach der BF das Straferkenntnis am Donnerstag 7.5.2020 persönlich übernahm.

2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf Folgendem:

Die Rechtsmittelfrist gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx beträgt vier Wochen. Nach dem gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findenden § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG normiert wie folgt:

„In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.“

§ 1 COVID-19-VwBG war im gegenständlichen Falle nicht anzuwenden, da mit 22.3.2020 alle Fristen in verwaltungsbehördlichen Verfahren, auf welche das AVG, VStG und VVG anzuwenden ist, unterbrochen waren. Die Unterbrechung erfolgte bis zum Ablauf des 30.4.2020. Betroffen waren nur verfahrensrechtliche Fristen deren fristenauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fiel (22.3.2020) und nur verfahrensrechtliche Fristen, welche bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (22.3.2020) noch nicht abgelaufen waren.

Die Rechtsmittelfrist ist eine verfahrensrechtliche Frist (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Im gegenständlichen Fall war die Rechtsmittelfrist von der Bestimmung des § 1 COVID-19-VwBG nicht betroffen, da das „fristenauslösende Ereignis“ nach dem 30.4.2020 liegt, da die Zustellung an den BF am Donnerstag 7.5.2020 erfolgte.

Aufgrund der Zustellung zu eigenen Handen am Donnerstag 7.5.2020 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Tages Donnerstag 4.6.2020.

2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung gründet auf dem Eingangsstempel der Landespolizeidirektion xxx (16.6.2020), versehen mit „vom SPK [Anm: Stadtpolizeikommando] bekommen“ (xxx im Fremdakt). Das im Fremdakt in xxx einliegende Fensterkuvert mit handschriftlich vermerkter Adresse „LPD Kärnten SVA-1 Strafamt xxx, xxx“ weist einen mit einem mit blauem Kugelschreiber mit „X“ durchgestrichenen Poststempel „xxx“ auf und in der linken oberen Ecke den ebenso mit einem mit blauem Kugelschreiber mit „X“ durchgestrichenen teilweise unleserlichen Stempel „Höhere Technische Bundeslehranstalt xxx xxx“ und mittig einen mit einem mit blauem Kugelschreiber mit „X“ durchgestrichenen RECO-Aufkleber auf. Auf der Rückseite des – offensichtlich vom BF recycelten – Fensterkuverts befindet sich ein Eingangsstempel der Polizeiinspektion xxx mit dem Zusatz „eingelangt am 15.6.2020“. Der 15.6.2020 lag elf Tage nach dem 4.6.2020, mit dessen Ablauf die vierwöchige Beschwerdefrist endete.

2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des Beschwerdeschreibens vom 9.6.2020. Damit tat der BF in Kenntnis der Verspätung seines Rechtsmittels dar, welche Gründe er für die verspätete Erhebung eines solchen geltend macht, sodass – um allfällige Gründe hierfür in Erfahrung zu bringen – es unterbleiben konnte, ihm die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten.

Die Argumente des BF (Maturazeit und Todesfall der Mutter) wurden vom BF nicht mit Nachweisen wie etwa Maturazeugnis und / oder Schulbesuchsbestätigung über die 5. Klasse HTL bzw Sterbeurkunde, Partezettel, untermauert und wird an dieser Stelle auf die trotz Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens vorhandene Mitwirkungspflicht der Partei hingewiesen. Dass die Matura und / oder der Tod seiner Mutter eine Dispositionsunfähigkeit des BF zur Folge gehabt hätte, wird im Beschwerdeschreiben und auch in den später an das Landesverwaltungsgericht gerichteten E-Mails vom 31.7.2010 und 10.8.2020 nicht behauptet und auch mit dem im E-Mail vom 31.07.2020 vorgebrachten Argument „Ich habe zurzeit wirklich KEINEN Kopf für Verhandlungen etc.“ bringt der BF nicht etwa eine Dispositionsunfähigkeit seiner Person vor (vgl. VwGH 10.11.1972, 1625/72).

Laut höchstgerichtlicher Judikatur (vergleiche statt vieler VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119) ist eine Dispositionsunfähigkeit etwa dann gegeben, wenn eine solche aufgrund einer Krankheit dazu führt, dass eine Partei säumig wird oder eine Krankheit der Partei die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN).

Der BF brachte auch nicht vor, in wie weit er durch von ihm ins Treffen geführte Maturazeit und Tod der Mutter daran gehindert gewesen wäre, einer Fristversäumung etwa durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.5. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für eine etwaige Verspätung vorliegen, amtswegig zu erfolgen (VwGH 28.4.2017, Ra 2016/02/0263; VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007; VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0221). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist eine Rechtsfrage (VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007). Eine verspätete Beschwerde ist zurückzuweisen (VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0071).

Die unter II.1.5. getroffene Feststellung war zu treffen, da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des Tages Donnerstag 4.6.2020 endete. Auf die unter II.2.2. gemachten Ausführungen zu den unter II.1.2. getroffene Feststellung wird verwiesen. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beginnt die Frist bei Zustellung einer Entscheidung an den Beschwerdeführer mit dem Tag der Zustellung zu laufen bzw im Falle der mündlichen Verkündung, mit dem Tag der Verkündung der Entscheidung.

Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erwähnt, dass die vom BF gewillkürte Abgabestelle „Polizeiinspektion xxx“ an der Adresse xxx örtlich zwar in der Nähe der belangten Behörde Landespolizeidirektion (Postadresse: xxx) befindlich ist, es sich aber aus rechtlicher Sicht dabei um eine unzuständige Stelle handelte: Die Polizeiinspektion ist im Gefüge der Sicherheitsverwaltung – anders als die im gegenständlichen Falle für die Entgegennahme des Rechtsmittels zuständige Behörde Landespolizeidirektion xxx – nicht eine Sicherheitsbehörde, sondern als in die Landespolizeidirektion integrierter Wachkörper (§ 5 Abs 2 Z 1 und Abs 6 SPG, Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG und Art. 78d B-VG) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und somit ein Hilfsorgan der Behörde Landespolizeidirektion Kärnten. Die vom BF für die Abgabe des Fensterkuverts samt Beschwerdeschreiben als Inhalt gewillkürte Polizeiinspektion war für die Entgegennahme des Rechtsmittels eine unzuständige Stelle. Anders ist auch der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, wo es lautet wie folgt:

„Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“

Aus den verba „bei uns“ kommt deutlich hervor, dass damit die belangte Behörde gemeint ist.

Die Weiterleitung an die zuständige Behörde Landespolizeidirektion Kärnten erfolgte ohne unnötigen Aufschub, sodass das Rechtsmittel einen Tag nach dem Einlangen in der Polizeiinspektion xxx bei der belangten Behörde einlangte (verfristet, weil um elf Tage zu spät eingelangt).

2.6. Die unter II.1.6. getroffene Feststellung ist darauf gründend, dass gemäß § 44 Abs 1 Z 2 VwGVG die mündliche Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (VwGH 19.3.2013, 2009/02/0257).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 38 VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die belangte Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Möglichkeit der Ratenzahlung:

Der Beschwerdeführer wird abschließend auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zumutbar ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist. Ein solcher Antrag auf Teilzahlungen ist bei der Landespolizeidirektion xxx, xxx, xxx, Email: xxx, zu stellen.

Ad Spruchpunkt II) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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