LVwG K KLVwG-1392/9/2019

KLVwG-1392/9/2019Landesverwaltungsgericht29.06.2020

Regest

Säumnisbeschwerde, Untätigkeit, Verletzung der Entscheidungspflicht <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1392/9/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1392.9.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, xxx, vormals vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 20.09.1999 wegen Säumnis des Landeshauptmannes von xxx betreffend die Entscheidung über die Berufung vom 03.08.1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.1994, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Der Säumnisbeschwerde wird

s t a t t g e g e b e n .

II. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

II.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vormals vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.1994, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die Vorschreibung von Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik nach dem Wasserrechtsgesetz in Bezug auf die Überlaufschwelle des xxx (mitbeteiligte Partei: Gemeinde xxx) nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird mangels Parteistellung

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid vom 04.07.1994, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Gemeinde xxx folgende Aufträge nach dem Wasserrechtsgesetz:

„Hinsichtlich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.03.1977, Zl.: xxx, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid vom 16.10.1978 endüberprüften Überlaufschwelle beim xxx ergeht folgender

S p r u c h

I.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx verfügt gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 i.d.g.F. gegenüber der Gemeinde xxx die Beseitigung der über das erlaubte Höchstmaß von 514,494 m über Adria hinausragenden Teile der Überlaufschwelle und der Schützentafel.

II.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx schreibt gem. § 21 a WRG 1959 i.d.g.F. gleichzeitig vor, daß die Überlaufschwelle einschließlich die Schützentafel auf das Maß von 514,460 m über Adria so zu reduzieren ist, daß an keiner Stelle des Überlaufbereiches dieses Maß überschritten werden darf.“

In der Bescheidbegründung berief sich die Behörde unter anderem auf die Einhaltung des Bewilligungsbescheides vom 04.03.1977, Zahl: xxx, sowie auf die Erforderlichkeit einer aus dem Grunde der Anpassung an das öffentliche Interesse einer geregelten Stauhaltung gelegenen Reduzierung der Überlaufschwelle. Zudem führte die Behörde aus, dass die gegenständliche Entscheidung mit sich bringe, dass sich die Frage, ob in sonstige fremde Rechte eingegriffen werde, nicht stelle. Der angefochtene Bescheid erging nachrichtlich unter anderen auch an den Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung vom 03.08.1994 insoweit, als der Bescheid nicht auch an den Unterlieger xxx gerichtet worden sei. Dieser sei Eigentümer jener Liegenschaft, zu deren Gunsten Wasserbenutzungsrechte am xxx und am tieferliegenden xxx verliehen worden seien.

Am 16.08.1994 legte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Verwaltungsakt dem Amt der xxx Landesregierung zur Entscheidung vor. Da der Landeshauptmann von xxx als zuständige Berufungsbehörde untätig blieb, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.09.1999 einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF), wo der Devolutionsantrag am 21.09.1999 einging. Eine Entscheidung des BMLF erfolgte offensichtlich weder über den Devolutionsantrag vom 20.09.1999 noch über die Berufung vom 03.08.1994.

Im Anhang zum Schreiben vom 21.06.2019, GZ: xxx, übermittelte das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 20.09.1999 zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Vermerk, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes mit, dass er immer noch sein Wasserkraftwerk am xxx (Abfluss des xxx) zur Eigenversorgung seines Sägewerkes und seines landwirtschaftlichen Betriebes (seit ca. 200 Jahren) betreibe. Er sei nach wie vor von widmungs- und gesetzeswidrigen Aufstauungen und Überflutungen bei starken Niederschlägen sowie extrem geringer Wasserführung des xxx bei Zeiten geringer Niederschläge stark betroffen. Er halte seine Berufung daher aufrecht, wobei er derzeit nicht anwaltlich vertreten sei.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft xxx auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage mit Schreiben vom 25.05.2020 mitteilte, dass der Wasserrechtsakt zu Zahl: xxx in Verstoß geraten sei, übermittelte die Gemeinde xxx dem Verwaltungsgericht auf dessen Ersuchen unter anderem den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Wasserbuch des Landes xxx, unter xxx und xxx, als Wasserberechtigter am Seebach (xxx), welcher aus dem xxx in Richtung xxx abfließt, eingetragen. Das Wasserbenutzungsrecht dient laut Wasserbuch dem Betrieb einer hydroelektrischen Eigenanlage (Wasserkraftanlage) für ein Sägewerk und eine Mühle in xxx. Außerdem ist der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx, welches am Ufer des xxx gelegen ist.

xxx war vormals (bis 24.01.1992) zur Nutzung des Seespiegels des xxx als Staubecken für seine Wasserkraftanlage in xxx berechtigt und ist dieses Wasserrecht dann auf die Gemeinde xxx übergegangen (Wasserbuch Land xxx, PZ xxx).

Der Beschwerdeführer erhob am 03.08.1994 Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.1994, Zahl: xxx. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserpolizeilichen Aufträge ergingen (ausschließlich) gegenüber der Gemeinde xxx als Auftragsadressatin von Amts wegen im öffentlichen Interesse, und nicht auf Antrag des Beschwerdeführers.

Weder traf der Landeshauptmann von xxx als bis 21.09.1999 zuständige Berufungsbehörde eine Berufungsentscheidung noch traf das BMLF als danach im Devolutionswege zuständig gewordene Berufungsbehörde bis 01.01.2014 eine Entscheidung über den Devolutionsantrag und die Berufung des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Auszügen aus dem Wasserbuch des Landes xxx, PZ xxx, xxx und xxx, dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 20.09.1999 sowie aus dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.1994, Zahl: xxx. Der den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Säumnisbeschwerde

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz - B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörden (Säumnisbeschwerden). Der vom Beschwerdeführer gestellte Devolutionsantrag ist nunmehr als Säumnisbeschwerde zu betrachten.

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Wenn die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, so ist der Beschwerde stattzugeben.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 03.08.1994 Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx erhoben, welche er auch bei der richtigen Stelle einbrachte. Am 16.08.1994 legte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von xxx als zuständige Berufungsbehörde vor, der bis 20.09.1999 keine Berufungsentscheidung traf.

Als Berufungswerber kam dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG in der damals gültigen Fassung zu; und da die zuständige Berufungsbehörde über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, war der nunmehr als Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG zu wertende Devolutionsantrag auch zulässig. Das überwiegende Verschulden der Berufungsbehörde an der Verfahrensverzögerung ist im gegenständlichen Fall evident, da sie offenbar mehr als fünf Jahre lang untätig blieb und weder ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers noch unüberwindliche Hindernisse, die die Berufungsbehörde von einer Entscheidung abgehalten hätten, ersichtlich sind.

Der Säumnisbeschwerde war somit stattzugeben und ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und, zumal dieses ebenfalls keine Entscheidung über die Berufung traf, mit Einrichtung der Verwaltungsgerichte (01.01.2014) auf das Landesverwaltungs-gericht xxx übergegangen. Das Verwaltungsgericht hatte daher, nachdem ihm der Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) am 04.07.2019 übermittelt wurde, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.07.1994, Zahl: xxx, in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zur Bescheidbeschwerde

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Gemeinde xxx betreffend die Überlaufschwelle beim xxx von Amts wegen aufgetragen,

1. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die über das erlaubte Höchstausmaß von 514,494 m ü.A. hinausragenden Teile der Überlaufschwelle und der Schützentafel zu beseitigen und

2. gemäß § 21a WRG 1959 die Überlaufschwelle einschließlich der Schützentafel auf das Maß von 514,460 m ü.A. so zu reduzieren, dass an keiner Stelle des Überlaufbereiches dieses Maß überschritten werden darf.

Der Beschwerdeführer berief sich im Zusammenhang mit seiner nunmehr als Beschwerde gewerteten Berufung vom 03.08.1994 auf seine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren als Wasserberechtigter am xxx, welcher aus dem xxx abfließt.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idgF BGBl. I Nr. 73/2018, ist derjenige, der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse des erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene iSd Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2) anzusehen.

Ein von Amts wegen im Einparteienverfahren erlassener Bescheid nach § 138 Abs. 1 WRG hat gegenüber einem Betroffenen (§ 138 Abs. 6 WRG) keine Wirkung. Ein Betroffener kann jederzeit einen Antrag auf Erlassung eines (weitergehenden) Auftrages stellen. Nicht in Betracht kommt ein solches Begehren eines Betroffenen, dem ein amtswegig erlassener Bescheid zugestellt wurde, erst im Beschwerdeverfahren, da er im amtswegigen Verfahren nicht Partei war. Parteistellung erwirbt ein Betroffener nur durch Antragstellung.

Das heißt, im Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages kommt außer dem zu Verpflichtenden grundsätzlich niemandem Parteistellung zu (VwGH 23.04.1998, 98/07/0041). Auch in seinen Erkenntnissen vom 14.12.1995, 93/07/0147 und vom 26.06.2008, 2007/07/0044, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgeführt, dass die Rechtsstellung als Betroffener und die Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages ein Verlangen im Sinne einer Antragstellung auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages voraussetzt.

Gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergibt, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Laut Judikatur des VwGH haben in einem Verfahren nach § 21a WRG andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation (VwGH 11.03.1999, 98/07/0186, 27.05.2004, 2000/07/0249). Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten laut VwGH unverändert die Bestimmungen des 6. (nunmehr 8.) Abschnittes des WRG (von den Zwangsrechten). Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch § 72 Abs. 1 WRG gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach § 21a Abs. 1 WRG verfügten Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166).

Aus der Bestimmung des § 102 WRG 1959 (Parteien und Beteiligte) lässt sich für eine Parteistellung von Dritten weder in einem amtswegig geführten Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG noch in einem Verfahren nach § 21a WRG etwas gewinnen, weil § 102 WRG nach seinem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung in einem Verfahren nach dem WRG nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen aber die im gegenständlichen Fall geführten Verfahren nicht gehören. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Einparteienverfahren, in welchen anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen.

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde zurückzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht durch Erkenntnis sondern mittels Beschluss zu erledigen.

Zusammengefasst bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer in dem mit dem angefochtenen Bescheid entschiedenen Wasserrechtsverfahren keine Parteistellung zukam. Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht grundsätzlich jedoch nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei innehat. Da dies verfahrensgegenständlich auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zutraf, war seine Beschwerde mangels Parteistellung und mangels Beschwerdelegitimation mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen war und sich das Verwaltungsgericht im Übrigen lediglich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte. Da sich bereits aus dem Verwaltungsakt erkennen ließ, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und dem Verhandlungsentfall weder Bestimmungen der EMRK noch der GRC entgegenstanden, war von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzusehen.

4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

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