LVwG K KLVwG-151/11/2020

KLVwG-151/11/2020Landesverwaltungsgericht24.06.2020

Regest

Baurecht, Errichtung , Badehütte, Aliud, Grünland-Erholungsfläche, Flächenwidmungsplan, Widerspruch, rechtswidrige Baubewilligung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-151/11/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.151.11.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.11.2019, Zahl: xxx, wegen der Abweisung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Badehütte und Abbruch der alten Hütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit den Eingaben jeweils vom 05.09.2014 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Holzhütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, sowie für die Neuerrichtung einer Holzhütte auf der zuvor genannten Parzelle.

Mit der Baubewilligung vom 03.02.2015, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Badehütte sowie für den Abbruch der alten Hütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Dies nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Mit der Eingabe vom 05.11.2018 beantragte die Bauwerberin die Abänderung der Baubewilligung. In diesem Antrag wird die Änderung so beschrieben, dass sich die Lage des bewilligten Vorhabens insofern verändert habe, als das Vorhaben um ca. 90 cm nach Südosten und um ca. 80 cm nach Südwesten verschoben worden sei. Weiters sei das Satteldach mit anderen Materialien eingedeckt worden und sei die Situierung von Türen und Fenstern leicht abgeändert worden.

Mit dem Bescheid vom 30.04.2019, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der Gemeinde xxx den Antrag der Bauwerberin xxx vom 05.11.2018 betreffend die Änderung der Baubewilligung vom 03.02.2015, Zahl: xxx, betreffend die Errichtung einer Badehütte und den Abbruch der alten Hütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 15 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass festgestellt worden sei, dass durch die geänderte Situierung der Hütte diese überwiegend (ca. 79 %) außerhalb der Widmungsfläche „Grünland – Kabinenbau“ errichtet worden sei und damit dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx widersprechen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin xxx rechtzeitig die Berufung, welche mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.11.2019, Zahl: xxx, aufgrund seines Beschlusses vom gleichen Tag, als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus:

„Kein aliud!

Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags sind gemäß § 13 Abs 8 AVG in jedem Stadium des Verfahrens zulässig und in der Praxis gerade in Bauverfahren auch üblich. Die Berufungsbehörde ist sogar verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen. Auch dass Planänderungen "nicht ohne Relevanz auf den Verfahrensgegenstand" sind, reicht gemäß der Rechtsprechung des VwGH nicht aus, um ein Bauvorhaben bereits aus diesem Grund als ein anderes zu beurteilen.

Selbst wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, sind alle Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen. Dies wurde vom VwGH mehrfach unmissverständlich ausgesprochen.

Für die Beurteilung, ob ein aliud vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, ob für die Herstellung des geänderten Anlagenteils bautechnische Kenntnisse erforderlich sind oder ob es sich an sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Vielmehr ist lediglich zu beurteilen, ob sich das Wesen der Sache durch die Anpassung derart verändert, dass es dadurch zu einer anderen, neuen Sache wird. Es kann unmöglich behauptet werden, dass sich das gegenständliche Bauprojekt durch die Verschiebung um einige Zentimeter oder den leicht veränderten Einbau von Fenstern in ein anderes Projekt verwandle.

Zu den Fenstern ist auszuführen, dass vom VwGH die Veränderung der Lage von Toren – sogar Einfahrten, die täglich genutzt werden – als geringfügige Änderung beurteilt wird. Dies muss daher umso mehr für kleine, lediglich der besseren Belichtung des Gebäudes dienende, Fenster gelten. Auch die Statik des Gebäudes wird dadurch naturgemäß nicht beeinträchtigt. In einem anderen Fall entschied der VwGH, dass sogar die Veränderung von mehreren Fenstern und Dachgauben ein Bauvorhaben noch nicht zu einem aliud macht. Die hier gegenständlichen Änderungen gehen ebenfalls nicht über ein derart geringfügiges Ausmaß hinaus.

Auch eine Änderung der Situierung des Bauvorhabens führt nicht zwingend zu seiner Beurteilung als aliud. Bei einer Lageveränderung kommt es - wie bei jeder anderen Veränderung auch - darauf an, dass der Charakter des Bauvorhabens nicht berührt wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Charakter eines Bauvorhabens allein dadurch, dass es um einige Zentimeter versetzt wird, bereits komplett ändern sollte. Zutreffender Weise stellt der VwGH in solchen Fällen vor allem darauf ab, ob die Änderung zu Gunsten oder zum Nachteil der Nachbarn erfolgt. So handelt es sich jedenfalls um ein - nicht bewilligungsfähiges - aliud, wenn Abstandsvorschriften verletzt werden. Insofern ist die Art der Abweichung vom bewilligten Plan für die Beurteilung, ob es sich um ein aliud handelt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl von Relevanz.

Der Schutzzweck der Abstandsvorschriften liegt gerade darin, Beeinträchtigungen für die Nachbarn hintanzuhalten, und dies ist auch der Grund, weshalb die Bestimmungen über den Bauwich traditionell streng ausgelegt werden. Wird jedoch der Abstand zu den Nachbarn lediglich vergrößert, so ist eine Erhöhung der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht zu befürchten. Es wäre geradezu widersinnig, solche, die Nachbarn begünstigende und oft aufgrund ihrer Einwendungen überhaupt erst durchgeführte Änderungen zu erschweren. Vielmehr sollte eine Abstandsvergrößerung oder auch eine größenmäßige Reduktion von Bauvorhaben unterstützt werden.

Änderungen, durch die die Rechte der Nachbarn nicht stärker oder anders berührt werden stellen somit gemäß der stRsp des VwGH kein aliud dar. Da das gegenständliche Bauvorhaben durch die erfolgte Änderung weiter von den Grundgrenzen der Nachbarn entfernt errichtet wurde, kann deren Beeinträchtigung jedenfalls nicht größer sein.

Bei dem von ihr zitierten Judikat übersieht die belangte Behörde, dass der VwGH darin gerade ausgesprochen hat, dass Abänderungen der Baubewilligung nach § 22 K-BO auch dann zulässig sind, wenn es sich nicht bloß um geringfügige Veränderungen handelt. Daher ist nicht einzusehen, weshalb die hier gegenständliche - ohnehin unwesentliche - Abänderung das Vorhaben zu einem aliud machen sollte. Die Relevanz höchstgerichtlicher Entscheidungen für einen bestimmten Fall gründet sich nicht vornehmlich auf einen mit dem gegenständlichen Fall identen Sachverhalt, sondern auf generelle Prinzipien, die auch für den gegenständlichen Fall Bedeutung haben. Im Übrigen führt die belangte Behörde nicht näher aus, weshalb die von der Beschwerdeführerin auch in der Berufung zitierte, einschlägige Rechtsprechung nicht relevant sei.

Gerade aus der - von der belangten Behörde völlig ignorierten - neuesten höchstgerichtlichen Entscheidung zu § 22 K-BO (gleichsinnige Entscheidungen waren zu § 17 der K-BO 1969 ergangen) ist für den gegenständlichen Fall durchaus einiges zu gewinnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 31.3.2008, 2005/05/0173, festgehalten, "dass die Abänderung der Baubewilligung gemäß § 22 BO nicht nur im Falle einer geringfügigen Veränderung des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig" sei (es ging um eine Veränderung der Höhe der Gaupen von 70 cm auf 140 cm). Es dürfe sogar bei größeren Änderungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese Änderungen an dem den Einreichunterlagen zu entnehmenden Willen des Bauwerbers, eine bestimmte Art von Bau zu errichten, geändert habe, es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebäude nach Durchführung der Änderungen als ein anderes anzusehen sei.

So wurde auch im gegenständlichen Fall keine Änderung vorgenommen, die das Bauwerk als solches zu einem anderen machte. Es ist völlig lebensfremd, dass durch die Verschiebung der Baulichkeit um einige Zentimeter eine Badehütte plötzlich keine Badehütte mehr sein sollte oder die Bauwerberin durch diese geringfügigen Änderungen beabsichtigt hätte, ein anderes Bauwerk zu errichten.

Die kleine Adaption am Dach des Bauwerks verändert es in seinem Wesen ebenso wenig. Anstelle des bewilligten Satteldaches mit Holzschindeleindeckung wurde ein Satteldach mit keramischen Falzziegeln und Krüppelwalm errichtet. Veränderungen an der Dachform machen das Bauvorhaben allerdings nicht automatisch zu einem aliud.

Wenn die alte Bewilligung als nicht konsumiert und somit erloschen betrachtet wird, so wäre der Antrag auf Änderung vom 5.11.2018 in einen Antrag auf Erteilung einer neuen Bewilligung umzudeuten gewesen. Diese Bewilligung wäre zu erteilen gewesen.

Zur "Betonplatte"

Wie oben ausgeführt, weist die sogenannte „Betonplatte" keine Verbindung zur Gebäudefundierung auf, sondern wurde als Unterlagsbeton für das Traufenpflaster erst nach der Fertigstellung der Hütte hergestellt. Die beiden Teile sind auch nicht kraftschlüssig miteinander verbunden, weshalb das Traufenpflaster nicht als Einheit mit der Hütte zu betrachten ist.

Der nachträglich errichtete Betonstreifen ist bewilligungsfrei gemäß § 7 Abs 1 Knt- BO und dient lediglich einer optisch schönen und technisch richtigen Ausführung des Traufenpflasters. Der bautechnische Amtssachverständige im Verfahren KLVwg- 522/10/2017 führte dazu aus, dass das Traufenpflaster nicht kraftschlüssig mit der Fundierung der Hütte verbunden ist. Daher sind die beiden Bauteile nicht als Einheit zu betrachten. Wörtlich führt er aus:

"Die Fundamentplatte dient somit ausschließlich der Fundierung der Hütte, und ist vom später errichteten angrenzenden Unterlagsbetonstreifen (Betonplatte), der ausschließlich der Gestaltung des angrenzenden Geländes (z.B. Pflasterung) dient, durch eine Baufuge getrennt. Die beiden Bauteile dienen verschiedenen Funktionen und sind - soweit feststellbar - auch nicht kraftschlüssig miteinander in Verbindung, sodass aus fachlicher Sicht nicht von einer baulichen Einheit der Traufenpflasterung mit der Hütte ausgegangen werden kann.“

Dieser Ansicht ist das LVwG in KLVwG-522/10/2017 auch gefolgt. Im Übrigen handelt es sich bei dem Traufenpflaster - wie auch das LVwG richtig erkannt hat" - nicht einmal um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde der Ansicht ist, dass der fälschlicher Weise als "Betonplatte" bezeichnete Unterlagsbeton für das Traufenpflaster nicht bewilligungsfähig sei.

Flächenwidmung

Die belangte Behörde moniert außerdem, dass die bestehende Bebauung nicht im Einklang mit der Flächenwidmung stehe. Fakt ist aber, dass bereits die Baubewilligung vom 3.2.2015 nicht mit der bestehenden Flächenwidmung vereinbar war. Dies geht aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, hervor. Auch bei Errichtung genau nach der mit Bescheid vom 3.2.2015 bewilligten Situierung des Gebäudes wären nur ca. 36 % der Fläche der Holzhütte auf der als "Grünland-Kabinenbau" ausgewiesenen Fläche zu liegen gekommen. Weshalb also der Widerspruch zur Flächenwidmung als tragendes Argument für die Abweisung des Änderungsantrags vom 5.11.2018 dienen kann, wenn schon die Baubewilligung, deren Einhaltung die Behörde einmahnt, nicht dem Flächenwidmungsplan entsprach, entzieht sich dem Verständnis der Beschwerdeführerin.

Auf dem gegenständlichen Grundstück besteht eine Punktwidmung, die eine Fläche von ca. 7,50 m x 6,00 m mit der Widmung "Grünland-Kabinenbau" umfasst welche nur 1 m von der nordwestlichen Grundstücksgrenze entfernt liegt.

Diese Flächenwidmung, aufgrund derer die Baubewilligung vom 3.2.2015 erteilt wurde, hätte in dieser Form nie genehmigt werden dürfen. Dies ergibt sich daraus, dass die mindestens einzuhaltende Abstandsfläche von 3,0 m (§ 5 K-BV) nicht eingehalten wird. Im Bebauungsplan der Gemeinde xxx sind keine speziellen Abstandsflächen festgelegt, sodass die allgemeinen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung kommen. Deren § 5 Abs 2 normiert, dass die Abstandsfläche mindestens eine Tiefe von 3,00 m haben muss. Oberirdische Gebäude - wie Holzhütten - sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Dies ist mit der gegenständlichen Flächenwidmung nicht möglich.

Wie das LVwG Kärnten in seinem Erkenntnis vom 16.10.2017 bereits festgestellt hat, käme auch die ursprünglich genehmigte Holzhütte mit etwa 64 % ihrer Fläche, nämlich mit nahezu 40 m², außerhalb der als "Grünland-Kabinenbau" gewidmeten Fläche zu liegen.

Mit dem Bescheid zur Änderung des Flächenwidmungsplans xxx wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Fläche von 40 m² von Grünland-Erholungsfläche auf Grünland-Kabinenbau umgewidmet. In derselben Kundmachung vom 13.1.2014 wurden noch 13 weitere Umwidmungen von Teilflächen (Grünland in Bauland oder Grünland-Kabinenbau) kundgemacht. Die restlichen dieser Umwidmungen bezogen sich auf Parzellen in der unmittelbaren Umgebung der gegenständlichen Liegenschaft und umfassten durchwegs größere Teilstücke - mitunter mehrere hundert m² - als auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin.

Zu den Zielen des Kärntner Raumordnungsgesetzes gehört unter anderem

,,§ 2 Abs 1

1. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen.

2. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt und die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes sind zu bewahren. [...]

6. Gebiete, die sich für die Erholung eignen, insbesondere im Nahbereich von Siedlungs- und Fremdenverkehrszentren, sind zu sichern und nach Möglichkeit von Nutzungen freizuhalten, die den Erholungswert nicht bloß geringfügig beeinträchtigen. [...]

10. Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Fremdenverkehr sind unter Bedachtnahme auf die soziale Tragfähigkeit und die ökologische Belastbarkeit des Raumes sowie die Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes zu erhalten und weiterzuentwickeln. [...]"

Dieser Zielsetzung ist zu entnehmen, dass Umwidmungen in Bauland - insbesondere im Grünland - möglichst auf ein zur Erreichung der übrigen Ziele des Raumordnungsgesetzes notwendiges Mindestmaß zu beschränken sind. Ungeachtet dessen wurden in der Gemeinderatssitzung vom 25.3.2014 zahlreiche Umwidmungen von Grünland in Bauland beschlossen.

Bei näherer Betrachtung dieser Änderungen des Flächenwidmungsplans wird deutlich, dass damit diversen Wünschen der Grundeigentümer nach der Errichtung von Garagen, Carports oder sogar Wohnbauten auf ihren vormals als Grünland gewidmeten (See-)Grundstücken nachgekommen wird. Mit Ausnahme eines einzigen Antrags (xxx), der die Errichtung eines Carports in einer Roten Gefahrenzone nach der Gefahrenzonenverordnung betraf, wurde allen Anträgen die Zustimmung erteilt und dabei sowohl auf bestehende, als auch auf geplante Baulichkeiten Rücksicht genommen. So auch für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, welche im Eigentum des Herrn Bürgermeisters der Gemeinde xxx, xxx, steht und sich - so wie das Grundstück der Beschwerdeführerin - am östlichen Uferbereich des xxxsees befindet. Der Grundeigentümer stellte den Antrag, eine Teilfläche von 80 m² der Liegenschaft von Grünland-Liegewiese zwecks der Errichtung einer Pergola in Grünland-Kabinenbau umzuwidmen. Nicht nur, dass es sich hier um eine außerordentlich großzügige Pergola zu handeln scheint, war es in diesem Fall offenbar nicht notwendig, bestehende Baulichkeiten aufgrund der Neuwidmung abzureißen. Im Gegensatz zum alten Kabinenbau auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin blieb das Bootshaus auf dem Grundstück des Bürgermeisters - trotzdem hier eine doppelt so große Fläche umgewidmet wurde - unberührt. Während die Umwidmung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin "restriktiv gehandhabt" damit "diese Zone vor Verhüttelung geschützt wird“, greifen derartige Argumente für das am selben Seeufer gelegene Grundstück des Bürgermeisters offenbar nicht Platz.

Insgesamt erfüllt die das Grundstück der Beschwerdeführerin betreffende Änderung die oben angeführten Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes wohl noch am ehesten, weil es sich von allen in der Gemeinderatssitzung vom 25.3.2014 beschlossenen Umwidmungen um die kleinste umgewidmete Fläche handelt. Dass es nun gerade bei diesem kleinen Bauvorhaben, von dem aufgrund seiner geringen Größe und wenig intensiven Nutzung als private Badehütte keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zu einer so umfassenden Behandlung durch die Behörde und nahezu willkürlichem Nichtzulassen von geringfügigen Änderungen gegenüber einer ohnehin fehlerhaften Bewilligung kommt, lässt die Beschwerdeführerin ob der Prioritätensetzung der Behörde staunend zurück.“

II. Feststellungen:

Mit dem Bescheid vom 03.02.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Badehütte und für den Abbruch der alten Hütte auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin xxx erfolgte am 05.02.2015 und erwuchs dieser in Rechtskraft.

In den mit dem zuvor genannten Bescheid genehmigten Projektsunterlagen ist das bewilligte Vorhaben so dargestellt, dass es von der nordwestlichen Grenze einen geringsten Abstand von 3,03 m aufweist und zur nordöstlichen Grenze einen Abstand von 7 m einhält. Die Abmessungen des Gebäudes selbst betragen 7 m x 5,7 m.

Die mit Eingabe vom 05.11.2018 begehrte Abänderungsbewilligung beinhaltet folgende Lageänderung zum zuvor genannten Bescheid. Anstelle des nordwestlichen Abstandes von 3,03 m soll ein solcher von 3,96 m eingehalten werden und anstelle des nordöstlichen Abstandes von 7 m soll ein solcher von 6,20 m eingehalten werden. Die Abmessungen des Gebäudes im Grundriss bleiben unverändert.

Das Baugrundstück xxx, KG xxx, weist in seinem nordöstlichen Teil überwiegenden Teil die Widmung „Grünland – Erholungsfläche“, in seinem südwestlichen Teil überwiegend die Widmung „Grünland-Liegewiese“ auf. Im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze befinden sich zwei als „Grünland – Kabinenbau“ gewidmete rechteckige Flächen.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben soll überwiegend (ca. 79 %) außerhalb der Widmungsfläche „Grünland – Kabinenbau“ zu liegen kommen und damit zum überwiegenden Teil auf der Widmungsfläche „Grünland – Erholungsfläche“ zur Ausführung gelangen.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur erteilten Baubewilligung vom 03.02.2015, Zahl: xxx, konnten dem bezughabenden Bauakt entnommen werden. Die Feststellungen zu den Abmessungen der Badehütte stützen sich auf die genehmigten Projektsunterlagen. Die Feststellung zur Widmungssituation des Baugrundstückes konnte dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx (Beschluss des Gemeinderates vom 04.07.2019, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid vom 25.11.2019, Zahl: xxx) entnommen werden. Die Feststellung, wonach das Vorhaben überwiegend außerhalb der Widmung „Grünland – Kabinenbau“ (ca. 79 %) zu liegen kommt, stützt sich auf das bautechnische Gutachten vom 02.08.2017 des Amtssachverständigen xxx, das im Verfahren zur Zahl: KLVwG-522/2017, erstattet wurde.

Im Lageplan des xxx vom 15.03.2016 ist die Lage der beantragten Badehütte dargestellt. In der Beilage ./1 (Lageplan) der Beschwerde ist sowohl die Lage der bewilligten Badehütte als auch die verfahrensgegenständliche Lage der Badehütte dargestellt. Aus diesem Plan ergibt sich klar, dass die verfahrensgegenständliche Hütte in ihrer Lage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde. Der Vergleich des Lageplanes, der die Widmung beinhaltet, und des verfahrensgegenständlichen Lageplanes vom 040.05.2019 (erstellt vom Zivilgeometer xxx) (Ordnungsnummer xxx des Bauaktes) zeigt, dass die Badehütte überwiegend außerhalb der Widmungsfläche „Grünland – Kabinenbau“ zu liegen kommt.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

§ 13

Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)der Flächenwidmungsplan,

b)der Bebauungsplan,

c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße

f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

§ 15

Abschluss

(1) Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.

(2) Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs. 1 lit. d bis f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf § 10 Abs. 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.

(3)Stehen die Belege mit dem der Vorprüfung unterzogenen Vorhaben nicht im Einklang, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

§ 17

Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

..

(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)Wasserversorgung und

c)Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

§ 22

Abänderung

(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

§ 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

(3)Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), LGBl Nr 23/1995 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 5

Grünland

(1)Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(5)Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b)für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6)Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

V.Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall und das gilt losgelöst sowohl vom Beschwerdevorbringen als auch vom Vorbringen der belangten Behörde zur Thematik, ob die verfahrensgegenständliche Badehütte im Vergleich zur baubehördlich bewilligten Badehütte ein aliud darstellt, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegenstehen. Ähnlich argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra 2017/06/0006, RS 3, wo er wie folgt ausführt:

„Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (§ 6 lit. b K-BO 1996) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (§ 22 Abs. 1 K-BO 1996) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei § 6 lit. b leg. cit. unmittelbar, bei § 22 Abs. 1 leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf § 23 KBO 1996.“

Sowohl in einem Verfahren nach § 6 lit a bzw. b Kärntner Bauordnung 1996 als auch in einem solchen nach § 22 Kärntner Bauordnung 1996 hat die Behörde zu prüfen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht (im ersten Fall: § 6 iVm § 13 Abs 2 lit a; im zweiten Fall: § 22 Abs 2 letzter Satz iVm § 17 Abs 2 und 13 Abs 2 lit a K-BO 1996).

Festgestellt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Hütte überwiegend (ca. 79%) auf einer Grundfläche liegt, die die Widmung „Grünland-Erholungsfläche“ aufweist. Auch das baubehördlich bewilligte Vorhaben kommt überwiegend (ca. 64%) in dieser Widmungskategorie zu liegen, doch wird dieses Ausmaß beim vorliegenden Vorhaben noch vergrößert.

Das Vorhaben ist teilweise auf einer Fläche situiert, die die Widmung „Grünland – Erholungsfläche“ trägt. Diese Widmungskategorie ist nach § 5 Abs 6 K-GplG 1995 nicht für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt. Aufgrund dieses Widerspruches zum geltenden Flächenwidmungsplan ist die Erteilung der begehrten Baubewilligung daher unzulässig.

Daraus, dass die Baubehörde I. Instanz rechtswidrigerweise die Baubewilligung vom 03.02.2015, Zahl: xxx, entgegen dem Flächenwidmungsplan erteilt hat, kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass auch das jedenfalls von dieser Baubewilligung abweichende verfahrensgegenständliche Vorhaben ebenfalls im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bewilligt wird, eine solche Vorgangsweise würde klar gegen die Bestimmungen § 17 Abs 2 und 13 Abs 2 lit a Kärntner Bauordnung 1996 verstoßen.

Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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