LVwG K KLVwG-665/2/2020

KLVwG-665/2/2020Landesverwaltungsgericht08.06.2020

Regest

Verkehrsrecht, Lenkberechtigung , Fahrprüfung, Fahrprüfer , Fahrprüferhandbuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-665/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.665.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx vom 11.05.2020 gegen den Bescheid der xxx vom 14.04.2020, Zahl: xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Festgestellter Sachverhalt:

Mit Antrag vom 02.09.2019 wurde über die Fahrschule xxx, xxx Straße, xxx um die Ausdehnung der Lenkberechtigung des Herrn xxx (nunmehr Beschwerdeführer) für die Klassen A1, A2 und A angesucht.

Das daraufhin durchgeführte erstinstanzliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 FSG 1997 der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt. Hinsichtlich des Erfordernisses des Abs. 4 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die theoretische Ausbildung am 07.09.2019 und die praktische Ausbildung am 30.09.2019 erfolgreich abgeschlossen hat. Am 25.06.2019 hat der Beschwerdeführer die theoretische Fahrprüfung für das Modul A erfolgreich bestanden und ist am 01.10.2019 zur praktischen Fahrprüfung angetreten.

Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 hat der Beschwerdeführer die praktische Fahrprüfung für die A-Klassen nicht bestanden. Konkret wurden vom Fahrprüfer dabei das Themengebiet A (Überprüfungen am Fahrzeug) für in Ordnung befunden. Beim Themengebiet B (Übungen im verkehrsfreien Raum) wurden beim Punkt 2a „Langsamer Slalom“ ein leichter Fehler, bei den Punkten 3a, 3 und 4b „8er für weite Kurvenfahrt, Vermeiden von Hindernissen und Gefahrenbremsung“ jeweils mittlere Fehler festgestellt, weshalb der Fahrprüfer dieses Themengebiet im Gesamtkalkül als schweren Fehler bewertete. Beim Themengebiet C (Fahren im Verkehr) wurden bei den prüfungsrelevanten Beurteilungen, wie Fahren im Verkehr, Tempogestaltung, Vorbeifahren, Überholen, Einbiegen oder sonstigem Verhalten in Summe zwei leichte, zwei mittlere und ein schwerer Fehler vom Fahrprüfer am Prüfungsprotokoll vermerkt und bei den Bemerkungen dazu näher dokumentiert.

Im Verwaltungsakt einliegend ist die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Fahrprüfer vom 07.10.2019 an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität. Mit Schreiben der Abteilung 1 – Landesamtsdirektion des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 10.10.2019, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der von ihm geschilderte Beschwerdefall umgehend einer internen Überprüfung im Wege der Amtsinspektion unterzogen wird.

Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 13.10.2019 gemäß § 17 AVG Akteneinsicht, da er vom Fahrprüfer weder einen Durchschlag des Prüfungsprotokolls noch den vorläufigen Führerschein ausgehändigt bekommen hat. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2019 im Rahmen einer bei der belangten Behörde stattgefundenen Akteneinsicht vom vorliegenden Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Der dabei aufgenommen Niederschrift vom 24.10.2019 ist folgendes zu entnehmen:

„Zufolge meiner Eingaben vom 08.10.2019 bzw. vom 13.10.2019 wird mir am heutigen Tage Akteneinsicht gewährt. Insbesondere verlange ich die Ausfolgung einer Abschrift des Prüfungsprotokolls, was mir vom verantwortlichen Prüfer nach erfolgter Prüfung verwehrt wurde. Weiters gebe ich bekannt, dass ich gegen den Prüfer beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht habe und lege dieser der Behörde zur Einsichtnahme vor. Nach Durchsicht des mir am heutigen Tage ausgefolgten Prüfungsprotokolls werde ich der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine ergänzende Stellungnahme abgeben.“

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.11.2019 verweist er unter Pkt. 1 (Legitimation) auf seine Parteienstellung. Unter Pkt. 2 bis 4 (Allgemeines, Umfang der Stellungnahme, Allgemeine Rechtshinweise) werden vom Beschwerdeführer rechtliche Fragen, insbesondere zum Fahrprüfungsprotokoll und zum Fahrprüferhandbuch aufgeworfen bzw. das Fahrprüferhandbuch als zulässige Prüfgrundlage als solches in Frage gestellt. Unter Pkt. 5 (Stellungnahme nach Prüfungsprotokoll (Beilage ./1)) nimmt er zu den einzelnen Punkten im vorliegenden negativen Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 Stellung. Darin führt er zusammenfassend aus, dass die vom Fahrprüfer mit einem leichten bzw. mittleren Fehler beurteilten Übungen einerseits nicht nachvollziehbar und andererseits auch nicht schlüssig bewertet worden und von ihm korrekt durchgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf die seiner Ansicht nach fehlende Rechtmäßigkeit des Fahrerprüferhandbuches hin. Bei der Beurteilung Fahren im Verkehr wird von ihm einerseits die anlässlich der Prüfungsfahrt befahrene Prüfungsstrecke charakterisiert. Andererseits geht er auf die einzelnen, vom Fahrprüfer mit einem Fehler festgehaltenen Bewertungen ein. Dabei schildert er die Situation aus seiner Sicht und verweist auf die jeweils rechtliche Situation und zitierten Oberstgerichtlichen Entscheidungen dazu. Zusammenfassend führt er aus, dass der Fahrprüfer bei den von ihm festgestellten Mängeln in seiner rechtlichen Beurteilung einerseits falsch gelegen sei und andererseits diese nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig seien. Hinsichtlich der vom Fahrprüfer im Raum für Bemerkungen handschriftlich festgehaltenen Aufzeichnungen über die von ihm festgehaltenen gefahrenen Geschwindigkeiten während der Prüfungsfahrt wird in seiner Stellungnahme durch die Vorlage von Lichtbildbeilagen einzelner, im Rahmen der Prüfungsfahrt befahrener Straßenabschnitte und auf die jeweiligen Situationen aus seiner Sicht eingegangen. Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die zu fahrende Strecke nicht vom Fahrprüfer – obwohl zumutbar – selbst über Funk angesagt worden sei und könnten ihm daher die Folgen dieses Verhalten nicht als Fehler angerechnet werden und beantragt er, die Behörde möge seinen gegenständlichen Antrag auf Erweiterung der Lenkberechtigung stattgeben. Auch bezweifelt er die rechtliche Grundlage des vorliegenden und vom Fahrprüfer erstellten Prüfungsprotokolls, und weist weiters darauf hin, dass er die theoretische Fahrprüfung souverän bestanden habe, dass er die Anforderungen nach Prüfungsprotokoll im Rahmen der praktischen Fahrprüfung am 01.10.2019 erfüllt habe und verweist auf seine bisherige Teilnahme als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr und auf die von ihm bislang errungen Sonderqualifikationen und erklärt abschließend ausdrücklich, dass er in der Lage sei, ein Fahrzeug der Führerscheinklasse A zu lenken.

Von der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 13.11.2019, Zahl: xxx der verantwortliche Fahrprüfer beim Amt der Kärntner Landesregierung zu einer Stellungnahme, insbesondere hinsichtlich Pkt. 5 der Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend, aufgefordert.

In einer umfassenden Stellungnahme vom 02.12.2019 führt der Fahrprüfer einleitend aus, dass die gegenständliche Fahrprüfung am 01.10.2019 vollständig nach den Vorgaben aus dem Fahrprüferhandbuch 2013 abgenommen worden sei. Den Fahrprüfern sei seitens der Verkehrsbehörde der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 17.10.2013, Zahl: xxx, die Vorgabe erteilt worden, dass die Fahrprüfungen unter Verwendung des neuen Prüferhandbuches ab 01.11.2013 mit den darin angeführten Vorgaben durchzuführen seien. Er gibt weiters an, dass der Prüfungsteil B Übungen im verkehrsfreien Raum am Übungsgelände in xxx abgehalten wurde. Jene Themengebiete, die er jeweils mit einem Fehler (L/M) bewertete, werden ausführlich konkretisiert und durch Auszüge der Vorgaben im Benutzerhandbuch dargestellt. Er führt auch aus, dass nach Absolvierung der Prüfungsstelle A und B eine Besprechung mit allen Kandidaten, so auch mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei. Obwohl der Beschwerdeführer dabei in Summe einen schweren Fehler begangen habe, wurde die Fahrprüfung mit ihm fortgesetzt, zumal er dem Fahrprüfer gegenüber erklären konnte, über genügend Fahrpraxis auf zweirädrigen Kraftfahrzeugen zu verfügen. Zum Prüfungsteil C Fahren im Verkehr führt der Fahrprüfer in seiner Stellungnahme aus, dass die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Fahrstrecke besprochen und über seine Anweisung vom Fahrlehrer über Funk weitergegeben worden sei. Er geht weiters auf die Wetter- und Fahrbahnverhältnisse ein und führt an, dass zum Prüfungszeitpunkt geringes Verkehrsaufkommen vorgelegen sei. Ergänzend wird auf die im Prüfungsprotokoll unter Pkt. A3.06 (Fahrlinie – „mittlerer Fehler), A3.09 („schwerer Fehler“), A3.11 (Tempogestaltung), (Blickverhalten – „mittlerer Fehler“) angemerkten Fehlerbewertungen detailliert eingegangen und werden die einzelnen Situationen aus seiner Sicht geschildert. Gleiches gilt für die Fehlerbewertung unter Pkt. A3.25 (Seitenabstand) und A3.36 (Blickverhalten), wobei insbesondere beim Pkt. A3.36 (Blickverhalten) drei leichte Fehler zu einem mittleren Fehler subsummiert worden sind. In der Stellungnahme geht der Fahrprüfer auch auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.11.2019 unter Pkt. 5.4.1. charakterisierten Prüfungsstreckenabschnitte ein und stellt dazu fest, dass der Beschwerdeführer dabei Fachtermini der Verkehrsplanung des Straßenbaues und der Verkehrstechnik durcheinandermische, ohne die fachliche Bedeutung und ihre Verwendung zu kennen. Er nimmt dabei ausführlich Klarstellungen und Richtigstellungen vor und weist insbesondere darauf hin, dass er auch straßenbautechnischer Sachverständiger in der Abteilung 7 beim Amt der Kärntner Landesregierung ist und dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen dazu aus verkehrstechnischer Sicht nicht nachvollziehbar und schlüssig seien.

Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Stellungnahme der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 05.12.2019, Zahl: xxx, gerichtet an den Beschwerdeführer, aus welcher folgendes zu entnehmen ist:

„Im Kern Ihrer Beschwerde wird einerseits die Fehlerbewertung gemäß dem Fahrprüferhandbuch grundsätzlich kritisiert und andererseits die Meinung vertreten wird, dass die Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Erteilung einer Lenkberechtigung offenbar rechtswidrig wären. Zur Frage der Verbindlichkeit des Fahrprüferhandbuches wird festgehalten, dass es sich zwar nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung handelt, sehr wohl aber um eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie an alle Fahrprüfer in Österreich gerichtete Weisung, wie im Rahmen der Fahrprüfung aufgetretene Fehler festzustellen bzw. zu bewerten sind. Insofern besteht eine klare rechtliche Verpflichtung für jeden Fahrprüfer, das Fahrerprüferhandbuch bei der Prüfung anzuwenden. Dies ergibt sich auch unmissverständlich bereits aus der Einleitung „Das Handbuch gilt als Richtlinie für die Fahrprüfer und ist für alle Fahrprüfungen anzuwenden.“ Ergänzend vermeint der Beschwerdeführer, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie habe die Absicht gehabt, das Fahrprüferhandbuch als Anlage in die Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV aufzunehmen. Er begründet dies mit einem Satz aus einem Schreiben des BMVIT, wonach ein neues Prüferhandbuch und neue Prüfungsprotokolle nach Anlage 1 der FSG-PV beabsichtigt seien. Dieser Satz wird völlig aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Tatsächlich hat diese Absicht niemals bestanden. Der Verweis auf die Anlage 1 bezieht sich ausschließlich auf die Prüfungsprotokolle, welche immer schon in dieser Anlage geregelt waren und im Übrigen mittlerweile mit BGBl II Nr. 299/2019 auch tatsächlich geändert wurden. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsnatur bzw. mangelnden Verbindlichkeit des Fahrprüferhandbuches gehen daher ins Leere. Weiters lässt Ihre Beschwerde erkennen, dass Sie die Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Erteilung einer Lenkberechtigung offenbar für rechtswidrig halten. So wird in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Entscheidung über das das Bestehen oder Nichtbestehen der Fahrprüfung, sohin die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag in keiner Weise dem Gutachter bzw. einem Sachverständigen zukomme. Sollte vom Prüfer eine Entscheidung bzw. Beendigung des Antrages (AVG) getroffen werden, so läge mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor. Eine mündliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Führerscheinprüfung vor Ort wäre jedenfalls einem ausgewiesenen Vertreter der verfahrensführenden Behörde (xxx) vorbehalten. Mit diesen Aussagen wird die Systematik, welcher der Gesetzgeber im FSG für die Erteilung von Lenkberechtigungen vorgesehen hat, völlig außer Acht gelassen. Im Detail ist festzuhalten, dass zwischen dem Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und den zu prüfenden Voraussetzungen für eine Erteilung, zu denen auch die fachliche Eignung gehört, zu unterscheiden ist. Es gibt keinen Antrag auf Abhaltung einer Fahrprüfung, sondern nur einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung, in dessen Rahmen die Behörde, wenn sämtliche anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Abhaltung einer Fahrprüfung zur Feststellung der fachlichen Eignung durchführen lässt. Sollte Sie diese Bestimmungen für rechtswidrig halten, bleibt es Ihnen unbenommen, von der Landespolizeidirektion als zuständiger Führerscheinbehörde eine bescheidmäßige Erledigung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu verlangen. Bei vorliegender Sachlage wäre dieser Antrag mangels fachlicher Eignung abzuweisen. Diese Abweisung wäre beim Landesverwaltungsgericht Kärnten bzw. in weiterer Folge vor den Höchstgerichten bekämpfbar. Zum behaupteten Defekt des Tachos ist festzuhalten, dass eine weitere Prüfungsfahrt mit demselben Fahrzeug durch einen anderen Kandidaten erfolgte, welcher bestätigte, dass keine Auffälligkeiten vorhanden waren. Zudem wurde die Fahrschulbesitzerin beigezogen, welche angab, dass das Fahrzeug neu und technisch in Ordnung gewesen ist. Die Fahrschulbesitzerin ist als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs für den technischen Zustand rechtlich verantwortlich und hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf von Ausbildungen und Prüfungen in ihrer Fahrschule erfolgt, weshalb sie über den technischen Zustand stets auf dem Laufenden sein muss. Im Gesamten wird daher die Vorgehensweise des Prüfers für nachvollziehbar und richtig erachtet. Zur Aushändigung des Prüfungsprotokolls darf noch angemerkt werden, dass gemäß § 13 Abs. 1 FSG der Fahrprüfer nach der Fahrprüfung dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen hat, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat. Dies ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft unterblieben. Seitens des Prüfers wird in seiner Stellungnahme damit begründet, dass zum Abschluss der Besprechung offensichtlich ein Missverständnis (er habe sich wahrscheinlich zu wenig laut artikuliert) dazu führte, dass er dem Beschwerdeführer keine Durchschrift mehr übergeben konnte. Auf Grund der schwer lesbaren Durchschriften ist er zum Kopierer des ÖAMTC geeilt und hat dort eine lesbare Kopie erstellt. Diese konnte aber nicht mehr übergeben werden, da der Beschwerdeführer bereits weg war. Zusammenfassend ist bei der gegenständlichen Prüfung lediglich ein geringer Formalfehler feststellbar, welcher offenbar durch ein Missverständnis entstand. Die Fehlerfeststellung erfolgte in der dem Prüfer vom BMVIT vorgegebenen Weise. Insoweit die Vorschriften des FSG als rechtswidrig angesehen werden, ist auf den Rechtsweg zu verweisen.“

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2020, Zahl: xxx wurden dem Beschwerdeführer die schriftliche Stellungnahme des Fahrprüfers vom 02.12.2019 sowie die Stellungnahme der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 05.12.2019 zur Kenntnis gebracht und wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von 4 Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Vom Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 28.01.2010 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen die Vorbringen der von ihm bereits am 04.11.2019 übermittelten Stellungnahme wiederholt werden.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.04.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2019 auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klassen A1, A2 und A gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 4 sowie iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997, BGBl Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 76/2019 (FSG 1997) mangels fachlicher Befähigung abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass zum fachlichen Teil der praktischen Fahrprüfung für die Klasse A vom 01.10.2019 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer infolge der Bewertung des Fahrprüfers die Prüfung nicht bestanden habe und somit die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für diese Führerscheinklasse nicht besitze. Die Behörde stütze sich dabei auf das vorliegende Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 sowie auf die ergänzende und umfassende Stellungnahme des Fahrprüfers vom 02.12.2019.

Gegen diesen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.04.2020, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 11.05.2020. In der erhobenen Beschwerde werden nach Replizierung des Sachverhaltes die Beschwerdegründe unter Pkt. 6. der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der rechtlichen Begründung ausgeführt und beantragt wie folgt: das Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters ergeht die Anregung, das Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135 Abs. 4 B-VG iVm Artikel 89 Abs. 2 BVG und Artikel 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV), StF: BGBl II Nr. 321/1997 [CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026] in der Fassung vom 01.10.2019, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit stellen: §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 in eventu die Aufhebung der §§ 8 Abs. 2 Ziffer 4 und 11 Abs. 2 wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit stellen.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 18.05.2020, Zahl: xxx, wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Bei gegenständlicher Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung auch auf das Vorbringen der Parteien einzugehen.

Hinsichtlich der Durchführung und Beurteilung der Fahrprüfungen wurde vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ein Prüferhandbuch als Erlass (Weisung) herausgegeben. Dieses Prüferhandbuch stellt rechtlich eine klare Verpflichtung für jeden Fahrprüfer dar, das Prüferhandbuch bei den Prüfungen anzuwenden und nach den Vorgaben des Prüferhandbuches die im Rahmen der Fahrprüfungen auftretenden Fehler festzustellen und zu bewerten. Der in der Fahrprüfungsverordnung enthaltene Verweis auf die Anlage 1 bezieht sich ausschließlich auf die Prüfungsprotokolle, welche bereits von Anfang an in der Anlage 1 geregelt waren und mit BGBl II Nr. 299/2019 geändert wurden. Was die Frage der Rechtsverbindlichkeit des zur Anwendung gelangten Fahrprüferhandbuches und des Prüfungsprotokolls sowie das Vorbringen zur Rechtsnatur des Fahrprüferhandbuches betrifft, gehen sämtliche Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.

Zur Anregung des Beschwerdeführers das Landesverwaltungsgericht möge beim VfGH einen Prüfungsantrag der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung einbringen bzw. die Aufhebung der §§ 8 Abs. 2 Ziffer 4 und 11 Abs. 2 wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit stellen, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass Verwaltungsbehörden sowie auch das Landesverwaltungsgericht geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Verwaltungsbehörden noch dem Landesverwaltungsgericht zu, weil diese Kompetenz ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) obliegt.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird auf § 34 Abs. 1 FSG 1997 verwiesen, wonach der Landeshauptmann zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer zu bestellen hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein vom Fahrprüfer erstelltes schlüssiges und nachvollziehbares Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 vor. Bei der praktischen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer ein entsprechendes Protokoll für die zu prüfende Klasse zu führen, in dem sowohl die Prüfungsdauer als auch die einzelnen Prüfungsvorgaben zu vermerken sind. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende, umfassende und aus Sicht des Gerichtes schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des Fahrprüfers vom 02.12.2019 zum vorliegenden Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 eingeholt. Zudem liegt seitens der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme vom 05.12.2019 vor, aus welcher zum vom Beschwerdeführer behaupteten Defekt des Tachos zu entnehmen ist, dass eine weitere Prüfungsfahrt mit demselben Fahrzeug durch einen anderen Kandidaten erfolgte und dieser auch bestätigte, dass keine Auffälligkeiten vorhanden waren. Zudem gab die beigezogene Fahrschulbesitzerin an, dass das Fahrzeug neu und technisch in Ordnung ist. Zum nicht vom Fahrprüfer ausgehändigten Prüfungsprotokoll wird festgehalten, dass eine Abschrift dieses Protokolls dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Akteneinsicht durch die belangte Behörde ausgehändigt wurde. Somit erlangte der Beschwerdeführer davon Kenntnis, und liegt nach Ansicht des Gerichtes dabei ein geringer Formalfehler bei der abgenommenen Prüfung vor, welcher mittlerweile bereinigt wurde.

In Zusammenschau aller zu wertenden Unterlagen ist das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung am 01.10.2019 für das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher schlüssig und nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer auch in seinen Stellungnahmen vom 04.11.2019 und vom 28.01.2020 dem nicht entgegentreten. Im Gesamten ist die Vorgehensweise des Prüfers nachvollziehbar und schlüssig und erfolgte die Fehlerfeststellung in der dem Prüfer vom BMVIT vorgegebenen Weise.

Zum fachlichen Teil der praktischen Fahrprüfung für die Klasse A des Prüfungsprotokolls vom 01.10.2019 wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge der Bewertung des Fahrprüfers die Prüfung nicht bestanden hat und somit die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für diese Führerscheinklasse nicht besitzt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gehen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten monierten Vorbringen allesamt ins Leere. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Absicht gehabt habe, das Fahrprüferhandbuch als Anlage in die Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV aufzunehmen, da von Seiten des BMVIT ein neues Prüfhandbuch sowie neue Prüfungsprotokolle nach Anlage 1 der FSG-PV beabsichtigt seien, ist insofern nicht schlüssig und nachvollziehbar, da sich der Verweis auf die Anlage 1 in der FSG-PV ausschließlich auf die Prüfungsprotokolle bezieht, welche mit BGBl II Nr. 299/2019 auch tatsächlich geändert wurden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Absicht des BMVIT hat somit nie bestanden und wurde auch nicht umgesetzt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.04.2020, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2019 auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung auf die Klassen A1, A2 und A mangels fachlicher Befähigung abgewiesen wird, zu Recht erlassen worden.

II.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF, lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für den Gegenstandfall relevanten Vorschriften des Führerscheingesetzes 1997 (FSG) in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges fachlich sind (§§ 10 und 11).

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

Gemäß § 5 Abs. 1 FSG hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.

Fachliche Befähigung

Gemäß § 10 Abs. 1 FSG ist vor Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 FSG hat die Fahrprüfung aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen, wobei nach Abs. 4 die praktische Prüfung zu umfassen hat: 1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges, 2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren aus Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und 3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1), DE (D1E).

Sachverständige und Behörden

§ 34(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die Voraussetzungen der Bestellung der Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,

2. die Fahrprüfertagung,

3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,

4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,

5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,

…“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) lauten (auszugsweise):

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV)

Praktische Fahrprüfung

Gemäß § 6 Abs. 1 FSG-PV ist die praktische Fahrprüfung anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1. Überprüfung am Fahrzeug,

2. Übungen im verkehrsfreien Raum,

3. Fahren im Verkehr,

4. Besprechung von erlebten Situationen.

Die praktische Prüfung hat in der in Z 1 bis 4 genannten Reihenfolge abzulaufen, jedoch ist es zulässig, die Übungen im verkehrsfreien Raum (Z 2) vor der Überprüfung am Fahrzeug (Z 1) durchzuführen. Nach § 6 Abs. 3 leg. cit. sind im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A (A1, A2), C (C1), D (D1), BE, CE (C1E), DE (D1E) und F die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen.

Gemäß § 6 Abs. 8 leg. cit. hat der Fahrprüfer während der Fahrübungen seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

Prüfungsfahrzeuge

Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. müssen Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1. Klasse A:

1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;

1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 395 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;

1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;

1.4. […]

Gemäß § 7 Abs. 4 muss bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß § 2 Z 1 eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

Pflichten der Fahrprüfer

Gemäß § 11 Abs. 1 sind Fahrprüfer verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Fahrprüfer bei der Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

Gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. haben Fahrprüfer im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung

1. vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

2. die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,

3. während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.

Nach § 11 Abs. 4 leg. cit. hat im Rahmen jeder Fahrprüfung der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

III.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde über die Fahrschule xxx in xxx am 02.09.2019 ein Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingebracht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2019 die theoretische Fahrprüfung für das Modul A erfolgreich bestanden hat und am 01.10.2019 zur praktischen Fahrprüfung angetreten ist.

Laut vorliegendem Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 bzw. infolge der Bewertung des Fahrprüfers hat der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden. Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer vom negativen Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Zum Fahrprüfungsprotokoll und dem Fahrprüferhandbuch gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme vom 04.11.2019 ab. In der dazu eingeholten Stellungnahme des Fahrprüfers vom 02.12.2019 geht dieser auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.11.2019 vorgebrachten Ausführungen ein und stellt dabei fest, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fachtermini der Verkehrsplanung des Straßenbaues und der Verkehrstechnik aus seiner verkehrstechnischen Sicht durcheinandergemischt wurden, ohne die fachliche Bedeutung und ihre Verwendung zu kennen und nimmt ausführlich Klarstellungen und Richtigstellungen vor. Er verweist auch darauf, dass er straßenbautechnischer Sachverständiger beim Amt der Kärntner Landesregierung ist und somit die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen aus seiner verkehrstechnischen Sicht nicht nachvollziehbar sind.

Die vom Fahrprüfer ergänzend erstellte Stellungnahme vom 02.12.2019 sowie eine Stellungnahme der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 05.12.2019, Zahl: xxx, welche an den Beschwerdeführer gerichtet ist, wurden im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu übermittelt. Vom Beschwerdeführer langte eine Stellungnahme vom 28.01.2020 bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.04.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2019 auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klassen A1, A2 und A gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 4 sowie iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Führerscheingesetz 1997, BGBl Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 76/2019 (FSG 1997) mangels fachlicher Befähigung abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass zum fachlichen Teil der praktischen Fahrprüfung für die Klasse A vom 01.10.2019 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer infolge der Bewertung des Fahrprüfers die Prüfung nicht bestanden habe und somit die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für diese Führerscheinklasse nicht besitze. Die Behörde stütze sich dabei auf das vorliegende Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 sowie auf die ergänzende und umfassende Stellungnahme des Fahrprüfers vom 02.12.2019.

Gegen diesen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 14.04.2020, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 11.05.2020. In der erhobenen Beschwerde werden nach Replizierung des Sachverhaltes die Beschwerdegründe unter Pkt. 6. der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der rechtlichen Begründung ausgeführt und beantragt wie folgt: das Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters ergeht die Anregung, das Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 135 Abs. 4 B-VG iVm Artikel 89 Abs. 2 BVG und Artikel 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV), StF: BGBl II Nr. 321/1997 [CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026] in der Fassung vom 01.10.2019, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit stellen: §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 13 in eventu die Aufhebung der §§ 8 Abs. 2 Ziffer 4 und 11 Abs. 2 wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit stellen.

Nach § 10 Abs. 1 FSG 1997 ist vor Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 FSG 1997 hat die Fahrprüfung aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen, wobei nach Abs. 4 die praktische Prüfung zu umfassen hat: 1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges, 2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren aus Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und 3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1), DE (D1E).

Laut vorliegendem Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 ist für das erkennende Gericht ersichtlich, dass vom Fahrprüfer das Themengebiet A (Überprüfungen am Fahrzeug) für in Ordnung befunden wurde. Beim Themengebiet B (Übungen im verkehrsfreien Raum) wurde vom Fahrprüfer beim Punkt 2a „Langsamer Slalom“ ein leichter Fehler, bei den Punkten 3a, 3 und 4b „8er für weite Kurvenfahrt, Vermeiden von Hindernissen und Gefahrenbremsung“ jeweils mittlere Fehler festgestellt. Dieses Themengebiet wurde vom Fahrprüfer in der Gesamtschau als schwerer Fehler bewertet. Beim Themengebiet C (Fahren im Verkehr) wurden vom Fahrprüfer bei den prüfungsrelevanten Beurteilungen, wie Fahren im Verkehr, Tempogestaltung, Vorbeifahren, Überholen, Einbiegen oder sonstigem Verhalten in Summe zwei leichte, zwei mittlere und ein schwerer Fehler festgestellt und auch dementsprechend in das Prüfungsprotokoll eingetragen. Unter „Bemerkungen“ erfolgte eine nähere Dokumentation dieser Fehler. In der vom Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahme vom 04.11.2019 wurde zu den einzelnen Punkten im vorliegenden Prüfungsprotokoll Stellung genommen und kommt der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, dass die vom Fahrprüfer mit einem leichten bzw. mittleren Fehler beurteilten Übungen nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig bewertet sind. Weiters wurde in seiner Stellungnahme die anlässlich der Prüfungsfahrt befahrene Prüfungsstrecke charakterisiert und wurde auf die während der Prüfungsfahrt durch die Vorlage von Lichtbildern einzelner im Rahmen der Prüfungsfahrt befahrenen Straßenabschnitte eingegangen. Ebenfalls wies der Beschwerdeführer überhaupt auf die fehlende Rechtmäßigkeit des Fahrprüferhandbuches hin und wurde von ihm die rechtliche Grundlage des vorliegenden Prüfungsprotokolls bezweifelt.

Folglich wurde seitens der belangten Behörde der Fahrprüfer zu einer Stellungnahme schriftlich aufgefordert. In der am 02.12.2019 an die belangten Behörde übermittelten umfassenden Stellungnahme führt der Fahrprüfer aus, dass er die gegenständliche Fahrprüfung am 01.10.2019 vollständig nach den Vorgaben aus dem Fahrerhandbuch 2013 abgenommen hat. Die Übungen im verkehrsfreien Raum (Prüfungsteil B) wurden von ihm am Übungsgelände in xxx abgehalten. Jene Themengebiete, die er jeweils mit einem Fehler (L/M) bewertete, werden in seiner Stellungnahme ausführlich konkretisiert und durch Auszüge aus den Vorgaben im Fahrerhandbuch dargestellt. Weiters führt er aus, dass nach Absolvierung der Prüfungsteile A und B eine Besprechung mit allen anwesenden Kandidaten stattfand. Auch wurde mit dem Beschwerdeführer, obwohl er in Summe einen schweren Fehler begangen hatte, die Fahrprüfung fortgesetzt, zumal der Beschwerdeführer dem Fahrprüfer erklärte, über genügend Fahrpraxis auf zweirädrigen Kraftfahrzeugen zu verfügen. Zum Fahren im Verkehr (Prüfungsteil C) führt der Fahrprüfer aus, dass die zu fahrende Fahrstrecke mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde und über seine Anweisung vom Fahrlehrer über Funk weitergegeben wurde. Vom Fahrprüfer wurde auch auf die im Prüfungsprotokoll unter Punkt A3.06, A3.09, A3.11, A3.25 und A3.36 angemerkten Fehlerbewertungen detailliert eingegangen und wurden die einzelnen Situationen aus seiner Sicht geschildert. Zudem ging er auf die Wetter- und Fahrbahnverhältnisse ein und führte dazu aus, dass zum Prüfungszeitpunkt geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers charakterisierten Prüfungsstreckenabschnitte werden vom Fahrprüfer beschrieben und stellt er dabei neben seiner Funktion als Fahrprüfer auch als verkehrstechnischer Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer Fachtermini der Verkehrsplanung des Straßenbaues und der Verkehrstechnik durcheinandermischt, ohne die fachliche Bedeutung und ihre Verwendung zu kennen. Dazu nimmt der Fahrprüfer ausführlich Klarstellungen und Richtigstellungen vor. Zu der umfassenden Stellungnahme des Fahrprüfers vom 02.12.2019 erfolgte seitens des Beschwerdeführers ebenso eine Gegenstellungnahme vom 28.01.2020, in welcher er im Wesentlichen die Vorbringen in seiner bereits am 04.11.2019 verfassten Stellungnahme wiedergibt.

In Bezug auf die Verwendung des Fahrprüferhandbuchs als fachliche Grundlage für Fahrprüfungen verweist das Gericht auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 FSG-PV hin, der den Fahrprüfer verpflichtet, für die Erstattung des Gutachtens über die vorzunehmenden Prüfungen jene Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung anzuwenden, die ihm auf Grundlage von Weisungen des Landeshauptmannes vorgegeben werden. Wie der Stellungnahme vom 05.12.2019, Zahl: xxx der Abteilung 7 - Wirtschaft, Tourismus und Mobilität des Amtes der Kärntner Landeregierung als Verkehrsbehörde zu entnehmen ist, stellt die Anweisung zur Verwendung des Fahrprüferhandbuchs eine solche Weisung mit Bindungswirkung dar und ist unter dem Aspekt zu sehen, dass Fahrprüfungen im Bundesgebiet nach einheitlichen Kriterien durchgeführt werden.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall folgt aufgrund der o.a. Ausführungen, dass infolge der Bewertung des Fahrprüfers der Beschwerdeführer die Prüfung am 01.10.2019 nicht bestanden hat und somit die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für dieses Führerscheinklasse nicht besitzt.

Das angerufene Gericht stellt daher fest, dass die belangte Behörde berechtigterweise davon ausging, dass dem Beschwerdeführer mangels fachlicher Befähigung sein Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung abzuweisen ist.

Für das angerufene Gericht ist die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Fahrprüfers vom 02.12.2019 vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Als Ergebnis stellt der Fahrprüfer im Prüfungsprotokoll vom 01.10.2019 fest, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden hat. In Zusammenschau der zu wertenden Unterlagen kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass das Ergebnis der praktischen Prüfung am 01.10.2019 schlüssig und nachvollziehbar ist und konnte der Beschwerdeführer mit seinen abgegebenen Stellungnahmen nicht entgegentreten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der Bescheid der xxx vom 14.04.2020, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2019 auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung auf die Klassen A1, A2 und A mangels fachlicher Befähigung abgewiesen wird, zu Recht erlassen worden.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet eines Parteiantrages die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine öffentliche, mündliche Verhandlung beantragt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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