LVwG K KLVwG-521/2/2020

KLVwG-521/2/2020Landesverwaltungsgericht29.05.2020

Regest

konsenslose Seeeinbauten, öffentliche Gewässer, Einwilligung des Grundeigentümers<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-521/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.521.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.11.2019, Zahl: xxx, wegen der Abweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung eines Badestegs nach § 38 Abs. 1 WRG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2020, Zahl, xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der wasserrechtlichen Fragen als unbegründet

a b g e w i e s e n

und die Beschwerdevorentscheidung aus wasserrechtlicher Sicht bestätigt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.11.2019, Zahl, xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Badesteges mit Badestiege, Badehaus vor dem Ufergrundstück xxx im xxx Grundstück xxx, KG xxx, entsprechend dem Einreichprojekt der Firma xxx gemäß §§ 5 und 38 WRG sowie §§ 4 und 9 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seitens der xxx als Vertreterin des betroffenen Seegrundstückes keine Zustimmungserklärung eingelangt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die geplante Maßnahme der Stegverlängerung keinesfalls zur Gänze vor dem Ufergrundstück xxx verwirklicht werden würde. Die belangte Behörde bleibe jeglichen Nachweis schuldig, woraus sich ergeben solle, dass die geplante Maßnahme tatsächlich über die Grundstücksgrenze des Ufergrundstückes xxx hinausgehe. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass einem Nachbarn im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Selbst wenn einem Nachbarn die Parteistellung zukomme, sei der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, da die Behörde nicht dargelegt habe, ob durch das geplante Bauvorhaben nachteilige Einwirkungen für den Nachbarn zu erwarten seien. Selbiges gelte für die Feststellung, wonach der Steg zur Gänze vor dem Ufergrundstück xxx der KG xxx verwirklicht werde. Nicht nachvollziehbar sei die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wonach auf Grund der negativen Stellungnahme des zuständigen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung aus dem Bereich der Gewässerökologie auf Grund des Verbesserungsgebotes gemäß § 105 WRG das Ansuchen abzuweisen wäre. Der Amtssachverständige habe in der Verhandlung vom 02.12.2015 eine positive Stellungnahme zur Erweiterung des Steges bis zu einer schwimmfähigen Tiefe abgegeben. Es wird daher begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Zudem wird eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.

Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle am 05.02.2020 durch und erließ am 07.02.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Begründend führt die belangte Behörde in Bezug auf das Wasserrecht aus, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 5 Abs. 1 WRG als eine Bedingung zu verstehen sei, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen könne und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden könne. Das Fehlen dieser Zustimmung schließe die Bewilligung aus. Eine entsprechende Zustimmung der xxx liege nicht vor. Dazu komme noch, dass auch der Nachbar des östlichen Ufergrundstückes durch die gegenständliche geplante Maßnahme beeinträchtigt sei und jedenfalls eine Zustimmung zu dieser Maßnahme nicht erteilt habe. Im Hinblick darauf, dass die Verlängerung des Steges jedenfalls völlig unzweifelhaft über die Verlängerung der Grundstücksgrenze des östlichen Nachbarn des Antragstellers und Beschwerdeführers hinausgehe, komme dem Nachbarn im gegenständlichen Fall sehr wohl Parteistellung zu. Zudem sei Voraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung, dass das gegenständliche Vorhaben im Einklang mit §§ 30a Abs. 1 und 32 WRG sowie mit der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer stehe. Auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen zumindest derzeit nicht erfüllt seien.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorzulegen und möge das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Mit Schreiben vom 26.03.2020, hieramtlich eingelangt am 06.04.2020, wurde der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Angelegenheit betreffend das Wasserrecht und betreffend das Naturschutzrecht unterschiedlichen Richtern zugeteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2020 aufgefordert, die Zustimmungserklärung der xxx zum begehrte Projekt vorzulegen und wurde er gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Zustimmungserklärung für die Bewilligung erforderlich ist.

Im Schriftsatz vom 15.05.2020 hält der Beschwerdeführer fest, dass die xxx aufgrund der jahrelangen Praxis deren Zustimmung erst im Zuge einer Verhandlung erteilen und begehrt er die Anberaumung einer Verhandlung an Ort und Stelle.

II. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 12.06.2018 begehrte der Beschwerdeführer die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Badestages, Badestiege und Badehaus vor dem Ufergrundstück xxx bzw. im xxx Grundstück xxx, KG xxx.

Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, ist die Republik Österreich, vertreten durch die xxx AG.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2018, Zahl: xxx, wird der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der xxx fehle. Dies wäre Grundvoraussetzung für eine Bewilligung aus wasser- und naturschutzrechtlicher Sicht. Seitens der Behörde erging nach § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag, eine derartige Zustimmungserklärung der xxx binnen 8 Tagen nachzureichen mit der Anmerkung, dass diese schon bei Antragstellung übermittelt hätte werden müssen.

Der Beschwerdeführer teilt mit Schreiben vom 29.08.2018 mit, dass er an die xxx zwecks Übermittlung einer Zustimmungserklärung für die Erweiterung des Badesteges herangetreten sei und ersucht um Verlängerung der Frist für die Vorlage der Zustimmungserklärung bis zum 12.09.2018.

Mit Mail vom 30.08.2018 teilt die Vertreterin der xxx mit:

„Für mich stellt sich zuerst die Frage, was mit den nicht bewilligten Flächen (Platte vor dem Bootshaus) passiert?? Die von mir in der Verhandlung vom 02.12.2015 in Aussicht gestellte Zustimmung hängt unter anderem vom Abschluss eines Vertrages, dem Rückbau der nicht bewilligten Fläche und der zu erreichenden schwimmfähigen Tiefe ab. Es ist gängige Praxis, dass wir unsere Zustimmung erst im Zuge der Verhandlung erteilen.“

Auf Grund dieser Mitteilung ersucht der Beschwerdeführer um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Schreiben vom 12.09.2018.

In der mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 führt die Vertreterin der xxx aus:

„Grundsätzlich könnte einer Verlängerung des Steges, wie beantragt, zugestimmt werden, wenn das bewilligte Ausmaß hergestellt wird. Damit gemeint: der konsenslose Zustand beseitigt wird und auch ein Vertrag mit den xxx gemacht werden würde. Allerdings erfolgt die Zustimmung nur unter dem Vorbehalt, dass es nicht zu einer Überbauung der Verlängerung der Grundstücksgrenze des Nachbarn kommt.“

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.07.2016, Zahl: xxx, im Wege eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG verpflichtet wurde, den konsenslos errichteten Umgang um das Badehaus im Ausmaß von 7,99 m2 sowie die ebenso konsenslos errichtete nördlich direkt an das Badehaus anschließende Plattform im Ausmaß von 16,79 m2 und die konsenslos errichtete Abgangsstiege anschließend an den seeseitigen Badesteg im Ausmaß von 2,35 m2 im Gesamtausmaß von 21,71 m2 zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der wasserpolizeiliche Auftrag betrifft die gleiche Steganlage, deren Erweiterung der Beschwerdeführer am 12.06.2018 begehrt hat.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, erging mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.07.2018, Zahl: xxx, die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung an den Beschwerdeführer. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019, Zahl: KLVwG-2645/8/2018, bestätigt. Eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 05.04.2020, Ra 2020/07/0014, zurückgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2019, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. einer Zimmerei und Holzbaufirma gemäß §§ 1, 2, 4 und 10 VVG in Verbindung mit §§ 38 und 138 WRG, sowie § 57 K-NSG, entsprechend dem Angebot dieser Firma vom 14.10.2016, ergänzt in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2018, den Auftrag zur Entfernung der konsenslosen Seeüberbauten entsprechend Punkt II. und VI. des Bescheides vom 19.10.2016 zur Zahl: xxx, in einem Gesamtausmaß von 21,70 m2, bestehend aus dem konsenslos errichteten Umgang um das Badehaus im Ausmaß von ca. 7,99 m2, sowie der ebenfalls konsenslos errichteten nördlich direkt an das Badehaus anschließenden Plattform im Ausmaß von 16,79 m2, sowie zur Entfernung der konsenslos errichteten Abgangsstiege anschließend an die seeseitige Badestiege im Ausmaß von 2,35 m2. Dies bis längstens 30.04.2020.

Im Spruchpunkt II. wurde der als Alternativantrag bezeichnete Antrag vom 23.01.2018, weiters der Antrag vom 23.04.2019 auf nachträgliche Genehmigung, sowie das Ersuchen vom 10.07.2019 um Bewilligung von Ausgleichsmaßnahmen zur Uferrenaturierung – Badehausplattform zur Sicherung der Ufermauer am Ufergrundstück xxx, KG xxx, xxx, abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach einer Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf das Wasserrecht mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, KLVwG 523/2/2020, abgewiesen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III. Beweiswürdigung:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer zunächst verpflichtet wurde, einen konsenslos errichteten Seeeinbau zu beseitigen und dass er dieser Verpflichtung bislang noch nicht nachgekommen ist.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer um die hier gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Steganlage angesucht.

Aus den Verwaltungsakten geht klar hervor, dass eine Zustimmung der xxx AG als Vertreterin der Republik Österreich, die Eigentümerin des xxx ist, nicht vorliegt.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:

„Benutzungsberechtigung.

§ 5 (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38 (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Bei einem Seeeinbau, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Einbau iSd § 38 Abs. 1 WRG (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185; 26.05.2011, 2007/07/0126).

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des xxx ist, dass er aber begehrt, auf diesem Grundstück die Erweiterung eines Seeeinbaues bewilligt zu erhalten.

Der xxx ist ein öffentliches Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG (siehe Anhang A zum WRG).

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 WRG ist die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich bei jeder über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung. Die Erweiterung eines bereits bestehenden Seeeinbaues stellt keinen Gemeingebrauch iSd § 8 WRG dar, weil es sich dabei um solche Arten der Benutzung eines Gewässers handelt, mit denen die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossenen wird (VwGH 11.07.1996, 93/07/0144; 13.11.2011, 2011/07/0174).

Die Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 5 Abs. 1 WRG ist als eine Voraussetzung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen darf (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185). Verweigert der Grundeigentümer die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes für die Ausführungen einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine solche Einwilligung im zivilrechtlichen Sinn versagt wurde (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174).

Festzuhalten ist auch, dass die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann (VwGH 23.04.1998, 97/07/0005; 13.10.2011, 2011/07/0174).

Das Verwaltungsgericht hat bei der Entscheidung in der Sache die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, d.h. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall liegt eine bewilligungspflichtige Anlage vor, die auf Fremdgrund errichtet werden soll und liegt keine Zustimmung des Grundeigentümers vor; die Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Bewilligung der Erweiterung des bereits bestehenden Seeeinbaues abgewiesen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt mit der Begründung, dass in dieser eine Zustimmungserklärung der xxx ergehen würde. Dies wurde auch bereits vor der belangten Behörde argumentiert und fand dort eine mündliche Verhandlung statt, in der aber keine Zustimmung seitens der xxx erteilt wurde, sondern vielmehr darauf verwiesen wurde, dass eine Zustimmung nur dann ergehen könne, wenn ein Vertrag mit den xxx geschlossen werde, der konsenslose Zustand der Erweiterung des Seeeinbaus bereinigt werde und auch der Nachbar nicht betroffen sei. Da der Beschwerdeführer die Anforderungen für eine eventuelle Zustimmung der xxx in keiner Weise erfüllt hat, und sich damit die Rahmenbedingungen nicht verändert haben, lässt eine neuerliche mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Es konnte daher von der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zudem werden Zivilrechte iSd Art. 6 EMRK durch diese Entscheidung weder verändert noch gestaltet (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0141 mwN auf die Judikatur des EGMR; 16.09.2010, 2007/09/0141; 13.10.2011, 2011/07/0174). Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche Covid-19 aufrecht sind und eine mündliche Verhandlung in Form der Videokonferenz aufgrund der fehlenden technischen Ausstattung des Verwaltungsgerichtes nicht möglich ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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