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KLVwG-421-426/9/2019•LVwG K KLVwG-421-426/9/2019
KLVwG-421-426/9/2019Landesverwaltungsgericht16.03.2020
Anrainer, Mitspracherecht, Einwendungen<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des 1. xxx, xxx, xxx, des 2. xxx, xxx, xxx, des 3. xxx, xxx, xxx, des 4. xxx, xxx, xxx, der 5. xxx, xxx, xxx und der 6. xxx, xxx, xxx, Deutschland, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 05.12.2018, Zahl: xxx, wegen der Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer 4-geschoßigen Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen, auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.05.2019, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 05.12.2018, Zahl: xxx, die Wortfolge „als unbegründet“ durch die Wortfolge „als unzulässig“ ersetzt wird.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 30.04.2018 ersuchte die Bauwerberin xxx GmbH den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines 4-geschoßigen Wohngebäudes mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Mit der Kundmachung vom 28.06.2018 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den 12.07.2018 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.
Mit der Eingabe vom 11.07.2018 erhoben ua die Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führten dazu aus, dass das geplante Projekt die maximal zulässige Bebauungsdichte überschreiten würde. Durch diese Überschreitung der Bebauungsdichte würde eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärm, Verunreinigung der Luft und durch Verkehr eintreten. Die Beschwerdeführer beantragten die Beiziehung eines immissionstechnischen Sachverständigen für die Beurteilung in Bezug auf die unzulässige Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase sowie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen für die Beurteilung in Bezug auf die Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführer. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass sich auf dem Baugrundstück ein schützenswerter Baumbestand befinden würde, der durch das geplante Bauvorhaben gefällt werden müsste und sich dadurch eine negative Beeinflussung des Kleinklimas ergeben würde. Die Aufschließung des gegenständlichen Baugrundstückes würde über die xxx erfolgen. Diese Straße sei jedoch lediglich 3,5 m breit und für die zusätzliche Verkehrsbelastung resultierend aus der Verwendung des geplanten Bauvorhabens nicht geeignet. Das Gebiet um die xxx sei geprägt von Einfamilienhäusern und Villen. Die geplante Errichtung des Bauvorhabens würde dem Gebietscharakter und dem Ortsbild widersprechen.
Mit dem Bescheid vom 21.07.2018, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer 4-geschoßigen Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen auf der Parz.xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher angeführten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben ua die Beschwerdeführer xxx, Hans xxx, xxx und xxx, rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass das Grundstück der Bauwerberin im Bauland-Wohngebiet liegen würde und eine Grundstücksfläche von 2.397 m² aufweisen würde. Auf dem Baugrundstück sollten 19 Wohneinheiten, 18 überdachte und 16 nicht überdachte PKW-Abstellplätze errichtet werden. Damit würde zwar die zulässige Bebauungsdichte nach dem anzuwendenden textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 22.03.2017 nicht überschritten werden, allerdings würde dieser Bebauungsplan in verfassungswidriger Weise nicht zwischen einzelnen Ortsteilen unterscheiden, sondern würde im Wohngebiet bei Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern undifferenziert eine Bebauungsdichte von 1,6 zulassen. Diese Bebauungsdichte sei unsachlich und gleichheitswidrig. Durch die Überschreitung der sachlich zulässigen Bebauungsdichte würde eine unzulässige Beeinträchtigung der Berufungswerber durch Lärm, Verunreinigung der Luft und durch Verkehr eintreten. Auf dem Baugrund würde sich ein schützenswerter Baumbestand befinden, der mit der Verwirklichung des Projektes gefällt werden müsste, was zu einer negativen Beeinflussung des Kleinklimas führen würde. Das Baugrundstück würde über die xxx erschlossen werden, welche lediglich 4,55 m breit sei. Diese Straße sei für die zusätzliche Verkehrsbelastung nicht geeignet und damit sei die Verkehrserschließung nicht ausreichend. Das Gebiet um die xxx sei geprägt von Einfamlienhäusern und Villen. Die geplante Errichtung des Bauvorhabens würde dem Gebietscharakter und dem Ortsbild widersprechen. Abschließend vertraten die Berufungswerber die Auffassung, dass der allgemeine textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 22.03.2017 gegen das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Eigentum sowie gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verstoßen würde.
Aufgrund seines Beschlusses vom 04.12.2018 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 05.12.2018, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.07.2018, Zahl: xxx, als unbegründet zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der geringste Abstand der Grundstücke der Berufungswerber vom Baugrundstück, wobei zumindest ein Grundstück zwischen dem Baugrundstück und dem jeweiligen Grundstück der Berufungswerber liege, 36,5 m betragen würde. Aufgrund dieses Abstandes sei eine subjektive Beeinträchtigung nicht erkennbar, weshalb die Parteistellung nicht gegeben sei.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin im Wesentlichen aus, dass die von der Berufungsbehörde angenommenen Entfernungen der Grundstücke der Beschwerdeführer zum Baugrundstück unrichtig seien. Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen jedenfalls nahe zum antragsgegenständlichen Baugrundstück, sodass eine Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Abgase nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund würde den Beschwerdeführern jedenfalls die Parteistellung und die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zukommen. Im Übrigen wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen betreffend die Bebauungsdichte, die Gleichheitswidrigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes, den schützenswerten Baumbestand auf dem Baugrundstück sowie die mangelhafte Erschließung durch die xxx und den Widerspruch zum Ortsbild. Weiters führten sie aus, dass die Baubehörden weder ein immissionstechnisches noch ein medizinisches Gutachten eingeholt hätten.
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 30.04.2018 ersuchte die Bauwerberin xxx GmbH den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines 4-geschoßigen Wohngebäudes mit 19 Wohneinheiten, 18 überdachten und 16 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer folgender Grundstücke:
xxx: xxx, .xxx und xxx, alle KG xxx
xxx: xxx, KG xxx
xxx: xxx und Baufläche .xxx, beide KG xxx
xxx: xxx, Baufläche .xxx, beide KG xxx
xxx: xxx und Baufläche .xxx, beide KG xxx
xxx: xxx und Baufläche .xxx, beide KG xxx
Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx liegt nordwestlich des Baugrundstückes xxx, KG xxx, und wird von diesem durch die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende xxx sowie die Parzelle xxx, KG xxx, getrennt. Der geringste Abstand der Parzelle dieses Beschwerdeführers zum Baugrundstück beträgt rund 36 m. Die Grundstücke xxx, .xxx und xxx, alle KG xxx, des Beschwerdeführers xxx, befinden sich im Süden des Baugrundstückes und werden von diesem durch die Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, getrennt. Der geringste Abstand des Baugrundstückes zur Liegenschaft des Beschwerdeführers xxx beträgt rund 36 m. Die Grundstücke xxx und .xxx, beide KG xxx, der Beschwerdeführerin xxx befinden sich ebenfalls im Süden des Baugrundstückes und werden von diesem auch noch durch die Liegenschaft des Beschwerdeführers xxx getrennt. Die Parzellen xxx und .xxx, beide KG xxx, der Beschwerdeführerin xxx, befinden sich ebenfalls im Süden des Baugrundstückes und werde zusätzlich vom Baugrundstück noch durch die Parzellen xxx und .xxx, beide KG xxx, getrennt. Die Parzellen xxx und .xxx, beide KG xxx, des Beschwerdeführers xxx, befinden sich ebenfalls im Süden des Baugrundstückes und werde zusätzlich noch durch die Parzellen xxx und .xxx, beide KG xxx, vom Baugrundstück getrennt. Die Parzellen xxx und .xxx, beide KG xxx, des Beschwerdeführers xxx, befinden sich im Südwesten des Baugrundstückes und werden von diesem durch die Parzelle xxx, KG xxx (xxx) getrennt. Der geringste Abstand zwischen diesen beiden Liegenschaften beträgt rund 68 m.
Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude, das Wohnzwecken dient und um für diese Wohnnutzung erforderliche PKW-Stellplätze (überdacht und nicht überdacht).
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Eigentümerschaft an den im Sachverhalt angeführten Grundstücken stützt sich auf das offene Grundbuch.
Die Feststellungen zum Inhalt und Umfang des Bauansuchens stützen sich auf die diesem zugrundeliegenden und auch genehmigten Projektsunterlagen.
Die Feststellungen zur Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer sowie zum Abstand dieser Parzellen zum Baugrundstück konnten dem KAGIS entnommen werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):
§ 17 Anzuwendendes Recht
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27 Prüfungsumfang
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Erkenntnisse
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):
Vorhaben
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
…
Voraussetzungen
§ 17
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
Parteien, Einwendungen
§ 23
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
…
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
V.Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung (§ 6 lit. a K-BO 1996) eines Wohngebäudes sowie der zur Wohnnutzung erforderlichen überdachten und nicht überdachten PKW-Abstellplätze. Es sollen 19 Wohnungen, 18 überdachte und 16 nicht überdachte PKW-Abstellplätze auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden.
Entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer und damit Parteien des Baubewilligungsverfahrens.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob den Beschwerdeführern die Stellung als Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zukommt.
Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen an das Baugrundstück xxx KG xxx, nicht unmittelbar an, weshalb eine Parteistellung aus dem Titel des § 23 Abs. 2 1. Fall K-BO 1996 auszuschließen ist.
Zu prüfen ist, ob sie Eigentümer von weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücken sind.
In diesem Zusammenhang stützen die Beschwerdeführer ihre Parteistellung und die Berührung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechtssphäre auf die aus dem Bauvorhaben zu erwartende Immissionsbelastung (Lärm, Geruch, Staub) ohne das näher zu konkretisieren.
Entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 4 K-BO 1996 kommt Anrainern gemäß Abs. 2 lit. a bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur ein Mitspracherecht in Bezug auf Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g Kärntner Bauordnung 1996 zu.
Die Bestimmung § 23 Abs. 4 K-BO 1996 beschränkt das Mitspracherecht des Anrainers bei Wohnbauvorhaben. Es bezieht sich nach dem Inhalt des Gesetzestextes nicht auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996), den Schutz der Gesundheit der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996) sowie den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996).
Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren kommt Anrainern nach § 23 Abs. 2 lit. a KBO 1996 kein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht in Bezug auf den Immissionsschutz zu.
Kommt aber selbst Anrainern nach § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 kein Mitspracherecht in Bezug auf den Immissionsschutz zu, so kann auch der Kreis der Anrainer nicht mit der potentiellen Berührung ihrer Rechtsphäre in Bezug die Immissionen abgegrenzt werden.
Bei der Prüfung des Einflussbereiches des Vorhabens, wird darauf abgestellt, ob mit Einwirkungen des Vorhabens auf das Grundstück gerechnet werden muss, dh, die Möglichkeit der Beeinträchtigung ist ausreichend (vgl. dazu VwGH 15.06.2004, 2003/05/0103; 26.04.1965, 2342/64).
Voraussetzung der Parteistellung der Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke ist aber auch, dass diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können, dh, dass die Kärntner Bauordnung 1996 den Eigentümern subjektiv-öffentliche Rechte zur Abwehr der möglichen Einwirkungen gewährt. Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen den subjektiv-öffentlichen Rechten und der Parteistellung. Gewährt die Kärntner Bauordnung 1996 keine entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte, ist eine Verletzung dieser nicht möglich und kommt somit dem Eigentümer keine Parteistellung zu. So haben nach der Rechtsprechung des VwGH zu den vergleichbaren Bauordnungen anderer Bundesländer Eigentümer von öffentlichen Verkehrsflächen (zB Gemeinden) mangels privatrechtlicher Nutzungsmöglichkeiten keine Parteistellung. Dieser Zusammenhang kann zB auch zur Folge haben, dass sogar dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes keine Parteistellung zukommt, da sich das Vorhaben soweit entfernt von der Grundstücksgrenze befindet, dass keine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte möglich ist (dazu Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht (2017) § 23, Rz 11ff).
Soweit die Beschwerdeführer die mangelnde Eignung der öffentlichen Straße, xxx, für die Erschließung des Bauvorhabens sowie die Erhöhung der Verkehrsfrequenz anführen, ist auf die ständige Rechtssprechung des VwGH zu verweisen, wonach die vermehrte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen keine Nachbarrechte begründet (dazu VwGH 14.12.1993, 93/05/0224).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wohnbauvorhaben samt diesem zugeordneten PKW-Stellplätzen handelt, weshalb sich das Mitspracherecht der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a nach der Bestimmung § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 richtet und sich nicht auf den Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz der Anrainer bezieht.
Aus dieser Beschränkung des Mitspracherechtes der Anrainer ist zu folgern, dass auch der Einflussbereich des Vorhabens nicht mit den zu erwartenden Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996) abgegrenzt werden kann.
Würde nämlich in einem solchen Fall die Abgrenzung des Einflussbereiches aufgrund der Immissionen des Vorhabens erfolgen, so hätte dies zur Konsequenz, dass bei einer Berührung der Rechtsphäre des jeweiligen anrainenden Grundstückseigentümers ihm zwar Parteistellung zukäme, er allerdings im folgenden Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht in Bezug auf den Immissionsschutz hätte.
Es erscheint daher sachgerecht im verfahrensgegenständlichen Fall eine Abgrenzung des Einflussbereiches mit Bezug auf das Mitspracherecht der Anrainer im Sinne der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. b bis g Kärntner Bauvorschriften 1996 zu treffen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass den Beschwerdeführern die Stellung als Partei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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