LVwG K KLVwG-2392-2396/7/2019

KLVwG-2392-2396/7/2019Landesverwaltungsgericht28.02.2020

Regest

Baurecht, Baubewilligungsverfahren, Neubau, Badekabinengebäude, subjektiv öffentliche Rechte, Anrainer, widmungsgemäße Verwendung, Flächenwidmungsplan, keine geringfügige Überschreitung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2392-2396/7/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2392.2396.7.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde 1. des xxx, xxx, xxx, 2. der xxx, xxx, xxx, 3. der xxx, xxx, xxx, 4. der xxx, xxx, xxx und 5. der xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 9.9.2019, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 9.9.2019, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.10.2012, Zahl: xxx, wurde den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Bauwerberin xxx die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Objektes und die Neuerrichtung einer Seevilla, bestehend aus einer Villa mit Garagengebäude, eines Seehauses und Adaptierung des bestehenden Badehauses auf dem Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Die Baubewilligung vom 25.10.2012 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.9.2014, Zahl: xxx, und weiters mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 5.9.2016, Zahl: xxx, jeweils um zwei Jahre verlängert.

Die xxx beantragte mit Eingabe vom 17.7.2017 die Abänderung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.10.2012 erteilten Baubewilligung gemäß § 22 K-BO.

Da der Bürgermeister der Gemeinde xxx über den Antrag auf Abänderung der Baubewilligung nicht innerhalb der 6-Monatsfrist entschieden hat, stellte die Bauwerberin am 15.2.2018 einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG.

Mit Eingabe vom 30.10.2018 beantragte die Bauwerberin eine Änderung ihres Bauansuchens vom 17.7.2017 und legte diesbezüglich die Projektunterlagen vom 24.10.2018 vor. Das Projekt umfasst laut Baubeschreibung vom 24.10.2018 sowohl die Errichtung eines Mehrfamilienhauses als auch eines Badekabinengebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Der bestehende Strandpavillon auf dem Grundstück soll nur saniert werden.

Mit Eingabe vom 14.2.2019 wurde von der Bauwerberin beantragt, den Antrag auf Erteilung der Änderungsbewilligung insofern zu teilen, als für den Antrag auf Erteilung der Änderungsbewilligung für die Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses einerseits und den Antrag auf Erteilung der Änderungsbewilligung für die Errichtung eines Badekabinengebäudes andererseits gesonderte Baubewilligungen beantragt wurden.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 9.9.2019, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin xxx gemäß den §§ 6 lit. a, 17 und 18 K-BO die Baubewilligung betreffend die Errichtung eines Badekabinengebäudes nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der für die Behörde bindenden Antragsänderung nunmehr getrennt über die beiden Anträge abzusprechen sei. Den Gegenstand des vorliegenden Bescheides bilde allein die Bewilligung für die Errichtung des Badekabinengebäudes. Zum Antrag auf Teilung des Bauantrages der beiden Bauvorhaben wurde festgehalten, dass es aufgrund der vorherrschenden Planunterlagen möglich sei, diesem Änderungsantrag beizutreten und die beiden Bauvorhaben im Einzelnen, aufgrund der vorliegenden Planunterlagen, beurteilbar seien.

Weiters wurde festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Bauantrag nicht um eine Änderung der Baubewilligung handle, sondern aufgrund der geplanten Maßnahmen wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich, es sich um eine Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses bzw. eine Neuerrichtung des Badekabinengebäudes handle. Dazu wurde festgestellt, dass auf Grundlage der vorliegenden Einreichunterlagen eine solche separate oder eigenständige Antragstellung und eine entsprechende fachliche Beurteilung auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen möglich sei.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 9.9.2019, Zahl: xxx, wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

„...

a. Zur Zuständigkeit des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx

Zuständige Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Gemeinde xxx (§ 3 Abs 1 K-BO). Dieser hat über den Antrag vom 17.7.2017 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden. Über Devolutionsantrag der Bauwerberin vom 15.2.2018 ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 73 Abs 2 AVG iVm § 94 Abs 1 K-AGO auf den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx übergegangen.

b. Zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 22 K-BO

Gemäß § 22 Abs 1 K-BO ist die Abänderung der Baubewilligung auf Antrag zulässig. Nach Ansicht des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx stellen sich jedoch die vorliegend beabsichtigten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben nicht mehr als geringfügig dar, weshalb sie nicht im Abänderungsverfahren gemäß § 22 K-BO bewilligt werden können. Der Antrag der Bauwerberin war folglich in ein Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 6 lit a K-BO umzudeuten und als solcher zu prüfen.

c. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung

Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Bewilligung für die Errichtung des Badekabinengebäudes. Der hochbautechnische Amtssachverständige beurteilte die Einreichunterlagen insoweit als beurteilungs- und auch bewilligungsfähig. Dagegen wurde das Vorliegen mehrerer Bewilligungsvoraussetzungen von Anrainerseite in Zweifel gezogen, weshalb der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx im Folgenden auf alle strittigen Bewilligungsvoraussetzungen einzugehen hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 23 Abs 4 K-BO die Anrainer nur Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit b bis g K-BO erheben können. Alle sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen sind amtswegig zu prüfen.

Die Anrainer haben zunächst die Widmungskonformität und die Ortsbildverträglichkeit des Bauvorhabens bestritten. Auch wenn insoweit keine subjektiven Anrainerrechte bestehen (siehe § 23 Abs 4 K-BO und zur Ortsbildverträglichkeit zB VwGH 27.5.2009, 2008/05/0007), sah sich der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx dennoch veranlasst, diese Aspekte vertiefend zu prüfen.

Zur Widmungskonformität: Die Fläche, auf der das Badekabinengebäude im Wesentlichen errichtet werden soll, trägt eine Punktwidmung „Bauland – Kurgebiet“ im Sinne des § 3 Abs 6 K-GpIG. Das Badekabinengebäude kommt geringfügig versetzt auf dieser Fläche zu liegen. In dieser versetzten Ausführung wurde jedoch bereits das Badehaus mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl. xxx, bewilligt. Bereits damals wurden die Anwendungsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 K-BO geprüft und bejaht. Das Badekabinengebäude ist an exakt derselben Stelle situiert und kommt somit ganz überwiegend auf der als „Bauland-Kurgebiet“ gewidmeten Fläche zu liegen. Die Abweichung von der Punktwidmung ist gemäß § 14 Abs 1 lit a Z 2 K-BO nur geringfügig und die Kubatur wird gemäß § 14 Abs 1 lit b K-BO um weniger als 20% vergrößert. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx folgt daher der Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 7.3.2019 (Seite 2), dass das Badekabinengebäude in der projektierten Form widmungskonform ist.

Zur Ortsbildverträglichkeit: Seine diesbezüglichen Erwägungen hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx oben bereits dargelegt. Insbesondere anhand des raumordnungsfachlichen Gutachtens des Raumplanungsbüros xxx vom 2.7.2018 konnte festgestellt werden, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des Landschafts- und Ortsbildschutzes entspricht.

Zur Geschoßflächenzahl: Das Baugrundstück ist als „Bauland – Kurgebiet“ gewidmet. Aus diesem Grund gilt gemäß § 3 Abs 1 lit a des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx vom 26.2.1997 der Nutzungsfaktor 0,5. Auch wenn das Bauvorhaben inzwischen geteilt wurde, muss für die Berechnung der höchstzulässigen GFZ auf alle Gebäude und baulichen Anlagen abgestellt werden, die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden sollen. Nach dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 7.3.2019 ergibt sich die GFZ mit 0,45. Der Amtssachverständige hat auch zutreffend festgehalten, dass die Terrassen und Balkone nicht in die GFZ- Berechnung einzubeziehen sind, weil sie nicht allseits umschlossen sind. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zweifelt daher nicht daran, dass die höchstzulässige GFZ eingehalten wird.

Zur Geschoßanzahl: Das Badekabinengebäude tritt nach den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 7.3.2019 zweigeschoßig in Erscheinung. Dies ist gemäß § 5 Abs 1 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26.2.1997 zulässig.

Die sonstigen im bisherigen Verfahren erhobenen Einwendungen betreffen ausschließlich das Wohnhaus, weswegen darauf im vorliegenden Bescheid nicht einzugehen war.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baubewilligung vorliegen.“

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 9.9.2019, Zahl: xxx, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser ist unter anderem ausgeführt wie folgt:

„...

A) Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundliegende Rechtsnorm falsch ausgelegt wurde (VwGH 11.06.1981, Zahl xxx). Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschriften, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt in Anwendung brachte (VwGH 16.11.1978. Zahl 2317/77).

Gesetzwidriges Projekt

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der belangten Behörde das bereits mehrfach erwähnte Privatgutachten zum Orts- und Landschaftsbild/Raumplanung vom 23.05.2019 vorgelegt. Zur Unterstützung der vorliegenden Beschwerde wird dieses Gutachten daher noch einmal beigefügt und wird ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben (Beilage ./1).

Denn dieses Gutachten kommt unter anderem zum Ergebnis, dass

•ein Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept 2010 der Gemeinde xxx vorliegt

• ein Widerspruch zur Kurgebietswidmung vorliegt

• eine Nutzung als Freizeitwohnsitz zu befürchten ist

•die Intentionen des Kärntner Raumordnungsgesetzes nicht eingehalten werden

• Widersprüche zu den Kärntner Entwicklungsprogrammen vorliegen

• Vorgaben der überörtlichen Raumordnung nicht eingehalten werden sowie

Aus allen diesen Gründen liegen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 17 K-BO 1996 nicht vor.

Aliud

Die Bauwerberin hat eine Änderungsbewilligung mit Bezug auf die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahr 2012 beantragt. Diese Bewilligung sah die Errichtung eines Seehauses vor.

Abweichend von diesem Antrag hat die belangte Behörde nun aber die Errichtung eines Badekabinengebäudes bewilligt, so dass bereits Antrag und Entscheidung rechtswidriger Weise nicht übereinstimmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Änderungsbewilligung iSd § 22 K-BO 1996 liegen ebenso nicht vor.

Widerspruch zur Widmung

Wie bereits ausgeführt, gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass das geplante Badekabinengebäude in der vorliegenden Form der Widmung „Bauland-Kurgebiet“ widerspricht.

Aus den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung ergibt sich ganz klar, dass vorwiegend eine Ferienimmobilie hergestellt werden soll. Auch die Konzeption und die vorgesehene Nutzung für die Apartments samt Wellnessbereich und Marina deuten klar darauf hin. Eine derartige Nutzung steht aber im krassen Widerspruch zur vorgesehenen Widmung „Bauland-Kurgebiet“.

Gemäß § 3 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (idF K-GpIG 1995) sind als Kurgebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind. Eine derartige Funktion kann mit Bezug auf das eingereichte Bauvorhaben nicht erkannt werden. Nur subsidiär können auf derartigen Flächen auch Wohngebäude errichtet werden, wobei ausdrücklich auf die Ausbildung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes Bezug genommen wird (§ 3 Abs. 4 lit. a K-GpIG 1995).

Auch eine derartige Funktion - Hauptwohnsitze - kann dem eingereichten Projekt nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich ihre subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 geltend. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besitzt der Nachbar nach dem Kärntner Baurecht einen Rechtsanspruch auf Immissionsschutz in der Widmung Kurgebiet. Auf die Einhaltung von Bestimmungen über die Ausnützbarkeit des Bauplatzes besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch (vgl. VwGH 16.05.2013, ZI. 2011/06/0116).

Dazu kommt weiters, dass die gesamte xxx Bucht bisher vor allem als Seegrund für Privatnutzer verwendet wird. Eine gewerbliche Apartmentanlage widerspricht ganz deutlich der bisherigen Nutzung und kann daher von den Beschwerdeführern so nicht hingenommen werden. Aufgrund des Zuschnitts des geplanten Projektes ist davon auszugehen, dass eben keine Hauptwohnsitze begründet werden, sondern dass die Apartments samt Badekabinengebäude als Ferienwohnsitze genutzt oder die Wohnungen gewerblich vermietet werden. Auch die großzügige Gestaltung des Uferbereiches mit einem Badekabinengebäude und einem Anlagesteg für 5 Bote zeigt dies deutlich.

Punktwidmung

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das geplante Badekabinengebäude nicht auf der dafür vorgesehenen Punktwidmung errichtet werden soll. Die Abweichungen sind - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht unwesentlich.

Dazu kommt, dass diese Ausweisung der „Punktwidmungen“ innerhalb der Widmung "Grünland-Privatpark" den Zielen der Vorgaben der überörtlichen Raumplanung widerspricht. Auch aus der Sicht der benachbarten Seegrundstücke sind diese Punktwidmungen unsachlich und somit gleichheitswidrig. Dass eine derartige Punktwidmung für den Altbestand Pavillon (im Ausmaß von ca. 42m2) festgelegt wird, kann aus raumplanerischen Überlegungen noch nachvollzogen werden.

Dass aber auf demselben Grundstück die Neuausweisung für ein weiteres Gebäude im Grünland in unmittelbarer Umgebung und im Ausmaß von 100m2 Grundfläche erforderlich und zweckmäßig war, wird angezweifelt. Die Beschwerdeführer gehen daher davon aus, aber der diesbezügliche Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx mit Gesetz- und Verfassungswidrigkeit belastet ist.

Was das „Badekabinengebäude“ mit Außenpool anbelangt, liegt ebenfalls ein Neubau, und noch dazu im gewidmeten Erholungsgebiet vor. Vom Umfang und der Ausgestaltung her kann auch bei diesem geplanten Bauwerk keine strukturähnliche Beziehung zu einer angeblich nicht konsumierten Baubewilligung hergestellt werden.

Die Beschwerdeführer gehen daher weiters davon aus, dass gemäß § 5 Abs. 6 des KGpIG 1995 die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen in diesem Erholungsgebiet nicht zulässig ist. weil auch die Ausnahmeparameter des § 5 Abs. 7 leg. cit. nicht vorliegen. Auf Grund dieser Rechtslage erweist sich auch das Badekabinengebäude als im Erholungsgebiet rechtlich nicht zulässig.

Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich insbesondere ihre subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 geltend.

B) Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsgrundlagen:

Verfassungskonforme Interpretation

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, die bestehenden Vorschriften verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur ein Vorhaben bewilligt wird, welches der Widmung „Bauland-Kurgebiet“ entspricht, also vornehmlich ein Gebäude für Gast- und Beherbergungsbetriebe.

Verletzung des Gleichheitssatzes

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 10.413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Auch dies liegt hier vor. Das Vorbringen bezieht sich einerseits darauf, dass die angewendeten Rechtsgrundlagen für die Bebauung an sich gleichheitswidrig sind und andererseits darauf, dass bei der Anwendung durch die vollziehenden Behörden ein Eingriff in den Gleichheitssatz stattfindet.

Die gegenständliche Festlegung der Bebaubarkeit widerspricht dem kraft Gleichheitssatz geltenden Sachlichkeitsgebot. Weiters widerspricht diese Festlegung im Hinblick auf die völlig fehlende Bedachtnahme auf die Interessenslage der Anrainer dem Gleichheitssatz.

Unzureichende Determinierung

Dazu kommt, dass die vorliegenden Bebauungsbestimmungen jedenfalls nicht ausreichend determiniert sind, um dem Legalitätsprinzip zu entsprechen. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es rechtsstaatlich geboten wäre, für ein Vorhaben wie das vorliegende eine Baubewilligung nur dann auszustellen, wenn dies auf Basis eines verordneten Bebauungsplans erfolgt.

Das wird bereits dadurch deutlich, dass hier für das Badekabinengebäude eine markante 3-geschoßige Fassade vorliegt, die vom See aus voll einsehbar ist. Bezeichnet wird dieser Bauteil als „unterirdisches Gebäude“.

Anregung Verordnungsprüfung

In Anbetracht der vorliegenden Ergebnisse richten die Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

A n r e g u n g ,

einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 B-VG zu stellen, um

•die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 26. Februar 1997, mit der ein Bebauungsplan für das ganze Gemeindegebiet der Gemeinde xxx erlassen wird

auf deren Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu prüfen.

Weiters richten die Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

A n r e g u n g ,

einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 B-VG zu stellen, um

•den Flächenwidmungplan der Gemeinde xxx, mit dem auf dem Grundstück Nr. xxx im nördlichen Bereich innerhalb der Widmung „Grünland-Privatpark“ zwei Punktwidmungen „Bauland-Kurgebiet“ festgesetzt wurden

auf deren Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu prüfen.

C) Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung sie zu einem anders lautenden - für die Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid hätte kommen können.

Einwendungen

In diesem Zusammenhang hat die Baubehörde Ermittlungen mangelhaft durchgeführt, insbesondere die vorliegenden, auch fachlichen und seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen nicht richtig gewürdigt. Der angefochtene Bescheid leidet auch insofern an Verfahrensfehlern, als über die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht abgesprochen wurde.

Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 10.01.2019 ergibt sich zwar, dass die Einwendungen „zum Akt“ genommen worden seien. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hat allerdings nicht in ausreichendem Maße stattgefunden. Im angefochtenen Bescheid werden die Einwendungen nicht einmal konkret erwähnt und werden diese nicht gesetzeskonform erledigt. Die Einwendungen wurden weder zurück- noch abgewiesen, noch wurde ihnen stattgegeben und leidet daher bereits der Spruch des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit und erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 58 AVG.

Die belangte Behörde hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht im Detail auseinandergesetzt. Insbesondere wurde das vorgelegte Gutachten xxx bzw. xxx nicht ausreichend gewürdigt. Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass die in diesem Gutachten dargestellten Vergleichsbilder nicht aussagekräftig seien, reicht nicht aus. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen einen Sachverständigen beizuziehen und auch die Ortsbildpflegekommission zu befassen. Die in diesem Gutachten aufgeworfenen Fragen betreffen subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 und wäre über diese im Detail abzusprechen gewesen. Da dies nicht geschehen ist, leidet der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit.

Ermittlungsfehler - Ortsbild

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zwar, dass das ursprüngliche Projekt mit 14 Apartments seitens der Ortsbildpflegekommission beurteilt wurde. Hingegen ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass die Ortsbildpflegekommission auch das veränderte Bauvorhaben jemals geprüft hätte. Dies wäre aus der Sicht der Beschwerdeführer aber jedenfalls - insbesondere zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx - erforderlich gewesen.

Aus den den Beschwerdeführern zugänglichen Aktenbestandteilen ergibt sich nämlich zwar, dass sich die Ortsbildpflegekommission xxx in ihrer Sitzung am 20.09.2017 mit dem Projekt befasst und am 09.10.2017 ein Gutachten an die Gemeinde xxx übermittelt hat.

Weiters ist es so, dass das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Vorhaben der Ortsbildpflegekommission gar nicht mehr zu Beurteilung vorgelegt wurde, so dass auch diesbezüglich ein gravierender Verfahrensmangel vorliegt und die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 3 K-BO 1996 nicht eingehalten wurden.

Bestellung Sachverständiger

Den den Beschwerdeführern vorliegenden Aktenbestandteilen ist nicht zu entnehmen, in welcher Funktion konkret Herr xxx einschreitet. Es ist weder ersichtlich, ob dieser als nichtamtlicher Sachverständiger oder Amtssachverständiger einschreitet. Auch ist das Fachgebiet nicht korrekt abgegrenzt. Die Beschwerdeführer haben daher mit großer Verwunderung festgestellt, dass der als solcher bezeichnete hochbautechnische Sachverständige auch Fragen des Ortsbilds und des Landschaftsschutzes beurteilt. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aus diesem Grund wird ausdrücklich der Antrag gestellt, zur Beurteilung des gesamten Vorhabens Sachverständige beizuziehen und zwar insbesondere zu den Fachgebieten Hochbau, aber auch Ort- bzw. Landschaftsbild sowie Raumplanung. Jedenfalls möge die Ortsbildpflegekommission zur Erstellung eines Gutachtens beigezogen werden.

Umdeutung des Antrages

Aus den vorliegenden Akten ist jeweils ganz klar ersichtlich, dass die Bauwerberin eine Änderungsbewilligung mit Bezug auf die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahr 2012 beantragt hat. Eine entsprechende Änderung des Antrages erfolgte auch nicht mit den weiteren Eingaben vom 15.11.2018 und 14.02.2019.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, liegen aber die Voraussetzungen für eine derartige Änderungsbewilligung nicht vor, sodass der Antrag abzuweisen gewesen wäre. Es ist jedenfalls nicht zulässig, dass die belangte Behörde hier aus eigenem diesen Antrag „umdeutet“, sodass letztlich keine Änderung, sondern ein Neubau bewilligt wurde.

Beschluss 05.06.2019

Ein im angefochtenen Bescheid erwähnter Beschluss der belangten Behörde vom 05.06.2019 ist nicht Bestandteil der Akten. Zur Beurteilung des gesamten Bauvorhabens wäre die Kenntnis des Inhaltes dieses Beschlusses aber erforderlich, sodass das vorliegende Baubewilligungsverfahren auch aus diesem Grund mangelhaft ist.

Keine ausreichende Akteneinsicht

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des xxx vom 2.7.2018 vorliegt. Dieses komme zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben keinen störenden Eingriff in das Landschafts- und Ortsbild darstelle. Den Beschwerdeführern wurde dieses Gutachten bedauerlicherweise bisher nicht zur Verfügung gestellt. Es war auch im Rahmen der vorgenommenen Akteneinsicht bei der belangten Behörde nicht einsehbar und konnte daher auch im Gutachten vom 23.5.2019 (Beilage ./1) darauf nicht Bezug genommen werden.

Vor diesem Hintergrund beantragen die Beschwerdeführer zunächst, noch vor der Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine umfassende Akteneinsicht einzuräumen, damit die Beschwerde entsprechend ergänzt werden kann.

Teilung Bauvorhaben

Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die am 14.02.2019 vorgenommene Teilung des Bauvorhabens (Hauptgebäude einerseits und Badekabinengebäude andererseits) nicht zulässig war. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und stehen alle Teile des geplanten Vorhabens in einem untrennbaren Zusammenhang.

Dies vor allem deshalb, weil jeweils auch die Übereinstimmung der geplanten Nutzung mit der Flächenwidmung zu prüfen ist, für die Frage der Bebaubarkeit das gesamte Vorhaben relevant ist und zur Verlängerung der Baubewilligung aus dem Jahr 2012 offenbar auf das Wohnhaus und das Seehaus Bezug genommen wurde.

Dabei ist auch zu beachten, dass die zur Verlängerung des Baubescheides durchgeführten „Arbeiten“ keinen Baubeginn im Sinne des Gesetzes darstellen, weil nur Erde in geringem Ausmaß abgegraben wurde. Die Stammbewilligung aus dem Jahr 2012 ist daher abgelaufen und kann darauf aufbauend kein Verfahren zur Erlangung der Änderungsbewilligung geführt werden. Auch aus diesem Grund leidet der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit.

Hätte die belangte Behörde ihren gesetzlichen Pflichten entsprochen, wäre sie daher zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt, nämlich dazu, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die Errichtung des Mehrfamiliengebäudes nicht vorliegen.

D) Anträge:

Die Beschwerdeführer stellen daher die

A n t r ä g e

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

1. den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und

2. über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchführen, das Ermittlungsverfahren ergänzen, dabei jedenfalls ein Gutachten zur Frage der Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Grundlagen einholen, die Ortsbildpflegekommission beiziehen und die begehrte Bewilligung nicht erteilen; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und an die Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.“

Die Bauwerber erstatteten mit Schriftsatz vom 13.11.2019 eine Gegenäußerung zur Beschwerde.

Am 29.1.2020 wurde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser wurden die Beschwerden bezüglich des Mehrfamilienhauses und des Badekabinengebäudes erörtert. In der Beschwerdeverhandlung erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, ein Gutachten.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte sämtliche Einreichpläne, inklusive Projektunterlagen der vorangegangen Bauverfahren beizuschaffen, insbesondere zur Baubewilligung vom 17.7.2017 und zur Baubewilligung vom 25.10.2012. Dies deshalb, da in den nunmehrigen Einreichplänen und zwar zum Bauantrag vom 30.1.2018, ein anderes ursprüngliches Gelände eingezeichnet sei, weil die Einreichpläne im Hinblick auf das Geländeniveau auf den alten Einreichplänen aufbaue. Hingewiesen wurde darauf, dass die Ortsbildkommission den Unterschied des Niveaus bereits bemängelt habe. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass dieses Verfahren ursprünglich als Änderungsbewilligungsverfahren geführt wurde und in diesem Zusammenhang die ursprünglichen Pläne aus dem Jahr 2012 durchaus von Relevanz seien. Es wurde der Antrag gestellt, zur Beurteilung des Bauvorhabens auch noch einen Ortsbildsachverständigen zu bestellen, weil in dem konkreten Fall über eine Beurteilung des Ortsbildes die Geschoßanzahl festgelegt werde, womit aber ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht verbunden sei und im Übrigen die belangte Behörde selbst diese Fragen im angefochtenen Bescheid beurteilt und begründet habe. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme des xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung gestellt, zum Beweis dafür, dass das bewilligte Bauvorhaben den Empfehlungen und dem Gutachten der Ortsbildpflegekommission widerspreche. Weiters wurde eine Skizze hinsichtlich der Abweichung des Badekabinengebäudes von der bestehenden Punktwidmung vorgelegt.

Die Rechtsvertreterin der Bauwerberin wies darauf hin, dass es sich gegenständlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und dass die nunmehr seitens der Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe hinsichtlich GFZ, Abstandsflächen und hinsichtlich projektiertem Gelände außerhalb der Beschwerdegründe der Beschwerde vom 20.10.2019 lägen. Weder der Ortsbildschutz noch die Einhaltung der Geschoßanzahl sei ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinne der Kärntner Bauordnung.

Feststellungen:

Das Baugrundstück, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, steht im Eigentum der xxx, xxx, xxx.

Der Erst-Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück ist südlich vom zu bebauenden Grundstück gelegen und von diesem durch die xxxstraße getrennt.

Die Zweit-Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Diese Grundstücke befinden sich durch das Grundstück der Dritt- bis Fünft-Beschwerdeführer getrennt, östlich des zu bebauenden Grundstückes.

Das Grundstück der Dritt- bis Fünft-Beschwerdeführer, die je zu einem Drittel grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sind, grenzt östlich unmittelbar an das zu bebauende Grundstück an.

Die Beschwerdeführer sind daher Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke bzw. von Grundstücken, die im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen, und kommt ihnen daher im Verfahren Parteistellung als Anrainer zu.

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Badekabinengebäudes im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die Baubewilligung für dieses Badekabinengebäude wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 9.9.2019, Zahl: xxx, aufgrund der mit Schreiben vom 14.2.2019 beantragten Teilung des Bauvorhabens, gesondert erteilt.

Das Badekabinengebäude ist in Hanglage situiert und talseitig zum See hin orientiert. Es sind von der Talseite aus gesehen, zwei Vollgeschoße geplant, mit einem rückseitigen Aufzug, mit dem die beiden Geschoße mit der Ebene des Wohnhauses verbunden werden sollen. Über dem zweiten Geschoß ist ein Technikraum und ein Pool geplant. Der Technikraum weist eine dichte Höhe von 1,15 m auf und der Pool eine Wassertiefe von 1,38 m. Die Oberkante der Wasserfläche geht auf derselben Höhe (im Plan mit + - 0,00 ausgewiesen) in eine den Pool umfassende Liegefläche über. Ein Stiegenhaus ist im Inneren dieses Gebäudes nicht geplant. Es werden die einzelnen Ebenen innerhalb des Gebäudes über den Aufzug und außerhalb des Gebäudes über Freitreppen erschlossen. Innerhalb des Gebäudes sind in den beiden Geschoßen laut Einreichplan WC Anlagen, eine Sauna, Lagerräume, eine Teeküche sowie ein Fitness- und Ruheraum geplant, welchen an der Nordseite zum See hin Terrassen bzw. Balkone vorgelagert sind.

Im Änderungseinreichplan „Badekabinengebäude“ ist wie in den Plänen für das Wohnhaus das ursprünglich genehmigte Gebäude als Abbruch dargestellt.

Das Badekabinengebäude ist als Nebengebäude zum geplanten Wohnhaus nicht zwingend notwendig. Es besteht jedoch die Möglichkeit ein solches Nebengebäude zu errichten. Es ist eine ergänzende bauliche Anlage des Wohnhauses. Die Ausführung des Badekabinengebäudes ist zur Nutzung des Wohnhauses nicht erforderlich, da im Wohnhaus alle für ein Wohnhaus erforderlichen Funktionen vorhanden sind. Eine getrennte Ausführung des Wohnhauses und des Badekabinengebäudes ist technisch und funktionell möglich.

Hinsichtlich der an der Ostseite des Badehauses höchsten Erhebung über dem projektierten Gelände von laut Nordansicht 7,35 m resultiert ein Baulinienabstand laut textlichem Bebauungsplan von 3,68 m. Der Abstand des Gebäudes zur ostseitigen Grundstücksgrenze beträgt laut Lageplan ca. 10 m. Es ist somit eindeutig feststellbar, dass die verordneten Baulinien gegenüber der ostseitig angrenzenden Parzelle jedenfalls eingehalten sind.

Hinsichtlich des Abstandes des Badekabinengebäudes zur südlichen Grundstücksgrenze und somit zur öffentlichen Verkehrsfläche ist festzuhalten, dass sich dazwischen das Wohnhaus befindet. Die verordneten Baulinien werden in diesem Bereich daher jedenfalls eingehalten.

Das Baugrundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan im südlichen Bereich als „Bauland-Kurgebiet“ und im nördlichen Bereich als „Grünland-Privatpark“ mit zwei eingeschlossenen Punktwidmungen „Bauland-Kurgebiet“ ausgewiesen.

Das Badekabinengebäude soll zu einem Teil im nördlichen Bereich der Bauparzelle auf der mit einer Punktwidmung „Bauland-Kurgebiet“ aufweisenden Fläche errichtet werden. Ca. 50 % der geplanten Grundrissfläche liegen außerhalb der als „Bauland-Kurgebiet“ gewidmeten Fläche im Bereich der als „Grünland-Privatpark“ ausgewiesenen Fläche. Der Teil des Badekabinengebäudes, welcher außerhalb der Widmung „Bauland-Kurgebiet“ liegt, beträgt ca. 50 %. Es handelt sich daher jedenfalls um keine geringfügige Überschreitung der gewidmeten Fläche.

Die Fläche des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.10.2012 an dieser Stelle ursprünglich bewilligten Badehauses deckt sich mit jener Grundrissfläche des in der Änderungseinreichung dargestellten Gebäudes. Ca. 50 % der geplanten Grundrissfläche liegen außerhalb der als „Bauland-Kurgebiet“ gewidmeten Fläche. Da sich die Grundrisse des als Abbruch dargestellten Badehauses und des nunmehr geplanten Badekabinengebäudes decken, gilt die Überschreitung von ca. 50 % für das ursprünglich geplante Badehaus und auch für das im gegenständlichen Bauverfahren geplante Badekabinengebäude.

Zumindest seit dem Jahr 1953 befindet sich an der Stelle des Baugrundstückes, an der nunmehr das Badekabinengebäude errichtet werden soll, kein Bestandsgebäude.

Auf derselben Bauparzelle ist im südlichen Bereich die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier oberirdischen Geschossen mit Flachdachabschluss. Im Gebäude sind 11 Wohnungen geplant und in den Wohnungen gibt es Aufenthaltsräume, eine Kochmöglichkeit sowie Sanitärräume und Abstellräume. Es handelt sich um ein Gebäude, das Wohnzwecken dient.

Die Baubewilligung für dieses Wohnhaus wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 9.9.2019, Zahl: xxx, aufgrund der mit Schreiben vom 14.2.2019 beantragten Teilung des Bauvorhabens, gesondert erteilt.

Das Wohngebäude ist in offener Bauweise geplant. Nach Süden hin wird die Baulinie von mindestens 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche jedenfalls eingehalten. In Richtung Osten beträgt die errechnete Tiefe der Abstandsfläche 5,39 m. Der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze beträgt 5,80 m. Die Differenz des Mindestabstandes des Gebäudes zum tatsächlichen Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt 41 cm.

Die Bruttogeschossfläche beträgt 2.326,09 m2 (2.190,69 m2 und 135,40 m2 für die in den Grundrissen Erdgeschoss, erstes und zweites Obergeschoss dargestellten nordseitig orientierten Balkone bzw. Terrassen, welche ost- und westseitig als Abstellraum genutzte seitliche Begrenzungen aufweisen und somit dreiseitig (ohne Berücksichtigung von Decke und Bodenflächen) umschlossen sind). In Gegenüberstellung zur Grundstücksgröße der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit 5.363 m2 ergibt sich eine GFZ von insgesamt 0,434. Diese liegt unter der laut textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx maximal zulässigen baulichen Ausnutzung (GFZ) von 0,5 für Grundstücke mit der Widmung Wohngebiet, Kurgebiet, Gewerbegebiet und Geschäftsgebiet.

Das Wohnhaus liegt zur Gänze innerhalb der Widmung „Bauland-Kurgebiet“.

In den vorliegenden Einreichplänen, insbesondere in den Ansichten, ist ein bestehendes Gelände mit Höhenkoten rot dargestellt. Dieses weist an der Ostseite des Gebäudes keine Veränderung gegenüber dem projektierten Gelände auf und ist deshalb davon auszugehen, dass an der Ostseite des Gebäudes weder eine Anschüttung noch eine Abgrabung projektiert ist. Veränderungen des Geländes welche möglicherweise beim Bauverfahren im Jahr 2012 geplant waren, sind aus den aktuellen Plänen nicht zu entnehmen. Ob das in den Plänen dargestellte bestehende Gelände jenem vor der ersten geplanten Bauführung entspricht oder dem Gelände, wie es sich nach Ausführung der ersten Änderung hätte darstellen sollen, ist nicht feststellbar. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, es sich beim dargestellten Bestehen im Gelände um das Urgelände handelt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hiebei insbesondere auf der durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung. In dieser hat der hochbautechnische Amtssachverständige des Landes Kärnten, xxx, ein Gutachten erstattet, in dem schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zum Bauvorhaben enthalten sind. Dies betrifft auch die Einhaltung der verordneten Baulinien nach § 8 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx und die Einhaltung der baulichen Ausnutzung (GFZ) des § 3 des Textlichen Bebauungsplanes. Der hochbautechnische Amtssachverständige erstattete diesbezüglich ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten. Seine Ausführungen stützte der hochbautechnische Amtssachverständige jeweils auf die von ihm angeführten, der Baubewilligung zugrundeliegenden Projektunterlagen.

Die ursprünglich vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung als korrekt beurteilte GFZ von 0,408 korrigierte er in weiterer Folge über Hinweis der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung um die Fläche der Balkone und Terrassen, da diese dreiseitig umschlossen und damit in die GFZ einzubeziehen sind. Die dabei neu ermittelte GFZ von 0,434 liegt jedoch ebenfalls deutlich unter der maximal zulässigen GFZ von 0,5.

Hinsichtlich der Feststellung der Situierung des Badekabinengebäudes stützt sich der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf die Darstellung im Lageplan. Aus dieser Darstellung errechnete er in der Verhandlung, dass ca. 50 % der geplanten Grundrissfläche außerhalb der als Bauland-Kurgebiet gewidmeten Fläche liegt. Diese Abweichung wertet er in seinen Ausführungen nachvollziehbar als keine geringfügige Überschreitung der gewidmeten Fläche.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

§ 13 K-BO lautet wie folgt:

„Vorprüfung

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)

der Flächenwidmungsplan,

b)

der Bebauungsplan,

c)

Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d)

Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f)

bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(4a) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.“

Gemäß § 14 Abs. 1 K-BO ist abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn

a)es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,

1. (entfällt)

2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen („Punktwidmungen“), oder

3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder

4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und

b)die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.

§ 17 K-BO lautet wie folgt:

„Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a)

Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b)

Wasserversorgung und

c)

Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

…“

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a leg. cit. sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3 a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)

die Bebauungsweise;

c)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)

die Lage des Vorhabens;

e)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)

die Bebauungshöhe;

g)

die Brandsicherheit;

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 26.2.1997, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

§ 3

Bauliche Ausnutzung

(1)Die maximale bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße) der Baugrundstücke wird

a)in Wohngebieten, Kurgebieten, Gewerbegebieten und Geschäftsgebieten mit dem Nutzungsfaktor 0,5 entsprechend dem Ausmaß nach § 2

…festgelegt.

§ 5

Geschoßzahlen

(1)Die Geschoßzahlen von Wohngebäuden, Bürogebäuden udgl. Werden in allen als Bauland gewidmeten Gebieten mit max. 3 Geschossen, soweit es der umliegende Baubestand gestalterisch zulässt, festgelegt.

(2)Darüber hinaus kann bei entsprechendem Standort und ausreichenden Parzellengrößen eine Bebauung bis max. 5 Geschossen bewilligt werden.

§ 8

Baulinien

(1)Die Baulinien werden in bereits bebauten Gebieten von den bestehenden Gebäuden bestimmt, ansonsten ist ein Mindestabstand von 5,00 m von öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Bestehende Trafostationen oder sonstige Einrichtungen der Energieversorgung bzw. des Straßendienstes, sind nicht geeignet, eine Baulinie festzulegen. Wenn es die örtliche Lage oder die Bauparzelle erfordert, kann mit Zustimmung der Baubehörde der Mindestabstand von öffentlichen Verkehrsflächen unterschritten werden.

(2)Die seitlichen Baulinien werden bei offener Bebauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand von mindestens der halben Traufenhöhe. jedoch mit mindestens 3,00 m bis zur Nachbarschaftsgrundstücksgrenze festgelegt.

Der Abstand zur Grenze des Nachbargrundstückes kann verringert werden oder überhaupt entfallen, wenn das Vorhaben wegen der Beschaffenheit des Baugrundstückes sonst nicht ausgeführt werden könnte und wenn ihm öffentliche Interessen im Sinne der einschlägigen Gesetze nicht entgegenstehen oder wenn die Bauvorhaben lediglich mitteilungspflichtig sind.

Garagen und sonstige Nebengebäude mit Flachdach, mit einer max. Länge von 8 m und einer max. Gesamthöhe von 2,80 m, können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Für Garagen und sonstige Nebengebäude mit geneigten Dächern, einer max. Länge von 8,0 m und einer max. Traufenhöhe von 2,50 m wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mind. 1,50 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.

(5) Im Uferbereich am Wörthersee ist ein Grünstreifen von 15 m baufrei zu halten. Ausgenommen sind Bootshütten und unbedingt erforderliche See-Einbauten soweit es die Widmung des Grundstückes zulässt.

Wenn es die örtliche Lage oder die Bauparzelle erfordert, kann mit Zustimmung der Behörde der Mindestabstand zum Wörthersee unterschritten werden.

Bei Nebenobjekten im Seeuferbereich die ausschließlich als Erweiterung des Angebotes von Fremdenverkehrsbetrieben dienen (z.B. Strandbars, kleine Sitzpavillons, Sonnendächer, etc.) ist die Unterschreitung dieses Mindestabstandes ebenfalls möglich, wenn im Hinblick auf die Lage, Form und den Verwendungszweck des Objektes keine Interessen des Orts- und Landschaftsbildes bzw. der Gesundheit oder der Sicherheit verletzt werden.

§ 3 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG 1995 idgF lautet wie folgt:

„(6) Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen

a) für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a,

b) für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen, wie insbesondere Sport- und Erholungseinrichtungen, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, und

c) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in denen neben Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach lit. b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach lit. c errichtet werden dürfen, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen.

Zunächst ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Beim gegenständlich geplanten Badekabinengebäude handelt es sich um kein Gebäude, welches im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO unter den Begriff der „einschließlich zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen“ fällt. Die Ausführung des Badekabinengebäudes ist zur Nutzung des Wohnhauses nicht erforderlich, da im Wohnhaus alle für ein Wohnhaus erforderlichen Funktionen vorhanden sind. Eine getrennte Ausführung des Wohnhauses und des Badekabinengebäudes ist technisch und funktionell möglich. Die Anrainer haben daher ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO.

Das Badekabinengebäude soll zu ca. 50% auf einer Fläche des Grundstückes errichtet werden, das die Punktwidmung „Bauland-Kurgebiet“ aufweist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen dürfen in dieser Widmungskategorie nicht ausschließlich nur Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben errichtet werden, sondern dürfen § 3 Abs 6 K-GplG folgend zB auch Wohngebäude samt dazugehörigen baulichen Anlagen, Gebäude die der Freizeitgestaltung dienen und Gebäude die den sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes dienen, errichtet werden. In dieser Widmungskategorie ist daher auch die Errichtung des gegenständlichen Badekabinengebäudes mit Pool, Technikraum, Sauna, Teeküche, Fitness- und Ruheraum zulässig.

Das Badekabinengebäude soll nunmehr zu ca. 50% auf einer Fläche des Grundstückes errichtet werden, das die Widmung „Grünland-Privatpark“ aufweist. In dieser Widmungskategorie ist die Errichtung des gegenständlichen Badekabinengebäudes mit Pool, Technikraum, Sauna, Teeküche, Fitness- und Ruheraum unzulässig.

Gemäß § 14 Abs. 1 lit a Z 2 K-BO ist die Änderung von Gebäuden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn es sich um Gebäude handelt, die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen (Punkwidmungen).

Im gegenständlichen Fall liegen ca. 50 % der geplanten Grundrissfläche außerhalb der als Bauland-Kurgebiet gewidmeten Fläche (Punktwidmung) und handelt es sich um keine geringfügige Überschreitung der gewidmeten Fläche.

Gemäß § 14 Abs. 1 lit a Z 3 K-BO ist die Änderung von Gebäuden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn es sich um Gebäude handelt, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden hat, der neu festgelegten Widmung aber nicht entspricht.

Gegenständlich handelt es sich um die Neubewilligung eines Bauvorhabens gemäß § 6 lit. a K-BO und ist ein Bestandsgebäude nicht vorhanden, weshalb auch aus dieser Bestimmung wie aus der Bestimmung des § 14 K-BO insgesamt keine zulässige Abweichung vom Flächenwidmungsplan abgeleitet werden kann.

Da ca. 50 % der geplanten Grundrissfläche des Badekabinengebäudes außerhalb der als Bauland-Kurgebiet gewidmeten Fläche (Punktwidmung) zu liegen kommt und es sich daher um keine geringfügige Überschreitung der gewidmeten Fläche handelt, wird durch die teilweise Errichtung des Badekabinengebäudes in der als „Grünland-Privatpark“ gewidmeten Fläche der Bauparzelle, das Baugrundstück nicht widmungsgemäß verwendet, weshalb der Beschwerde der Anrainer Folge zu geben und der Baubewilligungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 9.9.2019 aufzuheben war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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