LVwG K KLVwG-259/2/2020

KLVwG-259/2/2020Landesverwaltungsgericht27.02.2020

Regest

Abfallwirtschaft, Altlastensanierung, Betongranulat

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-259/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.259.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, den xxx, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, vom 05.12.2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.2019, Zahl: xxx, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Festgestellter Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 07.08.2015 wurde von der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, xxx, der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) gestellt, wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft xxx wolle feststellen, dass es sich bei der von der antragstellenden Partei durchgeführten Verfüllung von 640 m3 Betongranulat als Frostkoffermaterial auf dem Grundstück Nr. xxx im 1. Quartal 2013 zum Zweck der Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung um keine beitragspflichtigen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt.“

Im Zuge dieses Antrages auf Feststellung gemäß § 10 ALSAG wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde ein Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde xxx vom 05.10.2012, Zahl: xxx., hinsichtlich der Erweiterung eines Zentrallagers auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle Nr. xxx, KG xxx übermittelt. Weiters wurden eine Stellungnahme der xxx vom 14.02.2013, GZ: xxx, erstellt von Bmst. xxx hinsichtlich der Geländeanhebung bis UK-Bodenplatte mit Recyclingmaterial als auch eine Akkreditierungsurkunde der xxx vom 25.01.2012 sowie ein Prüfbericht der xxx, xxx, vom 06.03.2013, als auch ein Prüfbericht gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe – Prüfung Umweltverträglichkeit – vom 11.03.2013, erstellt durch xxx, Projekt Nr.: xxx, übermittelt.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde forderte mit Schreiben vom 05.06.2019, Zahl: xxx, die xxx des xxx zur Erstellung eines Fachgutachtens auf.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.06.2019, Zahl: xxx, führte die Amtssachverständige für Abfallwirtschaft der xxx des xxx wie folgt aus:

„Der vorliegende Antrag gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG bezieht sich in seiner schriftlichen Ausführung auf die Verfüllung von 640 m3 Betongranulat als Frostkoffermaterial auf dem Grundstück xxx KG xxx zum Zweck der Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung. Wie aus dem Antragsschreiben der xxx bzw. den beigelegten Unterlagen hervorgeht, handelt es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um eine erforderliche Geländeanhebung vom Niveau OK bestehender Asphalt bis UK Bodenplatte mit Frostkoffermaterial bzw. geeignetem Recyclingmaterial im Zuge einer Baumaßnahme (Erweiterung Zentrallager) erfolgt ist. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Baubescheid der Marktgemeinde xxx vom 08.10.2012, Zahl: xxx, Ergebnis bodenmechanisches Gutachten der xxx vom 14.02.2013, Prüfbericht zur Umweltverträglichkeit gemäß Richtlinie für Recyclingbaustoffe vom 11.03.2013) wurden übermittelt und für in Ordnung befunden. Hinsichtlich der zur Bewertung der Umweltverträglichkeit herangezogenen Richtlinie für Recycling-Baustoffe (8. Auflage, September 2009) des xxx wird angemerkt, dass die Verwendung dieser Richtlinie gemäß entsprechendem Verweis im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 zulässig ist.

Abfallfachliche Stellungnahme: Zusammenfassend wird nach Prüfung aller vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass alle erforderlichen gutachterlichen Unterlagen vorliegen und der Einbau des betreffenden Materials (Recyclingbeton) in der nachweislich erforderlichen Qualität (qualitätsgesichert) erfolgt ist. Der Einbau des Recycling-Baustoffs ist in der getätigten Form (Errichtung eines Frostkoffers) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baumaßnahme (Erweiterung Zentrallager) zu sehen.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.2019, Zahl: xxx; wurde über den Antrag der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, xxx, vom 10.08.2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG iVm den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z 2 und 4 AWG 2002 festgestellt, dass durch die Verfüllung von 640 m3 Betongranulat als Frostkoffermaterial auf der Parz. Nr. xxx KG xxx im 1. Quartal 2013 zum Zwecke einer Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung (im Zuge einer Baumaßnahme) keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß zitierter Gesetzesbestimmungen gesetzt wurde. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich angesichts des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.06.2019 für die Abfallwirtschaftsbehörde zweifelsfrei ergebe, dass das 640 m3 verfüllte Betongranulat als Frostkoffermaterial auf dem Grundstück xxx KG xxx im 1. Quartal 2013 zum Zwecke der Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.2019, Zahl: xxx, erhob der xxx, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx fristgerecht die Beschwerde vom 05.12.2019 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes folgende Anträge gestellt: der xxx, vertreten durch das Zollamt xxx, stelle den Antrag das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben oder alternativ den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht dazu geeignet seien eine entsprechende Qualitätssicherung der verwendeten Materialien nachzuweisen, da die Nämlichkeit des von der xxx untersuchten Materials und des verfahrensgegenständlichen Materials nicht zweifelsfrei feststellbar bzw. nachgewiesen worden sei, und die Probenahme durch das xxx nicht nach den dafür geltenden Normen bzw. nach dem Stand der Technik erfolgt sei und die entnommenen Proben somit nicht für das gesamte verwendete Material repräsentativ gewesen seien. Da die Zulässigkeit der Verwendung von recyclierten Baurestmassen im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG auch voraussetze, dass die verwendeten Materialien in umweltrelevanter Hinsicht unbedenklich eingesetzt werden können (vgl. VwGH vom 22.04.2004, GZ: 2003/07/0173), und die Unbedenklichkeit der verfahrensgegenständlichen recyclierten Baurestmassen aus den vorgenannten Gründen nicht erwiesen gewesen sei, sei im gegenständlichen Fall auch die Zulässigkeit der Verwendung des gegenständlichen Materials nicht als gegeben anzusehen. Demgemäß seien im gegenständlichen Fall die wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht vorgelegen.

Mit Schreiben der Abfallwirtschaftsbehörde vom 17.12.2019, Zahl: xxx, wurde die xxx im Wege ihrer Rechtsvertretung aufgefordert, die in der Beschwerde vom 05.12.2019 zitierten Unterlagen/Nachweise der Behörde binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen, jedenfalls den Nachweis vorzulegen, woraus hervorgeht, dass mindestens 6 qualifizierte Stichproben gezogen und beprobt worden seien.

Mit Stellungnahme der xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, vom 20.01.2020 wurde wie folgt ausgeführt:

„Zunächst ist festzuhalten, dass den Rechtsvertretern der Antragstellerin ein Großteil der Unterlagen, welche vom Zollamt angeführt wurden, nicht vorliegen, zumal die Rechtsvertretung erst durch Erhebung der Beschwerde sowie den Antrag gemäß § 10 ALSAG Ende Juli 2015 erfolgte. Die Unterlagen müssten von der Behörde von Amts wegen beim Zollamt xxx eingeholt werden. Hinsichtlich der Behauptung des xxx, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.10.2014, Zahl: Ra2014/07/0031-7, ausgeführt hat, dass die Regelungen des Bundesabfallwirtschaftsplans (BAWP) technische Vorschriften darstellen, die jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenen von Önormen) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens haben, dass gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte, und dass diese einschlägigen Regelwerke von den Sachverständigen als Grundlage für ihre Gutachten herangezogen werden können, ist festzuhalten, dass in dieser Entscheidung der VwGH selbst zum Ausdruck bringt, dass die Anwendung hinsichtlich der Qualitätssicherung laut BAWP durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann. In gegenständlicher Angelegenheit verhält es sich derart, dass das technische Büro für Geologie und Umwelttechnik xxx mit dem Prüfbericht, xxx, welcher der Behörde bereits vorliegt, festgehalten hat, dass es sich beim recyclierten Betongranulat um ein Betongranulat der Qualitätsklasse A handelt und dieses Material den Richtlinien für Recyclingbaustoffen (8. Auflage, September 2009) entspricht. Hinsichtlich des Umstandes, dass von der Behörde vermeint wird, dass im Probenahmeprotokoll angeführt ist, dass lediglich 4 qualifizierte Stichproben hergestellt wurden, dies bei einem Prüflos von ca. 750 m3 und dies nicht der 8. Auflage der Richtlinien für Recyclingbaustoffe des ÖBRV entsprechen, ist entgegenzuhalten, dass die xxx mit beiliegendem Schreiben vom 09.05.2015 in einer gutachterlichen Stellungnahme mitgeteilt hat, dass eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung stattgefunden hat, zumal das gesamte beprobte Recyclingmaterial aus der selben Quelle stammte, sodass hier von einer gleichbleibenden Qualität des Ausgangsmaterials ausgegangen werden konnte. Es gab keinerlei Hinweis darauf, dass auch Bauteile recycelt wurden, bei denen aufgrund der Nutzung von einer schlechteren Qualität des recycelten Materials ausgegangen werden konnte. In der Richtlinie für Recyclingbaustoffe (Ausgabe vom September 2009) ist für eine zu beprobende Materialmenge von 1.000 – 1.500 Tonnen eine Anzahl von 8 qualifizierten Stichproben angeführt, wobei jede qualifizierte Stichprobe aus zumindest 10 Stichproben bestehen soll. Ausgehend von diesem Ansatz wäre für eine repräsentative Beprobung eines Haufens von 1.500 Tonnen die Entnahme von insgesamt 80 Stichproben erforderlich. Im konkreten Fall wurden aufgrund der homogenen Materialqualität nur 4 qualifizierte Stichproben zusammengestellt, wobei – wie aus dem Probenahmeprotokollen ersichtlich – jede qualifizierte Stichprobe aus jeweils 20 Stichproben bestand. Bezogen auf den beprobten Gesamthaufen von 750 m3 wurden somit insgesamt 80 Stichproben entnommen, womit die Richtlinie bezüglich der Beprobungsdichte nach Ansicht der xxx und somit nach einer Sachverständigenansicht – wie vom VwGH gefordert – jedenfalls eingehalten wurde. Obwohl, wie bereits obig ausgeführt, das Zollamt xxx selbst anführt, dass der VwGH in seiner zuvor zitierten Entscheidung festhält, dass durch ein fachliches Gegengutachten der xxx bzw. die darin enthaltenen technischen Vorschriften abgeändert werden können, hält das Zollamt xxx am BAWP bzw. der Richtlinie für Recyclingbaustoffe (Ausgabe September 2009) ohne die Entscheidung des VwGH zu berücksichtigen, fest. Das Zollamt xxx übersieht geflissentlich, dass das gesamte beprobte Recyclingmaterial aus derselben Quelle stammte, sodass jedenfalls von einer gleichbleibenden Qualität des Ausgangsmaterials ausgegangen werden kann. Es kann auch keinen Unterschied machen, dass anstelle von 8 qualifizierten Stichproben, welche jeweils 10 Stichproben bestehen, im gegenständlichen Fall nur 4 qualifizierte Stichproben, welche aus jeweils 20 Stichproben bestanden, hergestellt wurden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem der Behörde bereits vorliegenden Probenahmeprotokollen der xxx im Prüfbericht Kennung xxx vom 11.03.2013, sowie aus dem Schreiben der xxx vom 09.05.2015. Fakt ist, dass insgesamt aus dem Prüflos von 750 m3 80 Stichproben entnommen wurden und entspricht dies der im September verabschiedeten 8. Auflage der Richtlinien für Recyclingbaustoffe des xxx. Selbst wenn das Zollamt xxx anführt, dass eine Ausnahme in der 8. Auflage der Richtlinien für Recyclingbaustoffe des xxx von 8 qualifizierten Stichproben, welche jeweils aus zumindest 10 Stichproben bestehen müssen, aufgrund einer „homogenen Materialqualität“ nicht angeführt ist, ist dem entgegenzuhalten, dass der VwGH in der vom Zollamt xxx selbst zitierten Entscheidung angeführt, dass die Regelungen des BAWP technische Vorschriften darstellen, die jedenfalls den Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens haben, diese jedoch durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden können. Im gegenständlichen Fall wurde dies insbesondere durch das Schreiben der xxx vom 09.05.2015 widerlegt, sodass jedenfalls eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung vorlag. Das Zollamt xxx moniert einerseits, dass laut Angaben im Prüfbericht der „xxx“ lediglich angeführt ist, dass es sich um einen Feststoff handelt und andererseits, dass die Antragstellerin keinen Nachweis erbringen konnte, dass die entnommene bzw. hergestellte Probe nach xxx zum Prüflabor versendet worden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den recyclierten gebrochenen Betongranulat jedenfalls um einen Feststoff handeln muss, das das Betongranulat keinesfalls flüssig sein kann. Weiters ist festzuhalten, dass in keiner wie immer gearteten Richtlinie angeführt ist, dass ein Nachweis zu erbringen wäre, das das zu beprobende Material an ein akkreditiertes Institut verschickt wurde. Das Zollamt xxx unterstellt der Antragstellerin bzw. dem probenehmenden Unternehmen, xxx in unzulässiger Weise, ohne näher darauf einzugehen, dass das untersuchte Material und das verwendete Material voneinander abweichen sollen. Fakt ist, dass das Probenahmeprotokoll xxx vom 25.02.2013 stammt und im Prüfbericht der „xxx“ als Probeneingang der 27.02.2013 zu entnehmen ist. Es liegt somit ein schlüssiger Zeitablauf vor, dass das zu beprobende Material von einem Kurierdienst an die „xxx“ übermittelt wurde und es sich dabei um jenes Betonrecyclat handelt, welches beprobt wurde und schlussendlich von der Antragstellerin aufgrund der positiven Beprobung eingebaut wurde. Fakt ist, dass sämtliche Voraussetzungen vorliegen, um – wie von der Behörde vorgenommen – festzustellen, dass keine beitragspflichte Tätigkeit vorlag. II. Urkundenvorlage: Unter Einem wird nachstehende Urkunde zur Vorlage gebracht: Beilage ./6 Schreiben der xxx vom 09.05.2015.“

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, xxx.

III.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.06.2009, 2006/07/0105, und vom 26.04.2013, 2010/07/0238).

Gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, in der für die Feststellung der Beitragspflicht maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 15/2011, hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldner oder des xxx, vertreten durch das Zollamt durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragsfreie Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

§ 3 Abs. 1a Z 6 bzw. 6a ALSAG definiert, dass Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit c verwendet werden bzw. Recycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit c verwendet werden (6a), von einer Beitragspflicht ausgenommen sind.

§ 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der zum Zeitpunkt der gegenständlich durchgeführten Baumaßnahme anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen sind,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet wie folgt:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Abfälle im Sinne des ALSAG sind zufolge der Bestimmung des § 2 Abs. 4 ALSAG Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des AWG 2002.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Von der xxx wurde im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG unter Vorlage von Unterlagen gestellt. Laut Antrag wurde die Abfallwirtschaftsbehörde ersucht festzustellen, dass es sich bei der von der xxx durchgeführten Verfüllung von 640 m3 Betongranulat als Frostkoffermaterial auf dem Grundstück xxx KG xxx im 1. Quartal 2013 zum Zwecke der Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 ALSAG handelt. Zum Antrag wurden von der Antragstellerin folgende Unterlagen zur Vorlage gebracht:

ein Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde xxx vom 05.10.2012 hinsichtlich der Erweiterung eines Zentrallagers auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle,

eine Stellungnahme der xxx vom 14.02.2013, erstellt durch xxx hinsichtlich der Geländeanhebung bis UK-Bodenplatte mit Recyclingmaterial,

eine Akkreditierungsurkunde der xxx, vom 25.01.2012,

ein Prüfbericht der xxx, V130575 vom 06.03.2013,

als auch ein Prüfbericht gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe – Prüfung Umweltverträglichkeit vom 11.03.2013.

Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens holte die Abfallwirtschaftsbehörde ein Sachverständigengutachten vom 27.06.2019, Zahl: xxx, ein, worin schlüssig und nachvollziehbar von der Amtssachverständigen für xxx des xxx festgestellt wurde, dass der Einbau des gegenständlichen Materials (Recyclingbeton) in der nachweislich erforderlichen Qualität (qualitätsgesichert) erfolgte und auch im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme (Erweiterung Zentrallager – Baubescheid der Marktgemeinde xxx vom 05.10.2012, Zahl: xxx) stand.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.2019, Zahl: xxx, wurde angesichts des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.06.2019 über den Antrag der xxx gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG festgestellt, dass durch die Verfüllung von 640 m3 Betongranulat als Frostkoffermaterial auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx im 1. Quartal 2013 zum Zwecke einer Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung (im Zuge einer Baumaßnahme) keine beitragspflichtige Tätigkeit gesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid vom 20.11.2019 richtet sich nun die vorliegende Beschwerde des Zollamtes xxx vom 05.12.2019. In der Beschwerdevorlage wird u.a. im Wesentlichen ein unzureichend erachtetes Qualitätssicherungssystem vorgebracht. Weiters seien die vorgelegten Unterlagen nicht dazu geeignet eine entsprechende Qualitätssicherung der verwendeten Materialien nachzuweisen, da die Nämlichkeit des von der xxx untersuchten Materials und des verfahrensgegenständlichen Materials nicht zweifelsfrei feststellbar bzw. nachgewiesen worden sei, und die Probenahme durch das xxx nicht nach den dafür geltenden Normen bzw. nach dem Stand der Technik erfolgt sei und die entnommenen Proben somit nicht für das gesamte verwendete Material repräsentativ gewesen seien.

Im vorliegenden Fall geht es um eine nach § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG getroffene Feststellung, wonach das von der xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx verwendete und eingebaute Betongranulat als Frostkoffermaterial zum Zwecke einer Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung (im Zuge einer Baumaßnahme) keine beitragspflichtige Tätigkeit nach dem ALSAG darstellt.

Unstrittig ist, dass das Material im 1. Quartal 2013 anfiel und entsprechend den Angaben der den Feststellungsbescheid beantragenden mitbeteiligten Partei verwendet wurde.

Das Qualitätssicherungssystem selbst, dessen Inhalt und Bestandteile, wird weder im ALSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Ein wesentlicher Hinweis findet sich allerdings im Gesetzestext des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, indem klargestellt wird, dass es sich dabei um ein System handeln muss, das gewährleistet, dass „die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gegeben ist“. Daraus folgt, dass dieses System geeignet sein muss, diese geforderte Gewährleistung einer gleichbleibenden Qualität durch organisatorische in Verbindung mit technischen Maßnahmen entsprechend abzusichern.

Die abfallfachliche Amtssachverständige der xxx des xxx verwies in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.06.2019 darauf, dass die Verwendung der zur Bewertung der Umweltverträglichkeit herangezogenen Richtlinie für Recycling-Baustoffe (8. Auflage, September 2009) des xxx im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 für zulässig bezeichnet wird. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen. Demnach hat derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (vgl. dazu VwGH vom 23.10.2014, Ra 2014/07/0031; VwGH vom 27.03.2019, Ra 2019/13/0002).

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG in der maßgeblichen Fassung unterlag dem Altlastenbeitrag unter anderem das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben und Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht war u.a. gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG in der maßgeblichen Fassung für gebrochene mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/ Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen vorgesehen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet worden ist, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben war, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG verwendet wurden.

Zur Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Verfüllungen bzw. Geländeanpassungen wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach eine Verfüllung keine Beitragspflicht auslöst, wenn sie eine konkrete bautechnische Funktion im Rahmen einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218, und vom 28.11.2013, 2011/07/0163) fest, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen für eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG – dies stellt die zweite Voraussetzung für die Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG dar – darauf ankommt, dass die erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vorliegen. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt des Einbaus des gegenständlichen Materials (Recycling-Baustoffs) der Baubescheid der Marktgemeinde xxx vom 05.10.2012 für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx vor, sodass die Baubewilligung der übergeordneten Baumaßnahme gegeben war.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt bezüglich des durch das Zollamt xxx (Beschwerdeführer) als unzureichend erachteten Qualitätssicherungssystems für die von der xxx im Zuge der Bewertung des Recyclingmaterials beim Abtrag des Mediamarktes in der xxx durchgeführte Beprobung fest, dass dazu seitens der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme der xxx vom 09.05.2015 vorliegt. Daraus ist eindeutig und schlüssig zu entnehmen, dass das gesamte beprobte Recycling-Material aus derselben Quelle stammte, sodass hier von gleichbleibenden Qualitäten des Ausgangsmaterials (Beton aus Decken, Stützen, Wänden) ausgegangen werden kann. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass hier auch Bauteile recycelt wurden, bei denen aufgrund der Nutzung von einer schlechteren Qualität des Recyclingmaterials ausgegangen werden konnte. In der Richtlinie für Recycling-Baustoffe (Ausgabe vom September 2009) ist für eine zu beprobende Materialmenge von 1.000 – 1.500 t eine Anzahl von 8 qualifizierten Stichproben angeführt, wobei jede qualifizierte Stichprobe aus zumindest 10 Stichproben bestehen soll. Ausgehend von diesem Ansatz, wäre für eine repräsentative Beprobung eines Haufens mit 1.500 t die Entnahme von insgesamt 80 Stichproben erforderlich. Im gegenständlichen Fall wurden aufgrund der homogenen Materialqualität nur 4 qualifizierte Stichproben zusammengestellt, wobei – wie eindeutig aus dem Probenahmeprotokoll ersichtlich – jede qualifizierte Stichprobe aus jeweils 20 Stichproben besteht. Bezogen auf den beprobten Gesamthaufen von 1.500 t, wurden somit insgesamt 80 Stichproben entnommen, womit die Richtlinie bezüglich der Beprobungsdichte eingehalten wurde.

Für das angerufene Gericht stellt sich somit fest, dass insgesamt aus dem Prüflos von 750 m3 80 Stichproben entnommen wurden und entspricht dies der im September 2009 verabschiedeten 8. Auflage der Richtlinie für Recyclingbaustoffe des xxx. Weiters stellt das angerufene Gericht fest, dass durch die vorliegende Stellungnahme der xxx vom 09.05.2015 ein ordnungsgemäßer Qualitätsnachweis vorlag und liegt auch ein insgesamt schlüssiger Zeitablauf vor, dass das zu beprobende Material an die xxx übermittelt wurde und es sich dabei um jenes Betonrecyclat handelt, welches beprobt wurde (Probenahmeprotokoll xxx stammt vom 25.02.2013 und ist im Prüfbericht der xxx als Probeeingang der 27.02.2013 zu entnehmen) und von der xxx aufgrund der positiven Beprobung eingebaut wurde.

Ungeachtet dieses sich für das erkennende Gericht in glaubhafter Weise ergebenden Sachverhalts sieht sich das Gericht dazu veranlasst im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass nach der Systematik der Verantwortlichkeiten zur Gewinnung von Recyclingmaterial aus Abbruchtätigkeiten dem Hersteller solchen wiederverwertbaren Materials die Verpflichtung zukommt, durch Einrichtung und Anwendung eines Qualitätssicherungssystems dafür Sorge zu tragen, dass in dessen Rahmen die erforderlichen internen und externen Beprobungen und Analysen (sowohl, was die bautechnischen als auch was die umweltchemischen Parameter betrifft) durchgeführt werden. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der xxx, vertreten durch das Zollamt xxx, als beschwerdeführende Partei den Abnehmer und Verwender des Recyclingmaterials mit dem Argument fehlender oder mangelhafter Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems als Beitragsschuldner verpflichtet. Hier verkennt der Beschwerdeführer offenbar, dass der Nachweis der gleichbleibenden Qualität eines für eine Baumaßnahme zum Einsatz gelangenden Recyclingmaterials durch denjenigen, der den Einbau vornimmt, nicht dem unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 (Kapitel 7.14 – „Baurestmassen“) explizit der Herstellung von Recycling-Baustoffen zugeordneten Qualitätssicherungssystem gleichzusetzen ist. Diesbezüglich führt der BAWP wie folgt aus: „Das Qualitätssicherungssystem umfasst die Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Ablaufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung der Qualitätsziele und beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender.“ Daraus folgt für das Gericht, dass der Nachweis der gleichbleibenden Qualität eines zur Wiederverwendung einzusetzenden aufbereiteten Abbruchmaterials grundsätzlich dem Hersteller des Recyclats zukommt und daher die Anforderungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Realisierung eines Qualitätssicherungssystems nicht auf den Abnehmer des Materials zu überwälzen sind. Die von der beschwerdeführenden Partei verfolgte Argumentation kann auch nicht dadurch gestützt werden, dass die Tätigkeiten der von der mitbeteiligten Partei beauftragten Ziviltechniker und akkreditierten Institutionen pauschal als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden und insgesamt deren Wahrheitsgehalt in Abrede gestellt wird. In Übereinstimmung mit der von der belangten Abfallwirtschaftsbehörde auf Grundlage der fachlichen Äußerung und Stellungnahme der abfalltechnischen Sachverständigen ergangenen bescheidmäßigen Feststellung, dass im hier vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsschuld nicht gegeben sind, sieht das Gericht die vorgenommenen Untersuchungen des für die Verwendung am gegenständlichen Standort iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG eingesetzten Recyclingmaterials im Zuge einer genehmigten Baumaßnahme für ausreichend an, dass die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1a Z 6 leg. cit. zum Tragen kommt.

Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet eines Parteiantrages die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem beantragte keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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