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KLVwG-9/6/2020•LVwG K KLVwG-9/6/2020
KLVwG-9/6/2020Landesverwaltungsgericht24.02.2020
Baubewilligung, Flächenwidmung, Wiederherstellungsauftrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 26.11.2019, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellungsauftrag gemäß § 36 Abs. 1 K-BO, nach der am 19.2.2020 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:
I.In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 9.4.2019, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 9.4.2019, Zahl: xxx-xxx-xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 K-BO als Grundeigentümer der Parzellen xxx und xxx, KG xxx, und Inhaber der Baubewilligung, Zahl: xxx, vom 3.4.1992 aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides, durch Beseitigung der konsenslos entlang der Südgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, auf Fremdgrund der Parzelle xxx, KG xxx, errichteten Krainerwand und durch Beseitigung der konsenswidrig, entlang der Südgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, ebenfalls auf Fremdgrund der Parzelle xxx, KG xxx, errichteten Krainerwand den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Begründend wurde hiezu nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 36 Abs. 1 K-BO Folgendes ausgeführt:
„Im Anlassfall wurde im Zuge eines Ortsaugenscheines am 14.11.2018 durch den Amtssachverständigen für Hochbau festgestellt, dass auf der im Spruch angeführten Parzelle nachstehende Baulichkeit errichtet wurde:
Eine Krainerwand mit einer Gesamtlänge von ca. 50,0 m welche sich über die gesamte Länge der südlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, KG xxx und wesentlich über die halbe Länge der südlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, KG xxx erstreckt. Gemäß dem genehmigten Einreichplan wurde die Krainerwand mit einer Länge von 24,0 m auf der Parzelle xxx, KG xxx liegend, bewilligt. Die gegenständliche Krainerwand weist über die gesamte Länge eine durchschnittliche Höhe von ca. 2,0 m auf.
Gemäß dem Absteckplan vom 28.11.2018 des Vermessungsbüros xxx, xxx, xxx und der Absteckung in der Natur, liegt die Krainerwand auf Fremdgrund der Parzelle xxx, KG xxx, öffentliches Gut, Eigentümerin Stadtgemeinde xxx.
Am westlichen Anfang, im Bereich des Vermessungspunktes NG xxx liegt die Krainerwand weniger als 1,0 m auf der Fremdgrundparzelle xxx KG xxx. Diese Fehllage, jedoch schmäler werdend verläuft bis zum östlichen Ende der Krainerwand (Vermessungspunkt xxx).
Die Lage der bewilligten Krainerwand in der Natur entspricht nicht der Baubewilligung mit der Zahl: xxx- vom 03.04.1992.
Bei dieser Krainerwand handelt es sich um eine bauliche Anlage, welche im Sinne der Kärntner Bauordnung 1966 der Baubewilligungspflicht gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 unterliegt. Eine Baubewilligung Zahl: xxx- vom 03.04.1992 liegt aber nur für eine Krainerwand auf der Parzelle xxx, KG xxx vor.
Die Möglichkeit gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht.
Die Flächenwidmung der Parzelle xxx, KG xxx ist Verkehrsfläche. Gemäß Textlichen Bebauungsplan 2018 der Stadtgemeinde xxx ist diese Straße eine Anliegerstraße untergeordneter Bedeutung. Anliegerstraßen untergeordneter Bedeutung müssen It. Textlichen Bebauungsplan 2018, § 6 A) Abs. 1 lit. c eine Gesamtbreite von 6,0 m bis max. 8,50 m aufweisen. Die Ausführung einer Krainerwand auf der Parzelle xxx, KG xxx würde dem Textlichen Bebauungsplan 2018 widersprechen, da die Mindeststraßenbreite von 6,0 m nicht mehr gegeben wäre.
Aufgrund der Sachlage war spruchgemäß zu entscheiden.“
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid unter Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen als unbegründet abgewiesen.
I.Der dagegen mit Schriftsatz vom 15.12.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde war bereits aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzellen xxx und xxx, KG xxx, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 3.4.1992, Zahl: xxx, u.a. gemäß dem genehmigten Einreichplan die Errichtung einer Krainerwand mit einer Länge von 24,0 m auf der Parzelle xxx, KG xxx (im Bereich der südlichen Grenze) bewilligt.
Im Zuge eines am 14.11.2018 durchgeführten Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass eine Krainerwand mit einer Gesamtlänge von ca. 50,0 m errichtet wurde, welche sich über die gesamte Länge der südlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx und wesentlich über die halbe Länge der südlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, beide KG xxx, erstreckt. Sowohl die Erstinstanz als auch die belangte Behörde sind weiters unter Bezugnahme auf den von xxx erstellten Absteckplan vom 28.11.2018 davon ausgegangen, dass die zuvor beschriebene Krainerwand zur Gänze auf der Parzelle xxx, KG xxx, welche dem öffentlichen Gut angehört, und als Verkehrsfläche gewidmet ist, situiert ist.
§ 36 Abs. 1 K-BO normiert, dass wenn die Behörde feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen hat, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Obgleich unstrittig ist, dass die zuvor beschriebene und den Gegenstand des Wiederherstellungsauftrages bildende Krainerwand vom Beschwerdeführer errichtet wurde, erweist sich der gegen diesen gerichtete Wiederherstellungsauftrag als rechtswidrig.
Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3.4.1992 lediglich die Errichtung einer Krainerwand auf der in seinem Eigentum stehenden Parzelle xxx, KG xxx, bewilligt wurde, die vom Wiederherstellungsauftrag umfasste Krainerwand jedoch zur Gänze auf dem im Eigentum der Stadtgemeinde xxx stehenden Fremdgrundstück xxx, KG xxx, errichtet wurde, liegt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes keine von der Baubewilligung vom 3.4.1992 abweichende Bauausführung, sondern vielmehr eine Bauführung ohne Baubewilligung im Sinne des § 36 Abs. 1 K-BO vor. Bei einer solchen ist jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Adressat eines Wiederherstellungsauftrages im Sinne des § 36 Abs. 1 K-BO ausschließlich der Grundeigentümer.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher in Stattgebung der Beschwerde der an den Beschwerdeführer als Inhaber der Baubewilligung vom 3.4.1992, Zahl: xxx, gerichtete Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 9.4.2019, Zahl: xxx, aufzuheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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