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KLVwG-1571/16/2019•LVwG K KLVwG-1571/16/2019
KLVwG-1571/16/2019Landesverwaltungsgericht13.02.2020
Verletzung der Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Verfahrenshilfeangelegenheiten<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten betreffend den auf § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung gestützten Vergütungsantrag vom 25. Jänner 2017 (Bestellungsbescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx - Verfahrenshilfe), nachfolgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Vergütung in den oben angeführten Verfahrenshilfesachen wird gemäß § 28 Abs. 7 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG
e i n g e s t e l l t .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
n i c h t z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g
1. Mit Schriftsatz vom 08. August 2018 wurde von xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezugnehmend auf einen von ihm am 25. Jänner 2017 beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Vergütungsantrag nach § 16 Abs. 4 RAO eine Säumnisbeschwerde eingebracht; der Vergütungsantrag bezieht sich auf im Jahre 2016 erbrachten Verteidigungsleistungen als Verfahrenshilfeverteidiger von xxx.
Mit Erkenntnis/Beschluss vom 10. Jänner 2019, KLVwG-2366/11/2018, hat das Landesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde betreffend den Vergütungsantrag vom 25. Jänner 2017, soweit dieser Vergütungsantrag die Bestellungsbescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx betrifft, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Bestellungsbescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu Zahlen: xxx und xxx als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer eine Revision eingebracht und hat der Verwaltungsgerichtshof das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Revision hinsichtlich des Spruchpunktes II zurückgewiesen (Erkenntnis vom 11. Juli 2019, Ra 2019/03/0029).
2. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Säumnisbeschwerde wie folgt erwogen:
Aufgrund der teilweisen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof war das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in diesem Umfang fortzusetzen (Vergütungsantrag hinsichtlich der Verfahrenshilfebestellungsbescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx).
Mit Erkenntnis vom 02. September 2019, Zahl: KLVwG-1571/3/2019, hat das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgefordert die versäumten Bescheide nachzuholen und lautete Spruchpunkt I wie folgt:
„Gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Säumnisbeschwerde betreffend den Vergütungsantrag vom 25. Jänner 2017, soweit dieser Vergütungsantrag die Bestellungsbescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (Verfahrenshilfe) betrifft, insofern stattgegeben, als dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten aufgetragen wird, die versäumten Bescheide binnen einer Frist von acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung - RAO auf das einzelne Verfahren abzustellen ist, zu erlassen.“
Diese Entscheidung wurde der belangten Behörde am 25. November 2019 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2020 hat die belangte Behörde Kopien der erlassenen Bescheide samt Zustellnachweisen vorgelegt; in den Zustellnachweisen ist festgehalten, dass die Bescheide am 14. Jänner 2020 bzw. am 15. Jänner 2020 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt worden sind. Zur Verfahrenshilfesache xxx wurde angemerkt, dass für eine bescheidförmige Erledigung ein entsprechender Antrag gefehlt hat.
Dem Beschwerdeführer wurde das Schreiben der belangten Behörde übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass hinsichtlich der Verfahrenshilfesache xxx eine Vergütung mangels Überschreitung der Schwellenwertgrenze nicht beantragt worden sei, sodass demnach ein Bescheid auch gar nicht erwartet wurde.
Dieser Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Da der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag hinsichtlich der Verfahrenshilfesache xxx kein entsprechendes Begehren beinhaltete, hat die belangte Behörde zu Recht von einer bescheidmäßigen Erledigung Abstand genommen; hinsichtlich der übrigen Verfahrenshilfeangelegenheiten wurden Bescheide erlassen.
Ausgehend von der Zustellung des oben zitierten Erkenntnisses an die belangte Behörde am 25. November 2019 wurde innerhalb der festgesetzten Frist der Vergütungsantrag vom 25. Jänner 2017 im verfahrensgegenständlichen Umfang erledigt.
Aus § 16 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass in jenen Fällen, in den die Behörde die Bescheide nachholt, das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl. auch VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 28 Abs. 7 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn die belangte Behörde innerhalb der festgesetzten Frist unter Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Bescheide nachholt.
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