LVwG K KLVwG-118-120/3/2020; KLVwG-121/3/2020

KLVwG-118-120/3/2020; KLVwG-121/3/2020Landesverwaltungsgericht12.02.2020

Regest

Freihaltezone, Parteistellung, Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-118-120/3/2020; KLVwG-121/3/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.118.120.3.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.12.2019, Zahl: xxx, wegen der Anordnung einer Freihaltezone gemäß § 72a Kärntner Jagdgesetz – K-JG, den

B E S C H L U S S :

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde gemäß § 72a K-JG eine „Freihaltezone xxx“ an und stellte diesen Akt dem Beschwerdeführer zu.

Der Rechtsmittelwerber erhob Beschwerde gegen den genannten Bescheid und beantragte darin sinngemäß Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor.

Ausgehend von der Anordnung der belangten Behörde hinsichtlich der „Freihaltezone xxx“ im Sinn des § 72a K-JG und dazu erteilter Auflagen ist auf § 72a Abs. 1 K-JG zu verweisen:

„§ 72a

Freihaltezone

(1) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach § 57 Abs. 12 sowie nach § 71 Abs. 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“

Gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz K-JG, auf welchen in § 72a K-JG verwiesen wird, sind Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem 1. Satz des § 71 Abs. 2 K-JG zu verständigen und sind sie im Verfahren anzuhören.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Jagdausübungsberechtigten im Sinn des § 72a Abs. 1 1. Satz K-JG, sondern (lediglich) um einen Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes im Sinn des § 71 Abs. 2 letzter Satz K-JG. Als solcher ist er von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens zu verständigen und steht ihm im Verfahren ein Anhörungsrecht zu, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG kommt ihm nicht zu.

Im Sinn des § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Beschwerdeführer ist nicht Partei im Sinn des AVG, daher kommt ihm auch nicht das Parteienrecht der Erhebung eines Rechtsmittels zu.

Mangels Parteistellung war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass dem Beschwerdeführer als Anhörungsberechtigtem jedoch sämtliche im vorliegenden Verfahren ergehenden Entscheidungen (auch des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten) zugestellt werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 33/2019).

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