LVwG K KLVwG-118-120/2/2020; KLVwG-121/2/2020

KLVwG-118-120/2/2020; KLVwG-121/2/2020Landesverwaltungsgericht12.02.2020

Regest

Freihaltezone, Anordnung der Freihaltung, Antrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-118-120/2/2020; KLVwG-121/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.118.120.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Jagdvereines xxx, vertreten durch Obmann xxx in xxx, xxx und vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.12.2019, Zahl: xxx und den dazu ergangenen Berichtigungsbescheid vom 16.12.2019, Zahl: xxx, wegen der Anordnung einer Freihaltezone „xxx“ im Sinn des § 72a Kärntner Jagdgesetz – K-JG, den

B E S C H L U S S :

I.Der Bescheid vom 04.12.2019, Zahl: xxx und der dazu ergangene Berichtigungsbescheid vom 16.12.2019, Zahl: xxx, wird

a u f g e h o b e n

und das dieser Entscheidung zugrundeliegende Verfahren

e i n g e s t e l l t .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.12.2019, Zahl: xxx, wurde gemäß § 72a K-JG in den Gemeindejagdgebieten „xxx“ und „xxx“ sowie in den Eigenjagdgebieten „xxx“, „xxx“, „xxx“ und „xxx“ die Freihaltezone „xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen sowie eines Hinweises angeordnet.

Mit Berichtigungsbescheid vom 16.12.2019, Zahl: xxx, wurden der Name des Obmannes des jagdausübungsberechtigten Jagdvereines xxx (betreffend die Gemeindejagd „xxx“) und der Name des Obmannes des jagdausübungsberechtigten Jagdvereines xxx (betreffend das Eigenjagdgebiet „xxx“) im Spruch des Bescheides vom 04.12.2019 sowie der Name des Obmannes des Jagdvereines xxx und des Jagdvereines xxx in der Zustellverfügung des Bescheides vom 04.12.2019 berichtigt.

Gegen diese beiden Bescheide erhob der Jagdverein xxx, auch anwaltlich vertreten, Beschwerde und legte die belangte Behörde den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.

Ausgehend von den oben zitierten Bescheiden, welche im Akt erliegen, ist auf § 72a Abs. 1 K-JG zu verweisen, der folgendermaßen lautet:

„§ 72a

Freihaltezone

(1) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach § 57 Abs. 12 sowie nach § 71 Abs. 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“

Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Gesamtaktes ist der 3. Satz des § 72a Abs. 1 leg. cit. maßgeblich, wonach die Behörde (Kärntner Landesregierung) die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber Jagdausübungsberechtigten bescheidmäßig nur in den taxativ aufgezählten Fällen anzuordnen hat. Da die gegenständliche Anordnung nicht von Amts wegen erfolgt ist, war zu prüfen, auf wessen Antrag die belangte Behörde tätig geworden ist. Mangels Antragstellung durch die Landwirtschaftskammer, die zuständige Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde xxx war zu prüfen, ob eine Antragstellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt ist.

Im vollständig vorgelegten Akt finden sich als äußerst fundiert zu bezeichnende Stellungnahmen des Bezirksforstinspektors der Bezirkshauptmannschaft xxx, welche in der schriftlichen Stellungnahme des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11.03.2019 „vollinhaltlich unterstützt“ wurden.

In weiterer Folge wurde – ohne dezidierte Antragstellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung - nach Durchführung eines langwierigen Ermittlungsverfahrens der mit Bescheid vom 16.12.2019 berichtigte Bescheid vom 04.12.2019 erlassen.

In Auslegung des 3. Satzes des § 72a Abs. 1 K-JG liegt eine Antragstellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung im Gegenstand nicht vor und mangelte es der belangten Behörde daher an einer formalrechtlichen Voraussetzung zur Erlassung des Bescheides sowie des dazu ergangenen Berichtigungsbescheides.

Ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 33/2019).

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