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KLVwG-271/2/2020Landesverwaltungsgericht07.02.2020
Wasseranschlussergänzungsbeitrag, Verwendungsänderung, Berechnung der Bewertungseinheiten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenats der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2018, Zahl: xxx, (Wasseranschlussergänzungsbeitrag), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 07.08.1985 wurde auf der Parzelle Nr. xxx (nunmehr xxx), KG xxx, die Errichtung eines Postamtes mit zwei Wohnungen genehmigt. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass das gesamte Erdgeschoss für das Postamt bestimmt war und im Obergeschoss zwei Wohnungen errichtet werden sollen.
Zugleich wurde ausgesprochen, dass das Objekt an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen ist.
Basierend auf dieser Anschlussverpflichtung wurden die Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz ermittelt. Die entsprechende Berechnung datiert mit 16.01.1986, ergab für das Erdgeschoss Post (inkl. zwei Toiletten) 0,579 BWE, für das Obergeschoss 1,548 BWE, sohin gesamt 2,127 BWE.
Mit Abgabenbescheid vom 16.01.1986 wurde basierend auf der Berechnung der Bewertungseinheiten der Wasseranschlussbeitrag für 2,127 BWE vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 02.05.2017 hat der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer xxx um baurechtliche Bewilligung im Erdgeschoss des gegenständlichen Objektes auf der Parzelle xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx, xxx angesucht.
Sowohl der Baubeschreibung als auch den baurechtlich bewilligten Plänen ist zu entnehmen, dass im Erdgeschoss neben einer Wohnung auch zwei Ordinationsräume bewilligt wurden.
Der baurechtliche Bewilligungsbescheid datiert mit 21.06.2017, Zahl: xxx. Die Baubewilligung wird ausdrücklich „zur Verwendungsänderung der Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination auf der Liegenschaft xxx, xxx, gelegen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen“ erteilt.
Auf Seite 2 dieses Bescheides befindet sich ein Hinweis, dass das Objekt der Liegenschaft xxx an die WVA und Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen ist. Etwaige Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden gemäß dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz bzw. dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz mittels gesonderten Bescheiden vorgeschrieben.
Basierend auf dieser baurechtlichen Bewilligung wurden erneut die Bewertungs- einheiten betreffend die Wasserversorgungsanlage berechnet. Das Berechnungsblatt datiert mit 30.08.2017 und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.09.2017 übermittelt.
Der Berechnung der Bewertungseinheiten ist zu entnehmen, dass das Objekt nunmehr 2,843 BWE aufweist. Der bereits bezahlte Altbestand von 2,127 BWE wurde abgezogen. Somit ergibt sich betreffend den Wasseranschlussergänzungsbeitrag eine Gesamtsumme von 0,716 BWE.
Mit Abgabenbescheid vom 30.08.2017 wurde der Wasseranschluss-ergänzungsbeitrag für 0,716 BWE in der Höhe von € 1.253,00 vorgeschrieben.
Mit E-Mail vom 25.09.2017 brachte dagegen der Beschwerdeführer Folgendes vor:
„Ich erhebe Einspruch gegen die Bescheide.
xxx
Und
xxx
Ich habe das Objekt mit den ganzen Anschlüssen gekauft.
Es wurden beim damaligen Bau alle Anschlüsse bezahlt.
mfg.
xxx“
Nach Durchführung eines Verfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO, welches durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.10.2018 behoben wurde, wurde über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 12.12.2018, Zahl: xxx, entschieden.
Zuvor legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2018 eine Ergänzung seiner Berufung vor, welcher zu entnehmen ist, dass unklar sei, warum im Berechnungsblatt eine Position „Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker“ angeführt sei. Im Haus würde sich weder eine Ordination befinden noch ein Arzt noch ein Heilpraktiker. Die Wohnung im Erdgeschoss sei als Wohnung vermietet. Die Mieterin würde fallweise behinderte Kinder in ihrer Wohnung betreuen. Daher sei der verrechnete Ansatz nicht gerechtfertigt.
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Wohneinheiten parifiziert wären. Es sei daher aufzuklären, warum sowohl die Wohnungsfläche im Erdgeschoss und die Wohnungsfläche im Obergeschoss als Berechnungsgrundlage für seine Einheiten, die sich nur im Erdgeschoss befinden würden, dienen sollen. Den Berechnungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass ihm der Betrag nur aliquot vorgeschrieben werde.
Außerdem hätte sich im Haus xxx zuvor eine Post befunden. Darin hätte sich ein Personal-WC und ein Kunden-WC befunden. In der Post hätte es acht Mitarbeiter gegeben, welche diese benützt hätten. Es wären von ihm keine zusätzlichen Toiletten errichtet worden.
Im bereits genannten Berufungsbescheid vom 12.12.2018 wurde als Begründung festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Wasseranschlussergänzungsbeitrag auf Grund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21.06.2017, Zahl: xxx, vorgeschrieben worden sei. Bei der Berechnung der Bewertungseinheiten wäre der Altbestand mit 2,127 BWE in Abzug gebracht worden. Durch die beantragte und rechtskräftige Verwendungsänderung hätten sich die Bewertungseinheiten geändert. Unabhängig davon, ob das Objekt parifiziert sei oder nicht, würde das Objekt als gesamte Einheit bewertet werden und wäre auch davon wieder der gesamte Altbestand abgezogen worden. Somit würde sich durch den Abzug des Altbestandes die Wohnung im Obergeschoss wieder aufheben. Dies gelte ebenso für die bereits vorhandenen Toiletten.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass derzeit kein Arzt, Dentist oder Heilpraktiker das Objekt benützen würde, wird ausgeführt, dass die Berechnung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages auf Basis der bewilligten Einreichunterlagen erfolge. Laut diesen wurden im Erdgeschoss zwei Ordinationen mit einer Gesamtfläche von 60,17 m2 bewilligt. Bei der Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages wäre dabei nur die reine Fläche der Ordinationsräume mit gesamt 41,69 m2 eingeflossen.
Die entsprechende Vorschreibung des Wasseranschlussergänzungsbeitrages erfolgte daher zu Recht.
Mit Schreiben vom 14.01.2019 erhob dagegen der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffen „Kanalanschlussergänzungsbeitrag“ an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Weiters wurde mit Schreiben vom 22.01.2019 die „Verbesserung“ der Beschwerde gegen den „Wasseranschlussergänzungs-beitrag“ eingebracht. Der Beschwerdeführer führt Folgendes aus:
„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde meine Berufung gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl xxx, womit ein Kanalergänzungsbeitrag vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Ich bringe den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Anfechtung.
Die Stadtgemeinde xxx hat mir für das Bauvorhaben „Verwendungsänderung: Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination" einen
Wasseranschlussergänzungsbeitrag in Höhe von € 1.253,00 vorgeschrieben.
Die Vorschreibung erfolgte mit der Begründung, dass sich der Bescheid auf den Bestimmungen des KGWVG der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.2015, den Bestimmungen der BAO, des K-AOG und des rechtskräftigen Bescheides vom 21.06.2017 für das Bauvorhaben „Verwendungsänderung: Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination" stütze.
Die Berechnung des vorgeschriebenen Beitrages ergebe sich aus dem Berechnungsblatt. Bei der Berechnung der Bewertungseinheiten sei der Altbestand von 2,127 BWE in Abzug gebracht worden. Durch die beantragte Verwendungsänderung hätten sich die Bewertungseinheiten geändert.
Die Berechnung des vorgeschriebenen Beitrages ergebe sich aus dem Einreichunterlagen. Der Beitragssatz sei nach den Bestimmung der §§ 14 und 15 KGWVG festgesetzt worden. Die Berechnung dieses Satzes wurde im Bescheid nicht dargelegt. Im Bescheid sind zunächst Flächenmaße angeführt, diese wurden mit Einheiten verglichen. Eine genaue Aufschlüsselung fehlt.
Ich habe gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben, die zunächst zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof gab meiner Beschwerde gegen die Zurückweisung meiner Berufung Recht.
Nunmehr führt die Behörde aus, dass mir aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21.06.2017 für das Bauvorhaben „Verwendungsänderung: Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination" ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag von € 1.253 vorgeschrieben wurde. Die Behörde stützt sich auf das Erhebungsblatt, woraus hervorgeht, dass die Wohnnutzfläche im EG 77,32 betragen würde. Der Ordinationsraum 1 und Ordinationsraum 2 würden eine Fläche von 41,69 m² aufweisen. Nicht angeführt wurde, ob die Ordinationsräume einen Teil der Wohnnutzfläche von 77,32 m² bilden würden. Diesbezüglich ist der Bescheid unvollständig. Die Angaben in diesem Behebungsblatt erweisen sich als unrichtig, ich habe in meiner Ergänzung zu meiner Berufung dazu Stellung genommen. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, eine neuerliche Erhebung zu veranlassen, um meinen diesbezüglichen Standpunkt zu überprüfen. Die Behörde hat dies jedoch nicht veranlasst, so dass das Verfahren mangelhaft geblieben ist.
Der Bescheid ist aber auch mangelhaft, weil die Berechnungsgrundlagen nicht schlüssig gestellt sind und nicht nachvollziehbar sind. Die Behörde führt dazu aus, dass sich aus dem Erhebungsblatt bestimmte Größen der Räume ergeben würden. In der Folge versäumte es die Behörde jedoch, auszuführen, welche Bewertungseinheiten sich darauf in Hinblick auf diese Größe jeweils ergeben. Die Behörde führt lediglich aus, dass bisher 2,127 BWE vorgeschrieben und berechnet waren. Die Berechnungsgröße von 2,127 wäre aufzuschlüsseln gewesen. Die Angaben im Bescheid müssen nachrechenbar sein. Der Altbestand wäre zu dieser Einheit gegenüberzustellen gewesen. Die Behörde führt dann aus, dass der Altbestand von den Bewertungseinheiten in Abzug gebracht worden sei und dass darin eine Wohnung in einer Größe von rund 142,29 m² aufscheint. Warum im Bescheid eine Größe von 154,81 m² angeführt wurde, wurde nicht aufgeschlüsselt. Warum die Wohnung durch den Abzug des Altbestandes mit 1,54 BWE wieder auflegt wurde, wurde nicht erklärt. Die Behörde hätte die Bewertungseinheiten für
diese Wohnung angeben müssen und hätte diese Wohnung zu den übrigen Einheiten in Berechnungsblatt gegenüberstellen müssen und hätte auch hinsichtlich der übrigen Einheiten angeführt werden müssen, wie sich jeweiligen Bewertungseinheiten in Bezug auf die Objekte jeweils ergeben. Allenfalls hätte die Behörde auch im Bescheid eine tabellenförmige Auflistung erstellen müssen und hätte darüber hinaus die Behauptungen durch Pläne untermauern müssen. Pläne wurden dem Bescheid jedoch keine beigelegt und wurde auch nicht angeführt, auf welche Pläne sich die Behörde bezieht. Die Bewertungskriterien wären in nachvollziehbarer Weise zu erklären gewesen. Es ist unverständlich, warum Wohnungen bzw. Ordinationsräume höhere Kanalanschlussgebühren zu leisten haben sollen als die Posträumlichkeiten, obwohl sich die Anzahl der WC's nicht erhöht hat und es in der Post sehr viele Mitarbeiter gab, die alle das WC benutzten. In dieser Hinsicht ist die Entscheidung gleichheitswidrig. Es wäre ungerechtfertigt, ein Postamt besser zu behandeln als eine Wohnung. Aus all diesen Gründen ist der Bescheid so unklar, dass er nicht überprüfbar ist und ist das Verfahren diesbezüglich grob mangelhaft. Nicht erklärt wurde aus den gesetzlichen Grundlagen, warum das gesamt Objekt aufgrund seiner Parifizierung als Einheit bewertet wird.
Aus all diesen Gründen ist das Verfahren aber auch rechtlich unrichtig, weil es mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet ist. Die Berechnung - lediglich auf Basis von irgendwelchen Planungs- und Einreichunterlagen ist nicht ausreichend. Im Berechnungsblatt seien der Ordinationsraum 2 und der Ordinationsraum 1 mit gesamt 41,69 m² ausgewiesen worden. Welchen Einfluss diese Größe auf die Bewertungseinheiten hat, wurde nicht ausgeführt, weil die BWE aus der Größe - nach dem Bescheid- nicht nachrechenbar sind.
In der Baubeschreibung sei das Raumprojekt ebenfalls dargestellt worden. Es wird jedoch nichts ausgeführt, was sich aus der Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung ergibt. Ergänzende Einvernahmen hätte die Behörde jedenfalls veranlassen müssen, Erhebungen durchzuführen, zumal hinsichtlich der Nutzung Unklarheiten bestanden.
Ich stelle daher den
Antrag
meiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.“
Mit Schreiben vom 05.02.2019, eingelangt 06.02.2019, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Parzelle xxx, KG xxx.
Das Gebäude auf der gegenständlichen Parzelle wurde mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 07.08.1985 genehmigt. Damals wurde ein Postamt im Erdgeschoss und zwei Wohnung im Obergeschoss errichtet.
Das gegenständliche Objekt mit der Adresse xxx, xxx wurde an die Wasserversorgungsanlage xxx angeschlossen. Die Verpflichtung wurde bereits im Baubescheid vom 07.08.1985 ausgesprochen.
Im Zuge des damaligen Verfahrens wurden 2,127 BWE für den Wasseranschluss berechnet (Berechnungsblatt und Bescheid vom 16.01.1986).
Dabei entfielen 1,548 BWE auf das Obergeschoss und für das Erdgeschoss, in welchem sich die Post befand, wurden 0,579 BWE (inkl. 2 Toiletten) verrechnet. Somit wurden gesamt 2,127 BWE vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer eine baurechtliche Bewilligung für eine Verwendungsänderung der Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination auf der gegenständlichen Liegenschaft für das Erdgeschoss erteilt.
Den dazugehörigen Einreichplänen und der Baubeschreibung, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, ist zu entnehmen, dass im Obergeschoss keine Änderungen vorgenommen werden, im Erdgeschoss werden anstelle der Post eine Wohnung und zwei Ordinationsräume errichtet.
Der Wohnbereich besteht aus folgenden Räumen:
Abstellraum (6,91 m2)
Windfang (5,89 m2)
Schrankraum (6,16 m2)
Bad (5,76 m2)
Küche (8,92 m2)
Wohn-Schlafraum (31,86 m2)
Ankleideraum (10,52 m2)
und einem Putzraum
Der Ordinationsbereich besteht aus
Ordinationsraum 1 (25,35 m2)
Ordinationsraum 2 (16,34 m2)
Warteraum (14,91 m2)
WC (3,57 m2)
und ein Paketlager
Auf Grund dieser baurechtlichen Änderungsgenehmigung des Erdgeschosses wurden die Bewertungseinheiten betreffend den Wasseranschluss (Wasseranschlussergänzungsbeitrag) neu ermittelt.
Das Berechnungsblatt datiert mit 30.08.2017 und ist diesem Folgendes zu entnehmen:
I. Wohnungen:
Wohnnutzfläche Erdgeschoss 77,32 m2 Faktor 0,0100 = BWE 0,773
Wohnnutzfläche Obergeschoss 142,29 m2 Faktor 0,0100 = BWE 1,423
Gesamt BWE 2,196
II. Betriebe und sonstige Anlagen:
Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker 41,69 m2 Faktor 0,0100 = BWE 0,417
1 Betriebe – pro WC 1,00 m2 Faktor 0,1600 = BWE 0,160
Hausgärten/Grünflächen 100,00 m2 Faktor 0,0070 =BWE 0,070
Gesamt 0,647
Beide Bewertungseinheiten zusammen ergeben somit 2,843 BWE, davon wurde der Altbestand mit 2,127 BWE abgezogen, somit ergaben sich 0,716 BWE für die Berechnung des Wasseranschlussergänzungsbeitrages. Diese Berechnung ist korrekt.
Diese wurden mit Abgabenbescheid vom 30.08.2017 dem Beschwerdeführer und den Miteigentümern des Objektes vorgeschrieben.
Dagegen brachte der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer eine Berufung und die gegenständliche Beschwerde ein.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.
III.Rechtslage:
§ 10 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG
Ermächtigung
(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.
§ 11 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG
Abgabengegenstand
Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.
§ 12 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG
Ausmaß
(1) Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).
(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
§ 13 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.
(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.
§ 14 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 15 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG
Abgabenbescheid
Der Wasseranschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
§ 16 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG
Ergänzungsbeitrag
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.
§ 278 Bundesabgabenordnung - BAO - Erkenntnisse und Beschlüsse
(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier gegenständlichen abgabenrechtlichen Verfahren geht es um die Vorschreibung eines Wasseranschlussergänzungsbeitrages, welcher in § 16 K-GWVG normiert ist. Demnach ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert oder Grundstücke vergrößert werden, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
Bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sowie 14 und 15 K-GWVG anzuwenden.
Es handelt sich somit im hier vorliegenden Fall nicht um die Vorschreibung eines neu errichteten Wasseranschlussbeitrages, sondern wie bereits festgehalten, eines Ergänzungsbeitrages, welcher sich auf Grund der mit Baubewilligung vom 21.06.2017, Zahl: xxx, bewilligten Änderungen beim Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, ergeben hat. Die Berechnung der neu hinzukommenden Bewertungseinheiten hat 0,716 BWE ergeben. Dies liegt somit unzweifelhaft über den gesetzlich normierten 0,25 Einheiten. Diese Berechnung wurde durch den Beschwerdeführer bestritten, stellt sich aber dem erkennenden Gericht als korrekt dar.
Die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages ist gesetzlich normiert und liegt nicht im Ermessen der Gemeinden. Gemeinden sind gebühren- und abgabenrechtlich verpflichtet, sich an die gesetzlich vorgesehenen Abgaben – wie hier den Wasseranschlussergänzungsbeitrag – zu halten.
Die Berechnung der Bewertungseinheiten wurde auf Basis der baurechtlich bewilligten Einreichpläne getätigt. Eine Nachberechnung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ergeben, dass die Berechnungen korrekt sind. Entsprechende Bauvollendungsmeldungen datieren mit 21.12.2018 und wurden durch das Bauunternehmen xxx GmbH sowie durch den Beschwerdeführer selbst vorgelegt. Auch diesen Bauvollendungsmeldungen ist zu entnehmen, dass das Bauvorhaben, welches zu einer Verwendungsänderung des Erdgeschosses des gegenständlichen Objektes auf der Parzelle xxx, KG xxx, geführt hat, aus einer Wohnung und Ordination besteht. Dies wird auch durch den Beschwerdeführer auf der Bauvollendungsmeldung vom 21.12.2018 explizit festgehalten. Somit verwundert sein Vorbringen im Rahmen des abgabenrechtlichen Verfahrens.
Unabhängig davon wird angemerkt, dass selbst wenn die beiden Ordinationsräume im Erdgeschoss derzeit nicht entsprechend verwendet werden, der Berechnungsfaktor für die Bewertungseinheiten mit 0,0100 ident ist mit dem Bewertungsfaktor für eine Wohnnutzfläche. Es ergibt sich somit kein Unterschied bei der Berechnung der Bewertungseinheiten.
Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschreibung eines Wasseranschlussergänzungs-beitrages rechtlich verpflichtend vorgesehen, wenn durch bauliche Maßnahmen eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 BWE erfolgt. Dies ist gesetzlich normiert und ist für diese Vorschreibung kein neuer Anschluss an die Wasserversorgungsanlage notwendig.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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