LVwG K KLVwG-270/2/2019

KLVwG-270/2/2019Landesverwaltungsgericht07.02.2020

Regest

Kanalanschlussergänzungsbeitrag, Verwendungsänderung , Berechnung der Bewertungseinheiten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-270/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.270.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenats der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2018, Zahl: xxx, (Kanalanschlussergänzungsbeitrag), zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 07.08.1985 wurde auf der Parzelle Nr. xxx (nunmehr xxx), KG xxx, die Errichtung eines Postamtes mit zwei Wohnungen genehmigt. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass das gesamte Erdgeschoss für das Postamt bestimmt war und im Obergeschoss zwei Wohnungen errichtet werden sollen.

Mit Bescheid vom 13.08.1998 wurde ausgesprochen, dass das gegenständliche Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen ist.

Basierend auf dieser Anschlussverpflichtung wurden die Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz ermittelt. Die entsprechende Berechnung datiert mit 11.08.1998, ergab für das Erdgeschoss (inkl. zwei Toiletten) 0,48 BWE, für das Obergeschoss 1,423 BWE, sohin gesamt 1,903 BWE.

Mit Abgabenbescheid vom 14.09.1998 wurde basierend auf der Berechnung der Bewertungseinheiten der Kanalanschlussbeitrag für 1,903 BWE vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 02.05.2017 hat der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer xxx um baurechtliche Bewilligung im Erdgeschoss des gegenständlichen Objektes auf der Parzelle xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx, xxx angesucht.

Sowohl der Baubeschreibung als auch den baurechtlich bewilligten Plänen ist zu entnehmen, dass im Erdgeschoss anstelle der Post eine Wohnung und zwei Ordinationsräume projektiert sind.

Der baurechtliche Bewilligungsbescheid datiert mit 21.06.2017, Zahl: xxx. Die Baubewilligung wird ausdrücklich „zur Verwendungsänderung der Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination auf der Liegenschaft xxx, xxx, gelegen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen“ erteilt.

Auf Seite 2 dieses Bescheides befindet sich ein Hinweis, dass das Objekt der Liegenschaft xxx an die WVA und Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen ist. Etwaige Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden gemäß dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz bzw. dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz mittels gesonderten Bescheiden vorgeschrieben.

Basierend auf dieser baurechtlichen Bewilligung wurden erneut die Bewertungs- einheiten betreffend die Kanalisationsanlage berechnet. Das Berechnungsblatt datiert mit 30.08.2017.

Der Berechnung der Bewertungseinheiten ist zu entnehmen, dass das Objekt nunmehr 2,773 BWE aufweist. Der bereits bezahlte Altbestand von 1,903 BWE wurde abgezogen. Somit ergibt sich betreffend den Kanalanschlussergänzungsbeitrag eine Gesamtsumme von 0,870 BWE.

Mit Abgabenbescheid vom 30.08.2017 wurde der Kanalanschlussergänzungsbeitrag für 0,870 BWE in der Höhe von € 2.209,80 vorgeschrieben.

Mit E-Mail vom 25.09.2017 brachte dagegen der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Ich erhebe Einspruch gegen die Bescheide.

xxx

Und

xxx

Ich habe das Objekt mit den ganzen Anschlüssen gekauft.

Es wurden beim damaligen Bau alle Anschlüsse bezahlt.

mfg.

xxx“

Nach Durchführung eines Verfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO, welches durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.10.2018 behoben wurde, wurde über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 12.12.2018, Zahl: xxx, entschieden.

Zuvor legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2018 eine Ergänzung seiner Berufung vor, welcher zu entnehmen ist, dass unklar sei, warum im Berechnungsblatt eine Position „Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker“ angeführt sei. Im Haus würde sich weder eine Ordination befinden noch ein Arzt noch ein Heilpraktiker. Die Wohnung im Erdgeschoss sei als Wohnung vermietet. Die Mieterin würde fallweise behinderte Kinder in ihrer Wohnung betreuen. Daher sei der verrechnete Ansatz nicht gerechtfertigt.

Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Wohneinheiten parifiziert wären. Es sei daher aufzuklären, warum sowohl die Wohnungsfläche im Erdgeschoss und die Wohnungsfläche im Obergeschoss als Berechnungsgrundlage für seine Einheiten, die sich nur im Erdgeschoss befinden würden, dienen sollen. Den Berechnungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass ihm der Betrag nur aliquot vorgeschrieben werde.

Außerdem hätte sich im Haus xxx zuvor eine Post befunden. Darin hätte sich ein Personal-WC und ein Kunden-WC befunden. In der Post hätte es acht Mitarbeiter gegeben, welche diese benützt hätten. Es wären von ihm keine zusätzlichen Toiletten errichtet worden.

Im bereits genannten Berufungsbescheid vom 12.12.2018 wurde als Begründung festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Kanalanschlussergänzungsbeitrag auf Grund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21.06.2017, Zahl: xxx, vorgeschrieben worden sei. Bei der Berechnung der Bewertungseinheiten wäre der Altbestand mit 1,903 BWE in Abzug gebracht worden. Durch die beantragte und rechtskräftige Verwendungsänderung hätten sich die Bewertungseinheiten geändert. Unabhängig davon, ob das Objekt parifiziert sei oder nicht, würde das Objekt als gesamte Einheit bewertet werden und wäre auch davon wieder der gesamte Altbestand abgezogen worden. Somit würde sich durch den Abzug des Altbestandes die Wohnung im Obergeschoss wieder aufheben. Dies gelte ebenso für die bereits vorhandenen Toiletten.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass derzeit kein Arzt, Dentist oder Heilpraktiker das Objekt benützen würde, wird ausgeführt, dass die Berechnung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages auf Basis der bewilligten Einreichunterlagen erfolge. Laut diesen wurden im Erdgeschoss zwei Ordinationen mit einer Gesamtfläche von 60,17 m2 bewilligt. Bei der Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages wäre dabei nur die reine Fläche der Ordinationsräume mit gesamt 41,69 m2 eingeflossen.

Die entsprechende Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages erfolgte daher zu Recht.

Mit Schreiben vom 14.01.2019 erhob dagegen der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führt er Folgendes aus:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde meine Berufung gegen den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.2017, Zahl xxx, womit ein Kanalergänzungsbeitrag vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Ich bringe den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Anfechtung.

Die Stadtgemeinde xxx hat mir für das Bauvorhaben „Verwendungsänderung: Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination" einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag in Höhe von € 2.209,80 vorgeschrieben.

Die Vorschreibung erfolgte mit der Begründung, dass sich der Bescheid auf den Bestimmungen des K-GKG der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx und des rechtskräftigen Bescheides vom 21.06.2017 für das Bauvorhaben „Verwendungsänderung: Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination" stütze.

Bei der Berechnung der Bewertungseinheiten sei der Altbestand in Abzug gebracht worden. Festgehalten ist folgendes: "Laut Berechnungsblatt hebt durch den Abzug des Altbestandes die Wohnung im OG (zugunsten des Berufungswerber mit 1,5 48 BWE) wieder auf." Dieser Satz ist nicht verständlich. Werde hier etwas hinzugerechnet, was nicht hinzuzurechnen war.

Die Berechnung des vorgeschriebenen Beitrages ergebe sich aus dem Einreichunterlagen. Der Beitragssatz sei nach den Bestimmung der §§ 14 und 15 KGKG festgesetzt worden. Die Berechnung dieses Satzes wurde im Bescheid nicht dargelegt. Im Bescheid sind zunächst Flächenmaße angeführt, diese wurden mit Einheiten verglichen. Eine genaue Aufschlüsselung fehlt.

Ich habe gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben, die zunächst zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof gab meiner Beschwerde gegen die Zurückweisung meiner Berufung Recht.

Nunmehr führt die Behörde aus, dass mir aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21.06.2017 für das Bauvorhaben „Verwendungsänderung: Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination" ein Ergänzungsbeitrag von € 2.209,80 vorgeschrieben wurde. Die Behörde stützt sich auf das Behebungsblatt, woraus unter Punkt 12 angeführt sei: "Ärzten, Dentisten, Heilpraktiker". Die Angaben in diesem Behebungsblatt erweisen sich als unrichtig, ich habe in meiner Ergänzung zu meiner Berufung dazu Stellung genommen. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, eine neuerliche Erhebung zu veranlassen, um meinen diesbezüglichen Standpunkt zu überprüfen. Die Behörde hat dies jedoch nicht veranlasst, so dass das Verfahren mangelhaft geblieben ist.

Der Bescheid ist aber auch mangelhaft, weil die Berechnungsgrundlagen nicht schlüssig gestellt sind und nicht nachvollziehbar sind. Die Behörde führt dazu aus, dass ich aus dem Erhebungsblatt bestimmte Größen der Räume ergeben würden. In der Folge versäumte es die Behörde jedoch, auszuführen, welche Bewertungseinheiten sich darauf in Hinblick auf diese Größe jeweils ergeben. Die Behörde führt lediglich aus, dass bisher 1,03 BWE vorgeschrieben und berechnet waren. Die Berechnungsgröße von 1,03 wäre aufzuschlüsseln gewesen. Der Altbestand wäre zu dieser Einheit gegenüberzustellen gewesen. Die Behörde führt dann aus, dass der Altbestand von den Bewertungseinheiten in Abzug gebracht worden sei und dass darin eine Wohnung in einer Größe von rund 42,29 m2 aufscheint. Die Behörde hätte die Bewertungseinheiten für diese Wohnung angeben müssen und hätte diese Wohnung zu den übrigen Einheiten in Berechnungsblatt gegenüberstellen müssen und hätte auch hinsichtlich der übrigen Einheiten angeführt werden müssen, wie sich jeweiligen Bewertungseinheiten in Bezug auf die Objekte jeweils ergeben. Allenfalls hätte die Behörde eine tabellenförmige Auflistung erstellen müssen und hätte darüber hinaus die Behauptungen durch Pläne untermauern müssen. Pläne wurden dem Bescheid jedoch keine beigelegt und wurde auch nicht angeführt, auf welche Pläne sich die Behörde bezieht. Die Bewertungskriterien wären in nachvollziehbarer Weise zu erklären gewesen. Es ist unverständlich, warum Wohnungen bzw. Ordinationsräume höhere Kanalanschlussgebühren zu leisten haben sollen als die Posträumlichkeiten, obwohl sich die Anzahl der WC's nicht erhöht hat und es in der Post sehr viele Mitarbeiter gab, die alle das WC benutzten. Aus all diesen Gründen ist der Bescheid so unklar, dass er nicht überprüfbar ist und ist das Verfahren diesbezüglich grob mangelhaft.

Aus all diesen Gründen ist das Verfahren aber auch rechtlich unrichtig, weil es mit sekundären Feststellungsmängel behaftet ist. Die Berechnung - lediglich auf Basis von irgendwelchen Planungs- und Einreichunterlagen ist nicht ausreichend. Im Berechnungsblatt seien der Ordinationsraum 2 und der Ordinationsraum 1 mit gesamt 41,69 m2 ausgewiesen worden. Welchen Einfluss diese Größe auf die Bewertungseinheiten hat, wurde nicht ausgeführt.

In der Baubeschreibung sei das Raumprojekt ebenfalls dargestellt worden. Es wird jedoch nichts ausgeführt, was sich aus der Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung ergibt. Ergänzende Einvernahmen hätte die Behörde jedenfalls veranlassen müssen, Erhebungen durchzuführen, zumal hinsichtlich der Nutzung Unklarheiten bestanden.

Ich stelle daher den

Antrag

meiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.“

Mit Schreiben vom 05.02.2019, eingelangt 06.02.2019, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Parzelle xxx, KG xxx.

Das Gebäude auf der gegenständlichen Parzelle wurde mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 07.08.1985 genehmigt. Damals wurde ein Postamt im Erdgeschoss und zwei Wohnung im Obergeschoss genehmigt und errichtet.

Das gegenständliche Objekt mit der Adresse xxx, xxx wurde an die Kanalisationsanlage xxx angeschlossen. Der Verpflichtungsbescheid datiert mit 13.08.1998.

Im Zuge des damaligen Verfahrens wurden 1,903 BWE für den Kanalanschluss berechnet (Berechnungsblatt vom 11.08.1998).

Dabei entfielen 1,423 BWE auf das Obergeschoss und für das Erdgeschoss, in welchem sich die Post befand, wurden 0,48 BWE (inkl. 2 Toiletten) verrechnet. Somit wurden gesamt 1,903 BWE vorgeschrieben. Der entsprechende Abgabenbescheid datiert mit 14.09.1998.

Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer eine baurechtliche Bewilligung für eine Verwendungsänderung der Posträumlichkeiten zu Wohnzwecken und Ordination auf der gegenständlichen Liegenschaft für das Erdgeschoss erteilt.

Den dazugehörigen Einreichplänen und der Baubeschreibung, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, ist zu entnehmen, dass im Obergeschoss keine Änderungen vorgenommen werden, im Erdgeschoss werden anstelle der Post eine Wohnung und zwei Ordinationsräume errichtet.

Der Wohnbereich besteht aus folgenden Räumen:

Abstellraum (6,91 m2)

Windfang (5,89 m2)

Schrankraum (6,16 m2)

Bad (5,76 m2)

Küche (8,92 m2)

Wohn-Schlafraum (31,86 m2)

Ankleideraum (10,52 m2)

und einem Putzraum

Der Ordinationsbereich besteht aus

Ordinationsraum 1 (25,35 m2)

Ordinationsraum 2 (16,34 m2)

Warteraum (14,91 m2)

WC (3,57 m2)

und ein Paketlager

Auf Grund dieser baurechtlichen Änderungsgenehmigung des Erdgeschosses wurden die Bewertungseinheiten betreffend den Kanalanschluss (Kanalanschlussergänzungs-beitrag) neu ermittelt.

Das Berechnungsblatt datiert mit 30.08.2017 und ist diesem Folgendes zu entnehmen:

I. Wohnungen:

Wohnnutzfläche Erdgeschoss 77,32 m2 Faktor 0,0100 = BWE 0,773

Wohnnutzfläche Obergeschoss 142,29 m2 Faktor 0,0100 = BWE 1,423

Gesamt BWE 2,196

II. Betriebe und sonstige Anlagen:

Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker 41,69 m2 Faktor 0,0100 = BWE 0,417

1 Betriebe – pro WC 1,00 m2 Faktor 0,1600 = BWE 0,160

Gesamt 0,577

Beide Bewertungseinheiten zusammen ergeben somit 2,773 BWE, davon wurde der Altbestand mit 1,903 BWE abgezogen, somit ergaben sich 0,870 BWE für die Berechnung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages.

Diese Berechnung ist korrekt.

Man kommt im Übrigen zu demselben Ergebnis, wenn man den Denkansatz des Beschwerdeführers verfolgt und nur das Erdgeschoss betrachtet. So wird die neue Wohnung im Erdgeschoss mit 0,773 BWE bewertet, die beiden Ordinationsräume samt einer Toilette mit 0,577 BWE, dies ergibt 1,350 BWE. Zieht man von 1,350 BWE die bereits mit Bescheid vom 14.09.1998 vorgeschriebenen 0,480 BWE ab, verbleiben 0,870 BWE.

Diese wurden mit Abgabenbescheid vom 30.08.2017 dem Beschwerdeführer und den Miteigentümern des Objektes vorgeschrieben.

Dagegen brachte der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer eine Berufung und die gegenständliche Beschwerde ein.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.

III.Rechtslage:

§ 11 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Kanalanschlussbeitrag

Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anlässlich der Übernahme einer bestehenden Kanalisationsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

§ 17 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG – Ergänzungsbeitrag

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.

§ 13 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

§ 14 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.

(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.

§ 15 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

§ 16 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Abgabenbescheid

Der Kanalanschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

§ 278 Bundesabgabenordnung - BAO - Erkenntnisse und Beschlüsse

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen abgabenrechtlichen Verfahren geht es um die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages, welcher in § 17 K-GKG normiert ist. Demnach ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert werden oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert werden, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

Bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages sind die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sowie 15 und 16 K-GKG anzuwenden.

Es handelt sich somit im hier vorliegenden Fall nicht um die Vorschreibung eines neu errichteten Kanalanschlussbeitrages, sondern wie bereits festgehalten, eines Ergänzungsbeitrages, welcher sich auf Grund der mit Baubewilligung vom 21.06.2017, Zahl: xxx, bewilligten Änderungen beim Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, ergeben hat. Die Berechnung der neu hinzukommenden Bewertungseinheiten hat 0,870 BWE ergeben. Dies liegt somit unzweifelhaft über den gesetzlich normierten 0,25 Einheiten. Diese Berechnung wurde durch den Beschwerdeführer bestritten, stellt sich aber dem erkennenden Gericht als korrekt dar.

Die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages ist gesetzlich normiert und liegt nicht im Ermessen der Gemeinden. Gemeinden sind gebühren- und abgabenrechtlich verpflichtet, sich an die gesetzlich vorgesehenen Abgaben – wie hier den Kanalanschlussergänzungsbeitrag – zu halten.

Die Berechnung der Bewertungseinheiten wurde auf Basis der baurechtlich bewilligten Einreichpläne getätigt. Eine Nachberechnung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ergeben, dass die Berechnungen korrekt sind. Entsprechende Bauvollendungsmeldungen datieren mit 21.12.2018 und wurden durch das Bauunternehmen xxx GmbH sowie durch den Beschwerdeführer selbst vorgelegt. Auch diesen Bauvollendungsmeldungen ist zu entnehmen, dass das Bauvorhaben, welches zu einer Verwendungsänderung des Erdgeschosses des gegenständlichen Objektes auf der Parzelle xxx, KG xxx, geführt hat, aus einer Wohnung und 2 Ordinationsräumen besteht. Dies wird auch durch den Beschwerdeführer auf der Bauvollendungsmeldung vom 21.12.2018 explizit festgehalten. Somit verwundert sein Vorbringen im Rahmen des abgabenrechtlichen Verfahrens.

Unabhängig davon wird angemerkt, dass selbst wenn die beiden Ordinationsräume im Erdgeschoss derzeit nicht entsprechend verwendet werden, der Berechnungsfaktor für die Bewertungseinheiten mit 0,0100 ident ist mit dem Bewertungsfaktor für eine Wohnnutzfläche. Es ergibt sich somit kein Unterschied bei der Berechnung der Bewertungseinheiten.

Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschreibung eines Kanalanschlusser- gänzungsbeitrages rechtlich verpflichtend vorgesehen, wenn durch bauliche Maßnahmen eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 BWE erfolgt. Dies ist gesetzlich normiert und ist für diese Vorschreibung kein neuer Anschluss an die Kanalisationsanlage notwendig.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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