LVwG K KLVwG-1434-1435/14/2019

KLVwG-1434-1435/14/2019Landesverwaltungsgericht05.02.2020

Regest

Einwendungen, Parteistellung, Mangelhaftigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1434-1435/14/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1434.1435.14.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx-Stadt xxx vom 14.05.2019, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde der xxx GmbH wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

II.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des 2.) xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx-Stadt xxx vom 14.05.2019, Zahl: xxx, nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 VwGVG aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bauansuchen vom 25.07.2018 ersuchte die xxx Wohnbau GmbH die Bürgermeisterin der xxx-Stadt xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Errichtung eines Wohn- und Bürohauses auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx.

Mit der Kundmachung vom 24.10.2018 wurde durch die Baubehörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine öffentliche mündliche Bauverhandlung für den 15.11.2018 anberaumt.

Mit den im Wesentlichen inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen, datiert mit 14.11.2018, erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer folgende Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben:

„1) Wir verwehren uns gegen jegliche Immissionen, die uns von diesem Objekt her zukommen (Lärm, Geräusche, Staub, Erschütterung, Licht, Gerüche, Ablüfte ...), die hofseitige Dachterrasse muss begrünt werden.

  1. Das ggst Projekt, dessen architektonischen Wert wir ernsthaft in Zweifel ziehen, ist ein stadtprägendes Vorhaben. Wir verlangen die Beiziehung eines Gestaltungsbeirates, der die öffentlichen Interessen des Ensembleschutzes und des Ortsbildes professionell wahrnimmt. Bekanntlich hat xxx einen derartigen Beirat bis heute nicht eingerichtet. Wir beantragen die ungesäumte Einrichtung eines solchen Beirates!

  2. In der Abbruchdokumentation ist der Abbruch nicht dokumentiert, vielmehr liest man in einem einzigen Satz: "das bestehende Gebäude soll abgebrochen werden". Was ist das "bestehende Gebäude? Wie weit reicht das bestehende Gebäude in die Tiefe? Offenbar handelt es sich beim Kellergeschoss um kulturell wertvolle Gewölbearchitektur. Ein vorheriger Bauinteressent (Anfang 2017) hätte das Gewölbe erhalten müssen!! Wir sprechen uns entschieden gegen die Zerstörung der Gewölbearchitektur aus und verlangen eine Begutachtung (auf Kosten des Bauwerbers) dieser Architektur durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Wir verlangen zugleich eine detaillierte Beschreibung der Abbruchvorgänge, aus der hervorgeht, wie unsere Liegenschaft geschützt wird.

  1. Wir sprechen uns gegen jegliche Schädigung unseres Hauses aus, die anlässlich der Baugrubensicherung wahrscheinlich erscheint. Der Eintrieb von Dielen und die druckstarken Betoninjektionen sind gefährdend für unser Haus. Wir verlangen eine präzise Planung und Darstellung sämtlicher Maßnahmen der Baugrubensicherung.

  2. Für unsere Liegenschaft xxx verlangen wir die Aufnahme einer unabhängigen, professionellen Beweissicherung (auf Kosten des Bauwerbers).

  3. Notwendig ist eine detaillierte Darstellung (im Maßstab 1:20) der Dachanschlüsse. Aus der Planung muss hervorgehen, dass absolut zuverlässige Anschlüsse ausgebildet werden.

  4. Große Bedenken haben wir gegen die 11-Platz-Garage im EG. Abgesehen von städtebaulichen Gegenargumenten (Garagen-Erdgeschosse!) ist vollkommen unklar, wie die projektierte Garage be- und entlüftet werden soll. Ein genauer Plan ist vorzulegen.

  5. Grundsätzlich bezweifeln wir die Rechtmäßigkeit des Teilbebauungsplanes, der nicht im Sinne der Öffentlichkeit, sondern zur Privilegierung eines privaten Projektes verordnet worden ist. Wir bezweifeln auch die im Bauplan neuerdings ausgewiesene Widmung "Ordination" im EG, lautete doch zunächst die dortige Widmung "Geschäft". Der Bauwerber möge kundtun, um welches "Geschäft" es sich ursprünglich gehandelt hat, und er möge weiters kundtun, wer nun hier eine Ordination und welche Ordination betreiben möchte. Die Behauptung "Ordination" ist vermutlich deshalb in den Plan gekommen, weil damit immissionsbezogene Einwendungen seitens der Anrainer beschnitten werden.“

Anlässlich der am 15.11.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Bauverhandlung wurden diese Einwendungen durch den Verhandlungsleiter verlesen. Weiters ist dem Beiblatt zur Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass der Verhandlungsleiter zum Vorbringen der Anrainervertreter, dass weitere Einwendungen vorbehalten würden, auf die Präklusionsfolgen nach §§ 41 und 42 AVG verwiesen hat, wonach wirksame Einwendungen bei gehöriger Anberaumung der Bauverhandlung spätestens während der Bauverhandlung mündlich vorgebracht werden müssten.

In dem Schriftsatz vom 16.11.2018 (eingelangt bei der Baubehörde am 19.11.2018) führten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer Nachstehendes aus:

„Die Firma xxx GmbH und Prof. xxx halten alle ihre bisherigen Einwendungen auch im fortgesetzten Verfahren aufrecht. Wir behalten uns weitere Einwendungen (falls sich solche aus dem Verlauf des Verfahrens ergeben) vor und ergänzen unter Berücksichtigung der Erfahrungen in der Bauverhandlung vom 15.11.2018 folgendes:

1. Nochmals verlangen wir Detailpläne 1:20 für die Dachanschlüsse

2. Die aktenkundige „Abbruchdokumentation" ist mangelhaft. Nochmals verlangen wir die detaillierte Beschreibung der Abbruch-Vorgänge sowie der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für unsere Liegenschaft. Wir verlangen ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das den Bestand unserer Liegenschaft aufnimmt und die notwendigen und geeigneten Maßnahmen festlegt, die Schäden an unseren Liegenschaften ausschließen. Der Bauwerber möge diese Maßnahmen planlich darstellen.

3. Wir sprechen uns schärfstens gegen die komplett offene Garageneinfahrt aus, die zugleich auch als Garagen-Lüftungsanlage dient. Eine derartige Garagengestaltung widerspricht nicht nur dem historischen Ensemble der umgebenden Althäuser am „xxx" und dem Ortsbild generell; sie unterläuft auch die Prinzipien des städtischen Umweltschutzes, weil die Luftqualität verschlechtert wird und Menschen in die Abluftströme der Garage gelangen. Garagen müssen über Dach entlüftet werden. Eine dieserart offene Garage öffnet auch dem Vandalismus Tür und Tor, das wollen wir als Nachbarn nicht hinnehmen.

Wir verlangen eine transparente Berechnung und Vorschreibung der notwendigen Stellplätze, dabei ist zu berücksichtigen, dass die derzeit bestehenden Stellplätze in der xxx der Geragenausfahrt weichen, dh sie gehen verloren.

4. In der Bauverhandlung wurde auf unsere Forderung nach einem Gestaltungsbeirat bloß mit einem "Lächeln" geantwortet. Hier zeigt sich der sorglose Umgang der Entscheidungsträger mit den Bau-Anliegen in unserer Stadt. Wie und von wem werden die öffentlichen Interessen in den Bauverfahren vertreten? Wir wissen schon: "kein Anrainerrecht". Doch müssen wir uns als Anrainer darauf verlassen können, dass die öffentlichen Interessen gesetzmäßig wahrgenommen werden (Fassade, Baukörper. Auskragungen, unpassende Loggien ...). Und das sollte nicht nur geschehen, wenn zB Medien Druck erzeugen

5. Wir sprechen uns auch dagegen aus, dass das ggst Projekt ohne sorgfältige Vorprüfung womöglich eins zu eins genehmigt werden soll, befinden sich doch auf den aktenkundigen Plänen bereits jetzt die Genehmigungsstempel der Baubehörde.

6. Im Protokoll der Bauverhandlung wird richtig angemerkt, dass die Behörde nicht befugt ist, "die Rechtmäßigkeit des Teilbebauungsplans zu prüfen". Sollte der Teilbebauungsplan jedoch unsere Rechte beeinträchtigen, müssten wir ihn bekämpfen, Deshalb appellieren wir an die Baubehörde, sie möge hinsichtlich unserer Nachbarrechte (schon im erstinstanzlichen Verfahren) größte Sorgfalt walten lassen und einen Ausgleich der Interessen anstreben.“

Mit dem Bescheid vom 17.12.2018, Mag.Zahl: xxx, erteilte die Bürgermeisterin der xxx-Stadt xxx der xxx GmbH die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohn- und Bürohauses auf dem Grundstück .xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen und Vorschreibung diverser Auflagen.

Dieser Baubewilligungsbescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit E-Mail vom 17.12.2018 wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer durch die Baubehörde mitgeteilt, dass am 17.12.2018 die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohn- und Bürohauses in xxx, xxx, erteilt worden sei. Eine Zustellung des Baubewilligungsbescheides dürfe nicht erfolgen, da das schriftliche Vorbringen vom 14.11.2018 sowie vom 16.11.2018 keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte im Sinne des § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung darstelle. Es sei daher Verlust der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren eingetreten.

Mit der Eingabe vom 22.12.2018 beantragten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 17.12.2018 und begründeten diesen Antrag damit, dass von einem Verlust der Parteistellung keine Rede sein könne und sie alle ihre bisherigen Einwendungen gegen das Projekt vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Es werde erneut die detaillierte Beschreibung (in Plänen) der Dachanschlüsse sowie die Pläne der Abbruchvorgänge, aus denen hervorgehe, wie ihre Liegenschaften geschützt werden sollen, verlangt. Weiters werde die präzise Beschreibung der Bestandsicherungsmaßnahmen verlangt. Für den Fall, dass die Baubehörde die Parteistellung nicht gewähren wolle, werde beantragt, darüber mit Bescheid abzusprechen. Darüber hinaus werde die Übermittlung sämtlicher vorliegender Gutachten und die Einräumung des Parteiengehörs beantragt.

Mit dem Bescheid vom 07.01.2019, Mag.Zahl: xxx, wies die Bürgermeisterin der xxx-Stadt xxx die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung, Zustellung des Bescheides sowie Übermittlung von Gutachten und Einräumung des Parteiengehörs gemäß § 41 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 3 und 4 K-BO 1996 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen hätten. Wenn durch die Beschwerdeführer Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen geltend machen würden, handle es sich dabei um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Die Art der Sicherung von Baugruben sei eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche dessen Bewilligungsfähigkeit. Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, könne für Nachbarn, die Parteien eines Bauverfahrens seien, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO abgeleitet werden. Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen könnten nicht als Bestimmungen angesehen werden, die dem Immissionsschutz der Anrainer dienen sollen, sondern vielmehr nur als solche, die dem öffentlichen Interesse dienen, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsflächen durch den ruhenden Verkehr, wenn schon nicht überhaupt hintanzuhalten, so doch zu mindern. Auch nach der K-BO 1996 komme daher den Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu. Aus den Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen würden keine Nachbarrechte erwachsen und könnten durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Anzahl der Abstellplätze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt werden. Das schriftliche Vorbringen der Einschreiter im gegenständlichen Bauverfahren sei mangels Behauptung, durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, nicht geeignet, den Verlust der Parteistellung zu verhindern. Die Folge davon sei, dass der Einschreiter bei „unzulässigen Einwendungen“ im weiteren Verfahren die Prozesslegitimation, d. h. die mit der Stellung als Partei verbundenen Verfahrensrechte (u. a. Zustellung, Parteiengehör) verliere.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor, dass mehrere ihrer Einwendungen subjektiv-öffentlicher Natur gewesen seien, darunter die zu Recht ins Treffen geführte „Ablüfte und Lärm“ im Zusammenhang mit der Garage. Die Ausfahrt aus einer recht großen Garage unmittelbar neben den Wohnfenstern bringe für die Bewohner gesundheitliche Beeinträchtigungen. Punkt 3. ihrer Einwendungen spreche von der Gewölbestruktur, und in Verbindung mit Punkt 5. (Beweissicherung) werde deutlich, dass es sich hier im Kern um eine Frage der Gesundheit und Sicherheit der Benutzer der Anrainerliegenschaften handle. Es habe sich herausgestellt, dass die Gebäude zum Teil ohne Trennfugen verarbeitet worden seien und in den Gewölben teilweise verbunden seien. Der nicht genau definierte Abbruch könne verheerende Folgen für sie auslösen. Die Baubehörde hätte die Pflicht gehabt, den hochbautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, damit er eine gehörige Ermittlung der Umstände vornehme. Die belangte Behörde habe das beantragte Projekt ohne Ermittlungen sorglos und unbedacht genehmigt. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen Altbauverbund, der, sobald man in ihn eingreife, nicht nur statische Probleme, sondern auch enorme Sicherheitsprobleme für die Anrainer aufwerfe. Unter diesem Blickwinkel sei auch zu bemängeln, dass die sogenannte Bauverhandlung lediglich aus Sitzen im Verhandlungsbus bestanden habe, von gesetzmäßigem Verhandeln könne keine Rede sein. Es werde eine Bauverhandlung verlangt, die dem Begriff „Verhandeln an Ort und Stelle“ gerecht werde. Es werde das Verlangen nach ausreichenden Plänen, insbesondere nach Detailplänen für die Dachanschlüsse, wiederholt. Als unmittelbare Anrainer hätten sie ein Recht auf eine ausreichend klare Darstellung des Vorhabens, dazu gehöre im gegenständlichen Fall auch die Verarbeitung des anrainenden Daches. Der bekämpfte Bescheid ignoriere die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, die für eine neue Wohnanlage einen Grünflächenanteil von 25% vorschreibe. In den Projektunterlagen sei keine Grünfläche ausgewiesen, erst recht nicht im bekämpften Bescheid.

Mit dem Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.05.2019, Mag.Zahl: xxx, wurden die Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 07.01.2019, Zahl: xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des erstbehördlichen Bescheides dahingehend korrigiert werde, dass dieser wie folgt lautet:

„Gemäß § 42 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 3 und 4 K-BO 1996 idgF. werden die Anträge der Einschreiter xxx, xxx, xxx, und xxx GmbH, xxx, xxx, auf Zuerkennung der Parteistellung, Zustellung des Bescheides sowie Übermittlung von Gutachten und Einräumung des Parteiengehörs als unbegründet abgewiesen.“

In der Bescheidbegründung wurde Nachstehendes ausgeführt:

„Zur Korrektur der im Bescheid der Erstbehörde getroffenen falschen Nennung/ der für den Spruch des erstbehördlichen Bescheides entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlage (versehentliche Nennung § 41 Abs. 1 AVG anstatt des § 42 Abs. 1 AVG) ist vorerst zu sagen/ dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG/ die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden

Unrichtigkeiten in Bescheiden, jederzeit von Amts wegen vornehmen kann. Offenbar "auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit, bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. E VwGH vom 23.10.1985, ZI.85/02/0248, E VwGH vom 30.10.1991, ZI. 91/01/0047).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Unrichtigkeit im bekämpften erstbehördlichen Bescheid eine offenkundige ist, die die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, zweifelsfrei erkennen können und diese Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung, hätte verhindert werden können (vgl. E VwGH 23.10.1985, ZI. 85/02/0248; E VwGH vom 31.01.1990, ZI. 89/03/0073, u.a.).

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Berichtigung eines Bescheides nicht nur von jener Behörde vorgenommen werden, die ihn erlassen hat, sondern (vgl. E VwGH vom 14.09.1993, ZI. 90/07/0152) in einem Berufungsverfahren auch (vgl. E VwGH 15.11.2000, ZI. 2000/08/0136), von der Berufungsbehörde (E VwGH 07.12.1978, ZI. 859/77; E VwGH vom 09.04.1987, ZI. 87/02/0039; E VwGH vom 22.2.1992, ZI. 91/04/0269; vgl. auch VwSlg 1507 A/1950; E VwGH 24.01.1991, ZI. 89/06/0054; E VwGH vom 25.03.1994, ZI. 92/17/0133). Es ist danach nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde die Richtigstellung in ihrem Abspruch und nicht durch gesonderten Berichtigungsbescheid vornimmt (E VwGH vom 25.01.1995, ZI. 93/03/0097; E VwGH vom 27.03.2003, ZI. 2000/09/0089).

Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (E VwGH vom 27.08.1996, ZI. 96/05/0204). Anrainer des Baubewilligungsverfahrens im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.

Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

Das Mitspracherecht einer Partei des Berufungsverfahrens kann zudem gleichgesetzt werden mit den subjektiven Rechten, die die Partei besitzt und bezüglich derer sie nicht präkludiert ist. Die Berufungsbehörde ist daher nur berechtigt über jenen Themenkreis abzusprechen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist.

Nur solche Rechtswidrigkeiten können folglich zum Anlass einer Änderung des angefochtenen Bescheides genommen werden, die die subjektiven Rechte der Berufungswerber betreffen und bezüglich derer sie nicht präkludiert sind (VwGH 24.5.1984, Slg. 11451 u.a.).

Wenn der Nachbar im Rahmen seiner Einwendungen die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, dann muss dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. E VwGH vom 26.03.1996, ZI. 95/05/0056, E VwGH vom 20. 06.1995, ZI. 94/05/0151, E VwGH vom 22.10.1992, ZI. 92/04/0138, E VwGH vom 14.05.1985, ZI. 82/05/0185, BauSlg. 440). Aus der Berufung muss weiters hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (vgl. E VwGH vom 27.01.1993, ZI. 02/03/0262) und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten zu können glaubt (E VwGH vom 25.06.1996, ZI. 95/05/0142).

Die Berufungswerber wurden mit Schriftsatz vom 24.10.2018, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG, persönlich geladen.

§ 42 Abs.1 AVG lautet wie folgt: „Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt .....“

Um die Präklusionswirkungen des § 42 AVG zu verhindern, also die Stellung als Partei nicht zu verlieren, muss ein Anrainer als Verfahrenspartei zeitlich nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung (vgl. VwSlg 8555/ A/1974), spätestens während der mündlichen Verhandlung, Einwendungen - in entsprechender Form - erheben. Schriftliche Einwendungen der Berufungswerberin, die nicht während der Bauverhandlung vorgebracht wurden, müssen spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung bei der Erstbehörde eingelangt sein. In der mündlichen Verhandlung wiederum können Einwendungen nur mündlich vorgebracht werden (vgl. § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG). Solche Vorbringen müssen in der gemäß § 44 Abs.1 AVG aufzunehmenden Verhandlungsschrift protokolliert werden.

Wesentlich ist, dass nur zulässige Einwendungen - diese müssen nicht begründet sein - die ParteisteIlung im weiteren Verlauf sichern (vgl. E VwGH vom 03.07.2001, ZI. 2000/05/0063). Zum Verlust der ParteisteIlung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (E VwGH vom 24.05.2016, ZI. 2016/05/0035; E VwGH vom 27.08.2014, ZI. 2012/05/0027; E VwGH vom 16.11.2010, ZI. 2007/05/0174 u.a.)

Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer "Einwendung" die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. E VwGH vom 02.07.1998, ZI. 98/07/0042; E VwGH vom 18.09.2002, ZI.2001/07/0149; E VwGH vom 27.11.2003, ZI.2002/07/0084 u.a.) Mit anderen Worten: Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß oben angeführter materiell rechtlicher Vorschriften (siehe u.a. § 23 K-BO 1995) auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteisteilung ableitet (vgl. E VwGH vom 24.10.1995, ZI. 94/07/0062; E VwGH vom 27.05.2004, ZI. 2003/07/0133; E VwGH vom 25.03.2010, ZI. 2009/05/0187). Nur eine Einwendung in diesem Sinne sichert also gemäß § 42 Abs 1 AVG die ParteisteIlung im weiteren Verfahren.

Unbestritten ist, dass die am 15.11.2018 abgehaltene mündliche Bauverhandlung, in der in den Bezug habenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form ordnungsgemäß - in geeigneter Form - kundgemacht wurde, die Nachbarn und Grundstückseigentümer xxx sowie die xxx GmbH vorschriftsmäßig, fristgerecht. geladen wurden und daran auch durch ihre im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigten Vertreter, teilgenommen haben.

In dem vor Abhaltung der Bauverhandlung übermittelten gleichlautenden schriftlichen Vorbringen der Anrainer wurde eine unsubstantierte Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 23 Abs. 3 lit. i) (Immissionsschutz der Anrainer) sowie lit. h) (Schutz der Gesundheit der Anrainer) releviert.

Wie dem von den Teilnehmern der Bauverhandlung unterfertigten Beiblatt zur Verhandlungsschrift entnehmbar, hat der Verhandlungsleiter der Erstbehörde die Berufungswerber ausdrücklich und unmissverständlich auf die oben beschriebenen Präklusionswirkungen des § 42 AVG hingewiesen. So wurde schriftlich dokumentiert, dass wirksame Einwendungen bei gehöriger Anberaumung der Bauverhandlung, bis zum Abschluss der Bauverhandlung vorgebracht werden müssen und dass die Anrainer angesichts fehlender relevierbarer subjektiv-öffentlicher Rechte, ihre Parteisteilung verlieren.

Ausdrücklich belehrte der Verhandlungsleiter die erschienenen Anrainervertreter hinsichtlich der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996, wonach Immissionseinwirkungen und Beeinträchtigungen der Gesundheit in diesem Bauverfahren, keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte darstellten. Dazu ist zu sagen, dass die Kärntner Bauordnung bereits mit Landesgesetzblatt Nr. 80/2012 vom 13.08.2012, einer größeren Novellierung unterzogen wurde. Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 i. d. g. F. sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. 0, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Der Anrainerbegriff wird in § 23 Abs. 2 lit. a) wie folgt definiert: Anrainer sind (a) die Eigentümer (Miteigentümer), der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Da sich das baubewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 6 lit. a) K-BO 1996 ausschließlich auf die Errichtung eines Wohngebäudes und zu deren Nutzung erforderlichen Garage, in dem auch eine Ordination untergebracht sein wird, bezieht, haben die Berufungswerber im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 keine Einwendungsmöglichkeit hinsichtlich der Bestimmungen über den lit. h) Schutz der Gesundheit der Anrainer und lit. i) den Immissionsschutz der Anrainer; dies vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer, regelmäßig nicht zu fürchten sind (vgl. Pallitsch/Kleewein - Kärntner Baurecht, S. Auflage, S 288). Diesbezüglich vorgebrachte Einwendungen sind daher unzulässig und von der Berufungsbehörde nicht zu behandeln.

Dennoch hat die Erstbehörde den umwelttechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung Klima- und Umweltschutz beauftragt, die befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Berufungswerber, hervorgerufen durch Ablüfte, Lärm und der Ausfahrt neben den Wohnfenstern, zu überprüfen. Dieser resümierte in einer am 13.12.2018 erstellten Stellungnahme, dass unzumutbare Immissionen im Bereich der Anrainergrundstücke auszuschließen seien, zumal gemäß der Auflage 5 (III. Auflagen Klima- und Umweltschutz) des bekämpften Bescheides, sämtliche Öffnungen im Garagenbereich so auszuführen sind, dass eine dauernde natürliche Be- und Entlüftung sichergestellt ist.

Zum Zwecke der Veranschaulichung, dass die im erstbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen und die gesamte Berufungsbegründung gegen den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem die Anträge der Nachbarn xxx und der xxx GmbH als unbegründet abgewiesen wurden, selbst bei rechtmäßigem Bestand einer Parteisteilung nicht geeignet wären, eine Verletzung tatsächlich zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte aufzuzeigen, wird nachstehend auf diese weiteren Einwendungen und Berufungsgründe, inhaltlich Bezug genommen.

In den vor Abhaltung der Bauverhandlung übermittelten schriftlichen Einwendungen, bezweifelten die Nachbarn die Rechtmäßigkeit des Teilbebauungsplans, da dieser nicht im Sinne der Öffentlichkeit, sondern zur Privilegierung eines privaten Projektes erstellt worden sei.

Was diesen Vorwurf einer willkürlichen, zu Gunsten der Bauwerber erfolgten Bebauungsplanänderung (Privilegierung eines privaten Projektes) betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Begründungspflicht der Baubehörden, nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe erstreckt, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (VwGH 27.05.2008, 2007/17/0223; VwGH 22.06.1990, ZI. 90/17/0120). Ebenso ist zu sagen, dass die erkennende Behörde die ausschließliche Aufgabe hat zu untersuchen, ob ein dem Gesetz entsprechender Tatbestand gegeben ist, nicht jedoch, ob die angewendete Verordnung verfassungswidrig ist, wie aus dem Vorbringen der Berufungswerber entnehmbar (Verletzung des Gleichheitssatzes durch sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte - Bevorteilung der Bauwerberin durch Schaffung eines speziellen Teilbebauungsplanes). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Teilbebauungsplan-Verordnung bei Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen, erfolgt im Wege der Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof (etwa. Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG - Individualantrag auf Normenkontrolle - bei behaupteter Verletzung von Rechten durch die gegenständlich anzufechtende Bebauungsplanverordnung). Gemeindebehörden sind auch nicht befugt, Verordnungen auf deren gesetzgemäßes Zustandekommen zu überprüfen. Dies ist ausschließlich den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes vorbehalten. Ihnen (konkret der Berufungsbehörde) obliegt in diesem Zusammenhang lediglich die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung, der sachverhaltsrelevanten Verordnung zur Flächenwidmungsplan-Änderung vom 29.11.2016, ZI. xxx.

Im Berufungsschriftsatz vom 21.01.2019 bringen die Berufungswerber erstmals vor, dass die Gebäude zum Teil ohne Trennfugen verarbeitet worden seien und der Abbruch durch deren Verbindung in den Gewölben (nicht definierte), verheerende Folgen für die angrenzenden Liegenschaften der Anrainer auslösen könnten.

Insofern die Berufungswerber Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996, hervorgerufen durch den Abbruch, geltend machen, handelt es sich um solche, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen.

Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass aber die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. dazu E VwGH vom 23.03.1999, ZI. 95/05/0001).

Wie schon zuvor ausgeführt, könnten Einwendungen der Anrainer nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996, nicht einmal durch das Projekt selbst aufgrund der bestimmungsgemäßen Wohngebäudeverwendung auf Bestimmungen, über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden. Weiters ist zu sagen, dass die mit einem Abbruch bestehender Gebäude (zum Zwecke der geplanten Errichtung eines Wohngebäudes mit Ordination) in einem Areal, das als "Geschäftsgebiet" gewidmet ist, typischerweise verbundenen - vorübergehenden - Belästigungen, von den Nachbarn hinzunehmen sind (E VwGH vom 22.04.1999, ZI. 97/06/0248).

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in einem Verfahren über die Erteilung einer Abbruchbewilligung könnte allenfalls dann erfolgen, wenn die Baubehörde bestimmte, zum Schutz der Nachbarn der von dem Abbruch betroffenen Liegenschaft erlassene baurechtliche Normen, außer Acht gelassen hätte (etwa bei Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes) - vgl. dazu E VwGH vom 01.09.1998, ZI.97/05/0297. Aus der der „xxx GmbH" am 17.12.2018, Mag. ZI. BG-Bau 23/319/2018, erteilten Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx geht jedoch hervor, dass die Erstbehörde durch ausreichende Bautechnik- und Umweltschutzauflagen, emissionsbegrenzende Maßnahmen für die Nachbarschaft getroffen hat. In der Auflage I - Bautechnik wurde u. a. angeordnet, dass die Abbrucharbeiten unter Berücksichtigung der ÖNORM B 2251 zu erfolgen haben. Diese ÖNORM enthält Verfahrens- und Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Abbrucharbeiten von Bauwerken oder von Teilen derselben.

Exkurs: Auflagen gelten allgemein als Nebenbestimmungen, die als unselbständige Willensäußerungen zum Hauptinhalt eines Bescheides hinzutreten und diesen ergänzen. Sie sind Verpflichtungen (wie verfahrensgegenständlich zu einem Tun), die dem begünstigenden, rechtsgestaltenden Bescheid akzessorisch beigefügt wurden und die zu erfüllen sind, wenn der Bescheidadressat die Begünstigung (hier Baubewilligung) in Anspruch nimmt.

Zum Vorbringen, dass das Eingreifen in einen Altbauverbund nicht nur statische Probleme, sondern auch enorme Sicherheitsprobleme aufwerfe wird ausgeführt, dass Fragen der Statik nach herrschender Rechtsprechung, nicht zu den relevierbaren subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten gem. § 23 der Kärntner Bauordnung zählen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besitzt der Nachbar kein Recht auf Einhaltung jener Vorschriften, die sich mit Fragen der Statik (Standfestigkeit) befassen (E VwGH vom 02.10.1959, ZI. 3174/58, E VwGH 28.01.1962, ZI. 2027/61). Im Rahmen der Entscheidung über einen Baubewilligungsantrag, hat die Behörde in jedem Falle das zu bewilligende Vorhaben im Interesse der Sicherheit und Festigkeit zu prüfen (E VwGH vom 28.08.1996, ZI. 96/05/0096).

Zum Verlangen der Berufungswerber nach ausreichenden Planunterlagen, insbesondere nach Detailplänen für die Dachanschlüsse, zumal diese ein Recht auf eine ausreichend klare Darstellung des Vorhabens hätten ist zu sagen, dass der Nachbar kein Recht besitzt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Entscheidend ist allein, ob die von einem Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausreichend sind, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Landesverwaltungsgericht und in der Folge vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof braucht (vgl. E VwGH vom 09.11.2004, Zl: 2002/05/1032). Trifft dies zu, so steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Verfahrensgegenständlich auf Seiten der erkennenden Berufungsbehörde nicht erkennbare Mängel der Baupläne würden den Anrainer nur dann zur "Bemängelung des Verfahrens" berechtigen, wenn er infolge dieser Mängel außerstande wäre, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren. (E VwGH vom 19.09.1978, ZI. 1013/78; E VwGH vom 19.02.1991, ZI. 90/05/0025; E VwGH vom 24.04.1990, ZI. 89/05/0044; E VwGH vom 31.05.1988, ZI. 87/05/0142; E VwGH vom 20.06.1995, ZI. 94/05/0172; E VwGH vom 03.10.2013, ZI. 2010/06/0197; u. a.) Nur im Falle einer unzureichenden Darstellung des Projektes würden Nachbarrechte verletzt werden (vgl. E VwGH vom 26.04.1984, ZI. 84/05/0002; E VwGH vom 12.06.2012, ZI. 2010/05/0201 u. v. a.;

Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, 288).

Zum Berufungsvorbringen, dass der bekämpfte Bescheid die Klagenfurter Bebauungs-

planverordnung, welche für eine neue Wohnanlage einen Grünflächenanteil von 25% vorschreibe ignoriere, ist zu sagen, dass dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung sowie der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht geeignet ist, berücksichtigungswürdige subjektiv-öffentliche Rechte, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, zu begründen. So stellt die Behauptung, das Bauvorhaben widerspreche den Regelungen des § 2 Abs. 5 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2016 (KBPVO 2016), weil das Mindestausmaß des Grünflächenanteils von 25% unterschritten werde, kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn dar (vgl. E VwGH vom 20.11.1972 ZI. 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Vielmehr liegt dieser Bestimmung eine stadtplanerische Zielsetzung zugrunde, weshalb dadurch lediglich das öffentliche Interesse an einer harmonischen Stadtentwicklung geschützt wird.

Zur Forderung der Berufungswerber, das Bauverfahren wieder aufzunehmen, da die Bauwerberin ihre Absichten durch eine vermutete Verschleierung des tatsächlichen Verwendungszweckes des Erdgeschoßes nicht kundgetan hätte (gesonderter Schriftsatz vom 1S.03.2019) ist zu sagen, dass das Bauverfahren nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Projektgenehmigungsverfahren ist, wobei nur der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille entscheidend ist (vgl. E VwGH vom 24.06.2015, ZI. 2012/05/0097; E VwGH vom 13.05.2014, ZI. 2012/05/0138; E VwGH vom 11.12.2012, ZI. 2010/05/0200; E VwGH vom 23.03.1995, ZI.91/06/0189, E VwGH vom 01.09.1995, ZI.92/06/0090). Gegenstand dieses Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt (E VwGH vom 28.06.2005 ZI.2003/05/091, E VwGH vom 31.03.2005 ZI.2004/05/0129, E VwGH vom 22.05.2001 ZI.99/05/0096, E VwGH vom 04.09.2001 ZI. 2000/05/0074, E VwGH 07.09.1993 ZI.93/05/0050, E VwGH vom 31.03.1978 ZI.697/77), welches mit Bescheid vom 17.12.2018, ZI. BG-Bau xxx baubehördlich bewilligt wurde. Die erteilte Baubewilligung betrifft nur das im genehmigten Plan und in der Baubeschreibung dargestellte Bauvorhaben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgeführt, dass in einem Projektgenehmigungsverfahren nicht ein tatsächlich bestehender oder vermuteter Bestand maßgeblich ist, sondern die Projektunterlagen (vgl. Hauer- Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 67). Die Beurteilung des Bauvorhabens erfolgt ausschließlich aufgrund des Bauprojektes. Die Frage, wie sich eine Situation im Falle einer hypothetisch angenommenen künftigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück darstellt, kann daher von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht hervorgehoben werden.

Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann daher von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden (E VwGH vom 04.09.2001, ZI. 2000/05/0074).

Nach Verfolgung der Verfahrensablaufchronologie ergibt sich für die Berufungsbehörde das Bild, dass die Baubehörde auf den - für ihren Verfahrensstand entscheidungsrelevanten - Planunterlagen vom 25.07.2018 (eingelangt am 30.07.2018) und technischen Beschreibungen, die baubehördlichen Genehmigungsvermerke anbrachte. Sowohl in der mit den Genehmigungsvermerken versehenen, mit 25.07.2018 datierten Baubeschreibung, als auch am Grundriss-Plan Nr. xxx EP xxx, sind unmissverständlich beschrieben bzw. dargestellt, dass der im Maßstab 1:100 dargestellte ostseitige Erdgeschoß-Abschnitt, dem Verwendungszweck "Ordination“ zugeschrieben wurde.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60). Ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der xxx-Stadt xxx erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und machten darin im Wesentlichen geltend, dass sich der angefochtene Bescheid deshalb als rechtswidrig erweise, da er ein Projekt genehmige, das der geltenden Klagenfurter Bebauungsplanverordnung widerspreche. Für eine neue Wohnanlage sei in dieser Verordnung nämlich ein Grünanteil von 25% vorgeschrieben. Das gegenständliche Projekt habe keinerlei Grünanteile. Diese Rechtswidrigkeit des Bescheides sei bloß ein Beispiel dafür, dass sich die Berufungsbehörde weigere, die öffentlichen Interessen gebührend wahrzunehmen und den öffentlichen Schutzgütern Aufmerksamkeit zu widmen. Ignoriert werde im Projekt jedenfalls auch das Ortsbild. Bürger hätten einen Anspruch auf rechtmäßigen Gesetzesvollzug. Als Nachbarn seien sie vom Bauprojekt unmittelbar betroffen. Die Bauwerberin habe die historischen Gewölbeverbünde in den Kellergeschossen bis heute nicht erforscht, sie habe keine Bestandspläne erstellt, keine statischen Berechnungen vorgenommen. Auch diesbezüglich könne keine Präklusion eintreten. Im vorliegenden Fall seien prinzipielle Fragen der Projektplanung offen, die bisher nicht annähernd ausgeführt seien. Die Parteistellung stehe ihnen selbstverständlich nach wie vor zu. Die bisherigen Einwendungen würden in der Beschwerde ihre volle Gültigkeit behalten.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit der Eingabe vom 05.11.2019 wurde durch den Zweitbeschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.05.2019 zurückgezogen.

Am 04.12.2019 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, der Vertreter der Bauwerberin xxx Wohnbau GmbH sowie der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerden erwogen:

I.Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Feststellungen:

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines Wohn- und Bürohauses auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Laut Baubeschreibung soll das bestehende Haus abgetragen und durch einen Neubau ersetzt werden. Das neue Gebäude besteht aus dem Kellergeschoss, dem Erdgeschoss, zwei Obergeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Im Erdgeschoss des neuen Gebäudes befindet sich eine Ordination und die Garage. Im Kellergeschoss befinden sich die Technikräume, der Raum für Fahrräder und Kinderwägen, der Trockenraum sowie die Kellerabteile. Die Oberschosse und das Dachgeschoss werden für Wohnzwecke genutzt, es werden in diesen Geschossen insgesamt 12 Wohnungen errichtet.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches nördlich direkt an das Baugrundstück angrenzt. Ihr kam daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainerin gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu.

Die Erstbeschwerdeführerin, welche als Anrainerin iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 durch die Baubehörde I. Instanz mit Kundmachung vom 24.10.2018 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu der für 15.11.2018 anberaumten Bauverhandlung geladen wurde, hat mit dem Schriftsatz vom 14.11.2018 diverse Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben.

Am 15.11.2018 fand die Bauverhandlung statt und war der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin xxx anwesend. Durch den Verhandlungsleiter wurden u.a. auch die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin verlesen und erörtert. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Anrainer ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen.

Der in der Folge erlassene Baubewilligungsbescheid vom 17.12.2018, Mag.Zahl: xxx, mit welchem die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee der xxx GmbH die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohn- und Bürohauses auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilte, wurde der Erstbeschwerdeführerin nicht zugestellt.

Mit Eingabe vom 22.12.2018 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 17.12.2018, Mag.Zahl: xxx, sowie Einräumung des Parteiengehörs und Zustellung von Gutachten.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx-Stadt Klagenfurt am Wörthersee vom 07.01.2019, Mag.Zahl: xxx, abgewiesen.

Auf Grund der Berufung erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die durchgeführte Beschwerdeverhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Weiters bedarf nach § 6 lit. d K-BO 1996 der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Die Bestimmung des § 42 AVG normiert Folgendes:

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Nach § 42 Abs. 1 AVG hat die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Damit entfallen mit dem Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides und das Recht zur Erhebung einer Berufung.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Erstbeschwerdeführerin Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 im vorliegenden Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 war. Die Erstbeschwerdeführerin hat nach Anberaumung der Bauverhandlung diverse Einwendungen erhoben, wobei zu prüfen ist, ob es sich dabei um zulässige, d.h. die Präklusion vermeidende Einwendungen gehandelt hat.

Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sei muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174). Einer Einwendung des Nachbarn muss aber jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt zu sein erachtet.

Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054).

Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin u.a. Einwendungen dahingehend erhoben, dass es durch das beantragte Bauvorhaben zu Immissionen (Lärm, Geräusche, Staub, Erschütterung, Licht, Gerüche, Ablüfte) kommen werden.

Dazu ist anzumerken, dass es sich beim bewilligten Bauvorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 um die Neuerrichtung eines Gebäudes handelt, welches im Sinne des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen. Dies hat zur Folge, dass die Erstbeschwerdeführerin als Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht berechtigt ist, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 (widmungsgemäße Verwendung) sowie Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer) zu erheben. Es handelt sich somit bei den durch die Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau geltend gemachten Immissionseinwendungen um unzulässige Einwendungen.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen durch die erteilte Abbruchbewilligung nach § 6 lit. d K-BO 1996 geltend gemacht hat, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Immissionen handelt, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (VwGH 23.03.1999, 95/05/0001).

Auch die Frage, ob es durch bewilligte Bauarbeiten zu Schäden am benachbarten Gebäude kommt, ist eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben (VwGH 29.08.1995, 95/05/02063). Des Weiteren vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass auch die Sicherung der Baugrube und die Verhinderung von Schäden an Nachbargrundstücken Fragen der Bauausführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sind (VwGH 30.05.2004, 96/05/0121). Außerdem ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fragen der Statik sowie Tragfähigkeit des Untergrundes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen (VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054).

Desgleichen erwachsen aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Landschaftsbildes oder des Straßenbildes keine Nachbarrechte (VwGH 17.2.1994, 93/06/0164).

Soweit durch die Erstbeschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Planunterlagen insofern gerügt hat, als dass eine detaillierte Darstellung der Dachanschlüsse im Einreichprojekt fehle, ist festzuhalten, dass der Nachbar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar kein Recht auf Vorlage vollständiger Unterlagen betreffend das Bauvorhaben hat, er aber ein Recht auf Vorlage jener Unterlagen hat, die erforderlich sind, damit er seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verfolgen kann. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erstbeschwerdeführerin durch eine allfällige mangelhafte Darstellung der Dachanschlüsse in den ihr nach § 23 Abs. 3 lit b bis g K-BO 1996 eingeräumten Nachbarrechten verletzt werden könnte und hat dies die Erstbeschwerdeführerin auch nicht näher begründet.

Des Weiteren ist anzumerken, dass Gegenstand des baubehördlich bewilligten Einreichprojektes u.a. auch eine detaillierte Abbruchdokumentation für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück .444, KG Klagenfurt, ist. Diese Projektunterlagen sind ausreichend, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren brauchen. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihren Einwendungen zudem nicht dargelegt, inwiefern es durch die behauptete Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen betreffend den Abbruch des Bestandsgebäudes zu einem Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte kommen könnte. Durch die Behauptung der Zerstörung einer kulturell wertvollen Gewölbearchitektur wird jedenfalls nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht.

In Bezug auf das durch die Erstbeschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde gerügte Fehlen eines Grünanteils von 25% für eine neue Wohnanlage ist anzumerken, dass es sich bei der Grünflächenausstattung um Vorschriften handelt, die im öffentlichen Interesse gelegen sind. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte kommt hier nicht in Betracht.

Soweit durch die Erstbeschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Teilbebauungsplanes bezweifelt wurde, ist anzumerken, dass es sich dabei ebenfalls nicht um die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes handelt.

Die durch die Erstbeschwerdeführerin erhobenen Einwendungen sind daher als untauglich zu qualifizieren und ist dadurch der Verlust der Parteistellung eingetreten.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen.

II.Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.11.2019 seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx-Stadt xxx vom 14.05.2019, Zahl: xxx, ausdrücklich zurückgezogen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5 m.w.N.). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren einzustellen ist, wenn die Be-schwerde zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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