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KLVwG-2100/12/2019•LVwG K KLVwG-2100/12/2019
KLVwG-2100/12/2019Landesverwaltungsgericht31.01.2020
Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsbeschränkung, Ausleitung Autobahn, Verkehrsbeeinflussungsanlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.09.2019, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als die verhängte Geldstrafe auf € 150,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage h e r a b g e s e t z t wird.
II.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz € 15,--.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.09.2019, Zahl: xxx, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h laut Radarmessung um 48 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatzeit:Datum: 27.03.2019 – Uhrzeit: 09:31 Uhr
Tatort:Marktgemeinde xxx, Höhe xxx, xxxautobahn (xxx), Straßenkilometer xxx, Fahrtrichtung: xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 52 lit. a Zif. 10a Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
220,--
4 Tage
§ 99 Abs. 2d StVO“
In der innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Ergebnis Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen des Lenkerauskunftsbegehrens nach eingebrachtem Einspruch gegen die Strafverfügung ein, des Weiteren, dass nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h auf der Autobahn bestanden habe und mögen daher die gesetzlichen Grundlagen bzw. entsprechenden Verordnungen sowie Urkunden amtswegig erhoben werden. Schließlich habe die Behörde eine nicht den Einkommensverhältnissen der Beschuldigten entsprechende Strafe verhängt und den Milderungsgrund einer nicht eindeutigen Verkehrssituation nicht berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2019 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt sowie die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ein Ausdruck aus der Strafdatei, welcher vier nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen, davon zwei nach derselben einschlägigen Strafvorschrift, aufwies, war der Vorlage angeschlossen.
Am 17.12.2019 sowie am 20.01.2020 fanden am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Anlässlich der ersten Verhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen und wurde bei der zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, zur angelasteten Verwaltungsübertretung Stellung zu beziehen.
II.Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxx die auf der xxxautobahn xxx, StrKm. xxx, Marktgemeinde xxx, Höhe xxx, Fahrtrichtung xxx, am 27.03.2019 um 09.31 Uhr, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h überschritten.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h war ordnungsgemäß auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) kundgemacht. Die Art der angeordneten Verkehrsbeschränkung, ihre Dauer und Zeit wurden im Ausleitungsprotokoll des VKP xxx vom 27.03.2019 aufgezeichnet, wonach von 09.00 bis 11.00 Uhr eine Verkehrskontrolle von LKW über 2,8 t von der Autobahnpolizeiinspektion xxx mit namentlich angeführtem Einsatzleiter durchgeführt wurde. Dieses Protokoll wurde der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Ein Protokoll über die einzelnen Kontrolltätigkeiten bzw. Anzeigen im gesamten Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeschränkung wurde der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt, zumal dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Im Gegenstand hat eine für jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer eindeutige Verkehrssituation im Zusammenhang mit der Fahrstreifensignalisierung bestanden. Ein Photo der im Zeitpunkt der Übertretung auf der Überkopfschaltung (VBA) oberhalb des jeweiligen Fahrstreifens kundgemachten Verkehrszeichen, und zwar links angeordnet eine 80er Beschränkung, daneben rechts oben ein „X“ (rot gekreuzte Schrägbalken), darunter „ein abgebildeter LKW“ darunter „ab 2,8 t“ für eine Fahrspur und spiegelgleich für die rechts daneben befindliche Fahrspur noch einmal die gleichen Zeichen, ist sowohl der Anzeige beigelegt gewesen als auch der Beschwerdeführerin in Farbe ausgehändigt worden.
Schließlich wird festgestellt, dass die gegenständlich durchgeführte Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG nicht dem Selbstbeschuldigungs- bzw. Selbstbezichtigungsverbot gemäß Art. 6 MRK widerspricht.
III.Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Meldungslegers, welcher ein besonders geschulter Polizeibeamter für die Auswertung der mittels geeichtem stationärem Radarmessgerät gemessenen Geschwindigkeit ist. Der Beamte hat auf Grundlage der im Gegenstand erstellten Radarfotos in der ersten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die 80er Beschränkung laut Überkopfschaltung (VBA-Anlage) zum Tatzeitpunkt eindeutig für alle Verkehrsteilnehmer gegolten hat und nicht nur für LKW ab 2,8 t. Bei den in der damaligen Überkopfschaltung rechts neben der Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemachten Verkehrszeichen (oben „rotes x“, darunter „LKW ab 2 t“) handelt es sich um die Sperre der Fahrspur für Fahrzeuge über 2,8 t im Rahmen einer Ausleitung für Verkehrskontrollen.
Auch das der Beschwerdeführerin ausgehändigte Ausleitungsprotokoll des VKP xxx vom 27.03.2019 ist nicht zu beanstanden, zumal es alle gesetzlich geforderten Angaben (Datum, Zeit, Dauer, Art der Kontrolle) enthält. An den Angaben bzw. Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht zu zweifeln.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, werden als Schutzbehauptungen gewertet, insbesondere jene zur damaligen Verkehrssituation. Im Gegensatz zu den Darlegungen der Beschwerdeführerin, handelte es sich um keine unübersichtliche Verkehrssituation. Im Gegenteil: Es handelte sich sogar um eine sehr klare Verkehrssituation, zumal die Geschwindigkeitsbeschränkung ganz klar ohne Zusatztafeln ausgewiesen war, daher für alle Verkehrsteilnehmer gegolten hat und für jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer auch zu erkennen war. Falls sich die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf LKW bezogen hätte, dann müsste die Geschwindigkeitsbeschränkung auch entsprechend angeordnet gewesen sein. Dies war jedoch nicht der Fall.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 38 Abs.10 StVO sind für die Fahrstreifensignalisierung Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, dass Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.
Werden nach § 44 Abs. 1a StVO Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen ….verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Abs. 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in Zeichen angegeben ist (hier 80) ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Gemäß § 54 Abs. 1 StVO können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.Rechtliche Beurteilung:
a)Zunächst zum Einwand der Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Wird ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, tritt diese, sofern sich der Einspruch nicht auf die Art und das Ausmaß der Strafe oder die Kostenentscheidung beschränkt, außer Kraft. Die Strafverfügung tritt diesfalls ex lege bereits mit der Einbringung des Einspruchs und nicht erst mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens außer Kraft (VwGH 22.10.1980, 1339/80). Folglich hat die Behörde erster Instanz das ordentliche Verfahren einzuleiten, insbesondere das bisher unterbliebene Ermittlungsverfahren durchzuführen und soweit nicht die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist, ein Straferkenntnis zu erlassen (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013, § 49 Rz. 11).
Durch das Außerkrafttreten der Strafverfügung wird der Beschuldigte – aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend – so gestellt, als wäre ihm bis dato kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zur Last gelegt worden. Die Strafverfügung zieht in diesem Fall auch keine sonstigen negativen Folgen nach sich. Die Erlassung einer Strafverfügung steht im Ermessen der Behörde. Sie ist dazu nicht verpflichtet. Im Einzelnen ist diesbezüglich auch kein subjektiver Rechtsanspruch eingeräumt. Stellt sich nach Überprüfung des Sachverhalts heraus, dass die Behörde zur Klärung der objektiven und subjektiven Tatseite noch umfangreiche Ermittlungen anzustellen hat, hat sie das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.
Im Ermittlungsverfahren gilt zwar das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung, jedoch besteht eine Sonderregelung, insbesondere die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG über die Lenkerauskunft. Bei der Regelung des § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich um eine Sondervorschrift über die Aussagepflicht, die nach ihrem Inhalt nicht nur die Anwendung des § 38 VStG über das Entschlagungsrecht, sondern auch des § 33 VStG über die Unzulässigkeit der Erzwingung der Beantwortung einer an den Beschuldigten gestellten Frage ausschließt (vgl. VwGH 18.05.1984, 84/02/0166).
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 23.02.2000, 99/03/0314) stellt z.B. die Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG keine Verfolgungshandlung betreffend die Übertretung des § 38 Abs. 5 dar, sondern eine vom Vorwurf des Delikts unabhängige administrative Maßnahme. Und nichts Anderes wird hier gelten. Da das VStG keine näheren Regelungen betreffend der der Behörde bei ihren Nachforschungen zur Verfügung stehenden Mittel vorsieht, sowie § 103 Abs. 2 KFG im Einklang mit Art. 6 MRK, weil im Verfassungsrang stehend, ist, wurde daher im Gegenstand das Selbstbezichtigungsverbot nicht verletzt.
Eine durch Verwaltungsstrafen sanktionsbewehrte Verpflichtung des Fahrzeughalters, über die Identität des Fahrzeugführers in einem bestimmten Zeitpunkt Auskunft zu geben, verletzt das Grundrecht nicht (EGMR 10.01.2008, 58452 [Lückhof u Spanner/AT, Rz 52 ff.]). In diesem Verfahren kam der EGMR zum Ergebnis, dass der Wesensgehalt des Rechts zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, im Gegenstand nicht berührt wurde und daher keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK vorliegt.
Dieser Rechtsansicht schließt sich auch das erkennende Landesverwaltungsgericht an und folgt nicht der durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9.11.2016, RV/7500431/2016, untermauerten Rechtsansicht des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin, wonach nach Einleitung des Verfahrens kein Zwang zur Selbstbezichtigung bzw. Beschuldigung ausgeübt werden dürfe (dies unter Zitierung des Falles Weh gegen Österreich (Urteil vom 08.04.2004) sowie des Falles Rieg gegen Österreich (Urteil vom 24.03.2005).
b)Zur Sache:
Zur verfahrensgegenständlichen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO wird festgehalten, dass diese im Gegenstand verwirklicht wurde. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h war für alle Verkehrsteilnehmer auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage über beiden Fahrspuren eindeutig und zweifelsfrei erkennbar kundgemacht. Die Kundmachung entsprach auch den §§ 38 Abs. 10, 44 1a, 54 Abs.1 sowie 97 Abs. 5 3. Satz StVO 1960.
Die Beschränkung für den übrigen Verkehr (für Lastkraftfahrzeuge mit Gewichtsbeschränkung galt Fahrverbot) war aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich.
Es hat daher eine für jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer eindeutige Verkehrssituation im Zusammenhang mit der Fahrstreifensignalisierung bestanden. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin war nicht geeignet, das erkennende Verwaltungsgericht vom Gegenteil zu überzeugen.
c)Zur Strafbemessung:
Der Schutzzweck der Norm des § 52 lit. a 10a StVO liegt in der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Unfällen. Daher ist bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung auch nicht von einem geringen Unrechtsgehalt auszugehen.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend erachtet, mildernd jedoch nichts. Dies ist nicht zu beanstanden.
Da jedoch die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin weiterhin als prekär zu bezeichnen ist, und sie darüber hinaus noch Sorgepflichten für zwei studierende Kinder hat, wurde ausschließlich aus Gründen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe nochmals um circa 1/3 reduziert.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist der Ansicht, dass auch diese reduzierte Geldstrafe die Beschwerdeführerin wegen ihrer ungünstigen Einkommens- und Vermögenssituation spezialpräventiv noch immer empfindlich treffen wird. Eine weitere Reduktion der Strafe war jedoch sowohl aus spezial- und generalpräventiven Gründen, vor allem in Hinblick auf den nicht geringen Unrechtsgehalt der Übertretung, keinesfalls möglich.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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