LVwG K KLVwG-163-164/10/2019

KLVwG-163-164/10/2019Landesverwaltungsgericht06.01.2020

Regest

Bauvorhaben, Ortsbildschutz, Verwendungszweck

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-163-164/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.163.164.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) der xxx, vertreten durch xxx und 2.) des xxx, beide xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 20.12.2018, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 14.09.2018, Zahl: xxx, mit dem xxx und xxx, beide xxx, xxx (mitbeteiligte Parteien) die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.01.2020 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 14.09.2018, Zahl: xxx, erteilte die Bürgermeisterin xxx, xxx und xxx (fortan: mitbeteiligte Parteien) die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen. Die im Zuge des baubehördlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen der xxx und des xxx (fortan: Beschwerdeführer) wurden als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 24.09.2018 erhobene Berufung wies die Bauberufungskommission xxx mit Bescheid vom 20.12.2018, Zahl: xxx, als unbegründet ab. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde vom 11.01.2019. In dieser bringen die Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, die Art der Bebauung widerspreche der Größe des Baugrundstücks und liege die geplante Bebauungsdichte über der in diesem Bereich ortsüblichen Bebauungsdichte. In den Planunterlagen wären keine Schattenflächen bzw. Abstände ersichtlich und seien diese Unterlagen daher mangelhaft. Bereits die derzeit vorhandene Bebauung des Baugrundstücks widerspreche dem Bebauungsplan und wäre zu überprüfen, ob dem tatsächlichen Bestand eine Baubewilligung zugrunde liegt. Die in den planlichen Darstellungen für den nördlichen Gebäudeteil ausgewiesene Gebäudehöhe entspreche nicht der tatsächlich in der Natur bestehenden Gebäudehöhe, wie eine Kontrollmessung an Ort und Stelle gezeigt hätte. An der nördlichen Front des Bestandsgebäudes wäre zudem (nachträglich) eine Wärmedämmung angebracht worden, die über die nördliche Grenze des Baugrundstücks rage und wäre daher die planliche Darstellung der nördlichen Außenwand fehlerhaft. Die konstruktive Ausführung der Räume des Zubaus lasse zum Teil eine andere Nutzung vermuten, als in den Projektsunterlagen beschrieben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte im Zuge des Beweisverfahrens das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.10.2019 ein und übermittelte dieses mit hg. Schriftsatz vom 05.11.2019 den Verfahrensparteien. Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 gaben die Beschwerdeführer hiezu eine Stellungnahme ab und führten darin aus, durch das geplante Bauvorhaben würde eine geschlossene Bebauungsweise entstehen. In Richtung Westen würde die Gebäudefront mehr als 18 m betragen und müsste der Abstand zur westlichen Baugrundstücksgrenze daher mindestens das Ausmaß der Höhe des Gebäudes aufweisen. Im Übrigen wiederholten sie in dieser Stellungnahme Teile des Beschwerdevorbringens.

Am 07.01.2020 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten vom 25.10.2019 vortrug und ergänzend einvernommen wurde.

b.Feststellungen

1.

Mit Bescheid vom 14.09.2018, Zahl: xxx erteilte die Bürgermeisterin xxx den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Das Bestandsobjekt weist ein Wohnhaus mit Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß, eine damit verbundene eingeschoßige Garage an der Ostseite des Grundstücks sowie einen nordseitigen eingeschoßigen Zubau auf. Die Garage ist an die östliche Grundstücksgrenze direkt angebaut, der nördliche Zubau sowohl an die westliche als auch an die nördliche Grundstücksgrenze. Durch den Um- und Zubau wird das Bestandsobjekt dahingehend verändert, dass an der östlichen Seite des nordseitigen Zubaus ein Erschließungsgang errichtet werden soll, der eine Höhe von 3,0 m aufweist und dessen nördliche Außenwand bis an die nördliche Grenze des Baugrundstücks reicht. Die mit diesem Gang aufgeschlossenen Räume des nördlichen Zubaus weisen in den planlichen Darstellungen jeweils den Verwendungszweck „Abstellraum“ auf. Das Dachgeschoß des Bestandsobjekts wird zu einem Vollgeschoß ausgebaut und im Zuge dessen um mehrere Aufenthaltsräume und ein Badezimmer erweitert. An der Ostseite des Zubaus im Obergeschoß wird über der bestehenden Garage ein Balkon errichtet. Dieser weist eine Tiefe von 0,74 m auf; der Abstand des Zubaus im Obergeschoß zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt 2,99 m.

Das Baugrundstück verfügt über die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ und befindet sich in der Zone 2 laut xxx Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 20.09.2016. Die Größe des Baugrundstücks beträgt 398 m², die Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,647. Die beiden westlich und östlich des Baugrundstücks gelegenen straßenseitigen Gebäude weisen ein Vollgeschoß plus Dachgeschoß bzw. zwei Vollgeschoße auf; die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks entspricht der maßgeblichen Bebauung der Umgebung.

Die einen Teil der Projektsunterlagen darstellenden planlichen Darstellungen der xxxGmbH vom 28.09.2017 reichen für eine Beurteilung der Abstände des Bauvorhabens zu den Grundstücksgrenzen aus.

2.

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück im Norden und im Osten angrenzenden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Bei Grundstück Nr. xxx, KG xxx, handelt es sich um einen Privatweg.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29.06.2017, Zahl: KLVwG-204-205/9/2017, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 22.12.2016, Zahl: xxx, aus Gründen des Ortsbildschutzes abgewiesen. Diesem Verfahren lag der Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 02.09.2016, Zahl: xxx, mit dem der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführern auf Bewilligung der Errichtung eines Doppelwohnhauses auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, abgewiesen wurde, zugrunde.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der Bürgermeisterin xxx und der Bauberufungskommission xxx, dem Beschwerdevorbringen, dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.10.2019, der hiezu abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20.11.2019 und dem Ergebnis der am 07.01.2020 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Der Zweitbeschwerdeführer weist als Architekt und Ziviltechniker einschlägige Fachkenntnisse auf und ist mit seiner Beschwerde den im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erstatteten hochbautechnischen Gutachten und Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es war daher erforderlich, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein weiteres hochbautechnisches (Ober-)Gutachten einholt, wobei festzuhalten ist, dass der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragte Amtssachverständige nicht in einem Dienstverhältnis zur xxx steht, sondern Bediensteter des Landes Kärnten ist.

Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.10.2019 ist – unter Berücksichtigung der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 07.01.2020 getroffenen Ergänzungen – vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Dies betrifft sowohl die Ausführungen zur GFZ, deren Ermittlung auf eigenen Berechnungen des Amtssachverständigen, die dem Gutachten beigeschlossen sind, beruht, als auch die Darlegungen zur Beurteilbarkeit der bewilligten planlichen Darstellungen und der jeweiligen Abstände des Bauvorhabens zu den Grundstücksgrenzen. Diesem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.2019 nicht mehr substantiiert entgegengetreten, sondern haben ihr Beschwerdevorbringen insoweit nur mehr wiederholt.

Das Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht (vgl. z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Daher war auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Zwecke der Feststellung von Höhe und Ausgestaltung des Bestandsobjekts nicht geboten.

Soweit die Beschwerdeführer die Ortsüblichkeit der durch das geplante Bauvorhaben am Baugrundstück erreichten Bebauungsdichte unter Hinweis auf das mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29.06.2017, Zahl: KLVwG-204-205/9/2017, rechtskräftig abgeschlossene (und abschlägig beschiedene) Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf den in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstücken bezweifeln, ist auf die im Verwaltungsakt der Bürgermeisterin xxx erliegende schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen vom 20.12.2017 zu verweisen, in der unter Berücksichtigung und Beschreibung der in der Nachbarschaft bestehenden Wohngebäude die Ortsüblichkeit der Bebauungsdichte plausibel dargelegt wird. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweisen sie insoweit in ihren Stellungnahmen im Zuge des verwaltungsbehördlichen Bauverfahrens (vom 24.05.2018) sowie in ihrer Beschwerde vom 11.01.2019 lediglich wiederholt auf Dokumente, die das mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29.06.2017 rechtskräftig beendete Bauverfahren auf ihren eigenen Grundstücken betreffen, ohne die Unterschiede zwischen den beiden Bauprojekten, ihrer Situierung (straßen- bzw. gartenseitig) und ihrer daraus resultierenden jeweiligen unmittelbaren Umgebung zu berücksichtigen.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

§ 23 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 K-BO 1996 lauten:

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

[…]

(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften – K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

Nach § 4 Abs. 2 K-BV sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.

Laut § 1 Abs. 2 lit. b Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 20.09.2016, Zahl: PL 34/594/2016 bedeutet geschlossene Bebauungsweise, dass Gebäude zumindest mit einem Aufenthaltsraum an einer oder mehreren Grenzen des Baugrundstücks unmittelbar angebaut, errichtet werden. […]

Gemäß § 2 Abs. 1 KBPVO werden die von dieser Verordnung erfassten Teile des Baulandes bezüglich der Mindestgröße, der maximalen baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke und der zulässigen Geschoßanzahl in 6 Zonen eingeteilt. Diese Zonen sind, mit Ausnahme der im Grünland als Bauland gewidmeten Bauflächen, aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anhang (Bauzonenplan vom 1. 7. 2011 im Maßstab 1: 10.000), ersichtlich. […]

Die einzelnen Zonen umfassen:

a)Zone 1

Dicht bebautes Wohn- und Geschäftsgebiet bzw. Gemischtes Baugebiet

b)Zone 2

Wohn- und Geschäftsgebiet mit ein- bis dreigeschossiger Bebauung sowie als Bauland gewidmeten Bauflächen im Grünland bzw. Gemischtes Baugebiet

[…]

Gemäß § 2 Abs. 3 KBPVO beträgt die Mindestgröße der Baugrundstücke in Zone 2 bei offener Bebauungsweise 400 m², bei geschlossener Bebauungsweise 200 m². Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl beträgt 0,5 bei offener, 1-geschoßiger Bebauungsweise, 0,65 bei offener 2- bis 3-geschoßiger Bebauungsweise und 0,8 bei geschlossener Bebauungsweise. Die maximal zulässige Geschoßanzahl beträgt 3 Geschoße.

Nach § 2 Abs. 4 lit. a KBPVO sind in den Zonen 1 bis 6 gelegene Grundstücke, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestgröße als Baugrundstück nicht aufwiesen, im Rahmen der Ausnutzung nach Abs. 3 bebaubar.

Laut § 2 Abs. 5 lit. c KBPVO darf die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke überdies nur insoweit erfolgen, als der maßgeblichen Bebauung der Umgebung entsprochen wird und die Bebauung sich nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Nutzung und Bauweise einfügt. […]

Gemäß § 3 Abs. 2 KBPVO hat bei offener Bebauungsweise in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebenden Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.

Nach § 3 Abs. 5 lit. c KBPVO gelten die in den Abs. 2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht an jenen Grundstücksgrenzen, an denen durch ein bereits bestehendes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, ein geringerer Abstand festgelegt ist und öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen.

Laut § 4 Abs. 1 KBPVO verlaufen die Baulinien, sofern nicht eine Regelung nach den Absätzen 3 - 5 zum Tragen kommt, parallel zu den Baugrundstücksgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen. […]

Gemäß § 4 Abs. 2 KBPVO dürfen Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrassen, Treppenhäuser, Liftbauten) die Baulinie um max. 75 cm überragen. Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen. […]

Laut § 4 Abs. 4 KBPVO verringert sich der in Abs. 1 angegebene Baulinienabstand von 3,00 m entlang öffentlicher Verkehrsflächen sowie entlang von Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen sind, insoweit, als öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) dies erforderlich machen oder zulassen.

b.Erwägungen

1.

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels eine Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht insbesondere nur hinsichtlich seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte, zur Wahrung fremder Rechte – etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus – ist er nicht legitimiert (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der im Norden und im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Soweit sie die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften zur westlichen Grenze des Baugrundstücks geltend machen, sind sie nicht beschwerdelegitimiert, weil es sich insoweit nicht um ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte handelt. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe in Richtung der westlichen Grenze des Baugrundstücks, weil die Beschwerdeführer nur einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe in Bezug auf die ihnen zugewandten Seiten der Außenfläche des Gebäudes haben (vgl. VwGH 30.09.2015, 2013/06/0245).

Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes stellt kein subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dar (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Soweit die Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29.06.2017, Zahl: KLVwG-204-205/9/2017, und die mit diesem bestätigte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden xxx, mit denen ihnen die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aus Gründen des Ortsbildschutzes versagt worden war, vorbringen, das geplante Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien widerspreche dem Ortsbild, besteht daher ihrerseits kein Mitspracherecht im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren.

2.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau auch wie projektiert auszuführen (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227).

Der Bauwille der mitbeteiligten Parteien kommt in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen planlichen Darstellungen und sonstigen Dokumenten, die der von der Bürgermeisterin xxx erteilten Baubewilligung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Nur diese sind Gegenstand der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren, nicht ein allenfalls abweichender tatsächlicher Bestand. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der geplante Erschließungsgang beim nordseitigen Zubau eine Höhe von 3,00 m aufweisen und an die nördliche Grenze des Baugrundstücks angebaut wird. Nicht relevant ist demgegenüber, ob eine Kontrollmessung des tatsächlichen Bestands eine andere Gebäudehöhe ergeben hat, oder ob eine am Bestandsobjekt nachträglich angebrachte Wärmedämmung die Baugrundstücksgrenze in Richtung Norden überragt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehene planliche Darstellung des Erdgeschoßes (Plan Nr. xxx vom 28.09.2017) nicht offenkundig fehlerhaft ist, sondern vielmehr auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach eine am Bestandsobjekt nachträglich angebrachte Wärmedämmung, die in der planlichen Darstellung nicht enthalten wäre, die Grundstücksgrenze überrage, im Einklang steht, weil der Zubau des Erschließungsgangs laut diesem Plan (an den Bestand in Richtung Osten anschließend) bis an die nördliche Grenze des Baugrundstücks reicht und daher im Vergleich zu den behaupteten tatsächlichen Verhältnissen beim Bestandsobjekt, die laut den Beschwerdeführern in der planlichen Darstellung nicht enthalten wären, zurückspringt (und zwar bis zur Grundstücksgrenze).

Der Verwendungszweck der im nördlichen Gebäudeteil planlich dargestellten Räume lautet übereinstimmend auf „Abstellraum“. Da im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Projektsverfahren die eingereichten planlichen Darstellungen der baubehördlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind, ist insoweit auch von diesem Verwendungszweck der Räumlichkeiten auszugehen. Ob die tatsächliche Ausführung des geplanten Bauwerks in weiterer Folge der erteilten Bewilligung entspricht oder (wie von den Beschwerdeführern vermutet) nicht, ist im Baubewilligungsverfahren nicht maßgeblich, sondern von der Baubehörde nach Errichtung im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu überprüfen. Vergleichbares gilt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach auch das Bestandsobjekt für sich betrachtet bereits nicht den maßgeblichen Bauvorschriften entsprechen würde.

3.

Mängel in Planunterlagen können Nachbarn grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn sie sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren können; es besteht kein Anspruch von Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarn bedeuten (VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197 und VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0030).

Die Überprüfung der von den mitbeteiligten Parteien eingereichten, der erteilten Baubewilligung zugrundeliegenden planlichen Darstellungen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen hat ergeben, dass jene sämtliche für die Ermittlung der Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen erforderlichen Maße bzw. Koten enthalten und weitere Angaben nicht erforderlich sind. Es liegen somit keine Mängel in den Planunterlagen vor, die es den Beschwerdeführern unmöglich machen würden, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens und die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren zu können. Dies gilt verfahrensgegenständlich umso mehr, als es sich beim Zweitbeschwerdeführer, der im Zuge des Verfahrens von der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Vertretung bevollmächtigt worden ist, nicht um einen Laien handelt, sondern um einen Architekt und Ziviltechniker mit einschlägigen Fachkenntnissen.

4.

Im Baubewilligungsverfahren besteht ein subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn auf die Einhaltung der Bestimmungen eines Bebauungsplans über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks und insbesondere die Einhaltung der die bauliche Ausnutzung beschränkenden Geschoßflächenzahl (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054).

Das Baugrundstück liegt gemäß § 2 Abs. 1 KBPVO in Zone 2 des Bebauungsplans. Da mangels eines Gebäudes, das zumindest mit einem Aufenthaltsraum an einer oder mehrerer Grenzen des Baugrundstücks unmittelbar angebaut ist, nicht von einer geschlossenen Bebauungsweise iSv § 1 Abs. 2 lit. b KBPVO auszugehen ist, und es sich um ein 2-geschoßiges Bauobjekt handelt, beträgt gemäß § 2 Abs. 3 KBPVO die Mindestgröße des Baugrundstücks 400 m² und die maximal zulässige Geschoßflächenzahl 0,65. Verfahrensgegenständlich wird eine Geschoßflächenzahl von 0,647 erreicht und daher die vom Bebauungsplan vorgegebene Grenze nicht überschritten. Diese bauliche Ausnutzung darf auch erfolgen, weil sie der maßgeblichen Bebauung der Umgebung gemäß § 2 Abs. 5 lit. c KBPVO entspricht.

Im Hinblick auf die Grundstücksgröße ist festzuhalten, dass diese zwar nur 398 m² beträgt und die laut § 2 Abs. 3 KBPVO erforderliche Mindestgröße um 2 m² unterschreitet, jedoch insoweit die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 lit. a leg. cit. einschlägig ist, wonach Grundstücke, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung – im Jahr 2016 – die Mindestgröße als Baugrundstück nicht aufwiesen, im Rahmen der Ausnutzung nach § 2 Abs. 3 leg. cit. bebaubar sind. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht nur voraussetzt, dass ihnen baurechtliche Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte einräumen, sondern diese Rechte im Verfahren auch durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht werden müssen. Das Nichterreichen der erforderlichen Mindestgröße des Baugrundstücks wurde von den Beschwerdeführern jedoch erstmals in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid geltend gemacht und sind die Beschwerdeführer daher insoweit als präkludiert anzusehen (vgl. § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG).

5.

Nachbarn im Baubewilligungsverfahren haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der Abstände zu den Grundstücksgrenzen, die sich entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan ergeben (VwGH 04.09.2001, 2000/05/0155).

Verfahrensgegenständlich beträgt der mindestens einzuhaltende Gebäudeabstand zu den Baugrundstücksgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 KBPVO 3,00 m, weil keiner der Fälle des § 3 Abs. 3 leg.cit. vorliegt. In Richtung Osten unterschreitet das Obergeschoß des Zubaus den erforderlichen Mindestabstand um 0,01 m. Da es sich beim östlich an das Baugrundstück angrenzenden und im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr.xxx, KG xxx, jedoch um einen Privatweg handelt und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der in § 4 Abs. 4 KBPVO angeführten öffentlichen Interessen durch die geringfügige Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands im Ausmaß von 0,01 m – wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt – nicht ersichtlich ist, bleibt diese zulässig.

Der auf der bestehenden Garage geplante Balkon ist – in Richtung Osten – mit 74 cm kotiert. Unter Berücksichtigung des geplanten Mindestabstands des Zubaus im Obergeschoß in Richtung der östlichen Grundstücksgrenze von 2,99 m wird die Baulinie (3,00 m laut § 4 Abs. 1 KBPVO) durch den Balkon um genau 75 cm überragt (2,99 m – 0,74 m = 2,25 m). Dies ist gemäß § 4 Abs. 2 KBPVO zulässig, weil Balkone einen Vorbau von Gebäuden darstellen und in der in dieser Bestimmung enthaltenen demonstrativen Aufzählung zudem explizit angeführt sind. Vergleichbares gilt für den verfahrensgegenständlichen Dachvorsprung von 0,80 m, der im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 KBPVO für Dachvorsprünge – diese dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen – liegt.

Im Hinblick auf den Zubau des Erschließungsgangs beim nordseitigen Gebäudeteil, der unmittelbar an die nördliche Grenze des Baugrundstücks angebaut wird, ist die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 lit. c KBPVO einschlägig: Die Mindetabstände gelten nicht an jenen Grundstücksgrenzen, an denen durch ein bestehendes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, ein geringerer Abstand festgelegt ist und öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen. Der nördliche Gebäudeteil stellt kein Nebengebäude iSv § 1 Abs. 2 lit. d KBPVO dar, weil er einen (Bestand-)Teil des Wohnhauses und kein eigenständiges Gebäude bildet. Er ist bereits jetzt – unabhängig von der Frage einer allenfalls nachträglich angebrachten, die Grundstücksgrenze überragenden Wärmedämmung – an die nördliche Grundstücksgrenze angebaut und ist damit ein geringerer Abstand iSv § 3 Abs. 5 lit. c KBPVO durch ein bereits bestehendes Gebäude festgelegt. Es sind auch – wie der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten plausibel ausführt – keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die eine Unterschreitung des Mindestabstands an dieser Stelle nicht zulassen würden.

Durch das geplante Bauvorhaben werden daher die maßgeblichen Abstandsvorschriften der xxx Bebauungsplanverordnung in Bezug auf die östlichen und nördlichen Grenzen des Baugrundstücks in Richtung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke eingehalten. Im Hinblick auf die erforderlichen Mindestabstände zur westlichen Grenze des Baugrundstücks ist auf die oben unter Punkt III.b.1. stehenden Ausführungen zu den subjektiv-öffentlichen Rechten von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren und den daraus resultierenden Einschränkungen ihres Mitspracherechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verweisen.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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